{"status":"available","doknr":"OLD297575","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0607.16A2222.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-07","aktenzeichen":"16 A 2222/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwältin B. -F. aus N. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Senat versteht das als \"Berufung\" bezeichnete Begehren des Klägers zu \nseinen Gunsten dahin, dass er das in der gegenwärtigen prozessualen Situation \neinzig statthafte Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung einlegen und \nzugleich hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erreichen möchte.\n\n3\n\nDem Kläger kann nicht unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. -F. aus \nN. Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung \naus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§§ 166 \nVwGO, 114 ZPO).\n\n4\n\nDer - wie ausgeführt statthafte - Antrag auf Zulassung der Berufung ist nämlich \nunzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen \nRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten ist. Dieser \nMangel kann auch nicht mehr geheilt werden, weil die Antragsfrist - ein Monat nach \nZustellung des vollständigen Urteils (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) - am 27. Mai \n2002, einem Montag, abgelaufen ist und die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter \ndenen der Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen der in § 67 Abs. 1 VwGO \ngenannten Prozessbevollmächtigten nachgeholt werden könnte. Einem um \nProzesskostenhilfe nachsuchenden Verfahrensbeteiligten, der die Rechtsmittelfrist \nversäumt, weil er zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \ngestellt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) nur \ngewährt werden, wenn er den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der \nRechtsmittelfrist eingereicht und mit den jeweils erforderlichen Erklärungen und \nUnterlagen versehen hat.\n\n5\n\nVgl. mit weiteren Nachweisen den Beschluss des \nSenats vom 29. Januar 2002 -16 A 286/02 -.\n\n6\n\nDer vom Kläger gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entspricht \nnicht den gesetzlichen Anforderungen, weil es an der Vorlage einer aktuellen \n(Formular-)Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt. \n\n7\n\nVgl. zur Notwendigkeit einer solchen Erklärung \nBGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB \n84/96 -, FamRZ 1997, 546 f., und den zitierten \nBeschluss des Senats. \n\n8\n\nAnhaltspunkte dafür, dass einem ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils unüberwindliche \nHindernisse im Wege gestanden haben könnten, gibt es nicht.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-07/16-a-2222-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-07/16-a-2222-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297575","retrieved":"2026-07-09 03:20:49.599380+00:00"}}