{"status":"available","doknr":"OLD297555","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0610.12B989.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-10","aktenzeichen":"12 B 989/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwältin G. aus K. ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung - die \nBeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts K. - hat nicht die nach \n§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf \nErfolg, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.\n\n3\n\nAllerdings erfolgte die Beschwerde rechtzeitig, obwohl die Beschwerdeschrift der \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers vom 14. Mai 2002 erst am 16. Mai 2002 \nund damit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an den \nAntragsteller am 24. April 2002 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die \nEinlegung des Rechtsmittels ist hier innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig. \nDie dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist nämlich im Sinne des § 58 \nAbs. 2 VwGO unrichtig.\n\n4\n\nDas ergibt sich aus ihrem ersten Absatz, wonach die Beschwerde \"schriftlich \noder zur Niederschrift\" eingelegt werden könne. Auch wenn diese Formulierung dem \nWortlaut des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht, ist ihre Übernahme in die \nRechtsmittelbelehrung geeignet, einen Irrtum über die einzuhaltende Form der \nBeschwerdeeinlegung auszulösen. Die Wendung \"schriftlich oder zur Niederschrift\" \nlegt die Annahme nahe, der Beschwerte könne auch persönlich Beschwerde \neinlegen. Dass dies nicht zulässig ist, das Rechtsmittel vielmehr nur durch einen \nRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (vgl. § 67 Abs. \n1 VwGO) eingelegt werden kann, wird im weiteren Text der Rechtsmittelbelehrung \nnicht - wie es erforderlich wäre - unmissverständlich klargestellt. Zwar enthält der \ndritte Absatz der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf das Vertretungserfordernis. \nUnabhängig davon, ob die Beschwerdeeinlegung durch einen Rechtsanwalt zur \nNiederschrift überhaupt in Betracht kommt, wird aber durch das unverbundene \nNebeneinander der beiden Hinweise die durch den Wortlaut des ersten Absatzes der \nRechtsmittelbelehrung nahegelegte Möglichkeit, ohne anwaltliche Vertretung \nBeschwerde zur Niederschrift einzulegen, aus Empfängersicht nicht eindeutig \nausgeschlossen.\n\n5\n\nVgl. zu vergleichbaren Rechtsmittelbelehrungen: \nBVerwG, Entscheidungen vom 6. März 1978 - \n8 B 60.77 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 35, \n27. August 1997 - 1 B 145.97 -, a.a.O. Nr. 67, und \nvom 14. Oktober 1997 - 1 B 164.97 -, NVwZ 1998, \n170; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 1998 -\n 25 E 960/97 - und vom 23. April 1998 - \n18 B 437/98 -; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, \nStand Juli 2000, § 124a Rdnr. 44).\n\n6\n\nDie Beschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung \nnicht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 VwGO genügt. Nach Satz 3 muss die \nBeschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung \nabzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung \nauseinander setzen. Daran fehlt es hier.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat es als nicht glaubhaft und keinesfalls nachvollziehbar \nbewertet, dass der Antragsteller weder aus den Gewinnen (25.000,- DM und noch \neinmal 14.700,- DM) Restbeträge übrig habe noch aus der Tätigkeit für den \nGetränkehandel einen Verdienst erziele.\n\n8\n\nIn der Beschwerdebegründung vom 14. Mai 2002 geht der Antragsteller weder \nauf die vom erstinstanzlichen Gericht angesprochenen zwei Gewinne ein noch \nerläutert er nachvollziehbar, wie und wofür er das Geld ausgegeben haben will. Die \nTätigkeit für den Getränkehandel erwähnt er mit keinem Wort.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-10/12-b-989-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-10/12-b-989-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297555","retrieved":"2026-07-09 03:20:47.942188+00:00"}}