{"status":"available","doknr":"OLD297717","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0528.12A64.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-28","aktenzeichen":"12 A 64/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Prüfung des Zulassungsantrags richtet sich nach § 124a der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung \n(VwGO a.F) - vgl. Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts \nim Verwaltungsprozess (BGBl. 2001 I, S. 3987) und § 124 Abs. 2 VwGO. Danach \nkann dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht stattgegeben werden. Keiner der \nvier geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.\n\n3\n\nI. Die schlichte Inbezugnahme früheren Vorbringens genügt bereits nicht dem in \n§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. geregelten Darlegungserfordernis. Auch die übrigen \nin der Zulassungsschrift vom 22. Dezember 1999 unter 1. gemachten Ausführungen \nführen nicht zu den von dem Kläger behaupteten ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des Urteils einen \nAnspruch des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG in \nVerbindung mit §§ 11 ff. BSHG verneint, weil er im Hinblick auf den streitbefangenen \nZeitraum noch nicht über die Dauer von 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG \nerhalten habe. § 3 AsylbLG verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Dem Kläger \nkönne nicht gefolgt werden, soweit er behaupte, der ihm auf der Grundlage von \n§ 3 AsylbLG gewährte Betrag reiche noch nicht einmal aus, um den \nErnährungsbedarf eines in Deutschland lebenden Jugendlichen ab dem Alter von \n15 Jahren sicherzustellen. Schließlich sei entgegen der vom Kläger vertretenen \nAuffassung auch kein Verstoß von § 3 AsylbLG gegen internationale \nÜbereinkommen festzustellen.\n\n5\n\nDiese Würdigung des Verwaltungsgerichts vermag der Kläger mit seinem \nZulassungsvorbringen nicht zu erschüttern. \n\n6\n\n1. Erfolglos beruft er sich darauf, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf \nBSHG-Leistungen zu, weil der Gesetzgeber des Asylbewerberleistungsgesetzes mit \nden geringer ausfallenden Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nicht das \nverfassungsrechtlich Gebotene gewähre und die Möglichkeiten, zusätzliche \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten, \"gleich Null\" \nseien.\n\n7\n\nMit § 6 AsylbLG, wonach sonstige Leistungen (als Sachleistungen, bei Vorliegen \nbesonderer Umstände als Geldleistungen) insbesondere gewährt werden können, \nwenn sie im Einzelfall u.a. zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit \nunerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind, \nenthält das Asylbewerberleistungsrecht eine Auffangvorschrift, die den \nverfassungsrechtlichen Bedenken die Grundlage entzieht sowie die vom Kläger \nbehauptete Gesetzeskollision zwischen den Vorschriften des \nAsylbewerberleistungsgesetzes einerseits und den zahlreichen Vorschriften zum \nSchutz des Kindeswohls andererseits ausschließt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n29. September 1998 - 5 B 82.97 -, FEVS 49, 97 (98) \nsowie die Begründung zu § 5 des Gesetzentwurfs \nder Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P., BT-\nDrs 12/4451 vom 2. März 1993, S. 10; OVG NRW, \nBeschluss vom 22. Januar 1999 - 16 E 1016/98 -; \nDeibel, Geldleistungen im Rahmen des \nAsylbewerberleistungsgesetzes, ZfSHG/SGB 1994, \n359 (363).\n\n9\n\n2. Ebenso erfolglos bleibt der Kläger mit seinem Vorbringen, 360,- DM reichten \nfür einen allein in Deutschland Schutz suchenden Minderjährigen angesichts der \nLebensmittelpreise schon nicht zur Deckung des Ernährungsbedarfs aus. Es ist zu \nallgemein, als dass darauf ein Anspruch auf Mehrleistungen gestützt werden \nkönnte.\n\n10\n\na) Nicht bereits die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe rechtfertigt \nsonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG. Das ist ein gewollter und \nverfassungsrechtlich unbedenklicher Unterschied zur sozialhilferechtlichen \nRechtslage. Mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG \n(Regelsatzverordnung) soll einem bei Jugendlichen in einem Alter vom Beginn des \n15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei typisierender Betrachtungsweise \nbestehenden gesteigerten altersbedingten Ernährungsbedarf Rechnung getragen \nwerden.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - \n5 C 55.92 -, FEVS 45, 401 (404).\n\n12\n\nEine nämliche Absicht lässt sich im Asylbewerberleistungsrecht nicht feststellen. \nSchon nach dem Wortlaut in § 6 AsylbLG kommt es für die Gewährung sonstiger \nLeistungen auf den begrifflich die typisierende Betrachtungsweise ausschließenden \nEinzelfall an. Auch die Systematik des Asylbewerberleistungsgesetzes, bei \ngrundsätzlicher Abgrenzung zum Bezug von Sozialhilfeleistungen (§ 9 \nAbs. 1 AsylbLG) für bestimmte Bereiche auf Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes zu verweisen (s. §§ 2, 7 Abs. 3 und 9 \nAbs. 4 AsylbLG),\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2001 \n- 12 B 795/00 -, FEVS 53, 95,\n\n14\n\nverbietet es, nach § 6 AsylbLG sonstige Leistungen an Asylbewerber allein \ndeshalb zu gewähren, weil sie der in § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Regelsatzverordnung \naufgeführten Altersgruppe angehören. Es fehlt an einem auf die \nRegelsatzverordnung zielenden Verweis. Schließlich widerspräche es Sinn und \nZweck des Asylbewerberleistungsrechts, das Alter eines Asylbewerbers genügen zu \nlassen, einen über die Grundleistungen hinausgehenden Bedarf zu bejahen. Das \nAsylbewerberleistungsgesetz befasst sich mit der Unterbringung und Versorgung von \nAsylbewerbern; um materielle Anreize für eine illegale Einreise zu beseitigen, \ngewährt es grundsätzlich nur die Leistung des Existenzminimums, vorrangig in Form \nvon Sachleistungen.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 \n- 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 (158).\n\n16\n\nGenügte die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe, darüber hinaus \nLeistungen zu erhalten, bestünde die den materiellen Anreiz zur Einreise steigernde \nMöglichkeit einer Versorgung über das Existenzminimum hinaus in den Fällen, in \ndenen ein über die Grundleistungen hinaus bestehender Bedarf nicht gegeben \nwäre.\n\n17\n\nb) Entscheidend ist vielmehr, ob der Hilfe Suchende, der einen Ernährungsbedarf \ngeltend macht, gerade seiner individuellen körperlichen und gesundheitlichen \nVerfassung nach einer Ernährung bedarf, die Aufwendungen in einer die \nGrundleistungen übersteigenden Höhe bedingen. Darauf hindeutende konkrete \nUmstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n18\n\nII. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Spricht nämlich nach den zuvor \ngemachten Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nichts für die \nUnrichtigkeit des angefochtenen Urteils, liegt auch der Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Denn eine Rechtssache weist besondere tatsächliche \noder rechtliche Schwierigkeiten nur auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers \ngegen die erstinstanzliche Entscheidung Fragen von solcher Schwierigkeit \naufwerfen, dass sich diese nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern \nerst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2002 \n- 12 B 29/02 - mit weiteren Nachweisen.\n\n20\n\nIII. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache anführt, genügt sein Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis nach \n§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F.. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung \nsetzt zunächst voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich \nnoch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage \nrechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird.\n \nVgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand \nJuli 2000, § 124a Rdnr. 91 mit weiteren \nNachweisen.\n\n21\n\nDaran fehlt es vorliegend. Statt eine Frage herauszuarbeiten und zu formulieren, \nhat der Kläger sich allein darauf berufen, dass der Schutz von Kindern und \nJugendlichen unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status und ohne \nDifferenzierung bei den materiellen staatlichen Leistungen ein Gebot des \nGrundgesetzes sei und jegliches behördliches Handeln sich am Wohl des Kindes \nauszurichten habe.\n\n22\n\nIV. Das Darlegungserfordernis ist schließlich auch hinsichtlich des \nZulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht erfüllt. Der Kläger hat - \nungeachtet der Frage, ob von ihm jeweils ein entscheidungserheblicher abstrakter \nRechtssatz aus den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und \naus dem angefochtenen Urteil bezeichnet worden ist - jedenfalls versäumt, \naufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht von einem durch das \nBundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz des abgewichen ist.\n\n23\n\nZu den Anforderungen an die Darlegung einer \nAbweichung vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, a.a.O., \n§ 124a Rdnr. 95.\n\n24\n\nSo hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers weder in \nAbrede gestellt, dass der für das tägliche Leben nötige Mindeststandard hinsichtlich \nder Unterkunft, der Gesundheitsfürsorge und des wirtschaftlichen Existenzminimums \ngewährleistet sein müsse noch sich ablehnend zu einer Pflicht der Behörden zur \nbesonderen Berücksichtigung des Kindeswohls auch bei einem ausländischen Kind \nohne gesicherten Aufenthaltsstatus geäußert.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.\n\n26\n\nMit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 6. Oktober 1999 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 \nSatz 3 VwGO a.F.).\n\n27\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-28/12-a-64-00","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-28/12-a-64-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297717","retrieved":"2026-07-09 03:21:02.358074+00:00"}}