{"status":"available","doknr":"OLD297744","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0527.13A4225.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-27","aktenzeichen":"13 A 4225/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie angefochtenen Bescheide bleiben aufgehoben Das beklagte Amt wird verpflichtet, über die Gewährung \neiner Teil-Entschädigung nach § 70 TierSG erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu \nentscheiden. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen der Kläger zu 3/5 und das beklagte Amt zu 2/5. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und das beklagte Amt je zu 1/2.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 759,06 EUR (= 1.555,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist langjähriger Rassegeflügelzüchter und hielt im November 1998 35 Hühner. Aufgrund einer \nTierseuchenverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt B. vom 10. November 1998 wurden diese wegen \nSeuchenverdachts noch am gleichen Tag getötet.\n\n4\n\nEbenfalls am 10. November 1998 beantragte der Kläger bei dem beklagten Amt eine Entschädigung nach \ndem Tierseuchengesetz. Nachdem das beklagte Amt den Kläger in seinen Unterlagen nicht als Tierbesitzer \nermitteln konnte, teilte ihm der Kläger auf Anfrage mit, dass er bisher nicht zu Beiträgen zur Tierseuchenkasse \nherangezogen worden sei. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass sein Geflügelbestand bei der Tierseuchenkasse \nangemeldet werden müsse. Seines Wissens nach würden nur Hühnerbestände mit mehr als 600 Tieren zur \nBeitragszahlung herangezogen. Am 8. Dezember 1998 habe sein Tierbestand 10 Schafe, 1 Pferd und 40 Hühner \nbetragen. Mit Bescheid vom 24. Februar 1999 lehnte das beklagte Amt den Entschädigungsantrag ab. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1999, der dem Kläger am 1. Juni 1999 zugestellt wurde, wies das \nbeklagte Amt den eingelegten Widerspruch des Klägers zurück. \n\n6\n\nDaraufhin hat der Kläger am 28. Juni 1999 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben.\n\n7\n\nNach teilweiser Rücknahme weiter gehender Ansprüche hat der Kläger beantragt,\n\n8\n\ndas beklagte Amt zu verpflichten, ihm aus der \nTierseuchenkasse eine Entschädigung in Höhe von \n1.555,00 DM,\n\n9\n\nhilfsweise eine teilweise Entschädigung nach \ndem Tierseuchengesetz zu gewähren, und in \nentsprechendem Umfang den Bescheid des \nBeklagten vom 24. Februar 1999 sowie seinen \nWiderspruchsbescheid vom 25. Mai 1999 \naufzuheben. \n\n10\n\nDas beklagte Amt hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nMit Urteil vom 21. Juni 2000 hat das Verwaltungsgericht der Klage in dem noch anhängigen Umfang \nstattgegeben. \n\n13\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des beklagten Amtes, \ndie dieses mit Rechtsausführungen begründet. \n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Klage auch abzuweisen, soweit ihr das \nVerwaltungsgericht stattgegeben hat.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des sonstigen Vorbringens der Parteien wird auf die Streitakten und die \nBeiakten Bezug genommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig und hat Erfolg, soweit das beklagte Amt \ndurch das angefochtene Urteil zu einer Entschädigungsleistung nach § 66 TierSG verpflichtet worden ist. \nAndererseits ist das beklagte Amt zu verpflichten, über eine teilweise Entschädigung nach § 70 TierSG erneut \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden. Der Senat folgt dem angefochtenen Urteil \nzunächst darin, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 TierSG für die beantragte Entschädigung wegen \nder Tötung der Hühner des Klägers aus der Tierseuchenkasse vorliegen und die vom Amtstierarzt geschätzte \nEntschädigungshöhe nicht in Zweifel zu ziehen ist. \n\n20\n\nDie im Mittelpunkt des bisherigen Rechtsstreits stehende Auslegung des § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG nimmt \nder Senat jedoch abweichend von dem angefochtenen Urteil vor. Nach dieser Vorschrift entfällt der Anspruch \nnach § 66 TierSG, wenn - außer bei hier nicht in Betracht kommender Nichterfüllung der Beitragspflicht (Nr. 2) \n- der Tierbesitzer schuldhaft \"bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt oder \neine zu geringe Tierzahl angibt\", sofern \"nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 aufgrund landesrechtlicher Vorschriften \nvom Tierbesitzer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden\". Diese Regelung ist \nauslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ist maßgeblich, ob \ndie genannte Regelung darauf abstellt, ob überhaupt für Tiere einer bestimmten Gattung - gleichsam abstrakt - \ngrundsätzlich Beiträge erhoben werden oder ob - wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gemeint hat - der \nKläger für die betroffene Tierart für das fragliche Jahr konkret einer Beitragspflicht ausgesetzt war oder gewesen \nwäre. \n\n21\n\nVon den genannten beiden möglichen Auslegungen entscheidet sich der Senat dafür, dass eine abstrakte \nBeitragspflicht genügen kann, um den Entschädigungsanspruch entfallen zu lassen. Hierfür spricht zunächst, \ndass die Entschädigungsregelung des Tierseuchengesetzes in sich auch Elemente eines versicherungsähnlichen \nSchadenausgleiches enthält.\n\n22\n\nVgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 17.12.96 - 3 B \n56.96 -, n.v. sowie BVerwG, Urteil vom 11. \nNovember 1982 - 3 C 89.81 -, AgrarR 1983, 255 und \ndie ständige Rechtsprechung des beschließenden \nSenats.\n\n23\n\nNur die Auslegung in dem genannten abstrakten Sinne trägt dem Umstand Rechnung, dass es \nversicherungsrechtlichen Grundsätzen widersprechen würde, wenn jemand, der zu der Versicherung - und \nüberdies aus eigenem Verschulden - noch gar nicht in Beziehung steht, von dieser auf Kosten der \nSolidargemeinschaft wegen Eintritts eines Schadensfalles Entschädigung sollte erhalten können; nur diese Sicht \nist auch mit dem Grundsatz der Billigkeit vereinbar. Auch die Sanktionsfunktion der Regelungen des § 69 \nTierSG kommt bei einer Auslegung als abstrakt besser zur Geltung. \n\nIn dem vorstehend zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zugleich entschieden, dass § 69 Abs. 3 Nr. \n1 TierSG (heute in Verbindung mit § 1 Abs. 3 DVO - AGTierSG - NRW) auch eine erstmalige von dem \nTierhalter ausgehende Meldepflicht umfasst. Das ist jedoch nicht nur im Hinblick auf die eigene Beitragspflicht \ndes jeweiligen Tierhalters, die im konkreten Fall entfallen kann, sinnvoll, sondern generell-abstrakt. Wie das \nbeklagte Amt unwidersprochen und nachvollziehbar ausgeführt hat, hat nämlich das bestehende Risiko, d. h. die \nAnzahl der gemeldeten und ggf. entschädigungspflichtigen Tiere einen Einfluss auf die Berechnung der jeweils - \nwenn auch nicht von jedem Tierhalter - zu erhebenden Beiträge. Auch kann für den Seuchenfall die Kenntnis der \nvorhandenen Tierbestände bedeutsam sein. Im Übrigen ist es nicht selbstverständlich, dass Geflügel, das in \ngeringer Zahl gehalten wird, zwangsläufig beitragsfrei bleiben muss. Wegen fehlender Rücklagen oder \nveränderter Seuchensituation stünde - bei entsprechender Änderung der einschlägigen Vorschriften - einer \nBeitragserhebung insofern nichts entgegen.\n\n24\n\nNicht überzeugend ist das systematische Argument des Verwaltungsgerichts, dort wo die Vorschriften des \nTierseuchengesetzes sonst davon sprächen, dass Beiträge erhoben oder nicht erhoben würden, sei dies jeweils \nkonkret gemeint, so dass - aus Gründen der Einheitlichkeit - auch § 69 Abs. 3 TierSG \"konkret\" auszulegen sei. \nDiese Behauptung trifft schon für § 71 Abs. 1 S. 1 TierSG, wonach die Länder \"die Durchführung von \nTierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung regeln\" können, nicht zu. \"Beitragserhebung\" umfasst hier \nnicht nur die konkrete Erhebung, sondern auch die vorrangigen generellen Entscheidungen, ob und in welcher \nHöhe Beiträge erhoben werden sollen, mithin Entscheidungen die erst in Kenntnis der Zählungen - abstrakt - \ngetroffen werden können.\n\n25\n\nAuch die Systematik des § 69 Abs. 3 TierSG selbst legt eine abstrakte Auslegung der Bedingung \"sofern \nBeiträge erhoben werden\" nahe, da die Regelung im Zusammenhang mit seiner Nr. 2 nur dann stimmig ist. Wird \nkonkret kein Beitrag erhoben, kommt Nr. 2 ohnehin nicht zur Anwendung.\n\n26\n\nDer Senat folgt dem angefochtenen Urteil auch nicht darin, dass es eine Meldepflicht des Tierhalters \ngrundsätzlich bejaht, jedoch in Abgrenzung zu dem von ihm zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Minden \nvom 9. November 1983 - 9 K 2096/81 - meint, ein Verstoß gegen die Meldepflicht rechtfertige nicht den \nWegfall der Entschädigung gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG. Die auch in dem erstinstanzlichen Urteil \nanerkannte Interessenlage spricht gegen diese Folgerung, ebenso der Umstand, dass es sich bei der Meldepflicht \nnicht nur um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine Hauptpflicht des Tierhalters handelt.\n\n27\n\nVgl. auch VGH BW, Urteil vom 10. Mai 2000 \n- 1 S 130/00-, AgrarR 2001, 360.\n\n28\n\nDer Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Meldung seiner Tiere schuldhaft unterlassen \nhat. Der Kläger hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, als er sich nicht darum \ngekümmert hat, ob seine Tiere zur Tierseuchenkasse zu melden seien. Die Kenntnis von Rechtsvorschriften wird \nnicht nur von jedem Gewerbetreibenden für seinen Tätigkeitsbereich verlangt, sondern auch von einem Züchter, \nzumal der Kläger die Geflügelzucht so intensiv betreibt, dass er Rassegeflügelschauveranstaltungen beschickt. \n\n29\n\nDie Klage kann jedoch nicht in vollem Umfang abgewiesen werden. Nach § 70 TierSG kann die \nEntschädigung u. a. in dem Fall des § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering \nist oder - hier nicht vorliegend - die Versagung der Entschädigung für den Besitzer eine unbillige Härte bedeuten \nwürde. Das Maß der Schuld hängt von der umfassenden Abwägung der tatsächlich festgestellten \nGesamtumstände ab. Das Merkmal der geringen Schuld in § 70 TierSG ist nach dem Schutzzweck der \nSeuchenmaßnahmen auch darauf bezogen, welche Gefahr einer Verbreitung der Seuchen von dem Verstoß \nausgeht. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C \n19.93 -, BVerwGE 98, 111.\n\n31\n\nVorliegend kann die Schuld des Klägers entgegen den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden als \ngering anerkannt werden, da von seinem Verhalten eine seuchenrechtliche Gefahr im vorstehenden Sinne nicht \nausgegangen ist und er überdies nicht beitragspflichtig gewesen wäre. Da auch bei der Bejahung einer geringen \nSchuld die Höhe der Entschädigung im Ermessen des Beklagten liegt, kann der Senat nicht abschließend \nentscheiden, weist jedoch für die Ermessensentscheidung des Beklagten darauf hin, dass ihm eine Entschädigung \nvon weniger als 50 % des noch streitigen Betrages nicht schuldangemessen erscheinen würde. Eine wesentlich \nhöhere Entschädigung erschiene allerdings unangemessen, zumal der Kläger auch sonstige melde- und \nbeitragspflichtige Tiere nicht angegeben hatte. \n\n32\n\nDie Kostenverteilung entspricht dem Umfang des Obsiegens gemäß § 155 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n33\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-27/13-a-4225-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-27/13-a-4225-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297744","retrieved":"2026-07-09 03:21:04.742293+00:00"}}