{"status":"available","doknr":"OLD297762","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0524.7B829.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-24","aktenzeichen":"7 B 829/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet, denn aus den mit der Beschwerde \ndargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 21. Dezember 2001 zur Aufstockung des auf dem Grundstück \nGemarkung N. , Flur 59, Flurstück 285 (H. -B. -Straße 6 in N. ) stehenden \nB1. -O. -Hauses im Nordteil von drei auf vier Geschosse die Antragstellerin in \nsie schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechtes \nverletzt.\n\n4\n\nDie Baugenehmigung ist auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 614 der Stadt \nN. erteilt worden. Die Antragstellerin meint, der Bebauungsplan setze für das \nBaugrundstück keine Zahl zulässiger Vollgeschosse fest, sondern gebe nur den \ntatsächlichen Baubestand wieder. Die Antragstellerin irrt. Zwar ist in der \nzeichnerischen Darstellung des Grundstücks der Beigeladen \"B.G.\" (Baugrundstück \nfür den Gemeinbedarf) mit der Zweckbestimmung Altenwohnanlage festgesetzt und \ndort lediglich der Gebäudebestand, und zwar durch Angabe einer in der Legende \nerläuterten Zahl hinsichtlich der vorhandenen Geschosszahl dargestellt. Darüber \nhinaus gibt die Bebauungsplanurkunde in der Spalte neben der zeichnerischen \nDarstellung jedoch weitere \"Festsetzungen\" wieder. Dort ist im Einzelnen bestimmt, \nwelche Vollgeschosszahl in den jeweiligen Baugebieten höchstens zulässig ist. Für \ndas Baugrundstück des Beigeladenen sind danach fünf Vollgeschosse (höchstens) \nzulässig. \n\n5\n\nDie Festsetzung zulässiger Vollgeschosszahl ist räumlich eindeutig zugeordnet \nund auch bestimmt. Nicht erforderlich ist, alle die jeweiligen Baugebiete betreffenden \nFestsetzungen zeichnerisch darzustellen. Textliche Festsetzungen sind nicht nur \nzulässig, sie können vielmehr darüber hinausgehend zumindest sinnvoll sein, um die \n\"Lesbarkeit\" eines Bebauungsplans zu gewährleisten. \n\n6\n\nDie Antragstellerin meint weiter, Abwägungsmängel des am 27. Juli 1972 \nöffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans seien noch zu prüfen. Innerhalb der \nam 30. Juni 1994 abgelaufenen Frist des § 244 Abs. 2 BauGB a.F. seien \nMängelrügen erhoben worden. Die Antragstellerin führt an, \"der vom Herbst 1979 bis \nzum Sommer 1982 wegen der damals erfolgten Umbaumaßnahme an der \nAltenwohnanlage geführte (umfangreiche Schriftverkehr)\" müsse berücksichtigt \nwerden. Dort habe \"sich die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin massiv gegen das \nHeranrücken eines vierten Vollgeschosses im kritischen Bereich zur Wehr gesetzt.\" \nAus diesem Vortrag ergibt sich keine fristgerechte Mängelrüge. Gemäß § 244 Abs. 2 \nBauGB a.F. musste der vermeindliche Abwägungsmangel schriftlich gegenüber der \nGemeinde geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der den Mangel begründen \nsoll, war darzulegen. Die Antragstellerin führt bereits nicht aus, es sei gegenüber der \nStadt N. ein Sachverhalt dargelegt worden, der auf einen Abwägungsmangel \nhätte schließen lassen können. Die Genehmigung für ein Bauvorhaben kann mit dem \nNachbarwiderspruch auch dann angefochten werden, wenn das Bauvorhaben in \nÜbereinstimmung mit einem Bebauungsplan errichtet werden soll, ohne dass zum \nGegenstand des Widerspruchs Abwägungsmängel des Bebauungsplans gemacht \nwerden müssten. Allein die hier zugunsten der Antragstellerin im damaligen \nVerfahren unterstellte Behauptung einer Beeinträchtigung der Belange der \nAntragstellerin durch die Geschosszahl (das Bauvolumen) des damals genehmigten \nVorhabens besagt ebenfalls noch nicht, dass sich der Rat der Gemeinde nicht mit \nden Folgewirkungen der auf Grundlage des Bebauungsplans möglichen baulichen \nNutzung in einer den Anforderungen des Abwägungsgebots genügenden Weise \nbefasst hätte. \n\n7\n\nDass sich aus einer nach Satzungsbeschluss geschlossenen zivilrechtlichen \nVereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und dem \nBeigeladenen keine gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sprechende \nMängelrüge ergeben kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dies verkennt im \nÜbrigen wohl auch die Antragstellerin nicht. Entgegen ihrer Annahme ist für die \nRechtmäßigkeit der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Baugenehmigung die \nzivilrechtliche Vereinbarung nicht von Belang, wie bereits das Verwaltungsgericht zu \nRecht ausgeführt hat.\n\n8\n\nAuf die Erwägungen der Antragstellerin zu aus § 34 BauGB hergeleiteten \nAbwehrrechten kommt es nach alledem nicht an.\n\n9\n\nAus den Darlegungen der Antragstellerin ergibt sich ferner eine Unvereinbarkeit \ndes dem Beigeladenen genehmigten Vorhabens mit bauordnungsrechtlichen \nAbstandsbestimmungen nicht. Die Antragstellerin meint, für das Bauvorhaben könne \ndas sogenannte Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 BauO NRW nicht in Anspruch \ngenommen werden, denn das Gebäude sei gegenüber anderen Grundstücksgrenzen \nauf die Anwendung des Schmalseitenprivilegs angewiesen. Der Beigeladene dürfe \naus diesem Grunde zu ihrer Grundstücksgrenze nicht erneut das \nSchmalseitenprivileg in Anspruch nehmen. Vereinigungsbaulasten, auf die das \nVerwaltungsgericht abgestellt habe, gebe es nicht. In der Tat hat es das \nVerwaltungsgericht als unklar angesehen, ob eine Vereinigungsbaulast der Parzelle \n285 (Baugrundstück) mit den angrenzenden Parzellen 109, 179, 229 und 230 \nbestehe (Seite 5 Absatz 1 des Beschlussabdrucks). Tatsächlich wurde eine \nentsprechende Vereinigungsbaulast am 8. Mai 2002 in das Baulastenverzeichnis der \nStadt N. , Baulastenblätter MI 2329 bis 2333 jeweils unter laufender Nr. 1 \neingetragen.\n\n10\n\nDie Antragstellerin meint, die Berechnung der Abstandflächen sei fehlerhaft, weil \nin den Bauvorlagen fehlerhafte Geländehöhen angegeben worden seien. Nicht die in \ndie Abstandflächenberechnung eingegangene Oberkante des \nErdgeschossfußbodens sei unterer Bezugspunkt der für die \nAbstandflächenberechnung maßgebenden Außenwand, sondern die natürliche \nGeländeoberfläche. In diesem Ansatz könnte der Antragstellerin dann gefolgt \nwerden, wenn die Oberkante des Erdgeschossfußbodens oberhalb der natürlichen \nGeländeoberfläche liegen würde. Dies ist nach den Bauvorlagen zur \nBaugenehmigung jedoch nicht der Fall. Dies verkennt auch die Antragstellerin nicht, \nwendet aber ein, es handele sich bei der dargestellten Geländeoberfläche nicht um \ndie natürliche Geländeoberfläche, denn \"im Zusammenhang mit früheren \nMaßnahmen (seien) erhebliche Anfüllungen vorgenommen worden\". Das \"natürliche, \ngewachsene Geländeniveau (sei) ... auf (ihrem) Wohngrundstück ... ohne Weiteres \nfestzustellen.\" Aus diesen Darlegungen ergibt sich - ungeachtet der Frage, ob sich \nbei Berechnung der Abstandflächen auf Grundlage des von der Antragstellerin für \nzutreffend angesehenen natürlichen Geländeverlaufs ein Abstandflächenverstoß \nergeben würde - schon nicht, weshalb die bei \"früheren Maßnahmen\" \nvorgenommenen Anfüllungen nicht nunmehr als natürliche Geländeoberfläche des \nBaugrundstücks anzusehen seien sollten. Veränderungen der Geländeverhältnisse \neines Grundstücks, die vom Nachbarn unangefochten hingenommen werden, bilden \ndie sodann maßgebenden Geländeverhältnisse und sind Grundlage für die \nAbstandsberechnung.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1991\n- 7 A 2569/88 -.\n\n12\n\nAuf die Ausführungen der Antragstellerin zu der mit gesonderter Baugenehmigung \nan der Nordseite des Gebäudes genehmigten Fluchttreppe kommt es nicht \nentscheidungserheblich an, da diese nicht streitgegenständlich ist. Dass die die \nAufstockung des B1. -O. -Hauses betreffende Baugenehmigung wegen der \ngesonderten Genehmigung der Fluchttreppe unvollständig oder unklar sei, erschließt \nsich aus dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalt der Akten nicht.\n\n13\n\nDie Kostenenscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-24/7-b-829-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-24/7-b-829-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297762","retrieved":"2026-07-09 03:21:06.261354+00:00"}}