{"status":"available","doknr":"OLD297656","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0603.7A.D75.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-03","aktenzeichen":"7A D 75/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan O. \n \"Gewerbegebiet O. \" der Gemeinde S. ist unwirksam. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan O. \"Gewerbegebiet O. \" der Antragsgegnerin. Sie sind \nMiteigentümer von im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Flächen; die \nAntragstellerin ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Wohngrundstücks Am \nL. weg 7.\n\n3\n\nDas ca. 17 ha umfassende Plangebiet wird im Süden durch die Bahnlinie B. -\nE. begrenzt. Teile des Geländes der Deutschen Bahn AG sind auf Wunsch der \nDB Immobilien Gesellschaft - teilweise als Gewerbegebiet mit angrenzender privater \nGrünfläche, im Übrigen als Park-and-Ride-Anlage und Straßenverkehrsfläche - durch \nden streitigen Bebauungsplan überplant. Die östliche Grenze bildet die E. Straße. \nDie nördliche Grenze verläuft in etwa in halber Entfernung der Bahnlinie zur B 56, die \nwestliche Grenze bildet im Wesentlichen ein Weg mit der Flurstücksbezeichnung 43. \nDie genaue Lage ergibt sich aus dem folgenden Übersichtsplan.\n\n4\n\nBis auf einen Bereich offener Wohnbebauung entlang der E. Straße und \netwas weiter am K. und am L. weg ist das Plangebiet unbebaut und \nlandwirtschaftlich genutzt. \n\n5\n\nDer Bebauungsplan setzt im Bereich der bestehenden Bebauung allgemeine \nWohngebiete, die als Bereiche 1, 2 und 3 gekennzeichnet sind, und im Übrigen \n- getrennt durch eine 10 m breite private Grünfläche - Gewerbegebiete fest, die \nzonenweise gegliedert sind. Für alle allgemeinen Wohngebiete beträgt die GRZ 0,4; \ndie GFZ ist für die an der E. Straße gelegenen Wohngebiete des Bereiches 1 mit \n0,8, im Übrigen mit 0,4 festgesetzt. Für die im östlichen und südlichen Teil des \nPlangebiets ausgewiesenen Gewerbegebiete der Zone 1 ist eine GRZ von 0,55 und \neine GFZ von 1,1, für die der Zone 2 eine GRZ von 0,7 und eine GFZ von 1,4 \nausgewiesen. Im Nordosten legt der Bebauungsplan ein naturnahes \nVersickerungsbecken fest. Die Gewerbegebiete sowie das Versickerungsbecken sind \nvon privaten und öffentlichen Grünflächen umrandet. Die Gewerbegebiete sind durch \neine von der E. Straße abgehende Straße erschlossen, deren beide Äste jeweils \nin einen Wendehammer münden. Weiter geht von dieser Straße in Richtung Süden \nein Fuß- und Radweg aus.\n\n6\n\nDie allgemeinen Wohngebiete sind einmal durch die E. Straße, den K. \nund durch den L. weg erschlossen, der in Höhe des Wohngrundstücks der \nAntragsteller endet und von dem aus nach Norden eine geplante Stichstraße \nabzweigt, sowie durch eine zwischen den Häusern E. Straße 33 und 35 neu \nausgewiesene Straße, die in einen kleinen Platz mündet, von dem aus zwei weitere \nStichstraßen nach Norden und Süden abgehen. \n\n7\n\nIn den textlichen Festsetzungen ist hinsichtlich der allgemeinen Wohngebiete \nbestimmt, dass in den Bereichen 2 und 3 die Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO \nnicht Bestandteil des Bebauungsplans werden, in den übrigen allgemeinen \nWohngebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht \nstörende Gewerbegebiete ausnahmsweise zugelassen werden. Hinsichtlich der \nGewerbegebiete ist bestimmt, dass in der Zone 1 nur Gewerbegebiete zulässig sind, \ndie das Wohnen nicht wesentlich stören und die auch in einem Mischgebiet zulässig \nwären. In der Zone 2 sind Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklassen I bis VI \nder Abstandsliste zum Abstandserlass NW 1994 und Anlagen mit ähnlichem \nEmissionsgrad nicht zulässig. Mit einer Ausnahme für einen Einzelhandelsbetrieb mit \neiner Verkaufsfläche von bis 750 qm südlich des Versickerungsbeckens sind in den \nausgewiesenen Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmen \nkönnen im Einzelfall zugelassen werden, wenn eine Beeinträchtigung der Zentralität \noder der Leistungsfähigkeit des Ortskerns von O. nicht zu befürchten ist. Nicht \nzulässig sind ferner in den ausgewiesenen Gewerbegebieten Anlagen für sportliche \nZwecke. Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke sowie \nVergnügungsstätten und Wohnungen, soweit es sich hierbei um eigenständige \nWohngebäude handelt, sind nicht ausnahmsweise zugelassen. Die textlichen \nFestsetzungen verhalten sich weiter zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise \nund Baugrenzen, zu Verkehrsflächen, Nebenanlagen und Garagen. Hinsichtlich der \nBelange von Natur und Landschaft sind Regelungen zum Pflanzen von Bäumen, \nSträuchern und sonstigen Bepflanzungen getroffen. Schließlich enthalten die \nFestsetzungen Vorschriften zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen, zu \nEinfriedungen und Werbeanlagen.\n\n8\n\nDer landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan von Mai 1998 \nbewertet den Eingriff in Natur und Landschaft anhand der Arbeitshilfe für die \nBauleitplanung der Landesregierung NRW von 1996, errechnet die \nAusgleichsforderung und kommt zu dem Ergebnis eines verbleibenden Defizits in \nHöhe von 29,3 v.H. des vorhandenen Zustandswertes. Dieses Defizit halte sich im \nRahmen der Abwägung innerhalb der tolerierbaren Grenzen und wird in dem \nFachbeitrag mit der Begründung abgewogen, im Gemeindegebiet von S. befinde \nsich der Landschaftsplan in Aufstellung, so dass es schwierig sei, konkrete \nAusgleichsflächen vorab zu erwerben. Die Antragsgegnerin selbst verfüge nur über \nwenige geeignete Außenbereichsflächen, die ökologisch aufgewertet werden \nkönnten. Die Landwirte der Region seien nicht daran interessiert, der \nAntragsgegnerin \nAckerflächen für ökologische Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. \n\n9\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: \n\n10\n\nAm 30. März 1995 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan \naufzustellen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 19. April \n1996 zugleich mit der Bekanntgabe der öffentlichen Auslegung des \nBebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 29. April bis zum 6. Mai 1996 sowie des \nTermins der (vorgezogenen) Bürgererörterung am 7. Mai 1996 bekannt gemacht. \nTräger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 20. März 1996 beteiligt. \nMehrere Bürger, darunter auch die Antragsteller, erhoben Einwendungen und regten \nÄnderungen an, über die der Planungs- und Verkehrsausschuss am 12. Juni 1996 \nberiet und beschloss. Auf Empfehlung des Planungs- und Verkehrsausschusses \nbeschloss der Rat am 17. Dezember 1996 eine Erweiterung des Plangebiets, um die \nAnordnung eines zentralen Sickerbeckens durch den Bebauungsplan vollständig zu \nerfassen. Am 28. April 1998 beschloss der Rat die Erweiterung des räumlichen \nGeltungsbereichs des Bebauungsplans in südliche Richtung bis zu den Gleisanlagen \nder Deutschen Bahn AG. Dieser Beschluss wurde am 15. Mai 1998 zusammen mit \nder Offenlage des Bebauungsplans in der Zeit vom 25. Mai bis zum 24. Juni 1998 \nbekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden unter dem 15. Mai 1998 \nerneut beteiligt. Die Antragsteller erhoben erneut Anregungen und Bedenken. Der \nPlanungs- und Verkehrsausschuss der Antragsgegnerin beriet am 17. September \n1998 über die während der Offenlage vorgebrachten Anregungen und Bedenken und \nbeschloss, dem Rat zu empfehlen, diese als unbegründet zurückzuweisen. Am \n22. September 1998 beschloss der Rat auf Empfehlung des Planungs- und \nVerkehrsausschusses den Bebauungsplan als Satzung sowie seine Begründung. Auf \ndie Anzeige des Bebauungsplans machte die Bezirksregierung unter dem 3. Februar \n1999 keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. Der Bebauungsplan wurde \nam 19. Februar 1999 bekannt gemacht. \n\n11\n\nDer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin wies in seiner Ursprungsfassung \nfür das Plangebiet angrenzend an die Wohnnutzung Mischgebietsnutzung und daran \nanschließend gewerbliche Nutzung aus. Der Flächennutzungsplan wurde im \nParallelverfahren geändert. \n\n12\n\nZur Begründung ihres am 8. Juni 1999 gestellten Normenkontrollantrags tragen \ndie Antragsteller vor: Der Bebauungsplan sei aufgrund gravierender \nAbwägungsmängel unwirksam. Der Rat der Antragsgegnerin habe die Eigentümer- \nund Nutzungsinteressen der Antragsteller nicht berücksichtigt. Insbesondere habe er \nsich nicht mit Erschließungsvarianten auseinander gesetzt, die die Antragsteller und \nandere Eigentümer im Plangebiet weniger beeinträchtigten. Ferner habe der Rat der \nAntragsgegnerin Belange des Lärmschutzes unrichtig beurteilt sowie Belange des \nNaturschutzes fehlerhaft in die Abwägung eingestellt bzw. jeweils einen Ausgleich \nder Interessen in einer Weise vorgenommen, der zur objektiven Gewichtigkeit \neinzelner Belange außer Verhältnis stehe. Sie, die Antragsteller, betrieben seit \nJahren im Plangebiet Landwirtschaft. Eine Umsetzung der Festsetzungen des \nBebauungsplans würde bedeuten, dass diese Flächen nicht mehr für die \nLandwirtschaft zur Verfügung ständen. Zudem beabsichtigten sie schon während der \nPlanung, die vorhandene Wohnbebauung entsprechend der früheren \nplanungsrechtlichen Situation zu erweitern. Der angefochtene Bebauungsplan \ndurchkreuze jetzt jede vernünftige Bebauungsmöglichkeit; ein zusätzliches \nselbständiges Gebäude sei innerhalb der Baugrenzen nicht mehr möglich, da der \nAbstand zum vorhandenen Baubestand zu gering wäre. In gleicher Weise seien auch \nweitere Grundstückseigentümer nachteilig betroffen. Wohnqualität und Wert der \nGrundstücke verringerten sich aufgrund des sich neu ergebenden \nGrundstückszuschnitts, aber auch aufgrund des Gewerbegebiets erheblich. Die \nvorhandenen Erholungszonen in den hinteren Grundstücksbereichen fielen weg, \nobwohl diese angesichts des Verkehrs auf der E. Straße für ein erträgliches \nWohnen notwendig seien. Die Begründung für die Ablehnung der vorgeschlagenen \nErschließungsvarianten über den L. weg und den K. , diese seien wegen der \ndortigen Wohnbebauung und aufgrund des zu schmalen Straßenquerschnitts zur \nErschließung der Gewerbegebiete ungeeignet, erwähne nicht, dass die neue \nPlanstraße gleichermaßen an vorhandener Wohnbebauung entlang führe und die \nErschließung über den K. verkehrs- und immissionstechnisch sicherlich \ngünstiger sei als quer durch private Grundstücksparzellen. Die Anlage einer \nzusätzlichen Straße mit großer Wendefläche (Durchmesser 18 m), um der Müllabfuhr \ndas geforderte Wenden in einem Zug ohne Rückwärtsfahren zu ermöglichen, \nrechtfertige eine großzügigere Inanspruchnahme privater Flächen für den \nStraßenbau nicht. Die Festsetzung des Grünstreifens auf ihrem - der Antragsteller - \nGrundstück sei ausschließlich im Interesse einer maximalen gewerblichen \nAusnutzung ohne Rücksicht auf die Nutzungsinteressen der jetzigen \nGrundstückseigentümer erfolgt. Der Planungs- und Verkehrsausschuss der \nAntragsgegnerin habe die zur abschließenden Entscheidungskompetenz des Rates \ngehörende Alternativentscheidung in einem sehr frühen Planungsstadium aus dem \nAbwägungsmaterial herausgenommen. Die Begründung des Bebauungsplans gehe \nauf die einzelnen Planungsvarianten nicht mehr ein. Eine abschließende \nEntscheidung über die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange dürfe ein \nAusschuss nicht treffen. Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Rates der \nAntragsgegnerin vom 22. September 1998 sei der über die Einwendungen der \nBürger getroffene \"Abwägungsbeschluss\" des Planungs- und Verkehrsausschusses \nnicht Gegenstand des Ratsbeschlusses vom 22. September 1998 gewesen. Der Rat \nhabe auch keine abschließende Entscheidung über Lärmschutzfragen getroffen. \nLediglich der Planungs- und Verkehrsausschuss habe in seiner Sitzung vom 12. Juni \n1996 die Frage behandelt, ob ein Lärmschutzwall oder möglicherweise ein breiterer, \nanders positionierter Grünstreifen für einen wirkungsvollen Immissionsschutz \nfestzusetzen sei. Angesichts des beträchtlichen zu erwartenden \nVerkehrsaufkommens wäre eine gutachterliche Verkehrs- und Immissionsprognose \nfür eine abwägungsfehlerfreie Planungsentscheidung erforderlich gewesen. Ein 10 m \nbreiter Grünstreifen sei nicht geeignet, eine Trennung zwischen Wohnen und \nGewerbe zu bewirken. Indiz hierfür sei schon der augenscheinlich geringe Abstand \nzwischen der Zone 1 und der Wohnnutzung sowie die Unterschreitung der nach dem \nAbstandserlass einzuhaltenden Abstände. In der Zone 2 seien u.a. Betriebsarten der \nAbstandsklasse VII zulässig, für die der Abstandserlass einen Abstand von \nwenigstens 100 m zur Wohnbebauung vorsehe. Der Abstand betrage jedoch \nlediglich etwa 80 m. Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen habe die \nAntragsgegnerin ihr Planziel verfehlt. Ausweislich der Begründung zum \nBebauungsplan habe am nördlichen Rand des Plangebiets eine größere Fläche für \nAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgewiesen werden sollen. Dieses Planziel sei \nnicht umgesetzt worden. Im Übrigen seien die Ausgleichsforderungen der Ökobilanz \ndes landschaftspflegerischen Fachbeitrags nicht umgesetzt worden. Die Forderung, \n(sämtliche) Garagenzufahrten und Stellplätze in einem wasserdurchlässigen Material \nanzulegen, sei im Bebauungsplan nur für die neuen Wohngebiete umgesetzt worden. \nEs entstehe also ein erheblich höheres Flächendefizit als die vom Rat der \nAntragsgegnerin angenommenen 29,3 v.H.. Für dieses Defizit sei eine \nRechtfertigung in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz nicht vorhanden. Öffentliche \nInteressen für den Verzicht auf ein Vollausgleich habe die Antragsgegnerin nicht \nangeführt. \n\n13\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n14\n\nden Bebauungsplan O. \n \"Gewerbegebiet O. \" der Antragsgegnerin für \nunwirksam zu erklären.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n16\n\nden Normenkontrollantrag abzulehnen.\n\n17\n\nSie meint, der Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern. Aus den \nVerwaltungsvorgängen gehe hervor, dass eine Ermittlung von und \nAuseinandersetzung mit sämtlichen für die Abwägung ersichtlichen relevanten \nSachumständen stattgefunden habe. Der Planungs- und Verkehrsausschuss sei \nbefugt gewesen, schon während des Verfahrens Planungsalternativen \nauszuschalten. Das Abwägungsgebot sei nicht verletzt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die \nBevorzugung des einen und damit für die automatische Zurückstellung des anderen \nentscheide. Es liege in der Natur der Sache, dass einzelne Belange der \nAntragsteller, wie z.B. die Nutzung ihres Grundstücks als Weidefläche oder für eine \nBebauung zugunsten anderer Interessen, hier dem öffentlichen Interesse der \nGewerbeförderung, zurücktreten müssten. Durch die Ansiedlung von \nGewerbebetrieben geringerer Emissionsintensität in der Zone 1 werde ein \nausreichender Lärmschutz erzielt, zumal in diesen Bereichen im Bebauungsplan \nlediglich solche Gewerbe zugelassen worden seien, die auch in Mischgebieten \nzulässig wären. Die Ausgleichsforderungen der Ökobilanz des \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrags seien hinreichend berücksichtigt worden. Das \nDefizit sei durch die in der Abwägung angeführte Begründung gerechtfertigt. \n\n18\n\nAuf Anfrage des Gerichts hat die Antragsgegnerin erklärt, ihre \nZuständigkeitsordnung vom 20. Dezember 1994 sei so aufzufassen, dass der \nPlanungs- und Verkehrsausschuss abschließend über die vorgebrachten \nAnregungen und Bedenken beschließe. Der Rat fasse lediglich den Aufstellungs- \nund den Satzungsbeschluss. Hilfsweise weise sie darauf hin, dass die Ausschuss- \nund Ratsvorlagen sowie die Niederschriften in der Gemeinde allen Ratsmitgliedern \nzugingen. Die Ratsmitglieder, die am 22. September 1998 den Satzungsbeschluss \ngefasst hätten, hätten auch die Anregungen und Bedenken aus der Sitzung des \nPlanungs- und Verkehrsausschusses sowie die Beschlussfassung darüber gekannt. \n\n19\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der \nGerichtsakte und den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin; hierauf wird \nBezug genommen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n22\n\nDie Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, mit dem sich die Antragsteller \ninsbesondere gegen die Überplanung ihres Grundeigentums wenden, begegnet \nkeinen Bedenken; solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend \ngemacht. \n\n23\n\nDer Antrag ist auch begründet. Der strittige Bebauungsplan leidet an Mängeln, \ndie durch ein ergänzendes Verfahrens nach § 215 a BauGB behoben werden \nkönnen und ist daher für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n24\n\nDer angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Form- oder \nVerfahrensmängeln. Diese werden von den Antragstellern auch nicht mehr geltend \ngemacht.\n\n25\n\nZweifel an der städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans im Sinne des \n§ 1 Abs. 3 BauGB haben die Antragsteller nicht geäußert; sie sind auch nicht \nersichtlich. Was im Sinne der Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der \njeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie \nsich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \nStädtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen \nentspricht. Mit Rücksicht auf die planerische Gestaltungsfreiheit und die \nentsprechend verminderte Dichte der Ansatzpunkte für eine gerichtliche Kontrolle \nbegründet das Merkmal der Erforderlichkeit eine praktisch nur bei groben und \neinigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. \n\n26\n\nSo ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971\n- IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1 (Seite 4 oben).\n\n27\n\nGemessen hieran unterliegt die städtebauliche Rechtfertigung keinem Zweifel. Die \nAntragsgegnerin wollte ein attraktives Gewerbegebiet schaffen, damit O. als \neiner der drei Hauptorte der Gemeinde weiter aufgewertet und in seiner \nVersorgungsfunktion für den südlichen Gemeindebereich gestärkt werde. Zudem \nsollten in einem begrenzten Bereich mit teilweise bestehender Wohnbebauung \nweitere Wohnbaumöglichkeiten geschaffen werden. Diese städtebauliche \nRechtfertigung trägt auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, das hier betroffene \nAreal, auch das der Antragsteller, überhaupt für eine bauliche Nutzung vorzusehen. \nDie planerische Grundentscheidung ist hierfür bereits durch den \nFlächennutzungsplan getroffen worden, der das Plangebiet teilweise als \nWohnbaufläche, teilweise als Gewerbefläche darstellt. \n\n28\n\nDer Bebauungsplan leidet jedoch an zu seiner Unwirksamkeit führenden \nmateriellen Mängeln. \n\n29\n\nDie textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1.1.4 und 1.1.5 sind nicht von \ngesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. \n\n30\n\nNach der Festsetzung 1.1.4 sind in den im Plan ausgewiesenen \nGewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmen können im \nEinzelfall zugelassen werden, wenn eine Beeinträchtigung der Zentralität oder der \nLeistungsfähigkeit des Ortskerns von O. nicht zu befürchten ist. \n\n31\n\nDie textliche Festsetzung 1.1.5 bestimmt, dass von dem Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben die im Plan mit dem Index E gekennzeichnete Fläche \nausgenommen ist. In diesem Gewerbegebiet soll ein Einzelhandelsbetrieb bis 750 \nqm Verkaufsfläche zulässig sein.\n\n32\n\nNach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO \nbezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet \nFestsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der zulässigen \nNutzung oder nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen \nBedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann dabei im \nBebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach \n§§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur \nausnahmsweise zugelassen werden können. Die \"Art der Nutzungen\" ist \ngrundsätzlich mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie durch die Begriffe der \nBaunutzungsverordnung für die Nutzungsarten in den einzelnen Baugebieten \ndefiniert werden.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 \n- 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63; Urteil vom \n15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 \nNr. 61.\n\n34\n\n§ 1 Abs. 9 BauNVO ermöglicht demgegenüber Differenzierungen, die noch weiter \ngehen. Die Vorschrift gestattet es, mit planerischen Festsetzungen einzelne \nUnterarten von Nutzungen zu erfassen, welche die Baunutzungsverordnung selbst \nnicht angeführt hat. Ziel der Vorschrift ist es, die allgemeinen \nDifferenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen noch einer Feingliederung \nunterwerfen zu können, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern \noder zu erweitern, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben. Die \nPlanungsfreiheit der Gemeinde ist dadurch begrenzt, dass sich diese weitergehende \nDifferenzierung auf bestimmte Anlagentypen beziehen muss. Ausgeschlossen oder \nzugelassen werden können nur Nutzungsarten, die es in der sozialen und \nökonomischen Realität bereits gibt. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde \nhingegen keine Befugnis, neue Nutzungsarten zu erfinden.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 \n- 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29.\n\n36\n\nHiervon ausgehend ist die Festsetzung 1.1.5 schon deshalb unzulässig, weil \"ein \nEinzelhandelsbetrieb bis 750 qm Verkaufsfläche\" keine Nutzungsart ist. Damit ist \nkein bestimmter Typ von in der Realität bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieben \nerfasst. Die Grenze \"bis 750 qm\" beschreibt keinen bestimmten Typ von \nHandelsbetrieben. Für einen sog. \"Nachbarschaftsladen\" ist die Fläche viel zu groß. \nFür den Typ des nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebes verläuft die Grenze bei \neiner Verkaufsfläche von unter 700 qm.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987\n- 4 C 19.85 -, BRS 47 Nr. 56 und - 4 C 77.84 -, BRS \n47 Nr. 58.\n\n38\n\nZwar wird es großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von 750 \nqm ebenso wie solche mit anderen - größeren - Verkaufsflächen geben, diese stellen \naber nicht jeweils einen \"Typ\" dar. Darüber hinaus darf die Gemeinde in Baugebieten \ngemäß §§ 2 bis 9 BauNVO nicht festlegen, dass nur ein Betrieb zulässig ist. Die \nPlanung konkreter einzelner Projekte ist ihr auch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht \ngestattet.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987\n- 4 C 77.84 -, aaO (Seite 157).\n\n40\n\nSie kann lediglich Nutzungsarten als zulässig erklären, nicht aber ein einzelnes \nProjekt.\n\n41\n\nFür Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO ist ferner Voraussetzung, dass sie \nstädtebaulich gerechtfertigt sind, sich also aus der jeweiligen konkreten \nPlanungssituation heraus Aspekte ergeben müssen, die die Abweichung \nrechtfertigen. Dies ist hier hinsichtlich der Festsetzung 1.1.4 nicht der Fall. Ziel des \nBebauungsplans ist ausweislich seiner Begründung, ein attraktives Gewerbegebiet \nzu schaffen, das Firmen und Betriebe mit hoher Arbeitsplatzdichte anzieht. Dies \nkönnte zwar dafür sprechen, dass die Antragsgegnerin das städtebaulich legitime \nZiel verfolgt, den Standort ausschließlich dem produzierenden und verarbeitenden \nGewerbe vorzubehalten. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1999 \n- 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2.\n\n43\n\nDer Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben wird mit diesem Ziel aber gerade nicht \nbegründet. Insoweit heißt es in der Begründung zur textlichen Festsetzung 1.1.4, \ndass eine allgemeine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet mit den \ngemeindlichen Planungsinteressen nicht vereinbar sei. Hierdurch würden die \nbestehenden und geplanten Einzelhandelsbetriebe im Ortskern zu stark \nbeeinträchtigt. Nach dem Planungswillen der Gemeinde solle der Ortskern O. als \nZentrum städtebaulich aufgewertet werden, insbesondere auch im Hinblick auf die \nder Versorgung der Bevölkerung liegenden Einzelhandelsbetriebe. Diese \nBegründung trägt die Festsetzung schon deshalb nicht, weil hinsichtlich des \nEinzelhandelsbetriebes, den die Antragsgegnerin zugelassen hat, ausgeführt ist, \ndass dieser - an der vom Ortskern aus gesehen an der Nordostecke des Plangebiets \ngelegen - noch in fußläufiger Entfernung zum Ortskern liege und sich daher \nvoraussichtlich in die Einzelhandelsstruktur von O. gut integrieren werde. Warum \ndies bei den dem Ortskern näher liegenden Standorten nördlich des Bahnhofs, die \ndurch eine im Plan in Höhe des Bahnhofs vorgesehene Unterführung für Fußgänger \nund Radfahrer leicht erreichbar sind, nicht der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. \nDamit fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit des Ausschlusses.\n\n44\n\nBei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Festsetzung: \n\"wenn eine Beeinträchtigung der Zentralität oder der Leistungsfähigkeit des \nOrtskerns von O. nicht zu befürchten ist\", hinreichend bestimmt ist. Was unter \nden Begriffen \"Zentralität\" und \"Leistungsfähigkeit des Ortskerns\" zu verstehen ist, \nerschließt sich jedenfalls nicht aus den Aufstellungsvorgängen.\n\n45\n\nDarüber hinaus leidet der Bebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden \nAbwägungsmängeln. \n\n46\n\nEin Abwägungsfehler liegt darin, dass der Rat der Antragsgegnerin keine \nabschließende Abwägungsentscheidung über die im Aufstellungsverfahren \neingegangenen Anregungen und Bedenken getroffen hat.\n\n47\n\nEntscheidet der Rat nicht abschließend über die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB \nvorgebrachten Anregungen der Bürger, ist das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 \nBauGB verletzt. Die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen ist \nuntrennbar mit dem Abwägungsgebot verbunden. Sie hat zunächst den Zweck, \nnotwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die \nvorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu prüfen, ob und in welcher Weise sie in \ndem Plan berücksichtigt werden können oder sollen. Ihre abschließende Prüfung ist \nsomit Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. \nDie abschließende Entscheidung über Anregungen ist daher dem \nSatzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie \nobliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat. Das ist in \nNordrhein-Westfalen der Gemeinderat. Das schließt zwar nicht aus, dass ein \nAusschuss die Beschlussfassung des Rates als des für den Satzungsbeschluss \nzuständigen Gemeindeorgans vorbereitet. Werden die vorgebrachten Anregungen \njedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in \nseine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des \nEinzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999\n- 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45.\n\n49\n\nVorliegend haben weder der Planungs- und Verkehrsausschuss noch der Rat über \ndie während der Offenlage vorgebrachten Anregungen und Bedenken abschließend \nbeschlossen. Der Planungs- und Verkehrsausschuss hat zwar am 17. September \n1998 über die Anregungen und Bedenken beraten, dann aber lediglich einen \nEmpfehlungsbeschluss an den Rat gefasst. Dieser hat im Hinblick auf die \nZuständigkeitsordnung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 1994 ausschließlich \nden Satzungsbeschluss gefasst. Die Aufstellungsvorgänge und die auf Anfrage des \nSenats im gerichtlichen Verfahren abgegebene Erklärung der Antragsgegnerin \ngeben nichts dafür her, dass sich der Rat mit der Empfehlung des Planungs- und \nVerkehrsausschusses und den ihr zugrundeliegenden Erwägungen beschäftigt hat. \nZwar dürften die Ratsmitglieder bei der Beschlussfassung am 22. September 1998 \ndie Anregungen und Bedenken sowie die Beschlussempfehlung des Planungs- und \nVerkehrsausschusses gekannt haben, es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, \ndass der Rat sich selbst die Abwägungsentscheidung vorbehalten wollte oder auch \nnur der Auffassung war, er könne darüber noch entscheiden. Aus den Mitteilungen \ndes Gemeindedirektors der Antragsgegnerin an die einwendenden Bürger - u.a. die \nAntragsteller - vom 30. September 1998 (also nach dem Satzungsbeschluss des \nRates) geht hervor, dass der Gemeindedirektor der Antragsgegnerin davon ausging, \nder Planungs- und Verkehrsausschuss habe über die Anregungen und Bedenken \nentschieden. Dies steht in Übereinstimmung mit der von der Antragsgegnerin für \nwirksam gehaltenen Zuständigkeitsordnung. Dass der Rat in eigener Kompetenz die \nEntscheidung über die Anregungen und Bedenken in seinen Willen aufgenommen \nhat, ist nicht ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen zeigen, \ndass ihr Rat in Bauleitplanverfahren ausschließlich nur noch den das Verfahren \nabschließenden Satzungsbeschluss fassen und die vorangehenden Entscheidungen \n- wozu nach ihrer Auffassung auch die Beschlussfassung über die Anregungen und \nBedenken gehört - ausschließlich auf den Ausschuss übertragen wollte. Damit steht \nfest, dass der Rat die Prüfung der Anregungen und Bedenken als abgeschlossenen \nAbschnitt des Verfahrens behandelte, der ihn für den Satzungsbeschluss nichts mehr \nanging. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausreichend, dass die Ratsmitglieder die \nAusschussvorlage und die Niederschrift des Planungs- und Verkehrsausschusses \nkannten. Insoweit hat die Antragsgegnerin nicht einmal vorgetragen, dass sich die \nRatsmitglieder bewusst waren, dass sie entgegen der Zuständigkeitsordnung des \nRates über die Anregungen und Bedenken selbst noch entscheiden konnten.\n\n50\n\nEin Abwägungsfehler liegt weiter darin, dass die Antragsgegnerin die Belange \ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht hinreichend berücksichtigt hat. \nDiese Belange waren im vorliegenden Fall im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB \nder Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der besonderen \nAnforderungen zu berücksichtigen, die sich aus § 1a BauGB ergeben. Hiernach ist \ndie Gemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein \ngesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein \nFolgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der \nGesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der \nPlanung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten \nPlanungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung \nzu berücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von ihrem \nGewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-) Gewicht der anderen Belange \nzu optimieren sind.\n\n51\n\nHiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen \nGewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan \nermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt \nrechtfertigen lassen und damit das \"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft \nan einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen \nGründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu \nbefinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger \nstädtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich zu \nleisten und damit dem \"Kompensationsinteresse\" von Natur und Landschaft \nRechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde \nüberlassen, ob die Gebote zur Vermeidung und zum Ausgleich von \nBeeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine \nZurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten \nentsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - \nwenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind.\n\n52\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8.\n\n53\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene \nAbwägung nicht gerecht.\n\n54\n\nDem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin \nallerdings hinreichend Rechnung getragen. Ihre Entscheidung, zur Aufwertung des \nOrtsteils O. als einem der drei Hauptorte der Gemeinde ein attraktives \nGewerbegebiet für Firmen und Betriebe mit hoher Arbeitsplatzdichte zu schaffen und \ndamit die Versorgungsfunktion O. für den südlichen Gemeindebereich zu \nstärken, ist als solche nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, dass der hier betroffene \nFreiraum mit seinen natürlichen Gegebenheiten derart schützenswert war, dass die \noben genannten Belange ein Zurücksetzen des Integritätsinteresses von Natur und \nLandschaft nicht rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen und auch nicht \nansatzweise erkennbar. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag führt insoweit aus, \ndass das Gebiet nicht als besonders geschützter Teil von Natur und Landschaft im \nSinne des § 21 Landschaftsgesetz NRW gilt. Die Flächen werden überwiegend als \nAcker und intensiv gedüngte Weide genutzt.\n\n55\n\nFehlerhaft berücksichtigt hat die Antragsgegnerin jedoch das \nKompensationsinteresse von Natur und Landschaft.\n\n56\n\nInsoweit gibt § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nunmehr ausdrücklich vor, dass in der \nAbwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu \nerwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen ist, wobei Absatz 3 \nSatz 3 der genannten Vorschrift für den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe \nneben Festsetzungen nach § 9 BauGB auch Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB \nund sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde \nbereitgestellten Flächen zulässt. Grundlage der Entscheidung über den Ausgleich \nhat dabei eine Ermittlung der nachteiligen Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs \nsowie seiner Deckung zu sein. Eine solche ist in dem landschaftspflegerischen \nFachbeitrag vom Mai 1998 zwar erfolgt. Diesem Fachbeitrag liegt mit der Anwendung \nder von der Landesregierung NRW erstellten \"Arbeitshilfe für die Bauleitplanung\" \nauch ein sachgerechtes Bewertungsverfahren zugrunde. \n\n57\n\nVgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1999\n- 7a D 184/97.NE - BRS 62 Nr. 35 unter \nBezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 23. April \n1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10.\n\n58\n\nFehlerhaft abgewogen hat der Rat der Antragsgegnerin jedoch die Entscheidung \nüber den Ausgleich insoweit, als er das in der Ausgleichsbewertung ermittelte Defizit \nvon fast 30 v.H. hingenommen hat. Wie oben dargelegt, kommt eine Zurücksetzung \nder Belange von Natur und Landschaft nur zugunsten entsprechend gewichtiger \nanderer Belange in Betracht. Die von der Gemeinde benannten Gründe tragen ihre \nEntscheidung nicht. \n\n59\n\nZum einen ist nicht einmal dargelegt, dass die Gemeinde überhaupt nicht über \naufwertungsgeeignete Außenbereichsflächen verfügt. Dass die Landwirte nicht daran \ninteressiert sind, Ackerflächen für ökologische Ausgleichsflächen zur Verfügung zu \nstellen, ist kein hinreichender Grund. Es ist nicht ersichtlich, dass das Plangebiet \nnicht um die für den Ausgleich erforderlichen Flächen vergrößert werden konnte. \nSchließlich ist nicht erkennbar, warum die Antragsgegnerin nicht innerhalb des \nPlangebiets den erforderlichen Ausgleich dadurch ermöglicht hat, dass sie zugunsten \nder Ausgleichsflächen die ausgewiesenen Gewerbeflächen reduziert hat. \n\n60\n\nÜber die vorgenannten Mängel hinaus leidet die Abwägung der Antragsgegnerin \nnicht an weiteren Abwägungsfehlern; wobei der Senat allerdings die durch den \nVerkehr im Plangebiet hervorgerufene Immissionsproblematik offen lässt.\n\n61\n\nDie Antragsteller rügen zunächst die Inanspruchnahme bisher der Landwirtschaft \ndienender Flächen für eine weitere Wohnbebauung bzw. Gewerbeansiedlung. Neue \nGewerbe- und Wohngebiete können indes fast immer nur auf bisher \nlandwirtschaftlich genutzten Flächen ausgewiesen werden. Insoweit beinhaltet die \nEntscheidung für ein neues, dem Wohnen und dem Gewerbe dienendes Baugebiet \nzwangsläufig die Zurückstellung der Belange der Landwirtschaft und der \nLandwirtschaft betreibenden Eigentümer. Dass gerade die Antragsteller sich in einer \nSituation befinden, in der ihnen der Verzicht auf die landwirtschaftliche Nutzung ihres \nGrundstücks nicht zugemutet werden kann, ist angesichts ihres Alters (die \nAntragsteller sind 1927 bzw. 1928 geboren) und dessen, dass ihre Flächen viel zu \nklein sind, um als Lebensgrundlage für sich oder ihre Kinder zu dienen, nicht \nersichtlich. Die teilweise Überplanung ihres Grundstücks als Gewerbegebietsfläche \nist daher nicht abwägungsfehlerhaft.\n\n62\n\nDen Interessen der Antragsteller an einer \"vernünftigen Bebauungsmöglichkeit\" \nauf ihren Grundstücken hat die Antragsgegnerin hinreichend Rechnung getragen. \nZum einen lässt das Baufenster am L. weg durchaus einen Anbau an das \nbestehende Haus zu, zum anderen hat die Antragsgegnerin in den rückwärtigen \nbisher landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzten Grundstücken der Antragsteller \nein großes Baufenster ausgewiesen. Ohne den Bebauungsplan haben die \nAntragsteller keine Erweiterungsmöglichkeit in den Außenbereich hinein. \n\n63\n\nDie Inanspruchnahme privater Grundstücksparzellen - so auch der Antragsteller - \nfür die Erschließung der neuen Wohnflächen ist unabweisbar. Ohne derartige \nErschließungsstraßen ist eine Bebauung der Grundstücke nicht möglich. Die von den \nAntragstellern bevorzugte Erschließung über den K. ist für die allgemeinen \nWohngebiete des Bereiches 2 weniger geeignet, da damit die Zufahrt zur E. \nStraße teilweise sehr lang würde. Die Anlage der zusätzlichen Straße zwischen \nK. und L. weg mit Stichstraßen nach Norden und Süden drängt sich als \nplanerisch sinnvoll zur Erschließung der Baufenster in den allgemeinen \nWohngebieten des Bereiches 2 geradezu auf. Insoweit durfte die Antragsgegnerin \ndie von den Antragstellern bevorzugte Alternative bereits in einem frühen \nPlanungsstadium ohne weiteres ausscheiden.\n\n64\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Größe der Wendefläche mit \neinem Durchmesser von 18 m nicht zu beanstanden. Es ist sachgerecht, wenn nicht \nsogar aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten, einen Durchmesser \nfestzusetzen, der der Müllabfuhr das Wenden in einem Zug ohne Rückwärtsfahren \nermöglicht. Die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95 \nsehen für einen Wendekreis für ein zweiachsiges Müllfahrzeug einen Durchmesser \nvon 16 m (Bild 33) und für eine Wendeschleife für ein dreiachsiges Müllfahrzeug \neinen Durchmesser von 19 m vor. Rangiermanöver gerade mit großen Fahrzeugen \nbringen erfahrungsgemäß Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer mit sich und \nführen zudem zu erhöhten Emissionen der Fahrzeuge. Die - von den Antragstellern \nnicht gerügte - Entscheidung der Antragsgegnerin, am Ende des Lohweges auf eine \nWendefläche zu verzichten, weil sonst der Erschließungsaufwand für die nur fünf \nzusätzlichen Wohngebäude unwirtschaftlich wäre, ist vertretbar. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat gesehen, dass die Anwohner dieses Bereichs möglicherweise \nihre Mülltonnen an die E. Straße rollen müssen. In der Rechtsprechung ist \ngeklärt, dass in kommunalen Abfallbeseitigungssatzungen der Abfallbesitzer \nverpflichtet werden kann, sein Müllgefäß zur Entleerung zur nächstgelegenen, mit \nMüllfahrzeugen befahrbaren Straße zu bringen. \n\n65\n\nVgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom \n31. Januar 1997 - 2 O 10.96 -, NVwZ-RR 1998, 27; \nBayr. VGH, Urteil vom 8. April 1992 - 4 B 88.933 -, \nNVwZ 1993, 392 sowie BVerwG, Beschluss vom \n27. Juli 1995- 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 und Urteil \nvom 25. August 1999 - 7 C 27/98 - NVwZ 2000, \n71.\n\n66\n\nHiervon ausgehend bestehen auch bauplanungsrechtlich keine durchgreifenden \nBedenken gegen eine Bauleitplanung, die dazu führt, dass Bewohner ihre \nMüllgefäße an eine von Müllfahrzeugen problemlos anfahrbare Straße - hier in einer \nEntfernung von max. 100 m - verbringen müssen. Das Anfahren durch übrige \nVersorgungsfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge dürfte bei der äußerst geringen \nAnzahl von Wohneinheiten, die über den L. weg erschlossen werden, so selten \nvorkommen, dass das Hinnehmen der notwendigen Rangiervorgänge noch vertretbar \nist. \n\n67\n\nSchließlich liegt auch kein Abwägungsfehler insoweit vor, als der Grünstreifen zur \nAbgrenzung zwischen Wohn- und Gewerbegebieten auf den Gewerbegebietsflächen \nfestgesetzt worden ist. Die Frage der Lage des Grünstreifens - ob auf den \nWohnbauflächen oder auf den Gewerbeflächen - wurde bereits frühzeitig in der \nBürgererörterung vom 7. Mai 1996 diskutiert. Für beide Möglichkeiten gibt es gute \nArgumente. Dem Begehren der Antragsteller in ihrer Eingabe vom 26. Mai 1996, den \nGrünstreifen, da vom Gewerbegebiet veranlasst, außerhalb ihres Grundstücks \nauszuweisen und die Anlage und Pflege den Gewerbetreibenden aufzuerlegen, ist \nder Planungs- und Verkehrsausschuss der Antragsgegnerin insoweit \nnachgekommen, als er beschloss, den Grünstreifen auf den rückwärtigen Teil der \nGewerbeflächen festzusetzen. Dass dem Begehren der Antragsteller, von einer \nÜberplanung ihres Grundstücks als Gewerbegebiet überhaupt verschont zu werden, \nabwägungsfehlerfrei nicht nachgekommen worden ist, ist oben dargelegt worden. Die \nEntscheidung, die Gewerbegebiete mit der Anlage und Pflege des Grünstreifens zu \nbelasten, entspricht dem Veranlasserprinzip und ist nicht zu beanstanden.\n\n68\n\nEine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnqualität des Wohngrundstücks der \nAntragstellerin ist nicht ersichtlich. Gegenüber den Gewerbebetrieben der Zone 1 ist \ndas Grundstück durch den vorgesehenen 10 m breiten Grünstreifen geschützt. In \ndiesem Gewerbegebiet sind nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht \nwesentlich stören und die auch in einem Mischgebiet zulässig wären. Auf die \nBeibehaltung einer bisherigen völlig ungestörten Wohnsituation - soweit dies im Fall \nder Antragstellerin gegeben sein sollte - besteht kein Anspruch. Gegenüber den \nGewerbegebieten der Zone 2, in denen Betriebsarten und Anlagen der \nAbstandsklassen I - VI der Abstandsliste zum Abstandserlass 1994 nicht zulässig \nsind, beträgt der Mindestabstand zur vorhandenen Bebauung - das Haus der \nAntragstellerin ist diesem Gewerbegebiet am nächsten gelegen - ca. 160 m, zur nach \ndem Plan zulässigen Wohnbebauung 145 m. Der im Abstandserlass für Betriebe mit \ngeringen Emissionen (Abstandsklasse VII) empfohlene Abstand zu (reinen) \nWohngebieten von 100 m wird demnach erheblich überschritten.\n\n69\n\nOb bei der vorliegenden Planung eine unzumutbare Belastung der geplanten \nWohnbebauung nördlich des L. weg gegeben ist, kann der Senat mangels \nEntscheidungserheblichkeit offenlassen. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass \nes vertretbar gewesen sein mochte, bei der ursprünglichen Plankonzeption ohne den \nEinzelhandelsbetrieb südlich des Versickerungsbeckens auf ein Lärmgutachten zu \nverzichten. Ob dieser Verzicht noch abwägungsfehlerfrei war, nachdem eine Fläche \nfür einen großen Einzelhandelsbetrieb - hier A. - festgesetzt wurde, ist indes \nzweifelhaft. Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass ein derartiger Markt \ndurchaus 2.400 Fahrzeugbewegungen am Tag hervorrufen kann. Dann kann bei \neiner Entfernung von 50 bis 60 m zwischen Fahrbahnmitte und der nördlichen \nGrenze der Baufenster sowie der Nähe zur Zufahrt des Parkplatzes des \nSupermarktes - die nach den textlichen Festsetzungen des Plans nicht von der E. \nStraße aus erfolgen darf - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass \nder erforderliche Schutz der zukünftigen Bewohner ohne Anordnungen von aktiven \noder passiven Lärmschutzmaßnahmen gesichert ist. \n\n70\n\nDie nach dem Vorstehenden gegebenen Mängel der Abwägung sind im Sinne \nvon § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. \n\n71\n\nNach dieser Vorschrift sind Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, \nwenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. \nAn beide Tatbestandsmerkmale sind strenge Anforderungen zu stellen. \n\"Offensichtlich\" ist ein Mangel nur dann, wenn konkrete Umstände positiv und klar \nauf einen solchen Mangel hindeuten. Auf das Abwägungsergebnis \"von Einfluss \ngewesen\" ist ein Mangel ferner nur dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder \nsonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass \nder Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis \ngewesen ist. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 \n- 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22.\n\n73\n\nGemessen an diesen Maßstäben sind die genannten Mängel offensichtlich, weil sie \nsich ohne Weiteres aus den Aufstellungsvorgängen ergeben.\n\n74\n\nAuch besteht eine konkrete Möglichkeit des Einflusses dieser Mängel auf das \nAbwägungsergebnis. Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft liegt auf der \nHand, dass die Antragsgegnerin, wenn sie die Untauglichkeit ihres Versuchs, das \nDefizit \"wegzuwägen\", erkannt hätte, den Plan nicht in der vorliegenden Form \nbeschlossen oder jedenfalls ergänzende Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des \nPlangebiets verbindlich geregelt hätte. Auch hinsichtlich der \nAbwägungsentscheidung bezüglich der Anregungen und Bedenken ist ohne \nWeiteres möglich, dass der Rat beispielsweise das am L. weg gelegene Baufenster \nin südliche Richtung vergrößert hätte, um den Antragstellern eine bessere \nBebaubarkeit im Anschluss an das vorhandene Gebäude zu ermöglichen.\n\n75\n\nDer Mangel der fehlenden Rechtsgrundlage für den Ausschluss des \nEinzelhandels und der Festsetzung hinsichtlich eines großflächigen \nEinzelhandelsbetriebes ist immer beachtlich. \n\n76\n\nDie beachtlichen Mängel führen gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur zur \nUnwirksamkeit des strittigen Bebauungsplans, weil sie durch ein ergänzendes \nVerfahren im Sinne von § 215 a BauGB behoben werden können. Ein solches \nVerfahren kommt regelmäßig in Betracht, wenn die Mängel - wie hier - nicht die \nGrundzüge der Planung berühren.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n78\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n79\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-03/7a-d-75-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-03/7a-d-75-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297656","retrieved":"2026-07-09 03:20:56.774617+00:00"}}