{"status":"available","doknr":"OLD297561","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0610.18B1184.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-10","aktenzeichen":"18 B 1184/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,- EUR (Wertstufe bis \n4.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde, dessen Zulässigkeit sich gemäß \n§ 194 Abs. 2 VwGO nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht richtet, \nhat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer von den Antragstellern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 \na.F. iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit bedarf es einer \nAuseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts. Es ist in substantiierter Weise darzustellen, dass und warum \ndas vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft \nsein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein \naufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen.\n\n4\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 15. März 2002 \n- 18 B 906/01 -.\n\n5\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend ist die Antragsbegründung nicht geeignet, \ndie angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen. Dies \nversteht sich von selbst hinsichtlich der an den Anfang des Zulassungsantrags \ngestellten pauschalen Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag. Aber auch die \nweitere Antragsbegründung führt nicht zum Erfolg. Die Antragsteller wenden sich im \nZulassungsverfahren sinngemäß allein gegen die in der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 30. April 2001 unter Nr. III. (2. Regelung) enthaltene \nVerpflichtung der Antragsteller zu 1. und 2. zur Beschaffung eines \nHeimreisedokumentes. Insoweit machen sie zunächst geltend, dass sich eine \nentsprechende Verpflichtung weder aus § 25 DVAuslG noch aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 \nAsylVfG, der wegen ihrer abgelaufenen Asylverfahren ohnehin nicht mehr \nanwendbar sei, ergebe. \n\n6\n\nHierzu kann offen bleiben, ob auf die Antragsteller zu 1. und 2. nach Abschluss \nihrer Asylverfahren § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG noch anwendbar ist. Sie haben \njedenfalls hinsichtlich keiner der beiden Normen Gründe aufgezeigt, die ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu begründen vermögen. \n\n7\n\nDie Antragsteller verweisen zu § 25 DVAuslG erfolglos darauf, dass diese \nVorschrift einen legalen Aufenthalt voraussetze und sie überdies nicht anwendbar \nsei, weil sie - die Antragsteller - immer bereit gewesen seien, einen neuen Pass zu \nbeantragen. Beides geht fehl. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist ein \nAusländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ungeachtet seines Aufenthaltsstatus \nund seiner Bereitschaft zur Passbeschaffung verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf der \nGültigkeitsdauer seines Passes die Verlängerung oder einen neuen Pass zu \nbeantragen (§ 25 Nr. 1 DVAuslG), unverzüglich einen neuen Pass zu beantragen, \nwenn der bisherige Pass aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der \nGültigkeitsdauer ungültig geworden oder wenn er abhanden gekommen ist (§ 25 \nNr. 2 DVAuslG) bzw. unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn er \neinen gültigen Pass weder besitzt noch erlangen kann ( § 25 Nr. 3 DVAuslG). Diesen \nVerpflichtungen sind die Antragsteller zu 1. und 2. nicht nachgekommen. Deshalb ist \nes zulässig, sie - wie geschehen - durch Ordnungsverfügung zur Beschaffung von \nHeimreisedokumenten aufzufordern.\n\n8\n\nSoweit die Antragsteller hinsichtlich § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG weiter geltend \nmachen, die Passbeschaffungspflicht obliege der mit der Durchführung des Gesetzes \nbetrauten Behörde, verkennen sie die Tragweite der Regelung. \"Mitzuwirken\" im \nSinne des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG bedeutet, alle Tat- und Rechtshandlungen \nvorzunehmen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres (wozu auch \nein Pass gehört) erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich \nvorgenommen werden können. \n\n9\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand \nSeptember 2002, § 15 AsylVfG Rn. 26 und 32.\n\n10\n\nDavon erfasst wird selbstverständlich auch die durch den Zulassungsantrag \nallein in Frage gestellte Beantragung eines Heimreisedokumentes. \n\n11\n\nDes Weiteren wenden sich die Antragsteller erfolglos gegen die Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \nnach der sog. Altfallregelung des Jahres 1999. Diesbezüglich fehlt es bereits an \neiner hinreichenden Darlegung der insoweit behaupteten ernstlichen Zweifel. Denn \nes wird nicht deutlich, gegen welche Ausführungen des Verwaltungsgerichts dieses \nVorbringen gerichtet sein und welche rechtliche Bedeutung es im vorliegenden \nZusammenhang haben soll. Der Zulassungsantrag greift - wie bereits ausgeführt - \nvon den Regelungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 30. April 2001 \nausdrücklich nur die Beschlussgründe bezüglich der Verpflichtung zur Beschaffung \neines Heimreisedokumentes (zweite Regelung unter Nr. III. der Ordnungsverfügung) \nan. In diesem Zusammenhang hat jedoch das Verwaltungsgericht derartige \nAnsprüche nicht in seine Erwägungen einbezogen (vgl. Seite 6 bis 10 Absatz 2 des \nBeschlussabdrucks). Erst bei der Frage danach, ob die zutreffend auf § 70 Abs. 4 \nSatz 1 AuslG gestützte Anordnung des persönlichen Erscheinens der Antragsteller \nzu 1. und 2. bei der Auslandsvertretung ihres Heimatstaates verhältnismäßig ist \n(erste Regelung unter Nr. III. der Ordnungsverfügung), wirft das Verwaltungsgericht \ndie Frage nach einem Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf (vgl. \nSeite 10 des Beschlussabdrucks). \n\n12\n\nDessen ungeachtet bedarf es hinsichtlich derartiger Ansprüche keiner inzidenten \nÜberprüfung im vorliegenden Verfahren. Denn für den Erlass beider unter Nr. III. der \nOrdnungsverfügung erfolgten Regelungen ist es jedenfalls unter den hier gegebenen \nUmständen unerheblich, ob die Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis haben. Dies ist ggf. in einem gesonderten Verfahren zu klären, \ndas im Übrigen nach der Einlassung der Antragsteller auch bereits betrieben \nwird.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-10/18-b-1184-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-10/18-b-1184-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297561","retrieved":"2026-07-09 03:20:48.412128+00:00"}}