{"status":"available","doknr":"OLD297578","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0607.8B636.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-07","aktenzeichen":"8 B 636/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. März 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\nI.\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten\nFahrlehrerlaubnis. Wegen sexueller Belästigung zweier Fahrschülerinnen wurde er\nmit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Februar 2002 (4 Ns 36 Js\n71/01) wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 DM\nverurteilt. Nach den Feststellungen des genannten Urteils fasste der Antragsteller die\nFahrschülerin K. am 18. November 2000 während der Fahrstunde an die Brust.\nSpäter griff er ihr über der Kleidung an die Scheide, nahm während der weiteren\nFahrt ihre Hand und legte sie mit der Bemerkung, ihre Hand gehöre auf den Penis,\nauf sein Geschlechtsteil. Der Fahrschülerin M. fasste er während einer Fahrstunde\nim Oktober 2000 über der Bekleidung an die Scheide. Während einer weiteren\nFahrstunde griff er der Schülerin unter der Bluse an die Brust. Kurz vor ihrer\ntheoretischen Prüfung am 28. November 2000 sagte er zu der Schülerin M.: \"Wenn\ndu die Prüfung nicht schaffst, gibts die Todesstrafe: Dann fick ich dich!\".\n\n2\n\nWegen dieses strafgerichtlich festgestellten Sachverhalts widerrief der\nAntragsgegner mit Bescheid vom 20. Februar 2002 die dem Antragsteller erteilte\nFahrlehrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.\n\n3\n\nDen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Antrag des\nAntragstellers hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom\n18. März 2002 abgelehnt.\n\n4\n\nMit seiner am 28. März 2002 eingelegten Beschwerde macht der Antragsteller im\nWesentlichen geltend, der Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis sei unverhältnismäßig.\nEr sei nicht wegen sexueller Nötigung, sondern nur wegen Beleidigung verurteilt\nworden. Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis vernichte seine wirtschaftliche\nExistenz.\n\n5\n\n Der Antragsteller beantragt,\n\n6\n\n1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts\nGelsenkirchen vom 18. März 2002 aufzuheben\nund die aufschiebende Wirkung seines\nWiderspruchs gegen die Verfügung des\nAntragsgegners vom 20. Februar 2002\nwiederherzustellen,\n\n7\n\n2. \n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\n3. den Beschluss des Verwaltungsgerichts\nGelsenkirchen vom 18. März 2002 zu ändern und\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs\ngegen die Ordnungsverfügung des\nAntragsgegners vom 20. Februar 2002 insoweit\nherzustellen, als sich der Widerruf der\nFahrlehrerlaubnis zur Ausbildung von\nFahrschülern und die Anordnung der sofortigen\nVollziehung nicht auf die Durchführung des\npraktischen Teils der Fahrlehrerlaubnis\nbeschränkt.\n\n10\n\n4. \n\n11\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n12\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n13\n\nEr wiederholt und vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides.\n\n14\n\nII. \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts\nGelsenkirchen vom 18. März 2002 hat keinen Erfolg. \n\n15\n\n1. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach\n§ 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO\nvorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von\nder sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont\nzu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung des Widerrufs\nder Fahrlehrerlaubnis fällt zu Lasten des Antragstellers aus.\n\n16\n\nDie angefochtene Verfügung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die\ndas öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen\nwürden. Es spricht vielmehr nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein\nmöglichen summarischen Prüfung vieles dafür, dass der Widerruf der\nFahrlehrerlaubnis im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Er findet seine\nRechtsgrundlage in § 8 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das\nFahrlehrerwesen (Fahrlehrer-gesetz - FahrlG -) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom\n24. April 1998, BGBl. I S. 747. Hiernach ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn\nnachträglich Tatsachen eingetreten sind, die den Inhaber der Erlaubnis für die\nTätigkeit eines Fahrlehrers als unzuverlässig erscheinen lassen. Unzuverlässig ist er\ninsbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm\nnach dem Fahrlehrergesetz obliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG), also solche\nPflichten, die ihm im Zusammenhang mit der Ausbildung von Fahrschülern auferlegt\nsind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die die Unzuverlässigkeit des\nAntragstellers begründenden Tatsachen ergeben sich aus dem seiner\nstrafrechtlichen Verurteilung (Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Februar 2002 -\n4 Ns 36 Js 71/01 -) zugrundeliegenden Sachverhalt. Die strafgerichtlich festgestellten\nsexuellen Übergriffe auf zwei Fahrschülerinnen rechtfertigen die Annahme, dass der\nAntragsteller die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit\nnicht besitzt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller noch während der\nDauer des strafgerichtlichen Verfahrens am 16. November 2001 eine weitere\nFahrschülerin sexuell belästigt hat. Auch wenn die strafgerichtlichen\nTatsachenfeststellungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bindend\nsind, steht ihre Richtigkeit mit der für das vorliegende einstweilige\nRechtsschutzverfahren erforderlichen Gewissheit fest. Das Urteil des Amtsgerichts\nBochum vom 11. Oktober 2001 (34 Ds 36 Js 71/01 AK 92/01) wie auch das des\nLandgerichts Bochum vom 7. Februar 2002 beruhen ausweislich der beigezogenen\nStrafakte des Antragstellers auf umfangreichen Beweisaufnahmen. Mit den sexuellen\nÜbergriffen auf zwei Fahrschülerinnen hat der Antragsteller seine Berufspflicht zur\ngewissenhaften Ausbildung seiner Fahrschüler gröblich verletzt. Er hat die mit seiner\nAusbildungsfunktion verbundene Autorität dahingehend ausgenutzt, dass er an\nFahrschülerinnen während des Unterrichts - zum Teil, während diese das\nSchulungsfahrzeug steuerten - sexuelle Handlungen vornahm.\n\n17\n\nDer Widerruf der Fahrlehrerlaubnis erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Der\nAntragsteller hat wiederholt Fahrschülerinnen verbal und körperlich erheblich sexuell\nbelästigt. Eine Wiederholung dieser Übergriffe wäre auch in Zukunft nicht\nausgeschlossen. Die Übergriffe in der Vergangenheit belegen, dass der Antragsteller\nnicht in der Lage ist, seinen Geschlechtstrieb zu kontrollieren. Auch das\nBeschwerdevorbringen vermag die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs nicht in Frage\nzu stellen. Selbst wenn die Vorwürfe der Fahrschülerin G. nicht zuträfen und der\nAntragsteller nach den abgeurteilten Taten tatsächlich keine weiteren\nFahrschülerinnen belästigt hätte, ergäbe sich keine für ihn günstigere\nZuverlässigkeitsprognose. Dieses Wohlverhalten hätte der Antragsteller erst unter\ndem Druck des Strafverfahrens und des gegen ihn eingeleiteten Widerrufsverfahrens\ngezeigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Widerruf auch nicht deshalb\nunverhältnismäßig, weil der Antragsteller nicht wegen sexueller Nötigung, sondern\n\"nur\" wegen Beleidigung strafrechtlich verurteilt wurde. Denn für die Beurteilung der\nRechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es nicht auf die strafrechtliche Einordnung\nseiner Verfehlungen an. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die festgestellten Taten\nals Verstöße gegen die ihm als Fahrlehrer obliegenden Berufspflichten zu werten\nsind. Dies ist beim Antragsteller aus den zuvor genannten Gründen der Fall. Mildere\nMaßnahmen als der verfügte Widerruf kommen nicht in Betracht. Ein teilweiser,\nlediglich die praktische Ausbildung betreffender Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist\nrechtlich ausgeschlossen. Nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG ist bei\nnachträglichem Eintritt der Unzuverlässigkeit die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen.\nDiese ist nicht teilbar. Sie berechtigt nach § 1 Abs. 1 bis 3 FahrlG sowohl zur\nDurchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts als auch zur\npraktischen Ausbildung.\n\n18\n\nVgl. Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 5. Aufl. 1991,\n§ 1 Rn. 1.\n\n19\n\nDie Aufforderung zur unverzüglichen Herausgabe des Fahrlehrerscheins findet ihre\nRechtsgrundlage in § 8 Abs. 3 FahrlG. Die auf §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW\ngestützte Zwangsgeldandrohung und die Erhebung der Verwaltungsgebühr nebst\nAuslagen (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenverordnung für Maßnahmen\nim Straßenverkehr vom 26. Juni 1970, BGBl I. S. 865 - GebOSt - i.d.F. der Änderung\nvom 11. Dezember 2001, BGBl. I 3617 i.V.m. Anlage zu § 1 GebOSt, Gebührentarif-\nNr. 306) unterliegen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\n\n20\n\nÜberwiegende oder gleich gewichtige Interessen des Antragstellers stehen dem\nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der\nFahrlehrerlaubnis nicht gegenüber. Namentlich wirtschaftliche Interessen des\nAntragstellers rechtfertigen nicht die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsteller,\ndessen Fahrschulerlaubnisse für seine drei Fahrschulen nicht widerrufen wurden,\nkann den Betrieb seiner Fahrschulen dadurch aufrechterhalten, dass er andere\nFahrlehrer einstellt. Selbst wenn der Widerruf seine wirtschaftliche Existenzgrundlage\nbedrohen würde, hätte das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers gegenüber\ndem öffenlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen. Das öffentliche Interesse an\neinem effektiven Schutz der Allgemeinheit davor, dass der Antragsteller unter\nAusnutzung seiner Fahrlehrertätigkeit zukünftig weitere sexuelle Handlungen an\nFahrschülerinnen vornimmt, überwiegt seine privaten Interessen. Der Antragsteller\nhat die für ihn wirtschaftlich nachteiligen Folgen des Widerrufs durch eigenes\npersönliches Fehlverhalten verursacht.\n\n21\n\n2. Der Hilfsantrag des Antragstellers hat - ungeachtet der bereits dargestellten\nUnteilbarkeit der Fahrlehrerlaubnis - ebenfalls keinen Erfolg. Auch insoweit fällt die\nnach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des\nAntragstellers aus. Mit den seiner strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden\nVerfehlungen hat der Antragsteller in solchem Maße gegen die ihm als Fahrlehrer\nobliegenden Berufspflichten verstoßen, dass er für jegliche Ausbildungstätigkeit\neines Fahrlehrers ungeeignet erscheint.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der\nSenat bemisst das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen - wie hier - um\neine Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, nach dem aus der Fahrlehrertätigkeit zu\nerzielenden jährlichen Mindest-Nettogewinn (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni\n1996 - 25 A 5043/95 -). Diesen bewertet er mit einem pauschalierenden\nEinsatzbetrag von 15.000,00 EUR. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des\nvorliegenden Verfahrens legt der Senat nur die Hälfte dieses Betrages\nzugrunde.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG\nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297578","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-07/8-b-636-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297578","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297578","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-07/8-b-636-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297578","retrieved":"2026-07-09 03:20:49.859624+00:00"}}