{"status":"available","doknr":"OLD297576","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0607.21A4524.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-07","aktenzeichen":"21 A 4524/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt des Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVoll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen \nVorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des \nBetriebes einer Bauschutt-Recyclinganlage auf dem Grundstück Gemarkung N. , \nFlur 1, Flurstück 83 in G. . Das Grundstück liegt nördlich des Ortsteils N. im \nAußenbereich. Es handelt sich um ein ehemaliges Abgrabungsgelände, auf dem die \nKlägerin derzeit eine Boden- und Bauschuttdeponie betreibt. \n\n3\n\nEin (einfacher) Bebauungsplan für dieses Gebiet besteht nicht. Der - insoweit \nstets unverändert gebliebene - Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. vom 25. \nNovember 1975 in der Fassung der 19. Änderung vom 17. September 1997 stellt das \nstreitbefangene Gelände als Fläche für die Landwirtschaft dar. Außerdem ist es als \nFläche gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen \nbelastet sind (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Die nähere und weitere Umgebung des \nDeponiegeländes ist durchweg als Fläche für die Landwirtschaft, als Fläche für Wald, \nals Wasserfläche (Baggerseen) sowie als Bachniederung dargestellt. Lediglich ein \nBereich etwa 250 m östlich des Deponiegeländes ist als Sonderbaufläche dargestellt. \nHier befindet sich ein nicht mehr genutztes NATO-Tanklager für den Flughafen \nG. . Darüber hinaus ist der gesamte Bereich als \"Gebiet für Freizeit und \nErholung\" dargestellt. Diese Darstellung, die in den Randzonen einen klaren \nGrenzverlauf nicht erkennen lässt, geht auf die seit etwa 1974 verfolgte Absicht des \nKreises G. , der Beigeladenen zu 1. sowie benachbarter Gemeinden zurück, hier \nein gebietsübergreifendes Naherholungsgebiet entstehen zu lassen. Die \nBeigeladene zu 2. - deren Behördenbezeichnung bis zum 1. April 1994 \"Der \nRegierungspräsident D. \" lautete - hatte den Flächennutzungsplan seinerzeit mit \nder Auflage genehmigt, dass das \"Erholungsgebiet nördlich des Ortsteils N. .. \nohne konkrete Inhalte allgemein als Gebiet für Erholung und Freizeit darzustellen\" \nsei. \n\n4\n\nDas Deponiegelände liegt außerdem im Geltungsbereich der \nLandschaftsschutzverordnung des Kreises G. vom 15. März 1975, der es als \nLandschaftsschutzgebiet festsetzt. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. \nweist hierauf nachrichtlich hin.\n\n5\n\nDie tatsächlichen Gegebenheiten in der Umgebung der Deponie entsprechen im \nWesentlichen den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Außer dem NATO- \nTanklager befindet sich etwa 150 m östlich des Betriebsgeländes der Klägerin eine \nim Jahre 2000 errichtete, insgesamt 120 m hohe Windkraftanlage. In diesem Bereich \nwird das Grünland zudem als Weide- und Ausführfläche für eine sog. Esel- und \nMaultierranch genutzt, deren Inhaber in einem etwa 400 m entfernten Gebäude \nwohnt.\n\n6\n\nDen Betrieb der Boden- und Bauschuttdeponie hatte der Rechtsvorgänger der \nKlägerin schon vor 1970 aufgenommen. Nach Inkrafttreten des \nAbfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (BGBl. I 783) ordnete die Beigeladene \nzu 2. mit Bescheid vom 9. April 1973 die Befristung dieses Betriebes gemäß § 9 Abs. \n2 AbfG 1972 an, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 30. \nJuni 1979. Unter dem 18. September 1979 erteilte die Beigeladene zu 2. dem \nRechtsvorgänger der Klägerin antragsgemäß die abfallrechtliche Genehmigung zur \nFortführung und Erweiterung des Deponiebetriebes. Nach dem Inhalt der \nGenehmigung ist das Deponiegelände in insgesamt vier Schüttphasen aufgeteilt, die \nzeitlich nacheinander zu verfüllen und zu rekultivieren sind. Unter Nr. 1 der dem \nGenehmigungsbescheid beifügten \"Allgemeinen Auflagen und Befristungen\" heißt \nes: \n\n7\n\n\"Der Betrieb der Deponie wird bis zum Erreichen der in den \nvorgelegten Profilen und dem Höhenrasterplan angegebenen \nEndkipphöhen befristet\". \n\n8\n\nIn den zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Antragsunterlagen \n(Erläuterungsbericht vom 30. Juli 1979) hatte der Rechtsvorgänger der Klägerin u.a. \nfolgende Angaben gemacht: \n\n9\n\n\"Die Mengen der Abfallstoffe, die bei einer Auffüllung bis auf die \ngeplante Schütthöhe noch eingebaut werden können, betragen ca. \n178.000 cbm. Davon entfallen auf die Schüttphase \n\n10\n\n 1 ca. 37 ooo cbm\n 2 ca. 92 ooo cbm\n 3 ca. 27 ooo cbm\n 4 ca. 21 ooo cbm\n\n11\n\nDer zeitliche Ablauf der Deponierung ist konjunkturbedingt. \nAufgrund der z.Zt. anfallenden Abraummenge kann jedoch davon \nausgegangen werden, daß jährlich ca. 35 ooo - 40 ooo cbm Boden \nund Bauschutt aufgebracht werden. Somit ergibt sich eine Zeitdauer \nvon ca. 5 - 6 Jahren.\"\n\n12\n\nDer ebenfalls zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Rekultivierungsplan \nsieht die Bepflanzung der verfüllten Abschnitte mit Bäumen, Büschen und Sträuchern \nvor mit dem Ziel, die \"Fläche waldbaulich als Erholungswald\" zu nutzen. \n\n13\n\nZwischen den am Genehmigungsverfahren Beteiligten, darunter die Beigeladene \nzu 1. und der Kreis G. als untere Landschaftsbehörde, bestand seinerzeit \nEinigkeit, dass das ehemalige Abgrabungsgelände unter \nRekultivierungsgesichtspunkten einer weiteren Auffüllung bedurfte und dass die mit \nder Genehmigungserteilung eröffnete Möglichkeit von Rekultivierungsauflagen am \nehesten die Gewähr dafür böte, einen landschaftsgerechten Endzustand des \nGeländes zu erreichen. \n\n14\n\nUnter dem 27. März 1990 beantragte die Klägerin beim Funktionsvorgänger des \nBeklagten, dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt B. , die Erteilung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die geplante Errichtung und den \nBetrieb einer Bauschutt-Recyclinganlage auf dem Deponiegrundstück im Bereich der \nSchüttphase 4. Mit Schreiben vom 26. November 1990 schränkte sie diesen Antrag \ndahin ein, dass die Genehmigung auf 8 Jahre nach Eintritt der Bestandskraft \nbefristetet werden solle. Ausweislich der Antragsunterlagen beträgt die Kapazität der \ngeplanten Anlage 300 t/h. Die separierten Bauschuttbestandteile sollen bis zur \nWiederverwendung auf Halden zwischengelagert bzw. - soweit es sich um Reststoffe \nhandelt - auf der Deponie der Klägerin oder auf der Kreisdeponie Künsebeck \nentsorgt werden. Nach Einstellung des Brech- und Klassierbetriebs ist vorgesehen, \ndas Gelände nach dem geplanten Endzustand der Boden- und Bauschuttdeponie zu \nmodellieren und zu bepflanzen.\n\n15\n\nDie Beigeladene zu 1. verweigerte das nach § 36 BauGB erforderliche \ngemeindliche Einvernehmen und führte zur Begründung aus: Die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 35 Abs. 2 \nBauGB. Danach sei das Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne \nvon § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Der Flächennutzungsplan \"setze\" für den \ngeplanten Standort \"Landschaftsschutz und darüber hinaus Gebiet für Erholung und \nFreizeit fest\". Dieses langfristige Planungsziel der Stadt sei bei einer Inbetriebnahme \nder Bauschutt-Recyclinganlage nicht mehr zu realisieren. Insoweit sei zu \nberücksichtigen, dass im Falle der Genehmigung der geplanten Anlage die \nSchüttphase 4 des Deponiebetriebs langfristig nicht mehr zur Ausführung komme. \nZudem sei die beantragte Befristung zu ungenau definiert und ermögliche ein \nHinauszögern der Bestandskraft eines Genehmigungsbescheides. \n\n16\n\nMit Bescheid vom 4. April 1991 lehnte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt \nB. den Antrag der Klägerin ab und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf \ndas fehlende gemeindliche Einvernehmen der Beigeladenen zu 1. Gegen diesen - \nnicht ordnungsgemäß zugestellten - Bescheid erhob die Klägerin am 6. Mai 1991 \nWiderspruch und beantragte mit Schreiben vom 1. Juli 1991 im Hinblick auf \nEinigungsbemühungen mit der Beigeladenen zu 1. die Anordnung des Ruhens des \nWiderspruchsverfahrens. Wegen der Einigungsbemühungen und wegen weiterer \nEntwicklungen, die die Durchführung des Widerspruchsverfahrens als voraussichtlich \nentbehrlich erschienen ließen, wurde das Widerspruchsverfahren zunächst nicht \nweiter gefördert. \n\n17\n\nMit Schreiben vom 25. März 1996 teilte die Klägerin mit, dass sie den \nWiderspruch nicht zurücknehme. Daraufhin wies die Beigeladene zu 2. - als \nWiderspruchsbehörde - den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli \n1997 wegen des nach wie vor fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen zu 1. als \nunbegründet zurück. \n\n18\n\nDie Klägerin hat am 24. Juli 1997 Klage erhoben, mit der sie zunächst ihr \nBegehren auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen (Voll-) Genehmigung \nweiter verfolgt hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Beigeladene habe ihr \nEinvernehmen zu Unrecht verweigert. Die als \"sonstiges Vorhaben\" i.S. von § 35 \nAbs. 2 BauG zu qualifizierende Bauschutt-Recyclinganlage beeinträchtige keine \nöffentlichen Belange in Gestalt der Darstellungen des Flächennutzungsplans. Der \nFlächennutzungsplan treffe für den fraglichen Bereich keine qualifizierten \nStandortausweisungen. Es handele sich nur um außenbereichstypische \nDarstellungen. Eine Versagung aufgrund widersprechender Darstellungen des \nFlächennutzungsplans komme nur in Betracht, wenn der Planungswille der \nGemeinde hinreichend konkretisiert und ihm ein \"negativer Planungswille\" in der \nerforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen sei. Abgesehen davon stimmten die \nDarstellungen des Flächennutzungsplans nicht mit den Gegebenheiten vor Ort \nüberein. Tatsächlich werde das Landschaftsbild durch die Boden- und \nBauschuttdeponie sowie durch die Baulichkeiten des ehemaligen NATO-Tanklagers \ngeprägt. Inwieweit die langfristigen Absichten der Beigeladenen zu 1., ein \nNaherholungsgebiet zu schaffen, durch eine Genehmigung für die Dauer von 8 \nJahren beeinträchtigt werde, sei nicht nachvollziehbar, zumal schon die jetzigen \nörtlichen Gegebenheiten nicht zur Naherholung einlüden. Es sei auch nichts dafür \nersichtlich, dass die Rekultivierung der Deponie durch den geplanten Anlagenbetrieb \nausgeschlossen, modifiziert oder verzögert werde. Schließlich sei die mit dem \ngeplanten Betrieb einhergehende Zunahme des LKW-Verkehrs aus Sicht des \nImmissionsschutzes nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Bedeutung \nkönne dieser Aspekt daher auch nicht im Rahmen des §§ 35, 36 BauGG erhalten. \n\n19\n\nMit Zustimmung der übrigen Beteiligten hat die Klägerin ihr ursprüngliches \nKlagebegehren in der mündlichen Verhandlung erster Instanz geändert und \nbeantragt, \n\n20\n\ndas beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheides des \nStaatlichen Gewerbeaufsichtsamtes B. vom 4. April 1991 und \ndes Widerspruchsbescheides der Beigeladenen zu 2. vom 14. Juli \n1997 zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG \nüber die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des \nBetriebes einer Bauschutt-Recyclinganlage auf dem Grundstück der \nbereits betriebenen Boden- und Bauschuttdeponie in G. -N. , \nAn den S. , zu erteilen.\n\n21\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n22\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n23\n\nEr hat die ablehnende Entscheidung verteidigt und geltend gemacht, die \nGenehmigung könne selbst im Falle der Herstellung des Einvernehmens der \nBeigeladenen zu 1. derzeit nicht erteilt werden, weil die Antragsunterlagen - u.a. \nwegen zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen - überarbeitet werden müssten. \n\n24\n\nDie Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt. Sie hat ergänzend und \nvertiefend vorgetragen: Bereits seit 1975 stelle der Flächennutzungsplan die Fläche \nals Landschaftsschutzgebiet und darüber hinaus als Gebiet für Freizeit und Erholung \ndar. 1997 sei der Flächennutzungsplan grundlegend überarbeitet worden. In diesem \nÄnderungsverfahren habe man alle Flächen aufgegriffen, für die eine Neukonzeption \nerarbeitet werden sollte. An den Darstellungen und den Nutzungszielen für den \nDeponiebereich habe man jedoch festgehalten. Sie stellten somit den aktuellen \nPlanungsstand dar. In den Darstellungen komme ein hinreichend konkretisierter \nPlanungswille der Stadt zum Ausdruck. Die Darstellungen seien durch die Situation \nvor Ort nicht überholt. Die Bauschuttdeponie sei aufgrund der im \nGenehmigungsbescheid vorgeschriebenen und tatsächlich bereits erreichten \nSchütthöhen an ihre Kapazitätsgrenze gelangt. Bei Beachtung der Schütthöhen hätte \nder Betrieb längst eingestellt sein müssen. Die Klägerin missachte den \nGenehmigungsbescheid jedoch seit vielen Jahren. Versuche, die Einhaltung des \nGenehmigungsbescheides mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen, seien \nbislang gescheitert. Mit der an sich gebotenen Rekultivierung wäre der Fremdkörper \nin dem Naherholungsgebiet jedoch beseitigt. Das NATO-Tanklager präge die \nLandschaft nicht. Es liege mehrere hundert Meter vom Deponiegelände entfernt an \neiner Straße. Zudem seien die Tankanlagen unterirdisch aufgestellt. Der \nWiderspruch des klägerischen Vorhabens zu den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans könne durch die beantragte Befristung der Genehmigung \nnicht beseitigt werden. Eine Befristung könne grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit \neines an sich unzulässigen Bauvorhaben bewirken. Ansonsten müsse jedes im \nAußenbereich unzulässige Bauvorhaben wenigstens befristet genehmigt werden. \n\n25\n\nDer Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hat den geplanten Standort des \nVorhabens im Rahmen eines Erörterungstermins an Ort und Stelle am 17. März 1999 \nbesichtigt. Wegen des Ergebnisses wird auf das hierüber gefertigte Protokoll \nverwiesen. \n\n26\n\nMit dem angefochtenen Urteil, der Beigeladenen zu 1. zugestellt am \n30. September 1999, hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag entsprochen. \nAußerdem hat es die Beigeladene zu 2. im Hinblick auf § 2 a BauGB DVO \nbeigeladen. Zur Begründung des Sachausspruchs hat das Verwaltungsgericht im \nWesentlichen ausgeführt: Die Darstellungen des Flächennutzungsplans seien auf \ndem Grundstück der Klägerin in absehbarer Zeit nicht zu realisieren. Die \nabfallrechtliche Genehmigung für den Deponiebetrieb sei zeitlich nicht begrenzt. \nAuch wenn die Klägerin die Deponie zur Zeit nicht verfülle, könne sie den Betrieb \njederzeit wieder aufnehmen. \n\n27\n\nAuf den am 27. Oktober 1999 gestellten Antrag der Beigeladenen zu 1. hat der \nSenat durch Beschluss vom 19. Oktober 2000 die Berufung zugelassen (§ 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO). Mit ihrer am 17. November 2000 bei Gericht eingegangenen \nBerufungsbegründung wiederholt die Beigeladene zu 1. ihr bisheriges Vorbringen \nund macht vertiefend geltend: Die Klägerin könne schon deshalb keinen \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheid beanspruchen, weil es sich bei dem \nbeantragten Vorhaben um eine wesentliche Änderung einer Deponie handele, die \nnach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes der \nGenehmigung durch die Kreisordnungsbehörde bedürfe. Selbst wenn es darüber \nhinaus der Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens \nbedürfte, stünden der Erteilung des Vorbescheides derzeit die \nRekultivierungsauflagen des bestandskräftigen abfallrechtlichen \nGenehmigungsbescheides entgegen. Dessen ungeachtet laufe die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts darauf hinaus, dass bei Vorhandensein einer gewerblichen \nNutzung im Außenbereich stets jede weitere Nutzung zugelassen werden müsste. \nDas stehe im Widerspruch zu § 35 Abs. 4 BauGB. Die Zulässigkeit der baulichen \nErweiterung eines im Außenbereich errichteten Gewerbebetriebes beurteile sich \nnach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. \nInsbesondere bestehe kein funktioneller Zusammenhang zwischen der Deponie und \nder Bauschutt-Recyclinganlage. Abgesehen davon könne keine Rede davon sein, \ndass die Klägerin die Deponie auf nicht absehbare Zeit weiterbetreiben könne. Die \nSchüttphasen 1 bis 3 seien bereits vollständig, die Schüttphase 4 teilweise verfüllt. \nLediglich dadurch, dass die Klägerin in der Vergangenheit regelmäßig bereits \ndeponierten Bauschutt wieder entnommen habe, habe sie sich neue \nVerfüllkapazitäten beschafft. Diese Betriebsweise sei von der abfallrechtlichen \nGenehmigung jedoch nicht erfasst. Bei ordnungsgemäßem Verhalten der Klägerin \nsei das Ende des Deponiebetriebes absehbar. Dass sie, die Beigeladene zu 1., für \ndie Windkraftanlage eine Baugenehmigung erteilt habe, sei darauf zurückzuführen, \ndass es sich um ein privilegiertes, im Außenbereich grundsätzlich zulässiges \nVorhaben handele. Im Übrigen seien die von einer Bauschutt-Recyclinganlage \nausgehenden Störungen und Beeinträchtigungen der natürlichen Eigenart der \nLandschaft anders zu bewerten als die Auswirkungen einer Windkraftanlage. Diese \nnehme nur wenig Fläche in Anspruch und verursache keinen Ziel- und \nQuellverkehr.\n\n28\n\nDie Beigeladene zu 1. beantragt,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Sie sei gesetzlich \nnicht verpflichtet, die Deponieverfüllung in einer bestimmten Zeit abzuschließen. \nAuch die zuständigen Aufsichtsbehörden hätten bis heute keine darauf gerichteten \nMaßnahmen gegen sie ergriffen und hätten zudem keine Einwände gegen den \nzusätzlichen Betrieb der geplanten Anlage auf dem Deponiegelände. Sie, die \nKlägerin, habe den Deponiebetrieb auch nicht faktisch stillgelegt. Die Deponie werde \nnur nicht mehr in dem früheren Umfang genutzt. Die Aussagekraft des \nFlächennutzungsplans habe die Beigeladene zu 1. durch die Genehmigung der \nWindkraftanlage vollständig ad absurdum geführt. Die Auffassung, der Erholungswert \nder Landschaft werde durch diese Anlage nicht beeinträchtigt, sei realitätsfern. Es sei \naufgrund der baulichen Gesamtsituation am geplanten Standort eher \nunwahrscheinlich, dass dieses Gebiet als Freizeit- und Erholungsraum genutzt \nwerde. Abgesehen davon mache die Entstehungsgeschichte der Darstellung \"Gebiet \nfür Freizeit und Erholung\" deutlich, dass es sich nicht um eine qualifizierte \nStandortausweisung, sondern eher um ein Zufallsprodukt handele. Auch bei der \nweiteren Darstellung \"Fläche für die Landwirtschaft\" handele es sich nicht um eine \nkonkrete standortbezogene Aussage von einem Gewicht, das dem Vorhaben \nentgegen gehalten werden könnte.\n\n33\n\nDer Beklagte und die Beigeladene zu 2. haben im Berufungsverfahren keine \nAnträge gestellt. Der Beklagte hat sich zur Sache nicht mehr geäußert, die \nBeigeladene zu 2. teilt die Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 1. Der \nBerichterstatter des Senats hat am 4. April 2001 einen Erörterungstermin an Ort und \nStelle durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das hierüber gefertigte \nProtokoll verwiesen.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der \nBeigeladenen zu 1. und des Kreises G. Bezug genommen. \n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDie zulässige Berufung der Beigeladenen zu 1. ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat dem Klagebegehren zu Unrecht entsprochen. Die Klägerin \nhat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides gemäß § 9 Abs. 1 \nBImSchG über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des \nBetriebs einer Bauschutt-Recyclinganlage auf dem Gelände ihrer Boden- und \nBauschuttdeponie in G. -N. . \n\n37\n\nEinem Anspruch steht allerdings nicht entgegen, dass die Zulässigkeit des \ngeplanten Anlagenbetriebs, wie er nach den von der Klägerin mit Schreiben vom \n27. März 1990/26. November 1990 vorgelegten Antragsunterlagen beabsichtigt ist, \nallein und ausschließlich im Rahmen eines abfallrechtlichen Planfeststellungs- oder \nPlangenehmigungsverfahren gemäß § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG zu beurteilen \nwäre. Zwar spricht manches dafür, dass die Klägerin für die geplante Anlage auch \neine abfallrechtliche Zulassungsentscheidung benötigt. Eine solche Entscheidung \nbezöge sich aber nur auf die mit der Errichtung und Inbetriebnahme der Bauschutt-\nRecyclinganlage einhergehenden Änderungen des Deponiebetriebes als solchen \nund hätte nicht die immissionsschutzrechtliche Zulassung der Bauschutt-\nRecyclinganlage zur Folge. Von der Konzentrationswirkung (vgl. § 75 Abs. 1 VwVfG, \n§ 34 Abs. 1 KrW-/AbfG) eines abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses oder \neiner Plangenehmigung wäre die Errichtung und der Betrieb der Bauschutt-\nRecyclinganlage nur erfasst, wenn es sich um einen Bestandteil oder um eine \nNebeneinrichtung der Deponie handelte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin \nverfolgt mit der geplanten Anlage einen selbstständigen Betriebszweck, nämlich die \nAufbereitung von - noch nicht deponiertem - Abbruchmaterial zu \nwiederverwendbaren Baustoffen. Ein Zusammenhang beider Aktivitäten besteht nur \ninsoweit, als die Klägerin beabsichtigt, nicht verwertbare \"Reststoffe\" aus der \nBauschuttaufbereitung u.a. auf ihrer Deponie zu entsorgen. Dieser Zusammenhang \nist aber weder durch die Betriebsabläufe vorgegeben - so will und muss die Klägerin \ngegebenenfalls auch auf andere Entsorgungsmöglichkeiten zurückgreifen - noch von \neinem solchen Gewicht, dass er den eigentlichen Betriebszweck der Bauschutt-\nRecyclinganlage in den Hintergrund drängen könnte und diese Anlage als dem \nDeponiezweck untergeordnet erscheinen ließe.\n\n38\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch Spoerr, in: \nJarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2001, B \n100, § 31 Rdnr. 182.\n\n39\n\nDer begehrte Vorbescheid kann der Klägerin jedoch deshalb nicht erteilt werden, \nweil das Vorhaben, dessen geplanter Standort unstreitig im Außenbereich liegt, und \ndas - ebenfalls unstreitig - weder ortsgebunden i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB \nnoch aus sonstigen Gründen privilegiert ist, öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 \nAbs. 2 BauGB).\n\n40\n\nDas Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der \nBeigeladenen zu 1. vom 25. November 1975 in der Fassung vom 17. September \n1997 (§ 35 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BauGB).\n\n41\n\nZwar kann dem Vorhaben in diesem Zusammenhang nicht der Hinweis im \nFlächennutzungsplan auf das für diesen Bereich durch die \nLandschaftsschutzverordnung des Kreises G. vom 15. März 1975 festgesetzte \nLandschaftsschutzgebiet entgegengehalten werden. Denn insoweit handelt es sich \nnicht um eine \"Darstellung\" des Flächennutzungsplans, sondern lediglich um eine \nnachrichtliche Übernahme gemäß § 5 Abs. 4 BauGB (früher: § 5 Abs. 6 BBauG). \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, NVwZ \n1984, 367; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. August 1986 - 5 S \n2639.84 -, BRS 44 Nr. 90 (jeweils zu § 5 Abs. 6 BBauG); ferner: \nBielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBauGB, Stand: September 2001, § 5 Rn. 19 und Söfker, ebda., § 35 \nRn. 79.\n\n43\n\nAuch ist nicht zweifelsfrei, ob und inwieweit die von der Beigeladenen zu 1. für \ndie Verweigerung ihres Einvernehmens in erster Linie herangezogene schriftliche \nDarstellung \"Gebiet für Freizeit und Erholung\" im Hinblick auf deren unklaren \nGrenzverlauf für sich allein dem Vorhaben entgegengesetzt werden kann. Dieser \nFrage braucht der Senat aber nicht weiter nachzugehen, weil das Vorhaben \njedenfalls der für den geplanten Standort zudem getroffenen Darstellung \"Fläche für \ndie Landwirtschaft\" widerspricht. Gegenüber einem, wie hier, nicht privilegierten \nVorhaben setzt sich die Darstellung \"Fläche für die Landwirtschaft\" in der Regel \ndurch. \n\n44\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, \nBRS 42 Nr. 80 und Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 4 B 185.97 -, \nBuchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 333.\n\n45\n\nDas gilt - unter gebotener Berücksichtigung der konkreten Umstände des \nEinzelfalls,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1991 - 4 B 10.91 -, BRS \n52 Nr. 81 - ,\n\n47\n\nauch für das Vorhaben des Klägers; insbesondere mangelt es der Darstellung \nnicht an der erforderlichen Aussagekraft für das Grundstück der Klägerin:\n\n48\n\nBei der Aufstellung und den nachfolgenden Änderungen des \nFlächennutzungsplans hat sich die Beigeladene zu 1. hinsichtlich des \nDeponiegeländes erkennbar von der konkreten Erwägung leiten lassen, das Gelände \nnach dessen Verfüllung in die in diesem Bereich vorherrschenden und sich weitläufig \nerstreckenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen einzubeziehen, mithin \neiner natürlichen Bodennutzung zuzuführen. Vor dem Hintergrund der schon bei der \nErstaufstellung des Flächennutzungsplans im Jahre 1975 aktenkundigen Absichten \nder Beigeladenen zu 1., die Naherholungsfunktion dieses Gebietes zu fördern und \ndiesem Zweck zuwiderlaufende betriebliche Aktivitäten der Klägerin an diesem \nStandort langfristig nicht weiter zuzulassen, folgt dies zwanglos aus dem Umstand, \ndass die Fläche nicht - wie es ihrer tatsächlichen Nutzung entsprochen hätte - als \n\"Fläche für die Beseitigung von festen Abfallstoffen\" (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BBauG) \ndargestellt wurde und dass die Beigeladene zu 1. in der Folgezeit trotz mehrfacher \nÄnderungen des Flächennutzungsplans an der getroffenen Darstellung \"Fläche für \ndie Landwirtschaft\" festgehalten hat. Damit hat die Beigeladene zu 1. konkrete \nEntwicklungsabsichten für den besagten Bereich zum Ausdruck gebracht, die über \ndie herkömmliche \"Auffangfunktion\" der Darstellung \"Fläche für die Landwirtschaft\" \nhinausgehen. Diese Entwicklungsabsichten - Wiederherstellung einer \naußenbereichstypischen Bodennutzung - sind auch nicht dadurch relativiert, dass der \nFlächennutzungsplan diesen Bereich überdies als Fläche kennzeichnet, deren \nBoden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Zwar regelt § 5 Abs. 3 \nNr. 3 BauGB eine solche Kennzeichnung in der Form einer Soll-Vorschrift nur für \nFlächen, die für bauliche Nutzungen vorgesehen sind. Aus der Praxis der \nBeigeladenen zu 1., hierüber hinausgehend auch andere Flächen entsprechend zu \nkennzeichnen, lässt sich aber nicht herleiten, dass sie den betroffenen Bereich \ntatsächlich - entgegen den Plandarstellungen - für eine bauliche Nutzung vorgesehen \nhat, zumal der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. zahlreiche \nKennzeichnungen dieser Art jeweils jeweils für Flächen im unbebaubaren \nAußenbereich aufweist. \n\n49\n\nDie Darstellung des Flächennutzungsplans \"Fläche für die Landwirtschaft\" hat \nihre Aussagekraft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht \nverloren. Dem steht das Vorhandensein der klägerischen Deponie auf dieser Fläche \nnicht entgegen. Zwar sind Flächennutzungspläne \"immer nur als Unterstützung und \nFortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen \neines beeinträchtigten öffentlichen Belangs beizutragen\",\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 30.73 - DVBl. \n1975, 516. \n\n51\n\nAuf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen bedeutet aber nicht, dass der \nFlächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein öffentlicher Belang ist, wenn seine \nDarstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen. Vielmehr können auch \nDarstellungen, die mit einer geplanten Bodennutzung auf eine Änderung der \ntatsächlichen Gegebenheiten abzielen, diese Gegebenheiten in einleuchtender \nWeise fortschreiben und hat das Bundesverwaltungsgericht mit der zitierten \nFormulierung lediglich klargestellt, dass der Flächennutzungsplan dort nicht mehr \nmaßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen \nVerhältnissen nicht oder nicht mehr gerecht werden, diese also von vornherein \nverfehlt oder durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.\n\n52\n\nBVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz \n406.11 § 35 BauGB Nr. 328.\n\n53\n\nVon Letzterem kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Das mit der Darstellung \n\"Fläche für die Landwirtschaft\" verfolgte Ziel, das Deponiegelände langfristig wieder \neiner außenbereichstypischen Bodennutzung zuzuführen, leuchtet angesichts der \nLage des Geländes, das im Wesentlichen von landwirtschaftlichen Nutzflächen, \nWiesen, Wäldern und Gewässern umgeben ist, ohne weiteres ein. Die in seiner \nUmgebung vorhandenen Baulichkeiten haben weder qualitativ noch quantitativ das \nGewicht, die Sinnhaftigkeit dieser Zielsetzung für das Antragsgrundstück ernsthaft in \nFrage zu stellen. Die zum ehemaligen NATO-Tanklager gehörenden Einrichtungen \nsind, soweit sie überhaupt oberirdisch wahrnehmbar sind - der Anlagenkern besteht \naus zwei Treibstofftanks -, von dem Deponiegelände etwa 250 m entfernt und schon \ndeshalb für die künftige Nutzung des Deponiegeländes nicht von prägender \nBedeutung. Das gilt im Ergebnis auch für die Windkraftanlage. Zum einen handelt es \nsich hierbei um ein privilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), zum anderen \nist der Flächenverbrauch der Anlage vergleichsweise gering. Nach dem Eindruck, \nden der Berichterstatter beim Erörterungstermin an Ort und Stelle gewonnen und den \ner dem Senat anhand der vorliegenden Lichtbilder vermittelt hat, beeinträchtigt auch \ndiese Anlage den außenbereichstypischen Charakter ihrer Umgebung nicht \nnennenswert. Auch der Betrieb der Esel- und Maultierranch in der Nachbarschaft des \nDeponiegeländes lässt dessen Darstellung als \"Fläche für die Landwirtschaft\" nicht \nals überholt erscheinen. Insoweit kann offen bleiben, ob dieser Betrieb das \nLandwirtschaftsprivileg des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB genießt. \nJedenfalls steht er nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht im Gegensatz zu \neiner landwirtschaftlichen Nutzung. Schließlich stand und steht auch die Existenz der \nklägerischen Deponie der Wirksamkeit und Aussagekraft der Darstellung \"Fläche für \ndie Landwirtschaft\" nicht entgegen. Bei der Erstaufstellung des \nFlächennutzungsplans im Jahre 1975 und in den folgenden vier Jahren war der \nDeponiebetrieb jeweils auf kurze Zeit befristet, so dass seine Einstellung kurzfristig \nzu erwarten war. Erst die 18. September 1979 erteilte abfallrechtliche Genehmigung \nenthielt keine exakte Befristung mehr. Das bedeutet aber nicht, dass seitdem \nplanungsrechtlich von einem Fortbestand des Deponiebetriebes durch die Klägerin \nauf unabsehbare Zeit auszugehen ist bzw. dass die Verwirklichung der Ziele des \nFlächennutzungsplans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. \n\n54\n\nEs spricht vieles dafür, dass die Klägerin den Deponiebetrieb bereits faktisch \nstillgelegt hat. So hat der Mitinhaber der Klägerin, Herr K. , ausweislich der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Kreises G. (Beiakte 4) bei einer \nBetriebsbegehung am 24. September 1998 erklärt, dass man seit zwei bis drei \nJahren keinen Abfall mehr angenommen habe und dass der Deponiebetrieb \nunabhängig davon, ob die Bauschutt-Recyclinganlage genehmigt werde, auch \nkünftig nicht wieder aufgenommen werden solle. Anders lautende Erklärungen der \nKlägerin in der Folgezeit dürften in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass die \nKlägerin sich von der \"künstlichen\" Aufrechterhaltung des Deponiebetriebs Vorteile \nfür das vorliegende Genehmigungsverfahren verspricht. Den damit aufgeworfenen \nFragen, ob die Klägerin den Deponiebetrieb bereits dauerhaft eingestellt hat und - \ngegebenenfalls - ob sie hierdurch rechtlich gehindert ist, ihn wieder aufzunehmen, \nbraucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, weil der Betrieb jedenfalls mit \ndem abzusehenden Erreichen der genehmigten Kipphöhen enden wird. Aus den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die Kipphöhen in den \nSchüttphasen 1 bis 3 bereits überschritten sind, und zwar in einem solchem Maße, \ndass die Klägerin - ein genehmigungskonformes, nötigenfalls durch behördliche \nAnordnungen durchzusetzendes Handeln unterstellt - mit dem dort zuviel \nabgelagerten Material auch die Schüttphase 4 beenden könnte. Nachdem schon im \nJahre 1987 ein Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2. das Restfüllvolumen der Deponie \nauf ca. 25.000 cbm geschätzt hatte (Beiakte IV, Hefter 3, Bl. 14), ergab die \nMassenberechnung eines öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs im Jahre \n1995 eine Überschreitung des einzulagernden Volumens um ca. 75.000 cbm \n(Vermerk des Kreises G. - Umweltamt - vom 27. November 1995, Beiakte IV, \nam Ende). Diese Mengenangaben erscheinen ohne weiteres plausibel, nachdem der \nRechtsvorgänger der Klägerin im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren im Jahre \n1979 lediglich eine Betriebsdauer von fünf bis sechs Jahren prognostiziert hatte. \nAber auch wenn man unterstellt, das Gesamtfüllvolumen der Deponie sei derzeit \nnoch nicht erreicht oder überschritten, kann die Klägerin aus einer beabsichtigten \nAufrechterhaltung des Deponiebetriebs jedenfalls deshalb nicht die \nFunktionslosigkeit des Flächenutzungsplans für den Bereich des Betriebsgeländes \nableiten, weil eine langfristige Aufrechterhaltung des Deponie\"betriebs\" bei einem \nallenfalls noch geringen Restfüllvolumen ersichtlich vorgeschoben und damit \nrechtsmissbräuchlich wäre. \n\n55\n\nDie Darstellung \"Fläche für die Landwirtschaft\" ist im fraglichen Bereich auch \nnicht dadurch funktionslos geworden, dass die dem Rechtsvorgänger der Klägerin \nerteilte abfallrechtliche Genehmigung die Aufforstung des Deponiegeländes vorsieht \nund die Klägerin dieser Auflage teilweise bereits nachgekommen ist. Insoweit ist zu \nberücksichtigten, dass Flächen für die Landwirtschaft und Flächen für den Wald in \neinem Flächennutzungsplan nicht unbedingt räumlich getrennt darzustellen sind, \nsondern dass auch eine Darstellung \"Flächen für die Landwirtschaft oder Wald\" bzw. \n\"Flächen für die Landwirtschaft und Wald\" zulässig ist. \n\n56\n\nVgl. etwa Bielenberg/Söfker, a.a.O., § 5 Rn 54; Gaentzsch, in: \nBerliner Kommentar zum BauGB, § 5 Rn 33; Schrödter, in BauGB-\nKommentar, 6. Aufl., § 5 Rn. 41.\n\n57\n\nDenn die Bauleitplanung hat nicht die Art der Bodenertragsnutzung als solche \nvorzubereiten und zu leiten, sondern nur insoweit Aussagen zu treffen, als dies \nstädtebaulich, nämlich im Hinblick auf die sonstige, insbesondere eine bauliche und \ngewerbliche Bodennutzung von Bedeutung ist. In der Regel ist es städtebaulich \njedoch nicht von Bedeutung, ob Flächen für die Landwirtschaft oder als Wald genutzt \nwerden. \n\n58\n\nso Gaentzsch, a.a.O.\n\n59\n\nVielmehr besteht die Funktion beider Darstellungen regelmäßig, so auch hier, \nnur, aber auch gerade darin, die Flächen festzulegen, die von nicht privilegierter \nBebauung freigehalten werden sollen. \n\n60\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Schrödter, a.a.O., Rn. 40; Löhr, \nin: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 8. Aufl., § 5 Rn. 31 \nm.w.N.; Bielenberg/Söfker, a.a.O., § 5 Rn. 54,\n\n61\n\nGegen diese Zielsetzung ist jedenfalls dann, wenn sie dem wirklichen und nicht \nnur - zugunsten anderer Ziele - vorgeschobenen Planungswillen der Gemeinde \nentspricht, nichts einzuwenden. Die Beigeladene zu 1. verfolgt, wie oben dargelegt, \nmit der in Rede stehenden Darstellung den Ausschluss einer nicht privilegierten \nNutzung des Deponiegeländes. Hiervon ausgehend kommt dem Umstand, durch \nwelche der beiden hierfür alternativ in Frage kommenden Darstellungen die \nBeigeladene zu 1. ihr Planungsziel auf der konkret betroffenen Fläche gesichert hat \nund ob die gewählte Darstellung den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, für die \nAussagekraft des Flächennutzungsplans - als einer gewerblichen Nutzung \nentgegenstehender Belang - bei den hier gegebenen Umständen keine \nausschlaggebende Bedeutung zu: Die Umgebung des Deponiegeländes ist schon \nheute u.a. durch einen Wechsel zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten \nFlächen geprägt. Die eine wie die andere Nutzung steht mit den übergeordneten \nVorstellungen der Beigeladenen zu 1. im Einklang, hier einen Raum für Freizeit und \nErholung zu belassen bzw. zu schaffen. Insbesondere die Gleichwertigkeit der im \nfraglichen Bereich bereits jetzt anzutreffenden Nutzungen in Bezug auf diese, durch \ndie Darstellung als \"Gebiet für Freizeit und Erholung\" auch im Flächennutzungsplan \ndeutlich - wenn auch unvollkommen - zum Ausdruck gekommene Zielsetzung der \nBeigeladenen zu 1., lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass der Planungswille der \nBeigeladenen zu 1. auf der Grundlage des naturgemäß groben Rasters eines \nFlächennutzungsplans auf eine ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung des \n(ehemaligen) Deponiegeländes bzw. auf eine parzellenscharfe Trennung zwischen \nLand- und Forstwirtschaft verengt war. \n\n62\n\nDer vorstehend dargestellten und mithin nach wie vor Geltung beanspruchenden \nDarstellung des Flächennutzungsplans \"Fläche für die Landwirtschaft\" widerspräche \nder Betrieb der geplanten Brech- und Klassieranlage auch dann, wenn die \nGenehmigung - wie von der Klägerin beantragt - auf 8 Jahre nach Eintritt ihrer \nBestandskraft befristet würde. Abgesehen davon, dass diese Fristbestimmung nicht \ngeeignet wäre, einen über die Dauer von 8 Jahren hinausgehenden Betrieb der \nRecyclinganlage mit Sicherheit auszuschließen - etwa wenn der Eintritt der \nBestandskraft einer Genehmigung durch Nachbarwidersprüche und -klagen \ngehemmt wäre -, würde selbst ein Betrieb von nur dieser Dauer die endgültige \nFertigstellung des Deponiekörpers und die Rekultivierung des Geländes \nentsprechend der abfallrechtlichen Genehmigung um eben diesen Zeitraum \nverzögern und damit die Verwirklichung der Planungsziele der Beigeladenen zu 1. \nerheblich beeinträchtigen. Jedenfalls im Bereich der Schüttphase 4 wäre während \ndes Dauer des Betriebs der Recyclinganlage nicht mit nennenswerten Fortschritten \nbei der Verfüllung und Rekultivierung des Deponiegeländes zu rechnen. Dass eine \nderartige Verzögerung trotz des Charakters des Flächennutzungsplans als in die \nZukunft weisendes Planungsinstrument als \"erheblich\" anzusehen ist, ergibt sich \nauch daraus, dass der regelmäßige \"Zeithorizont\" eines solchen Plans bei etwa 10 \nbis 15 Jahren anzusetzen ist.\n\n63\n\nVgl. Bielenberg/Söfker, a.a.O., § 5 BauGB Rn. 13.\n\n64\n\nDas Vorhaben der Klägerin ist darüber hinaus auch deshalb planungsrechtlich \nunzulässig, weil es zudem Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nbeeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Zur Verfolgung dieser Belange \nist der Klägerin durch den bestandskräftigen Genehmigungsbescheid vom 18. \nSeptember 1979 aufgegeben worden, dass sie verfüllte Deponieabschnitte \nentsprechend der Planunterlagen abzudecken, zu rekultivieren und zu bepflanzen \nhat (Nebenbestimmung Nr. 27). Der Erfolg dieser Maßnahmen, deren Zweck in der \nEntwicklung von Natur und Landschaft liegt, \n\n65\n\nvgl. in diesem Zusammenhang §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5 und \n§ 8 BNatSchG sowie §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5, 4 Abs. 2 Nr. 3; Abs. \n4 LG NRW, \n\n66\n\nwürde durch das geplante Vorhaben ebenfalls beeinträchtigt, weil ihre \nRealisierung im Bereich der vierten Schüttphase um wenigstens acht Jahre verzögert \nwürde. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n68\n\nGründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. \n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-07/21-a-4524-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-07/21-a-4524-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297576","retrieved":"2026-07-09 03:20:49.684152+00:00"}}