{"status":"available","doknr":"OLD297718","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0528.15D.A880.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-28","aktenzeichen":"15d A 880/00.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Einbehaltungsanordnung der Oberfinanzdirektion in der \nÄnderungsfassung vom 28. März 1988 wird mit Wirkung vom 15. Juli 1997 aufgehoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat (im Wesentlichen) Erfolg. Mit Blick auf die \neingetretene Rechtskraft des Beschlusses der 1. Disziplinarkammer des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 1988 - 1 R 15/87 -, mit welchem in einem \nfrüheren Verfahren nach § 95 Abs. 2 i.V.m. § 92 DO NRW die Verfügung der \nOberfinanzdirektion \n\n3\n\n vom 23. Juni 1987, ergänzt durch die Verfügung vom 28. März 1988, \nüber die Einbehaltung von zunächst 50 v. H. der Dienstbezüge und später \n33 1/3 v. H. des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten aufrecht erhalten wurde, ist \nder Senat im vorliegenden Verfahren auf die Prüfung beschränkt, ob die in Rede \nstehende Einbehaltungsanordnung auf Grund neuer, d.h. nachträglich eingetretener \nUmstände rechtswidrig geworden ist. \n\n4\n\nVgl. hierzu: Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Teil D, §§ 94/95 DO \nNRW, Rn. 12.\n\n5\n\nAls ein solcher, im damaligen Verfahren noch nicht berücksichtigungsfähiger \nUmstand kommt hier - dem Antrags- und Beschwerdevorbringen des \nRuhestandsbeamten entsprechend - die lange Dauer des Disziplinarverfahrens in \nBetracht. Unter diesem Gesichtspunkt ist im Ergebnis die Aufrechterhaltung der \nangegriffenen Einbehaltungsanordnung unverhältnismäßig geworden, sodass sie \ndurch den Senat nach Maßgabe des Tenors dieses Beschlusses aufzuheben war. \n\n6\n\nDer Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt in besonderer Weise die zulässige \nzeitliche Dauer \"vorläufiger\" Maßnahmen nach §§ 91, 92 DO NRW. Insoweit ist zu \nberücksichtigen, dass derartige Maßnahmen nicht den Charakter einer - endgültigen \nund damit dauerhaften - Disziplinarmaßnahme haben und sich deshalb für den \nBetroffenen grundsätzlich auch nicht wie eine solche Maßnahme, etwa die \nVerhängung einer Gehalts- oder Ruhegehaltskürzung, auswirken dürfen. \nUnabhängig davon, ob im Disziplinarverfahren voraussichtlich ein Erkennen auf die \ndisziplinare Höchstmaßnahme zu erwarten steht, kann deshalb insbesondere die \nEinbehaltung von Bezügen - anders als im Regelfall die vorläufige Dienstenthebung \n(Suspendierung) - unvereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich \nverankerten Verhältnismäßigkeitsprinzip werden, wenn das Disziplinarverfahren \n\"unverhältnismäßig lange dauert\". \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 -, BVerfGE 46, 17 = ZBR \n1978, 90, und vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 -, NVwZ 1994, 574; dazu ferner \nBVerwG, Beschluss vom 6. April 1995 - 2 WDB 6.94 -, BVerwGE 103, 222. \n\n8\n\nDa innerhalb einer stetig verlaufenden zeitlichen Entwicklung (des \nDisziplinarverfahrens) der präzise Zeitpunkt, zu dem eine zunächst verhältnismäßige \n- mit zunehmender Dauer allerdings immer stärker in einen Widerstreit mit dem \nPrinzip der Verhältnismäßigkeit geratende - Belastung des Betroffenen durch die \nEinbehaltung eines Teils seiner Bezüge in eine unverhältnismäßige Belastung \numschlägt, nicht feststellbar ist, bedarf es allerdings zur hinreichenden Begründung \nder Unverhältnismäßigkeit ihrer sich aus den Umständen ergebenden Evidenz. \n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1977 und vom 8. September 1993, a.a.O.\n\n10\n\nLiegt nach diesen Maßstäben in dem jeweils zur Überprüfung stehenden \nEinzelfall eine deutlich aus dem Rahmen fallende, ungewöhnlich lange Dauer des \nDisziplinarverfahrens vor, so kann vor dem Hintergrund, dass Disziplinarverfahren \nihrer Natur nach mit der möglichen und gebotenen Beschleunigung durchzuführen \nsind, die Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Einbehaltung eines Teils \ndes Amts- oder Ruhegehalts auch allein Folge dieser (objektiv) ungewöhnlich langen \nDauer sein, ohne dass es zusätzlich darauf ankäme, ob das Disziplinarverfahren \n(subjektiv) offenkundig verschleppt oder sonst - in vermeidbarer Weise - verzögerlich \nbetrieben wurde. \n\n11\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 -, a.a.O. \n(klarstellend in Bezug auf BVerfGE 46, 17, 29 f.); BVerwG, Beschluss vom 6. April 1995 - 2 \nWDB 6.94 -, a.a.O.\n\n12\n\nDaraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: \n\n13\n\nHier waren im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Disziplinarkammer (15. Juli \n1997) seit der ersten Einbehaltungsanordnung der Einleitungsbehörde vom 23. Juni \n1987, die mit der Verfügung vom 28. März 1988 lediglich an den Umstand der \nZurruhesetzung des Beamten angepasst worden ist - jeweils wurde dabei der \nzulässige Einbehaltungshöchstsatz voll ausgeschöpft -, bereits mehr als zehn Jahre \nverstrichen. Jedenfalls nach so langer Zeit wirkt sich in aller Regel - und so auch hier \n- die weitere Aufrechterhaltung der Einbehaltung zumindest faktisch wie eine auf \nDauer verhängte disziplinare Maßnahme aus, erhält die \"vorläufige\" Maßnahme nach \n§ 92 DO NRW mithin eine andere, ihr nicht zugedachte Qualität. \n\n14\n\nEbenso - dort bezogen auf eine Zeitdauer von (nur) nahezu sechs Jahren - BVerwG, \nBeschluss vom 6. April 1995 - 2 WDB 6.94 -, a.a.O.\n\n15\n\nDieses qualitative Umschlagen lässt die weitere Aufrechterhaltung der \nEinbehaltung - jedenfalls wenn sie wie hier einen bedeutsamen Bruchteil der dem \nBeamten als Alimentation zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge betrifft - \nunverhältnismäßig erscheinen. Das gilt in einem solchen Extremfall unbeschadet der \nArt und konkreten Höhe der im Hauptsacheverfahren zu erwartenden \nDisziplinarmaßnahme sowie der - sonstigen - wirtschaftlichen Verhältnisse des \n(Ruhestands-)Beamten. \n\n16\n\nSoweit die Disziplinarkammer in dem angegriffenen Beschluss schlicht auf die \nAusführungen in ihrem Urteil vom gleichen Tage betreffend das \nHauptsacheverfahren in der Disziplinarsache des Ruhestandsbeamten (31 K \n3966/98.O VG Düsseldorf = 15d A 879/00.O OVG NRW) Bezug genommen hat, ist \ndabei unberücksichtigt geblieben, dass die Frage, ob im Disziplinarverfahren für eine \nBerücksichtigung der Dauer des Straf- und/oder Disziplinarverfahrens Raum ist, und \nzwar auch dann noch, wenn das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig \nzerstört sein sollte, nicht ohne weiteres mit der Frage nach dem \nUnverhältnismäßigwerden vorläufiger Maßnahmen wie der Einbehaltung von \nBezügen gleichgesetzt werden darf. Des Weiteren beziehen sich die diesbezüglichen \nAusführungen im Urteil der Disziplinarkammer auch in der Sache nicht auf einen für \ndie Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der \nEinbehaltungsanordnung stimmigen rechtlichen Ansatz. Sie knüpfen vielmehr \nmaßgeblich daran an, ob die Einleitungsbehörde oder der Untersuchungsführer die \nlange Verfahrensdauer \"zu vertreten\" hätten. \n\n17\n\nDie Grundsätze, welche das Bundesverfassungsgericht zu der Frage aufgestellt \nhat, ob und ggf. wann die lange Dauer einer Suspendierung mit dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit unvereinbar wird, ist für das vorliegende Verfahren \nbedeutungslos, weil insoweit für die Suspendierungsanordnung und für die \nEinbehaltungsanordnung unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe Anwendung finden. \n\n18\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 -, a.a.O.\n\n19\n\nNach alledem war die Anordnung der Einbehaltung von 33 1/3 v. H. des \nRuhegehalts des Ruhestandsbeamten aufzuheben, und zwar mit Wirkung vom \n15. Juli 1997. Der Senat hat die Aufhebung auf jenen Zeitpunkt der Antragstellung \nzurückwirken lassen, weil er nach den Umständen dieses Einzelfalls unter \nBerücksichtigung auch des Umfangs und der Komplexität der Sache jedenfalls bei \neiner Zeitdauer von über zehn Jahren ein Umschlagen in die Unverhältnismäßigkeit \nder weiteren Aufrechterhaltung der Einbehaltung von Bezügen für hinreichend \nevident erachtet. Hinzu tritt, dass die Einleitungsbehörde im gerichtlichen \nAntragsverfahren eine Aufhebung der Einbehaltungsanordnung (mit Wirkung für die \nZukunft) von Anbeginn an - konkludent - abgelehnt hat, ohne insoweit eine \nhinreichend an den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nund des Bundesverwaltungsgerichts orientierte ermessensfehlerfreie Entscheidung \ngetroffen zu haben. Die Einleitungsbehörde, welche - zu eng - sich maßgeblich an \ndem Gesichtspunkt \"vermeidbarer Verzögerungen\" orientiert hat, hatte in diesem \nZusammenhang das Fortbestehen der rechtlichen Voraussetzungen für eine \nEinbehaltungsanordnung nach § 92 DO NRW auch im weiteren zeitlichen Ablauf \n\"unter Kontrolle zu halten\"; dies schloss die Prüfung der (weiteren) \nVerhältnismäßigkeit der Maßnahme ein. \n\n20\n\nEine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297718","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-28/15d-a-880-00-o","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297718","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297718","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-28/15d-a-880-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297718","retrieved":"2026-07-09 03:21:02.439616+00:00"}}