{"status":"available","doknr":"OLD297657","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0603.7A860.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-03","aktenzeichen":"7 A 860/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die \nErrichtung einer Windenergieanlage.\n\n3\n\nDer vorgesehene Standort der Windenergieanlage auf dem Grundstück \nGemarkung G. Flur 26 Flurstück 285 liegt im südlichen Stadtgebiet der \nBeigeladenen ca. 300 m nördlich der Bundesautobahn A 44. Es handelt sich um \nAckerland, an das sich etwas über 200 m östlich des vorgesehenen Standorts der \nWindenergieanlage das unter Naturschutz stehende Waldgebiet P. anschließt. \nAuch westlich der Antragsfläche befindet sich in unterschiedlichen Entfernungen von \ndeutlich über 500 m Wald. Nach Norden ist das leicht abfallende Gelände weit \neinsehbar. Hier stehen in einer Entfernung von rd. 2 km und mehr verschiedene \ngroße, weithin sichtbare Anlagen von Zementwerken. Die Bebauung der Stadt G. \nbeginnt weiter nördlich der Zementwerke. Südlich der Autobahn ist bereits eine \nWindenergieanlage errichtet, die vom vorgesehenen Standort der \nWindenergieanlage des Klägers aus deutlich sichtbar ist.\n\n4\n\nIm Flächennutzungsplan der Beigeladenen ist der vorgesehene Standort der \nWindenergieanlage als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Der \nFlächennutzungsplan enthält ferner in der Fassung seiner 23. Änderung für einen \nanderen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Bereich die weitere \nDarstellung \"zusätzliche Nutzung: Vorranggebiet Windenergie\". Diese Vorrangfläche \n(H. Berg/H. Grund) liegt am äußersten Südostrand des Stadtgebiets der \nBeigeladenen und ist rd. 4 km von dem vom Kläger vorgesehenen Standort seiner \nWindenergieanlage entfernt.\n\n5\n\nZur Aufstellung der 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen \nkam es wie folgt:\n\n6\n\nAnfang 1996 lagen für das Stadtgebiet der Beigeladenen verschiedene \nBauanträge für Windenergieanlagen vor. Der Planungsausschuss der Beigeladenen \nversagte für mehrere Anträge das gemeindliche Einvernehmen und beauftragte die \nVerwaltung, die Darstellung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen im \nFlächennutzungsplan vorzubereiten. Am 1. Oktober 1996 beschloss der \nPlanungsausschuss, Vorrangflächen auszuweisen und hierfür die frühzeitige \nBürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange \ndurchzuführen.\n\n7\n\nNach Erarbeitung einer \"Machbarkeitsstudie\" für einen Windpark im Bereich \nH. Berg/H. Grund wurde im Februar/März 1998 ein Vorentwurf erstellt, der \nzwei Vorrangflächen enthielt, und zwar im Bereich H. Berg/H. Grund sowie \nöstlich der B. Straße. In dem zugehörigen Entwurf des Erläuterungsberichts \n(Stand 3/98) heißt es, die Thematik sei in zahlreichen Gesprächen u.a. mit der \nUnteren Landschaftsbehörde und dem Landschaftsbeirat des Kreises S. diskutiert \nworden. Nach der letzten Sitzung des Arbeitskreises Windenergieanlagen des \nBeirates bei der Unteren Landschaftsbehörde habe sich herausgestellt, dass \nlediglich der Standort H. Berg/H. Grund - und zwar südlich der \nHochspannungsleitung - in Frage komme. Der ursprünglich vorgesehene zweite \nStandort nördlich der A 44 zwischen dem P. und dem E.ring Wald - in diesem \nauch als \"R. \" bezeichneten Bereich will der Kläger seine im vorliegenden \nVerfahren strittige Anlage errichten - sei insbesondere aus avifaunistischen Gründen \n(Durchflug der Wiesenweihe) verworfen worden. Stattdessen sei eine Fläche östlich \nder B. Straße südlich der Abgrabungsstätten \"Auf der Höhe\" vorgeschlagen \nworden, weil hier bereits Windenergieanlagen vorhanden seien und eine \nOptimierung/Verdichtung möglich sei.\n\n8\n\nMit Bekanntmachungen vom 7./8. März 1998 wurde darauf hingewiesen, dass in \nder Zeit vom 16. März bis 17. April 1998 die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt \nwürden und Gelegenheit bestünde, sich zur Planung zu äußern. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 18. März 1998 beteiligt. Von \ndiesen gingen verschiedene Stellungnahmen ein. Die Deutsche Telekom wies mit \nSchreiben vom 22. April 1998 auf den Schutz zeichnerisch dargestellter \nAnbindungstrassen - eine von diesen quert die Vorrangfläche H. Berg/H. \nGrund - hin, da es sonst zu Beeinträchtigungen der TV-Umsetzer komme. Die \nBezirksregierung führte mit Schreiben vom 22. April 1998 aus, eine wirksame \nDarstellung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen setze eine Untersuchung \nder grundsätzlich geeigneten Gebiete im gesamten Gemeindegebiet voraus. Das \nAusscheiden der nach verschiedenen Kriterien ausgesonderten Bereiche müsse \nnachvollziehbar sein. Im Erläuterungsbericht komme jedoch nicht klar zum Ausdruck, \nwarum andere Bereiche ausgeschieden seien. Es gingen auch Stellungnahmen \nprivater Betroffener ein, die sich insbesondere für die Ausweisung anderer \nVorrangflächen - etwa im Bereich R. - aussprachen.\n\n9\n\nAm 23. Juni 1998 befasste sich der Rat der Beigeladenen nach Vorberatung im \nPlanungsausschuss mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss die \nOffenlegung des Planentwurfs. Grundlage dieses Beschlusses war eine Vorlage vom \n19. Mai 1998 mit den Stellungnahmen der Verwaltung zu den in der Trägeranhörung \nund vorzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragenen Anregungen. Hinsichtlich des \nSchreibens der Bezirksregierung vom 22. April 1998 heißt es, nach \nRücksprache mit der Bezirksregierung solle ein sog. Negativplan erstellt werden, in \ndem die Bereiche gekennzeichnet seien, die auf Grund von einzuhaltenden \nAbständen sowie aus anderen - z.B. landschaftsökologischen - Gründen nicht als \nVorrangzone in Betracht kämen. Dieser Plan befinde sich in Erarbeitung und werde \nnach Fertigstellung Bestandteil des Erläuterungsberichts. Hinsichtlich des Schreibens \nder Deutschen Telekom vom 22. April 1998 heißt es, den Bedenken werde in der \nForm Rechnung getragen, dass die vorgeschriebenen Abstände zu \nRichtfunkstrecken eingehalten und im weiteren Planverfahren berücksichtigt \nwürden.\n\n10\n\nAm 14. Juli 1998 wurde zunächst bekannt gemacht, der Plan mit Erläuterung \nliege vom 22. Juli bis 24. August 1998 öffentlich aus. Mit weiterer Bekanntmachung \nvom 11. August 1998 wurde die Offenlegung vom 19. August bis 21. September \n1998 bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom \n21. Juli 1998 über die Offenlegung vom 22. Juli bis 24. August 1998 sowie mit \nweiterem Schreiben vom 10. August 1998 über die Offenlegung vom 19. August bis \n21. September 1998 informiert.\n\n11\n\nWelche Unterlagen tatsächlich offen gelegt wurden, ist strittig. Bei den dem \nSenat vorliegenden Aufstellungsvorgängen befindet sich zum einen ein Planentwurf \nmit der Bezeichnung \"Offenelgung\" (Plot-Datum 20.08.1998), der als geplante \nÄnderung des Flächennutzungsplans das Vorranggebiet H. Berg/H. Grund \ndarstellt, in der Übersicht jedoch zwei Änderungsbereiche - nämlich einen räumlich \ngrößeren Änderungsbereich 1 im Gebiet H. Berg/H. Grund sowie einen \nÄnderungsbereich 2 östlich der B. Straße - wiedergibt. Zum anderen enthalten \ndie Aufstellungsvorgänge einen weiteren Planentwurf mit der Bezeichnung \n\"Offenlegung\" (Plot-Datum 22.08.1998), der auch in der Übersicht nur den \nÄnderungsbereich 1 im Gebiet H. Berg/H. Grund wiedergibt. Ferner befinden \nsich bei den Aufstellungsvorgängen ein mit Telefax des Planungsbüros vom 17. Juni \n1998 übersandter Entwurf des Erläuterungsberichts mit der Bezeichnung \n\"Offenlegung\" - Stand 6/98 - sowie ein weiterer Entwurf des Erläuterungsberichts mit \nder Bezeichnung \"Offenlegung\" - Stand 7/98 -, die weitgehend textidentisch sind. In \nbeiden Entwürfen des Erläuterungsberichts wird auf eine Anlage \"Übersichtskarte \nAbstandsflächen Windenergie M. 1:25.000\" verwiesen, die den Berichten nicht \nangeheftet ist. Seitens der Beigeladenen wurde dem Senat eine solche \nÜbersichtskarte mit Plot-Datum 20.08.1998 vorgelegt. In dieser sind verschiedene \nAbstandsflächen zu klassifizierten Straßen, zu DB-Trassen, zu \nRichtfunkstrecken/Telekom, zu Freileitungen (DB/VEW), zu Wald, zu \nSiedlungsbereichen (differenziert nach W-Gebieten, M-Gebieten, SO-Gebieten und \nG-Gebieten), zu Einzelwohngebäuden, zu Abgrabungsflächen, zu \nNaturschutzgebieten und zu Landschaftsschutzgebieten sowie Erholungsbereiche \n(gem. FNP), Bereiche zum Schutz der Natur (gem. GEP) und \nBodendenkmalbereiche farblich bzw. zeichnerisch gekennzeichnet. Diese Karte weist \nverschiedene nicht von den Abstandsflächen erfasste Bereiche - sog. 'Weißflächen' - \nauf, die über das Stadtgebiet der Beigeladenen verteilt sind; die in der 23. Änderung \ndes Flächennutzungsplans dargestellte Vorrangfläche H. Berg/H. Grund ist \nnicht vollständig als 'Weißfläche' kartiert.\n\n12\n\nDie Entwürfe des Erläuterungsberichts enthalten ferner die Aussage, dass bei \nder Ermittlung der Konzentrationsflächen Gebiete, die für Windparks nicht in Frage \nkommen, sowie die Abstandsflächen von diesen Gebieten als Standorte \nausgeschlossen worden seien. Ferner wird im Entwurf Stand 7/98 ausgeführt, dass \nsich neben den Flächen, die auf Grund ihrer geringen Größe ( 4 ha) und eines \nhohen Erschließungsaufwands für eine Vorrangzone nicht in Frage kämen, 5 \nFlächen herauskristallisierten. Diese seien daraufhin überprüft, ob andere Belange \ngegen eine Ausweisung als Vorranggebiete für Windenergie sprächen. Gründe für \ndas Ausscheiden von vier der genannten Flächen werden aufgelistet mit dem \nErgebnis, dass nur die Fläche H. Berg/H. Grund sich als Vorrangfläche \neigne.\n\n13\n\nAnlässlich der Offenlegung gingen verschiedene Stellungnahmen Privater ein, \ndie sich gegen die vorgesehene Vorrangfläche bzw. für die Darstellung weiterer \nVorrangflächen aussprachen. Auch Träger öffentlicher Belange gaben erneut \nStellungnahmen ab. Die Flughafen P. /L. GmbH sprach sich mit Schreiben \nvom 1. September 1998 gegen die Planung und für die Ausweisung von Bereichen \naußerhalb eines Radius von 4 km zum Flughafenbezugspunkt \n- die vorgesehene Vorrangfläche liegt teilweise innerhalb dieses Radius - aus. Die \nBezirksregierung als Luftaufsichtsbehörde wies in ihrer Stellungnahme vom 30. \nOktober 1998 darauf hin, dass alle Objekte mit einer Höhe von mehr als 240 m über \nNN ihrer luftrechtlichen Zustimmung bedürften; aus Flugsicherungsgründen würden \nfür Anlagen bis zu einer Höhe von 278 m über NN keine Bedenken erhoben werden; \nhöhere Anlagen könnten erst nach Vorlage genauer Planunterlagen beurteilt \nwerden.\n\n14\n\nNach Vorberatung im Planungsausschuss am 10. Dezember 1998, der sich für \ndie Erweiterung der Vorrangfläche im Bereich H. Berg/H. Grund um Flächen \ndes Einwenders W. neben der dargestellten Sondergebietsfläche (sog. Zwickel) \nausgesprochen hatte, befasste sich der Rat der Beigeladenen am 15. Dezember \n1998 abschließend mit der 23. Änderung des Flächennutzungsplans. In der Beratung \nwurde betont, die Änderung müsse bis zum 31. Dezember 1998 wirksam werden, da \nsonst auf Grund der vorliegenden Anträge eine \"Verspargelung der Landschaft nicht \nausgeschlossen werden könne\". Grundlage der Beratungen war eine \nBeschlussvorlage vom 27. November/11. Dezember 1998. In dieser ist u.a. \naufgeführt, dass im Hinblick auf die Nähe zum Flugplatz P. /L. in die \nÄnderung der Hinweis auf die Erforderlichkeit der Zustimmung der \nLuftaufsichtsbehörde aufgenommen werden solle. Der Rat der Beigeladenen \nbeschloss am 15. Dezember 1998, die Abwägung der vorliegenden Stellungnahmen \nentsprechend dem Vorschlag durchzuführen und fasste anschließend den \nFeststellungsbeschluss für die 23. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem \neingearbeiteten \"Zwickel\" einschließlich Erläuterungsbericht. In dem \nErläuterungsbericht mit Stand 12/98 ist ergänzend zu den fünf in den früheren \nEntwürfen geprüften potenziellen Vorrangflächen eine weitere 'Weißfläche' nach der \nAbstandsflächenkartierung (Nr. 6; Fläche westlich der R. Straße) geprüft und als \nVorrangfläche verworfen.\n\n15\n\nDie Bezirksregierung genehmigte mit Verfügung vom 28. Dezember 1998 \ndie 23. Änderung des Flächennutzungsplans. Diese Genehmigung wurde am 30. \nDezember 1998 bekannt gemacht.\n\n16\n\nBereits mit Antrag vom 22. Dezember 1997 hatte der Kläger die Erteilung eines \nVorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Enercon 58 mit \nTrafo-Station beantragt. Die Anlage hat nach den vorgelegten Unterlagen eine \nNennleistung von 850 kW; ihre Nabenhöhe beträgt 70,5 m, der Rotordurchmesser \n58 m. Die Beigeladene führte in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 1998, mit der \nder Antrag an den Beklagten weitergeleitet wurde, u.a. aus, es werde die \nZurückstellung der Bauvoranfrage bis zum 31. Dezember 1998 gemäß § 245 b \nBauGB beantragt. Seitens der Stadt, die z.Zt. ihren Flächennutzungsplan ändere, \nbestünden Bedenken. Mit Bescheid vom 27. Januar 1998 teilte der Beklagte dem \nKläger daraufhin mit, die Entscheidung über die Bauvoranfrage werde bis zum 31. \nDezember 1998 ausgesetzt. Der Kläger bat den Beklagten mit Schreiben vom 3. \nJanuar 1999 um unverzügliche Erteilung eines positiven Bescheids. Nachdem die \nBeigeladene auf die zwischenzeitlich erfolgte Bekanntmachung der Genehmigung \nder 23. Änderung ihres Flächennutzungsplans hingewiesen hatte, lehnte der \nBeklagte - nach Anhörung des Klägers - mit Bescheid vom 6. April 1999, dem Kläger \nzugestellt am 9. April 1999, den beantragten Bauvorbescheid ab, weil das außerhalb \nder Vorrangfläche des Flächennutzungsplans vorgesehene Vorhaben \nbauplanungsrechtlich unzulässig sei. Den hiergegen am 28. April 1999 erhobenen \nWiderspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid \nvom 2. August 1999, als Einschreiben zur Post gegeben am 19. August 1999, als \nunbegründet zurück.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 20. September 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er \nim Wesentlichen vorgetragen hat, sein Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Die \n23. Änderung des Flächennutzungsplans könne ihm nicht entgegengehalten werden, \nweil sie unwirksam sei.\n\n18\n\nIn formeller Hinsicht hat er insbesondere auf sein Schreiben vom 23. Dezember \n1999 an die Beigeladene Bezug genommen, mit dem er verschiedene Form- und \nVerfahrensfehler gerügt habe. Hiernach sei die Änderung deshalb mangelhaft, weil \nder Offenlegungsbekanntmachung die erforderliche Anstoßwirkung fehle. Der in die \nBekanntmachung aufgenommene Plan sei unleserlich gewesen. Außerdem habe in \nder Bekanntmachung ein Hinweis auf die das gesamte Gemeindegebiet erfassende \nAusschlusswirkung der Änderung gefehlt. Dem Bürger sei suggeriert worden, dass \nnur im \"Änderungsbereich\" - nicht im gesamten Gemeindegebiet - Änderungen \neinträten. Dem Rat seien ferner wesentliche Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt \nworden. Die endgültige Fassung des Erläuterungsberichts habe am 15. Dezember \n1998 nicht vorgelegen; die zugehörige Planzeichnung sei in der Ratssitzung nicht \nvorgestellt worden. Das Abwägungsergebnis, so wie es später vom Rat behandelt \nund beschlossen worden sei, sei den Ratsmitgliedern erst unmittelbar vor der Sitzung \nund damit verspätet zur Verfügung gestellt worden. Eine Beschlussfassung über die \nDurchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB wie auch die Wahrung \nder Beteiligungsrechte nach § 13 Ziffer 2 BauGB sei nicht erkennbar. Weiter hat der \nKläger im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgetragen, bei der abschließenden \nBekanntmachung habe ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.\n\n19\n\nIn materieller Hinsicht hat der Kläger insbesondere vorgetragen, die Änderung \nsei fehlerhaft, weil es sich um eine unzulässige Negativplanung handele. Nach dem \nseinerzeit einschlägigen Windenergieerlass solle die Windenergie soweit wie möglich \nbegünstigt werden; dem werde der Erläuterungsbericht nicht gerecht. Die \nBeigeladene habe auch die verstärkte Durchsetzungskraft der Windenergie \ngegenüber den öffentlichen Belangen nicht beachtet. Es habe an einem schlüssigen \nPlankonzept mit systematischer Untersuchung des Gemeindegebiets auf geeignete \nBereiche gefehlt. Insoweit mache er - der Kläger - sich die von der Bezirksregierung \n im Planaufstellungsverfahren artikulierten Bedenken zu Eigen. Wegen der nicht \nrechtzeitigen Vorlage von Unterlagen habe zu ganz wesentlichen \nAbwägungsentscheidungen kein Ratsbeschluss vorgelegen.\n\n20\n\nEs fehle an einer städtebaulichen Rechtfertigung des Ausschlusses anderer \nGebiete als der letztlich dargestellten Vorrangfläche. Dies gelte bereits für den \nAnsatz pauschaler Abstände zu Wohnbebauung, der der Rechtsprechung des OVG \nLüneburg widerspreche. Die 'Weißflächenkartierung' halte sich insoweit zudem nicht \nan die vorgesehenen Abstände. Auch die Berücksichtigung reiner 'Vorsorgeflächen' \nfür die künftige Entwicklung sei nicht gerechtfertigt. Unzulässig seien ferner die \nvorgenommenen Ansätze pauschaler Abstände zu Landschaftsschutzgebieten, zu \nAbgrabungsflächen, zu Wald, zu Freileitungen und zu Richtfunkstrecken. Die in der \n'Weißflächenkartierung' dargestellten weiteren 'Weißflächen' seien aus fehlerhaften \nErwägungen ausgeschlossen worden. Eine einfache \nLandschaftsbildbeeinträchtigung reiche hierfür nicht aus, vielmehr sei eine \nVerunstaltung erforderlich. Die angeführte Erholungsfunktion des Bereichs R. \ntreffe wegen der Nähe der Autobahn und der Zerschneidung durch eine Freileitung \nnicht zu. Das Vorkommen der Wiesenweihe in diesem aus avifaunistischen Gründen \nausgeschlossenen Bereich sei nicht näher belegt. Lediglich ein viele Kilometer weiter \nwestlich gelegenes Gebiet westlich von E. sei als potenzielles FFH-Gebiet \ngemeldet worden. Der Kreis S. bestreite vehement die Schutzwürdigkeit des \nGebiets im Sinne der FFH-Richtlinie. Ferner komme dem Flächennutzungsplan, \nsollte er wirksam sein, im konkreten Fall jedenfalls keine Ausschlusswirkung zu, weil \nes an einer systematischen Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets fehle. \nAndere Versagungsgründe seien nicht ersichtlich.\n\n21\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n22\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 6. April 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nvom 2. August 1999 zu verpflichten, die \nBauvoranfrage des Klägers vom 22. Dezember 1997, \neingegangen am 19. Januar 1998, betreffend die \nErrichtung einer Windkraftanlage auf dem \nGrundstück Gemarkung G. Flur 26 Flurstück 285, \npositiv zu bescheiden.\n\n23\n\nDer Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie sind dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.\n\n26\n\nDie Beigeladene hat insbesondere hervorgehoben, dem Kläger als \nTiefbauingenieur der Stadtverwaltung sei die Sach- und Rechtslage vollkommen klar \ngewesen. Er sei insbesondere darüber informiert gewesen, dass die von ihm \ngewünschte Fläche nicht zur Vorrangfläche erklärt würde. Das vom Kläger \nangesprochene Ratsmitglied sei nicht befangen gewesen. Zudem wäre eine \nunzulässige Mitwirkung unbeachtlich gewesen, weil die Entscheidung für die \nÄnderung des Flächennutzungsplans mit großer Mehrheit (32 : 7) gefallen sei. Den \nRatsmitgliedern hätten alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Unschädlich sei, \ndass die geänderte Beschlussvorlage \"erst am 14.12.99\" zugeschickt worden \nsei.\n\n27\n\nIn materieller Hinsicht habe sie - die Beigeladene - ihr Planungsermessen im \nRahmen ihrer Planungshoheit ausgeübt. Die von ihr angesetzten Abstandswerte \nseien aus dem Windenergieerlass 1996 übernommen worden. Eine Diskussion aller \nvom Kläger aufgeworfenen Fragen erübrige sich schon deshalb, weil es im \nvorliegenden Verfahren nicht um eine allgemeine Kontrolle des Beschlusses über die \nFlächennutzungsplanänderung gehe, sondern nur um eine Inzidentkontrolle \nhinsichtlich des vom Kläger favorisierten Standorts. Die gegen den Ausschluss des \nBereichs R. vorgetragenen Bedenken träfen nicht zu. Diesem Bereich komme \neine Naherholungsfunktion zu. Auch habe er Bedeutung für den Vogelschutz. Die \nWiesenweihe brüte in ihrem - der Beigeladenen - Stadtgebiet in S. und L. . \nVon dort aus unternehme sie Jagdflüge in Richtung B. und durchquere dabei \ngerade den Bereich, in dem der Kläger seine Windenergieanlage errichten wolle. \nLetztlich sei der Bereich R. viel zu klein für eine Vorrangfläche.\n\n28\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nHiergegen hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat mit \nBeschluss vom 22. Mai 2001, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 29. \nMai 2001, ausgesprochen hat. Der Kläger hat am 28. Juni 2001 einen \nBerufungsantrag gestellt und die Berufung begründet.\n\n29\n\nIm Berufungsverfahren ergänzt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen \nund hebt zunächst insbesondere hervor, die Errichtung seiner Windenergieanlage \nwerde nach den vorliegenden Erkenntnissen keinen negativen Einfluss auf das \nVorkommen der Wiesenweihe haben. Der von ihm vorgesehene Standort sei zudem \ndurch die Autobahn, die Zementindustrie und andere Faktoren vorbelastet.\n\n30\n\nDes Weiteren trägt der Kläger vor, die Änderung sei schon deshalb fehlerhaft, \nweil den Trägern öffentlicher Belange kein vollständiger Erläuterungsbericht \nvorgelegen habe. Die 'Weißflächenkartierung' habe nicht offengelegen. Die \nBeigeladene habe auch nicht dokumentiert, welche Unterlagen offengelegen hätten. \nDen Ratsmitgliedern hätte das entscheidende Abwägungsmaterial nicht \nvorgelegen.\n\n31\n\nIn materieller Hinsicht sei die Planung auch deshalb mangelhaft, weil zunächst \nnur die potenziellen Vorrangflächen in den Blick genommen worden seien, es eine \nGrundlage für die Vorauswahl der Prüfflächen jedoch nicht gebe. Die spätere \nStandortanalyse sei von vornherein nicht ergebnisoffen gewesen, sondern nur \nnachgeschoben worden, um das Ergebnis im Nachhinein zu rechtfertigen. In die \nAbwägung sei auch nicht eingeflossen, dass eine echte 'Weißflächenkartierung' des \nKreises vorgelegen habe, nach der der Bereich R. für eine Vorrangfläche \ngeeignet sei. Die Beigeladene habe selbst eingeräumt, dass ihr keine gültige \nFassung des Flächennutzungsplans zur Verfügung stehe. Der nachgereichte \nAusdruck (Plot-Datum 07.11.2001) mache die Fehlerhaftigkeit des gewählten \nVerfahrens deutlich; so stelle er den Bereich R. nicht als Erholungsfläche dar. \nAls weitere Abwägungsmängel macht der Kläger geltend, die Förderung \nerneuerbarer Energien sei ein Abwägungsbelang von besonderem Gewicht, der nicht \nberücksichtigt worden sei. Hinsichtlich der ausgeschiedenen Fläche 3 (Bereich \nwestlich und östlich der K 61) greife die Berücksichtigung als potenzielles \nLandschaftsschutzgebiet nicht, weil diese Fläche durch eine Freileitung beeinträchtigt \nsei. Der Bereich R. gehöre hinsichtlich der Wiesenweihe allenfalls zum \nVerbreitungsgebiet im weiteren Sinne, dies treffe auch auf den Bereich H. \nBerg/H. Grund zu. Gelegentliche Jagdflüge der Wiesenweihe würden durch \nWindenergieanlagen nicht beeinträchtigt.\n\n32\n\nDer Kläger beantragt,\n\n33\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nseinem Klageantrag I. Instanz zu erkennen.\n\n34\n\nDer Beklagte und die Beigeladene beantragen sinngemäß,\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nDie Beigeladene trägt insbesondere vor, mit den Neuregelungen zur Privilegierung \nvon Windenergieanlagen habe der Gesetzgeber die Privilegierung unter den \ngemeindlichen Planungsvorbehalt gestellt, der sich nur an den eingeschränkten \nMaßstäben der planerischen Rechtskontrolle messen lassen müsse. Die Gemeinde \nsei im Rahmen der Ausübung ihrer Planungshoheit insbesondere nicht an die \nbundes- und landespolitischen Zielsetzungen zur Förderung der Windenergie \ngebunden, sondern könne diese faktisch leer laufen lassen.\n\n37\n\nSie - die Beigeladene - räume ein, dass es ihr von vornherein darum gegangen \nsei, allenfalls zwei oder drei Vorranggebiete zu etablieren, die allerdings auch eine \nwirtschaftlich rentable Nutzung der Windenergie zuließen. Das Stadtgebiet, das \ndurch die in Ost-West-Richtung verlaufende B 1 getrennt werde, weise im Norden \naus Sicht des Landschaftsschutzes weitgehend intakte Landschaften mit \neingestreuten Gehölzstrukturen auf, während sich im Süden überwiegend \nausgeräumte Ackerlandschaften befänden. Angesichts dessen habe sich die Suche \nnach geeeigneten Vorrangflächen von vornherein auf den Süden konzentriert, in dem \ndas Landschaftsbild - abgesehen von Waldgebieten - einen geringen optischen Reiz \naufweise. In diese Suche sei zunächst auch der Bereich R. einbezogen \ngewesen. Entscheidend für dessen Ausschluss sei die Stellungnahme des \nArbeitskreises Windkraftanlagen des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde \nvom 15. Januar 1998 gewesen. Dieser habe sich gegen den Bereich R. \nausgesprochen, weil er durch die Wiesenweihe für Jagdflüge genutzt werde.\n\n38\n\nDie im Planaufstellungsverfahren geäußerten Bedenken der Bezirksregierung \n habe sie - die Beigeladene - zum Anlass genommen, eine vertiefende \nUntersuchung des gesamten Stadtgebiets einschließlich des Nordens durchführen zu \nlassen. Insoweit erschließe sich aus den Aufstellungsvorgängen allerdings nicht \nohne weiteres eine systematische, streng eingehaltene Standortsuchsystematik. \nDies werde vom BauGB jedoch auch nicht gefordert. Es sei von vornherein ihr \nerklärter planerischer Wille gewesen, die Gesamtzahl der Vorranggebiete klein zu \nhalten, weil nach Auffassung des Rates die Akzeptanz in der Bevölkerung nicht mehr \nAnlagen zuließe. Eine solche Standortreduktion stehe im Einklang mit der \ngesetzgeberischen Regelungsysstematik. Letztlich sei eine flächendeckende \nUntersuchung erfolgt, bei der die verbliebenen sechs 'Weißflächen' - mit Ausnahme \ndes Bereichs H. Berg/H. Grund - aus den im Erläuterungsbericht dargelegten \nGründen verworfen worden seien. Der dem zu Grunde liegende Plan \n\"Abstandsflächen Windenergie\" habe auch offengelegen. Hinsichtlich des \nVogelschutzes sei schließlich anzumerken, dass sie - die Beigeladene - sich mit den \numliegenden Kommunen auf Bereiche mit Priorität für den Vogelschutz verständigt \nhabe, damit nicht praktisch die ganze H.    dem Vogelschutz unterworfen \nwerde.\n\n39\n\nGemäß Beschluss vom 21. September 2001 hat der Berichterstatter des Senats \nam 30. Oktober 2001 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\n40\n\nDie Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 15. Juli 2002 übereinstimmend \nauf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n41\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie der von der Beigeladenen vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne \nund sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n42\n\nEntscheidungsgründe:\n\n43\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n44\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n45\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der \nKläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung, \nweil sein Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist.\n\n46\n\nDass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wegen der \neindeutigen Außenbereichslage des vom Kläger vorgesehenen Standorts der \nWindenergieanlage nach § 35 BauGB richtet und dass das Vorhaben gemäß § 35 \nAbs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert ist, weil es der Nutzung der Windenergie dient, steht \naußer Streit und bedarf keiner weiteren Erörterung.\n\n47\n\nDem Vorhaben stehen jedoch öffentliche Belange entgegen. Dies ist, wenn es \n- wie hier - um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiertes Vorhaben geht, \ngemäß Absatz 3 Satz 3 der genannten Vorschrift in der Regel der Fall, soweit für \nVorhaben dieser Art durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung \nan anderer Stelle erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen, der Ausweisungen für Windenergieanlagen \nan anderer Stelle als dem vom Kläger vorgesehenen Standort seines Vorhabens \nvorsieht, ist entgegen der Auffassung des Klägers wirksam. Ferner greift im \nvorliegenden Fall auch die Regelwirkung des Ausschlusses für solche \nWindenergieanlagen, die außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten \nVorrangzone für Windenergieanlagen errichtet werden sollen.\n\n48\n\nDer Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung seiner 23. Änderung \nenthält für den Bereich H. Berg/H. Grund zusätzlich zur Darstellung dieses \nBereichs als Fläche für die Landwirtschaft die Ausweisung \"zusätzliche Nutzung: \nVorranggebiet Windenergie\". Diese Ausweisung ist grundsätzlich geeignet, die \nregelmäßige Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nherbeizuführen.\n\n49\n\nEine \"Ausweisung an anderer Stelle\" durch Darstellungen im \nFlächennutzungsplan setzt nicht voraus, dass der betroffene Bereich nach den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans ausschließlich für Windenergieanlagen \nnutzbar sein soll. Den Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist vielmehr \nauch dann Genüge getan, wenn der Bereich zugleich anderen Nutzungszwecken \ndienen soll, sofern diese ihrem Wesen nach mit der Errichtung von \nWindenergieanlagen vereinbar sind. So liegt der Fall hier. Die von der Beigeladenen \nvorgenommene Ausweisung als \"Vorranggebiet Windenergie\" überlagert die \nDarstellung desselben Bereichs als Fläche für die Landwirtschaft. Dies kommt schon \ndarin zum Ausdruck, dass die Nutzung für Windenergieanlagen eine \"zusätzliche \nNutzung\" neben der vom Flächennutzungsplan weiter vorgesehenen \nlandwirtschaftlichen Nutzung sein soll. Eine solche überlagernde Ausweisung \nbegegnet keinen Bedenken, denn es liegt kein Anhalt dafür vor, dass der Betrieb von \nWindenergieanlagen und landwirtschaftliche Nutzungen auf derselben Fläche sich \nwechselseitig ausschließen.\n\n50\n\nDer Ausschlusswirkung der hier ausgewiesenen Vorrangzone steht auch nicht \nentgegen, dass es sich um die einzige Vorrangzone im Flächennutzungsplan der \nBeigeladenen und damit in deren Stadtgebiet handelt. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nknüpft die regelmäßige Folge des Entgegenstehens öffentlicher Belange daran, dass \n\"eine Ausweisung an anderer Stelle\" erfolgt ist. Die Vorschrift fordert hiernach nicht, \ndass mehrere Vorrang- oder Konzentrationszonen ausgewiesen werden müssen, um \ndie Ausschlusswirkung für die übrigen Bereiche des Gemeindegebiets zu erreichen. \nDiese Folge kann nach dem eindeutigen Gesetzestext vielmehr bereits durch die \nAusweisung lediglich einer Vorrang- oder Konzentrationszone bewirkt werden. \nDieses Ergebnis der Wortinterpretation wird bestätigt durch die \nEntstehungsgeschichte des Gesetzes.\n\n51\n\nNachdem das Bundesverwaltungsgericht für das seinerzeit geltende Recht \ngrundsätzlich geklärt hatte, dass Windenergieanlagen, die nicht überwiegend im \nRahmen landwirtschaftlicher Betriebsführung genutzt und deshalb von der \nPrivilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 'mitgezogen' werden, nicht im \nAußenbereich privilegiert sind,\n\n52\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C \n20.93 - BRS 56 Nr. 72,\n\n53\n\nstand der Gesetzgeber vor der Frage, ob er durch Änderung der Rechtslage \nWindenergieanlagen generell privilegieren sollte. Grundlage dieser Beratungen \nwaren verschiedene Gesetzentwürfe,\n\n54\n\nvgl.: BT-Drs 13/1733 (Gesetzentwurf der CDU- \nund der F.D.P.-Fraktion), BT-Drs 13/1736 \n(Gesetzentwurf der SPD-Fraktion) und BT-Drs \n13/2208 (Gesetzentwurf des Bundesrates),\n\n55\n\naus denen die vom Bundestag beschlossene Kompromisslösung durch das am \n1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs vom \n30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1189) entwickelt wurde. Dabei hat sich der Gesetzgeber \nnach eingehenden Erörterungen und kontroversen Diskussionen schließlich \nhinsichtlich der Windenergieanlagen gegen eine uneingeschränkte Privilegierung wie \nbei den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben iSv § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \nentschieden. Er hat die Privilegierung vielmehr zugleich mit einer \nSteuerungsmöglichkeit durch die Gemeinden verknüpft, wie sie nach § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB nunmehr für alle privilegierten Vorhaben außer den land- und \nforstwirtschaftlichen Betrieben iSv § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gilt.\n\n56\n\nDiese Lösung sollte die Zulassung von Windenergieanlagen \"unter Beachtung \ndes Planungswillens der Gemeinde im Außenbereich erleichtern\". Durch \"positive \nStandortzuweisungen an einer oder auch mehreren Stellen im Plangebiet\" sollten die \nGemeinden die Möglichkeit erhalten, den übrigen Planungsraum von den durch den \nGesetzgeber privilegierten Anlagen freizuhalten, wobei \"eine ausschließlich negativ \nwirkende 'Verhinderungsplanung' einer Gemeinde ohne gleichzeitig positive \nAusweisung eines der Windenergienutzung dienenden Standorts im Plangebiet \ngrundsätzlich nicht\" ausreichen sollte.\n\n57\n\nVgl. zu alledem die Beschlussempfehlung und \nden Bericht des Ausschusses für Raumordnung, \nBauwesen und Städtebau in BT-Drs 13/4978.\n\n58\n\nHiernach war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass grundsätzlich bereits die \nAusweisung auch nur einer Vorrang- oder Konzentrationszone im \nFlächennutzungsplan ausreichen sollte, die Ausschlusswirkung für die übrigen Teile \ndes Gemeindegebiets zu begründen. Welche Folgewirkungen sich ergeben, wenn \neine Gemeinde nach sachgerechter Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass in ihrem \nGebiet überhaupt keine für Windenergie geeignete Fläche vorhanden ist,\n\n59\n\n- vgl. hierzu gleichfalls BT-Drs 13/4978 (S. 7), \nwonach die Gemeinde in einem solchen Fall dem \nZulassungsantrag das nach § 36 Abs. 1 BauGB \nerforderliche Einvernehmen versagen könne -\n\n60\n\nbedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Prüfung, da die \nBeigeladene jedenfalls eine ihrer Meinung nach geeignete Fläche ausgewiesen hat. \nOb dieser konkreten Einzelausweisung die Ausschlusswirkung tatsächlich zukommt, \nist keine Frage des Anwendungsbereichs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, sondern in \nerster Linie der - im Nachfolgenden noch zu prüfenden - Wirksamkeit des \nFlächennutzungsplans.\n\n61\n\nDie von der Beigeladenen in der 23. Änderung ihres Flächennutzungsplans \ngetroffene Ausweisung eines Vorranggebiets Windenergie im Bereich H. \nBerg/H. Grund ist wirksam. Die vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen diese \nAusweisung, denen der Senat im Rahmen der hier vorzunehmenden Inzidentprüfung \nnachzugehen hat, greifen nicht durch.\n\n62\n\nEine Unwirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung ergibt sich nicht aus \nformellen Mängeln bzw. Verfahrensverstößen.\n\n63\n\nAbgesehen von dem hier nicht gegebenen Fehlen des förmlichen Beschlusses \nüber den Flächennutzungsplan bzw. der nach § 6 Abs. 1 BauGB erforderlichen \nGenehmigung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) werden Verstöße gegen die \nVerfahrens- und Formvorschriften des BauGB, sofern sie nicht ohnehin nach § 214 \nAbs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB unbeachtlich sind, nach § 215 Abs. 1 BauGB \nunbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des \nFlächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden \nsind. Diese Frist begann hier mit der Schlussbekanntmachung vom 30. Dezember \n1998, in der auch der nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderliche ordnungsgemäße \nHinweis auf die Rügepflichten nach diesem Gesetz erfolgt ist. Im Hinblick auf die \nEinhaltung der Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB sind daher lediglich die \nangeblichen Mängel zu betrachten, die mit dem noch vor Ablauf der Jahresfrist bei \nder Beigeladenen eingegangenen Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom \n23. Dezember 1999 gerügt worden sind, während die erst im Jahr 2000 und später \nim Gerichtsverfahren vorgetragenen Verstöße gegen Verfahrens- oder \nFormvorschriften des BauGB verspätet gerügt und damit unbeachtlich geworden \nsind.\n\n64\n\nDie Rüge, der Offenlegungsbekanntmachung fehle die erforderliche \nAnstoßwirkung und damit sei gegen die Vorschriften über die Bürgerbeteiligung \nverstoßen worden, geht fehl.\n\n65\n\nAllerdings hat die Bekanntmachung der Offenlegung des Entwurfs eines \nBauleitplans in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten \nBauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung \ndurch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche \nÖffentlichkeit herzustellen. Insoweit müssen die in der Bekanntmachung enthaltenen \nAngaben zum Gegenstand des Planungsvorhabens ihm eine vorläufige \nEntscheidung darüber ermöglichen, ob die städtebauliche Planungsabsicht der \nGemeinde sein näheres Interesse findet. Hierfür muss ihm die Bekanntmachung \neinen ersten informativen Hinweis geben.\n\n66\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 \n- 4 C 22.80 - BRS 42 Nr. 23.\n\n67\n\nDiesen Anforderungen wird die am 11. August 1998 erfolgte Bekanntmachung der \nOffenlegung des Entwurfs der 23. Änderung des Flächennutzungsplans für den \nZeitraum vom 19. August bis 21. September 1998 gerecht.\n\n68\n\nIn der Bekanntmachung ist das Planungsvorhaben mit der Bezeichnung als \n23. Änderung des Flächennutzungsplans und der zusätzlichen Umschreibung als \n\"Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen\" hinreichend deutlich \numschrieben. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB ergebenden Rechtsfolgen der Darstellung einer Vorrang- oder \nKonzentrationszone im Flächennutzungsplan bedurfte es entgegen der Auffassung \ndes Klägers nicht.\n\n69\n\nDie regelmäßige Ausschlusswirkung der Ausweisung von Vorrang- oder \nKonzentrationszonen von Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan tritt gemäss \n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbar kraft Gesetzes ein. Sie setzt nicht etwa \nvoraus, dass auf sie - sei es bei der Bekanntmachung der Offenlegung des \nPlanentwurfs, sei es bei der Schlussbekanntmachung des genehmigten Plans - in \neiner bestimmten Form hingewiesen worden ist. Eine generelle Verpflichtung der \nGemeinde, auf gesetzlich geregelte Folgewirkungen ihrer Planung schon bei \nBekanntmachungen im Aufstellungsverfahren hinzuweisen, gibt es nicht. Sie würde \nzudem die Anforderungen an die Anstoßwirkung der Offenlegungsbekanntmachung, \nbei der auf den Erfahrungshorizont des 'mündigen Bürgers' abzustellen ist,\n\n70\n\nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 \n- 4 NB 39.96 - BRS 59 Nr. 15,\n\n71\n\nüberspannen. So soll die Bekanntmachung dem interessierten Bürger nur eine \n\"vorläufige\" Entscheidung darüber ermöglichen, ob die vorgesehene Planung für ihn \nvon Interesse ist. Die erforderliche Anstoßwirkung entbindet ihn mithin nicht von der \nPflicht, aus Anlass der Bekanntmachung nähere Erkundigungen darüber anzustellen, \nob die Planung ihn tatsächlich berührt oder nicht. Als \"erster informativer Hinweis\" \nreicht die Umschreibung des Planungsvorhabens als \"Vorrangzone für \nWindkraftanlagen\" im Rahmen der Flächennutzungsplanung aus, denn diese \nUmschreibung lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass die Planung nach dem \nnunmehr geltenden Recht auch von Bedeutung für das übrige Gemeindegebiet sein \nkann.\n\n72\n\nEbenso: OVG NRW, Urteil vom 30. November \n2001 - 7 A 4857/00 - BauR 2002, 886.\n\n73\n\nDie Offenlegungsbekanntmachung verletzt auch nicht etwa deshalb die an sie zu \nstellenden Anforderungen, weil es an einer \"hinreichend konkreten Bezeichnung der \npositiv ausgewiesenen Fläche\" gefehlt hätte, wie der Kläger meint. Der bei den \nGerichtsakten befindliche, vom Kläger selbst vorgelegte Zeitungsausschnitt mit der \nBekanntmachung vom 11. August 1998 lässt hinreichend deutlich erkennen, dass \ndas Änderungsgebiet südöstlich der Kernstadt von G. zwischen der L 749, dem \nO. und der B. Mark liegt und ließ damit die Identifizierung des \nÄnderungsgebiets zu.\n\n74\n\nSoweit in dem Rügeschreiben vom 23. Dezember 1999 weiter eine \"Beschluss-\nfassung über die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB\" \nsowie \"Beteiligungsrechte nach § 13 Ziffer 2 BauGB\" angesprochen sind, wird die \nRüge schon nicht den an sie zu stellenden formellen Anforderungen gerecht.\n\n75\n\nMit der Rüge ist nach § 215 Abs. 1 letzter Halbsatz BauGB der Sachverhalt, der \ndie Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen, worauf in der \nSchlussbekanntmachung vom 30. Dezember 1998 auch hingewiesen worden ist. Mit \ndieser Begründungspflicht verlangt das Gesetz Substantiierung und Konkretisierung, \ndenn der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts \nermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage \neiner Fehlerbehebung einzutreten; insoweit erwartet der Gesetzgeber Mithilfe, nicht \naber Destruktion.\n\n76\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 4 NB \n16.95 - NVwZ 1996, 372.\n\n77\n\nDiesen Anforderungen entspricht die Rüge schon deshalb nicht, weil auch nicht \nansatzweise dargelegt ist, auf welchen konkreten Sachverhalt im \nPlanaufstellungsverfahren sie sich beziehen soll.\n\n78\n\nDie weiteren Ausführungen im Rügeschreiben vom 23. Dezember 1999 \nhinsichtlich der - angeblich - nicht rechtzeitigen Vorlegung von Unterlagen für die \nabschließende Ratssitzung vom 15. Dezember 1998 können sich schließlich schon \ndeshalb nicht auf eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des BauGB \nbeziehen, weil dieses Gesetz keine Regelungen darüber enthält, welche Unterlagen \ndem Rat mit welcher Frist vorzulegen sind, wenn er den Beschluss über eine \nÄnderung des Flächennutzungsplans fassen und die auch für die Änderung eines \nFlächennutzungsplans erforderliche Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 6 \nBauGB treffen will. Der Sache nach können sich diese Ausführungen lediglich auf \neventuelle landesrechtliche bzw. auf Landesrecht beruhende Verfahrens- oder \nFormvorschriften über die Beschlussfassungen des Rates beziehen.\n\n79\n\nDurchgreifende Verstöße gegen solche landesrechtlichen Vorschriften liegen \n- unabhängig davon, ob sie überhaupt ordnungsgemäß gerügt sind - jedoch nicht \nvor.\n\n80\n\nAuch Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW bei der \nAufstellung von Flächennutzungsplänen müssen, um nicht unbeachtlich zu werden, \nnach § 7 Abs. 6 GO NRW, auf den gleichfalls in der Bekanntmachung vom 30. \nDezember 1998 hingewiesen wurde, binnen Jahresfrist geltend gemacht werden, \nwobei nach Satz 1 Buchst. d) der genannten Vorschrift neben der Tatsache, die den \nMangel ergibt, auch die verletzte Rechtsvorschrift bezeichnet werden muss. Diesen \nAnforderungen wird der Vortrag in dem fristgerecht bei der Beigeladenen \neingegangenen Schreiben vom 23. Dezember 1999 schon deshalb nicht gerecht, \nweil keine Rechtsvorschrift bezeichnet worden ist, die verletzt worden sein soll; der \nspätere Vortrag im Gerichtsverfahren wahrt jedenfalls nicht die Jahresfrist.\n\n81\n\nAllerdings erscheint nicht unzweifelhaft, ob dem Kläger der Ablauf der Jahresfrist \nund das Erfordernis der Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschrift bei Rügen nach \nder GO NRW überhaupt entgegengehalten werden können. Der Hinweis in der \nBekanntmachung vom 30. Dezember 1998 ist, soweit er sich auf die Rügepflichten \nnach § 7 Abs. 6 GO NRW bezieht, nämlich missverständlich.\n\n82\n\nIn dem Hinweis vom 30. Dezember 1998 ist nicht deutlich zwischen den Rügen \nnach den §§ 214, 215 BauGB einerseits und den nach § 7 Abs. 6 GO NRW \nandererseits differenziert worden, wie es im Übrigen auch weitgehend der Praxis \nentspricht. Im Einleitungssatz wird vielmehr einheitlich auf die Jahresfrist für Rügen \nvon Verfahrens- und Formmängeln nach dem BauGB und der GO NRW \nhingewiesen. Es folgt ein Hinweis auf die 7-Jahresfrist für die Rüge von \nAbwägungsmängeln. Im letzten Satz wird schließlich darauf hingewiesen, dass der \nSachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den \nMangel der Abwägung begründen soll, darzulegen ist. Diese Hinweise geben zwar \ndie Anforderungen an Rügen nach dem BauGB erschöpfend wieder und entsprechen \nauch den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB. Für die Rügen nach der GO \nNRW, auf deren Voraussetzungen nach § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW nicht \nausdrücklich hingewiesen werden muss, entsteht jedoch der unzutreffende Eindruck, \nals könne es auch hier mit der Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts sein \nBewenden haben, obwohl eine ordnungsgemäße Rüge - wie dargelegt - nur dann \nvorliegt, wenn auch die Rechtsvorschrift bezeichnet wird, die verletzt sein soll. Bei \neinem solchermaßen irreführenden Hinweis stellt sich die Frage, ob er die \nRechtsfolgen des § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW - Unbeachtlichkeit von Rügen, die nicht \nfristgerecht und ordnungsgemäß sind - auslöst.\n\n83\n\nVgl. für den Fall einer unrichtigen \nRechtsbehelfsbelehrung, die durch die Vielzahl der \nin ihr enthaltenen Informationen den Eindruck \nerweckt, alle zu erfüllenden Anforderungen \nvollständig aufgelistet zu haben: BVerwG, Urteil vom \n21. März 2002 - 4 C 2.01 - JURIS-Dokument.\n\n84\n\nLetztlich kann die Frage, ob der hier gegebene Hinweis geeignet war, die \nRechtsfolgen des § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW eintreten zu lassen, jedoch \ndahinstehen, da sich ein zur Unwirksamkeit des Ratsbeschlusses vom 15. Dezember \n1998 führender Verstoß gegen landesrechtliche bzw. auf Landesrecht beruhende \nVerfahrens- und Formvorschriften auch unter Berücksichtigung des Vortrags des \nKlägers im Gerichtsverfahren nicht feststellen lässt.\n\n85\n\nSoweit der Kläger auf Seite 5 seines letzten Schriftsatzes vom 21. März 2002 \n- erstmals unter Benennung von seiner Auffassung nach einschlägigen \nRechtsvorschriften - behauptet, die Vorschriften der auf § 47 Abs. 2 GO NRW \nberuhenden Geschäftsordnung des Rates der Antragsgegnerin hinsichtlich der \nLadungsfrist für Ratssitzungen und der der Ladung beizugebenden Vorlagen seien \nnicht eingehalten worden, fehlt es an einer näheren Substantiierung, worin diese \nMängel konkret bestehen sollen. Auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 26. Februar \n2001 hatte der Kläger demgegenüber ausdrücklich ausgeführt, dem Rundschreiben \nan die Ratsmitglieder vom 4. Dezember 1998 sei ein \"Abwägungsergebnis\" \nbeigeheftet gewesen, das allerdings - so sein Vortrag - später ergänzt worden sei. \nDies entspricht dem Vortrag der Beigeladenen, die auf Seite 3 ihres Schriftsatzes \nvom 10. Juli 2000 bereits ausdrücklich eingeräumt hatte, die geänderte \nBeschlussvorlage mit Anlagen sei den Ratsmitgliedern erst am 14. Dezember 1998 \n(bei der Datumsangabe \"14.12.99\" handelt es sich offensichtlich um einen \nSchreibfehler) zugeschickt worden. Im Zusammenhang mit der abschließenden \nRatssitzung vom 15. Dezember 1998 kommt ein durchgreifender Verfahrensmangel \nhiernach nur in Betracht, wenn der Rat der Beigeladenen rechtlich gehindert \ngewesen wäre, seiner abschließenden Beschlussfassung über die Änderung des \nFlächennutzungsplans auch Unterlagen zu Grunde zu legen, die ihm erst kurzfristig - \nu.U. sogar erst in der Sitzung als sog. Tischvorlagen - vorgelegt worden waren. \nSolche Rechtsvorschriften ergeben sich aus der GO NRW nicht. § 48 Abs. 1 Satz 5 \nGO NRW lässt sogar zu, die Tagesordnung noch in der Sitzung aus Gründen der \nDringlichkeit zu erweitern. Auch andere auf der GO NRW beruhende Regelungen, \netwa der Geschäftsordnung des Rates der Beigeladenen, die einer kurzfristigen \nErgänzung bzw. Modifizierung von Unterlagen entgegenstehen, hat der Kläger nicht \nbenannt. Demgegenüber hat die Beigeladene in ihrem bereits erwähnten Schriftsatz \nvom 10. Juli 2000 ausdrücklich hervorgehoben, es sei \"völlig üblich\", dass sogar \nTischvorlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten erst in der Ratssitzung vorgelegt \nwerden. Dies entspricht im Übrigen auch auch der gerichtsbekannten generellen \nPraxis in Gemeinderäten.\n\n86\n\nDie weitere auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 9. Juni 2000 erhobene Rüge, an \nder Beschlussfassung über die 23. Änderung des Flächennutzungsplans habe ein \nbefangenes Ratsmitglied mitgewirkt, greift schon deshalb nicht, weil - unabhängig \ndavon, ob überhaupt eine Befangenheit des benannten Ratsmitglieds vorlag - gemäß \n§ 31 Abs. 6 GO NRW die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen nach \nBeendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden kann, wenn sie für das \nAbstimmungsergebnis entscheidend war. Hierzu hat die Beigeladene auf Seite 3 \nihres Schriftsatzes vom 10. Juli 2000 unwidersprochen vorgetragen, dass die \nEntscheidung für die 23. Änderung des Flächennutzungsplans mit großer Mehrheit - \n32 gegen 7 Stimmen - gefallen sei. Dies wird durch die Niederschrift über die \nRatssitzung vom 15. Dezember 1998 insoweit bestätigt, als dort ausdrücklich nur \"7 \nGegenstimmen\" erwähnt sind.\n\n87\n\nIn materieller Hinsicht greift der generelle Einwand des Klägers, bei der 23. \nÄnderung der Flächennutzungsplanung handele es sich um eine unzulässige \nNegativplanung, nicht. Mit seinem diesbezüglichen Vortrag stellt er der Sache nach \nschon die städtebauliche Rechtfertigung des Änderungsplans in Frage. An dieser \nstädtebaulichen Rechtfertigung fehlt es jedoch nicht.\n\n88\n\nAllerdings bedürfen auch Änderungen von Flächennutzungsplänen einer \nstädtebaulichen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne dieser \nVorschrift erforderlich ist, bestimmt sich auch im Rahmen der \nFlächennutzungsplanung maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption \nder Gemeinde. Diese verfügt über einen weiten Gestaltungsspielraum. Es steht in \nihrem Ermessen, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt sie planerisch tätig \nwird. Nicht erforderlich im Sinne vom § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, \ndie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von \nZielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des \nBaugesetzbuches nicht bestimmt sind.\n\n89\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19.\n\n90\n\nAls ein Planungsinstrument zur Verwirklichung ihrer städtebaulichen Zielsetzungen \nhinsichtlich der Nutzung von Windenergie im Gemeindegebiet ist den Gemeinden der \nFlächennutzungsplan an die Hand gegeben. Der Gesetzgeber hat sie im \nZusammenhang mit der zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Privilegierung der \nWindenergieanlagen durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zugleich dazu ermächtigt, die \nStandorte dieser Anlagen restriktiv zu steuern. Die Gemeinden sind ausdrücklich \ndazu ermächtigt worden, durch positive Festlegung geeigneter Standorte im \nFlächennutzungsplan zugleich eine Zulassung der privilegierten Windenergieanlagen \nim übrigen Gemeindegebiet grundsätzlich - \"in der Regel\" - zu unterbinden und damit \ndort zu verhindern.\n\n91\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 30. November \n2001 - 7 A 4857/00 - BauR 2002, 886.\n\n92\n\nDies folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und \nentspricht auch der Intention des Gesetzgebers. Dieser hat sich - wie bereits \ndargelegt - in dem Widerstreit zwischen der Einführung einer uneingeschränkten \nPrivilegierung von Windenergieanlagen einerseits und der Beibehaltung der vom \nBundesverwaltungsgericht im Sinne einer fehlenden Privilegierung geklärten \nRechtslage andererseits im Wege des Kompromisses dazu entschlossen, die \nPrivilegierung der Windenergieanlagen zugleich mit der Einführung von restriktiven \nSteuerungsmöglichkeiten sowohl auf regionaler als auch auf gemeindlicher Ebene zu \nverbinden. Auf regionaler Ebene kann durch die Festlegung von für die \nBauleitplanung verbindlichen Zielen der Raumordnung, etwa die Ausweisung von \nEignungsgebieten i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG, die Möglichkeit geschaffen \nwerden, die Zulassung von raumbedeutsamen Vorhaben der Nutzung von \nWindenergie auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren und ggf. sogar \"das Gebiet \neiner gesamten Gemeinde (bei Darlegung der besonderen Gründe, die das Gebiet \nbesonders schutzwürdig erscheinen lassen) von jeglicher Windenergienutzung \nfreizuhalten\". Auf kommunaler Ebene hat die Gemeinde, die \"zu Gunsten bestimmter \nSchutzgüter (Landschaftsschutz, Fremdenverkehr, Anwohnerschutz) die Nutzung der \nWindenergie nicht im gesamten Planungsgebiet eröffnen will\", durch Ausweisung \nggf. auch nur einer Vorrang- oder Konzentrationszone die Möglichkeit erhalten, \n\"ungeeignete Standorte im übrigen Planungsgebiet auszuschließen\". Diese vom \nGesetzgeber \"flankierend\" zur Einführung der Privilegierung festgelegten \nSteuerungsmöglichkeiten wurden als erforderlich angesehen, \"um den nach wie vor \ngebotenen Außenbereichsschutz zu Gewähr leisten und zugleich auch eine \nBündelung von Anlagen (als 'Windenergieparks') zu ermöglichen\".\n\n93\n\nVgl. zu alledem die Beschlussempfehlung und \nden Bericht des Ausschusses für Raumordnung, \nBauwesen und Städtebau in BT-Drs. 13/4978.\n\n94\n\nDass sich die Ausübung der vom Gesetz zugelassenen restriktiven \nSteuerungsmöglichkeit dabei an städtebaulichen Kriterien auszurichten hat, ist eine \nSelbstverständlichkeit, denn § 1 Abs. 3 BauGB ermächtigt nur zu solchen \nBauleitplanungen, die nach der eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) \nvorzunehmenden Einschätzung der Gemeinde für die \"städtebauliche\" Entwicklung \nund Ordnung erforderlich sind.\n\n95\n\nDiesen Maßstäben wird die hier strittige 23. Änderung des Flächennutzungsplans \nder Beigeladenen gerecht.\n\n96\n\nAllerdings hat sich die Beigeladene bei ihren Überlegungen zur Darstellung von \nVorrangflächen für die Windenergie im Rahmen der 23. Änderung ihres \nFlächennutzungsplans zu Beginn des Planungsstadiums darauf beschränkt, einige \nwenige aus ihrer Sicht geeignete Flächen in den Blick zu nehmen und weite Teile \ndes Gemeindegebiets von einer näheren Betrachtung ihrer Eignung bzw. Nicht-\neignung zunächst praktisch ausgeblendet. Dies belegt der erste Entwurf des \nErläuterungsberichts zur Planänderung (Stand 3/98), in dem neben der letztlich \nausgewiesenen Vorrangfläche H. Berg/H. Grund nur noch eine kleinere Fläche \nöstlich der B. Straße enthalten war, ohne dass - abgesehen von dem aus \navifaunistischen Gründen vorgenommenen Ausscheiden des Bereichs R. , in \ndem der Kläger seine hier strittige Windenergieanlage errichten will - die konkreten \nstädtebaulichen Gründe für die Einengung der Betrachtung auf eben diese Bereiche \nspezifiziert dargelegt sind. Der bloße Hinweis auf Erörterungen mit der Unteren \nLandschaftsbehörde und dem Landschaftsbeirat sowie auf das Votum des \nArbeitskreises Windenergie des Landschaftsbeirats in seiner Sitzung vom 15. Januar \n1998 lässt eine hinreichende städtebauliche Motivierung der Suchkriterien für die \nbetrachteten wenigen Vorrangflächen nicht erkennen. Dies wird bestätigt durch das \ndem Senat vorliegende Ergebnisprotokoll über die Sitzung des Arbeitskreises \nWindenergieanlagen vom 15. Januar 1998. Dort sind dem Arbeitskreis von \nvornherein nur zwei potenzielle Vorrangflächen im Stadtgebiet der Beigeladenen \nvorgestellt worden, sodass sich der Arbeitskreis folgerichtig nur mit der Frage näher \nbefasst hat, ob aus seiner Sicht beide Flächen bzw. nur eine oder gar keine Fläche \nals Vorrangfläche empfohlen werden sollten.\n\n97\n\nDiese im Hinblick auf eine städtebauliche Rechtfertigung bedenkliche Einengung \nder zunächst angestellten Sichtweise, die bereits aus den bei den vorliegenden \nAufstellungsvorgängen befindlichen Unterlagen ablesbar ist, wird durch den Vortrag \nder Beigeladenen im Gerichtsverfahren bestätigt. So hat sie mit ihrem Schriftsatz \nvom 12. November 2001 näher ausgeführt, es sei unter dem Aspekt der \n\"Verhinderung einer Verspargelung der Landschaft\" einer Mehrheit ihrer \nRatsvertreter von vornherein darum gegangen, eine allenfalls nur sehr begrenzte \nZahl von Windkraftanlagen zu ermöglichen. Dabei habe sich die Suche von \nvornherein auf den Bereich südlich der B 1 konzentriert, weil das Landschaftsbild hier \n- abgesehen von Waldgebieten - geringen optischen Reiz im Vergleich zum \nLandschaftsbild nördlich der B 1 habe, da die Flächen überwiegend großflächig als \nAckerflächen genutzt würden.\n\n98\n\nOb eine solche pauschale Sichtweise, bei der nur einige wenige potenzielle \nVorrangflächen näher in den Blick genommen werden, dazu führt, dass der Planung \ndie erforderliche städtebauliche Rechtfertigung iSv § 1 Abs. 3 BauGB fehlt, kann \njedoch letztlich dahinstehen. Die Beigeladene hat im weiteren Verlauf des \nPlanungsverfahrens jedenfalls ihre Betrachtung auf das gesamte Gemeindegebiet \nerstreckt und das Ausscheiden der übrigen, nicht als Vorrangfläche dargestellten \nBereiche näher städtebaulich motiviert.\n\n99\n\nDass diese städtebaulich motivierte Gesamtbetrachtung des Gemeindegebiets \nerst in einem relativ späten Planungsstadium, nämlich zwischen frühzeitiger \nBürgerbeteiligung und Offenlegung des Planentwurfs, unternommen wurde und erst \ndurch den Hinweis der Bezirksregierung auf die Erforderlichkeit einer \nflächendeckenden Untersuchung des Gemeindegebiets veranlasst worden war, ist \nunschädlich. Ebenso wie es hinsichtlich der Frage, ob den Anforderungen des \nAbwägungsgebots Genüge getan ist, gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan (hier \nden Feststellungsbeschluss des Rates der Beigeladenen über die 23. Änderung des \nFlächennutzungsplans vom 15. Dezember 1998) ankommt, ist dieser Zeitpunkt auch \nfür das Vorliegen der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung des Plans \nmaßgeblich. Dies bedeutet, dass eine hinreichende städtebauliche Motivierung auch \nwährend des Planaufstellungsverfahrens noch gleichsam nachgeschoben werden \nkann. Nichts anderes ist hier geschehen, indem in die späteren Entwürfe des \nErläuterungsberichts auch die vom Planungsbüro Hoffmann und Stakemeier \nerarbeiteten Überlegungen zum Ausschluss der nicht als Vorrangflächen \ndargestellten Bereiche des Gemeindegebiets eingeflossen sind. Diese Überlegungen \nlagen der Beigeladenen jedenfalls im August/September 1998 vor, wie aus den dem \nSenat vorliegenden Aufstellungsvorgängen ersichtlich ist. Dabei kommt es in diesem \nZusammenhang - nämlich der städtebaulichen Rechtfertigung - nicht darauf an, ob \ndiese im Entwurf des Erläuterungsberichts niedergelegten Überlegungen \neinschließlich der zugehörigen Kartierung \"Abstandsflächen Windenergie\", auf die in \nder Entwurfsfassung Stand 7/98 ausdrücklich Bezug genommen wird, während der \ngesamten Zeit der zuletzt durchgeführten Planoffenlegung vom 19. August bis 21. \nSeptember 1998 tatsächlich offengelegen haben; hinsichtlich eines eventuellen \nVerfahrensfehlers bei der Offenlegung liegt im Übrigen insoweit keine fristgerechte \nRüge eines Verfahrensmangels nach dem BauGB vor. Dass die Kartierung \n\"Abstandsflächen Windenergie\" zumindest im September 1998 vorlag und dem Rat \nwie auch der Öffentlichkeit zugänglich war, folgt jedenfalls daraus, dass in dem bei \nden Aufstellungsvorgängen befindlichen Schreiben der Einwenderin W. vom 10. \nSeptember 1998 (Bl. 350 der Beiakte Heft 8) ausdrücklich eine \"Karte mit den \nAbstandsflächen Windenergie Z.-Nr. 011031/00 Nr. 2 Plot-Datum 20.08.98\" erwähnt \nist.\n\n100\n\nDie von der Beigeladenen hiernach zulässigerweise im \nPlanaufstellungsverfahren noch nachgeschobenen Überlegungen zur \nstädtebaulichen Rechtfertigung des Ausschlusses von Vorrangflächen im gesamten \nübrigen Gemeindegebiet vermögen die zunächst zweifelhafte städtebauliche \nRechtfertigung der Planung auch zu begründen. Insoweit reicht es aus, dass diese \nÜberlegungen jedenfalls städtebauliche Relevanz aufweisen. Dies trifft sowohl für die \nin der Kartierung \"Abstandsflächen Windenergie\" - im weiteren \n'Weißflächenkartierung' genannt - aufgelisteten Kriterien als auch für die weiteren im \nErläuterungsbericht dargelegten Überlegungen zum Ausschluss der nicht \nberücksichtigten sog. 'Weißflächen' zu.\n\n101\n\nAnhaltspunkte dafür, unter welchen Aspekten eine Bauleitplanung städtebaulich \nmotiviert werden kann, ergeben sich insbesondere aus § 1 Abs. 5 BauGB, der eine \n'Checkliste' abwägungsbeachtlicher (öffentlicher) Belange enthält, die bei der \nPlanung \"insbesondere zu berücksichtigen\" sind. Diesen Belangen lassen sich die in \nder 'Weißflächenkartierung' aufgelisteten Schutzbereiche ohne weiteres zuordnen. \nDabei bedarf keiner weiteren Erörterung, dass Aspekte des Schutzes von \nSiedlungsgebieten und Einzelwohngebäuden vor Immissionen und solche des \nSchutzes von Natur und Landschaft einschließlich der Erholungsfunktion der \nLandschaft städtebauliche Relevanz haben. Dies trifft aber auch für die weiteren in \nder 'Weißflächenkartierung' berücksichtigten Schutzkriterien zu:\n\n102\n\n- Der Schutz von klassifizierten Straßen und DB-Trassen betrifft die Belange des \nVerkehrs (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB);\n\n103\n\n- der Schutz von Richtfunkstrecken betrifft die Belange des Post- und \nFernmeldewesens (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB);\n\n104\n\n- der Schutz von Freileitungen betrifft den Belang der Versorgung mit Energie \n(§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB);\n\n105\n\n- der Schutz von Wald betrifft neben den Belangen des Umweltschutzes (§ 1 \nAbs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB) auch die der Forstwirtschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 \nBauGB);\n\n106\n\n- der Schutz von Abgrabungsflächen betrifft den Belang der Sicherung von \nRohstoffvorkommen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB);\n\n107\n\n- der Schutz von Bodendenkmalbereichen betrifft schließlich die Belange des \nDenkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB).\n\n108\n\nAuch die städtebauliche Relevanz der im Erläuterungsbericht bzw. seinen \nEntwürfen aufgelisteten Kriterien, nach denen die in der Kartierung verbliebenen \nWeißflächen nicht als Vorrangflächen in Betracht kamen, namentlich die Kriterien des \nSchutzes des Landschaftsbilds, wild lebender Tiere und von Abgrabungsflächen, ist \nohne weiteres zu bejahen.\n\n109\n\nOb die hiernach zulässigerweise angeführten städtebaulichen Gründe für den \nAusschluss anderer als der letztlich dargestellten Vorrangfläche die \nPlanungsentscheidung der Beigeladenen zu tragen vermögen, ist keine Frage der \nstädtebaulichen Rechtfertigung iSv von § 1 Abs. 3 BauGB, bei der zu prüfen ist, ob \ndie Planung an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet ist\n\n110\n\n- vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 \nNB 15.99 - BRS 62 Nr. 19 -,\n\n111\n\nsondern der im Nachfolgenden noch zu erörternden Anforderungen des \nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n112\n\nMit seinem weiteren Vortrag, die strittige Flächennutzungsplanänderung \nwiderspreche verschiedenen landesplanerischen Zielsetzungen zur Förderung der \nWindenergie, macht der Kläger der Sache nach geltend, die Planung verstoße gegen \nbindende Ziele der Raumordnung und sei daher wegen Verletzung von § 1 Abs. 4 \nBauGB unwirksam. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Den vom Kläger insoweit \nangesprochenen Zielsetzungen kommt eine Qualität als Ziel der Raumordnung und \ndamit eine gleichsam vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogene \nbindende Wirkung nach § 1 Abs. 4 BauGB\n\n113\n\n- zu dieser Bedeutung von Zielen der \nRaumordnung vgl. im Einzelnen: BVerwG, Beschluss \nvom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 - BRS 54 Nr. 12 \n(S. 36) -\n\n114\n\nnicht zu. Hierzu ist im Einzelnen anzumerken:\n\n115\n\nAus den landesplanerischen Zielsetzungen zur Begünstigung der Nutzung \nerneuerbarer und unerschöpflicher Energien, die in den Grundsätzen für Planung \nund Genehmigung von Windenergieanlagen\n\n116\n\n- insoweit war im Planaufstellungsverfahren noch \nder Runderlass vom 29. November 1996 (MBl. NW. \n1996, S. 1864; Windenergieerlass 1996) in der \nFassung des Erlasses vom 28. September 1998 \n(MBl. NW. 1998, S. 1110) einschlägig; vgl. nunmehr \nden Runderlass vom 3. Mai 2002 - (MBl. NRW. 2002, \nS. 742; Windenergieerlass 2002) -\n\n117\n\nihren Niederschlag gefunden haben, können schon deshalb keine Bindungen der \nGemeinden hergeleitet werden, weil ein ministerieller Erlass der gemeindlichen \nBauleitplanung keine Pflichten vorzugeben vermag, die über die sonst bestehenden \nrechtlichen Bindungen des BauGB und anderer Rechtsnormen hinausgehen.\n\n118\n\n§ 26 Abs. 2 des Landesentwicklungsprogramms (Gesetz zur Landesentwicklung \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989 - GV. NW. S. 488; \nLEPro), nach dem anzustreben ist, dass insbesondere einheimische und \nregenerative Energieträger eingesetzt werden, erfüllt nicht die Kriterien für ein \nbindendes Ziel der Raumordnung. Solche Ziele liegen nur dann vor, wenn es sich um \n\"verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten bzw. \nbestimmbaren, vom Träger der Landesplanung abschließend abgewogenen \ntextlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur \nEntwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums\" handelt.\n\n119\n\nSo nunmehr die Legaldefinition in § 3 Nr. 3 ROG; \nzur ähnlichen Umschreibung nach dem früheren \nRecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 \n- 4 NB 20.91 - BRS 54 Nr. 12.\n\n120\n\nMit den Worten \"anzustreben\" und \"insbesondere\" fehlt § 26 Abs. 2 LEPro bereits die \nfür ein Ziel der Raumordnung erforderliche Verbindlichkeit. Zudem lässt sich der \nGesetzesformulierung nicht entnehmen, dass sie über die konkrete Nutzung solcher \nEnergieträger - soweit sie denn vorhanden sind - hinaus auch die Schaffung von \nEnergie aus solchen Energieträgern zum Gegenstand hat.\n\n121\n\nDie Regelungen in Ziel D II 2.4 des Landesentwicklungsplans NRW vom 11. Mai \n1995 (GV. NW. S. 532; LEP NRW) erfüllen gleichfalls nicht die Anforderungen eines \ndie kommunale Bauleitplanung bindenden Ziels der Raumordnung. Der \nVerbesserung bzw. Schaffung der Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer \nEnergien nach Satz 1 des Ziels mangelt es an der für ein bindendes \nRaumordnungsziel erforderlichen Bestimmtheit. Die Regelung ist so offen gefasst, \ndass aus ihr keine konkreten Handlungspflichten eventueller Adressaten hergeleitet \nwerden können. Satz 2 des Ziels verhält sich nur zu Darstellungen in \nGebietsentwicklungsplänen und vermag schon deshalb keine Bindungen für die \nkommunale Bauleitplanung zu entfalten. Dass das besondere Landesinteresse an \neiner Nutzung erneuerbarer Energien nach Satz 3 des Ziels schließlich bei der \nAbwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen \nist, gibt schon seinem Wortlaut nach für eine außerhalb der Abwägung stehende \nstrikte Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB nichts her.\n\n122\n\nEs lagen auch im Übrigen keine bindenden Ziele der Raumordnung vor, die \n- etwa durch entsprechende Festlegung von Eignungsgebieten im \nGebietsentwicklungsplan - der Beigeladenen vorgaben, andere oder jedenfalls mehr \nVorrangzonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan darzustellen, als \ndies mit der 23. Änderung des Flächennutzungsplans geschehen ist. Ein Verstoß des \nÄnderungsplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist daher ebenso wenig festzustellen wie \neine Verletzung von § 1 Abs. 3 BauGB.\n\n123\n\nDie Festlegung der einzigen Vorrangzone im Stadtgebiet der Beigeladenen durch \ndie 23. Änderung des Flächennutzungsplans wahrt schließlich auch die Erfordernisse \ndes Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n124\n\nDie Beigeladene hat die Anforderungen des Abwägungsgebots nicht etwa schon \ndeshalb verkannt, weil sie nicht auf eine besondere Pflicht zur Förderung der \nWindenergie bzw. zumindest auf ein besonderes abwägungsbeachtliches Gewicht \nder Windenergie abgestellt hat. Die Gemeinde, die durch Darstellung von \nVorrangflächen für die Windenergie die Zulässigkeit von privilegierten \nWindenergieanlagen im Außenbereich steuern will, hat weder eine besondere Pflicht \nzur Förderung der Windenergie, noch kommt den Belangen der Windenergie ein \nbesonderes abwägungsbeachtliches Gewicht zu.\n\n125\n\nVgl hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom \n30. November 2001 - 7 A 4857/00 - BauR 2002, \n886.\n\n126\n\nDer Vortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren, namentlich in seinem Schriftsatz \nvom 21. März 2002, gibt dem Senat keinen Anlass, die in seinem angeführten Urteil \nnäher dargelegten Überlegungen zu korrigieren. Den gesetzlichen Regelungen zur \nEinführung der Privilegierung von Windenergieanlagen durch das Gesetz zur \nÄnderung des BauGB vom 30. Juli 1996 lässt sich gerade nicht die \nuneingeschränkte Intention des Gesetzgebers entnehmen, \"angesichts der \nehrgeizigen Klimaschutzziele den Ausbau der Windenergie zu fördern\". Der \nBundesgesetzgeber hat vielmehr bei seinem Kompromiss zwischen einer \nBeibehaltung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nfehlenden Privilegierung von Windenergieanlagen einerseits und der Einführung \neiner uneingeschränkten Privilegierung andererseits eine Lösung beschlossen, nach \nder die Windenergie \"an geeigneten Standorten auch eine Chance\" haben soll, und \ndabei zugleich ausdrücklich betont, dass \"nur im Einzelfall und vor Ort abgewogen \nund entschieden werden\" könne, welchen Belangen der Vorrang gebührt.\n\n127\n\nVgl.auch hierzu die Beschlussempfehlung und \nden Bericht des Ausschusses für Raumordnung, \nBauwesen und Städtebau in BT-Drs. 13/4978, S. \n6.\n\n128\n\nDamit hat der Gesetzgeber die Steuerung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen \nden Gemeinden und der von ihnen - vorbehaltlich der besonderen Bindung durch \nverbindliche Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB - eigenverantwortlich (§ \n2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) auszuübenden planerischen Abwägung überlassen.\n\n129\n\nFehl gehen auch die Hinweise des Klägers darauf, dass die Windenergie nach \nden bereits angesprochenen Zielsetzungen der Landespolitik des Landes Nordrhein-\nWestfalen besonders gefördert werden soll. Diesen Zielsetzungen kommt, wie bereits \ndargelegt, kein bindender Charakter als konkreten Zielen der Raum-ordnung zu, an \ndie die Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB \"anzupassen\" ist. Ebenso wenig \nkann aus ihnen eine rechtlich bindende Verpflichtung der Gemeinde hergeleitet \nwerden, diesen Zielsetzungen im Rahmen ihrer planerischen Abwägung mit \nbesonderem Gewicht Rechnung zu tragen.\n\n130\n\nAus § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine \nPflicht der Gemeinden herleiten, die Windenergienutzung im Rahmen der \nkommunalen Bauleitplanung zu fördern. Die Vorschrift befasst sich ausschließlich mit \nder Frage, ob bei der Zulassung von Windenergieanlagen den Vorgaben der \nnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidungsgebot, Ausgleichs- bzw. \nErsatzpflicht - Rechnung getragen werden muss oder nicht. Wenn der \nLandesgesetzgeber es - aus welchen Gründen auch immer - für angezeigt hält, die \nErrichtung von maximal zwei nahe beieinander liegenden Windenergieanlagen von \nden Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung freizustellen, lassen \nsich hieraus irgendwelche Schlussfolgerungen für die Ausweisung von Vorrangzonen \nfür Windenergieanlagen im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung nicht \nziehen.\n\n131\n\nAngesichts des Fehlens rechtlich bindender Gewichtungsvorgaben für die \nplanerische Abwägung über die Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergie \nist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene sich bei ihrer \nPlanungsentscheidung, wie sie selbst einräumt, davon hat leiten lassen, die \nGesamtzahl der Vorranggebiete klein zu halten. Sie musste zwar die Belange der \nWindenergienutzung mit abwägen, durfte aber - wie dargelegt - das Ziel verfolgen, im \nHinblick auf die Beeinträchtigung anderer Belange es bei der Ausweisung ggf. auch \nnur einer Vorrangzone zu belassen.\n\n132\n\nDie im Rahmen des Abwägungsgebots, dessen Ausnutzung durch die Gemeinde \nder Bundesgesetzgeber bei der Einführung der Privilegierung von \nWindenergieanlagen nach den bereits wiederholt angesprochenen \nGesetzesmaterialien ausdrücklich anerkannt hat, vorzunehmende Gewichtung der in \ndie planerische Abwägung einzustellenden Belange ist, wie gleichfalls bereits \ndargelegt, Sache der Gemeinde. Sie setzt im Rahmen ihrer eigenverantwortlich \nauszuübenden kommunalen Planungshoheit innerhalb der bindenden gesetzlichen \nVorgaben die Prioritäten, nach denen sich die städtebauliche Entwicklung ihres \nGemeindegebiets richten soll. Fehlerhaft ist eine solche Gewichtung des Für und \nWider auch bei der Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergie nur dann, \nwenn die allgemein anerkannten Abwägungsgrundsätze verletzt sind, namentlich \nwenn in die Abwägung nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt \noder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer \nWeise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Diesen Anforderungen des Abwägungsgebots wird die hier vom Rat \nder Beigeladenen vorgenommene Entscheidung gerecht, wobei entscheidend auf die \nabschließenden Erwägungen bei der Beschlussfassung vom 15. Dezember 1998 \nund die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. § 214 Abs. 3 \nSatz 1 BauGB) abzustellen ist.\n\n133\n\nIm Hinblick hierauf unterliegt es ebenfalls keinen Bedenken, dass sich der Rat \nbei dieser Beschlussfassung ferner davon hat leiten lassen, dass die Änderung des \nFlächennutzungsplans spätestens bis zum 31. Dezember 1998 in Kraft treten sollte, \nwie in aller Deutlichkeit aus der Niederschrift über die abschließende Ratssitzung \nvom 15. Dezember 1998 folgt. Mit der Einführung des § 245 b in das BauGB hat der \nBundesgesetzgeber den Gemeinden ausdrücklich eine Frist von zwei Jahren ab \nInkrafttreten der Privilegierung von Windenergieanlagen eingeräumt, um ihren \nFlächennutzungsplan an die neuen Regelungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nanzupassen und für diesen Zeitraum die Zulassung von Windenergieanlagen zu \nverhindern, die an von der Gemeinde nicht als sachgerecht angesehenen Standorten \nerrichtet werden sollen. Es ist ein legitimes planerisches Anliegen der Gemeinde, \nwenn sie - wie im vorliegenden Fall - ihre Planungserwägungen daran ausrichtet, \ndiese Frist nicht verstreichen, sondern die Änderung des Flächennutzungsplans noch \nrechtzeitig vor Ablauf der Frist wirksam werden zu lassen.\n\n134\n\nDie nach alledem vorzunehmende Abwägung setzt, wenn sie sachgerecht sein \nsoll, allerdings voraus, dass die Gemeinde ihrer Entscheidung ein in sich \nschlüssiges, hinreichend städtebaulich motiviertes Plankonzept für das gesamte \nGemeindegebiet zu Grunde legt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie sich nicht darauf \nbeschränkt, eine oder mehrere konkret geeignete Vorrangzonen für \nWindenergieanlagen auszuweisen, sondern - wie die Beigeladene im vorliegenden \nFall - der positiven Ausweisung der Vorrangzone(n) zugleich negative \nAusschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet zukommen lassen will.\n\n135\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - \n7 A 4857/00 - BauR 2002, 886 unter Bezugnahme \nauf BT-Drs. 13/4978, S. 7.\n\n136\n\nEin solches schlüssiges Plankonzept hat die Beigeladene hier ihrer abschließenden \nPlanungsentscheidung zu Grunde gelegt.\n\n137\n\nZunächst ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits vom Ansatz \nher verfehlt, dass die Beigeladene der mit ihrer Planung letztlich getroffenen Auswahl \nder Vorrangfläche H. Berg/H. Grund - wenn auch erst in einem späten \nPlanungsstadium - die 'Weißflächenkartierung' zu Grunde gelegt hat, nach der \nbestimmte Bereiche ihres Gemeindegebiets aus näher bezeichneten städtebaulichen \nGründen ausscheiden, und dass sie hieran anknüpfend von den verbliebenen \n'Weißflächen' die ihrer Meinung nach nicht oder weniger geeigneten aus bestimmten \nGründen verworfen hat. Eine korrekte Ausübung des Planungsermessens fordert \nnicht etwa zunächst eine erschöpfende Erhebung dessen, was als Potenzialfläche \ngrundsätzlich für die Windenergie zur Verfügung steht, mit der Folge, dass sich erst \ndaran der eigentliche Abwägungsvorgang, die Wertung und Gewichtung der für und \ngegen eine konkrete Ausweisung im Einzelnen sprechenden Belange, anschließen \ndarf.\n\n138\n\nIn diesem Sinne jedoch: Tigges, Die \nAusschlusswirkung von Windvorrangflächen in der \nFlächennutzungsplanung, ZNER 2002, 87 (90).\n\n139\n\nIst für die Gemeinde von vornherein erkennbar, dass in bestimmten Bereichen ihres \nGemeindegebiets gewichtige städtebauliche Belange gegen eine \nVorrangausweisung sprechen, so kann sie diese Bereiche auch ohne weitere \nErhebungen zur Nutzbarkeit dieser Bereiche für die Windenergie aus der weiteren \nBetrachtung aussondern. Insoweit gilt für die Nutzung der Windenergie nichts \nanderes als bei jeder anderen städtebaulichen Planung auch, nämlich dass die \nGemeinde im Rahmen der übrigen bindenden rechtlichen Vorgaben eigene \nPrioritäten setzen kann, ob sie bestimmte Teile ihres Gemeindegebiets \nbeispielsweise vorrangig für Erholungszwecke, zur Sicherung des Fremdenverkehrs, \nzur Sicherung natürlicher Gegebenheiten oder aus sonstigen städtebaulichen \nErwägungen von bestimmten weiteren baulichen Entwicklungen weitgehend \nfreihalten will. Die Privilegierung der Windenergieanlagen steht dem nicht entgegen, \ndenn diese steht, wie bereits angesprochen, nach der eindeutigen Entscheidung des \nGesetzgebers - anders als die Privilegierungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - unter \ndem ausdrücklichen Vorbehalt der planerischen Steuerungsmöglichkeit durch die \nGemeinden.\n\n140\n\nDie Beigeladene konnte die ihrer Planungsentscheidung zu Grunde gelegte \n'Weißflächenkartierung' auch an mehr oder weniger global und pauschalierend \nfestgelegte Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten \nBereiche ausrichten, wie dies mit den in der Kartierung \"Abstandsflächen \nWindenergie\" näher dargestellten Schutzzonen geschehen ist. Das für die \nsachgerechte Abwägung zu fordernde 'schlüssige Planungskonzept' hat sich nämlich \nlediglich an den Maßstäben auszurichten, die eine gemeindliche \nFlächennutzungsplanung nur leisten kann und mit Blick auf die gesetzliche Folge \neines grundsätzlichen - \"in der Regel\" - Ausschlusses privilegierter \nWindenergieanlagen außerhalb der Vorrang- oder Konzentrationszone(n) auch nur \nzu leisten braucht.\n\n141\n\nDer Flächennutzungsplan stellt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB die sich aus der \nbeabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach \nden voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde nur \"in den Grundzügen\" dar. Dies \nerfordert keine gleichsam parzellenscharfe Betrachtung aller Flächen, die von der \nAuschlusswirkung der Ausweisung einer Vorrang- oder Konzentrationszone nach \n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfasst werden, und auch keine detaillierte Prüfung ihrer \nkonkret zu belegenden Ungeeignetheit für die Errichtung von Windenergieanlagen. \nDie planende Gemeinde kann sich bei der Würdigung, ob der positiven Ausweisung \neiner oder mehrerer Vorrang- oder Konzentrationszone(n) Ausschlusswirkung für das \ngesamte übrige Gemeindegebiet zukommen soll, vielmehr zulässigerweise darauf \nbeschränken, in einer für die Flächennutzungsplanung typischen Weise\n\n142\n\n- zur Bedeutung des Flächennutzungsplans als \neines \"groben Rasters\" der zulässigen \nBodennutzungen vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom \n28. Februar 1975 - IV C 74.72 - BRS 29 Nr. 8 (S. 20) \n-,\n\n143\n\nmehr oder weniger pauschalierte - allerdings schlüssige - Betrachtungen der \nNichteignung bestimmter Flächen zur Nutzung der Windenergie anzustellen.\n\n144\n\nHiernach ist das von der Beigeladenen konkret berücksichtigte Plankonzept zur \nSteuerung von Windenergieanlagen in ihrem Stadtgebiet nicht zu beanstanden.\n\n145\n\nBei dieser Wertung ist von dem Konzept auszugehen, das bei der \nabschließenden Beschlussfassung des Rates der Beigeladenen am 15. Dezember \n1998 vorlag, und zwar unabhängig davon, wann die hierzu gehörigen Unterlagen den \nRatsmitgliedern letztlich übersandt worden waren. Die vom Rat zu treffende \nAbwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 6 BauGB setzt nicht voraus, dass alle \nEinzelheiten der Abwägung den Ratsmitgliedern innerhalb bestimmter Fristen zuvor \nübersandt werden sowie in der abschließenden Beschlussfassung im Detail erörtert \nund verlautbart worden sind. Es genügt vielmehr, wenn die Ratsmehrheit bei der \nBeschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung den Erläuterungsbericht \nbeschließt und sich damit alles, was darin enthalten ist, zu Eigen macht. Auch \nhinsichtlich der Auseinandersetzung mit den im Planaufstellungsverfahren \neingegangenen Anregungen und Bedenken genügt es, dass der Rat einem \nEntscheidungsvorschlag für die abwägende Befassung mit diesen Anregungen und \nBedenken mehrheitlich folgt und sich damit auch die dort dargelegten Erwägungen \nzu Eigen macht. Nichts anderes ist hier geschehen, wie aus der Wiedergabe der \nRatsbeschlüsse in der Niederschrift über die Sitzung vom 15. Dezember 1998 folgt. \nDemgemäß hat sich der Rat der Beigeladenen auch das Plankonzept zu Eigen \ngemacht, das in der von ihm beschlossenen Fassung des Erläuterungsberichts \nniedergelegt ist.\n\n146\n\nNäherer Betrachtung bedarf lediglich die Frage, welche Fassung des \nErläuterungsberichts sich der Rat der Beigeladenen bei seiner Abwägung zu Eigen \ngemacht hat. Insoweit trifft der Vortrag des Klägers (vgl. insbesondere Seiten 5/6 \nseines Schriftsatzes vom 26. Februar 2001) nicht zu, erstmalig in dem letzten \nErläuterungsbericht seien die nach der 'Weißflächenkartierung' verbliebenen \n'Weißflächen' ausgeschieden worden. Bereits der Erläuterungsbericht \"Offenlegung\" \n- Stand 7/98 - verweist als Anlage auf die Übersichtskarte Abstandsflächen \nWindenergie, mithin die 'Weißflächenkartierung', und enthält auch konkrete \nAussagen darüber, aus welchen Gründen bestimmte 'Weißflächen' nicht \nberücksichtigt wurden. Die abschließende Fassung des Erläuterungsberichts - Stand \n12/98 - unterscheidet sich von dieser Fassung im Wesentlichen nur dadurch, dass \nhinsichtlich des Ausscheidens der Flächen 1 (R. ) und 3 (westlich und östlich \nder K 61) zusätzliche Gründe angeführt werden und das Ausscheiden der Fläche 6 \n(westlich der R. Straße) erstmals begründet ist. Angesichts dessen kann letztlich \nunterstellt werden, dass dem Rat der Beigeladenen, wie der Kläger behauptet, die \nLetztfassung des Erläuterungsberichts \n- Stand 12/98 - noch nicht vorgelegen hat, in der auch die vom Rat der Beigeladenen \nerst am 15. Dezember 1998 beschlossenen Hinweise auf die luftverkehrsrechtlichen \nAspekte enthalten sind. Schon das in der früheren Fassung niedergelegte \nPlankonzept wird den hier zu stellenden Anforderungen im Wesentlichen gerecht und \naus dem Fehlen der erst in die Letztfassung übernommenen Modifikationen folgt kein \nbeachtlicher Abwägungsmangel.\n\n147\n\nDie 'Weißflächenkartierung' als Grundlage des von der Beigeladenen letztlich \nabwägend berücksichtigten Plankonzepts unterliegt sowohl in ihrer Konzeption als \nauch im Detail keinen aus den Anforderungen des Abwägungsgebots folgenden \nBedenken.\n\n148\n\nSie stellt auf bestimmte Abstandsbereiche zu konkreten Schutzobjekten bzw. \nSchutzgebieten ab, die in der Legende dieser Kartierung näher umschrieben sind. \nDass es sich dabei um städtebaulich relevante Schutzkriterien handelt, ist im \nZusammenhang mit der städtebaulichen Rechtfertigung der Planung bereits \ndargelegt. Die hieran anknüpfend von der Beigeladenen gewählten einzelnen \nMaßstäbe bewegen sich noch im Rahmen einer abwägungsgerechten Gewichtung. \nDies ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - im Einzelnen aus \nFolgendem:\n\n149\n\nKeinen Bedenken unterliegen die aus Gründen des Immissionsschutzes \nangesetzten Schutzzonen um Siedlungsbereiche.\n\n150\n\nGerade der Immissionsschutz ist ein beachtlicher städtebaulicher Belang, dem \nbei der planerischen Festlegung von Bereichen für emissionsträchtige Nutzungen, zu \ndenen gerade Vorrangzonen für Windenergieanlagen gehören, Bedeutung zukommt. \nDies verdeutlichen schon § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB (Berück-sichtigung der \nallgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) und die \nAbwägungsdirektive des § 50 BImSchG.\n\n151\n\nZur Bedeutung des § 50 BImSchG als \nAbwägungsdirektive vgl.: BVerwG, Urteil vom \n28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 - BRS 62 Nr. 4.\n\n152\n\nZur sachgerechten Berücksichtigung des Immissionsschutzes war es im \nvorliegenden Fall keineswegs geboten, konkrete Prüfungen der künftigen \nImmissionen und ihrer Vereinbarkeit mit den vorhandenen Wohnnutzungen in einer \nDichte anzustellen, wie sie etwa im Baugenehmigungsverfahren bei der Zulassung \nvon Einzelvorhaben geboten ist. Geht es - wie hier im Rahmen der \nFlächennutzungsplanung - nur um die Zuordnung verschiedener Nutzungsbereiche \n\"in den Grundzügen\" (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB), mithin um ein mehr oder \nweniger grobes Raster, kann die flächenmäßige Zuordnung zulässigerweise daran \nausgerichtet werden, dass mehr oder weniger pauschale Abstände zu jeder \nschützenswerten Wohnbebauung angesetzt werden.\n\n153\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - \n7 A 4857/00 - BauR 2002, 886.\n\n154\n\nDiese Abstände können ferner ihrer Größenordnung nach daran orientiert sein, dass \nproblematische Immissionssituationen bei der Ansiedlung der emissions-trächtigen \nAnlagen generell ausgeschlossen sind, sodass man im Hinblick auf den gebotenen \nImmissionsschutz von vornherein \"auf der sicheren Seite\" liegt.\n\n155\n\nEine solche pauschalierende Betrachtung ist bei der hier in Rede stehenden \nAbgrenzung von Vorrangzonen für Windenergieanlagen zu immissionsempfindlichen \n(Wohn-)Nutzungen im Rahmen der Flächennutzungsplanung schon deshalb \ngeboten, weil die Darstellung von Vorrangzonen im Flächennutzungsplan weder die \nAnzahl und Standorte der künftig zuzulassenden Windenergieanlagen noch die \nsonstigen für ihr Emissionsverhalten maßgeblichen Parameter (Höhe, Nennleistung, \nTyp u.a.m.) vorgibt. Ebenso wenig lässt sich etwa den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans für Wohnbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) der genaue \nSchutzmaßstab des (künftigen) Wohngebiets als allgemeines oder reines \nWohngebiet entnehmen. Ferner gibt der Flächennutzungsplan die Grenzen der \nkünftigen Wohnbebauung nicht gebäude- oder auch nur parzellenscharf vor, sondern \nlässt im Rahmen der Grenzen des Entwicklungsgebots nach § 8 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB auch gewisse Abweichungen von den im Flächennutzungsplan dargestellten \nräumlichen Grenzen zu.\n\n156\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - \nIV C 74.72 - BRS 29 Nr. 8 (S. 20).\n\n157\n\nSchließlich kommt hinzu, dass die planende Gemeinde nicht etwa gehalten ist, ihre \nPlanung von vornherein darauf zu beschränken, dass bei Umsetzung ihrer \nplanerischen Festlegungen die einschlägigen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts \ngerade noch eingehalten werden können. Sie kann ihre Planungen vielmehr \nzulässigerweise auch auf einen vorbeugenden Immissionsschutz ausrichten.\n\n158\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember \n1988 - 4 NB 1.88 - BRS 48 Nr. 43 (S. 120) und Urteil \nvom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 - JURIS-\nDokumentation.\n\n159\n\nDem entspricht es, wenn die Trennung der Flächen für emissionsträchtige und \nimmissionsempfindliche Nutzungen daran ausgerichtet wird, dass die Schwelle des \nder immissionsempfindlichen Nutzung noch Zumutbaren nicht nur mit Sicherheit nicht \nerreicht, sondern nach Möglichkeit unterschritten wird.\n\n160\n\nDie hier angesetzten Abstände zwischen 800 m und 100 m - je nach der \nSchutzbedürftigkeit der betroffenen Bereiche - halten sich noch in den der \nplanerischen Abwägung gesetzten Grenzen bei der Gewichtung des Belangs \ngesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, da sie jedenfalls regelmäßig ausschließen, \ndass erhebliche Belästigungen im Sinne des BImSchG auftreten können. Letzteres \nwird bestätigt durch die im Planungsverfahren eingeholte Stellungnahme des \nStaatlichen Umweltamts L. vom 8. April 1998 (Bl. 294 der Beiakte Heft 8), auf \ndessen fachliche Äußerung die Beigeladene bei ihrer Schutzkonzeption frei von \nAbwägungsmängeln zurückgreifen durfte.\n\n161\n\nNicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beigeladene bei der Erarbeitung der \nimmissionsschutzrelevanten Schutzabstände neben den bereits vorhandenen \nDarstellungen von Bauflächen im Flächennutzungsplan auch beabsichtigte \nNeudarstellungen in die Überlegungen mit einbezogen hat, wie bereits aus den \nDarlegungen auf Seite 4 des Erläuterungsberichts \"Offenlegung\" - Stand 7/98 - folgt. \nEs ist ein legitimes Anliegen einer planenden Gemeinde, sich bei der Ausweisung \nvon Vorrangflächen für Windenergie, die auf Dauer nutzbar sein sollen, künftige \nEntwicklungsmöglichkeiten, die jedenfalls der Sache nach nahe liegen, nicht von \nvornherein durch die Ausweisung von Vorrangzonen im Wortsinn zu 'verbauen'. So \nhandelt es sich bei diesen Entwicklungsmöglichkeiten um solche Flächen, die in dem \ndem Senat vorgelegten Abdruck des Flächennutzungsplans als \"mögliche spätere \nErweiterung Wohnbaufläche (Konzept)\" dargestellt sind, wie aus einem Abgleich \ndieses Flächennutzungsplans mit der 'Weißflächenkartierung' folgt.\n\n162\n\nUnschädlich ist, dass sich bei diesem Abgleich, wie der Kläger rügt, in einzelnen \nBereichen ergibt, dass die Grenzen der aus Immissionsschutzgründen angesetzten \nSchutzzonen etwas weiter von der aus dem Flächennutzungsplan ablesbaren \nBebauung entfernt sind, als sich bei exakter Einhaltung der im Erläuterungsbericht \nangesetzten Abstände ergeben würde. Zum einen ist die Grenzziehung \nnotwendigerweise pauschal und musste daher nicht gebäudescharf und metergenau \neingehalten werden. Zum anderen lässt die Weißflächenkartierung erkennen, dass \ndie Bereiche, in denen möglicherweise die von der Beigeladenen selbst gesetzten \nimmissionsmäßigen Abstände etwas überschritten sind, die hiervon betroffenen \nBereiche weitgehend zugleich von anderen Schutzflächen namentlich des \nLandschaftsschutzes überlagert sind. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass \ninsbesondere im Nordwesten wie im Südwesten des Gemeindegebiets - namentlich \nim Bereich der Ortslagen M. , E. ring Heide, L. und E.   - die \nimmissionsschutzmäßigen Schutzzonen bis an die Stadtgebietsgrenze \nherangezogen wurden. Insoweit lässt sich aus den Plänen ablesen, dass sich bei \neiner exakten Einhaltung der selbst gesetzten immissionsmäßigen Abstände ohnehin \nkeine Weißflächen ergeben hätten, die die für eine Vorrangfläche ausreichende \nDimensionierung aufweisen würden.\n\n163\n\nDie konkreten Ansätze von Schutzzonen zu klassifizierten Straßen (beidseitig \n100 m) und zu Bahnstrecken (beidseitig 150 m) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. \nSie tragen u.a. der vorsorgend zu berücksichtigenden Eiswurfgefahr Rechnung, auf \ndie der Landschaftsverband    (  Straßenbauamt M. ) \nin seiner Stellungnahme vom 1. April 1998 (Bl. 251 der Beiakte Heft 8) ausdrücklich \nhingewiesen hatte. Ob nach dem heutigen Stand der Technik die Eiswurfgefahr \ngebannt ist, spielt für die hier vorzunehmende Prüfung der Abwägung aus demJahr \n1998 keine Rolle. Konkretisiert hat die Bezirksregierung den erforderlichen \nMindestabstand zu klassifizierten Straßenzügen in ihrer Stellungnahme vom 17. April \n1998 (Bl. 276 der Beiakte Heft 8) mit eben den von der Beigeladenen gewählten 100 \nm. Hinsichtlich der Bahnstrecken hatte das Eisenbahn-Bundesamt mit seiner \nStellungnahme vom 30. März 1998 (Bl. 231 der Beiakte Heft 8) konkret darauf \nhingewiesen, dass der dreifache Rotordurchmesser als Abstand zu fordern sei. \nAnhaltspunkte, dass der insoweit gewählte Abstand von 150 m zu großzügig \nbemessen wäre, liegen daher nicht vor.\n\n164\n\nDie Einwände des Klägers gegen Schutzabstände zu Richtfunkstrecken \n(beidseitig 60 m) und zu Freileitungen (beidseitig 120 m) verkennen, dass es hier \nnicht um die Frage geht, ob die Zulassung privilegierter Windenergieanlagen wegen \nkonkreter Beeinträchtigungen öffentlicher Belange versagt werden kann, sondern um \ndie planerische Überlegung der Beigeladenen, ob im Interesse der Belange des \nPost- und Fernmeldewesens sowie der Versorgung mit Energie Risiken durch \nWindenergieanlagen vorsorgend aufgefangen werden sollen. Die Beigeladene \nkonnte sich insoweit frei von Abwägungsmängeln daran orientieren, dass der \nseinerzeit einschlägige Windenergieerlass 1996 bestimmte Abstände zu \nRichtfunkstrecken und Freileitungen empfahl. Zudem hatte die Deutsche Telekom mit \nihrer Stellungnahme vom 22. April 1998 (Bl. 274 der Beiakte Heft 8) ausdrücklich \ndarum gebeten, die - in der 'Weißflächenkartierung' letztlich auch berücksichtigten - \nAnbindungstrassen deshalb zu schützen, weil es sonst zu Beeinträchtigungen der \nTV-Umsetzer komme.\n\n165\n\nMit dem gewählten Abstand zu Wald trug die Beigeladene gleichfalls \nEmpfehlungen des Windenergieerlasses 1996 Rechnung. Diese Entscheidung liegt \nnoch im zulässigen Spektrum planerischer Gestaltungsfreiheit, zumal der gewählte \nAbstand von 35 m äußerst gering ist und ersichtlich keinen nennenswerten Einfluss \nauf die Lage und Größe der verbleibenden Weißflächen hat.\n\n166\n\nDie Wahl des Schutzabstands zu Abgrabungsflächen - hier der Zementindustrie - \nträgt der Stellungnahme der A. Zementwerke AG vom 17. April 1998 (Bl. 264 \nder Beiakte Heft 8) Rechnung, in der wegen eventueller Immissionen ein Abstand \nvon 200 m zu den Steinbrüchen gefordert wurde. Dass sich die Beigeladene \nersichtlich im Interesse vorbeugenden Immissionsschutzes an dieser Stellungnahme \nausgerichtet hat, hält sich gleichfalls noch im Rahmen ihres planerischen \nErmessens.\n\n167\n\nSchließlich geht auch der Einwand des Klägers fehl, die gewählten \nSchutzabstände von 200 m zu Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten seien \nungerechtfertigt. Diese Wahl war bereits auf S. 7 des Erläuterungsberichts \"Offen-\nlegung\" - Stand 7/98 - insbesondere damit begründet worden, dass nahezu das \ngesamte Stadtgebiet der Beigeladenen aus avifaunistischer Sicht wertvoll sei. Diese \nEinschätzung unterliegt keinen Bedenken, insbesondere ist sie nicht als \nFehlgewichtung der Belange des Naturschutzes zu werten.\n\n168\n\nBesondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Vorkommen der \nWiesenweihe (Circus pygargus). Diese ist unter Nr. 55 des Anhangs zur \nVogelschutz-Richtlinie in der nunmehr maßgeblichen Fassung\n\n169\n\n- vgl. Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom \n29. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie \n79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild \nlebenden Vogelarten (ABl. EG L 223 S. 9) -\n\n170\n\naufgeführt. Von dieser Vogelart sind in der gesamten Bundesrepublik Deutschland \nnach den dem Senat vorliegenden Unterlagen\n\n171\n\n- vgl. hierzu die Aufsätze und Literaturauszüge in \nBeiakte Heft 4 sowie die LÖBF-Mitteilungen \nNr. 2/2001 (Beiakte Heft 3) -\n\n172\n\nin den 90er Jahren jeweils nur um 200 Brutpaare pro Jahr festgestellt worden, davon \nrd. 25 % im Bundesland Nordrhein-Westfalen. In diesem Bundesland stellt wiederum \ndie H. weg, die sich von U. bis in die Nähe von P. erstreckt, das wichtigste \nVerbreitungsgebiet dar. Hier konnten in der zweiten Hälfte der 90er Jahre jeweils 30 \nbis 40 Brutpaare jährlich festgestellt werden. Dabei zeichneten sich verschiedene \nBrutschwerpunkte mit kolonieartigen Ansiedlungsmustern heraus, von denen ein \nSchwerpunkt im Stadtgebiet der Beigeladenen um die Ortslage L. liegt. Im \nÜbrigen bestätigen die Angaben im Jahresbericht 2000 des Schutzprogramms für die \nWiesenweihen und Rohrweihen in Mittelwestfalen, wonach auch im Jahr 2000 noch \neinzelne Brutpaare zwischen G. und E. ring sowie im östlichen Stadtgebiet südlich \nder nach S. führenden B 1 festgestellt wurden, die Verbreitung der \nWiesenweihe praktisch über das gesamte Stadtgebiet der Beigeladenen.\n\n173\n\nDie hieraus folgende avifaunistische Bedeutung des Stadtgebiets der \nBeigeladenen, soweit dieses außerhalb der Siedlungsbereiche als Brut- und \nJagdrevier und damit Habitat der Wiesenweihe in Betracht kommt, wird des Weiteren \ndadurch bestätigt, dass die H. weg mit einem Gesamtareal von über 500 km2 nicht \nnur in der sog. Schattenliste der Naturschutzverbände für Vogelschutzgebiete \nenthalten ist, sondern auch in die sog. IBA-Liste (Important Bird Areas in Europe) \naufgenommen ist, wie mit den Beteiligten im Erörterungstermin vom 15. Juli 2002 \nerörtert wurde. Diese Liste stellt jedenfalls eine wichtige Entscheidungshilfe dafür \ndar, ob ein bestimmtes Gebiet aus ornithologischer Sicht als schutzwürdig zu \nqualifizieren und ggf. als Schutzgebiet im Sinne der Vogelschutz-Richtlinie unter \nSchutz zu stellen ist.\n\n174\n\nVgl.: EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C 3/96 - \nDVBl 1998, 888 = NuR 1998, 538.\n\n175\n\nDas IBA-Regelwerk hat allerdings keine Rechtsnormqualität. Auch wenn es als \nOrientierungshilfe für die Unterschutzstellung nach der Vogelschutz-Richtlinie dient, \nersetzt es für sich genommen nicht die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal \nder \"zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete\" nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der \nVogelschutz-Richtlinie. Aus der Aufnahme eines bestimmten Bereichs in die IBA-\nListe folgt daher noch nicht zwangsläufig, dass dieser Bereich uneingeschränkt \nzumindest als faktisches Vogelschutzgebiet zu werten ist und demgemäß auch ohne \nverbindliche Schutzgebietsausweisung dem Schutzregime der Vogelschutz-Richtlinie \nunterliegt. Denn der Vogelschutz-Richtlinie liegt auch unter Berücksichtigung ihres \nArt. 4 Abs. 1 Satz 2 nicht die Zielvorstellung zu Grunde, den Vogelschutz dadurch zu \nstärken, dass gerade in den Randbereichen der jeweiligen Verbreitungsräume \nSchutzgebiete für jede beliebige kleine Zahl von Individuen geschaffen werden, nur \nweil es in der maßgeblichen Region Gebiete gibt, in denen der Bestand noch \ngeringer ist.\n\n176\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A \n15.01 - JURIS-Dokumentation.\n\n177\n\nHinsichtlich der H. weg als Verbreitungsgebiet der Wiesenweihe mag die \nBundesrepublik Deutschland gute Gründe haben, das über 500 km2 große Areal \ndeshalb nicht als Schutzgebiet zu melden und verbindlich ausweisen zu lassen, weil \ndie hier anzutreffenden Vorkommen der Wiesenweihe sich nur dadurch (wieder) \nerhöht haben, dass im Wege des Vertragsnaturschutzes durch spezifische, finanziell \nunterstützte Bewirtschaftungsmodalitäten der Landwirtschaft die Ansiedlungs- und \nBrutbedingungen gezielt gefördert worden sind und deshalb eine weitere Sicherung \ndes Bestands letztlich nur durch Fortsetzung solcher vertraglichen Vereinbarungen \nerfolgen kann, wie sie nach dem Vortrag der Beigeladenen im Erörterungstermin vom \n15. Juli 2002 auch angestrebt werden.\n\n178\n\nLässt sich damit auch nicht ohne weiteres feststellen, dass die H. weg \nüberhaupt ein faktisches Vogelschutzgebiet ist und steht - sollte dies zu bejahen sein \n- die räumliche Ausdehnung nach den ornithologisch zu begründenden Maßstäben \nebenso wenig zweifelsfrei fest, konnte die Beigeladene gleichwohl die beachtlichen \nVorkommen dieses seltenen Vogels in ihrem Stadtgebiet im Rahmen ihrer Abwägung \nfehlerfrei zum Anlass nehmen, den avifaunistischen Aspekten besondere Bedeutung \nauch für die Steuerung von Windenergieanlagen beizumessen. Insoweit ergeben \nsich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen durchaus gewichtige \nAnhaltspunkte dafür, dass namentlich die Konzentrierung von Windenergieanlagen in \neinem Vorranggebiet negative Auswirkungen auf den Fortbestand der Wiesenweihe \nhaben kann. So ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass die Wiesenweihe, \ndie ihre Nahrung im niedrigen Flug sucht und daher auf offene Landschaften \nangewiesen ist, durch eine Konzentration von Windenergieanlagen veranlasst wird, \ndie hiermit belegten Areale zu meiden. Diese fachlich begründeten Aussagen werden \ndurch das Vorbringen des Klägers, namentlich auf Seite 13/14 seines Schriftsatzes \nvom 9. Juni 2000, nicht substanziell in Frage gestellt.\n\n179\n\nKonnte die Beigeladene hiernach den Aspekten des Vogelschutzes besonderes \nabwägungsbeachtliches Gewicht beimessen, war es ihr im Rahmen ihrer \nplanerischen Gestaltungsfreiheit auch nicht verwehrt, bei der Berücksichtigung von \nausgewiesenen Landschafts- und Naturschutzgebieten, die - soweit es sich nicht um \nWald handelt - als Brut- bzw. zumindest Jagdrevier der Wiesenweihe in Betracht \nkommen, nicht nur die Gebiete selbst, sondern auch einen gewissen Schutzbereich \num sie herum zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die betroffenen Bereiche \nnach den dem Senat vorliegenden Unterlagen nahezu vollständig in dem Areal \nliegen, das nach den vorstehenden Darlegungen als faktisches Vogelschutzgebiet \njedenfalls in Betracht kommt. Insbesondere konnte sie sich hierdurch auch die \nMöglichkeit offen halten, die Schutzbereiche für den angestrebten \nVertragsnaturschutz nicht aus ihrer Sicht unvertretbar einzuengen.\n\n180\n\nIst nach alledem die an den Anforderungen des Abwägungsgebots zu messende \n'Weißflächenkartierung' nicht zu beanstanden, erweisen sich auch die vom Rat der \nBeigeladenen ausdrücklich berücksichtigten Gründe für den Ausschluss der \nverbliebenen 'Weißflächen', so wie sie jedenfalls im Erläuterungsbericht \n\"Offenlegung\" - Stand 7/98 - bereits berücksichtigt waren, als frei von \nAbwägungsmängeln.\n\n181\n\nSoweit sich die Beigeladene nach der Ausführungen auf S. 8 des angeführten \nErläuterungsberichts zunächst davon hat leiten lassen, dass solche potenziell \ngeeigneten Flächen ausscheiden, die auf Grund ihrer geringen Größe (< 4 ha) und \neines hohen Erschließungsaufwandes für eine Vorrangzone nicht in Frage kommen, \nist hiergegen nichts zu erinnern. Es war sachgerecht, die weitere abwägende \nBetrachtung nur auf 'Weißflächen' mit einem räumlich größeren Umfang zu \nkonzentrieren.\n\n182\n\nVon diesen größeren 'Weißflächen' war im Norden des Stadtgebiets nur der \nBereich beiderseits der nach V. führenden K 61 (Fläche Nr. 3) näher in den Blick \nzu nehmen. Dieser wurde als Vorrangzone im Erläuterungsbericht \"Offenlegung\" - \nStand 7/98 - im Wesentlichen deshalb verworfen, weil hier aus \nlandschaftsästhetischer Sicht Windenergieanlagen zu einer starken negativen \nBeeinflussung des Landschaftsbilds führen würden und weil sich hier insbesondere \nfür die Vogelwelt bedeutsame Feldfluren und Feuchtgebiete befänden. Diese \nErwägungen tragen der bereits angesprochenen avifaunistischen Bedeutung des \nStadtgebiets Rechnung, der die Beigeladene, wie dargelegt, besonderes \nabwägungsbeachtliches Gewicht beimessen konnte. Die landschaftsästhetischen \nAspekte werden dadurch bekräftigt, dass nach den Überlegungen der \nLandschaftsplanung hier ein Landschaftsschutzgebiet zur Erhaltung der offenen \nKulturlandschaft vorgesehen ist. Wenn dies auch erst in dem abschließenden \nErläuterungsbericht - Stand 12/98 - ausdrücklich verlautbart worden ist, von dem hier \nunterstellt wird, dass er dem Rat der Beigeladenen bei seiner abschließenden \nBeschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung noch nicht vorlag, so ist \ndies unerheblich. Die Überlegungen der Landschaftsplanung stellen lediglich eine \nVerdeutlichung und Konkretisierung der bereits zuvor verlautbarten Erwägungen zur \nSchutzwürdigkeit des hier betroffenen Raums dar. Eine Fehlgewichtung der gegen \ndie Ausweisung dieses Bereichs angeführten Gesichtspunkte lässt sich daraus nicht \nherleiten.\n\n183\n\nAvifaunistische Gründe waren insbesondere angeführt hinsichtlich der \n'Weißflächen' im Bereich R. (Fläche Nr. 1), im Bereich nordöstlich von \nE. (Fläche Nr. 4) und im Bereich südlich und östlich von M. (Fläche Nr. \n5). Auch insoweit war ersichtlich vor allem die besondere Bedeutung des Schutzes \nder Wiesenweihe von maßgeblichem Belang. Dies leuchtet hinsichtlich der Flächen \nNr. 4 und 5 auch ohne weiteres schon deshalb ein, weil diese Flächen im näheren \nUmfeld des Brutschwerpunkts der Wiesenweihe um die Ortslage L. liegen. Der \nBereich R. (Fläche Nr. 1) war bereits Gegenstand der intensiven Beratungen \ndes Arbeitskreises Windkraftanlagen des Beirates bei der Unteren \nLandschaftsbehörde vom 15. Januar 1998. Dieser hatte sich nach dem dem Senat \nvorliegenden Ergebnisprotokoll vom 16. Januar 1998 (Beiakte Heft 9) gegen eine \nAusweisung dieses Bereich als Vorrangzone ausgesprochen, weil er von der \nWiesenweihe bei ihren Jagdflügen von dem Brutschwerpunkt um L. genutzt \nwird. Diesen fachlich fundierten Bedenken konnte die Beigeladene frei von \nAbwägungsmängeln Rechnung tragen, zumal sie durch die dem Senat weiter \nvorgelegten Unterlagen\n\n184\n\n - vgl. namentlich die Stellungnahme \"Einige \nkurze Anmerkungen zur Bedeutung der Feldflur \n'R. ' südlich von G. für die Wiesenweihe \nCircus pygargus\" vom 6. November 2001 (Beiakte \nHeft 4) -\n\n185\n\naus fachkundiger Sicht verdeutlicht und bekräftigt werden. Substanzielle \nEinwendungen gegen diese fachkundige Äußerung hat der Kläger mit seinem \nVortrag auf Seite 8 seines Schriftsatzes vom 21. März 2002 nicht dargetan. Dass \nsich der Bereich R. \"weitab\" der Brutgebiete befindet, ist nicht von \nausschlaggebender Bedeutung. Der Abstand zu dem Brutschwerpunkt um die \nOrtslage L. beträgt zwar rd. 4 km. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die \nWiesenweihe nach den vorliegenden ornithologischen Erkenntnissen während der \nBrutzeit das größte Jagdgebiet unter den europäischen Weihen hat und der \nNahrungsraum eines Brutpaares 5 bis 20 - maximal 40 - km2 groß ist. Dabei leuchtet \nohne weiteres ein, dass auch und gerade der Bereich R. nicht nur zum \nDurchflug genutzt wird, sondern auch gute Nahrungsflächen bietet, weil er - wie die \nOrtsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats bestätigt hat und die dem \nSenat vorliegenden Lichtbilder verdeutlichen - weitgehend ackerbaulich genutzt wird. \nSchließlich bietet sich ein 'Abbiegen' der jagenden Vögel in den Bereich R. \nauch deshalb an, weil ihnen bei ihren niedrigen Jagdflügen vom Brutschwerpunkt um \nL. in östliche Richtungen durch die Bebauung von G. , die südlich \nanschließenden weiträumigen Anlagen der Zementindustrie sowie durch das \nWaldgebiet des P. ersichtlich eine durchgehende Barriere gesetzt ist.\n\n186\n\nSoweit hinsichtlich der vorgenannten Flächen Nr. 1, 4 und 5 weitere Gründe für \nderen Nichtausweisung verlautbart sind, kann letztlich dahinstehen, ob diese sich in \njeder Hinsicht als zutreffend erweisen. Schon die angeführten avifaunistischen \nGründe, denen die Beigeladene maßgebliche Bedeutung beigemessen hat und \nabwägungsfehlerfrei auch beimessen konnte, erweisen sich als hinreichend tragend \nfür die getroffene Entscheidung, diese Flächen nicht als Vorrangzonen für \nWindenergie auszuweisen.\n\n187\n\nHinsichtlich des erstmals in der Letztfassung des Erläuterungsberichts - Stand \n12/98 - näher betrachteten Bereichs westlich der R. Straße (Fläche Nr. 6) finden \nsich im Erläuterungsbericht \"Offenlegung\" - Stand 7/98 - allerdings keine \nabwägenden Verlautbarungen. Ob hierin möglicherweise ein Mangel im \nAbwägungsvorgang liegt, kann letztlich dahinstehen, da er erkennbar nicht im Sinne \nvon § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich wäre. Die Gesamtbetrachtung der \nErwägungen der Beigeladenen zu den aus der 'Weißflächenkartierung' folgenden \n'Weißflächen' lässt ohne weiteres erkennen, dass es der Beigeladenen ganz \nwesentlich darauf ankam, das Umfeld des Brutschwerpunkts der Wiesenweihe um \ndie Ortslage L. frei von massierten Windenergieanlagen zu halten. Genau in \ndiesem Umfeld liegt jedoch auch der Bereich westlich der R. Straße (Fläche Nr. \n6), denn er schließt sich unmittelbar südöstlich an diesen Brutschwerpunkt an. \nLediglich ergänzend sei angemerkt, dass sich die im Erläuterungsbericht - Stand \n12/98 - nachgeschobene Erwägung, die Fläche Nr. 6 im Interesse der langfristigen \nSicherung der Zementindustrie nicht als Vorrangfläche auszuweisen, gleichfalls als \nsachgerecht erweist. Angesichts der besonderen Bedeutung der Zementindustrie für \ndas Wirtschaftsleben der Beigeladenen kann diese fehlerfrei auch die potenziellen \nErweiterungsinteressen dieses Wirtschaftszweigs in ihrer Abwägung berücksichtigen. \nEin Widerspruch zu den erklärten Zielen des Vogelschutzes liegt hierin nicht, weil in \ndie bereits angesprochenen Überlegungen zur Fortsetzung des \nVertragsnaturschutzes auch die Zementindustrie mit einbezogen ist.\n\n188\n\nSoweit sich schließlich in den Erläuterungsberichten keine Verlautbarungen zu \nder 'Weißfläche' finden, die nach der 'Weißflächenkartierung' nordöstlich der \nausgewiesenen Vorrangfläche H. Berg/H. Grund zwischen der \nHochspannungsleitung und dem im Flächennutzungsplan dargestellten \nGewerbebereich liegt, folgt auch hieraus kein Mangel der Abwägung. Mit dem \nBereich nördlich der Hochspannungsleitung hatte sich bereits der Arbeitskreis \nWindkraftanlagen des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde in seiner \nSitzung vom 15. Januar 1998 befasst, wie aus dem dem Senat vorliegenden \nErgebnisprotokoll vom 16. Januar 1998 folgt. Danach wurde vorgeschlagen, den \nBereich nördlich der Hochspannungsleitung mit Rücksicht auf dort gelegene \nBrutplätze der Wiesenweihe aus der Planung zu nehmen. Dass sich die Beigeladene \ndiesem Votum angeschlossen hat, ist angesichts der bereits wiederholt \nangesprochenen besonderen Bedeutung der Wiesenweihe nicht zu beanstanden, \nzumal die dem Senat vorliegenden Unterlagen bestätigen, dass auch im Jahr 2000 \nnoch ein Brutvorkommen der Wiesenweihe südlich der B 1 zwischen G. und \nS. festgestellt wurde.\n\n189\n\nEin Mangel der abwägenden Entscheidung der Beigeladenen für die Ausweisung \nnur der Fläche H. Berg/H. Grund lässt sich schließlich auch nicht daraus \nherleiten, dass diese Fläche in der 'Weißflächenkartierung' nicht vollständig als \n'Weißfläche' dargestellt ist und gegen diese Ausweisung Bedenken vorgetragen \nwurden. Auch mit diesen einer positiven Entscheidung potenziell entgegenstehenden \nAspekten hat sich die Beigeladene fehlerfrei auseinander gesetzt.\n\n190\n\nDie Beigeladene hat durchaus erkannt, dass auch hier avifaunistische Aspekte \nnegativ betroffen sind (vgl. bereits S. 11 des Erläuterungsberichts \"Offenlegung\" - \nStand 7/98). Sie hat dies im Interesse der Ausweisung jedenfalls einer Vorrangzone \nund der damit verbundenen Möglichkeit, Windenergieanlagen im übrigen Stadtgebiet \nin der Regel zu unterbinden, jedoch hingenommen. Eine wesentliche Rolle hat dabei \n- auch im Hinblick auf die landschaftsästhetischen Aspekte - gespielt, dass der \nBereich nicht unerheblich vorbelastet ist, insbesondere durch die \nHochspannungsleitung neben der Nordgrenze des Bereichs sowie zumindest eine \nbereits vorhandene Windenergieanlage (vgl. auch S. 3 des Ergebnisprotokolls des \nArbeitskreises Windkraftanlagen vom 16. Januar 1998). Angesichts dieser \nBesonderheiten des Bereichs H. Berg/H. Grund konnte die Beigeladene - nicht \nzuletzt auch im Hinblick auf das insoweit positive Votum des Arbeitskreises \nWindkraftanlagen des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde - die ansonsten \nbeachtlich gewichteten avifaunistischen Gesichtspunkte im Einzelfall \nzurückstellen.\n\n191\n\nGleichermaßen hat die Beigeladene erkannt, dass im Umfeld dieser \nVorrangfläche Wohngebäude vorhanden sind. Der größeren Ansiedlung Hölterhof im \nBereich der Überführung der L 749 über die Osterschledde (Abelbach) hat sie im \nLaufe des Planungsverfahrens durch einen Abstand von 700 m Rechnung getragen. \nHinsichtlich einiger weniger näher gelegener Einzelgebäude konnte sie zutreffend \ndavon ausgehen, dass ein hinreichender Schutz hier jedenfalls durch die im \nBaugenehmigungsverfahren sicherzustellenden Schutzabstände und sonstigen \nRegelungen gewährleistet werden kann. Dass sie es insoweit hingenommen hat, in \ndiesen wenigen Fällen von der ansonsten konsequent beachteten Ausrichtung ihrer \nPlanung auf einen vorbeugenden Immissionsschutz abzusehen, ist gleichfalls mit \nBlick darauf gerechtfertigt, dass es ihr maßgeblich darauf ankam, zumindest eine \ngrößere, wirtschaftlich auch vertretbar nutzbare Vorrangfläche auszuweisen.\n\n192\n\nIm Ergebnis nichts anderes gilt auch hinsichtlich des Umstandes, dass die \nVorrangfläche H. Berg/H. Grund von einer Richtfunkstrecke bzw. \nAnbindungstrasse der Deutschen Telekom durchschnitten wird. Dem insoweit von \nder Deutschen Telekom reklamierten Schutz insbesondere vor Beeinträchtigungen \nder TV-Umsetzer kann ersichtlich bei der Detailplanung der einzelnen Standorte für \ndie zu errichtenden Windenergieanlagen noch Rechnung getragen werden, worauf \nbereits auf S. 11 der Beschlussvorlage vom 11. Mai 1998 (Bl. 156R der Beiakte Heft \n8) hingewiesen wurde.\n\n193\n\nSchließlich hat die Beigeladene auch den hier wegen der Nähe des \nVorranggebiets H. Berg/H. Grund zum Flughafen P. /L. betroffenen \nluftverkehrsrechtlichen Aspekten hinreichend Rechnung getragen. Der \nStellungnahme der Bezirksregierung als Luftaufsichtsbehörde vom 30. Oktober \n1998 wurde, entsprechend dem Vorschlag auf S. 2 der Beschlussvorlage vom 27. \nNovember 1998 (Bl. 197 R der Beiakte Heft 8) durch Aufnahme eines Hinweises in \ndie Planänderung Rechnung getragen, dass der Bau der Windkraftanlagen der \nZustimmung der Luftaufsichtsbehörde bedürfe; es sei jedoch davon auszugehen, \ndass Anlagen bis zu einer Höhe von 278 m über NN genehmigungsfähig seien. \nWenn hiernach angesichts der Höhenlage der Vorrangfläche H. Berg/H. Grund \nin Bereichen von ca. 160 bis ca. 185 m über NN nicht sichergestellt ist, dass die \nWindenergieanlagen an jedem Standort eine Gesamthöhe von 100 m oder mehr \nerreichen können, folgt hieraus noch nicht, dass der hier in Rede stehende Bereich \nals Vorrangfläche für Windenergie ungeeignet wäre. Die Beigeladene konnte \nvielmehr nach seinerzeitigem Kenntnisstand (Ende 1998) durchaus davon ausgehen, \ndass mit einer solchen Höhenbegrenzung ein wirtschaftlicher Betrieb von \nWindenergieanlagen möglich ist. Dies gilt umso mehr, als auch die hier strittige \nAnlage des Klägers nur eine Gesamthöhe von knapp 100 m erreichen soll und \nseinerzeit bereits Interesse an einer Ausnutzung der Vorrangfläche H. Berg/H. \nGrund - einschließlich ihrer Erweiterung - bestand.\n\n194\n\nErweisen sich nach alledem die für die Ausweisung der Vorrangfläche H. \nBerg/H. Grund und gegen die Ausweisung weiterer Vorrangflächen im Stadtgebiet \nder Beigeladenen angeführten Gründe als abwägungsgerecht, unterliegt die \nWirksamkeit der 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen keinen \nBedenken. Die Klage wäre hiernach allenfalls dann begründet, wenn diese \nFlächennutzungsplanänderung ihre gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig \neintretende Wirkung als entgegenstehender öffentlicher Belang nicht erfüllen würde. \nDies ist jedoch nicht der Fall.\n\n195\n\nDer Sache nach ist eine Ausnahme von der regelmäßigen Ausschlusswirkung \n(nur) bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen. In Betracht kommen insoweit \nUmstände, die bei der Festlegung der Vorrang- oder Konzentrationszone(n) gerade \nnicht berücksichtigt wurden, oder auch solche Umstände, die zwar bei der Prüfung \nder ungeeigneten Bereiche berücksichtigt wurden, im Einzelfall wegen der \nnotwendigerweise nur groben Betrachtung der von der Ausschlusswirkung erfassten \nübrigen Bereiche aber tatsächlich nicht greifen. Dabei beeinflussen sich die Dichte \nund Schärfe der Betrachtungen bei der Würdigung der Ausschlussgründe einerseits \nund die Möglichkeiten einer Ausnahme von der regelmäßigen Auschlusswirkung \nandererseits wechselseitig. Je enger und präziser die Gemeinde das Raster der \nKriterien für die ihrer Meinung nach ungeeigneten und damit nicht als \nVorrangzone(n) auszuweisenden Bereiche fasst, umso geringer ist die \nWahrscheinlichkeit, dass der Regelfall der Ausschlusswirkung für Vorhaben, die in \ndiesen Bereichen vorgesehen sind, nicht greift.\n\n196\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - \n7 A 4857/00 - BauR 2002, 886.\n\n197\n\nGemessen an diesen Maßstäben lassen sich hier die Voraussetzungen für eine \nAusnahme von der regelmäßigen Ausschlusswirkung der Vorrangflächenausweisung \nnicht feststellen. Für die hier strittige Windenergieanlage streiten keine \nGesichtspunkte, die bei der Ausweisung der Vorrangzone durch die Beigeladene \nnicht berücksichtigt wurden. Es liegen keine besonderen Umstände vor, nach denen \nder vorgesehene Standort trotz seiner Lage außerhalb der Vorrangzone \nausnahmsweise keines der Kriterien erfüllt, die nach dem Plankonzept der \nBeigeladnen eine Nutzung für Windenergie ausschließen. Der Standort befindet sich \nin einem Bereich, der nach dem abwägenden Konzept der Beigeladenen namentlich \naus avifaunistischen Gründen gerade nicht zur Nutzung der Windenergie zur \nVerfügung stehen soll.\n\n198\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n199\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n200\n\nDer Senat hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die \nhier entscheidungserheblichen Fragen einer Eingrenzung der Anforderungen an die \nAusweisung von Vorrangzonen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer \ngrundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich sind.\n\n201\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n202\n\nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das \nBundesverwaltungsgericht zu.\n\n203\n\nDie Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, \nwenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, \nHardenbergstraße 31, 10623 Berlin, eingelegt wird. Die Revision muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen.\n\n204\n\nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, \nHardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.\n\n205\n\nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können \nsich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen.\n\n206","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297657","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-03/7-a-860-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":25},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":20},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 245b","ref_norm":"245b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297657","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297657","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-03/7-a-860-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297657","retrieved":"2026-07-09 03:20:56.882523+00:00"}}