{"status":"available","doknr":"OLD297741","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0527.13B928.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-27","aktenzeichen":"13 B 928/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Dies gilt unter dem - wie bei \"inkorrekten \nEntscheidungen\" in der Form auch hier anzuwendenden - Gesichtspunkt der sog. \nMeistbegünstigung auch dann, wenn das Verwaltungsgericht Aachen für eine \nEntscheidung über einen Antrag nach § 123 VwGO nach Beantragung der \nZulassung der Berufung in dem Verfahren 13 A 1674/02 (= 2 K 2251/98 VG Aachen) \nnicht mehr zuständig gewesen sein sollte, wozu der Senat neigt. \n\n3\n\nVgl. auch BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 1999 - \n25 ZE 99.1581 -, DVBl. 1999, 1664.\n\n4\n\nJedenfalls hat die Antragstellerin auch nach Auffassung des Senats keinen \nAnspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung, weil sie einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Im Lichte der \nBeschwerdebegründung sieht der Senat die Genehmigungsvoraussetzung nach § 19 \nAbs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 RettG nicht als gegeben an. Eine Unzuverlässigkeit \nsetzt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht voraus, dass die bisherigen \nGesetzesverstöße vorsätzlich geschehen sind; es reicht aus, dass zu befürchten ist, \ndass der Verantwortliche auch künftig die Gesetze nicht einhält, und sei es auch nur \naus Fahrlässigkeit oder Überforderung. Daher hat das Verwaltungsgericht dem \nGeschäftsführer der Antragstellerin zu Recht entgegengehalten, dass er durch zwei \nUnterschriften bekräftigt habe, \"dass die von ihm und seinem damaligen \nMitgesellschafter vorgelegten, im Umfang sehr wohl überschaubaren Anlagen zum \ndamaligen Antrag den Tatsachen entsprechen\" würden. Soweit die Beschwerde \ngeltend macht, der Begriff \"Lehrrettungsassistent\" sei nicht staatlich geschützt, so \nkommt es hierauf nicht an, da der Zweck der Täuschung der Behörde selbst mit der \nVerwendung einer erfundenen Bezeichnung erreicht werden kann, zumal wenn diese \nmit dem falschen Eindruck verbunden wird, als habe der Betroffene einen staatlichen \nAbschluss erlangt, wie dies mit der falschen Angabe Prüfung zum \nLehrrettungsassistenten \"an der staatlich anerkannten Berufsfachschule für den \nRettungsdienst e. V. C. /C1. \" erfolgt ist. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n6\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 GKG und entspricht - mit der \ngebotenen Abrundung - der ständigen Praxis des Senats in Verfahren der \nvorliegenden Art (bisher 30.000 DM), wobei von einer Reduzierung nach § 20 Abs. 3 \nGKG wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen wird.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-27/13-b-928-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-27/13-b-928-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297741","retrieved":"2026-07-09 03:21:04.450914+00:00"}}