{"status":"available","doknr":"OLD297695","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0529.8A3199.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-29","aktenzeichen":"8 A 3199/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 14. Juni 1999 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG \ni.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die Ablehnung des Beweisantrags, ein \npsychiatrisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob der Kläger aufgrund von \nFolterungen unter einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide, findet im \nProzessrecht eine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in eigener \nVerantwortung festzustellen, ob ein Asylbewerber glaubwürdig und seine \nDarlegungen glaubhaft sind; dabei ist es im Allgemeinen - auch in schwierigen Fällen \n- nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen. Etwas anderes kann nur dann gelten, \nwenn im Verfahren besondere Umstände entweder in der Persönlichkeitsstruktur des \nBetroffenen oder im Hinblick auf seinen Sachvortrag hervortreten, die das Vorliegen \neiner erheblichen Abweichung vom Normalfall als möglich erscheinen lassen. In \neinem solchen Fall hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, \nob es sich bei der Beurteilung des Vorbringens des Asylbewerbers sachverständiger \nHilfe bedienen muss oder nicht.\n\n4\n\nIn besonderer Weise gilt dies dann, wenn Anzeichen dafür erkennbar oder \nsubstantiiert vorgetragen sind, dass ein Asylbewerber aufgrund erlittener \nMisshandlungen traumatisiert sein könnte mit der möglichen Folge, über das Erlebte \nnur noch selektiv, widersprüchlich oder gar nicht mehr bzw. nur in Ansätzen \nberichten zu können. In derartigen Fällen muss das Verwaltungsgericht mit \nbesonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des Sachvortrags erforderliche \nSachkunde selbst besitzt. Allerdings ist es auch in dem hier angesprochenen \nZusammenhang Sache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände - sofern \nsie nicht offenkundig sind - aufzuzeigen.\n\n5\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rdnr. 25 f.; Beschluss vom 11. Februar \n1997 - 25 A 4144/96.A -; Beschluss vom 30. März \n2001 - 8 A 5585/99.A -, jeweils m.w.N.; ferner \nBVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, \nm.w.N.\n\n6\n\nGemessen an diesen Grundsätzen war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, \nsachverständige Hilfe hinzuzuziehen. Das Gericht hat im Einzelnen unter Hinweis auf \ndie Schilderungen des Klägers und seines als Zeugen vernommenen Bruders \ndargelegt (UA, S. 7 ff, insbesondere 11 ff.), warum es nicht den Eindruck gewonnen \nhabe, dass der Kläger durch traumatische Erlebnisse gehindert gewesen sei, sein \nVerfolgungsschicksal ausreichend darzustellen. Es hat zutreffend darauf \nhingewiesen, dass der behandelnde Arzt, bei dem der Kläger seit Januar 1999 \nzweimal wöchentlich in Behandlung sein soll, in seinem Attest lediglich angegeben \nhat, dass der Kläger sich bei ihm in Behandlung befinde. Das Attest enthält keinen \nHinweis auf Art und Umfang einer möglichen Erkrankung des Klägers. Die \nunmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegte psychologische \nStellungnahme von Dr. C. gibt im Kern lediglich die zu würdigenden Angaben des \nKlägers zu seinem Verfolgungsschicksal wieder und hält pauschal traumatische \nErlebnisse des Klägers in seinem Heimatland für sehr wahrscheinlich; aus diesem \nGrunde solle der Kläger in den Wohnort seines Bruders umverteilt werden.\n\n7\n\nEine Versagung rechtlichen Gehörs liegt ferner nicht darin, dass das \nVerwaltungsgericht die Gerichtsakte des Bruders des Klägers nicht ausdrücklich in \ndas Verfahren eingeführt hat. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet zwar, \ndass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, zu \ndenen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Dies erfordert grundsätzlich, dass \ndas Gericht diejenigen Tatsachen und Erkenntnisse, auf die es seine Entscheidung \nzu stützen beabsichtigt, in einer Weise in das Verfahren einführt, dass für einen \nVerfahrensbeteiligten die Möglichkeit besteht, diese zur Kenntnis zu nehmen und \nsich zu ihnen zu äußern. Die fehlende Einführung von entscheidungserheblichen \nUmständen in das Verfahren verletzt allerdings dann nicht den Anspruch eines \nBeteiligten auf rechtliches Gehör, wenn tatsächlich auf andere Weise hinreichend \nGelegenheit bestand, zu den tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung Stellung zu \nnehmen.\n\n8\n\nVgl. etwa Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Mai \n1996 - 12 L 2401/96 - m.w.N.\n\n9\n\nHiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht das rechtliche \nGehör versagt. Zwar ist nicht erkennbar, dass das Gericht dem Kläger mitgeteilt hat, \ndass die Gerichtsakte seines Bruders zum Verfahren beigezogen wurde. Der Kläger \nhat jedoch ausdrücklich sein Verfolgungsschicksal mit dem seines Bruders verknüpft \nund den (erfolgreichen) Beweisantrag gestellt, seinen Bruder als Zeugen zu \nvernehmen. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch dessen Bruder \nvertreten hatte, musste sich ihm die Möglichkeit einer Verwertung der früheren \nAussage des Bruders in einem Maße aufdrängen, dass er dazu hätte Stellung \nnehmen können und müssen. Die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten muss \nsich der Kläger zurechnen lassen. \n\n10\n\nAuch die unterbliebene Einführung der maßgeblichen Erkenntnisquellen in das \nverwaltungsgerichtliche Verfahren führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger \nrügt zwar zu Recht, dass dem Gebot rechtlichen Gehörs nicht genügt ist, wenn das \nVerwaltungsgericht mit der Eingangsverfügung lediglich pauschal auf die \"der \nKammer vorliegenden Unterlagen über die Situation im Herkunftsland\" hinweist und \nim Tatbestand auf die \"beigezogene Generalakte\" Bezug nimmt. Vielmehr gehört es \nzu den Pflichten des mit asylrechtlichen Verfahren befassten Gerichts, diejenigen \nErkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, vorab im \nEinzelnen bezeichnet den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen. \n\n11\n\nStändige Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts, Beschlüsse vom \n18. Juni 1985 - 2 BvR 414/84 -, BVerfGE 70, 180 \n(189) und vom 2. Mai 1995 - 2 BvR 611/95 -, NVwZ-\nBeilage 1995, 57.\n\n12\n\nEin Verfahrensbeteiligter kann sich jedoch nur dann auf diesen Verfahrensfehler \nberufen, wenn er zumutbare und nach Lage der Dinge abzuverlangende \nAnstrengungen unternommen hat, um sich Gehör zu verschaffen und einen \ndrohenden Gehörsverstoß abzuwenden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat \nweder den mit der Eingangsbestätigung verbundenen Hinweis, der im Übrigen der \ngerichtsbekannten verfahrenswidrigen und wiederholt gerügten Praxis auch anderer \nKammern des Verwaltungsgerichts \n\n13\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom \n13. Februar 1995 - 25 A 439/95.A -, NWVBl 1995, \n232, vom 27. März 1996 - 14 A 706/96.A -, vom \n7. Mai 1996 - 14 A 1363/96.A -, vom 8. August 1997 \n- 14 A 3453/97.A - und vom 5. Dezember 2000 - 14 \nA 4529/99.A -\n\n14\n\nentspricht, noch die mündliche Verhandlung zum Anlass genommen, das \nVerwaltungsgericht aufzufordern, die Erkenntnismittel im Einzelnen zu benennen, die \nes zu verwerten beabsichtigt. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch nicht deshalb das Recht des Klägers auf \nrechtliches Gehör verletzt, weil es den Kläger nicht hinreichend auf Widersprüche \nund Ungereimtheiten in seinem Vortrag hingewiesen haben soll. Das Recht auf \nrechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf \nseine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts \nhinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst \naufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen \nVerhandlung ergibt. Insbesondere ist das Gericht nicht verpflichtet, auf etwaige \nUnstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch \nweitere Fragen anzustellen. \n\n16\n\nVgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. - m.w.N., insoweit in \nBVerwGE 74, 160 nicht abgedruckt.\n\n17\n\nDas rechtliche Gehör wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen \nHinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter \nund kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu \nrechnen brauchte. \n\n18\n\nVgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluss \nvom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, \n188, 190; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 -.\n\n19\n\nDas ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des \nSitzungsprotokolls (Seite 3) dem Kläger die Jahresangabe \"1994\" im \nZusammenhang mit den von ihm erwähnten Parlamentswahlen vorgehalten. Im \nÜbrigen musste der Kläger damit rechnen, dass das Gericht weitere \nUngenauigkeiten und Unstimmigkeiten in seinem Vortrag entsprechend würdigen \nwürde. Soweit sich das Antragsvorbringen gegen die inhaltliche Würdigung und \nrechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts wendet, liegt darin kein Verstoß gegen \nden Grundsatz des rechtlichen Gehörs.\n\n20\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch nicht dadurch verletzt, dass der \nKläger die Frage nach dem Namen der \"Jugendabteilung\" der HADEP nicht \nverstanden hat. Der Kläger hätte dies bereits in der mündlichen Verhandlung zum \nAusdruck können und müssen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO iVm § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-29/8-a-3199-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-29/8-a-3199-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297695","retrieved":"2026-07-09 03:21:00.479089+00:00"}}