{"status":"available","doknr":"OLD297742","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0527.20B728.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-27","aktenzeichen":"20 B 728/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.; die Beigeladene zu 1. trägt ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf 25.000,- EUR festgesetzt.\n\nDer Beschlussausspruch soll den Beteiligten vorab fernmündlich mitgeteilt \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin mit dem Begehren, \n\n3\n\nden angegriffenen Beschluss zu ändern und die \nAntragsgegnerin zu verpflichten, ihr - der \nAntragstellerin - auf die Anträge vom 10. Juli und \n12. September 2001 einstweilen die bis zum 1. Juni \n2002 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur \nEntnahme von Grundwasser im Ortsteil K. -\nMitte, im Ortsteil K. - Ortslage D. /E. \nund im Ortsteil P. sowie zur Einleitung des \ngehobenen Wassers in die Vorfluter J. Bach \nbzw. P. Graben zu erteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Insbesondere enthält die fristgerecht angebrachte \nBegründungsschrift eine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO \ngenügende Befassung mit dem angegriffenen Beschluss. Die Antragstellerin geht auf \ndie den Beschluss tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts konkret und \nfallbezogen ein und hält den vom Verwaltungsgericht erwogenen tatsächlichen und \nrechtlichen Gesichtspunkten ihren abweichenden Standpunkt entgegen. In näherer \nEntgegnung auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss zeigt die \nAntragstellerin so hinreichend klar und substantiiert auf, dass und aus welchen \nGründen ihrer Meinung nach ihrem Rechtsschutzgesuch stattzugeben ist. Von einer \nlediglich formelhaften, inhaltlich nichtssagenden Stellungnahme nur zum Ergebnis \ndes erstinstanzlichen Verfahrens kann keine Rede sein. \n\n6\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind nicht erfüllt. \nMaßgebend sind insoweit, wie das Verwaltungsgericht dargetan hat, die Kriterien, die \ngelten, wenn eine beanspruchte einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der \nHauptsache führt. Die Antragstellerin begehrt die wasserrechtlichen Erlaubnisse \nnach dem Wortlaut ihres Antrages zwar nur \"einstweilen\". Für den in Rede \nstehenden Zeitraum bis zum 1. Juni 2002 erstrebt sie aber die endgültige Befugnis \nzu der von ihr beabsichtigten Gewässerbenutzung, zumal eine Zulassung des \nvorzeitigen Beginns (§ 9a WHG) nach dem für die Antragstellerin negativen \nAbschluss des Verwaltungsverfahrens von vornherein ausscheidet. Das im \nHauptsacheverfahren VG Düsseldorf 6 K 1258/02 von der Antragstellerin verfolgte \nRechtsschutzziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der \nbeantragten Erlaubnisse soll teilweise, nämlich beschränkt auf den vorgenannten \nZeitraum, vorweg erreicht werden. Die geplante Absenkung des Grundwassers durch \ndessen Zutagefördern und das oberirdische Ableiten ist, bezogen auf die von der \nAntragstellerin als kritisch angesehenen Grundwasserstände im Winter/Frühjahr \n2001/2002, zeitlich gebunden, was in der Befristung des Antragsbegehrens Ausdruck \nfindet, und kann, wenn die Erlaubnisse antragsgemäß erteilt und wie von der \nAntragstellerin angekündigt umgesetzt werden, tatsächlich nicht rückgängig gemacht \nwerden. Ob eine Grundwasserabsenkung während des vom Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz erfassten Frist dauerhafte Nachteile für Belange der Beigeladenen \noder für sonstige Belange bewirkt, ist für die Beurteilung der Vorläufigkeit des \nerstrebten Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ohne Belang; \nausschlaggebend ist die verbindliche, unumkehrbare Erlangung der zeitlich \nbegrenzten Befugnis zu der in Frage stehenden Gewässerbenutzung. \n\n7\n\nEine einstweilige Anordnung unter - wenn auch wie hier nur teilweiser - \nVorwegnahme der Hauptsache kann ergehen, wenn dem Antragsteller ohne \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile \nentstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt \nwerden könnten, und das Begehren erkennbar Erfolg verspricht. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 \n- 2 VR 1.99 -, NJW 2000, 160; Kopp/Schenke, \nVwGO, 12. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 f. m.w.N.\n\n9\n\nAn diesen Voraussetzungen fehlt es schon deshalb, weil die Antragstellerin nicht \nglaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihr, wird ihrem \nvorläufigen Rechtsschutzgesuch nicht entsprochen, unzumutbare Nachteile drohen. \nDie Antragstellerin will auf der Grundlage der begehrten wasserrechtlichen \nErlaubnisse den Grundwasserstand in der Weise regulieren, dass das Grundwasser \nunterhalb eines \"gebäudeschädlichen\" Standes gehalten wird. Gegen eine \nbesondere Dringlichkeit dieses Vorhabens spricht schon, dass der von der \nAntragstellerin für das von ihr als Besorgnis erregend betrachtete hydrologische \nWinterhalbjahr 2001/2002 ins Auge gefasste Endzeitpunkt der \nGrundwasserförderung - 1. Juni 2002 - inzwischen so nahe gerückt ist, dass ganz \nerhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Antragstellerin durch die \nGrundwasserförderung im verbleibenden Zeitraum einen tatsächlich spürbaren Erfolg \nim Sinne ihrer Vorstellungen erzielen kann. Unabhängig davon, ob die für die \nGrundwasserförderung benötigten Brunnen zwischenzeitlich sämtlich angelegt sind \noder noch fristgerecht niedergebracht werden können, ist der Zweck der geplanten \nflächigen Grundwasserregulierung nach den Erläuterungsberichten zu den \nErlaubnisanträgen durch eine mehrwöchige Förderdauer bedingt. Dieser Zeitraum \nsteht nicht (mehr) zur Verfügung und dürfte schon spätestens bei Einreichung der \nBeschwerdebegründung Ende April verstrichen gewesen sein. Die mit dem \nZutagefördern des Grundwassers bezweckte Ausbildung von flächigen \nAbsenkungstrichtern soll den Erläuterungsberichten zufolge innerhalb von etwa vier \nWochen nach Beginn des Pumpbetriebes abgeschlossen sein; mit stationären \nGrundwasserverhältnissen wird nach etwa fünfwöchiger Förderung des \nGrundwassers gerechnet. Sogar dann, wenn man die Vorlaufzeiten bis zum Eintritt \neiner für die betroffenen Grundstücke wirkungsvollen Absenkung des \nGrundwasserstandes aufgrund der vom Büro D. erstellten Dokumentation über \ndie im Winter/Frühjahr 2001 durchgeführten Absenkungsmaßnahmen in K. \nniedriger ansetzt, verbleiben in zeitlicher Hinsicht durchgreifende Bedenken gegen \ndie Erreichbarkeit der Zielsetzungen der Antragstellerin und damit gegen den Sinn \neiner jetzt noch zu beginnenden Grundwasserförderung. \n\n10\n\nDarüber hinaus ist nicht hinreichend gesichert, dass der Grundwasserstand \nderzeit im \"gebäudeschädlichen\" Niveau liegt oder bis Ende Mai 2002 voraussichtlich \nauf ein solches Niveau ansteigen wird, dass also eine Grundwasserförderung aus \nder eigenen Sicht der Antragstellerin gegenwärtig veranlasst ist. Die \nGrundwasserförderung ist als Gegenmaßnahme gedacht zu als Folge von \nNaturereignissen steigenden Grundwasserständen während des hydrologischen \nWinterhalbjahres. Sie dient damit der Steuerung der Grundwasserneubildung, die \nwesentlich durch die wechselnden Niederschlagsmengen sowie die sonstigen \nklimatischen Bedingungen beeinflusst wird und mit Beginn der warmen Jahreszeit \ndeutlich zurückgeht. Die Antragstellerin betrachtet selbst Ende Mai eines Jahres als \nden Zeitpunkt, ab dem aufgrund der natürlichen Entwicklung der Grundwasserstände \neine Grundwasserförderung zum Schutze der Bebauung nicht (mehr) erforderlich ist. \nDie Ganglinien der Grundwasserstände während der Grundwasserförderung im \nFrühjahr 2001 bestätigen diesen Ausgangspunkt tendenziell. Angesichts des alsbald \nbevorstehenden Ablaufs des Monats Mai und der derzeitigen Witterung ist trotz der \nvon der Antragstellerin mitgeteilten Grundwasserstände - zuletzt zum 21. März \n2002 - nicht gesichert, dass die Schwellenwerte, die die Antragstellerin als \nmaßgebend für die Grundwasserförderung erachtet, gegenwärtig überschritten sind \noder durch zusätzliche Niederschläge wahrscheinlich noch überschritten werden. \nÜber die örtlichen Niederschlagsmengen und die für die Verdunstung von \nNiederschlägen wesentlichen Faktoren seit dem Monat März ist nichts bekannt. Dass \ndie jeweilige Witterung, vor allem auch das Auftreten längerer \nNiederschlagsperioden, von wesentlicher Bedeutung für die Höhe der \nGrundwasserstände am Ende des hydrologischen Winterhalbjahres ist, ist konkret \nabzulesen an den durch hohe Niederschläge bis März gekennzeichneten \nBedingungen der Grundwasserförderung des Jahres 2001. Einen annähernd \nsicheren Rückschluss auf die momentanen Grundwasserverhältnisse lassen die \nGrundwasserstände im März demzufolge nicht zu. \n\n11\n\nHinzu kommt des Weiteren, dass die mit dem Vorhaben zu vermeidenden \n\"gebäudeschädlichen\" Grundwasserstände bezogen sind darauf, für die \nüberwiegende Mehrzahl der potentiell betroffenen Gebäude jeglichen Kontakt mit \ndem Grundwasser zu verhindern; dieses Ziel mit sonst entstehenden unzumutbaren \nNachteilen für die Antragstellerin gleichzusetzen, erschließt sich nicht. Die Analyse \nder Gebäudebetroffenheiten ist nicht nur durch die Annahme von statistisch \nselteneren Grundwasserhöchstständen im Sinne eines \"worst-case\"-Szenarios \nwesentlich beeinflusst worden, sondern auch durch die Wahl niedrig liegender \nBezugspunkte an den Gebäuden. Insoweit ist die Oberkante der Kellersohle der \nGebäude oder eine noch niedrigere Höhenebene in die Gegenüberstellung von \nGrundwasserständen und zu schützenden Gebäudeteilen eingestellt worden. \nÜbereinstimmend hiermit ist das Absenkziel in den Erlaubnisanträgen abgeleitet \nworden aus einem Grundwasserstand von 2,5 m unter GOK (K. ) bzw. von \n1 m (P. ) bzw. 0,75 m (D. /E. ) unter dem - als \"worst-case\" zu \nverstehenden - Bemessungswasserstand. In Anbetracht auch der nach dem \nGutachten des Büros D. vom 31. Mai 2001 zu bedenkenden Gesichtspunkte für \neine angemessene, differenzierte Erfassung und Bewertung von Betroffenheiten, \nu. a. des Aspekts der Bedeutung wiederkehrender oder länger andauernder hoher \nGrundwasserstände, ist nicht festzustellen, dass das jeweilige Absenkziel der \nAntragstellerin sich wirklich an der Schwelle zum Eintreten gewichtiger Bau- oder \nInventarschäden oder objektiv schwerwiegender Nutzungseinschränkungen \norientiert; auf greifbare Gefahren für die Bewohner der Gebäude ohne Wahrung der \nvon der Antragstellerin gewählten Absenkziele deutet nichts hin. Ebenso ergibt sich \nnichts dafür, dass die gegebenenfalls nur kurzzeitig und im Abstand von mehreren \nJahren auftretende Feuchtigkeit von Kellersohlen oder Fundamenten schlechthin als \ndie Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender unzumutbarer Nachteil der \nAntragstellerin einzustufen ist.\n\n12\n\nDas Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung der beantragten \nErlaubnisse hat die Antragstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Allerdings ist \ndie Antragstellerin ungeachtet ihres Eigentums an für grundwassergefährdet \ngehaltenen Gebäuden ist sie als Gemeinde berechtigt, alle Angelegenheiten der \nörtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln \n(Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und, hierauf gestützt, das Vorhaben aus eigenem Recht \nzu verfolgen. Das Anliegen der Antragstellerin, für eine große Anzahl in ihrem \nGemeindegebiet errichteter Gebäude potentiell schädliche Grundwasserstände \ndurch Grundwasserentnahmen abzuwehren, ist geprägt durch einen spezifischen \nBezug zur örtlichen Gemeinschaft. Ebenso wie durch hergebrachte und anerkannte \nFormen der gemeindlichen Daseinsvorsorge auch gegenüber drohenden \nNaturgefahren nimmt sich die Antragstellerin mit ihrem Vorhaben eines Problems an, \ndas für das Wohnen der Bevölkerung überhaupt und für das Zusammenleben in der \nGemeinde von erheblicher Bedeutung ist; das Ziel der Antragstellerin weist, \ndrohende hohe Gebäudeschäden unterstellt, Parallelen auf zur gemeindlichen \nGewährleistung etwa eines ausreichenden Brandschutzes. Die Zugehörigkeit des \nVorhabens zum örtlichen Wirkungskreis einer Gemeinde steht wegen deren \nprinzipieller Allzuständigkeit nicht deswegen in Frage, weil die Antragstellerin sich zur \nGrundwasserregulierung aus freien Stücken entschlossen hat und sie keine ihr \nobliegende Pflicht erfüllt. \n\n13\n\nVgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom \n23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 u. a. -, \nBVerfGE 79, 127 (146 f., 151 f.); BVerwG, Beschluss \nvom 8. Oktober 1999 - 4 B 53.99 -, Buchholz 11 \nArt. 28 GG Nr. 123.\n\n14\n\nWeiterhin ändert die Tatsache, dass das Vorhaben der Antragstellerin den \n- wegen des möglichen bautechnischen Schutzes vor Nässeschäden in erster Linie \nwirtschaftlichen - Interessen individualisierbarer Grundstückseigentümer zugute \nkommt, nichts daran, dass wegen der großen Anzahl der von den Risiken hoher \nGrundwasserstände Betroffenen sowie der hieraus folgenden Summierung der \nEinzelinteressen der Grundstückseigentümer auch die eigenständigen Belange der \nAllgemeinheit auf örtlicher, gemeindlicher Ebene berührt werden. Die Antragstellerin \nnimmt mit dem Vorhaben, durch das das Grundwasserproblem einer die individuellen \nHandlungsmöglichkeiten eines betroffenen Eigentümers übersteigenden Lösung \nzugeführt werden soll, nicht als \"Sachwalterin\" einzelner Grundstückseigentümer \nderen Rechte gegenüber Dritten wahr. Sie beansprucht vielmehr die staatliche \nEinräumung einer Befugnis, um der selbst gesetzten öffentlichen Aufgabe der \nSteuerung der örtlichen Grundwasserverhältnisse genügen zu können; das \nVorhaben zielt nach der Konzeption der Antragstellerin auf die Sicherung des \nöffentlichen Wohls. \n\n15\n\nDie beabsichtigte Regulierung der natürlichen Grundwasserstände gehört auch \nnicht zu denjenigen Aufgaben, deren Wahrnehmung anderen, nicht gemeindlichen \nStellen überantwortet ist. Eine Aufgabenzuweisung enthalten die wasserrechtlichen \nBestimmungen bezogen auf Maßnahmen der Grundwasserhaltung zur Verbesserung \nder baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken nicht. Die Bewirtschaftung des \nGrundwassers durch die zuständigen Behörden bedeutet, dass jenen der Schutz des \nGrundwassers überantwortet ist. Die Antragstellerin übernimmt mit ihrem Vorhaben \naber diesbezüglich keine Funktion. Sie macht sich vor allem nicht gegenüber \nEingriffen fremder Fachplanungen zum Wahrer der für sie nicht mit \"wehrfähigen\" \nRechten verbundenen Belange des Grundwasserschutzes und leitet kein \nAbwehrrecht her aus ihrem Rechtskreis nicht zugeordneten Interessen. Im \nGegensatz zu derartigen Sachverhaltsgestaltungen strebt die Antragstellerin eine \nerlaubnispflichtige Benutzung des Grundwassers an, über deren Zulassung nicht \nanders als bei - zu welchem Zweck auch immer ausgeübten - \nGrundwasserförderungen seitens Privater durch die zuständige Behörde zu befinden \nist, die hierbei den gebotenen Grundwasserschutz durchzusetzen hat. \n\n16\n\nIn Würdigung auch des Beschwerdevorbringens ergibt sich indessen nicht, dass \ndas Verwaltungsgericht den von ihm als ausschlaggebend betrachteten \nGesichtspunkt der nachteiligen Beeinflussung der Qualität des zu den \nWassergewinnungsanlagen der Beigeladenen gelangenden Grundwassers in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend beurteilt oder gewichtet hat. Die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts, als Folge des Vorhabens der Antragstellerin \nsei eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung im Sinne des § 6 Abs. 1 \nWHG zu erwarten oder doch zumindest in einem Maße möglich, das der Annahme \neiner zu Gunsten der Antragstellerin wirkenden Einschränkung des \nErmessensspielraums der Antragsgegnerin hinsichtlich der Erteilung der \nwasserrechtlichen Erlaubnisse entgegenstehe, wird nicht erschüttert, geschweige \ndenn im Sinne eines absehbaren Erfolgs in der Hauptsache überzeugend widerlegt. \nDie öffentliche Wasserversorgung genießt bei der Benutzung des Grundwassers als \nein in § 6 Abs. 1 WHG besonders hervorgehobenes Schutzgut des allgemeinen \nWohls im Grundsatz den Vorrang vor allen anderen Benutzungen (vgl. § 44 Abs. 2 \nLWG). Als \"andere Benutzung\" ist insofern einzustellen die beabsichtigte \nGrundwasserförderung auf unbestimmte Zeit, ausgelöst jeweils durch das noch \nungewisse Erreichen der in den Erläuterungsberichten zu den Erlaubnisanträgen \nbezeichneten \"gebäudekritischen/gebäudeschädlichen\" Grundwasserstände in den \nReferenzmessstellen. Eine Verengung des Blickwinkels in zeitlicher - und hieran \nanknüpfend in gegenständlicher - Hinsicht auf die bis Ende Mai 2002 noch denkbare \nGrundwasserförderung ist verfehlt. Der Gegenstand des Begehrens auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung umfasst zeitlich einen Teilausschnitt des mit den \nErlaubnisanträgen vom 10. Juli und 12. September 2001 seinem Inhalt nach \nfestgelegten und konkretisierten, auf unbestimmte Dauer ausgerichteten Vorhabens. \nEine Aufspaltung dieses einheitlichen Vorhabens in mehrere jeweils zeitlich \nbegrenzte und von einander unabhängige, folglich getrennt und jeweils für sich zu \nbetrachtende Maßnahmen der Grundwasserförderung ließe die verfahrensrechtliche \nBedeutung der Erlaubnisanträge, die den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens \nbestimmen, und zudem den Umstand außer Acht, dass die jeweils aktuelle \nFörderperiode einen engen inhaltlichen Zusammenhang mit gleichgerichteten \nMaßnahmen der Antragstellerin in der Zukunft aufweist. Dieser Zusammenhang \nbesteht darin, dass die Antragstellerin jedenfalls bis zu einer noch nicht absehbaren \nKonkretisierung realisierungsfähiger alternativer Lösungskonzepte für die erstrebte \nVermeidung von Feuchtigkeitsschäden an den Gebäuden keine nur befristete \n\"Notmaßnahme\" betreibt. Im Gegenteil soll das Grundwasser in der Annahme \nzukünftig noch steigender Grundwasserstände unbefristet unterhalb eines \n\"gebäudeschädlichen\" Standes gehalten werden. Das hat zur Folge, dass die \nGrundwasserförderung auf unabsehbare Zeit ansteht, wobei die tatsächliche \nAufnahme und Dauer des Pumpbetriebs lediglich unter die aufschiebende Bedingung \ndes Eintritts bestimmter Grundwasserstände gestellt ist, die die Antragstellerin für \nden gegenwärtigen Zeitraum als gegeben ansieht. Somit haftet der derzeit bis Mai \n2002 geplanten Grundwasserabsenkung das Risiko der Wiederholung schon in \nnäherer Zukunft, unter Umständen im folgenden hydrologischen Winterhalbjahr, an. \nDie Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Risikos ist nach den Erläuterungsberichten zu \nden Erlaubnisanträgen aufgrund der nicht vorhersehbaren meteorologischen \nVerhältnisse nicht verlässlich einzugrenzen, mit Blick auf die hohen Schutzziele der \nAntragstellerin und die statistische Betrachtung der Häufigkeit unterschiedlicher \nGrundwasserstände im Gutachten des Büros D. vom 31. Mai 2001 nach \nderzeitigem Erkenntnisstand jedoch nicht vernachlässigbar gering. Es ist durch \nnichts belegt, dass sich die befürchteten nachteiligen Auswirkungen der \nGrundwasserförderung zeitlich auf die jeweilige Förderperiode und einen hieran \nanschließenden kurzfristigen Folgezeitraum eingrenzen lassen und dass keine unter \nUmständen langwierigen, durch nachfolgende Förderzeiträume noch verstärkten und \nüberlagerten Prozesse in Gang gesetzt werden. Unter dem Gesichtspunkt einer \nSchmälerung des verfügbaren Grundwasserdargebotes, also der Bewirtschaftung \ndes sich neu bildenden Grundwassers, ist ohne weiteres plausibel, dass eine \nGrundwasserabsenkung in einem \"nassen\" Jahr - wie es die Antragstellerin für \n2001/2002 annimmt - die Ausgangssituation für die Wassergewinnung in einem \nspäteren \"trockenen\" Jahr durchgreifend verschlechtern kann, sodass eine über das \njeweilige Winterhalbjahr hinaus greifende Beurteilung unerlässlich ist. Im Hinblick auf \ndas Zuströmen möglicherweise belasteten Grundwassers zu den \nWassergewinnungsanlagen ist ebenfalls nicht zureichend gesichert, dass die \netwaigen Folgen einer Grundwasserförderung - rückstandslos - abgeklungen sind, \nbevor ausweislich der Erlaubnisanträge abermals Grundwasserfördermaßnahmen \nvorgesehen sind. Den Erläuterungsberichten zu den Erlaubnisanträgen zufolge setzt \ndie Klärung einer Verlagerung bestehender Einzugsgebiete eine - gegenwärtig noch \nnicht vorliegende - Grundwassermodellberechnung voraus; übereinstimmend hiermit \nsoll nach einer ministeriellen Stellungnahme vom 6. Februar 2002 das \nGrundwassermodell die Ermittlung der Auswirkungen von \nGrundwasserfördermaßnahmen ermöglichen.\n\n17\n\nIm Übrigen kann nach den nachvollziehbaren fachlichen Äußerungen des StUA \nKrefeld bereits eine einzelne mehrwöchige Grundwasserförderung Veränderungen \nder Grundwasserströmungsverhältnisse mit Auswirkungen auf die Einzugsbereiche \nder Wassergewinnungsanlagen der Beigeladenen nach sich ziehen; der Erftverband \nhat sich in gleichgerichteter Weise geäußert. Zudem ist die Richtigkeit der auf den \nGrundwassergleichenplan April 2001 vom 15. März 2002 gestützten Behauptung der \nAntragsgegnerin, die Grundwasserförderung der Antragstellerin im Jahre 2001 habe \nnachweislich eine Verlagerung der Einzugsgebiete der Gewinnungsanlagen B. -\nD. und B. bewirkt, wenn auch ggf. nicht zur gerichtlichen Überzeugung \nlückenlos bewiesen, so doch auch nicht von der Antragstellerin ansatzweise \nentkräftet worden, sodass die bisherigen praktischen Erfahrungen mit \nGrundwasserfördermaßnahmen in K. nicht den Schluss tragen, eine \nmehrwöchige Grundwasserförderung werde, für sich genommen, für die \nWassergewinnungsanlagen praktisch folgenlos bleiben und könne demzufolge \nlosgelöst von möglichen Fördermaßnahmen in der Zukunft fachlich angemessen \nbewertet werden. \n\n18\n\nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen \nWasserversorgung zu erwarten sind im Sinne des § 6 Abs. 1 WHG, wenn sie \naufgrund der konkreten Umstände und nach fachlicher Erkenntnis hinreichend \nwahrscheinlich sind. Das ist wegen der überragenden Wertigkeit der öffentlichen \nWasserversorgung auch bei einem nur geringen Wahrscheinlichkeitsgrad der \nFall.\n\n19\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. September \n1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87; Czychowski, \nWHG, 7. Auflage, § 6 Rdnr. 17 m.w.N.\n\n20\n\nDer mit dem Vorhaben erstrebte Zweck, Gebäude weiträumig vor \ngrundwasserbedingter Feuchtigkeit zu bewahren, ändert an diesem Maßstab schon \ndeshalb nichts, weil das Feuchtigkeitsrisiko nach derzeitigem Kenntnisstand auf einer \nnicht genügend auf die natürlichen Grundwasserverhältnisse Bedacht nehmenden \nForm der Bebauung beruht und die in Frage stehende - zumal großflächige - \nBeseitigung von Grundwasser somit der Ausräumung eines aus baulicher, \nvornehmlich wirtschaftlicher Sicht negativen Standortfaktors für eine nicht \nsituationsangepasste Bebauung dient. Eine solche Benutzung des Grundwassers, \ndie mit den Erfordernissen eines allein unter - im allgemeinen befristeten - Zugriff auf \ndas Grundwasser durchführbaren wirtschaftlichen oder baulichen Vorhabens nichts \ngemeinsam hat, läuft den grundlegenden wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des \n§ 1a WHG, § 2 Abs. 1 LWG konträr zuwider, die auf das Bewahren des \nGrundwassers als eines Bestandteils des Naturhaushaltes und damit als einer \nnatürlichen Ressource ausgerichtet sind. Das gilt umso mehr deshalb, weil bauseitig \nein erforderlicher Feuchtigkeitsschutz nach dem Gutachten des Büros D. noch \n- wenn auch mit erheblichen Kosten - herbeigeführt werden kann, sodass es im Kern, \nlässt man Überbrückungsmaßnahmen bis zur Realisierung baulicher Maßnahmen \naußer Acht, lediglich um finanzielle Vorzüge geht, die ein Zugriff auf das \nGrundwasser anstelle der baulichen Abdichtung betroffener Gebäude bieten \nmag.\n\n21\n\nDie Einwände der Antragstellerin gegen die Annahme einer drohenden \nGefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, die das Verwaltungsgericht auf eine \neingehende Auswertung der bislang vorgebrachten wasserwirtschaftlichen Bedenken \nund der vorliegenden fachlichen Erkenntnislage gestützt hat, greifen auch im Übrigen \nnicht durch. Die Möglichkeit einer Verlagerung der Einzugsgebiete der \nWassergewinnungsanlagen in Gebiete außerhalb von Wasserschutzzonen, mithin \nmit einem bislang nicht näher betrachteten Gefährdungsrisiko, sowie in Bereiche, in \ndenen sich bekannte potentielle Schadstoffherde befinden, ist im \nVerwaltungsverfahren konkret und plausibel aufgezeigt worden; die einzelnen \nfachbehördlichen Stellungnahmen sind im angegriffenen Beschluss wiedergegeben. \nAuch für die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Realisierung dieser Möglichkeit \nsind, lässt man es nach dem oben Gesagten nicht bei einer Kurzzeitbetrachtung \nbewenden, greifbare Anhaltspunkte angegeben worden; soweit diesbezüglich in \ntatsächlicher Hinsicht offene Fragen verbleiben, ist jedenfalls nicht die durch \nverlässliche Tatsachen erhärtete Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Fragen zu \nGunsten der Antragstellerin im Sinne der Unbedenklichkeit des Vorhabens bezogen \nauf die Wassergewinnungsanlagen zu beantworten sind. Die im \nBeschwerdeverfahren betonte Möglichkeit einer Grundwasseraufbereitung, um am \nWasserwerk H. auftretende Grundwasserverunreinigungen nicht in das in das \nVersorgungsnetz einzuspeisende Reinwasser gelangen zu lassen, mag von \nBedeutung sein für den Aspekt, ob Beeinträchtigungen der öffentlichen \nWasserversorgung - unabhängig von der Rechtsstellung der Beigeladenen - durch \nAuflagen im Sinne des § 6 Abs. 1 WHG verhütet oder ausgeglichen werden können. \nEs mag weiterhin sein, dass mit einer zusätzlich zu installierenden \nAufbereitungstechnik ein den Anforderungen der Trinkwasserverordnung \ngenügendes und also noch verkehrsfähiges Trinkwasser trotz zuströmenden \nbelasteten Grundwassers gewonnen werden kann und der Betrieb dieses \nWasserwerkes somit - nach ggf. zeitaufwändigen Umbauarbeiten - nicht auf Dauer \ndurchschlagend gefährdet ist. Entsprechendes mag auch für die Beeinträchtigungen \nangenommen werden, die für die Wassergewinnung B. -D. im Raum stehen, \nobwohl die Antragstellerin das in der Beschwerdebegründung selbst nicht geltend \nmacht. Das kann deshalb dahinstehen, weil der Schutz der öffentlichen \nWasserversorgung nach § 6 Abs. 1 WHG, § 44 Abs. 2 LWG sich auf das der \nWassergewinnungsanlage zufließende Grundwasser bezieht und somit die \nVerursachung von Zuständen betrifft, die ggf. den Einsatz finanziell und technisch \naufwändiger Behandlungsmethoden des Rohwassers erfordern. Ebenso wie die \nnatürliche Beschaffenheit des Grundwassers gegenüber drohenden \nVerunreinigungen, soweit möglich, zu erhalten ist (§ 1a Abs. 2 WHG, § 2 Abs. 1 \nSatz 1 LWG), ohne dass die Anforderungen hierbei durch die aktuelle Nutzung und \nden gegenwärtigen Bedarf begrenzt sind, ist bei einer für Zwecke der öffentlichen \nWasserversorgung konkret ausgeübten Benutzung des Grundwassers deren \nGrundlage geschützt, also die ungestörte Nutzbarkeit des in Anspruch genommenen \nGrundwasservorkommens. Von daher sind Aufbereitungsmaßnahmen bei \nVerschlechterungen der Rohwasserqualität lediglich ein Mittel der Reaktion auf eine \nan sich wasserwirtschaftlich nach besten Kräften zu verhindernde Verschlechterung \nder Standortrahmenbedingungen einer Wassergewinnung. Demzufolge ist \n- unabhängig von weiteren Bedenken - jedenfalls unter Ermessensaspekten nicht \nvon vornherein zu beanstanden, dass wasserbehördlich dem Schutz der öffentlichen \nWasserversorgung gegenüber Beeinträchtigungen der Rohwasserqualität trotz \ntheoretisch zu erwägender Aufbereitungsmöglichkeiten durch Versagung der für die \nrisikoträchtige Benutzung erforderlichen Erlaubnis Geltung verschafft wird. Eine \nandere Bewertung ist vorliegend auch deshalb nicht vertretbar, weil zum einen \nbereits nicht im Einzelnen abgeklärt ist, dass und mit welchen technischen \nVorkehrungen in welchen Zeiträumen die Wassergewinnungsanlagen der \nBeigeladenen noch auszustatten sind, wenn sich die Einzugsbereiche verschieben \nund unter Umständen schwerwiegende Kontaminationsbereiche oder \nSchadstofffahnen erfassen. Der im ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin \nenthaltenen Aussage, Schutzauflagen zur Gewährleistung der unerlässlichen \nReinwasserqualität seien nicht möglich bzw. nicht verhältnismäßig, sind keine \nannähernd konkretisierten Angaben zur Umsetzbarkeit von der Antragstellerin \nerwogener Schutzvorkehrungen entgegengesetzt worden; die Antragstellerin \nbehauptet die Machbarkeit und Tauglichkeit von Aufbereitungsanlagen schlicht. Zum \nanderen ist ein Überwiegen der im Falle einer Ermessensausübung zu \nberücksichtigenden Interessen der Antragstellerin nicht erkennbar, weil das \nVorhaben, wie ausgeführt, nicht in Übereinstimmung steht mit den grundlegenden \nZielen der Wasserwirtschaft. Sofern sich die Situation, wofür derzeit aber mit Blick \nauf die Antragstellerin kein Anhalt besteht, dahingehend zuspitzen sollte, dass \nNotfälle auftreten, sind Gegenmaßnahmen ohnehin nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 \nLWG erlaubnisfrei; Umstände, die den Schluss auf eine von der Antragstellerin \nbehauptete Gefährdung von Bewohnern der als betroffen eingestuften Gebäude \ntragen könnten, sind nicht vorgetragen worden oder sonst zu erkennen. Dass die \nAntragsgegnerin Ermessen bislang nicht ausgeübt hat, kann dem vorläufigen \nRechtsschutzbegehren der Antragstellerin ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und trägt, \nwas die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nanbelangt, deren unterschiedlicher Beteiligung am Beschwerdeverfahren Rechnung. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. \nDer Bemessung des Streitwertes liegt, weil die Antragstellerin bei wirtschaftlicher \nBetrachtung kein bezifferbares Verwendungsinteresse an der Erlangung des \nGrundwassers hat, sondern das Grundwasser unter Berufung auf ihr \nSelbstverwaltungsrecht zum Schutze von Wohnbebauung beseitigen will, der \nWertansatz zugrunde, den der Senat in ständiger Praxis in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes anwendet, in denen Gemeinden Beeinträchtigungen ihrer \nPlanungshoheit abzuwehren suchen, und der sich bis zur Umstellung auf Euro auf \n50.000,- DM belief (vgl. auch Nrn. I.7, II.1.3, 33.3 des Streitwertkatalogs, DVBl. 1996, \n605). Nach der Umstellung auf Euro entspricht dem ein - gerundeter - Wert von \n25.000,- Euro.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-27/20-b-728-02","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-27/20-b-728-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297742","retrieved":"2026-07-09 03:21:04.538250+00:00"}}