{"status":"available","doknr":"OLD297658","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0603.7A.D92.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-03","aktenzeichen":"7A D 92/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n§ 2 der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 \"O. \" der Stadt O. \n(Satzungsbeschluss vom 10. Dezember 1998) ist nichtig.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je die \nHälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans \nNr. 31 \"O. \" der Antragsgegnerin, weil diese Einzelhandelsnutzungen u.a. auf \nseinem im Plangebiet gelegenen Grundeigentum ausschließt.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung O. -Stadt, Flur \n37, Flurstück 121/131 (Z. straße 1). Das Grundstück liegt nordöstlich des nach \nNordwesten führenden Abschnitts der B. Straße zwischen der Westfälischen \nStraße (früher B 55, nunmehr L 563) und der Z. straße. Es wurde für eine BMW-\nWerkstatt genutzt. Nach Kündigung des Händlervertrags durch BMW möchte der \nAntragsteller auf dem Grundstück einen Einzelhandelsbetrieb (Lebensmittelmarkt der \nFirma L. ) ansiedeln. Die Erteilung einer diesbezüglichen Bebauungsgenehmigung \nist ihm unter Bezugnahme auf die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 versagt \nworden. Eine entsprechende Verpflichtungsklage ist beim 7. Senat des erkennenden \nGerichts unter dem Aktenzeichen 7 A 3947/00 anhängig.\n\n4\n\nDas Grundstück des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans \nNr. 31, dessen Urfassung nach Genehmigung durch den Regierungspräsidenten \nvom 8. November 1973 am 22. Januar 1974 bekannt gemacht worden ist. Dieser \nBebauungsplan erfasst ein Areal, das sich auf einer Länge von gut 800 m mit einer \nTiefe zwischen 100 m und 250 m entlang der Südostseite der hier von Südwesten \nnach Nordosten verlaufenden damaligen B 55 erstreckt. Der Bebauungsplan weist \nden weit überwiegenden Teil des Plangebiets einschließlich des Grundstücks des \nAntragstellers als eingeschränktes Gewerbegebiet - GEb - (§ 8 Abs. 4 BauNVO 1968) \naus. Hierzu enthalten die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans folgende \nRegelungen:\n\n5\n\n\"Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die durch Luftverunreinigungen \nund Erschütterungen nicht wesentlich stören. Der von den Anlagen und \nBetriebsstätten ausgehende Lärm darf die Immissionsrichtwerte von \ntagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) - gemessen an den \nGrundstücksgrenzen - nicht überschreiten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von \n22.00 - 7.00 Uhr.\"\n\n6\n\nDie Urfassung des Plans wurde 1978 durch die vereinfachte 1. Änderung geändert, \ndie keine Änderung der vorgenannten Festsetzungen zum Inhalt hatte.\n\n7\n\nDie hier strittige 2. Änderung hat in ihrem § 1 die Umstellung des \nBebauungsplans auf die BauNVO 1990 zum Gegenstand. Die §§ 2 und 3 der \n2. Änderung lauten:\n\n8\n\n\"§ 2\nGemäß § 1 (5) und (9) BauNVO wird festgesetzt, dass \nEinzelhandelsbetriebe und Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für \nden Verkauf an letzte Verbraucher mit einem zentrenrelevanten \nWarensortiment, die nicht unter die Regelungen des § 11 (3) BauNVO \n1990 fallen, nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment \ninsbesondere ganz oder teilweise Waren der nachfolgenden Liste \nzuzuordnen ist:\n- Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation\n- Kunst/Antiquitäten\n- Baby-/Kinderartikel\n- Bekleidung, Lederwaren, Schuhe\n- Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren\n- Foto/Optik\n- Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextitilien, \nBastelartikel, Kunstgewerbe\n- Musikalienhandel\n- Uhren/Schmuck\n- Spielwaren/Sportartikel\n- Lebensmittel, Getränke\n- Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren\n- Teppiche (ohne Teppichböden)\n- Blumen\n- Campingartikel\n- Fahrräder und Zubehör, Mofas\n- Tiere und Tiernahrung, Zooartikel\n\n9\n\n§ 3\nFür vorhandene bauliche und sonstige Anlagen, die nach den Vorschriften \ndieser 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 'O. ' unzulässig \nwerden, wird gemäß § 1 (10) BauVO 1990 bestimmt, dass Erweiterungen, \nÄnderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen \nausnahmsweise zugelassen werden können, wenn nachgewiesen wird, \ndass von ihnen keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 (3) \nSatz 2 BauNVO ausgehen.\"\n\n10\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der 2. Änderung nahm folgenden Verlauf:\n\n11\n\nIn den Jahren 1992 und 1996 fasste die Stadtverordnetenversammlung der \nAntragsgegnerin zunächst Aufstellungsbeschlüsse mit dem Inhalt, den \nBebauungsplan Nr. 31 unter Erweiterung des Plangebiets vollständig neu zu fassen. \nDiese Planungsüberlegungen wurden schließlich nicht weiterverfolgt. \nZwischenzeitliche Anfragen bzw. Anträge auf Ansiedlung weiterer \nEinzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet O. , darunter auch das Begehren des \nAntragstellers auf Umnutzung des ehemaligen BMW-Hauses in einen L. -Markt, \nwaren jedoch Anlass, 1998 das Planungsverfahren für die hier strittige 2. Änderung \nals bloßer textlichen Änderung weiterzuführen. Am 18. Februar 1998 fasste der \nPlanungs- und Bauausschuss den Beschluss, das Ziel eines Ausschlusses von \ngroßflächigem Einzelhandel und Einkaufszentren gem. § 11 Abs. 3 BauNVO durch \nUmstellung des Plans auf die BauNVO 1990 zu verfolgen. Am 26. März 1998 billigte \ndie Stadtverordnetenversammlung ein der letztlich in Kraft gesetzten 2. Änderung \nentsprechendes Plankonzept und beschloss, eine frühzeitige Bürgerbeteiligung \ndurchzuführen. Diese wurde gemäß Bekanntmachungen vom 22. Mai 1998 in Form \neiner Bürgerversammlung vom 3. Juni 1998 sowie der Möglichkeit zu \nEinzelanhörungen während eines Monats durchgeführt. In der Versammlung sprach \nsich der Antragsteller für die Ansiedlung des von ihm angestrebten L. -Markts aus. \nDer Planungs- und Bauausschuss stimmte am 3. September 1998 dem Planentwurf \nmit dem Begründungsentwurf zu und beschloss deren Offenlegung. Diese fand \ngemäß Bekanntmachungen vom 10. September 1998 in der Zeit vom 21. September \nbis 20. Oktober 1998 statt. Anregungen Privater gingen nicht ein, der Antragsteller \nhatte sich jedoch mit Schreiben vom 1. und 16. September 1998 wiederum für die \nAnsiedlung der Fa. L. eingesetzt. Am 10. Dezember 1998 fasste die \nStadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss und gab \ndem Plan die Begründung bei.\n\n12\n\nIn der Begründung ist hinsichtlich der Umstellung des Plans auf die BauNVO \n1990 u.a. auf den Einzelhandelserlass 1996 sowie auf ein Markt- und \nStandortgutachten der GfK Marktforschung N. vom Oktober 1997 Bezug \ngenommen. Letzteres sprach sich zur Verbesserung der Einkaufsattraktivität in O. \nfür die Erhaltung und Verbesserung der bestehenden Einkaufslagen in der \nInnenstadt sowie für die Schaffung eines neuen zentralen Einkaufsschwerpunkts \naus, der unmittelbar an die Einkaufslagen angebunden werden müsse, und hob (S. \n55) hervor, dass aus städtebaulicher Sicht einer Zersplitterung der Standortsituation \nentgegengewirkt werden sollte. Hieran sowie an weitere Ausführungen anknüpfend \nwird in der Begründung ausgeführt, dass eine Entwicklung des Standorts \"O. \" \nmit zusätzlichen großflächigen Betrieben des Einzelhandels städtebaulich nicht \nvertretbar sei. Bezüglich des § 2 der 2. Änderung heißt es in der Begründung \nferner:\n\n13\n\n\"Um den Standort 'Innenstadt' zu erhalten und vor nachteiligen \nAuswirkungen zu schützen und darüber hinaus Mehrbelastungen der \nangrenzenden Wohn- und Erschließungsstraßen auf Grund des damit \nerhöhten Verkehrsaufkommens auszuschließen, sollten auch kleinere \nEinzelhandelsbetriebe aus dem Zentrum nicht an die Peripherie verlagert \nwerden. In die Änderung zu den textlichen Festsetzungen ist deshalb \nentsprechend § 1 (5) und (9) BauNVO 1990 eingearbeitet worden, dass \nauch Einzelhandelsbetriebe mit einem zentrenrelevanten Warensortiment, \ndie nicht großflächig sind und damit nicht unter die Vorschriften des § 11 \n(3) BauNVO fallen, also auch im Rahmen der BauNVO 1990 im \nGewerbegebiet zulässig wären, ausgeschlossen werden.\"\n\n14\n\nDie Schlussbekanntmachung der 2. Änderung erfolgte am 21. Dezember 1998.\n\n15\n\nDer Antragsteller hat am 6. September 1999 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, die 2. \nÄnderung sei schon deshalb nichtig, weil sie eine bloße Modifizierung der Urfassung \ndes Bebauungsplans sei, die ihrerseits nichtig sei. Ein Mangel liege darin, dass die \nUrfassung verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen sei. Die Genehmigung sei \nseinerzeit mit der Auflage erteilt worden, in den Plan ein Zu- und Abfahrtsverbot \nentlang der B 55 aufzunehmen. Der Rat der Antragsgegnerin habe zwar einen \nentsprechenden Beitrittsbeschluss gefasst, ohne jedoch zuvor zu dieser \nPlanänderung die Bürger erneut zu beteiligen. Ein weiterer Mangel liege in den \nnäheren Bestimmungen zu den zulässigen Vorhaben im eingeschränkten \nGewerbegebiet. Zum einen sei unzulässigerweise ein Zaunwert festgesetzt worden. \nZum anderen seien die Bezugspunkte für die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte \nunbestimmt, weil die in Bezug genommenen Grundstücksgrenzen veränderbar seien. \nDie 2. Änderung sei ferner auch aus sich heraus nichtig. Der \nEinzelhandelsausschluss sei nicht städtebaulich gerechtfertigt. Hinsichtlich des \nAusschlusses der nicht § 11 Abs. 3 BauNVO unterfallenden Einzelhandelsbetriebe \nsei lediglich pauschal auf die Erhaltung des Standorts Innenstadt und den Schutz vor \nverkehrlichen Auswirkungen verwiesen. Eine vertiefende Betrachtung sei im \nPlanungsverfahren nicht erfolgt, die Gründe für die konkreten Ausschlüsse seien \nnicht substantiiert dargelegt. Es fehle eine Begründung für das Verhältnis zwischen \nder Innenstadterhaltung und den ausgeschlossenen Sortimenten sowie für die \nbehauptete Mehrbelastung durch die Ansiedlung kleinerer Einzelhandelsbetriebe. \nAuch § 3 der 2. Änderung sei aus sich heraus nichtig. Dessen Regelungen führten zu \neiner ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. So könnten etwa der vorhandene \nBaumarkt oder der vorhandene Lebensmittelmarkt erweiterten Bestandsschutz nach \n§ 1 Abs. 10 BauNVO für sich in Anspruch nehmen, wenn Änderungen keine \nFernwirkungen hätten. Demgegenüber werde Betrieben, die nicht unzulässig \nwürden, eine wirtschaftlich sinnvolle Nachfolgenutzung verwehrt, was eine \nabwägungsfehlerhafte Ungleichbehandlung darstelle.\n\n16\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n17\n\ndie 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 \n\"O. \" der Antragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n18\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n19\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n20\n\nSie trägt insbesondere vor, die 2. Änderung sei nicht bereits wegen eines \nVerfahrensverfehlers bei der Aufstellung der Urfassung des Bebauungsplans Nr. 31 \nnichtig. Einer erneuten Beteiligung habe es nach dem seinerzeit einschlägigen § 2 \nAbs. 7 BBauG nicht bedurft. Darüber hinaus wäre ein eventueller Verfahrensfehler \nnicht mehr beachtlich, nachdem u.a. im Zuge der öffentlichen Bekanntmachung der \n1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 unter Hinweis auf § 155a BBauG auf die \nMöglichkeit einer Rüge der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des \nBBauG beim Zustandekommen des Bebauungsplans binnen Jahresfrist nach \nInkrafttreten des Bebauungsplanes hingewiesen wurde. Eine entsprechende Rüge \nsei nicht fristgerecht erfolgt. Auch durch einen Verfahrensfehler bedingte \nAbwägungsmängel seien unbeachtlich.\n\n21\n\nEine Nichtigkeit der Urfassung liege auch nicht hinsichtlich der für die GEb-\nGebiete getroffenen Immissionsschutzregelungen vor. Um eine möglicherweise \nunwirksame Zaunwert-Festsetzung handele es sich nicht. Die Festsetzung habe \nvielmehr auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 getroffen werden dürfen. \nSie regele nicht ein Immissionsgeschehen, das von einer Vielzahl unterschiedlicher \nAnlagen bestimmt werden könne. Der festgesetzte Imissionswert werde vielmehr der \nsich auf dem jeweiligen Grundstück befindlichen Anlage zugeordnet, sodass die \nQuellen eindeutig bestimmbar seien. Auf Grund der Zuordnung der \nImmissionsgrenzwerte an die jeweiligen Grundstücksgrenzen werde ein eindeutiger \nBezugspunkt geschaffen; der Umstand, dass sich die Grundstücksgrenzen ändern \nkönnten, stehe der Bestimmtheit nicht entgegen. Selbst wenn die Festsetzung \nunwirksam sein sollte, würde dies allenfalls eine Teilnichtigkeit des Bebauungsplans \nbewirken. Die verbleibende Vorschrift sei dann dahin zu interpretieren, dass nur \nGewerbebetriebe zulässig sein sollten, die nicht wesentlich stören.\n\n22\n\nDer Ausschluss bestimmter Einzelhandelsnutzungen in der 2. Änderung sei iSv \n§ 1 Abs. 9 BauNVO durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Er sei \nnicht nur pauschal damit begründet, den Standort Innenstadt zu erhalten. Die \nentsprechende Formulierung stehe vielmehr in einem systematischen \nZusammenhang mit den vorherigen Ausführungen in der Begründung zum \nAusschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe. Die dortigen Erwägungen würden \nentsprechend auch für den Ausschluss der weiteren \"kleinflächigen\" Handelsbetriebe \ngelten. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich aus dem in der Begründung in Bezug \ngenommenen GfK-Gutachten. Der Ausschluss des kleinen Einzelhandels stelle sich \nauch als Ergänzung der Umstellung auf die BauNVO 1990 dar. Das Gutachten \nbestätige, dass die Gründe für einen Ausschluss großflächigen Einzelhandels auch \nfür den Ausschluss des kleinen Einzelhandels vorlägen. Mit weiteren \nEinzelhandelsbetrieben seien auch zusätzliche unzumutbare \nVerkehrsbeeinträchtigungen in den angrenzenden Wohngebieten zu erwarten. Dies \nbestätige eine durch sie - die Antragsgegnerin - im April 2002 eingeholte \ngutachterliche Stellungnahme des Ing.-Büros IVV-A. . Soweit der Antragsteller \nrüge, die besonderen städtebaulichen Gründe seien nicht hinreichend in der \nBegründung dargelegt, handele es sich allenfalls um eine Unvollständigkeit der \nBegründung, was nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz BauGB unbeachtlich \nsei.\n\n23\n\nSchließlich seien auch die Regelungen in § 3 der 2. Änderung fehlerfrei \ngetroffen. Im Plangebiet sei lediglich in geringem Umfang Einzelhandel vorhanden, \nwie sich aus der im Verfahren 7 A 3947/00 OVG NRW (dort Bl. 57 der GA) \nvorgelegten Auflistung ergebe. Die Argumentation des Antragstellers treffe daher \nschon von ihrem tatsächlichen Ansatz her nicht zu. Der Antragsteller verkenne \nferner, dass Erweiterungen usw. nur dann zugelassen werden könnten, wenn von \nihnen keine schädlichen Auswirkungen iSv § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ausgingen. \nDie Regelung sei ferner nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt, \nsondern gelte auch für Betriebe, die nicht großflächig seien. Der Aspekt der \nZentrenschädlichkeit werde für alle vorhandenen Betriebe in nicht zu \nbeanstandender gleicher Weise umgesetzt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung \nscheide aus, weil es an vergleichbaren Sachverhalten fehle. Im Übrigen komme auch \ninsoweit allenfalls eine Teilnichtigkeit in Betracht.\n\n24\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge, der Gerichtsakte 7 A 3947/00 und der in jenem \nVerfahren vom beklagten Stadtdirektor der Stadt O. vorgelegten Unterlagen \n(Bauakten sowie Markt- und Standortgutachten) ergänzend Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nGegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen sowohl hinsichtlich \nder Antragsbefugnis als auch des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers keine \nBedenken. Solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.\n\n27\n\nDer Antrag ist jedoch nur teilweise begründet.\n\n28\n\nDie 2. Änderung ist nicht bereits deshalb nichtig, weil die - insoweit durch die 1. \nÄnderung nicht modifizierte - Urfassung des Bebauungsplans aus den vom \nAntragsteller angeführten Gründen nichtig wäre.\n\n29\n\nAllerdings ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass es sich bei der 2. Änderung \num eine unselbstständige Planänderung handelt mit der Folge, dass eventuelle noch \nbeachtliche Mängel der Wirksamkeit der Urfassung auf die Wirksamkeit der \nPlanänderung durchschlagen. Die Änderung hat sich mit ihrer bloßen Modifizierung \nder textlichen Festsetzungen zu den in der Urfassung getroffenen \nBaugebietsausweisungen nicht gegenüber der Urfassung derart verselbstständigt, \ndass sie auch ohne den Fortbestand des Ursprungsplans aus sich heraus Grundlage \nder städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Änderungsgebiet sein kann, sie ist \nvielmehr mit dem Ursprungsplan inhaltlich derart verwoben, dass eine städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung nur durch ihre Einheit mit der Urfassung bewirkt werden \nkann.\n\n30\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 7a D \n3/95.NE - Juris-Dokumentation.\n\n31\n\nDie vom Antragsteller gerügten Mängel des Ursprungsplans greifen jedoch nicht \ndurch.\n\n32\n\nAuf einen eventuellen Verfahrensmangel - Unterlassen einer gebotenen erneuten \nÖffentlichkeitsbeteiligung vor dem Beitrittsbeschluss - kommt es schon deshalb nicht \nan, weil die Rügefrist für Verfahrensmängel nach den Darlegungen der \nAntragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist und \nderen Richtigkeit keinen Zweifeln unterliegt, längst abgelaufen ist.\n\n33\n\nDie in der Urfassung des Bebauungsplans getroffenen \nImmissionsschutzregelungen für die GEb-Gebiete unterliegen gleichfalls keinen zur \nUnwirksamkeit der Urfassung des Bebauungsplans führenden Bedenken.\n\n34\n\nDie im Tatbestand wiedergegebenen Immissionsschutzregelungen sind \nhinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der vom Antragsteller \nangesprochenen Regelung, dass in den GEb-Gebieten die vorgegebenen \nImmissionsrichtwerte von 60 bzw. 45 dB (A) \"an den Grundstücksgrenzen\" nicht \nüberschritten werden dürfen.\n\n35\n\nDieser Verweis auf die Grundstücksgrenzen ist auslegungsbedürftig und \nauslegungsfähig, wobei auf den objektiven Willen des Normgebers, mithin der \nAntragsgegnerin, abzustellen ist, soweit er wenigstens andeutungsweise im Normtext \nseinen Niederschlag gefunden hat.\n\n36\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember \n1995 - 4 N 2.95 - BRS 57 Nr. 57.\n\n37\n\nDiese Auslegung führt unter Berücksichtigung der einschlägigen Ausführungen in der \nBegründung der Urfassung des Bebauungsplans und seiner Entstehungsgeschichte \nzu dem Ergebnis, dass mit Grundstücksgrenzen nicht die Grenzen des jeweiligen \nKatastergrundstücks gemeint sind, auf dem sich die jeweilige Anlage bzw. \nBetriebsstätte befindet, sondern das jeweilige Werksgrundstück des gesamten \nBetriebs, dem die Emissionen zugeordnet sind.\n\n38\n\nNach den Ausführungen in der Begründung ist die Ausweisung der \nGewerbegebiete maßgeblich dadurch motiviert, dass im unmittelbaren Anschluss an \nden innerstädtischen Bereich Gebiete fehlen, \"die zur Unterbringung von \nGewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen\". Dieser \nZielsetzung sollte nach dem vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Siegen im \nPlanaufstellungsverfahren mit Schreiben vom 10. April 1972 (Bl. 40 der Beiakte Heft \n9) ursprünglich vorgeschlagenen Text dadurch Rechnung getragen werden, dass \ngenerell \"nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe\" zulässig sein sollten, wobei \nhinsichtlich der Lärmimmissionen zusätzlich die nach der seinerzeit einschlägigen TA \nLärm vom 16. Juli 1968 (TA Lärm 1968) für Mischgebiete maßgeblichen \nImmissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) vorgegeben \nwerden sollten. Mit weiterem Schreiben vom 11. April 1973 (Bl. 42 der Beiakte Heft \n9) modifierte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt seinen - vom Plangeber letztlich \nübernommenen - Vorschlag dahin, dass es nur hinsichtlich der Luftverunreinigungen \nund Erschütterungen bei der Beschränkung auf nicht wesentlich störende \nGewerbebetriebe verbleiben sollte, während die zulässigen Lärmimmissionen \nnunmehr ausdrücklich an die \"an den Grundstücksgrenzen\" zu messenden \nRichtwerte von 60 bzw. 45 dB (A) gebunden wurden. Mit dieser Betrachtung sollte \nersichtlich die seinerzeit nach der TA Lärm 1968 maßgebliche betriebsbezogene \nBetrachtung festgelegt werden, denn Nr. 2.211 der TA Lärm 1968 gab für das \nGenehmigungsverfahren vor, dass die Immissionsrichtwerte im gesamten \nEinwirkungsbereich der Anlage \"außerhalb der Werksgrundstücksgrenzen\" nicht \nüberschritten werden durften.\n\n39\n\nIm Ergebnis ist eine solche Vorgabe hinsichtlich der Immissionen für die jeweils \nzuzulassenden Betriebe hinreichend bestimmt; denn der Betriebsinhaber muss im \njeweiligen Genehmigungsverfahren nachweisen, dass die vorgegebenen Werte \naußerhalb des jeweils maßgeblichen Werksgrundstücks nicht überschritten werden. \nDass sich diese Grenzen im Laufe der weiteren Existenz des Betriebs ändern \nkönnen, ist kein Aspekt der Bestimmtheit der Festsetzung, sondern wirft allenfalls die \n- an dieser Stelle nicht zu prüfende - Frage auf, ob bei nachträglicher Veränderung \nder Grenzen des Werksgrundstücks das vom Plangeber angestrebte Ziel, die \nMischgebietsverträglichkeit der zuzulassenden Betriebe zu sichern, auch auf Dauer \nerreicht werden kann.\n\n40\n\nNach diesem betriebsbezogenen Verständnis der Vorgabe der \nImmissionsrichtwerte von 60 bzw. 45 dB (A) handelt es sich dabei nicht um eine \nunzulässige Festsetzung von sog. \"Zaunwerten\".\n\n41\n\nZur Unwirksamkeit von Zaunwertfestsetzungen \nvgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - \nBRS 62 Nr. 44.\n\n42\n\nEine \"Zaunwert\"-Festsetzung im Sinne dieser Rechtsprechung liegt nämlich nur dann \nvor, wenn um das Plangebiet herum gleichsam ein \"Lärmzaun\" festgesetzt wird, \ndessen Werte die im Gebiet zuzulassenden Betriebe in ihrer Gesamtheit an den \nPlangebietsgrenzen nicht überschreiten dürfen. Hier ist jedoch keine \nbaugebietsbezogene, sondern eine betriebsgrundstückbezogene Regelung \ngetroffen.\n\n43\n\nDie hiernach nicht als unzulässiger \"Zaunwert\" zu verstehende Regelung ist auch \nvon einer einschlägigen Rechtsgrundlage gedeckt. Maßgeblich ist die seinerzeit nur \nfür Gewerbegebiete geltende Regelung des § 8 Abs. 4 BauNVO 1968, der \nhinsichtlich seiner zulässigen Gliederungsmöglichkeiten dem nunmehr nach der \nBauNVO 1977/1990 für alle Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 BauNVO geltenden § 1 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entspricht. Bereits nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 \nkonnten die Gewerbegebiete einer Gemeinde oder Teile eines Gewerbegebietes im \nBebauungsplan \"nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen \nBedürfnisse und Eigenschaften gegliedert werden\". Zu diesen Eigenschaften zählt \nauch das Emissionsverhalten von Betrieben.\n\n44\n\nVgl. zu der entsprechenden Regelung des § 1 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977/1990: BVerwG, \nBeschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - BRS \n50 Nr. 25.\n\n45\n\nDer erforderliche Betriebsbezug ist dabei für die festgesetzten GEb-Gebiete - nicht für \ndas gleichfalls festgesetzte uneingeschränkte GE-Gebiet - durch die Begrenzung auf \ndie Grenzen des jeweiligen Betriebsgrundstücks hergestellt, jenseits derer \nentsprechend der für das jeweilige Baugenehmigungs- bzw. \nimmissionschutzrechtliche Genehmigungsverfahren seinerzeit einschlägigen \nBetrachtung die betrieblichen Emissionen die festgesetzten Richtwerte nicht \nüberschreiten dürfen.\n\n46\n\nMit dem dargelegten Inhalt sind die getroffenen Immissionsschutzregelungen \nauch nicht deshalb unwirksam, weil ihnen die städtebauliche Rechtfertigung iSv § 1 \nAbs. 3 BauGB (früher: BBauG) fehlt. Insoweit bedarf es keiner weiteren Er-\nörterung, dass es ein ohne weiteres städtebaulich gerechtfertigtes Anliegen einer \nGemeinde ist, im Wege der betriebsbezogenen Gliederung von Gewerbegebieten \nderen Ausnutzbarkeit im Interesse des Schutzes von benachbarter Wohnbebauung \nzu begrenzen. Näherer Betrachtung bedarf lediglich die Frage, ob der getroffenen \nRegelung die städtebauliche Rechtfertigung deshalb fehlt, weil sie von vornherein \nungeeignet ist, das ihr zugedachte städtebauliche Steuerungsziel zu erreichen.\n\n47\n\nAusgangspunkt dieser Betrachtung ist die ständige Rechtsprechung, dass \nFestsetzungen, die sich als untaugliches Mittel zur Erreichung des planerischen Ziels \nerweisen, nichtig sind.\n\n48\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2001 - 4 B \n55.01 - Juris-Dokumentation, unter Bezugnahme auf \nBVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 1995 - 4 NB \n48.93 - BRS 57 Nr. 23 und vom 27. Januar 1999 - 4 \nB 129.98 - BRS 62 Nr. 29.\n\n49\n\nDiese Untauglichkeit kann sich etwa aus Rechtsgründen ergeben. So fehlt einer \nplanerischen Festsetzung mit der Folge ihrer Nichtigkeit die städtebauliche \nRechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB, wenn ihre Umsetzung zwangsläufig an \nrechtlichen Hinderungsgründen scheitern muss.\n\n50\n\nVgl. etwa zu artenschutzrechtlichen \nHindernissen: BVerwG, Beschluss vom 25. August \n1997 \n- 4 NB 12.97 - BRS 59 Nr. 29; zur \nVollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans, dessen \nVerwirklichung zwangsläufig an den \nimmissionsrechtlichen Anforderungen der 18. \nBImSchV scheitern muss, vgl.: BVerwG, Urteil vom \n12. August 1999 - 4 CN 4.98 - BRS 62 Nr. 1.\n\n51\n\nEbenso kommt eine Nichtigkeit bei einander widersprechenden Festsetzungen in \nBetracht, die als wirksamer Beitrag zur Ordnung der baulichen oder sonstigen \nNutzung ausscheiden, weil sie sich gegenseitig ausschließen.\n\n52\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2001 - 4 B \n55.01 - Juris-Dokumentation, unter Bezugnahme auf \nBVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB \n43.93 - BRS 57 Nr. 22.\n\n53\n\nNicht anders fehlt einer planerischen Festsetzung mit der Folge der Nichtigkeit die \nerforderliche städtebauliche Rechtfertigung, wenn sie sich aus anderen Gründen als \nRechtsgründen als von vornherein untauglich erweist. Dies ist namentlich dann der \nFall, wenn die Festsetzung sich deshalb als ein grober und einigermaßen \noffensichtlicher planerischer Missgriff\n\n54\n\n- zu dieser Grenze der städtebaulichen \nRechtfertigung planerischer Festsetzungen vgl. \nbereits: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C \n64.70 - BRS 24 Nr. 1 -\n\n55\n\nerweist, weil die ihr zu Grunde liegende städtebauliche Zielsetzung mit dem \ngewählten Festsetzungsmittel tatsächlich nicht erreicht werden kann.\n\n56\n\nEin solcher grober Missgriff liegt bei der hier getroffenen Festsetzung nicht vor. \nIhr liegt die - städtebaulich gerechtfertigte - planerische Zielsetzung zu Grunde, \nFlächen für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe bereitzustellen, deren \nImmissionsverhalten mit Blick auf die im weiteren Umfeld vorhandene \nWohnbebauung noch als städtebaulich vertretbar gewertet wurde. Dieses Ziel kann \nvom Grundsatz her mit den getroffenen Festsetzungen durchaus erreicht werden, \ndenn Betriebe, die jenseits ihres Betriebsgrundstücks nur Lärmimmissionen von \ntagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) bewirken, sind regelmäßig \nmischgebietsverträglich. Es stellt sich allenfalls die Frage, ob mit der hier getroffenen \nFestsetzung in besonderen Fallkonstellationen - etwa bei einer nachträglichen \nVeränderung der Grundstücksgrenzen, wie vom Antragsteller angesprochen, oder im \nHinblick auf die Erhöhung der festgesetzten Maximalwerte im Grenzbereich \nunmittelbar nebeneinanderliegender Betriebsgrundstücke - die intendierte \nZielsetzung tatsächlich in vollem Umfang erreicht wird. Diese Unwägbarkeiten lassen \ndie hier getroffene Festsetzung jedoch noch nicht im dargelegten Sinne als groben \nund einigermaßen offensichtlichen planerischen Missgriff erscheinen, sodass die \nFestsetzung nicht schon wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB/BBauG nichtig \nist.\n\n57\n\nEs stellt sich allenfalls die - weiter gehende - Frage, ob der Plangeber bei der \nAusformulierung der in Rede stehenden Festsetzung die hier betroffenen \ngegenläufigen Belange der potenziell emissionsträchtigen Betriebe einerseits und \nder schützenswerten Wohnbebauung andererseits hinsichtlich der konkreten \nFolgewirkungen der Festsetzung in jeder Hinsicht sachgerecht bedacht hat. \nDiesbezügliche Mängel wären jedoch nicht als fehlende städtebauliche \nRechtfertigung, sondern als Mängel der Abwägung zu werten. Mit solchen Mängeln \nhat sich der Senat nicht (mehr) zu befassen, denn die Frist zur Geltendmachung von \nAbwägungsmängeln des hier betrachteten Altplans aus dem Jahr 1974 ist mit dem \n30. Juni 1994 abgelaufen (vgl. § 244 BauGB a.F.).\n\n58\n\nDie hiernach nicht bereits wegen Nichtigkeit der Urfassung des Bebauungsplans \nNr. 31 unwirksame 2. Änderung unterliegt aus sich heraus nur hinsichtlich ihres § 2 \nrechtlichen Bedenken, nicht jedoch hinsichtlich der §§ 1 und 3.\n\n59\n\nMit § 1 der 2. Änderung wird der Bebauungsplan Nr. 31 in seiner Gesamtheit auf \ndie BauNVO 1990 umgestellt. Damit sind auf die im Plangebiet zulässigen Vorhaben \nnicht mehr entsprechend der statischen Verweisung des § 1 Abs. 3 Satz 2 \nBauNVO\n\n60\n\n- vgl. hierzu: Kuschnerus, Der sachgerechte \nBebauungsplan, 2. Aufl. 2001, RdNr. 550 -\n\n61\n\ndie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Urfassung maßgeblichen Regelungen der \nBauNVO 1968 anzuwenden, sondern nunmehr die Regelungen der BauNVO \n1990.\n\n62\n\nZiel dieser Umstellung des Bebauungsplans auf die BauNVO 1990 war es im \nWesentlichen, dass Vorhaben iSv § 11 Abs. 3 BauNVO - insbesondere großflächige \nEinzelhandelsbetriebe mit Fernwirkung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1990 \nund Einkaufszentren - nicht mehr im Plangebiet mit seinen \nGewerbegebietsausweisungen zulässig sein sollen. Diese Zielsetzung ist hinreichend \nstädtebaulich gerechtfertigt und sachgerecht abgewogen.\n\n63\n\nGrundlage der Planungsentscheidung sind nach den Darlegungen in der \nPlanbegründung (Beiakte Heft 5 Bl. 184 ff.) die Erkenntnisse des \nEinzelhandelserlasses 1996 (MBl NRW 1996 S. 922) und die spezifisch auf die Stadt \nO. bezogenen Erkenntnisse, die in dem Markt- und Standortgutachten der GfK \nMarktforschung N. vom Oktober 1997 (Beiakte Heft 8 zu 7 A 3947/00; \"GfK-\nGutachten\") ihren Niederschlag gefunden haben. Der Einzelhandelserlass 1996 \nbefasst sich dabei mit der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben, wie schon \naus seiner Überschrift und den Ausführungen zu Nr. 1.1 (Zweck des Erlasses) folgt. \nNach Letzteren sollen die \"Hinweise, Empfehlungen und Weisungen dienen als \nPlanungs- und Entscheidungshilfen bei der Ansiedlung und Erweiterung von \nEinzelhandelsgroßbetrieben sowie von Nutzungsänderungen für entsprechende \nZwecke\" (Unterstreichung durch den Senat). Das GfK-Gutachten hat nach den \nAusführungen auf S. 1 das Ziel, Leitlinien zur Entwicklung des Einzelhandels sowie \nzu ergänzenden Bereichen der Stadtentwicklung in O. zu formulieren. Es enthält \nhierzu eine spezifische Untersuchung zu den Themen \"Einzelhandelsbesatz und -\nstruktur\" (S. 10 ff.) sowie \"Situationsbeurteilung des Einzelhandels\" (S. 20 ff.) und \ngibt die Erkenntnisse einer telefonischen Haushaltsbefragung (S. 28 ff.) wieder. Es \nkommt auf Grund dessen zu dem Ergebnis (S. 55), dass aus städtebaulicher Sicht \neiner Zersplitterung der Standortsituation entgegengewirkt werden sollte und dass \nder zentral gelegene Bereich westlich des Bahnhofs eine sehr gute Eignung für die \nAbrundung des - nach den Analyseergebnissen als \"tendenziell gut\" beurteilten (S. \n38) - Innenstadtangebotes besitze.\n\n64\n\nAus diesen Erkenntnissen hat der Rat der Antragsgegnerin nach den \nAusführungen auf S. 3 der Planbegründung die Schlussfolgerung gezogen, die \nEntwicklung des Standortes \"O. \" - mithin des Gebiets des Bebauungsplans \nNr. 31 - mit zusätzlichen großflächigen Betrieben des Einzelhandels sei städtebaulich \nnicht vertretbar, weil es sich bei dem Bereich \"O. \" um ein Gewerbegebiet mit \nnicht innenstadtrelevanter Funktion handele und eine Anbindung zum \ninnerstädtischen Geschäftsbereich nicht vorhanden, der Standort mithin evident \n\"nicht integriert\" sei. Diese Erwägungen stellen eine hinreichend tragfähige \nstädtebauliche Begründung dafür dar, künftig insbesondere großflächige \nEinzelhandelsbetriebe iSv § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 aus dem Plangebiet \nauszuschließen.\n\n65\n\nEs liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass bei der Umstellung des \nBebauungsplans auf die BauNVO 1990 die sich für die betroffenen Grundeigentümer \nergebenden nachteiligen Folgen nicht sachgerecht abgewogen wurden. Soweit \nanderen Gewerbebetrieben als den nunmehr ausgeschlossenen großflächigen \nEinzelhandelsbetrieben und sonstigen Betrieben iSv von § 11 Abs. 3 BauNVO die \nbislang gegebene Chance genommen wird, zu solchen Zwecken umgenutzt zu \nwerden, ist es angesichts der Bedeutung des Schutzes gewachsener und - wie die \nErkenntnisse des GfK-Gutachtens hinsichtlich der Innenstadt von O. bestätigen - \nnoch funktionierender Zentren gerechtfertigt, den Handel mit Fernwirkungen iSv § 11 \nAbs. 3 BauNVO künftig aus Gewerbegebieten an erkennbar nicht integrierten \nStandorten auszuschließen. Den Belangen bereits bestehender Betriebe dieser Art, \ndie künftig unzulässig werden und demgemäß mit der Planänderung auf den \npassiven Bestandsschutz gesetzt werden, hat der Plangeber mit den Regelungen zu \n§ 3 der 2. Änderung Rechnung getragen, die - wie noch darzulegen ist - hinsichtlich \nihrer Geltung für die unzulässig gewordenen Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 \nBauNVO nicht zu beanstanden sind.\n\n66\n\nDie hiernach nicht zu beanstandenden Gründe für die in § 1 der 2. Änderung \ngeregelte Umstellung des Bebauungsplans Nr. 31 auf die BauNVO 1990 und für den \ndamit verbundenen Ausschluss von Handelsbetrieben iSv § 11 Abs. 3 Satz 1 \nBauNVO lassen jedoch nicht ohne weiteres auch die zusätzlichen in § 2 der 2. \nÄnderung getroffenen Einzelhandelsausschlüsse gerechtfertigt erscheinen. Die dort \ngeregelten Festsetzungen unterliegen bereits erheblichen Bedenken hinsichtlich ihrer \nBestimmtheit. Darüber hinaus sind sie mit ihren erheblich nachteiligen Auswirkungen \nauf die private Nutzbarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke der Sache \nnach nicht hinreichend abgewogen.\n\n67\n\nSeinem Inhalt nach zielt § 2 der 2. Änderung darauf ab, Einzelhandelsbetriebe \nund Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher \n\"mit einem zentrenrelevanten Warensortiment\" für unzulässig zu erklären. Was dabei \nals zentrenrelevantes Warensortiment zu verstehen ist, ist nicht hinreichend \nbestimmt.\n\n68\n\nEine Legaldefinition dafür, welche Warensortimente \"zentrenrelevant\" sind, gibt \nes nicht. Der in der Begründung zur 2. Änderung in Bezug genommene \nEinzelhandelserlass 1996 gibt dies ebenso wenig vor. Zwar ist bei Festsetzungen zur \nSteuerung des Einzelhandels der Rückgriff auf Listen in Einzelhandelserlassen oder \nsonstigen Orientierungshilfen grundsätzlich unbedenklich, soweit dadurch bestimmte \nArten von Anlagen iSv § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden.\n\n69\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 \n- 4 BN 45.01 - JURIS-Dokumentation.\n\n70\n\nDer Einzelhandelserlass 1996 nimmt für sich jedoch nicht in Anspruch, die \nZentrenrelevanz bestimmter Warengruppen abschließend festzulegen.\n\n71\n\nNr. 2.2.5 dieses Erlasses enthält nähere Umschreibungen dafür, wodurch sich \nzentrenrelevante Sortimente auszeichnen, wobei zwischen Kernsortimenten \neinerseits und Randsortimenten als Ergänzung des Angebots mit deutlicher \nUnterordnung unter die Kernsortimente unterschieden wird. Die näheren Kriterien für \ndie Annahme der Zentrenrelevanz sollen dabei darin bestehen, dass die Sortimente\n- viele Innenstadtbesucher anziehen,\n- einen geringen Flächenanspruch haben,\n- häufig in Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden \nund\n- überwiegend ohne Pkw transportiert werden können.\nHiervon ausgehend knüpft die Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 daran an, \ndass sich Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelsangeboten aus \ndem vorhandenen Bestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit \nstädtebaulichen Kriterien ergeben. Schon hieraus erhellt, dass der \nEinzelhandelserlass 1996 hinsichtlich der konkreten Zentrenrelevanz bestimmter \nWarengruppen auf eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation \nabstellt. Soweit Teil A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 eine Auflistung \nvon insgesamt 10 Sortimentsgruppen enthält, die \"als zentrenrelevante \nSortimentsgruppen gelten\", ist dies nur als Vermutung zu verstehen, die einer \nVerifizierung der Zentrenrelevanz in der jeweiligen örtlichen Situation bedarf. Die \nbeiden weiteren in Teil A enthaltenen Sortimentsgruppen \"Lebensmittel, Getränke\" \nund \"Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren\" werden ausdrücklich als \n\"nahversorgungs- (und ggf. auch zentren-)relevante Sortimentsgruppen\" bezeichnet \n(Unterstreichung durch den Senat). Schließlich sind in Teil B der Anlage insgesamt 5 \nSortimentsgruppen aufgelistet, die als \"i.d.R.\" - mithin \"in der Regel\" - zentrenrelevant \nbezeichnet werden. Aus dem in der Begründung in Bezug genommenen \nEinzelhandelserlass 1996 allein lässt sich danach die Zentrenrelevanz bestimmter \nWarengruppen nicht herleiten.\n\n72\n\nEine hinreichende Bestimmtheit des Ausschlusses zentrenrelevanter \nWarensortimente in § 2 der 2. Änderung ergibt sich auch nicht aus den weiteren \nRegelungen dieser Festsetzung. Zwar enthält diese Festsetzung eine Auflistung von \nSortimentsgruppen, die im Übrigen identisch ist mit allen 17 - nicht insgesamt als \ngrundsätzlich bzw. regelmäßig zentrenrelevant angesehenen - Sortimentsgruppen, \ndie in der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 aufgeführt sind. Dass damit die \nvom Plangeber als zentrenrelevant gewerteten Sortimentsgruppen abschließend \numschrieben sein sollen, lässt sich dem Text des § 2 der 2. Änderung jedoch nicht \nentnehmen. Ausgeschlossen sind Betriebe mit einem zentrenrelevanten \nWarensortiment nämlich, \"wenn das angebotene Sortiment insbesondere ganz oder \nteilweise den Waren der nachfolgenden Liste zuzuordnen ist\" (Unterstreichung durch \nden Senat). Die Worte \"ganz oder teilweise\" machen dabei deutlich, dass es nach \ndem insoweit eindeutigen Wortlaut der Festsetzung nicht darauf ankommen soll, ob \ndas Angebot von Waren der aufgelisteten Arten Bestandteil des Kernsortiments oder \nnur des Randsortiments ist, der eindeutige Wortlaut schließt vielmehr jegliches \nAngebot von Waren der aufgelisteten Arten aus, wie seitens der Antragsgegnerin in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich eingeräumt wurde. \nMit dem weiteren Wort \"insbesondere\" bleibt jedoch offen, welche Warengruppen \nüber die Sortimentsgruppen der Auflistung hinaus nach den hier getroffenen \nFestsetzungen als zentrenrelevantes und damit unzulässiges Warensortiment \nanzusehen sind. Irgendwelche Kriterien hierfür geben weder die Festsetzungen noch \ndie zu ihrem Verständnis heranzuziehende Begründung der 2. Änderung vor, ebenso \nwenig lassen sie sich anderweitigen bindenden Vorgaben entnehmen.\n\n73\n\nNeben die hiernach gegebene Unbestimmtheit von § 2 der 2. Änderung tritt als \nweiterer Mangel eine fehlerhafte Abwägung der getroffenen Festsetzung.\n\n74\n\nMit dem dargelegten Inhalt, dass § 2 jegliches auch nur als Randsortiment zu \nwertendes Warenangebot aus den insgesamt 17 aufgelisteten Sortimentsgruppen - \nsowie aus nicht näher bestimmten sonstigen zentrenrelevanten Warengruppen - \nausschließt, greift diese Festsetzung weitgehend in die Nutzungsbefugnisse der \nEigentümer von Grundstücken im Plangebiet ein. Sie schließt - anders als § 1 der 2. \nÄnderung - nicht nur Einzelhandelsgroßbetriebe aus, sondern jegliche \nHandelsaktivität mit den genannten Warengruppen. Damit ist im Plangebiet \nbeispielsweise auch die Genehmigung eines Kiosks nicht möglich, der den im \nGewerbegebiet Tätigen in geringem Umfang Waren des täglichen Bedarfs wie \nLebensmittel, Zeitschriften u.ä. für ihre Versorgung in den Pausen anbietet.\n\n75\n\nFür einen solch umfassenden Handelsausschluss wird keine tragfähige \nBegründung geliefert. Die Begründung zu § 2 knüpft an die ihr vorgehenden \nAusführungen zum städtebaulich gerechtfertigten Ausschluss großflächigen \nEinzelhandels an und übernimmt die dortigen Erwägungen undifferenziert. Es ist \nauch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb neben den - städtebaulich in der Tat \nproblematisch zu wertenden Einzelhandelsgroßbetrieben - im Plangebiet jeglicher \nHandel mit den angeführten Warengruppen untersagt sein soll. Auf eine insoweit \ndenkbare, städtebaulich durchaus gerechtfertigte Zielsetzung, die Gewerbegebiete \nim Plangebiet ausschließlich dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten und \ndeshalb Einzelhandel insgesamt - oder mit einzelnen Ausnahmen für den \nbetriebsbezogenen Verkauf ab Produktionsstätte - auszuschließen\n\n76\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom \n8. September 1999 - 4 BN 14.99 - BRS 62 Nr. 2 -\n,\n\n77\n\nstellt die Begründung gerade nicht ab.\n\n78\n\nDem in der Begründung in Bezug genommenen GfK-Gutachten lassen sich \nebenso wenig konkrete Anhaltspunkte für den hier geregelten umfassenden \nEinzelhandelsausschluss entnehmen. Zwar geht dieses Gutachten auch auf die \nkonkrete Situation im Plangebiet \"O. \" ein, dies jedoch im Kontext mit der dort \ngeplanten Ansiedlung zweier Lebensmittel-Discountmärkte mit ergänzendem \nSortiment (Getränke) und Geschossflächen von 2.340 bzw. 890 qm (darunter die \nAnsiedlung des vom Antragsteller favorisierten L. -Markts), wie aus den \nAusführungen auf S. 1 des Gutachtens folgt. Für solche größeren \nLebensmitteldiscounter wird auf S. 55 in der Tat ein Standort am südlichen Rand der \nKernstadt als \"den übrigen Standortbereichen vorzuziehen\" bezeichnet. Für einen \numfassenden Einzelhandelsausschluss der hier geregelten Art mit allen \nausgeschlossenen Sortimenten und bezogen auf jegliches Angebot auch im \nRandsortiment geben diese Erwägungen jedoch nichts her. Der im Gutachten und \nhieran anknüpfend in der Begründung angeführte Schutz der Innenstadt lässt es \nnicht ohne weiteres gerechtfertigt erscheinen, auch kleinere Einzelhandelsbetriebe - \nggf. nur mit Randsortimenten der genannten Warenarten - im Plangebiet \"O. \" \nvollständig auszuschließen. Nichts anderes gilt für den in der Planbegründung \ngleichfalls angeführten Schutz vor den verkehrlichen Auswirkungen von \nEinzelhandelsbetrieben.\n\n79\n\nDie nach alledem zu bejahenden Mängel von § 2 der 2. Änderung führen zur \nUnwirksamkeit der dort getroffenen Festsetzungen. Und zwar ergeben sie deren \nNichtigkeit, da sie nicht im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behebbar \nsind. Die Frage, ob Einzelhandel im Plangebiet mit den hier - ohnehin nicht \nabschließend bestimmten - Warenarten insgesamt auszuschließen ist, berührt den \nKern der Abwägungsentscheidung\n\n80\n\n- zu diesem Kriterium für die Möglichkeit einer \nMangelbehebung im ergänzenden Verfahren vgl.: \nBVerwG, Beschluss vom 16. März 2000 - 4 BN 6.00 - \nBRS 63 Nr. 73 -,\n\n81\n\nsoweit es um die von § 2 erfasste Regelung des Ausschlusses auch kleinerer \n- nicht großflächiger - Einzelhandelsbetriebe geht.\n\n82\n\nAus der Nichtigkeit von § 2 der 2. Änderung folgt zugleich, dass § 3 der \nPlanänderung nur noch Regelungen zum erweiterten Bestandsschutz nach § 1 \nAbs. 10 BauNVO hinsichtlich der Betriebe enthält, die auf Grund der Regelungen des \n§ 1 der 2. Änderung unzulässig werden. Diesen Regelungen zum erweiterten \nBestandsschutz liegt keine fehlerhafte Abwägung oder gar ungerechtfertigte \nUngleichbehandlung zu Grunde. Es liegt durchaus im Sinne der mit § 1 der 2. \nÄnderung zulässigerweise verfolgten Zielsetzung des Ausschlusses von \ngroßflächigen Handelsbetrieben mit Fernwirkungen, wenn im Interesse eines \nerweiterten Bestandsschutzes vorhandenen Betrieben dieser Art ausnahmsweise \nErweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen gestattet \nwerden, die keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 \nBauNVO haben. Demgegenüber liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung \nvor, wenn sonstigen Betrieben alles das an Änderungen und Nutzungsänderungen \ngestattet ist, was § 1 der 2. Änderung nicht verbietet, ihnen mithin - wegen der \nNichtigkeit von § 2 der 2. Änderung - auch die Umnutzung zu Handelsbetrieben \nmöglich ist, die nicht unter § 1 der 2. Änderung fallen.\n\n83\n\nErweist sich nach alledem nur die Regelung des § 2 der 2. Änderung als nichtig, \nist auch nur sie für nichtig zu erklären. Auswirkungen auf die Wirksamkeit der in den \n§§ 1 und 3 der 2. Änderung getroffenen Regelungen ergeben sich nach den \nGrundsätzen über die Teilnichtigkeit von bauplanerischen Festsetzungen hingegen \nnicht.\n\n84\n\nEine solche Teilnichtigkeit ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die übrigen \nFestsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB \ngerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn \nzusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck \ngekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts \nbeschlossen hätte.\n\n85\n\nVgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 1993 \n- 4 NB 10.91 - BRS 55 Nr. 30 - und vom 6. April 1993 \n- 4 NB 43.92 - BRS 55 Nr. 31 -.\n\n86\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Umstellung des Bebauungsplans Nr. 31 \nauf die BauNVO 1990 mit der Folge eines Ausschlusses von großflächigen \nEinzelhandelsbetrieben mit Fernwirkungen und von Einkaufszentren kann auch ohne \nden zusätzlichen Ausschluss kleinerer Einzelhandelsbetriebe Bestand haben. Es ist \nohne weiteres davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin angesichts des von ihr \nbetonten Schutzes der Innenstadt von O. auch § 1 der 2. Änderung isoliert für sich \nbeschlossen hätte. Nichts anderes gilt für die Regelung zum erweiterten \nBestandsschutz der künftig auf Grund des § 1 unzulässig werdenden Betriebe in § 3 \nder 2. Änderung.\n\n87\n\nBei der auf § 155 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat \ndas Ausmaß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens berücksichtigt. Da die \nRegelungen zu § 1 und § 2 der 2. Änderung etwa gleichgewichtig nebeneinander \nstehen, die des § 3 hingegen nur die §§ 1 und 2 jeweils im Interesse des erweiterten \nBestandsschutzes ergänzen, war dabei von einer hälftigen Kostenteilung \nauszugehen.\n\n88\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n89\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-03/7a-d-92-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":11},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-03/7a-d-92-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297658","retrieved":"2026-07-09 03:20:57.002401+00:00"}}