{"status":"available","doknr":"OLD297674","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0531.12A4699.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-31","aktenzeichen":"12 A 4699/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung \n(VwGO a.F.) - vgl. Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts \nim Verwaltungsprozess (BGBl. 2001 I, S. 3987) - und § 124 Abs. 2 VwGO richtet, ist \nunbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen eine \nZulassung der Berufung nicht. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie bestehen nur \ndann, wenn durch das Rechtsbehelfsvorbringen Bedenken von solchem Gewicht \ngegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, \ndass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 - m.w.N.\n\n5\n\nDas ist hier nicht der Fall. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat auf Grund seiner Auslegung des zwischen dem \nKläger bzw. seinen Eltern und der Heilpädagogin Frau W. geschlossenen \nVertrages einen Anspruch des Klägers aus § 35a SGB VIII auf Berücksichtigung \neines höheren Entgelts für die Behandlungseinheit als 78 DM bei der für die Zeit vom \n28. Juni 1997 bis zum 30. Juni 1998 als Eingliederungshilfe bewilligten \nheilpädagogischen Einzeltherapie verneint. Der Beklagte, so die Vorinstanz, habe \ndadurch Einfluss auf diesen Vertrag genommen, dass er zur Vorlage des an den \nKläger gerichteten Bewilligungsbescheides in der heilpädagogischen Praxis \naufgefordert und auf die dem Bescheid beigegebene Vergütungsordnung \nhingewiesen habe. Diese Verfahrensweise habe nicht dazu geführt, dass der Kläger \nbzw. seine Eltern noch Zahlungsansprüchen ausgesetzt seien. Der Vortrag im \nSchriftsatz vom 20. September 1999, den Eltern des Klägers sei klar gewesen, dass \nFrau W. ihre Leistung nur zum Stundensatz von 132,18 DM erbringe, beziehe \nsich nicht auf den Inhalt der seinerzeit abgegebenen Willenserklärungen. Damit \nseien lediglich mögliche subjektive Vorstellungen bei Abschluss des \nBehandlungsvertrages angesprochen. Gegen eine andere Auslegung der \nWillenserklärungen spreche weiter, dass die Abwicklung des Vertrages genauso \nerfolgt sei wie bei den vorausgegangenen Behandlungseinheiten. Frau W. habe \nihre Rechnungen wie zuvor an den Beklagten gerichtet und nichts gegen die \nvorgenommenen Kürzungen unternommen. \n\n7\n\nDas Zulassungsvorbringen stellt die Erheblichkeit des Rechtsverhältnisses \nzwischen dem Kläger bzw. seinen Eltern und der Heilpädagogin für den Umfang des \nAnspruchs aus § 35a SGB VIII nicht in Frage und zeigt weder gegen den Ansatz, \ndiesbezüglich eine einzelfallbezogene Vertragsauslegung vorzunehmen, noch gegen \ndas Ergebnis der erstinstanzlichen Auslegung durchgreifende Bedenken auf.\n\n8\n\nDa der Kläger von Frau W. in Einzeltherapie heilpädagogisch behandelt \nwerden wollte, ließe ihre eventuelle Bereitschaft, im Verhältnis zu ihm bzw. seinen \nEltern die Behandlung zu einem Stundensatz von 78 DM durchzuführen, die \nBewilligung einer zu diesem Satz abzurechnenden Maßnahme auch unter \nBerücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII ausreichend \nsein.\n\n9\n\nOb diese Bereitschaft vorhanden war, hängt unbeschadet der das sog. \nsozialrechtliche Dreiecksverhältnis kennzeichnenden - vom Verwaltungsgericht nicht \nverkannten - Grundsätze \n\n10\n\n- vgl. Wiesner, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, Rdnrn. 66 ff. \nvor § 11 - \n\n11\n\ndavon ab, wie im vorliegenden Fall konkret das Rechtsverhältnis zwischen \nHilfeempfänger (Kläger bzw. seine Eltern) und Leistungserbringer (Frau W. ) \nausgestaltet worden ist. \n\n12\n\nMit seiner Behauptung, Frau W. habe seinen Eltern gleich zu Anfang \ndeutlich gemacht, für den Fall, dass das Jugendamt die vollen Kosten nicht \nübernehmen werde, hätten sie ihre vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, legt der \nKläger angesichts der hier zu berücksichtigenden Umstände nicht hinreichend \nsubstantiiert eine vertragliche Pflicht zur eventuellen Zuzahlung zu dem vom \nBeklagten akzeptierten Betrag dar. Damit ist diese Behauptung auch kein geeigneter \nAnsatz bzw. Anknüpfungspunkt für eine Beweisaufnahme zum Inhalt des \ngeschlossenen Vertrages.\n\n13\n\nVgl. zur Substantiierungspflicht vor Durchführung einer Beweisaufnahme OVG \nNRW, Urteil vom 21. März 2000 - 22 A 4547/96 - , m.w.N.\n\n14\n\nOb der Kläger bzw. seine Eltern nach den mündlichen Vereinbarungen mit Frau \nW. unter allen Umständen vollständig von einer Zahlungspflicht frei gestellt sein \nsollten, kann dahinstehen. Jedenfalls hinsichtlich eines 78 DM übersteigenden \nEntgelts für die einzelne Behandlungseinheit sollte nach Lage der Dinge keine \nZahlungsverpflichtung in diesem Verhältnis begründet werden. Es deutet alles \ndaraufhin, dass einer Vereinbarung über den Mehrbetrag keine andere Bedeutung \nzukommen sollte als die, Grundlage für eine zum Satz von 132,81 DM erfolgende \nAbrechnung im Verhältnis der Heilpädagogin zum Beklagten zu sein. Frau W. \nhat die heilpädagogischen Behandlungen ohne eine auch nur vorsorgliche \nInanspruchnahme des Klägers bzw. seiner Eltern durchgeführt. Abrechnungen sind \neingeführter Praxis entsprechend im allseitigen Einvernehmen nur zwischen Frau \nW. und dem Beklagten durchgeführt worden. Auch mit der Zulassungsschrift hat \nder Kläger nicht etwa vorgetragen, Frau W. habe versucht, die aus ihrer Sicht \nnach Abzug der vom Beklagten übernommenen Beträge noch offenen Beträge vom \nKläger bzw. seinen Eltern zu erlangen. Von einer Stundungsvereinbarung ist nicht \ndie Rede. Dass im Verhältnis des Klägers bzw. seiner Eltern zur konsultierten \nHeilpädagogin offenbar gar nicht die Notwendigkeit einer Abrede über einen \nmöglichen Zahlungsaufschub gesehen wurde, zeigt, dass Frau W. nicht ernsthaft \neine Zahlung durch den Kläger bzw. dessen Eltern erwartete.\n\n15\n\nBei dieser Sachlage rechtfertigt allein die Tatsache, dass der Kläger der \nBeschränkung der Entgeltsübernahme auf 78 DM pro Behandlungseinheit in dem \nBescheid des Beklagten am 8. Juli 1997 mit Widerspruch und Klage entgegen \ngetreten ist, nicht den Schluss, es sei eine über diesen Betrag hinausgehende \nZahlungsverpflichtung des Klägers bzw. seiner Eltern gegenüber Frau W. \nbegründet worden. Im Zusammenhang der hier gewürdigten Umstände liegt vielmehr \ndie Feststellung nahe, die Einlegung der Rechtsmittel beruhe auf einer vom Kläger \nbzw. seinen Eltern auf Grund besonderer Abrede übernommenen Verpflichtung, die \nBerücksichtigung eines höheren Satzes als 78 DM für die Behandlungseinheit im \nInteresse von Frau W. erforderlichenfalls im Verwaltungsrechtsweg gegen den \nBeklagten zu erstreiten.\n\n16\n\nKommt es für den Umfang des Anspruchs nach § 35a SGB VIII grundsätzlich nur \ndarauf an, zu welchem Preis der Kläger die erforderliche und entsprechend der \nAusübung seines Wunsch- und Wahlrechts bewilligte Maßnahme erlangen konnte, \nist für eine rechtliche Prüfung der Höhe des Satzes pro Behandlungseinheit etwa \nnach Art der §§ 78g Abs. 2, 78c Abs. 2 SGB VIII kein Raum. Anderes könnte nur \ndann gelten, wenn das Beharren des Leistungsträgers auf einem bestimmten \nStundensatz missbräuchlich wäre. Für einen derartigen Missbrauch liegen hier indes \nkeine Anhaltspunkte vor.\n\n17\n\n2. Die Rechtssache weist auch nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO auf. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn die Angriffe \ndes Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzlichen Feststellungen zum \nentscheidungserheblichen Sachverhalt oder gegen das Ergebnis der rechtlichen \nWürdigung begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern \nerst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. \n\n18\n\nVgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand 2000, § 124 Rdnr. 152 m.w.N., \nOVG Thüringen, Beschluss vom 17. August 2000 - 4 ZKO 1145/97 -, NVwZ 2001, \n448 ff., OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2001 - 12 B 1374/01 -.\n\n19\n\nWie die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zeigen, erlauben die durch die erste \nInstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen schon im Zulassungsverfahren die \nrechtliche Würdigung, dass der Kläger bzw. seine Eltern keinem \nZuzahlungsanspruch ausgesetzt sind und deshalb über den vom Beklagten \ngezahlten Betrag hinaus keine Mittel benötigen, um die heilpädagogische Leistung \nzu finanzieren.\n\n20\n\n3. Die Rechtssache hat ferner nicht die ihr vom Kläger beigemessene \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von ihm als \nrechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob der Inhalt von Bewilligungsbescheiden \ndes Jugendamtes Einfluss auf das dienstvertragliche Verhältnis zwischen \nHilfeempfänger und freiem Träger hat, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht \nzugänglich. Vielmehr ist damit eine Frage zur Vertragsauslegung gestellt, die sich nur \nnach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Abgesehen davon \nist die Frage nicht entscheidungserheblich. Wie aus den Ausführungen zu 1. \nhervorgeht, kommt es im vorliegenden Fall allein darauf an, auf welche \nEntgeltsvereinbarung zwischen dem Kläger bzw. seinen Eltern und Frau W. die \nzu berücksichtigenden konkreten Umstände schließen lassen.\n\n21\n\n4. Schließlich greift die Verfahrensrüge des Klägers nicht durch. Das Unterlassen \neiner Beweiserhebung zu der Frage, ob die Beteiligten anlässlich des seinerzeitigen \nVertragsschlusses den Vergütungssatz in Höhe von 132,81 DM in ihr Bewusstsein \nund ihre Willenserklärung aufgenommen hatten oder nicht, stellt keinen Verstoß \ngegen die prozessuale Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung dar. Wie bereits aus den \nAusführungen zu 1. hervorgeht, bot der Vortrag des Klägers keinen Anlass dazu, \netwa durch Vernehmung von Frau W. als Zeugin die hier allein \nentscheidungserhebliche Frage zu klären, ob er oder seine Eltern, wenn der \nBeklagte endgültig nur zu einem Satz von 78 DM pro Behandlungseinheit abrechnen \nwürde, zu einer Zuzahlung verpflichtet wären. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n23\n\nMit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. September 1999 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 \nSatz 3 VwGO a.F.).\n\n24\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-31/12-a-4699-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 78g","ref_norm":"78g","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-31/12-a-4699-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297674","retrieved":"2026-07-09 03:20:58.319972+00:00"}}