{"status":"available","doknr":"OLD297557","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0610.13B568.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-10","aktenzeichen":"13 B 568/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDer Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ni.d.F. d. RmBereinVpG nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten \nGründe. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.\n\n4\n\nDer Antrag konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er auf eine \nzumindest zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache des Verfahrens 7 K 5360/00 \nVG Gelsenkirchen gerichtet ist, eine solche Vorwegnahme grundsätzlich nicht \nGegenstand eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO \nsein kann und die Antragstellerin eine die Durchbrechung dieses Grundsatzes \nrechtfertigende Situation in ihrem Einzelfall nicht dargelegt hat. Zunächst ist die von \nihr behauptete drohende Existenzgefährdung bei nicht gewährtem vorläufigem \nRechtsschutz nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Kostenträger der GKV, \nkeine Kostenzusagen zu Gunsten der das Herzchirugische Zentrum der \nAntragstellerin aufsuchenden Patienten zu machen, ist nicht glaubhaft gemacht und \nder Herzklinik der Antragstellerin verbleibt die Behandlung von Nicht-GKV-Patienten \nund Notfällen. Ferner unterfällt ein in Kenntnis des Zusammenspiels zwischen der \nKrankenhausplanung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der \nGKV-Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch V ohne vorherige Abstimmung mit der \nKrankenhausplanungsbehörde aufgenommener Klinikbetrieb hinsichtlich \nkostendeckender Patientenzahlen und Fördermittel dem eigenverantwortlichen \nRisikobereich des Krankenhausträgers und ist seine an den Betrieb anknüpfende \nGrundrechtsposition von vornherein risikobehaftet und deshalb weniger gewichtig, so \ndass es für den Träger einer solchen Klinik grundsätzlich zumutbar ist, die in \nRealisierung des bewusst eingegangenen Risikos eingetretenen wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten vorläufig hinzunehmen und die Entscheidung im \nHauptsacheverfahren abzuwarten. So gesehen ist ein die Planaufnahme \nanstrebender Krankenhausträger nicht anders zu behandeln als ein in eine \nMarktsparte expandierendes Unternehmen, in der die von ihm lediglich erwarteten \nöffentlichen Aufträge oder Fördermittel ausbleiben. \n\n5\n\nÜberdies hat die Antragstellerin den geltend gemachten Anordnungsanspruch \nauch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens in der Beschwerde nicht glaubhaft \ngemacht. Bei der im vorliegenden summarischen Verfahren gegebenen \nPrüfungsdichte ist ein Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme von 14 \nherzchirugischen Betten ihrer Klinik in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-\nWestfalen nicht erkennbar.\n\n6\n\nWie bereits das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des \nSenats richtig festgestellt hat, besteht ein direkter Planaufnahmeanspruch eines \nKrankenhauses bzw. Krankenhausträgers nur dann, wenn ein Bedarf der \nBevölkerung an Versorgung durch klinische Betten in einer Disziplin durch die \nPlankrankenhäuser nicht gedeckt und das die Planaufnahme anstrebende \nKrankenhaus, seine Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit \nbzw. Kostengünstigkeit vorausgesetzt, mit seinen beantragten Betten zur Deckung \ndes Versorgungsbedarfs erforderlich ist. Kommen für die Deckung eines - offenen \noder nicht offenen - Versorgungsbedarfs neben dem die Planaufnahme begehrenden \nKrankenhaus auch andere Krankenhäuser in Betracht, hat das die Planaufnahme \nanstrebende Krankenhaus lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nAuswahl der Planungsbehörde, welches oder welche der in Betracht kommenden \nKrankenhäuser für die Befriedung des Versorgungsbedarfs am geeignetsten ist oder \nsind. Insoweit kann die gesamte durch Planaufnahmebescheide abgebildete aktuelle \nKrankenhausplanung zur Überprüfung stehen. Die Entscheidung über den direkten \nPlanaufnahmeanspruch oder den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter \ngleich qualifizierten Krankenhäusern setzt zunächst eine Analyse des Bedarfs an \nBetten in der jeweiligen Disziplin voraus. Diese hat die Planungsbehörde für die hier \nzu betrachtende Disziplin Herzchirugie in der Weise vorgenommen, dass sie in \nAusübung der ihr obliegenden Schwerpunktfestlegung (§ 15 KHG NRW) eine \nlandesbezogene Betrachtung der benötigten Betten in der Herzchirugie \nvorgenommen und dementsprechend eine Bedarfsdeckung durch schwerpunktmäßig \nüber das Land verteilte Krankenhäuser (Herzzentren) vorgesehen hat. Der Senat hat \ndieses von der in anderen Disziplinen üblichen Beplanung der Bedarfslage in \nVersorgungsgebieten abweichende Konzept bereits in seinem vom \nVerwaltungsgericht zitierten \n\n7\n\nBeschluss vom 7. September 2000 \n- 13 B 703/00 - \n\n8\n\nals sachlich vertretbar gebilligt, woran er festhält. \n\n9\n\nEr hält auch daran fest, dass die von einem Operations-Richtwert von 1.000 \nHerz-operationen pro 1 Mio. Landesbewohner ausgehende Bedarfsanalyse der \nPlanungsbehörde in summarischen Verfahren akzeptabel und nicht zu beanstanden \nist. Zwar weist der Herzbericht 1999 für Bewohner des Landes Nordrhein-Westfalen \n1.029 landesintern erfolgte und 233 landesextern erfolgte Herzoperationen sowie für \nNichtlandesbewohner 78 landesinterne Herzoperationen aus. Absolut wurden 4.001 \nnordrhein-westfälische Bürger außer Landes und umgekehrt 1.402 Bürger anderer \nBundesländer in Nordrhein-Westfalen am Herzen operiert (Differenz 2.599). Das \nweist auf eine Patientenwanderbewegung zwischen den Bundesländern hin und \nbelegt, dass ohne die Versorgung von Einwohnern anderer Länder in Nordrhein-\nWestfalen absolut 2.599 nordrhein-westfälische Patienten außerhalb des Landes \nversorgt werden müssten. Die Patientenwanderbewegung zwischen den \nBundesländern zeigt ferner, dass die weitaus größten außer Landes operierten \nnordrhein-westfälischen Patientenkontingente in Niedersachsen (1.552) und Hessen \n(1.470) versorgt wurden. Das legt die Erkenntnis nahe, dass insbesondere die \nBevölkerung der an diese Nachbarländer angrenzenden Regionen Nordrhein-\nWestfalens - nicht aber der Region E. - außer Landes operativ versorgt worden \nsind, was allerdings mit den Vorgaben des Landes-Krankenhausgesetzes (§ 13 Abs. \n4 Satz 2 KHG NRW 98) nicht unvereinbar ist und zudem nach der Rechtsprechung \ndes \n\n10\n\nBundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom \n31. Mai 2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 \nKHG Nr. 5, \n\n11\n\nfür den \"tatsächlich zu versorgenden Bedarf\" nicht zu berücksichtigen ist. \nÜberdies gibt der Herzbericht 1999 nicht den aktuellen Stand der Zahl der \nHerzoperationen an Landesbürgern innerhalb und außerhalb des Landes Nordrhein-\nWestfalen wieder - die von der Antragstellerin angegebenen entsprechenden Zahlen \ndes Herzberichts 2000 sind nicht durch Vorlage dieses Berichts belegt; sie weichen \nvon den Zahlen für 1999 auch nur in vernachlässigungsfähigem Umfang ab -. Ferner \nkann davon ausgegangen werden, dass wegen der zwischenzeitlichen Erhöhungen \nder Planbetten in der Herzchirugie im Land Nordrhein-Westfalen und der nach wie \nvor zu erwartenden Effektivitätssteigerungen selbst eine den o.a. Operations-\nRichtwert übersteigende Operationsdichte - 1100 und mehr - mit dem von der \nPlanungsbehörde ermittelten und abgedeckten Bettenbedarf bewältigt werden \nkann.\n\n12\n\nBei der nur möglichen überschlägigen Betrachtung geht der Senat mit dem \nVerwaltungsgericht davon aus, dass die Planungsbehörde in der Disziplin \nHerzchirugie nach wie vor dem Konzept der landesweiten Schwerpunktplanung folgt. \nZwar ist nicht auszuschließen, dass die Planungsbehörde den Antrag der J. -\nKinderklinik St. A. auf Erweiterung ihrer Bettenkapazität in der Torax- und \nKardiovaskularchirugie um 30 Betten - davon 10 Intensivbetten -, diese als externer \nBetriebsteil am Krankenhaus in S. betrieben, als eine diesem Krankenhaus sich \nbietende Möglichkeit zur Bewältigung seiner finanziellen Schwierigkeiten erkannt hat. \nDamit hat sie jedoch vorbehaltlich einer weitergehenden Prüfung im \nHauptsacheverfahren weder einem Planaufnahmebegehren jenes Krankenhauses \naus regionalen Bedarfsgesichtspunkten oder aus mit den \nKrankenhausfinanzierungsgesetz und dem Landes-Krankenhausgesetz \nunvereinbaren Gründen entsprochen noch das Konzept der landesweiten \nSchwerpunktplanung in der Herzchirugie aufgegeben und ist sie nicht zu einer \nBedarfsanalyse und Planung der Bedarfsdeckung durch geeignete Krankenhäuser \nund Bettenkontingente mit ausschließlichem Bezug auf die Gegebenheiten in den \nVersorgungsgebieten oder gar Gemeinden übergegangen. Die dem Krankenhaus \nS. zugeteilten oder dort bereits betriebenen herzchirurgischen Betten sind der \nHerzchirugie der J. -Kinderklinik St. A. zugeordnet, welche als solche einen \nlandesweiten und sogar landesüberschreitenden Einzugsbereich aufweist und auch \nmit der Disziplin Kinderherzchirurgie einer landesweiten Schwerpunktplanung \nunterworfen werden darf. In der Kinderherzchirugie, die wegen ihrer speziellen \nkindbezogenen Anforderungen von der regelmäßig mit Erwachsenen, insbesondere \nälteren Menschen befassten allgemeinen Herzchirugie zu unterscheiden ist und auch \nim Herzbericht isoliert betrachtet wird, fallen allerdings neben Operationen an \nNeugeborenen, Säuglingen und bis zu 10-jährigen Kindern auch Operationen an \nJugendlichen und Heranwachsenden (über 15% der Gesamtoperationen) an und \nstellt sich häufig die Notwendigkeit von Nachkorrekturen ehemaliger Patienten der \nKinderchirugie in der Nachwachstumsphase und im Erwachsenenalter. Dies lässt die \nForderung sachlich vertretbar erscheinen, auch einer Kinderchirugie ein \nBettenkontingent für eine \"Erwachsenen\"-Herzchirugie zuzuordnen, um so das \nSpektrum des Patientenguts und der Eingriffsvariation zu erweitern. So gesehen \nstellt die hier zu betrachtende Planaufnahme lediglich eine Bereicherung und \nAbrundung des Leistungsspektrums des Kinderherzzentrums St. A. dar. Ob für \nein Kinderherzzentrum als einer organisatorischen Einheit aus Kinderkardiologie und \nKinderchirugie zur eigenständigen und eigenverantwortlichen Versorgung des \ngesamten Spektrums des Krankenguts die örtliche Ausgliederung eines nicht \nunwesentlichen Betriebsteils sinnvoll ist, betrifft nicht die Belange der Antragstellerin \nund kann daher offen bleiben. Die J. -Kinderklinik St. A. verliert dadurch \njedenfalls nicht den Charakter einer Schwerpunkteinrichtung in der \nKinderherzchirugie oder allgemeinen Herzchirugie im Lande. Wollte man vor dem \nHintergrund der Ausgliederung eines nicht unwesentlichen Betriebsteils die Herzklinik \nam Krankenhaus S. einer isolierten Betrachtung unterziehen, könnte sie sich \nmöglicherweise als ein weiterer Schwerpunkt der Herzchirugie im Lande allerdings \nmit einschränktem, lediglich ergänzendem und abrundendem Leistungsspektrum \n(Bypass- und Herzklappenoperationen) darstellen.\n\n13\n\nWie der Senat in seinem zitierten Beschluss vom 7. September 2000 festgestellt \nhat, war im Jahre 2000 der Bedarf an herzchirugischen Betten im Lande gedeckt. Es \nliegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass insoweit eine Änderung in Richtung auf \nein Defizit eingetreten sein könnte; das Gegenteil dürfte der Fall sein.\n\n14\n\nVor dem Hintergrund hat die Antragstellerin lediglich einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Auswahl unter den mit ihr um die Versorgung der \nLandesbevölkerung mit Betten in der Herzchirugie konkurrierenden Krankenhäusern. \nDie Antragstellerin hat jedoch nichts vorgetragen geschweige denn glaubhaft \ngemacht, dass das Auswahlermessen der Planungsbehörde dahin gehend reduziert \nsei, jedenfalls auch die Herzklinik der Antragstellerin mit 14 Betten in der Disziplin \nHerzchirugie, d.h. diese neben anderen dann voraussichtlich in ihrer Bettenzahl \nentsprechend zu kürzenden Plankrankenhäuser, in den Krankenhausplan \naufzunehmen. Eine zu einer Ermessensreduzierung im Sinne des Begehrens der \nAntragstellerin führende Selbstbindung der Planungsbehörde durch die \nEntscheidung zu Gunsten der Kinder-Klinik St. A. / D. S. ist schon \ndeshalb nicht erkennbar, weil eine vergleichbare Konstellation für die Herzklinik der \nAntragstellerin nicht vorliegt. Selbst wenn trotz der gebotenen landesbezogenen \nSicht bei der Auswahl der an der Bereitstellung des Bettenbedarfs zu beteiligenden \nKrankenhäuser und ihrer Bettenkontingente gleichwohl auch regionale Aspekte \nberücksichtigungsfähig sein sollten, hat sich die Antragstellerin nicht mit der auch in \nBetracht kommenden Möglichkeit einer Kapazitätserweiterung am bereits in E. \nexistierenden Herzzentrum auseinandergesetzt. Wegen der insoweit der \nPlanungsbehörde erlaubten Ermessenserwägungen wird ebenfalls auf den zitierten \nBeschluss des Senats verwiesen.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-10/13-b-568-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-10/13-b-568-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297557","retrieved":"2026-07-09 03:20:48.103498+00:00"}}