{"status":"available","doknr":"OLD297720","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0528.12B360.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-28","aktenzeichen":"12 B 360/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nA. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt Dr. B. aus K. ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung - die \nBeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts K. - hat nicht die nach \n§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf \nErfolg, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.\n\n3\n\nB. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen \nBeschlusses rechtfertigt - jedenfalls im Ergebnis - keine dem Antragsteller günstigere \nEntscheidung. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ndeshalb abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht habe. Die mit Bescheid vom 23. Januar 2002 von der Antragsgegnerin \nverfügte Kürzung des Regelsatzes des Antragstellers um 40 % ab dem \n1. Februar 2002 sei nicht zu beanstanden. \n\n5\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller - käme es für den Anspruch \nausschließlich auf § 25 Abs. 1 BSHG an - für den Zeitraum vom Beginn der durch die \nAntragsgegnerin verfügten Kürzung bis zum Ende des Monats, in dem die \nBeschwerdeentscheidung ergeht, d.h. für die Zeit vom 1. Februar bis zum \n31. Mai 2002, eine für ihn günstigere Entscheidung, allerdings begrenzt auf die \nBewilligung von 80 % des Regelsatzes (I.), allein mit seinem Hinweis in der \nBeschwerdeschrift erreichen könnte, gegen den Bescheid, mit dem die \nAntragsgegnerin ihn zur Arbeit auf dem Friedhof habe veranlassen wollen, sei \nWiderspruch eingelegt, dessen Bescheidung noch ausstehe (II.1.). Die \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ist jedenfalls deshalb zu verneinen, \nweil durchgreifende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers bestehen \n(II.2.).\n\n6\n\nI. Soweit der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, \ndie über das Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, hinaus \nbis zur Entscheidung über die von ihm eingelegten Widersprüche wirkt, und auf den \nvollen Regelsatz gerichtet ist, fehlt es auf der Grundlage der ständigen \nRechtsprechung der mit sozialhilferechtlichen Verfahren befassten Senate des \nGerichts schon an einem Anordnungsgrund.\n\n7\n\nDie fehlende Notwendigkeit für den Erlass einer zeitlich über den Monat des \nErlasses der gerichtlichen Entscheidung hinausgehenden einstweiligen Anordnung \nberuht auf der Erwägung, dass Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung ist, \nsondern von der zuständigen Behörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, in \nder Regel für einen Monat, zu bewilligen ist. Denn die Anspruchsvoraussetzungen, \nz.B. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfe Suchenden, können sich \njederzeit ändern. Solche Änderungen müssen, soweit es auf sie ankommt, von der \nSozialhilfebehörde bei der Entscheidung über die weitere Hilfegewährung \nberücksichtigt werden. Die zuständige Behörde ist demgemäß verpflichtet, den \njeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann \ngrundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den \nErlass einer zeitlich auf das Ende des Monats der (abschließenden) gerichtlichen \nEntscheidung beschränkten einstweiligen Anordnung zum Anlass nimmt, den Hilfefall \nfür die Folgezeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln. \n\n8\n\nSoweit es um die Bestreitung des im Regelsatzbedarf zusammengefassten \nnotwendigen Lebensunterhalts geht, reicht bei einem erwachsenen Hilfe Suchenden \ngrundsätzlich ein Betrag in Höhe von 80 % des anzusetzenden sozialhilferechtlichen \nRegelsatzes vorläufig aus, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO von ihm abzuwenden.\n\n9\n\nII. Für den verbleibenden zeitlichen und betragsmäßigen Umfang hat der \nAntragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n\n10\n\n1. Dabei scheitert die Glaubhaftmachung nicht bereits deshalb, weil der \nAntragsteller die ihm von der Antragsgegnerin unter dem 9. Oktober 2001 \nangebotene Arbeit (Laubkehren, Reinigung von Anlagen, Beseitigung von \nSpontanvegetation auf dem Nordfriedhof in B. ) nicht aufgenommen hat. Allerdings \ndarf der Sozialhilfeträger nach § 25 Abs. 1 BSHG die Hilfe zum Lebensunterhalt \nkürzen, wenn ein Hilfe Suchender sich weigert, zumutbaren Maßnahmen nach \n§ 19 BSHG nachzukommen. Das gilt jedoch nicht, wenn - wie hier - die Maßnahme \ndurch Widerspruch angefochten und nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ihre \nsofortige Vollziehung besonders angeordnet ist.\n\n11\n\nVor einer Kürzung nach § 25 Abs. 1 BSHG auf der Grundlage einer Maßnahme \nnach § 19 Abs. 2 BSHG muss für den Hilfe Suchenden eine Gelegenheit zu \ngemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen und ihm - und zwar mit Belehrung \nüber die Folgen der Arbeitsverweigerung - angeboten, d.h. zusammengefasst \"der \nHilfe Suchende zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit herangezogen worden \nsein\". Die Heranziehung ist ein Verwaltungsakt (a) mit (zumindest auch) belastender \nWirkung (b), aus dem, wenn der Hilfe Suchende ihm nicht nachkommt, die Behörde \nnach den allgemeinen Regeln (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) nur dann Konsequenzen \n- d.h. hier die Kürzung der Hilfe - ziehen darf, wenn er unanfechtbar ist oder ein \nRechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (c).\n\n12\n\nZur Qualifizierung der Heranziehung zu \ngemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nach § 19 \nAbs. 2, 3 BSHG als Verwaltungsakt vgl. BayVGH, \nUrteil vom 24. September 1998 - 12 B 96.400 -, \nFEVS 49, 467 ff. mit weiteren Nachweisen, \nnamentlich einer Übersicht der hierzu vorliegenden \nRechtsprechung des BVerwG.\n\n13\n\na) Nach der gesetzlichen Definition in § 31 Abs. 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede \nVerfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur \nRegelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf \nunmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Unter diesen Begriff fallen nach \neinhelliger Auffassung gleichermaßen insbesondere gebietende, verbietende, \ngestaltende, feststellende oder beurkundende Verwaltungsakte. Entscheidend für \ndas in Bezug auf den Heranziehungsbescheid allein zweifelhafte Merkmal der \n\"Regelung\" ist, ob die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, \nd.h. ob durch sie Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich \nfestgestellt werden oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche \nFeststellung solcher Rechte mit Außenwirkung abgelehnt wird. Eine derart potentiell \nverbindliche Regelung kann auch dann anzunehmen sein, wenn eine generelle und \nabstrakte Regelung des Gesetzes für den Einzelfall mit Bindungswirkung als \nbestehend oder nicht bestehend festgestellt, konkretisiert oder individualisiert \nwird.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - \n9 C 54.87 -, NVwZ 1988, 941.\n\n15\n\nEine solche Regelung eines Einzelfalls wird in dem Heranziehungsbescheid \nsowohl deshalb getroffen, weil die Behörde verbindlich feststellen will, dass für einen \nbestimmten Hilfe Suchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit \ngeschaffen worden ist, als auch weil die nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BSHG bestehende \nVerpflichtung zur Annahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG \nfür eine bestimmte Person aufgezeigt wird. Mit dieser individualisierenden und \nkonkretisierenden Wirkung geht der Heranziehungsbescheid über ein bloßes \nArbeitsangebot hinaus. Nachdem die Arbeitsgelegenheit geschaffen ist, wird mit der \nZuweisung an die konkrete Person zugleich das Ergebnis der zuvor erfolgten \nSubsumtion festgestellt, dass es sich bei der geschaffenen Tätigkeit um eine \ngemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne von §§ 19, 18 BSHG handelt \n(gestaltender und zugleich feststellender Verwaltungsakt). Dieses Verständnis erhellt \nauch der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG, indem dort Konsequenzen daran \ngeknüpft werden, dass ein Hilfe Suchender sich weigert, einer zumutbaren \nMaßnahme nach § 19 BSHG nachzukommen.\n\n16\n\nb) Der Heranziehungsbescheid ist ein (zumindest auch) belastender \nVerwaltungsakt. Es handelt sich bei ihm nicht nur um eine Hilfemaßnahme \nzugunsten des Sozialhilfeempfängers, auch wenn es dem Sozialhilfeempfänger nach \nder Konzeption des Gesetzes ermöglicht werden soll, sich wieder in das Arbeitsleben \neinzugliedern bzw. seine Arbeitskraft für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu \nerhalten.\n\n17\n\nDen auch belastenden Charakter des \nHeranziehungsbescheides ebenfalls bejahend \nBayVGH, Beschluss vom 2. Juli 2001 - 12 CE 01.495 \n-, FEVS 53, 181 (183 f.); für einen nur \nbegünstigenden Verwaltungsakt OVG NRW, \nBeschluss vom 12. März 1999 - 24 B 1378/98 -, \nFEVS 51, 86 (87).\n\n18\n\nEine förmliche Feststellung, die als \"Regelung\" die Rechtsfolge möglicher \nBestandskraft für sich in Anspruch nimmt, stellt sich jedenfalls dann als Belastung \ndar, wenn der Inhalt der Feststellung dem Betroffenen erklärtermaßen nicht genehm \nist.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - \n8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265 (267).\n\n20\n\nDas ist hier unzweifelhaft der Fall. Der Antragsteller hat schon mit der Einlegung \ndes Widerspruchs eindeutig zu erkennen gegeben, mit der Arbeitsmaßnahme nicht \neinverstanden zu sein. Ungeachtet dessen ergibt sich die belastende Wirkung des \nHeranziehungsbescheides insbesondere aus der auch mit seinem Erlass intendierten \nWirkung für den sozialhilferechtlichen Status des Hilfe Suchenden. Mit dem Erlass \nwird eine der Voraussetzungen für die Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach \n§ 25 BSHG geschaffen. Die zu Gunsten des Hilfe Suchenden nach § 19 \nAbs. 2 BSHG getroffene Maßnahme führt gleichsam auf der Kehrseite der Medaille \nzur Verschlechterung der Rechtsstellung des Hilfe Suchenden.\n\n21\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Juli 2001 \n- 12 CE 01.495 -, aaO.\n\n22\n\nc) Der (fristgerechte) Widerspruch gegen einen (belastenden) Verwaltungsakt hat \nnach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung; nach Satz 2 gilt dies auch \nbei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten. Die aufschiebende \nWirkung erfasst dabei den Heranziehungsbescheid insgesamt, weil - wie ausgeführt - \nBegünstigung und Belastung durch ihn in untrennbarem Zusammenhang stehen. \nDiese aufschiebende Wirkung bedeutet ein umfassendes Verwirklichungs- und \nAusnutzungsverbot.\n\n23\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 80 \nRdnr. 28 mit weiteren Nachweisen.\n\n24\n\nDer von einem Verwaltungsakt Belastete ist vorläufig bis zur Entscheidung über \nsein Rechtsmittel vor einer Verschlechterung seiner Rechtsposition durch \nAufrechterhaltung des status quo zu schützen.\n\n25\n\nVgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Juli \n1998, § 80 Rdnr. 42.\n\n26\n\nFür eine Durchbrechung dieses Grundsatzes genügt es auch nicht, wenn ein \n(zusätzliches) öffentliches Interesse daran besteht, unverzüglich Konsequenzen aus \ndem Verwaltungsakt ziehen zu dürfen. Für ein derartiges öffentliches Interesse \nkönnte vorliegend viel sprechen, weil der Antragsteller auf Dauer ohne Arbeit zu \nbleiben droht - ausweislich der bislang in den Verwaltungsvorgängen der \nAntragsgegnerin dokumentierten erfolglosen Bewerbungen neigt er dazu, die \nSituation am Arbeitsmarkt für \"Berufseinsteiger\" (auch seines Ausbildungsstandes) \nfalsch einzuschätzen, so dass ihm durch die hier in Rede stehende \nArbeitsgelegenheit der Bezug zur Arbeitsmarktwirklichkeit (wieder) verschafft werden \nkönnte. Zur Verwirklichung des öffentlichen Vollzugsinteresses bedürfte es der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung. Erst dann dürfte die Antragsgegnerin - die \nRechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides vorausgesetzt - mit einer Kürzung \nder Hilfe zum Lebensunterhalt reagieren, wenn der Antragsteller die Gelegenheit zur \nArbeit nicht wahrnimmt.\n\n27\n\n2. Das Begehren des Antragstellers scheitert indes daran, dass seine \nwirtschaftlichen Verhältnisse unklar sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe \nzum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt \nnicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem \nEinkommen und Vermögen, beschaffen kann. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel \nist negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. \nDer Hilfe Suchende trägt hierfür die materielle Beweislast. Verbleiben Zweifel daran, \ndass der Hilfe Suchende seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus \neigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu seinen Lasten mit der Folge, dass kein \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht.\n\n28\n\nDementsprechend trägt der Hilfe Suchende auch die Darlegungslast. Es ist seine \nAufgabe, dem Träger der Sozialhilfe die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt \nbegründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter \nWeise zu belegen. Bestehen (im Einzelfall aus konkretem Anlass) Zweifel daran, \ndass der Hilfe Suchende tatsächlich hilfebedürftig im Sinne von § 11 Abs. 1 BSHG \nist, gehört es zu seinen Obliegenheiten, die Zweifel durch Darlegung geeigneter \nTatsachen auszuräumen. Fehlt es an einem ausreichenden Sachvortrag, ist es - im \nHauptsacheverfahren - nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Anspruch durch \neine Beweisaufnahme schlüssig zu machen. Das gilt erst recht im Verfahren nach \n§ 123 VwGO.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2001 \n- 12 B 537/01 - mit Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom \n2. Juni 1965 - V C 63.64 -, BVerwGE 21, 208 (213) = \nFEVS 13, 201 (204), OVG NRW, Urteile vom \n20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37 (39) \nund vom 21. März 2000 - 22 A 4547/96 -, jeweils mit \nweiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom \n14. Mai 2002 - 16 B 638/02 -.\n\n30\n\nZureichende Anhaltspunkt für bisher nicht offenbartes Einkommen und/oder \nVermögen bestehen im vorliegenden Fall, weil der Antragsteller nicht glaubhaft \ngemacht hat, lediglich unentgeltlich als Praktikant bzw. Trainée für die Firma E. -\nN. (GmbH) in B. zu arbeiten und auch im Übrigen keine Einnahmen zu erzielen. \nEs spricht im Gegenteil mehr, wenn nicht alles dafür, von einer Beschäftigung des \nAntragstellers auszugehen, die es ihm erlaubt, den notwendigen Lebensunterhalt \naus eigenen Mitteln zu bestreiten.\n\n31\n\nDer beschließende Senat konnte sich von der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des \nAntragstellers für die Firma E. -N. nicht überzeugen. Vielmehr deutet alles darauf \nhin, dass der Antragsteller die Geschäfte dieses Unternehmens führt. So enthielt der \nEintrag der Firma im Telefonbuch zunächst den Namen des Antragstellers. Auch \nwenn dieser Zusatz zwischenzeitlich entfallen und die Bezeichnung \"GmbH\" \nhinzugefügt ist, bleibt der Antragsteller nach außen erkennbar über die auf sein \nPostfach hindeutende Postleitzahl sowie über die Telefonnummer. Ferner ist zu der \nneu eingetragenen Firma E. -N. Region B. /Niederlande die Mobilfunknummer \ndes Antragstellers angegeben. Wenn aber - so die Angabe des Antragstellers im \nVerwaltungsverfahren - Frau S. die Firma verträte, wären ihr Name und ihre \nRufnummer als Eintragung zu erwarten. Insoweit kann der Senat entscheiden, ohne \nden Antragsteller zuvor auf die Eintragungen im elektronischen Telefonbuch \nhingewiesen zu haben. Es handelt sich um seiner Sphäre zuzurechnende Umstände. \nEs ist darüber hinaus lebensfremd, einen \"Praktikanten\" bei der Darstellung des \nTeams in der Internet-Präsentation an erster Stelle, jedoch ohne einschränkenden \nZusatz seiner Aufgaben im Unternehmen aufzuführen und überdies im Bild daneben \ndie \"Projektassistentin\" zu präsentieren, während Frau S. , die die Firma \nvertreten soll, - ebenfalls ohne einen darauf deutenden Zusatz - an letzter Stelle \nsteht. Der beschließende Senat vermag deshalb auch nicht - wie von dem \nAntragsteller behauptet - einen Druck- bzw. Programmfehler zu erkennen, der ihn im \nInternet noch am 10. Mai 2001 als \"Geschäftsführung\" des Unternehmens \npräsentierte.\n\n32\n\nIn diesem Zusammenhang der Aufklärung durch den Antragsteller bedürftig ist \nauch seine Tätigkeit für die \"G. \" (= \"G. f. M. \" in B. ). Auf den Internet-\nSeiten des niederländischen Entertainmentunternehmens E. E. in der Fassung \nvom 24. September 2001 wird diese Firma als deutscher Partner mit dem Zusatz: \n\"Bitte contacieren sie Herrn M. B. .\" angegeben. Ausweislich der Mitteilung der \nDeutschen Post vom 28. September 2001 wurde die von dieser Firma praktizierte \nMitbenutzung des Postfachs 72 22 in B. des Antragstellers (erst) an diesem \nTag gekündigt. Der Aufklärung bedürfende Kontakte zwischen dem niederländischen \nUnternehmen E. E. und dem Antragsteller ergeben sich schließlich aus der von \ndem Antragsteller im Verwaltungsverfahren eingereichten e-mail von E. E. an \nE. -N. , die mit den Worten \"Dear M. \" beginnt und der Formel \"Best regards \nW. \" endet. Als Erklärung reicht dabei nicht, auf die von Januar 1991 bis \nAugust 1997 dauernde Tätigkeit als freier Projektmitarbeiter und Projektleiter der E. \nG. B.V., Niederlande, hinzuweisen, wie sie der Antragsteller in seinem Referenz-\nProfil anführt. Der Inhalt der e-mail deutet auf aktuelle, nicht etwa vergangene \nGeschäftsbeziehungen hin. In diesem Zusammenhang sind zum Nachteil des \nAntragstelllers auch die bereits von der Antragsgegnerin in dem im Verfahren bei \ndem Verwaltungsgericht 18 L 2020/01 eingereichten Schreiben vom \n24. September 2001 angeführten Parallelen zwischen den Referenzen der Firma \nE. -N. einerseits und dem beruflichen Werdegang im Referenz-Profil des \nAntragstellers andererseits in den Blick zu nehmen. Es erscheint nicht \nnachvollziehbar, den Antragsteller nur als Praktikanten bzw. Trainee zu beschäftigen, \nwenn er zuvor bereits lange Jahre für die Firma tätig war.\n\n33\n\nSchließlich ist auch die Beziehung des Antragstellers zu den Unternehmen \ng. A. S. u. U. S. GbR sowie g. m. verlag nicht hinreichend \ngeklärt. Der Antragsteller selbst behauptet, für die \"Fa. g. m. \" nicht tätig \ngewesen zu sein. Ausweislich des Schreibens der Firma g. m. v. , \nG. -H. -Straße 62 in K. vom 11. Mai 2001 hat der Antragsteller dort ein \nPraktikum geleistet. Angaben zu Art und Umfang dieser Tätigkeit fehlen. Lediglich \nfür die Firma g. A. S. u. U. S. GbR, B. Straße 94 in K. liegt die \nBescheinigung vom 19. September 2001 vor, wonach der Antragsteller dort zu keiner \nZeit tätig gewesen sein soll. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem im Verfahren \nbei dem Verwaltungsgericht 18 L 2020/01 eingereichten Schreiben vom 28. \nSeptember 2001. Auch wenn darin eine Tätigkeit für \"g. \" in Abrede gestellt \nwird, lässt der verwendete Briefbogen erwarten, dass die Äußerung allein für die \nFirma g. m. v. abgegeben worden sein soll, die dem Antragsteller zuvor \nbescheinigt hatte, er sei dort als Praktikant tätig gewesen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-28/12-b-360-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-28/12-b-360-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297720","retrieved":"2026-07-09 03:21:02.598500+00:00"}}