{"status":"available","doknr":"OLD297640","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0604.15B745.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-04","aktenzeichen":"15 B 745/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.470,54 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Dem \nAntrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten \nGründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nstattzugeben. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nerforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass im Hauptsacheverfahren aus den in der \nBeschwerdebegründung genannten Gründen der Beitragsbescheid aufgehoben wird. \n\n3\n\nDer Umstand, dass es sich bei der R. Straße um eine historische Straße \nhandeln soll, steht einer Erhebung von Straßenbaubeiträgen nicht entgegen, \nvielmehr schlösse dies allein die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 \nff. des Baugesetzbuches aus (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -). \n\n4\n\nDie Rüge des Antragstellers, der Ausbau der Straße sei lediglich erfolgt, weil \nderen Aufriss ohnehin wegen der zuvor beschlossenen Kanalsanierung erforderlich \ngewesen sei, steht der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nicht \nentgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das Ausbaumotiv \nunerheblich, es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen \nAusbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegen. \n\n5\n\nZuletzt im Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A \n4756/96 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks. \n\n6\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, die Fahrbahn und die Gehwege seien in \neinem gutem Zustand gewesen, und er sich damit gegen die Abgenutztheit dieser \nTeileinrichtungen, also ein Merkmal für eine beitragsfähige nachmalige Herstellung, \nwendet, kann dies hier nicht zum Erfolg des Antrags führen. Im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beitragsbescheid nur Erfolg, wenn auf \nGrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des \nRechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg; weder \nsind aufwändige Tatsachenfeststellungen zu treffen noch schwierige Rechtsfragen \nabschließend zu klären. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. \n\n8\n\nZwar erscheint die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass allein aus dem Alter \nvon gut 40 Jahren bereits auf die Abgenutztheit der Teileinrichtung zu schließen sei, \nbedenklich. Richtig ist, dass es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins \nEinzelne gehenden Dokumentation bedarf, wenn die übliche Nutzungszeit längst \nabgelaufen ist. Das kann bei einer vormaligen Herstellung vor über 50 Jahren bejaht \nwerden. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 \n- 15 A 4756/96 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Urteil \nvom 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99 -, S. 7 des \namtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urteil vom \n28. August 2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, 33 \n(Alter über 60 Jahre).\n\n10\n\nFür eine Zeitspanne unter 50 Jahren hat der Senat bislang nicht aus dem bloßen \nAlter der Anlage auf deren Abgenutztheit geschlossen. Im vorliegenden Fall kann \njedoch im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nnicht festgestellt werden, dass es für den hier abzurechnenden Ausbau am Merkmal \nder Verschlissenheit gefehlt hat. Mit einem Alter von über 40 Jahren ist jedenfalls die \nübliche Nutzungszeit als Mindestvoraussetzung abgelaufen. Ob die Anlage auch \nkonkret verschlissen war, ist eine dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende \nFrage.\n\n11\n\nDer Einwand des Antragstellers, der Bescheid sei unklar, da nicht zwischen den \nKosten des Kanalbaus und des umlagefähigen Aufwandes unterschieden werde, \nführt nicht zum Erfolg des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der \nangegriffene Bescheid ist klar hinsichtlich seines Tenors, nämlich der Festsetzung \neiner Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag in Höhe von 5.882,16 EUR, und \ndem Ausspruch eines Zahlungsgebotes. Die Ausführungen zur Berechnung der \nVorausleistung sind Teil der Begründung, die, selbst wenn sie mangelhaft wäre, nicht \nzur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen würde. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember \n2001 - 15 A 4752/01 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. \n\n13\n\nDer Einwand des Antragstellers, dass die Kosten der Herstellung der Fahrbahn, \nder Straßenentwässerung, der Gehwege und der Beleuchtung zu den \nKanalbaukosten zu zählen seien, ist unzutreffend. Richtig ist, dass nach der \nständigen Rechtsprechung des Senats eine Kostenersparnis, die durch parallelen \nAusbau des Kanalnetzes und der Straße entstanden ist, dem Kanalausbau und dem \nStraßenausbau je zur Hälfte zuzurechnen ist. Daraus ergibt sich, dass die Kosten der \nHerstellung der genannten Teileinrichtungen als Kosten des Straßenausbaus \nbeitragsfähig sind, wobei lediglich die Hälfte einer eingetretenen Kostenersparnis von \ndiesem Betrag abzusetzen ist. Dass dies der Antragsgegner nicht getan habe, \nbehauptet der Antragsteller nicht. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-04/15-b-745-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-04/15-b-745-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297640","retrieved":"2026-07-09 03:20:55.425610+00:00"}}