{"status":"available","doknr":"OLD297696","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0529.6A3180.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-29","aktenzeichen":"6 A 3180/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das \nerstinstanzliche Ver-fahren auf 4.320,-- DM und für das Zulassungs-\nverfahren auf 2.294,68 EURuro (4.488,-- DM) festge-setzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember \n2001 geltenden Recht, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene \nUrteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 194 Abs. 1 \nNr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n3\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Der von dem Kläger geltend gemachte \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. \n\n4\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n5\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober \n1998 - 18 B 69/98 -.\n\n6\n\nIn dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, \ndarzulegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). \n\n7\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. Der Kläger erstrebt eine Verpflichtung des Beklagten, ihm wegen \nder Folgen eines im Jahre 19 erlittenen Dienstunfalls einen höheren \nUnfallausgleich (§ 35 des Beamtenversorgungsgesetzes) - auf der Grundlage einer \nMinderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 v.H. anstatt von 30 v.H. - \nzu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die \ndem Gericht vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen seien nicht geeignet, eine auf \nden Dienstunfall zurückzuführende MdE, die mehr als 30 v.H. betrage, zu belegen. \nDer Amtsarzt Dr. H., Gesundheitsamt X. , habe aufgrund einer Untersuchung \ndes Klägers vom 13. August 19 die MdE, soweit sie Folge des Dienstunfalls sei, \nmit weiterhin 30 v.H. bewertet. Diese Einschätzung habe der im \nWiderspruchsverfahren eingeschaltete Amtsarzt Dr. M. bestätigt. Die \nentgegenstehenden Atteste der den Kläger behandelnden praktischen Ärzte Dr. B. \n/Dr. C. vom 30. Januar 19 und vom 19. Dezember 19 überzeugten nicht. Es \nwerde nicht hinreichend klar, inwieweit sich die Folgen des Motorradunfalls des \nKlägers und deren Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit seit der erstmaligen Festlegung \ndes Unfallausgleichs im März 19 verändert hätten. Auch wenn die bescheinigten \nBeschwerden im Bereich der rechten Schulter und der Halswirbelsäule des Klägers \nals Veränderung der maßgeblichen Umstände anzusehen sein sollten, fehle es an \neiner nachvollziehbaren Begründung dafür, dass diese Beschwerden geeignet seien, \ndie Erwerbsfähigkeit des Klägers um weitere 20 v.H. zu mindern. Die Zweifel an der \nRichtigkeit der Einschätzung der Höhe der MdE durch Dr. B. /Dr. A. würden durch \ndas - ebenfalls seitens des Klägers vorgelegte - Attest des Arztes für Orthopädie \nDr. N. vom 25. November 19 \nnoch erhärtet. Dr. M. habe seine Bewertung, der Kläger sei um mindestens \n50 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert, auch auf degenerative Veränderungen \ngestützt. Die von Dr. M. herangezogenen weiteren Befunde im Bereich der \nLendenwirbelsäule und an den Knien ließen keinen Zusammenhang mit dem \nDienstunfall erkennen. Ein derartiger Zusammenhang werde auch weder von Dr. N. \nbescheinigt noch durch eine anderweitige ärztliche Stellungnahme belegt.\n\n8\n\nDer Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe es rechtsfehlerhaft \nunterlassen, ein von ihm beantragtes Sachverständigengutachten zwecks Erhärtung \nder Richtigkeit der Auffassung der praktischen Ärzte Dr. B. /Dr. C. und des \nArztes für Orthopädie Dr. N. einzuholen. Das Verwaltungsgericht habe nicht über \ndie insoweit erforderliche Sachkunde verfügt und im Hinblick auf den Grundsatz des \nrechtlichen Gehörs ein Sachverständigengutachten einholen müssen.\n\n9\n\nDurch dieses Vorbringen wird nicht ernstlich in Frage gestellt, dass das \nVerwaltungs-gericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger macht geltend, \ndem Verwal-tungsgericht sei ein Verfahrensfehler unterlaufen. Damit hat er jedoch \nnicht darge-\nlegt, dass an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Verfahrens ernst-\nliche Zweifel bestehen. Unabhängig davon würde auch der (vom Kläger nicht geltend \ngemachte) Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht durchgreifen. Es ist \nnicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des \nSachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) hätte aufdrängen müssen. An-\ngesichts der dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden und verwerteten \närztlichen Stellungnahmen ist nicht offenkundig, dass die Entscheidung keine hin-\nreichende tatsächliche Grundlage hat. Außerdem verletzt ein Gericht seine \nAufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die \nein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 \n- 6 A 3515/98 -, m.w.N.\n\n11\n\nDer Kläger war in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am \n11. Juni 2001 durch seinen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. K. vertreten. \nEin Beweisantrag wurde jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Schon \naus diesem Grund vermag der Umstand, dass das Verwaltungs-\ngericht den in den Schriftsätzen des Klägers enthaltenen Beweisanträgen nicht\ngefolgt ist, einen Verfahrensmangel nicht zu begründen. \n\n12\n\nVon einer Entscheidung über das von dem Kläger zusätzlich zu dem Antrag auf \nZulassung der Berufung eingelegte Rechtsmittel der Berufung sieht der Senat ab. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, §§ 15, 25 Abs. 2 Satz 2, \n§ 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Unfallausgleich zählt zu den als \nTeilstatus bezeichneten Rechtspositionen, und der Streitwert ist mit dem zweifachen \nJahresbetrag des erstrebten Teilstatus, zum Beginn der jeweiligen Instanz, zu \nbemes-sen. Rückstände sind hier nicht hinzuzurechnen, da es nicht um eine \nbezifferte Geld-leistung (§ 13 Abs. 2 GKG) ging. \n\n15\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n13. September 1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, \n188 = NWVBl. 2000, 176; OVG NRW, Beschluss \nvom 15. August 2001 - 6 A 5132/96 -.\n\n16\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-29/6-a-3180-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-29/6-a-3180-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297696","retrieved":"2026-07-09 03:21:00.562140+00:00"}}