{"status":"available","doknr":"OLD297716","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0528.19B1145.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-28","aktenzeichen":"19 B 1145/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (4.000,- DM : 1,95583 =) 2045,1675 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001, BGBl I, \n3987, zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung (im Folgenden: VwGO) das statthafte \nRechtsmittel, weil der angefochtene Beschluss im Sinne von § 194 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der Fassung des Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG vor dem 1. \nJanuar 2002 (VwGO n.F.) bekannt gegeben worden ist. \n\n3\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen \nbzw. nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt sind. Hierbei ist zu \nberücksichtigen, dass sich die gerichtliche Prüfung des Zulassungsbegehrens auf die \ndargelegten Gründe beschränkt, weil nach der genannten Vorschrift die Gründe, aus denen \ndie Beschwerde zuzulassen ist, in dem Antrag darzulegen sind.\n\n4\n\nAus den vom Antragsgegner dargelegten Gründen begegnet es keinen ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 \nAbs. 4 VwGO), dass das Verwaltungsgericht zu Gunsten des 1994 geborenen, in G. \nwohnhaften Antragstellers, bei dem das Schulamt für den Kreis R. durch \nunanfechtbaren Bescheid vom 11. April 2000 das Bestehen eines sonderpädagogischen \nFörderbedarfs wegen einer Sprachbehinderung festgestellt und für den es als Förderort eine \nSchule für Sprachbehinderte bestimmt hat, einen Anspruch auf Aufnahme in die erste Klasse \nder vom Antragsgegner geleiteten Städtischen Schule für Sprachbehinderte G. bejaht \nhat. Der Anspruch folgt aus dem durch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen (LV NRW), Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vermittelten Recht \nauf Erziehung und Bildung und dem davon in den Grenzen gesetzlicher \nZugangsvoraussetzungen umfassten Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen \nunter zumutbaren Bedingungen im Rahmen der vorhandenen Kapazität. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsgegner bei seiner \nEntscheidung über die Aufnahme (innerhalb des vom Schulträger festgelegten allgemeinen \nRahmens) nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) die bis zum \nErreichen des Klassenfrequenzhöchstwertes (14 Schüler/Klasse) noch verbleibenden freien \nPlätze (drei je Klasse bei drei Klassen) nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des \nSchulverwaltungsgesetzes (SchVG NRW) nicht für in G. wohnhafte Schüler \nreservieren durfte. Nach der letztgenannten Vorschrift darf die Aufnahme in eine öffentliche \nSchule, die nicht Pflichtschule ist, Schülern, deren Schulbesuch in ihrer Gemeinde (unter \nBerücksichtigung von Satz 2: in ihrer Wohngemeinde) nicht gewährleistet ist, nicht deshalb \nverweigert werden, weil die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen \nAufenthalt in einer anderen Gemeinde haben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu der \nRechtsauffassung gelangt, dass die vom Antragsgegner geleitete Sonderschule (vgl. § 4 \nAbs. 6 SchVG NRW), eine öffentliche Schule im Sinne von § 3 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Satz 1 \nSchVG NRW, durch deren Besuch der sonderschulbedürftige schulpflichtige Antragsteller \ngemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Schulpflichtgesetzes (SchpflG NRW) seine Schulpflicht erfüllt, \nfür den Antragsteller keine Pflichtschule im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW ist, \nsodass diese Vorschrift hier anwendbar ist. \n\n5\n\nDie Auffassung des Antragsgegners, es handle sich bei der (von ihm geleiteten) \nSonderschule deshalb um eine Pflichtschule im Sinne des § 28 SchVG NRW, weil \nherkömmlich als Pflichtschule die Schule bezeichnet werde, durch deren Besuch die \nSchulpflicht erfüllt werde, dies beim Besuch einer Sonderschule gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 \nSchpflG NRW der Fall sei und die Sonderschule keine weiterführende Schule sei, trifft so \nnicht zu. In der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats, \n\n6\n\nvgl. Beschluss vom 26. August 1999 - 19 B 1502/99 -, \n\n7\n\nist in Bezug auf eine Sonderschule geklärt, dass eine Schule jedenfalls dann keine \nPflichtschule im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW ist, wenn der betreffende Schüler \nweder nach den gesetzlichen Vorschriften noch aus anderen (Rechts-) Gründen \nverpflichtet ist, gerade diese Schule zu besuchen; damit ist auch geklärt, dass für die \nBestimmung einer Schule als Pflichtschule die rechtliche Verpflichtung zum Besuch einer \nkonkreten Schule - auf der Grundlage der allgemeinen Schulpflicht - maßgebend ist und es \nnicht ausreicht, allgemein auf die Erfüllung der Schulpflicht abzustellen. Positiv gewendet \nheißt dies: Pflichtschule ist nur eine Schule, die ein Schüler in Erfüllung seiner Schulpflicht \nkraft Gesetzes oder kraft besonderer Anordnung besuchen muss. Bezüglich der \nVollzeitschulpflicht in der Primarstufe, um die es hier geht, ist das, soweit nicht nach § 6 Abs. \n5 SchpflG NRW eine Ersatzschule besucht werden darf, nach § 6 Abs. 1 SchpflG NRW die \nöffentliche Grundschule und nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SchpflG NRW die nach Maßgabe der \nAbsätze 2 bis 10 bestimmte allgemeine Schule mit integrativer Beschulung oder \nSonderschule. Bezüglich der Grundschulen ist die Pflichtschule durch § 6 Abs. 2 Satz 1 \nSchpflG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW schon durch Gesetz weiter dahin \nkonkretisiert, dass die Schüler die für ihren Wohnsitz zuständige Schule besuchen müssen. \nDas ist die Grundschule, in deren Schulbezirk die Schüler wohnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SchVG \nNRW). Da für Sonderschulen keine Schulbezirke gebildet werden, sondern nur \nEinzugsbereiche bestimmt werden können, bedarf es für diese Schulen, damit sie \nPflichtschulen - ggf. im Sinne von § 28 Abs. 1 SchVG NRW - werden, einer weiteren \nFestlegung, die durch die eine bestimmte Schule (§ 13 Abs. 2 der Verordnung über die \nFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den \nschulischen Förderort - VO-SF-) benennende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach \n§ 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG NRW, § 12 Abs. 1 VO-SF über den Förderort erfolgt. Wie sich im \nUmkehrschluss aus § 6 Abs. 2 SchpflG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW ergibt, ist \nbei Sonderschulen nicht ohne Weiteres die vom Schultyp her geeignete Sonderschule am \nWohnsitz des Schülers bereits kraft Gesetzes eine Pflichtschule. Es bedarf vielmehr einer \nkonkreten Bestimmung der Pflichtschule durch verbindlichen behördlichen Einzelakt \ngegenüber dem einzelnen Schüler. Soweit nicht eine einzelne Schule verbindlich benannt \nwird, ist auch keine Sonderschule des geeigneten Schultyps Pflichtschule.\n\n8\n\nDanach ist die vom Antragsgegner geleitete Sonderschule für Sprachbehinderte nur für \ndie Schüler Pflichtschule, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und \ndiese Schule als Förderort bestimmt worden ist. Das ist beim Antragsteller nicht der Fall.\n\n9\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \niVm § 146 Abs. 4 VwGO) ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragsgegners, \ndie in § 28 Abs. 2 SchVG NRW bestimmte Voraussetzung, dass der Schulbesuch der \nbetreffenden Schüler in ihrer Gemeinde nicht gewährleistet sei, sei über den Wortlaut hinaus \nnach Sinn und Zweck der Regelung dahin zu erweitern, dass an die Stelle der Gemeinde - \nhier der Stadt G. als der Wohngemeinde des Antragstellers, die keine Schule für \nSprachbehinderte vorhalte - der Kreis trete - hier der Kreis R. , der eine \nentsprechende Sonderschule in D. unterhalte (die der Antragsteller bis zum Ende des \nSchuljahres 2000/2001 in der Eingangsklasse besuchte) -; dieser sei, wenn die nach § 10 \nAbs. 5 Satz 1 SchVG NRW vorrangig pflichtige Gemeinde, eine Schule für Sprachbehinderte \nin der Primarstufe nicht eingerichtet habe und ein Schulverband oder eine entsprechende \nöffentlich-rechtliche Vereinbarung freiwillig nicht zustande komme, an Stelle der Gemeinde \nverpflichtet, eine solche Schule zu errichten und fortzuführen. Aufgrund dessen müsse das \nGebiet des Kreises als örtlicher Einzugsbereich der von ihm eingerichteten Sonderschule \nund als der Bereich angesehen werden, auf den es für die Frage, ob im Sinne von § 28 Abs. \n2 SchVG NRW der Schulbesuch des betreffenden Schülers nicht gewährleistet sei, \nankomme, zumal die Beschulung einer auswärtigen Schule lediglich subsidiär sei. \n\n10\n\nDiese Rechtsauffassung des Antragsgegners zu § 28 Abs. 2 SchVG NRW ist mit dem \ndurch Auslegung festzustellenden Inhalt der Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem \nBedeutungszusammenhang ergibt, in dem sie steht, \n\n11\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69 \nund 14/72 -, BVerfGE 35, 263 (278); BVerwG, Urteil vom 7. \nMärz 1995 - 9 C 389.94 -, NVwZ 1995, 792 (792 f.),\n\n12\n\nnicht zu vereinbaren. Der klare und eindeutige Wortlaut der Vorschrift stellt hinsichtlich \nder einschränkenden Voraussetzung klar ab auf das Gebiet der Gemeinde, in der die \nErziehungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit der selben \nEindeutigkeit wird dies in Satz 2 wiederholt, wonach die zuständige Schulaufsichtsbehörde \nauf Antrag feststellt, ob der Schulbesuch \"in der Wohngemeinde\" gewährleistet ist. Der in § 1 \nAbs. 1, § 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bestimmte \nBegriff Gemeinde umfasst insbesondere nicht Gemeindeverbände, als welche die Kreise in § \n1 Abs. 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) definiert sind. Auch \nder klare Unterschied zum Wortlaut des Abs. 1 des § 28 SchVG NRW, in dem in Bezug auf \nzugewiesene Schüler neben der Gemeinde der Gemeindeverband genannt ist, zeigt, dass \nfür die Frage, ob der Schulbesuch von um die Aufnahme in einer auswärtigen Schule \nnachsuchenden Schülern nicht gewährleistet ist, nur auf die Verhältnisse in ihrer (Wohn-\n)Gemeinde bzw. derjenigen ihrer Erziehungsberechtigten abzustellen ist. § 28 Abs. 2 SchVG \nNRW differenziert auch nicht nach Schulformen oder Schultypen, beansprucht vielmehr für \njede öffentliche Schule im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 3 SchVG NRW Geltung, so dass auch \ninsofern ein Ansatz dafür fehlt, Schulen im Sinne von § 10 Abs. 5 SchVG NRW gesondert \nzu behandeln. \n\n13\n\nÜber den Wortlaut der Vorschrift hinaus lässt sich das vom Antragsgegner gewünschte \nErgebnis nicht erzielen. Den Gerichten steht im Wege der Rechtsfortbildung die Befugnis zur \nKorrektur des Wortlauts einer Vorschrift unter anderem dann zu, wenn die gesetzliche \nRegelung entgegen ihrem Wortsinn, aber in Übereinstimmung mit dem vom Gesetzgeber \nverfolgten Regelungsziel der Einschränkung bedarf, wenn also die Vorschrift nach ihrem \nWortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem Zweck der Regelung bzw. dem erkennbaren \nWillen des Gesetzgebers nicht erfassen soll, weil sie deren Besonderheiten in \nsystemwidriger Weise außer acht lässt. In einem solchen Fall ist die zu weit gefasste \nVorschrift im Wege der sog. teleologischen Reduktion auf den ihr nach dem Regelungszweck \nzukommenden Anwendungsbereich einzuschränken. \n\n14\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2002 - 19 A 567/00 - \nunter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1995 - \n9 C 8.95 -, DVBl 1995, 1308 (1309), 7. März 1995 a.a.O. und \n25. September 1986 - 3 C 23.86 -, BVerwGE 75, 56 f. sowie \nLarenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5.A., 1983, \nS. 381 - 385; ferner BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 1997 - \n1 BvR 11/96 -, NJW 1997, 2230 und 30. März 1993 - 1 BvR \n1045/89 u.a. -, BVerfGE 88, 145 (167). \n\n15\n\nDiese Voraussetzungen für eine einschränkende Korrektur des Wortlauts des § 28 Abs. 2 \nSatz 1 SchVG NRW dahin, dass von der Regelung hinsichtlich der Aufnahme in eine \nauswärtige öffentliche Schule, die nicht Pflichtschule ist, nicht nur die Schüler, deren \nSchulbesuch in ihrer Gemeinde gewährleistet ist, ausgenommen werden, sondern auch die \nSchüler, deren Schulbesuch zwar nicht in ihrer Wohngemeinde, aber in ihrem Kreis \ngewährleistet ist, weil dieser an Stelle der kreisangehörigen Wohngemeinde die \nentsprechende Sonderschule im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 2 SchVG NRW unterhält, sind \nnicht erfüllt. Die Einbeziehung solcher Schüler entspricht dem vom Gesetzgeber verfolgten \nZweck der Vorschrift. Diese trifft eine Regelung für die Aufnahme von Schülern in eine \nöffentliche Schule in einer Gemeinde, in der die Erziehungsberechtigten nicht ihren Wohnsitz \noder gewöhnlichen Aufenthalt haben und der gegenüber sie nicht nach § 8 Abs. 2, § 21 Abs. \n1 GO NRW als Einwohner berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen; als \nGrund für eine Aufnahmeverweigerung kann insofern nicht der - auswärtige - Wohnsitz oder \ngewöhnliche Aufenthalt der Erziehungsberechtigten herangezogen werden, wenn der \nSchulbesuch in ihrer Wohngemeinde nicht gewährleistet ist. § 28 Abs. 2 SchVG NRW \nerweitert damit den Rechtskreis der von der Regelung erfassten Schüler. Die Vorschrift dient \ndamit der Verwirklichung des Anspruchs auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter \nzumutbaren Bedingungen im Rahmen der vom Staat in Wahrnehmung seiner Schulhoheit \nzur Verfügung gestellten Schulen und dazu, diesen Anspruch nicht an der Gebietsgrenze der \nWohngemeinde enden zu lassen, wenn der Schulbesuch in der eigenen Gemeinde nicht \ngewährleistet ist; nur insofern ist die Beschulung in einer auswärtigen Schule subsidiär. Ob \ndaneben mit der Vorschrift auch bezweckt ist, die Erfüllung der Schulpflicht sicherzustellen, \nkann dahinstehen. Jedenfalls schließt der vorgenannte Zweck der Vorschrift Schüler, deren \nSchulbesuch an einer für sie geeigneten Sonderschule in ihrer kreisangehörigen \nWohngemeinde nicht gewährleistet ist und die um eine Aufnahme in eine entsprechende \nSchule in einer auswärtigen Gemeinde nachsuchen, selbst dann ein, wenn der Kreis eine \nsolche Sonderschule an Stelle seiner kreisangehörigen Gemeinden nach § 10 Abs. 5 Satz 2 \nSchVG NRW bereithält. Demgegenüber gibt es keinen Anhalt dafür, dass der von § 10 \nAbs. 5 Satz 2 SchVG NRW verfolgte Regelungszweck die vom Antragsgegner angestrebte \nEinschränkung des Anwendungsbereichs § 28 Abs. 2 SchVG NRW verlangt. Es ist schon \nnicht ersichtlich, dass § 10 Abs. 5 Satz 2 SchVG NRW, der ebenso wie Satz 1 die Pflicht \nkommunaler Schulträger zur Errichtung und Fortführung der aufgeführten Sonderschulen \nnormiert, nach dem Willen des Gesetzgebers darauf angelegt sein soll, die durch § 28 Abs. 2 \nSchVG NRW bezweckte rechtliche Begünstigung des einzelnen Schülers \neinzuschränken.\n\n16\n\nEin rechtlicher Ansatz für die vom Antragsgegner angestrebte Einschränkung des § 28 \nAbs. 2 SchVG NRW ergibt sich schließlich nicht aus dem angeführten Aspekt der \nSchulentwicklungsplanung, die die Gemeinden und Kreise nach § 10 b Abs. 1 SchVG NRW \njeweils für ihren Bereich vorzunehmen haben. Die vom Antragsgegner angesprochenen \nProbleme sind auf der Ebene der Schulentwicklungsplanung, die mit den benachbarten \nSchulträgern abzustimmen ist, und darauf evtl. aufbauender (kreisübergreifender) \nKooperation anzugehen. Dies und insbesondere Zweck und systematische Stellung des § 28 \nAbs. 2 SchVG NRW zeigen, dass die befürchteten weiter gehenden Folgen der Aufnahme \ndes Antragstellers an der vom Antragsgegner geleiteten Schule nicht zu Lasten des \nkonkreten Aufnahmebegehrens des betroffenen Schülers zu lösen sind, solange noch - wie \nhier im Zeitpunkt der Aufnahme - ausreichend Schulplätze vorhanden sind. Davon \nabgesehen sind die Ausführungen des Antragsgegners - die Verpflichtung, den Antragsteller \naufzunehmen, ziehe die Verpflichtung nach sich, für den Fall der Anmeldung weiterer \nSchüler aus G. auch diese aufzunehmen, infolge dessen sei die Aufnahme von Schülern \naus G. , bei denen erst später während des ersten Grundschuljahres eine \nSprachbehinderung festgestellt werde, gefährdet - hypothetisch; der bei vorhandener \nKapazität nach § 28 Abs. 2 SchVG NRW gegebene Aufnahmeanspruch des betroffenen \nSchülers ist nicht deshalb zurückzustellen, weil Umstände befürchtet werden, deren Eintreten \nim Zeitpunkt der Aufnahme völlig ungewiss ist. \n\n17\n\nDafür, dass der von Seiten des Antragsgegners angeführte, infolge der Aufnahme \nauswärtiger Schüler erforderlich werdende Mehraufwand seines kommunalen Schulträgers \netwa durch Schulbaumaßnahmen - unter entsprechender finanzieller Entlastung der \nGemeinden, die entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprechende Schulen nicht \nvorhalten - der Anwendung des § 28 Abs. 2 SchVG NRW im vorliegenden Einzelfall \nentgegengehalten werden kann, spricht nichts. Es ist schon rein hypothetisch, dass es \ninfolge der Aufnahme des Antragstellers zu der angeführten Belastung kommt bzw. ihr nicht \nmit organisatorischen Maßnahmen in der Schule entgegengewirkt werden kann. Davon \nabgesehen ist die durch die Aufnahme auswärtiger Schüler etwa entstehende finanzielle \nBelastung des Schulträgers mittelbare Folge der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 \nSchVG NRW; nach dem auf den Bildungsanspruch des Schülers bezogenen Zweck der \nVorschrift kann sie von kommunalen Schulträgern nicht zu Lasten des individuellen \nAufnahmeanspruchs abgewehrt werden, ist sie vielmehr vom Schulträger zu tragen. \n\n18\n\nSoweit mit dem Vorbringen des Antragsgegners zu Erschwernissen der Planung des \nAngebots an Schulplätzen und zur finanziellen Mehrbelastung zu Gunsten auswärtiger \nSchüler im Hinblick auf § 28 Abs. 2 SchVG NRW Bedenken aus der Garantie der \nkommunalen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LV NRW geltend gemacht sein \nsollen, dringen diese nicht durch. Die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung - \n\n19\n\nvgl. allgemein zu Reichweite und Schranken des \nkommunalen Selbstverwaltungsrechts nur BVerfG, \nBeschlüsse vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445/91 -, \nBVerfGE 91, 228 (236 ff.), 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, \nBVerfGE 83, 363 (381 ff.), 23. November 1988 - 2 BvR 1619, \n1628/83 -, BVerfGE 79, 127 (143 ff.) und 24. Juni 1969 - 2 \nBvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 (237 ff.); VerfGH NRW, Urteil \nvom 15. Januar 2002 - VerfGH 40/00 -, NWVBl 2002, 101 \n(103) -\n\n20\n\nsichert den Gemeinden - im Rahmen der Gesetze - einen grundsätzlich alle \nAngelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die \nBefugnis zur eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich. Das \nSelbstverwaltungsrecht erstreckt sich im Bereich des öffentlichen Schulwesens auf die \nAufgaben der Gemeinden als Schulträger und umfasst das Recht zur Errichtung und \nFörderung von kommunalen Schulen und auf Mitgestaltung der Organisation und Verwaltung \ndes örtlichen Schulwesens. \n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1969, a.a.O., S. \n239 f.; BVerwG, Urteil vom 11. März 1966 - VII C 141.65 -, \nDVBl 1966, 866; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 1991 - 19 A \n733/90 -, NVwZ-RR 1992, 186 (188); Niehues a.a.O., Rdn. \n140 ff. \n\n22\n\nDie durch § 28 Abs. 2 SchVG NRW getroffene Regelung betrifft, da es nicht um die \nVerteilung sachlicher Aufgaben im Bereich des Schulwesens geht, das verfassungsrechtliche \nAufgabenverteilungsprinzip nicht. Sie berührt auch nicht den Kernbereich der Befugnis zur \neigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung, da die Vorschrift nur einen auf die Aufnahme \nauswärtiger Schüler begrenzten Ausschnitt aus dem Bereich der Schulverwaltung regelt und \nim Übrigen die Befugnis zur Mitgestaltung der Organisation und Verwaltung des örtlichen \nSchulwesens unangetastet lässt und so die Ausübung der kommunalen Schulhoheit weder \naushöhlt noch erstickt. § 28 Abs. 2 SchVG NRW wahrt auch die Grenzen, die im Vorfeld der \nSicherung des Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts zu beachten sind, insbesondere ist \ndie Vorschrift verhältnismäßig und willkürfrei. Im Bereich des Schulwesens ist das \nkommunale Selbstverwaltungsrecht in die Erfüllung des öffentlichen Bildungsauftrags \neingebunden und durch die staatliche Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 2 Satz \n2 LV NRW im Rahmen der gesetzlichen Ausgestaltung begrenzt. Diese bezeichnet den \nInbegriff der staatlichen Herrschaftsrechte über die Schule, nämlich die Gesamtheit der \nstaatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des \ngesamten Schulwesens und umfasst die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und \nOrganisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen \njungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben \nentsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR \n230/70 u.a. -, BVerfGE 34, 165 (182) und Beschluss vom 24. \nJuni 1969, a.a.O., S. 238; BVerwG, Urteil vom 11. März \n1966, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 1991, a.a.O. \n\n24\n\nDie staatliche Regelungsbefugnis erstreckt sich auch auf die Voraussetzungen für den \nZugang zur Schule bzw. die Bestimmung der zu besuchenden Schule. \n\n25\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972, a.a.O.; \nBVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1975 - VII B 26.74 -, \nMDR 1975, 605; OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni \n1995 - 3 M 43/95 -, NVwZ-RR 1995, 664 (665). \n\n26\n\nMit § 28 Abs. 2 SchVG NRW hat der Landesgesetzgeber für den geregelten Sachbereich \ndiesen Gestaltungsauftrag erfüllt. Die Vorschrift dient, wenn der Schulbesuch des \nbetreffenden Schülers in seiner Wohngemeinde nicht gewährleistet ist, dazu, die \nRealisierung des Rechts auf chancengleiche schulische Bildung zu sichern und den Zugang \nzur nach den sonstigen Zulassungsvoraussetzungen geeigneten Schule, wenn wie bei \nWahlschulen keine örtliche zuständige Schule bestimmt ist, nicht an der Gemeindegrenze \nscheitern zu lassen. Zur Förderung dieses legitimen Zwecks ist die Regelung unter \nBerücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Einschätzungs- und \nGestaltungspielraums geeignet und erforderlich; sie ist auch nicht mit Blick auf die vom \nAntragsgegner angeführten Probleme im Bereich der Schulplanung unangemessen. Der \nhohen verfassungsrechtlichen Bedeutung des Regelungsziels steht eine eher nur \ngeringfügige Einschränkung der Planung und Gestaltung des kommunalen Schulwesens \ngegenüber, weil die Vorschrift wegen der genannten Voraussetzung und im Hinblick darauf, \ndass wegen der Schulträgerpflichten aus § 10 Abs. 5 SchVG NRW prinzipiell von einem \nausreichenden Schulangebot auszugehen ist, typischer Weise nur in Einzelfällen zum \nTragen kommt und zudem das Vorliegen der Voraussetzung, ob der Schulbesuch in der \nWohngemeinde gewährleistet ist, auf Antrag eines Beteiligten - also auch des kommunalen \nSchulträgers der aufnehmenden Schule - von der Schulaufsichtsbehörde als neutraler Stelle \nfestzustellen ist (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG NRW). Verbleibende Probleme der Schulplanung \nhat die betroffende Gemeinde, wenn es nicht zur Kooperation mit anderen Schulträgern \nkommt, im Interesse des Regelungsziels hinzunehmen. \n\n27\n\nAuch mit Blick auf die angeführte, durch die Aufnahme auswärtiger Schüler bedingte \nfinanzielle Mehrbelastung des kommunalen Schulträgers bestehen keine Bedenken. Da \ngesetzlich nicht geregelt ist, dass die Wohngemeinde des nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG \nNRW aufzunehmenden Schülers dem Schulträger der aufnehmenden Schule für anteilige \nKosten Leistungen (z.B. einen Gastschulbeitrag) erbringt, hat der Schulträger die Kosten zu \ntragen. Gegen die (mittelbare) finanzielle Mehrbelastung, wenn sie denn in Folge der \nAnwendung der Vorschrift überhaupt spürbar eintritt, bietet die Garantie der kommunalen \nFinanzhoheit keinen Schutz, solange jedenfalls eine insgesamt zureichende \nFinanzausstattung nicht in Frage gestellt ist. \n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991, a.a.O., S. \n386; BayVerfGH, Entscheidung vom 18. April 1996 - Vf 13-\nVII-93-, BayVBl 1996, 462 (464); \nNiehues, a.a.O., Rdn. 344. \n\n29\n\nEs ist vom Antragsgegner weder allgemein noch für den konkreten Fall dargelegt und im \nÜbrigen auch nicht ersichtlich, dass die typischer Weise auf Einzelfälle beschränkte \nAnwendung des § 28 Abs. 2 SchVG NRW zu derart weit reichenden finanziellen Folgen führt. \nDavon abgesehen ist es, da die Anwendbarkeit der Vorschrift im konkreten Schulverhältnis \nnicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schulträgers der aufnehmenden Schule \nbzw. von der Leistung eines finanziellen Ausgleich abhängt, Sache des Landesgesetzgebers, \ndie finanziellen Folgen etwa im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zu \nberücksichtigen, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1966, a.a.O., S. 867; \nOVG Lüneburg, Urteil vom 2. Oktober 1980 - 13 OVG A \n42/80 - DVBl 1981, 872 (873), \n\n31\n\nbei dem die Schülerzahl in den Schüleransatz eingeht (vgl. etwa § 8 Abs. 4 des \nGemeindefinanzierungsgesetzes - GFG 2001 - vom 3. April 2001, GV NRW 172). \n\n32\n\nBedenken im Hinblick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht ergeben sich \nschließlich nicht unter dem Aspekt, dass durch die Aufnahme auswärtiger Schüler finanzielle \nLasten entstehen, die nicht unmittelbar den Einwohnern der Gemeinde zu Gute kommen. \nDies haben die Gemeinden - jedenfalls in begrenztem Umfang wie bei der Anwendung des § \n28 Abs. 2 SchVG NRW - hinzunehmen, weil die Gemeinden in wirtschaftlicher und \ngesellschaftlicher Hinsicht auf vielen Ebenen miteinander verflochten sind und es deshalb \nnicht angeht, für alle Sachbereiche differenzierte gesetzliche Regelungen zu treffen, die den \nGemeinden nur solche Belastungen auferlegen, die ausschließlich den eigenen Bürgern \nzugute kommen. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1994 - 7 B \n146.94 -, DVBl 1995, 926 (927); Bay.VerfGH, Entscheidung \nvom 18. April 1996, a.a.O.\n\n34\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch, dass die vorliegende Rechtssache \nnicht aus den vom Antragsgegner dargelegten Gründen grundsätzliche Bedeutung im Sinne \nvon § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die vom Antragsgegner angesprochenen \nRechtsfragen lassen sich nämlich auf der Grundlage vorliegender Senatsrechtsprechung, \nanhand der gesetzlichen Vorschriften und ihrer Zusammenhänge beantworten, ohne dass - \nnach Zulassung - in einer Entscheidung über die Beschwerde eine weiter gehende Klärung \nzu erwarten wäre, zumal im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohnehin nur \neine summarische Prüfung erfolgt.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO n. F.\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 \nGKG a. F. und ergeht unter Berücksichtigung des Art. 3 Ziff. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur \nReform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung \n(EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im \nZusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1 sowie Art. 14 der \nVerordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. \nEG Nr. L 139 S. 1.\n\n37\n\nDer Senat hat davon abgesehen, über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers \nzu entscheiden, zumal ohnehin fraglich erscheint, ob die in Bezug genommenen, im \nerstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen noch \nhinreichend aktuell sind; denn angesichts der - absehbaren - Erfolglosigkeit des \nZulassungsantrags kommt auf ihn eine Belastung mit Kosten des zweitinstanzlichen \nVerfahrens nicht zu.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO n. F., § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297716","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-28/19-b-1145-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297716","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297716","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-28/19-b-1145-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297716","retrieved":"2026-07-09 03:21:02.266453+00:00"}}