{"status":"available","doknr":"OLD297673","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0531.21B931.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-31","aktenzeichen":"21 B 931/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird verworfen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n5.000.- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller bewohnen das am Marktplatz in S. -W. gelegene, im \nEigentum der Antragstellerin zu 1. stehende Haus Markt . Mit Bescheid vom \n22. April 2002 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen unter gleichzeitiger \nAnordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 9 Abs. \n2 Satz 2, 10 Abs. 4 LImschG für die Durchführung eines Maifestes am 30. April/1. \nMai 2002 auf dem Marktplatz. Den von den Antragstellern am 29. April 2002 \ngestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben \nTag zurück. \n\n4\n\nAm 14. Mai 2002 haben die Antragsteller gegen diesen, ihnen vorab telefonisch \nbekannt gegebenen und am 2. Mai 2002 zugestellten Beschluss Beschwerde \neingelegt. Gleichzeitig haben sie die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragen \nunter Bezugnahme auf ein von ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten des \nIngenieurbüros L. aus K. vom 2. Mai 2002 über die durch das Maifest \nverursachten Geräuschimmissionen, die Kosten des in der Hauptsache erledigten \nVerfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. \n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie Beschwerde ist unzulässig. \n\n7\n\nSie ist erst am 14. Mai 2002 und damit zu einem Zeitpunkt erhoben worden, als \ndie streitbefangene Veranstaltung \"Tanz in den Mai\" am 30. April/1. Mai 2002 in \nS. -W. bereits durchgeführt war. Mit dem Abschluss des Maifestes hat sich \ndas Begehren der Antragsteller in der Hauptsache - wovon sie auch selbst zutreffend \nausgehen - durch Zeitablauf erledigt. In dieser besonderen Konstellation der \nErledigung \"zwischen den Instanzen\" kommt eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 \nVwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) allein mit dem Ziel \nder Herbeiführung einer günstigeren Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO \nmangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht (mehr) in Betracht. \n\n8\n\nSoweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, dass ein \nRechtsmittel auch dann zulässig ist, wenn sich die Hauptsache nach Ergehen der \nerstinstanzlichen Entscheidung erledigt hat und das Rechtsmittel allein zu dem \nZweck eingelegt wird, in dem dadurch anhängig gemachten Verfahren die \nHauptsache für erledigt zu erklären,\n\n9\n\nvgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 1995 \n- OVG Bs VI 19/95 -, MDR 1995, 956; OVG Koblenz, \nBeschluss vom 25. Oktober 1972 - 2 B 62/72 -, DVBl. \n1973, 894; OVG Münster, Beschlüsse vom 26. Juli \n1968 - VII A 186/67 -, OVGE 24, 91, vom 5. Mai \n1970 - III B 479/69 -, OVGE 25, 247 und vom 15. \nDezember 1972 - XIV A 1245/71 -, OVGE 28, 177; \nSeibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand 4. EL \nFebruar 2002, § 124 a Rdnr. 227 f. m.w.N.; Clausing, \nin: Schoch u.a., VwGO, Stand 7. EL Januar 2002, \n§ 161 Rdnr. 19 m.w.N.\n\n10\n\nkann dieser Grundsatz allgemein nur für das verwaltungsgerichtliche \nHauptsacheverfahren Geltung beanspruchen. Der Rechtsmittelführer hat dort \nregelmäßig ein erhebliches Interesse daran, dass das angefochtene Urteil für \nwirkungslos erklärt wird. Aus diesem Grunde steht im Hauptsacheverfahren der \nRechtsmitteleinlegung in dieser besonderen Fallkonstellation auch nicht die \nBestimmung des § 158 Abs. 1 VwGO entgegen, da gerade nicht nur die \nKostenentscheidung geändert, sondern auch die Unwirksamkeit der angefochtenen \nEntscheidung herbeigeführt werden soll. Im Gegensatz dazu gehen von einer zeitlich \nüberholten Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, namentlich einem \nBeschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, im Regelfall keine nachteiligen \nWirkungen mehr aus, wenn dieser - wie hier mit Durchführung der streitbefangenen \nVeranstaltung - irreversibel vollzogen ist. In diesen Fällen \"prozessualer Überholung\" \nentfällt zwar nicht die (formelle) Beschwer; es fehlt aber ein - außerhalb des wegen § \n158 Abs. 1 VwGO isoliert nicht tragfähigen Kosteninteresses - anzuerkennendes \nRechtsschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Verfahrens. \n\n11\n\nVgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 7. November \n1986 - 1 E 15/86 -, DVBl. 1987, 851; zum \nZivilprozess: Gottwald, Rechtsmittelzulässigkeit und \nErledigung der Hauptsache, NJW 1976, 2250, \n2252.\n\n12\n\nNach Einführung der Zulassungsbeschwerde durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz \nvom 1. November 1996 (BGBl. I. S. 1626) in § 146 Abs. 4 VwGO a.F. ist die \nUnzulässigkeit eines Rechtsmittels im einstweiligen Rechtsschutz im Falle der \nErledigung zwischen den Instanzen teilweise auch damit begründet worden, dass die \nZulassungsgründe generell nicht auf den Umstand der Erledigung zugeschnitten \nseien und (auch deshalb) die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht kommt, wenn sich das \nVerfahren in der Hauptsache nach der erstinstanzlichen Entscheidung erledigt hat \nund mit dem Rechtsmittelverfahren lediglich eine günstigere Kostenentscheidung \nangestrebt wird.\n\n13\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. September \n1997 - 2 SN 11/97 -, NVwZ 1998, 85; VGH Kassel, \nBeschluss vom 25. Juli 1997 - 14 TZ 1391/97 -, \nDVBl. 1998, 243 (LS); OVG Münster, Beschluss vom \n7. Dezember 2001 - 15 B 1453/01 -; OVG Weimar, \nBeschluss vom 17. Juli 1997 - 8 E 425.97 -, DVBl. \n1997, 1343; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, \nVor § 124, Rdnr. 43; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss \nvom 27. Oktober 1997 - 7 M 4238/97-, NVwZ-RR \n1998, 337.\n\n14\n\nDas nunmehr seit 1. Januar 2002 wiedereröffnete Beschwerdeverfahren in § 146 \nAbs. 4 VwGO rechtfertigt im vorliegenden Zusammenhang kein anderes Ergebnis. \nZum einen sprechen die dargelegten allgemeinen Erwägungen unverändert dafür, \ndass es insbesondere mit Blick auf § 158 Abs. 1 VwGO bei einer \nBeschwerdeeinlegung allein zum Zwecke der Herbeiführung einer günstigeren \nKostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO regelmäßig an einem \nanzuerkennenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Umstände, die im vorliegenden \nVerfahren ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigten würden, sind nicht \nersichtlich. Zum anderen ist der Wortlaut des § 146 Abs. 4 VwGO in der ab 1. Januar \n2002 geltenden Gesetzesfassung ein zusätzlicher, zumindest indizieller Beleg dafür, \ndass der Gesetzgeber die Beschwerde immer nur dann eröffnet wissen will, wenn im \nZeitpunkt ihrer Einlegung eine Sachentscheidung (noch) möglich ist. Denn § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO ordnet ausdrücklich an, dass die Gründe dargelegt werden \nmüssen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben \nist. Eine Abänderung oder Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung ist jedoch \nausgeschlossen, wenn bereits vor Einlegung der Beschwerde durch Zeitablauf \nErledigung in der Hauptsache eingetreten ist; ebenso wenig kommt in diesem Fall im \neinstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a, 123 VwGO noch eine \nSachentscheidung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 \n- 7 VR 16.94 -, NVwZ 1995, 586 (587); OVG NRW, \nBeschlüsse vom 7. April 1995 - 25 B 365/95 -, \nNVwZ-RR 1996, 169 (170) und vom 19. Juni 2001 \n- 21 B 803/01 -; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger \nRechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. \n1998, Rdnr. 390 und 981 m.w.N. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-31/21-b-931-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-31/21-b-931-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297673","retrieved":"2026-07-09 03:20:58.239519+00:00"}}