{"status":"available","doknr":"OLD297659","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0603.16B364.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-06-03","aktenzeichen":"16 B 364/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe \nbeschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO) führt zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis.\n\n3\n\nEs spricht Überwiegendes für die Richtigkeit der Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit \nHerrn K. -J. L. lebt und daher gemäß § 122 BSHG dieselben Maßstäbe wie \nbei einer bestehenden Ehe anzulegen sind. Diese Einschätzung beruht in erster Linie \ndarauf, dass sich bei der Wohnungsbesichtigung vom 22. August 2001, die nicht von \nvornherein auf die Feststellung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft abzielte, \ndeutliche Hinweise auf einen dauerhaften Aufenthalt einer männlichen Person in der \nWohnung der Antragstellerin ergeben haben, etwa Herrenpantoffeln sowie \nHygieneartikel im Bad. Da die Antragstellerin bei dem damaligen Hausbesuch \neingeräumt hat, sie habe einen Freund und werde von diesem besucht, sie aber \nweder bei diesem Hausbesuch noch später den Namen dieses Freundes oder \nwenigstens einen plausiblen Grund für das Verschweigen seiner Identität zu nennen \nbereit war, muss nach den gesamten Umständen angenommen werden, dass die \nvorgefundenen Hinweise auf Herrn L. verweisen, der seit langem mit der \nAntragstellerin bekannt ist und sich auch wiederholt - nicht erst anlässlich des \nvorliegenden Sozialhilfestreits - beim Antragsgegner für die Antragstellerin eingesetzt \nhat. Diese zuletzt genannten Umstände - die langjährige Bekanntschaft und die \nselbst körperbezogene pflegerische Verrichtungen und durchaus massive \nInterventionen gegenüber dem Sozialamt einschließende Hilfe des Herrn L. - sind \ndarüber hinaus auch für sich betrachtet im Sinne einer Gemeinschaft nach § 122 \nSatz 1 BSHG aussagekräftig. Für ein eheähnliches Zusammenleben der \nAntragstellerin mit Herrn L. ist weiter anzuführen, dass dieser offensichtlich nicht \nüber eine eigene Wohnung im Sinne eines alle wohnlichen Grundbedürfnisse \nabdeckenden räumlichen Lebensmittelpunktes verfügt. Auch wenn ihm abgenommen \nwerden kann, dass er in seinen Betriebsräumen - unter deren Anschrift er auch \nmelderechtlich erfasst ist - über eine Schlafgelegenheit sowie Heizung und warmes \nWasser verfügt, ist damit nicht glaubhaft dargetan, dass es sich dabei tatsächlich um \nseine auch außerhalb der üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten bevorzugt genutzte \nUnterkunft handelt. Dagegen spricht insbesondere, dass sich Herr L. oder die \nAntragstellerin nicht dazu geäußert haben, wie Herr L. in dem solchermaßen \nausgestatteten \"Wohncontainer\" seine Mahlzeiten zubereitet und einnimmt, wo er \nKleidung und sonstige persönliche Habe aufbewahrt - wobei auffällt, dass die \nAntragstellerin bei dem Hausbesuch nicht zur Öffnung des in ihrer Wohnung \nstehenden und als groß beschriebenen Kleiderschranks bereit war - und wie er seine \nKleidung sauberhält. Es wird jedenfalls nicht behauptet, dass sich eine \nKücheneinrichtung, Schränke und Regale sowie eine Waschmaschine in dem \nbesagten \"Wohncontainer\" befänden. Auch zum Vorhandensein einer Bade- oder \nDuschgelegenheit verhalten sich die Darlegungen der Antragstellerin bzw. des Herrn \nL. nicht; ebenso fehlt ein Hinweis auf Rundfunk- und Fernsehgeräte. Schließlich \nwar der im Zusammenhang mit dem Hausbesuch vom 22. August 2001 befragte \nHauswart, Herr W. , ausweislich des darüber gefertigten Berichts in der Lage \nanzugeben, dass ein Herr L. bei der Antragstellerin wohne. Die in der \nSozialhilfeakte befindliche, von Herrn L. dem Sozialamt übersandte \nStellungnahme des Herrn W. , er könne aufgrund seiner Kenntnisse gar nicht \ngesagt haben, ob Herr L. dort ständig wohne oder nicht, ist nach Überzeugung \ndes Senats nicht geeignet, die davon abweichende Darstellung im Bericht über den \nHausbesuch vom 22. August 2001 in Zweifel zu ziehen; es fällt insbesondere auf, \ndass der offensichtlich von Herrn L. aufgesuchte Herr W. der Wiedergabe \nseiner Äußerungen im Bericht über den Hausbesuch nicht ausdrücklich widerspricht, \nsondern lediglich - wenig überzeugend zu begründen versucht, warum er eine \nderartige Schilderung nicht abgegeben haben könne, und dass die Antragstellerin \nbzw. Herr L. diese abweichende Stellungnahme des Herrn W. \n- möglicherweise mit Bedacht - nicht in das verwaltungsgerichtliche Verfahren \neingeführt haben, obwohl sie ansonsten viele in den Verwaltungsakten befindliche \nSchreiben und Unterlagen auch an das Gericht gesandt haben. Schließlich kann \nnicht ohne weiteres darüber hinweggesehen werden, dass die schon im \nerstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Antragstellerin - übrigens ohne \neinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt zu haben - gegenüber \ndem Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich das Bestehen einer eheähnlichen \nLebensgemeinschaft mit Herrn L. abgestritten, sondern sich unter Offenhaltung \ndieser Frage allein darauf berufen hat, Herr L. habe sie \"zu keinem Zeitpunkt \nfinanziell unterstützt\", sei dazu auch in Zukunft nicht bereit und überdies nicht in der \nLage.\n\n4\n\nAusgehend vom Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vermag der \nHinweis, Herr L. sei nicht zu einer Unterstützung der Antragstellerin bereit, keine \nrechtliche Wirkung zu entfalten; ebenso wie beim Zusammenleben von Eheleuten \n(vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG) ist ein solcher Vorbehalt unbeachtlich. Das selbe gilt \nfür die Behauptung, Herr L. unterstütze die Antragstellerin auch faktisch nicht; die \ndahingehende Einlassung der Antragstellerin bzw. des Herrn L. wird überdies \ndurch neueres Vorbringen relativiert, wonach Herr L. der Antragstellerin in der \nZeit von Oktober 2001 bis Januar 2002 - wenngleich darlehensweise - insgesamt \n(umgerechnet) etwa 2.290 Euro gewährt habe.\n\n5\n\nSchließlich kann im Rahmen der summarischen Würdigung des Für und Wider \nauch nicht angenommen werden, Herr L. sei finanziell außerstande, den \nnotwendigen Lebensunterhalt auch der Antragstellerin zu bestreiten. Soweit es um \ndie Zeitspanne bis Januar 2002 geht, war Herr L. schon nach dem Vortrag der \nAntragstellerin in der Lage, ihr - offenbar ausreichende - finanzielle Hilfe durch die \nGewährung von Darlehen zukommen zu lassen. Die Antragstellerin hat darüber \nhinaus auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich seither die \nwirtschaftlichen Möglichkeiten des Herrn L. durchgreifend verschlechtert hätten; \nes fehlt vielmehr an aktuellen Angaben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, \ndass die Antragstellerin mit der Beschwerde nur noch 80% ihres Regelsatzbedarfs zu \nerstreiten versucht, also eine monatliche Sozialhilfeleistung von 229,46 Euro, und \nunter Zugrundelegung der das vergangene Jahr betreffenden Einkommensangaben \ndes Herrn L. , die tendenziell auch für das laufende Jahr aussagekräftig sein \nkönnten, lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine hinlängliche wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit des Herrn L. auch für den maßgeblichen gegenwärtigen \nZeitpunkt annehmen. Ausweislich der vorgelegten \"Bilanz für 2001\", deren Saldo \ndem im Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr angegebenen Betrag \nder gewerblichen Einkünfte des Herrn L. entspricht, konnte dieser im \nvergangenen Jahr einen Geschäftsertrag in Höhe von 25.254 DM erzielen, was \neinem durchschnittlichen Monatseinkommen von etwa 2.100 DM entspräche. Soweit \nzugunsten des Herrn L. im Einkommenssteuerbescheid für 2001 \"beschränkt \nabziehbare Sonderausgaben\" iHv 8.280 DM berücksichtigt worden sind, wird nicht \ndargelegt, welche konkreten finanziellen Belastungen dem zugrundegelegen haben. \nEs dürfte sich jedenfalls verbieten, ohne weiteren sowohl diese steuerlich \nberücksichtigten Sonderausgaben als auch die zusätzlich geltend gemachten \nwirtschaftlichen Belastungen des Herrn L. nebeneinander zu berücksichtigen. \nMehr spricht dafür, dass konkret lediglich die im einzelnen benannten Belastungen \nzu Buche geschlagen haben, die sich nach den Darlegungen im erstinstanzlichen \nVerfahren auf monatlich 662,93 DM (entspricht 338,95 Euro) belaufen. Bei einem \ndemnach näherungsweise anzusetzenden Resteinkommen von etwa 1440 DM bzw. \n737 Euro könnte neben dem Regelsatzbedarf des Herrn L. auch der zuletzt noch \nverfolgte Sozialhilfeanspruch der Antragstellerin gedeckt werden.\n\n6\n\nEs liegt nunmehr an der Antragstellerin und an dem ganz offenkundig an ihrem \nWohl interessierten Herrn L. , dem Antragsgegner durch eine vorbehaltlose \nOffenlegung der finanziellen Verhältnisse aufs Neue die Feststellung eines \nmöglicherweise (fort-)bestehenden Hilfebedarfs der Antragstellerin zu ermöglichen. \nBei dieser Überprüfung wird den Besonderheiten des § 4 Abs. 2 und 3 der DVO zu \n§ 76 BSHG Rechnung zu tragen sein.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n8\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-03/16-b-364-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-06-03/16-b-364-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297659","retrieved":"2026-07-09 03:20:57.095332+00:00"}}