{"status":"available","doknr":"OLD297743","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0527.13A671.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-27","aktenzeichen":"13 A 671/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des beklagten Amtes zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 476,27 Euro (= 931,50 DM) \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger betreibt in Nordrhein-Westfalen einen Schweinezuchtbetrieb. Das \nbeklagte Amt zog ihn mit Bescheid vom 16. März 1998 zu Beiträgen zur \nTierseuchenkasse für das Jahr 1998 in Höhe von 4.657,50 DM heran. \n\n4\n\nDer Kläger hatte nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich gegenüber \ndem Beklagten zu verpflichten, im Beitragsjahr entweder keine Schweine in seinen \nBestand aufzunehmen oder ausschließlich Schweine aus nordrhein-westfälischen \nBetrieben zu beziehen. Er erhielt deshalb auch nicht den in § 2 Abs. 3 der \nVerordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 1998 vom 8. \nAugust 1997, GV NRW, S. 322 (TSK-BeitragsVO), vorgesehenen Bonus in Höhe von \n20 % auf den Gesamtbeitrag, zumal der Kläger in der fraglichen Zeit für seinen \nBetrieb zwei Zuchteber in Niedersachsen erworben hatte. \n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers wies das beklagte Amt mit Widerspruchsbescheid \nvom 28. Mai 1998 zurück. \n\n6\n\nNachdem der Kläger mit der am 29. Juni 1998 erhobenen Klage zunächst die \nHeranziehungsbescheide insgesamt angefochten hatte, hat er schließlich \nbeantragt,\n\n7\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. \nMärz 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Mai 1998 insoweit \naufzuheben, als er über einen Beitrag von 3.726,00 \nDM hinausgeht,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\nfestzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt \nwar, nur denjenigen Schweinehaltern mit Beständen \nvon mehr als 2 Schweinen einen Bonus von 20 v. H. \nauf den Gesamtbeitrag für Schweine zur \nTierseuchenkasse zu gewähren, die sich verpflichtet \nhatten, im Beitragsjahr 1998 ausschließlich \nSchweine aus nordrhein-westfälischen Betrieben zu \nbeziehen.\n\n10\n\nDas beklagte Amt hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDurch Urteil vom 6. Dezember 2000 hat das Verwaltungsgericht Minden das \nVerfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt und im Übrigen die \nangefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit sie über einen Beitrag von 3.726,00 \nDM hinausgehen.\n\n13\n\nHiergegen hat das beklagte Amt im Umfang der Beitragsbescheidsaufhebung \nBerufung eingelegt, die der Senat zugelassen hat. \n\n14\n\nDas beklagte Amt beantragt nach rechtzeitiger Berufungsbegründung,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Klage mit dem noch anhängigen Teil \nabzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien wird \nauf die Streitakten und die Beiakten Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat sieht die Voraussetzungen des § 130a VwGO als gegeben an und \nentscheidet deshalb - nach Anhörung der Parteien - durch Beschluss. \n\n21\n\nDie Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht Minden hat den angefochtenen Bescheid auf den Hauptantrag \nhin zu Recht aufgehoben. Auch der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass der noch \nstreitige Teil des Beitragsbescheides rechtswidrig ist, weil die zugrunde liegende \nRegelung in § 2 Abs. 3 TSK-Beitragsverordnung 1998 hinsichtlich der dortigen \nBonusregelung (\"Bei Schweinen wird für alle Bestände mit mehr als zwei Schweinen \nein Bonus von 20 v.H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der \nTierbesitzer sich verpflichtet, im Beitragsjahr entweder keine Schweine in seinen \nBestand aufzunehmen oder ausschließlich Schweine aus nordrhein-westfälischen \nBetrieben zu beziehen. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung \nnachzuweisen.\") wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG \nnichtig ist.\n\n22\n\nDie (Teil-)Nichtigkeit der beitragsrechtlichen Grundlagen führt auch zur \nRechtswidrigkeit des allein noch streitigen Teils der Heranziehung des Klägers. \nDieser kann sich auf die Nichtigkeit auch berufen. Entweder ist er aus den Gründen \ndes angefochtenen Urteils, das die Grundsätze des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1996 - 3 C 29.96 -, NJW 1997, 956 \nangewandt hat, ohnehin in die Begünstigung einzubeziehen oder er kann hoffen, \ndass der Verordnungsgeber eine auch ihn begünstigende Neuregelung trifft. Sollte \nder Verordnungsgeber - entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils - \neine gleichheitssatzgerechte Regelung finden, die eine Heranziehung des Klägers in \nder bisherigen Höhe ermöglicht, müßte insofern ein neuer Bescheid ergehen. \n\n23\n\n1 a) Das angefochtene Urteil hat den von ihm ebenfalls beanstandeten Verstoß \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen, dass nach dem von dem Beklagten \nerstinstanzlich nicht bestrittenen Vortrag des Klägers im Jahre 1997 der \nSeuchenstand hinsichtlich der Aujeszkischen Krankheit (AK) in Niedersachsen dem \nin Nordrhein-Westfalen völlig vergleichbar gewesen sei, so dass sachliche Gründe \nfür die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte nicht ersichtlich seien. Wenn das \nbeklagte Amt nunmehr geltend macht, 1997 sei - bezogen auf die Häufigkeit von \nReagenten - die Anzahl der Schweine, die in Niedersachsen Kontakt mit dem AK-\nVirus hatten, etwa dreifach höher als in Nordrhein-Westfalen gewesen, so ist diese \nneue Behauptung wegen fehlender Belege für ihre Richtigkeit zunächst nicht \nüberzeugend; einer weiteren Aufklärung bedarf die Richtigkeit dieses Einwandes \njedoch nicht, da der Senat auch ohne sie zum Ergebnis des Verwaltungsgerichts \nkommt. Aus dem gleichen Grund ist auch der im Anhörungsverfahren gem. § 130a \nVwGO angebotene Beweis nicht zu erheben. Allerdings weist der Senat darauf hin, \ndass es wünschenswert gewesen wäre, dass das beklagte Amt die nunmehr in das \nWissen des benannten Zeugen gestellten Tatsachen einmal in dem seit 1998 \nlaufenden Verfahren substantiiert vorgetragen hätte. \n\n24\n\nb) Die fragliche Bonusregelung ist unabhängig von den tatsächlichen \nVerhältnissen in Niedersachsen und den anderen (Bundes-)Ländern \ngleichheitssatzwidrig. Soweit die Belastung mit einer Abgabe unter dem Aspekt des \nAbgabenzwecks einer sachlichen Begründung entbehrt \n\n25\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 \nBvL 27/72 , BVerfGE 37, 1, 17 -\n\n26\n\noder sonst systemwidrig ist\n\n27\n\n- vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Januar 1965 - 1 \nBvR 213, 715/58 u. 66/60 -, BVerfGE 18, 315, 329 -\n,\n\n28\n\nist sie wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. \n\n29\n\nDies hat auch dann zu gelten, wenn eine Bonusregelung - wie hier - so getroffen \nist, dass sie sachwidrig ist. Könnte man den Zweck der Bonusregelung, Tierzukäufe \nund Tiertransporte aus anderen Regionen als Nordrhein-Westfalen zu vermeiden, \nmöglicherweise im Hinblick auf eine besonders günstige AK-Situation in Nordrhein-\nWestfalen als legitim ansehen, so wäre die Regelung gleichwohl im Hinblick darauf \nsachwidrig und damit gleichheitssatzwidrig, dass nach dem übereinstimmenden \nVortrag der Parteien ein jährlicher Zukauf von ca. 1 Mio. Ferkel aus anderen \nBundesländern und/oder anderen Mitgliedstaaten der EU erforderlich war. Damit \nerweist sich die vom Beklagten mehrfach vorgebrachte und der Verordnung wohl \nebenfalls zugrunde liegende Vorstellung als falsch, die Gewährung eines Bonus \nerfolge aus vernünftigen sachgerechten Erwägungen und sei mit dem Erfordernis der \nBeitragsgerechtigkeit in Einklang, da grundsätzlich jeder Schweinebesitzer die \nBedingungen für den Bonus erfüllen könne. Letzteres traf angesichts der \nbeschriebenen Marktsituation nicht zu. Die getroffene Bonusregelung begünstigte \nvielmehr einseitig kleine Betriebe ohne Zukaufbedarf und benachteiligte solche, \nderen bestehende Geschäftsbeziehungen über Nordrhein-Westfalen hinausreichten. \nLetztere konnten auf den eigenen nordrhein-westfälischen Markt nicht - jedenfalls \nnicht im vollen Umfang - verwiesen werden, da hier das erforderliche Angebot fehlte. \n\n30\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil der \nVerordnungsgeber grundsätzlich pauschalieren und typisieren darf. Die Typisierung \nsetzt nämlich voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten \nnur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen \nden Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. \n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 \nBvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348, 360.\n\n32\n\nUnter diesem Gesichtspunkt mag es zwar hinnehmbar sein, dass in Fällen wie \ndem des Klägers bereits der \"Import\" von nur zwei Tieren zum Verlust des Bonus \nführen konnte. Dass die Bonusregelung für eine erhebliche Anzahl von \nSchweinehaltern nicht einzuhalten war, ergibt sich allein daraus, dass nach den von \ndem Beklagten nicht in Frage gestellten Angaben des Landwirtschaftlichen \nWochenblattes Westfalen-Lippe vom 23. April 1998 nur knapp 48 % der Halter, die \n56 % der Schweine hielten, die Verpflichtung eingegangen sind, nur Tiere aus NRW \naufzustallen und dass knapp 1000 Schweinehalter Widerspruch gegen den \nBeitragsbescheid eingelegt haben. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann \nunter solchen Umständen nicht als \"nicht sehr intensiv\" bezeichnet werden.\n\n33\n\nOb sich ein weiterer Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus der undifferenzierten \nBehandlung von Bundesländern und EU-Staaten ergibt, die nach dem Vortrag des \nKlägers, dem das beklagte Amt nicht entgegengetreten ist, AK-frei waren, kann offen \nbleiben. Hierauf könnte sich der Kläger jedenfalls auch berufen, obwohl er nur in \nNiedersachsen Tiere gekauft hat. Dies gilt schon deshalb, weil die als Bonus-\nVoraussetzung abzugebende Erklärung allgemein gehalten war und Zukäufe von \nSchweinen auch aus den genannten AK-freien Gebieten ausschloß.\n\n34\n\n2. Die in Rede stehende Regelung verstößt zugleich gegen Art. 30 des EG-\nVertrages (jetzt Art. 28 EG). Die Anwendbarkeit des im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides noch gültigen (im Übrigen unverändert gebliebenen) Art. 30 \nEGV ist in dem von dem Kläger vorgelegten Rechtsgutachten - mit zutreffenden \nBelegen aus der Rechtsprechung des EuGH - überzeugend dargestellt. Dem schließt \nsich der Senat an. \n\n35\n\nDie Parteien gehen ebenfalls übereinstimmend von der sog. \"Dassonville\"-\nFormel aus, nach der als Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige \nEinfuhrbeschränkungen im Sinne von Art. 30 EGV jede einzelstaatliche \nHandelsregelung anzusehen ist, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen \nHandel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. \n\n36\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1974 - Rs. 8/74 -, \nSlg. 1974, 837.\n\n37\n\nDas beklagte Amt meint allerdings, die streitige Verordnungsregelung sei nicht \ngeeignet, Hindernisse für den Warenverkehr in dem vorgenannten Sinne zu \nschaffen; da ein jährlicher Zukauf von ca. 1 Millionen Ferkel aus anderen \nBundesländern und/oder anderen Mitgliedstaaten der EU erforderlich sei, werde das \nEinfuhrvolumen im Geltungsbereich der nordrhein-westfälischen Regelung nicht \neingeschränkt und die Absatzmöglichkeiten nicht beeinträchtigt. Diese Einschätzung \ngeht jedoch schon deshalb fehl, weil durchaus vorstellbar ist, dass nordrhein-\nwestfälische Schweinezüchter mit bisherigen Geschäftsbeziehungen nach - z.B. - \nden Niederlanden, Frankreich oder Dänemark die Bonusregelung in Anspruch \ngenommen und von der Verbringung der erforderlichen Ferkel aus Mitgliedstaaten \nabgesehen haben und andere Betriebsinhaber, die ihre Zukäufe nicht im Lande \nNRW tätigen konnten, aber nicht im gleichen Umfang in den EU-Mitgliedstaaten, \nsondern sonst in Deutschland gekauft haben. Ob man von einem verbotswidrigen \n\"Abschotten\" bei der fraglichen Bonusregelung sprechen kann - was das beklagte \nAmt in Abrede stellt -, mag dahinstehen; jedenfalls war eine potenzielle Behinderung \ndes freien Warenhandels im Sinne von Art. 30 EGV mit ihr erkennbar verbunden. \n\n38\n\nDass sich der Kläger auf diese Unvereinbarkeit der streitigen Bonus-Regelung \nmit Art. 30 EGV berufen kann, obwohl er selbst nicht aus einen EU-Mitgliedstaat \nTiere zugekauft hat, folgt bereits daraus, dass das primäre Gemeinschaftsrecht durch \ndas deutsche Überleitungsgesetz \n\n39\n\n- BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1971 - 2 BvR \n225/69 -, BVerfGE 31, 145, 173 f. -\n\n40\n\nBestandteil der deutschen Rechtsordnung ist\n\n41\n\n- im Ergebnis ebenso mit Nachweisen aus der \nRspr. des EuGH Lenz, EG-Vertrag, 2. Aufl. 1999, Art. \n28 Rn. 6 -,\n\n42\n\nArt. 30 EGV auch dem Einzelnen Rechte gibt\n\n43\n\n- vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1978 - Rs. \n106/77 -, Slg. 1978, 629, Rz. 14/16 und vom 8. \nNovember 1979 - Rs. 251/78 -, Slg. 1979, 3369, Rz. \n3 -\n\n44\n\nund Art. 30 EGV nicht nur tatsächliche, sondern auch potenzielle \nHandelsbeschränkungen verhindern will. Diese bestanden bereits in der für den \nErhalt des Bonus geforderten Erklärung, die auch EU-Staaten betrifft.\n\n45\n\nDer Senat vermag auch keine Ausnahme nach Art. 36 EGV (jetzt Art. 30 EG) zu \nerkennen. Zwar können Handelsbeschränkungen entgegen Art. 30 EGV danach u.a. \nzum Schutz der Gesundheit von Tieren gerechtfertigt sein. Jedoch macht das \nbeklagte Amt selbst eine solche Rechtfertigung nicht geltend. Sie ist auch angesichts \nder unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Klägers, dass nicht nur das \nGebiet der neuen Bundesländer, sondern auch insbesondere der EU-Staat \nDänemark als frei von Aujeszkischer Krankheit galt, nicht erkennbar. Das beklagte \nAmt hat zu diesem klägerischen Vorbringen nicht nur jeden Einwand unterlassen, \nsondern gegen das im Verfahren erwähnte (Aufhebungs-)Urteil des VG Münster vom \n29. März 2001 - 3 K 1888/98 -, in dem es um den Bezug von 800 Ferkeln aus \nDänemark ging, kein Rechtsmittel eingelegt. Auch das Beweisangebot im Schriftsatz \nvom 6. Mai 2002 betrifft EU-Länder nicht.\n\n46\n\nZu keinem anderen Ergebnis käme man, wenn man von einer abschließenden \nHarmonisierung der Rechtfertigungsgründe für eine Beschränkung des freien \nWarenhandels durch sekundäres Gemeinschaftsrecht \n\n47\n\n- vgl. die in der Entscheidung der Kommission \nvom 8. April 2002, ABl. L 93/7, und in den genannten \nRechtsgutachten genannten Fundstellen -\n\n48\n\nund damit von der Unanwendbarkeit des Art. 36 EGV auszugehen hätte.\n\n49\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1977\n- Rz. 5177 -, Slg. 1977, 1556 Rz. 35, woraus sich \nzugleich ergibt, dass eine abschließende \nHarmonisierung der Rechtfertigungsgründe nicht \neine ebensolche Harmonisierung der \nHandelshindernisse und den Ausschluss der \nAnwendbarkeit des Art. 30 EGV voraussetzt.\n\n50\n\nDemnach ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO \nzurückzuweisen.\n\n51\n\nDer Streitwert entspricht dem noch strittigen Betrag. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n53\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n54\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n55\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den \nangefochtenen Beschluss bezeichnen.\n\n56\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses \nBeschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht \neinzureichen.\n\n57\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-27/13-a-671-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-27/13-a-671-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297743","retrieved":"2026-07-09 03:21:04.651949+00:00"}}