{"status":"available","doknr":"OLD297639","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0604.1A178.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-04","aktenzeichen":"1 A 178/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der \nWehrbereichsverwaltung .. vom 25. November 1998 und Aufhebung deren \nWiderspruchsbescheids vom 16. Dezember 1998 verpflichtet, über die Gewährung \neiner Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung des \nLichttherapiegeräts \"Chronolux\" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu entscheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 1/3 und \ndie Beklagte zu 2/3.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI..\n\n3\n\nDer Kläger ist Ruhestandsbeamter der Beklagten.\n\n4\n\nBei der Tochter I. des Klägers diagnostizierten die behandelnden Dres. J. \nund W. -J. aus A. eine saisonal bedingte Winterdepression. Zu deren \nBehandlung sahen sie die Durchführung einer Lichttherapie als erforderlich an und \nverordneten die Anschaffung eines Lichttherapiegeräts der Marke \"Chronolux\". \n\n5\n\nUnter dem 16. November 1998 beantragte der Kläger die Gewährung einer \nBeihilfe u. a. zu den Kosten für die im Oktober 1998 erfolgte Anschaffung dieses \nGeräts in Höhe von 996,00 DM. Mit Bescheid vom 25. November 1998 lehnte die \nWehrbereichsverwaltung .. den Antrag des Klägers ab. Den dagegen erhobenen \nWiderspruch wies die Wehrbereichsverwaltung .. mit Widerspruchsbescheid vom \n16. Dezember 1998 zurück und führte zur Begründung an: Das angeschaffte Gerät \nsei als \"Bestrahlungsgerät/-lampe zur ambulanten Strahlentherapie\" nach Nr. 9 der \nAnlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für \nBeihilfen in Krankheits-, Pflege- Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften \n- BhV -) einzuordnen. Die Aufwendungen für das Gerät seien nicht notwendig und \nangemessen. Es erzeuge durch Herausfiltern der Ultraviolett- und Infrarotstrahlung \nlediglich eine Erhellungswirkung. Dieser Effekt könne jedoch auch durch eine \nentsprechende Ausleuchtung bzw. Gestaltung der Wohnräume erzielt werden. \n\n6\n\nAm 19. Januar 1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur \nBegründung eine Bescheinigung der Dres. J. und W. -J. vom 11. Januar \n1999 vorgelegt, in der es im Wesentlichen heißt: Die Lichttherapie sei eine \nschulmedizinisch allgemein akzeptierte und in ihrem biochemischen \nWirkungsmechanismus aufgeklärte Therapieform, die durch zahlreiche Psychiater \nund Psychotherapeuten und eine Fülle von Universitätskliniken bei der saisonal \nabhängigen Depression durchgeführt werde. Die Wirksamkeit sei unbestritten und \ndurch eine Vielzahl wissenschaftlicher Publikationen fundiert. Zudem biete diese \nTherapie im Gegensatz zur medikamentösen Behandlungsalternative den Vorteil \nfehlender Nebenwirkungen und im Vergleich mit einer psychotherapeutischen \nGesprächstherapie den Vorteil einer deutlichen Kostenersparnis. Mit Blick darauf sei \ndie Anschaffung des Geräts für die Tochter des Klägers angemessen und sinnvoll. \nEs sei damit zu rechnen, dass das Krankheitsbild der Winterdepression auch in den \nkommenden Jahren bei der Tochter des Klägers rezidivierend auftreten werde und \ndie Lichttherapie sich kostengünstig auswirken werde. Außerdem zähle dieses Gerät \nzu den nach Landesrecht beihilfefähigen Hilfsmitteln. \n\n7\n\nWeiterhin hat der Kläger eine Bescheinigung des Prof. Dr. K. von der \nUniversitätsklinik für Psychiatrie - AKH - in W. vom 30. April 1999 vorgelegt, in der \ndieser bestätigt, dass es sich bei der Lichttherapie um eine schulmedizinisch \ngesicherte Heilungsmethode handele und das dafür erforderliche Gerät keineswegs \nmit irgendwelchen Bestrahlungsgeräten und Lampen vergleichbar sei.\n\n8\n\nMit Beschluss vom 30. April 1999 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben \ndurch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, ob eine \nLichttherapie mit einem Gerät, das die Ultraviolett- und Infrarotstrahlung herausfiltere, \nbei jahreszeitlich fixierten depressiven Verstimmungszuständen eine \nschulmedizinisch anerkannte Therapieform sei. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das eingeholte Gutachten des Dr. B. aus A. vom \n26. August 1999 verwiesen.\n\n9\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 4. November 1999 hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage mit dem Antrag,\n\n10\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des \nBescheids der Wehrbereichsverwaltung .. vom 25. \nNovember 1998 und Aufhebung deren \nWiderspruchsbescheids vom 16. Dezember 1998 zu \nverpflichten, dem Kläger eine Beihilfe zu den \nAnschaffungskosten für das Lichttherapiegerät \n\"Chronolux\" zu gewähren,\n\n11\n\nabgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch des \nKlägers sei unbegründet, da das Lichttherapiegerät \"Chronolux\" \nBestrahlungsgeräten/-lampen für ambulante Strahlentherapie im Sinne der Nr. 9 der \nAnlage 3 zu § 6 Abs. 4 Satz 1 BhV gleichzusetzen und als Hilfsmittel von der \nBeihilfefähigkeit ausgeschlossen sei. Das Gerät führe bei zweckgerichteter \nAnwendung zur Bestrahlung mit Lichtwellen. Von sonstigen Bestrahlungsgeräten \nunterscheide es sich allenfalls dadurch, dass die Bestrahlung nicht zielgerichtet \n(punktgenau) auf einen bestimmten Körperteil ausgerichtet sei. Dass es zurzeit \njedenfalls noch vom Bundesministerium des Innern zu Recht als von geringem oder \numstrittenem therapeutischen Wert eingestuft sei, bestätigten die Ausführungen des \nSachverständigen. Es sei unerheblich, dass die Lichttherapie bei der Tochter des \nKlägers mit Blick auf deren psychische Erkrankung Erfolge gezeigt habe. Wegen des \ngeneralisierenden Charakters der Beihilfevorschriften sei kein Raum für die \nFeststellung, ob im Einzelfall ausnahmsweise ein angemessener (oder erheblicher) \nNutzen durch das Gerät bestehe. Auf eine Beihilfefähigkeit nach landesrechtlichen \nVorschriften komme es nicht an. \n\n12\n\nDie dagegen gerichtete, vom vormals zuständigen 12. Senats zugelassene \nBerufung hat der Kläger fristgerecht begründet. Im Wesentlichen führt er an: Eine \nGleichsetzung des streitgegenständlichen Lichttherapiegeräts mit den in Nr. 9 der \nAnlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BhV genannten Bestrahlungsgeräten/-lampen \nund damit der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit sei nicht zulässig. Im Gegensatz \nzu einem Bestrahlungsgerät bzw. einer Bestrahlungslampe werde bei der \nLichttherapie nicht der Körper des Patienten ziel- oder zweckgerichteten Strahlen, \nalso einer Bestrahlung, ausgesetzt. Vielmehr komme es auf die Lichtintensität und \ndie Dauer der Behandlung an. Durch das Lichttherapiegerät werde eine besondere \nLichtintensität geschaffen, die ungefähr der Lichtmenge entspreche, der man bei \neinem Blick aus dem Fenster an einem Frühlingstag ausgesetzt sei. Bei \nDurchführung der Lichttherapie erfolge eine Umwandlung der vom Auge \naufgenommenen Lichtimpulse in Nervenimpulse, wodurch im Gehirn biomechanische \nVeränderungen hervorgerufen würden, die die bei saisonal abhängigen \nDepressionen bestehenden Störungen korrigierten und damit die \npsychopathologischen Symptomathologie zurückdrängten. Von einem geringen oder \numstrittenen therapeutischen Wert der Lichttherapie könne daher nicht ausgegangen \nwerden. Es handele sich bei dieser vielmehr um eine schulmedizinisch anerkannte \nTherapieform. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und dem \nerstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und \nführt ergänzend an: Ein Unterschied des Lichttherapiegeräts \"Chronolux\" zu \nsonstigen Bestrahlungsgeräten/-lampen könne vom Kläger nicht durch Hinweis auf \ndie maßgebliche Bedeutung der Lichtintensität und die Dauer der Behandlung \nbegründet werden, da es auf diese Faktoren auch bei anderen Bestrahlungsgeräten/-\nlampen ankomme. Außerdem wirke das Lichttherapiegerät ebenso wie sonstige \nBestrahlungsgeräte/-lampen über die Bestrahlung eines Körperteils, wenn es - wie \naus der Gerätebeschreibung hervorgehe - für den therapeutischen Erfolg \nentscheidend auf die Ausleuchtung der gesamten Netzhaut der Augen ankomme. \nAuch die Bedenken des Klägers gegen das erstinstanzlich eingeholte Gutachten \ngriffen nicht durch. Der Sachverständige habe ein differenziertes Bild der \nmedizinischen Anerkennung der Lichttherapie bei saisonal abhängigen \nDepressionen gezeichnet und dabei auch aktuellste Literatur verarbeitet.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO nach Anhörung der \nBeteiligten durch Beschluss entschieden werden, da der Senat die Berufung \neinstimmig für teils begründet und teils unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. \n\n21\n\nDie zulässige Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg. \n\n22\n\nDie zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat lediglich einen \nAnspruch darauf, dass die Beklagte über die Gewährung einer Beihilfe zu den \nAufwendungen für die Anschaffung des Lichttherapiegeräts \"Chronolux\" unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der Bescheid der \nWehrbereichsverwaltung I.. vom 25. November 1998 sowie deren \nWiderspruchsbescheid vom 16. Dezember 1998 sind insoweit rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der \nKläger jedoch darüber hinaus unmittelbar die Verpflichtung zur Gewährung einer \nBeihilfe begehrt, ist die Klage unbegründet. \n\n23\n\nGrundlage für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten \nAnspruchs sind die Beihilfevorschriften in der bei Entstehen der Aufwendung \nmaßgeblichen Fassung,\n\n24\n\nvgl. insoweit allgemein BVerwG, Urteil vom 24. \nMärz 1982 - 6 C 45.79 -, BVerwGE 65, 184 = \nBuchholz 238.4 § 30 SG Nr. 6,\n\n25\n\nhier also in der ab dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung der Bekanntmachung \nvom 20. August 1997 (GMBl S. 429). Diese gemäß § 200 BBG zur Konkretisierung \nder Fürsorgepflicht aus § 79 BBG erlassenen - ermessenslenkenden - \nVerwaltungsvorschriften begründen in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG bei Vorliegen der in ihnen geregelten Voraussetzungen Rechtsansprüche \nder Bundesbeamten bzw. Versorgungsempfänger des Bundes.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2000 - 12 A \n2489/99 -, RiA 2001, 296.\n\n27\n\nNach der für das Begehren des Klägers als Anspruchsgrundlage allein in \nBetracht kommenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BhV sind aus Anlass \neiner Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für u. a. die Anschaffung der vom \nArzt schriftlich verordneten Geräte zur Selbstbehandlung - wie hier das in Rede \nstehende Lichttherapiegerät \"Chronolux\" -, wobei sich Voraussetzungen und Umfang \nder Beihilfefähigkeit nach der Anlage 3 bestimmen. Dieser ist folgendes, im \nvorliegenden Zusammenhang allein relevantes Regelungsgefüge zu entnehmen: Nr. \n1 der Anlage 3 enthält eine Aufzählung (im Sinne eines Positivkatalogs) von \nHilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, deren \nAnschaffungskosten bei Vorliegen einer schriftlichen ärztlichen Verordnung \nbeihilfefähig sind. In Nr. 9 der Anlage 3 ist bestimmt, dass zu den Hilfsmitteln nicht \nGegenstände gehören, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1), von \ngeringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ \n6 Abs. 4 Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen. Im Weiteren ist \ndort eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung (im Sinne eines \nNegativkatalogs) der darunter zu subsumierenden Gegenstände enthalten. \nSchließlich regelt Nr. 10 der Anlage 3, dass über die Beihilfefähigkeit der \nAufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, \ndie weder in dieser Anlage aufgeführt noch den aufgeführten Gegenständen \nvergleichbar sind, die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem \nBundesministerium des Innern entscheidet, wobei letzteres das Einvernehmen bei \neinzelnen Hilfsmitteln oder bei Gruppen von Hilfsmitteln allgemein erteilen kann.\n\n28\n\nAusgehend davon ist für das vorliegend in Rede stehende Lichttherapiegerät \n\"Chronolux\" zunächst festzustellen, dass es weder in dem Positivkatalog der Nr. 1 \nder Anlage 3 ausdrücklich aufgeführt, noch mit einem der dort aufgeführten \nGegenstände vergleichbar ist. Es fehlt insbesondere an einer Vergleichbarkeit mit \nder dort genannten \"Bestrahlungsmaske zur ambulanten Strahlentherapie\". Der \nBegriff einer Maske impliziert bereits nach dem reinen Wortsinn eine \nBehandlungsmethode, bei der Bestrahlungsgeräte bzw. -packungen speziell im \nWege der Applikation im Gesichtsbereich zur zielgerichteten Bestrahlung bestimmter \nHautpartien eingesetzt werden. Eine solche Anwendungsweise liegt bei dem \nLichttherapiegerät indes mangels direkter Anbringung am Gesicht des Patienten \nersichtlich nicht vor.\n\n29\n\nDas Lichttherapiegerät \"Chronolux\" ist im Weiteren auch nicht in dem \nNegativkatalog der Nr. 9 der Anlage 3 aufgeführt. Darüber hinaus fehlt es ihm auch \nan einer Vergleichbarkeit mit einem der dort aufgeführten Gegenstände. Eine \nVergleichbarkeit mit den dort genannten Höhensonnen und Rotlichtlampen scheitert \nbereits daran, dass bei dem Lichttherapiegerät der Ultraviolett- bzw. Infrarotanteil des \nLichts herausgefiltert wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es aber \nauch an einer Vergleichbarkeit mit \"Bestrahlungsgeräten/-lampen für ambulante \nStrahlentherapie\". Zwar beruht die Wirkungsweise des Lichttherapiegeräts auf der \nVerwendung von Strahlung in Form von Licht, da der Patient im Rahmen der \nTherapie hellem, weißem fluoreszierendem Licht von großer Intensität (2500 bis \n10000 Lux) zur Erziehlung bestimmter biochemischer Prozesse im Gehirn ausgesetzt \nwird. Jedoch ist als Kriterium für eine Vergleichbarkeit nicht allein das technische \nFunktionsprinzip eines Geräts maßgebend. Vielmehr ist eine Vergleichbarkeit nur \ndann anzunehmen, wenn die Erwägungen, die dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit \nder Aufwendungen für den Vergleichsgegenstand zugrunde liegen, in gleicher Weise \nauch für den in Rede stehenden nicht ausdrücklich genannten Gegenstand Geltung \nbeanspruchen können. Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. \n\n30\n\nSo liegt ein Grund für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nBestrahlungsgeräte/-lampen in der Gefahr von Gesundheitsschäden, die mit einer \nnicht fachgerechten Bedienung von auf UV-Strahlung beruhenden Geräten \nverbunden ist. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 - 1 A \n253/90 -, DÖD 1994, 43, sowie die in diesem \nVerfahren abgegebene Stellungnahme des \nBundesministers des Innern.\n\n32\n\nSolche Risiken bestehen indes bei dem in Rede stehenden Lichttherapiegerät \nnicht, da bei diesem - wie bereits dargelegt - die gesundheitsschädlichen Ultraviolett- \nund Infrarotanteile des Lichtspektrums vollständig herausgefiltert werden und \nGesundheitsschädigungen der Haut, namentlich ein erhöhtes Karzinomrisiko, nicht \nzu befürchten sind. \n\n33\n\nEin weiterer Grund für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen \nfür Bestrahlungsgeräte/-lampen besteht in dem Umstand, dass diese Geräte zu den \nGegenständen zählen, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen. \n\n34\n\nVgl. Schröder/Beckmann/Weber, \nBeihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 6 \nBhV Anm. 9 (10).\n\n35\n\nDas Lichttherapiegerät kann jedoch nicht als ein solcher, der allgemeinen \nLebenshaltung unterliegender Gegenstand verstanden werden. Der allgemeinen \nLebenshaltung unterliegen Gegenstände dann, wenn sie nach ihrer objektiven \nEignung und Beschaffenheit auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung \nbenutzt werden können. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sie im Einzelfall auch \nohne Erkrankung überhaupt oder in gleich teurer Ausstattung beschafft worden \nwären. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 2 C \n23.89 -, DÖD 1991, 203 = ZBR 1991, 350; OVG \nNRW, Urteil vom 21. Juli 2000 - 12 A 2489/99 -, \na.a.O.\n\n37\n\nEs handelt sich dabei insbesondere um Gebrauchsgüter des täglichen Lebens, \ndie allgemein Verwendung finden, d. h. auch von Gesunden benutzt werden, \n\n38\n\nvgl. Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O., § 6 BhV \nAnm. 9 (10),\n\n39\n\nbzw. um Mittel, die üblicherweise herangezogen werden, um die \n\"Unbequemlichkeiten\" des Lebens zu erleichtern, ohne aufgrund ihrer objektiven \nEigenart und Beschaffenheit einen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten \nKrankheitsbild zu haben.\n\n40\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März \n1993 - 2 A 11607/92 -, RiA 1994, 156.\n\n41\n\nAll diese Kriterien gelten für das Lichttherapiegerät nicht. Es dient zum Zwecke \nder Behandlung des Krankheitsbilds der saisonal abhängigen Depression nach \nseiner objektiven Beschaffenheit und Eigenart der Erzeugung einer besonderen \nLichtmenge bzw. -intensität, die in den Herbst- und Wintermonaten nicht zur \nVerfügung steht und jede gewöhnliche Raumbeleuchtung um ein Vielfaches \nübersteigt. Diese Funktionsweise ist dazu bestimmt, bei Patienten mit einer saisonal \nabhängigen Depression ausgefallene bzw. verminderte Körperfunktionen zu \nersetzen, d. h. Folgen eines regelwidrigen Körperzustands zu beseitigen bzw. zu \nlindern. Wegen der zeitlich begrenzten Anwendungsdauer (1/2 bis 2 Stunden täglich) \nund wegen der besonderen Anwendungsweise (Abstand von 30 bis 40 cm, direkter \nBlick ins Gerät jede Minute) ersetzt das Gerät insbesondere nicht die sonstige \nRaumbeleuchtung, wie sie durch Lampen, Leuchten etc. als Gegenstände der \nallgemeinen Lebensführung geschaffen wird. Dass während der Behandlung die \nAusübung weiterer Tätigkeiten wie beispielsweise Schreiben oder Lesen möglich ist, \nist unerheblich, da dies nicht das Ziel der Therapie ist, sondern ein bloßer, unter \nzeitlichen Aspekten ökonomischer Nebeneffekte der Behandlungsmethode. Es \nwerden durch das Lichttherapiegerät gerade bestimmte, sonst nicht bestehende \nUmweltbedingungen geschaffen, die zur Gesundung der Patienten beitragen. \n\n42\n\nAuch die im Einleitungssatz der Nr. 9 der Anlage 3 benannten Ausschlussgründe \ngreifen vorliegend nicht ein.\n\n43\n\nDass das Lichttherapiegerät nicht zu den Gegenständen zählt, die der \nallgemeinen Lebenshaltung unterliegen, ist bereits festgestellt worden.\n\n44\n\nBei dem Lichttherapiegerät handelt es sich aber auch nicht um einen \nGegenstand von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem \nAbgabepreis i.S.d. § 6 Abs. 4 Nr. 3 BhV. Ein geringer oder umstrittener \ntherapeutischer Nutzen des Lichttherapiegeräts lässt sich namentlich unter \nBerücksichtigung des in der ersten Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens \nnicht festzustellen. Auch wenn der Sachverständige in seinem Gutachten ausführt, in \nder Wissenschaft bestehe Uneinigkeit hinsichtlich der Erklärung der \nneurophysiologischen Wirkmechanismen bzw. -prinzipien der Lichttherapie, so stellt \ner doch ausdrücklich fest, dass nach den von ihm herangezogenen \nwissenschaftlichen Studien die positive therapeutische Wirksamkeit der Lichttherapie \n- wenn auch nur - bei dem Kranheitsbild einer saisonal abhängigen Depression \nbelegt und als Behandlungsmethode geeignet ist. Insofern hat, wie er weiter darlegt, \ndie Lichttherapie mittlerweile einen \"festen Platz\" in der therapeutischen Praxis und \nwird in Kliniken sowie zahlreichen Fach- und Allgemeinarztpraxen eingesetzt. Dies \nbelegt, dass allein die biomechanischen Wirkmechanismen, nicht hingegen - worauf \naber schon mit Blick auf die Verwendung des Begriffs \"therapeutischer Nutzen\" \nmaßgeblich abzustellen ist - die therapeutische Wirksamkeit der Lichttherapie \numstritten ist.\n\n45\n\nSchließlich greift auch der dritte Ausschlussgrund aus dem Einleitungssatz der \nNr. 9 der Anlage 3 nicht ein, da die Aufwendungen für das Lichttherapiegerät dem \nGrunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 \nBhV sind. Bei den Begriffen der Notwendigkeit und der Angemessenheit handelt es \nsich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die grundsätzlich im vollen Umfang der \nverwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegen. \n\n46\n\nDie Notwendigkeit der Aufwendungen bestimmt sich maßgeblich nach den \nmedizinischen Indikationen sowie der ärztlichen Beurteilung. Da zwischen den \nBeteiligten unstreitig ist, dass bei der Tochter des Klägers das Krankheitsbild einer \nsaisonal abhängigen Depression vorliegt, ist unter Berücksichtigung der positiven \nWirksamkeit gerade auch einer Behandlung mittels Lichttherapie medizinisch \nangezeigt, was auch die Verordnung dieser Behandlungsform durch den \nbehandelnden Arzt Dr. J. belegt. Ein Verweis auf alternative medikamentöse oder \ngesprächstherapeutische Behandlungsmethoden trägt aufgrund der damit \nverbundenen Nebenwirkungen bzw. hohen Kosten in diesem Zusammenhang nicht. \nAnhaltspunkte für ein Fehlen der medizinischen Notwendigkeit oder auch nur für die \nEinholung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens über diese Frage auf \nder Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 BhV bestehen hier nicht.\n\n47\n\nDie Aufwendungen für das Lichttherapiegerät sind auch der Höhe nach \nangemessen. Insbesondere ist die Voraussetzung der Nr. 2 der Anlage 3 erfüllt, \nwonach Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung nur \nbeihilfefähig sind, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die \nAnschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend \ngeboten ist. Denn angesichts einer für eine effektive Therapie erforderlichen \nAnwendungsdauer von einer halben bis zwei Stunden pro Tag über den gesamten \nHerbst-/Winterzeitraum ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die \nBehandlungskosten bei einer ambulanten ärztlichen Therapie höher ausfallen als die \neinmalig entstehenden Anschaffungskosten eines solchen Geräts zur \nHeimbehandlung. Gleiches gilt gerade mit Blick auf die Ausführungen des \nSachverständigen auch für die Kosten einer medikamentösen Behandlung mit \nAntidepressiva oder Psychopharmaka sowie für eine gesprächstherapeutische \nBehandlung. \n\n48\n\nDa das vorliegend in Rede stehende Lichttherapiegerät mithin nicht zu den in der \nAnlage 3 aufgeführten Gegenständen zählt und auch nicht mit einem der dort \naufgeführten Gegenstände vergleichbar ist, obliegt nach Nr. 10 der Anlage 3 die \nEntscheidung über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für dieses Gerät der \nobersten Dienstbehörde, die hierzu grundsätzlich der Erteilung des Einvernehmens \ndes Bundesministeriums des Innern bedarf. Die Ausgestaltung dieser Vorschrift stellt \ndie Gewährung einer Beihilfe in das Ermessen der obersten Dienstbehörde. Diese \nhat ihre Entscheidung anhand der durch die allgemeine Fürsorgepflicht aus § 79 \nBBG vorgegebenen Maßstäbe zu treffen.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2000 - 12 A \n2489/99 -, a.a.O.; Schröder/Beckmann/Weber, \na.a.O., § 6 BhV Anm. 9 (2).\n\n50\n\nAusgehend davon besteht vorliegend ein Anspruch des Klägers auf \nNeubescheidung seines Antrags auf Gewährung einer Beihilfe, weil es zu der in Nr. \n10 der Anlage 3 vorgesehenen Ermessensentscheidung im Hinblick darauf noch \nnicht gekommen ist, dass die Wehrbereichsverwaltung .. schon die tatbestandlichen \nVoraussetzungen der Vorschrift verneint und deshalb keine Entscheidung der \nobersten Dienstbehörde eingeholt hat. \n\n51\n\nDem Anspruch auf Neubescheidung steht nicht entgegen, dass es bislang an der \nausdrücklichen Erklärung des Bundesministers des Innern zu dem in Nr. 10 der \nAnlage 3 vorgesehenen Einvernehmen fehlt. Denn gemäß dem zum Zeitpunkt der \nEntstehung der Aufwendungen noch maßgebenden Rundschreiben des \nBundesministeriums des Innern vom 4. Juli 1996 (GMBl S. 627) gilt nach Nr. 2 Satz 1 \nder Hinweise zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV das grundsätzlich vorgeschriebene \nEinvernehmen als erteilt, da die Aufwendungen für das Lichttherapiegerät unter dem \ndort festgelegten Grenzbetrag von 1.000 DM liegen.\n\n52\n\nDer weitergehende Anspruch des Klägers unmittelbar auf die Gewährung einer \nBeihilfe ist jedoch nicht begründet, da kein Anhalt dafür besteht, dass die oberste \nDienstbehörde ihr Ermessen im Sinne einer Ermessensreduzierung fehlerfrei nur \ndahingehend ausüben kann, eine Beihilfe zu gewähren. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidungen \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \n\n54\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegt.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-04/1-a-178-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-04/1-a-178-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297639","retrieved":"2026-07-09 03:20:55.340038+00:00"}}