{"status":"available","doknr":"OLD297574","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0607.12D.A5056.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-07","aktenzeichen":"12D A 5056/00.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Beamten verworfen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat die \nDisziplinarverfügung des Bürgermeisters der Stadt A vom 11. Mai 1998 und \ndie Beschwerdeentscheidung des früheren Oberkreisdirektors des Kreises B\n vom 2. November 1998 zu Recht aufrechterhalten. Das Beschwerdevorbringen \nführt zu keiner anderen Beurteilung. \n\n4\n\n1. Der Senat trifft auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten unter \nMitberücksichtigung des Vorbringens des Beamten zu den in Rede stehenden \nVorwürfen im Kern dieselben tatsächlichen Feststellungen wie die \nDisziplinarkammer. Diese ist in dem angefochtenen Beschluss - in der sprachlichen \nForm unmittelbar an den Beamten gewandt - von folgendem Sachverhalt \nausgegangen: \n\n5\n\n \"1.) G \n Frau G ist seit 1982 beim amt beschäftigt. Im ersten Halbjahr \n1996 vertraten Sie Frau G Sachgebietsleiterin, Frau K . Frau \n G suchte Sie in Ihrem Zimmer auf, um sich einen Scheck \nunterschreiben zu lassen. Sie stand direkt neben Ihrem Schreibtisch, \nwährend Sie den Scheck unterschrieben. Als Sie damit fertig waren, \nstrichen Sie Frau G mit der Hand unvermittelt von oben nach \nunten über den Rücken. Frau G empfand diese Berührung als \nunangenehm. \n\n6\n\n 2.) K \n Frau K arbeitet seit 1988 beim amt. Zunächst bestand zwischen \nIhnen und Frau K ein kollegiales Verhältnis, das u.a. dadurch \ngekennzeichnet war, dass Frau K Ihnen - wie auch anderen \nKolleginnen und Kollegen - sagte, dass sie Sie mag. Im Kollegenkreis \nwar es üblich, sich Videokassetten auszuleihen. Der Zeugin \n R haben Sie ein Playboy-Video verkauft. Auch Frau K hatte sich \nvon Ihnen einige Filme wie z.B. \"Pret-a-porter\", \"Weiblich, ledig, jung\" \noder \"Enthüllung\" ausgeliehen. Die Belästigungen von Frau K \nbegannen Mitte 1993. Es begann damit, dass Sie ohne besonderen \nAnlass das erste Mal etwa zwischen 0.00 Uhr und 0.30 Uhr alkoholisiert \nbei Frau K anriefen. Diese Anrufe wiederholten sich einige Male, \nobwohl Frau K deutlich machte, dass sie diese Anrufe nicht \nwünschte. Da Sie die Anrufe trotz mehrfacher Aufforderung nicht \neinstellten, kaufte Frau K sich einen Anrufbeantworter. \n\n7\n\n Nach Ihrer Umsetzung zum Stadtamt 21 hatten Sie mit Frau K \nhäufig dienstlich zu telefonieren. Diese Telefonate endeten stets damit, \ndass Sie anzügliche und frauenfeindliche Witze erzählten, obwohl Frau \nK sich diese Witze verbat. \n\n8\n\n Auf dem Beatband-Ball im Jahre 1994 suchten Sie alkoholisiert Kontakt \nmit Frau K , die dies ablehnte und sich von Ihnen entfernte. Am \nnächsten Morgen, etwa zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr, riefen Sie \nFrau K zu Hause an und baten sie mit weinerlicher Stimme, Sie mit \nIhrem Auto zu Hause abzuholen und zum Rathaus zu bringen, wo Sie \nim Rahmen der Wahl arbeiten mussten. Frau K hatte den Eindruck, \ndass Sie bei diesem Telefonat noch unter Alkoholeinfluss standen. \n\n9\n\n Im Dezember 1995 wurden Sie zum amt umgesetzt und als \nSachgebietsleiter Vorgesetzter von Frau K . Durch die Umsetzung \nhatten Sie häufiger dienstlich miteinander zu tun. Von diesem Zeitpunkt \nan wurden die Belästigungen massiver. \n\n10\n\n Sie besuchten Frau K jeden Tag in ihrem Büro. Meistens taten Sie \ndies aus dienstlichen Gründen, wobei die Gespräche aber immer privat \nendeten. Teilweise kamen Sie auch nur, um private Dinge zu \nbesprechen. Frau K waren diese Besuche unangenehm. \n\n11\n\n Immer öfter kam es vor, dass Sie Körperkontakt mit Frau K suchten. \nSie hielten wiederholt Frau K Hand fest, berührten und streichelten \nsie, wenn Frau K Ihnen Schecks zum Unterschreiben vorlegte. \nWiederholt stellten Sie sich in den Türrahmen und streckten Frau \n K Ihren Bauch entgegen, sodass sich für diese beim Durchschreiten \nder Tür ein Körperkontakt nicht vermeiden ließ. Frau K blieb nur ein-, \nzweimal ruhig und wehrte sich danach laut und deutlich u.a. mit den \nWorten: \"Lass es sein, geh mit dem dicken Bauch da weg, ich hasse \ndas, ich kann es nicht haben, wenn Du mich bedrängst, geh' da weg \noder ich schmiere Dir ein paar.\" Trotz dieser deutlichen Abwehr haben \nsich diese Vorfälle oft wiederholt. \n\n12\n\n Anfang 1996 saß Frau K frühmorgens an ihrem PC und gab Daten \nein. Plötzlich merkte sie, dass Sie ihr von oben nach unten über den \nNacken und den Rücken streichelten. Frau K verbat sich diese \nAnnäherung sehr laut und vehement, woraufhin Sie kommentarlos das \nBüro verließen. \n\n13\n\n Im Frühjahr 1996 stand Frau K in Ihrem Büro. Sie saßen zunächst an \nIhrem Schreibtisch, kamen dann aber um den Schreibtisch herum und \ndrückten Frau K mit Ihrem Bauch gegen den Schrank. Frau \nwehrte sich auch dagegen vehement mit Worten. \n\n14\n\n Ein anderes Mal stand Frau K am Waschbecken in ihrem Büro und \nwusch sich die Hände. Sie traten von hinten an Frau K heran und \nberührten sie am Gesäß. Als Frau K sich empört umdrehte und Sie \nzurechtwies, erklärten Sie Ihr Verhalten damit, nur eine Fluse entfernt \nzu haben. \n\n15\n\n Nach einem klärenden Gespräch, bei dem Frau K Ihnen deutlich \nmachte, dass sie diese Berührungen als unangenehm empfinde, und \nSie sich entschuldigten, kam es bis Dezember 1996 zu keinen weiteren \nBelästigungen. Ende Dezember 1996 stand Frau K wiederum neben \nIhrem Schreibtisch, um sich einen Scheck unterschreiben zu lassen. \nSie berührten Frau K Busen mit der Erklärung, dort lediglich eine \nFluse entfernt zu haben. Frau K verbat sich dies laut und deutlich \nund forderte Sie sinngemäß auf, Ihre \"Finger von ihr zu lassen\", sonst \nwürde sie Ihnen das nächste Mal \"eine schmieren\". Frau K kann sich \nauf Grund dieser Vorfälle keine weitere Zusammenarbeit mit Ihnen \nmehr vorstellen. \n\n16\n\n 3.) S \n Frau S war in der Zeit vom 1.11.1995 bis zum 31.8.1997 beim \n amt beschäftigt. Auch Frau S hat sich Videokassetten der \nzuvor beschriebenen Art von Ihnen ausgeliehen. Die Belästigungen \nbegannen im Dezember 1995, als Sie ins amt umgesetzt wurden. \nAnlässlich dienstlicher gegenseitiger Besuche in Ihrem Büro bzw. Frau \nS Büro erzählten Sie Frau S anzügliche Witze, obwohl Frau \n S Ihnen deutlich machte, dass sie derartige Witze nicht hören \nmöchte. Frau S hatte den Eindruck, dass Sie auch sonst jede \nGelegenheit nutzten, über Sexualität zu reden. Dabei vertraten Sie stets \nsehr frauenfeindliche Thesen. \n\n17\n\n Sie suchten häufiger Körperkontakt zu Frau S . Wenn Frau S\n sich von Ihnen Schecks unterschreiben ließ, berührten Sie ihre Hände \noder Arme. Frau S waren diese Berührungen unangenehm. \nWiederholt stellten Sie sich in den Türrahmen und reckten Frau \n S Ihren Bauch entgegen, sodass es zu Körperkontakt kam. Sie taten \ndies, obwohl Frau S Sie wiederholt darum gebeten hatte, dies sein \nzu lassen. Bei einer dieser Gelegenheiten, hat sie Ihnen auch einen \nKlaps auf den Bauch gegeben, woraufhin Sie den Weg freigemacht \nhaben. \n\n18\n\n Im Sommer 1996 steigerten sich die Belästigungen. Zu diesem \nZeitpunkt waren Sie noch einmal zusammen in der Mittagspause \nessen. Sie bestanden darauf, für Frau S mitzubezahlen, obwohl \ndiese Ihnen deutlich machte, dass sie das nicht wolle, da es unter \nKollegen nicht üblich sei. Frau S machte Ihnen klar, dass sie \nlediglich ein kollegiales Verhältnis zu Ihnen wünschte. \n\n19\n\n Sie brachten Frau S immer öfter kleine Aufmerksamkeiten \n(Süßigkeiten, Brötchen, Pralinen etc.). Sie erklärte Ihnen jedesmal, \ndass sie das nicht wolle. Zu Weihnachen und Nikolaus bekam Frau \n S ebenfalls Geschenke von Ihnen. Sie erkundigte sich jedesmal, \nob alle Kollegen solche Geschenke erhalten würden. Dies sicherten Sie \nihr zu. Einmal schenkten Sie Frau S einen \"Shooter\". Das ist ein \nkleines Schnapsfläschchen, das eine Rakete darstellen soll. Die \nKollegen verglichen die Flasche mit einem Vibrator. Da Sie trotz \nverschiedener Versuche von Frau S , die Geschenke abzuwehren, \nes nicht unterließen, sie zu beschenken, verteilte sie die Süßigkeiten \nstets an andere Kolleginnen und Kollegen.\n\n20\n\n Nach und nach suchten Sie bei immer mehr Gelegenheiten Kontakt zu \nFrau S , insbesondere bei privaten Veranstaltungen mit Kolleginnen \nund Kollegen. Frau S bemühte sich zunehmend, Ihnen keine \nGelegenheit mehr zu geben, mit ihr alleine zu sein. Meistens bat sie \nandere Kollegen (z.B. G R ), sich am Tisch neben sie zu setzen \nbzw. in ihrer Nähe zu bleiben. Sie baten Frau S bei jeder dieser \nAnlässe, sie von zu Hause abzuholen oder zurückzubringen. Frau \n S achtete stets darauf, dass sie möglichst nicht mit Ihnen alleine war \nund bot auch anderen Kollegen an, sie nach Hause zu fahren. \n\n21\n\n Im Frühjahr 1997 vertrat Frau S Frau F und hielt sich in deren \nBüro auf. Sie kamen in dieses Büro, gingen auf Frau S zu und \ndrängten sie mit Ihrem Bauch in den engen Gang zwischen \nSchreibtisch und Fenster rückwärts bis an den Computertisch. Sie \nhielten Ihre Arme nach hinten und schubsten sie regelrecht nach hinten. \nFrau S wehrte sich dagegen lautstark sinngemäß mit den Worten \n\"Lass das, geh bitte zurück.\" Daraufhin haben Sie von diesem \nVerhalten abgelassen. \n\n22\n\n Am Donnerstag, den 13.3.1997, lag morgens ein Zettel auf dem \nSchreibtisch von Frau S , mit dem Sie diese intensiv um einen Anruf \nunter Ihrer privaten Telefonnummer baten (Fotokopie: Anlage 1). Frau \nS ärgerte sich über diesen Zettel und besprach die Angelegenheit \nmit Kolleginnen und Kollegen. Sie beschloss dann aber, keine weiteren \nSchritte zu unternehmen.\n\n23\n\n Am Freitag, den 14.3.1997, riefen Sie von zu Hause aus Frau S im \nBüro an und wünschten ihr ein schönes Wochenende. Frau S gelang \nes, das Gespräch sofort \"abzuwürgen\". Über den Zettel wurde während \ndieses Gesprächs nicht geredet. \n\n24\n\n Am Donnerstag, den 20.3.1997, befand sich Frau S mit anderen \nSachbearbeitern des amtes auf einer Fortbildung in S . An \ndiesem Tag wurde ein Brief von Ihnen (Fotokopie: Anlage 2) auf dem \nHotelzimmer von Frau S hinterlegt. Auf Grund Ihrer schriftlichen \nAnweisung an die Hotelmitarbeiter, den Brief diskret zu übergeben, \nfühlte Frau S sich kompromittiert. Die Beschäftigten des Hotels \nmussten vermuten, dass sie ein außereheliches Verhältnis mit Ihnen \nführte. Auch der Inhalt des Briefes erzeugte ein ungutes Gefühl bei ihr \n(\"Hallo, liebe , ich würde mich wahnsinnig freuen, wenn am \nDonnerstag das Telefon klingelt und ich Deine Stimme hören dürfte und \nDich am Freitag sehen dürfte. Vielleicht lässt Du Dich auch entführen \nnach Winterswijk, Borken oder Coesfeld oder, oder ...\").\n\n25\n\n Frau S zeigte diesen Brief mehreren Kolleginnen und Kollegen. Sie \nkündigte an, am Montag mit Ihnen ein sehr ernstes Gespräch zu führen \nund Ihnen jede weitere Annäherung vehement zu untersagen mit der \nAndrohung, ansonsten weitere Schritte einzuleiten. \n\n26\n\n Um ca. 20.30 Uhr desselben Tages wurde Frau S von Ihnen in dem \nHotel angerufen. Frau S ließ Sie bei diesem Gespräch nicht zu Wort \nkommen, sondern machte Ihnen sehr deutlich, dass sie nicht daran \ninteressiert sei, mit Ihnen zu telefonieren und dass sie Ihren Brief als \nmehr als unverschämt empfand. Daraufhin legte sie auf.\"\n \nDiese Feststellungen beruhen auf der im Untersuchungsverfahren durchgeführten \nBeweisaufnahme, insbesondere den Aussagen der unmittelbar betroffenen \nZeuginnen G , K und S , daneben zum Teil auch auf der Einlassung des \nBeamten selbst. Soweit der Beamte den festgestellten Sachverhalt (nach wie vor) in \nTeilen konkret bestreitet, betrifft dies eher das Randgeschehen der ihm \nvorgeworfenen Belästigungshandlungen (z.B. Zeitpunkte, Begleitumstände). Im Kern \nhat er demgegenüber die Vorwürfe, insbesondere die von den Zeuginnen detailliert \nund, was die Verhaltensweise des Beamten betrifft, mit inhaltlichen \nÜbereinstimmungen geschilderten körperlichen Berührungen, - soweit überhaupt - \nlediglich unsubstantiiert in Abrede gestellt. Wie die Disziplinarkammer sieht auch der \nSenat keinen begründeten Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der \nbetroffenen Zeuginnen zu zweifeln. Dafür, dass die von diesen erhobenen Vorwürfe \nfrei erfunden bzw. lediglich Bestandteil einer - so der Beamte - \"Mobbing-Kampagne\" \nwären, ist auf der Grundlage des Ergebnisses des sorgfältig durchgeführten \nUntersuchungsverfahrens und auch sonstiger Umstände nichts konkret ersichtlich. \nGegenteiliges kann insbesondere nicht aus dem späteren und andere Vorwürfe zum \nInhalt habenden Mitarbeiterschreiben vom 25. Juni 1998 gefolgert werden, zumal \nvon den angesprochenen Zeuginnen lediglich Frau G dieses Schreiben \nmitunterzeichnet hat. \n\n27\n\n2. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte gegen seine Pflicht zu \nachtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW) schuldhaft \nverstoßen und ein - einheitliches - Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG \nNRW begangen. \n\n28\n\nZwar können im dienstlichen Bereich nicht alle Annäherungsversuche mit \nsexuellem Hintergrund disziplinarrechtlich als Pflichtverletzung qualifiziert werden. Es \nkommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit \nist aber dann überschritten, wenn ein Beamter gegenüber weiblichen Bediensteten \ntrotz eindeutig ablehnender Haltung aus sexuellen Gründen zudringlich wird. \n\n29\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. November \n1997 - 1 D 90.95 -, DÖV 1998, 340 = NJW 1998, \n1256 = ZBR 1998, 177.\n\n30\n\nDas ist hier der Fall. Der Beamte hat (überwiegend) im Dienst drei ihm dienstlich \nunterstellte Mitarbeiterinnen - zwei davon wiederholt - sexuell belästigt. Dies geschah \nzum einen durch nicht nur zufällige, unbeabsichtigte körperliche Berührung, sondern \ndurch bewusst gesuchten körperlichen Kontakt (z.B. durch Streichen über den \nRücken, Berühren an Busen oder Gesäß, durch Drücken mit dem Bauch gegen ein \nMöbelstück). Zum anderen kamen hier noch Belästigungen durch Bemerkungen \nanzüglichen, geschlechtsbezogenen Inhalts sowie durch unerwünschte private \nAnrufe hinzu. Das betreffende Verhalten des Beamten, das - für ihn erkennbar - nach \nden glaubhaften Angaben der Zeuginnen von diesen entschieden abgelehnt worden \nwar, ist nicht nur als flegelhaft ungebührlich, sondern bereits als eindeutig \ngeschlechtsbezogen belästigend einzustufen und wurde von den betroffenen Frauen \nauch so empfunden. \n\n31\n\nEin Beamter, der - zumal innerhalb des Dienstes - Mitarbeiterinnen sexuell \nbelästigt, beeinträchtigt erheblich sein Ansehen und das der Beamtenschaft, stört \nden Dienstfrieden und verletzt in schwerwiegender Weise die Würde und Ehre der \nBetroffenen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 \n- 1 D 90.95 -, a.a.O.\n\n33\n\nDies traf im Prinzip auch schon auf die - teilweise mit betroffene - Zeit vor dem \nInkrafttreten des Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung \nam Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz) vom 24. Juni 1994 zu. Der Frage, ob \nVorschriften dieses Gesetzes hier verletzt wurden, braucht daher nicht im Einzelnen \nnachgegangen zu werden. \n\n34\n\nDer Senat hat auch keine Zweifel daran, dass die Dienstpflichtverletzung von \ndem Beamten schuldhaft begangen wurde. Dieser hat die objektiv belästigenden \nHandlungsweisen bewusst und gewollt, also vorsätzlich, vorgenommen. Sollte er sie \nnoch nicht für dienst- bzw. disziplinarrechtlich relevant erachtet haben, würde dies \ndas Vorliegen eines Dienstvergehens nicht entfallen lassen. Denn bei dem \nbetroffenen Pflichtenkreis handelt es sich um leicht einsehbare, nahezu \nselbstverständliche Pflichten im Umgang mit Kollegen bzw. Untergebenen am \nArbeitsplatz. Dem Beamten musste hiervon ausgehend klar sein, dass sein Verhalten \nüber ein \"gutes freundschaftliches Verhältnis\" bzw. ein bloßes \"nett sein\" schon \neindeutig hinausging. Sollte ihm die Pflichtwidrigkeit seines Tuns nicht sogar \ntatsächlich bewusst gewesen sein, so hätte er sie - was für das Vorliegen eines \nDienstvergehens ausreicht - zumindest erkennen müssen. \n\n35\n\n3. Schließlich gibt es aus Sicht des Senats auch gegen die Auswahl und \nBemessung der Disziplinarmaßnahme nichts zu erinnern. Bei innerdienstlicher \nsexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen kann je nach Schweregrad des gezeigten \nVerhaltens durchaus auch eine nur im förmlichen Verfahren zu verhängende \nDisziplinarmaßnahme, also mindestens eine Gehaltskürzung oder sogar \nDegradierung bis hin zu einer Entfernung aus dem Dienst, in Betracht kommen. \n\n36\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. November \n1997 - 1 D 90.95 -, a.a.O., und vom 10. November \n1998 - 2 WD 4.98 -, NVwZ 1999, 659 = ZBR 1999, \n343; BVerwG, Beschluss vom 21. September 2000 - \n1 DB 7.00 -, DVBl. 2001, 141 = ZBR 2001, 213; OVG \nNRW, Urteil vom 19. Mai 2000 - 12d A 5789/98.O -\n.\n\n37\n\nVor diesem Hintergrund sowie unter Mitberücksichtigung der \nVorgesetzteneigenschaft des Beamten und seiner zum Teil gezeigten Hartnäckigkeit \nbei seinen Annäherungsversuchen erscheint dem Senat jedenfalls die verhängte \nGeldbuße in Höhe eines Monatsgehalts unbedingt geboten, um dem bisher wenig \neinsichtswilligen Beamten sein Fehlverhalten hinreichend vor Augen zu führen und \nihm künftig zur Beachtung seiner Dienstpflichten im Umgang mit weiblichen \nMitarbeitern bzw. Untergebenen anzuhalten. \n\n38\n\n4. Nur zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass es für die Entscheidung \nim vorliegenden Verfahren nicht darauf ankommt, ob der Dienstherr sich seinerseits \ndem Beamten gegenüber immer korrekt verhalten hat. Dies betrifft insbesondere \nsolche von dem Beamten im Zuge dieses Verfahrens angesprochene Vorgänge, \nwelche mit den hier in Rede stehenden sexuellen Belästigungshandlungen des \nBeamten in keinerlei Zusammenhang stehen. Aus diesem Grund war der Senat auch \nkeinesfalls verpflichtet oder auch nur gehalten, dem \"Mobbing\"-Vorwurf des Beamten \nallgemein und umfassend nachzugehen. \n\n39\n\n5. Schließlich hindert der vom dem Beamten betreffend das Verfahren erster \nInstanz geltend gemachte Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör den \nSenat nicht daran, über die Beschwerde selbst in der Sache zu entscheiden. Dies \nfolgt hier schon daraus, dass ein solcher Gehörsverstoß nicht festgestellt werden \nkann. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 \nAbs. 1 GG) verpflichtet das Gericht - lediglich - dazu, die Äußerungen der Beteiligten \nzur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es \nbesteht hingegen nicht auch eine Verpflichtung dahin, auf jedes Vorbringen eines \nBeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich einzugehen. Dies gilt \nnamentlich dann, wenn es sich wie hier um Einwände handelt, denen - unter \nZugrundelegung der Auffassung des zur Entscheidung berufenen Gerichts - aus \nGründen des formellen oder materiellen Rechts keine (ins Gewicht fallende) \nBedeutung für die zu treffende Entscheidung zukommt. \n\n40\n\nVgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai \n1975 - 15 S 4667/73 -, BVerfGE 42, 364 (367 f.), und \nvom 15. November 1982 - 2 U 16/80 -, BVerfGE 62, \n249 (253 f.).\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 und 3 DO NRW. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-07/12d-a-5056-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-07/12d-a-5056-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297574","retrieved":"2026-07-09 03:20:49.501791+00:00"}}