{"status":"available","doknr":"OLD297765","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0524.7B588.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-24","aktenzeichen":"7 B 588/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. \nDezember 2001 gegen die Bauordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. \nNovember 2001 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter \nInstanz.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n4\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die ihren \nbeiden Gesellschaftern mit gleich lautenden Bescheiden bekannt gegebene \nNutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 29. November 2001 war \nwiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, da die \nOrdnungsverfügung die Antragstellerin nach dem Ergebnis der im vorliegenden \nVerfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen \nsummarischen Prüfung in eigenen Rechten verletzt. Beachtliche rechtliche Bedenken \nhat die Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegt. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, der \nAntragsgegner sei zum Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung zuständig. Der \nAntragsgegner hat die Ordnungsverfügung auf § 61 BauO NRW gestützt. Danach \nhaben die Bauaufsichtsbehörden bei der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu \nwachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser \nVorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Die Zuständigkeit der \nBauaufsichtsbehörde ist jedoch nicht unbegrenzt, wie § 61 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW \nverdeutlicht, wonach die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse \nanderer Behörden unberührt bleiben. Die Aufgaben der Gefahrenabwehr fallen nicht \nnur in die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde, sondern auch anderer Behörden. \nSpezialgesetzliche Regelungen können die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde \nausschließen. So sind beispielsweise aus Gründen der ordnungsgemäßen \nEntsorgung von Abfällen ergriffene Maßnahmen an den Anforderungen des \nAbfallgesetzes (nunmehr des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes) zu \nmessen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991\n- 7 C 2.91 -, BVerwGE 89, 138; vgl. zu weiteren \nBeispielen: Böddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \n§ 61 Rdnr. 169.\n\n7\n\nEine spezialgesetzliche Regelung, die einer auf § 61 BauO NRW gestützten \nUntersagung des Betriebs eines Heimes durch die Bauaufsichtsbehörde \nentgegenstehen kann, ist § 16 des Heimgesetzes in der hier noch maßgebenden \nFassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990, BGBl I 763 (nunmehr § 19 \nHeimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001, BGBl I \n2970). Das Heimgesetz lässt die Untersagung des Betriebs eines Heimes nicht allein \nwegen formeller Illegalität, nämlich unterbliebener Anzeige der Betriebsaufnahme zu. \nEiner Betriebsuntersagung vorauszugehen hat regelmäßig vielmehr etwa die \nPrüfung, ob der Heimbetrieb durch entsprechende Anordnungen gesichert werden \nkann.\n\n8\n\nVgl. Dahlem/Giese, Heimgesetz, § 16 Rdnr. 6.1; \nnunmehr auch ausdrücklich § 19 Abs. 1 HeimG \nn.F.\n\n9\n\nDer Antragsgegner ist jedoch nicht tätig geworden, um die Voraussetzungen des \nHeimgesetzes im Hinblick auf den Betrieb eines Heimes sicherzustellen. Er hat die \nOrdnungsverfügung gestützt auf eine mit der Baugenehmigung für ein \nZweifamilienwohnhaus E. 12 in B. nicht übereinstimmende Nutzung. Die \nOrdnungsverfügung knüpft nicht an den Anforderungen des Heimgesetzes an, \nsondern an der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts. Seiner Missachtung zu \nbegegnen, ist Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde ungeachtet der Frage, ob der \nBetrieb eines Heimes aus anderen Gründen auf Grundlage der Bestimmungen des \nHeimgesetzes untersagt werden könnte. \n\n10\n\nDie gegen die Antragstellerin gerichtete Ordnungsverfügung ist jedoch \nermessensfehlerhaft. Sie ist nicht geeignet, die Ordnungsfunktion des formellen \nBaurechts wirksam zu sichern. Der Senat unterstellt für das Verfahren auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes einmal zugunsten des Antragsgegners, \ndass die Antragstellerin in dem Haus E. 12 in B. ein Heim betreibt. Es kann \nhier ferner unterstellt werden, dass die Heimnutzung von der Baugenehmigung für \nein Zweifamilienwohnhaus nicht gedeckt ist. Auch unter diesen Voraussetzungen \ngeht die Nutzungsuntersagung jedoch ins Leere, denn an der gegebenen Nutzung \ndes Hauses würde sich aufgrund der Ordnungsverfügung nichts ändern. Die im Haus \nuntergebrachten Personen haben nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten \neinen Mietvertrag mit dem Hauseigentümer abgeschlossen und sind daher \nungeachtet der gegen die Antragstellerin ergangenen Ordnungsverfügung zum \nAufenthalt im Wohnhaus zivilrechtlich berechtigt. Sie sind ferner nach den insoweit \nebenfalls übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in teils erheblichem Maße auf \nPflege angewiesen. Sollte nicht die Antragstellerin die erforderlichen \nPflegeleistungen weiter erbringen, würden Dritte zur Pflege herangezogen werden \nmüssen. Es stünde den Pflegebedürftigen frei, sich wiederum auf einen Pflegedienst \nzu verständigen. Auch ist der Eigentümer des Wohnhauses nicht gehindert, bei \nAusscheiden eines Pflegebedürftigen einen neuen (Heim-)Bewohner in das Haus \naufzunehmen und es auf diese Weise in seiner faktischen Funktion als Heim weiter \nzu nutzen. \n\n11\n\nNicht anders als in dem Fall der Nutzungsuntersagungsverfügung gegen den \nEigentümer eines vermieteten Wohnhauses,\n\n12\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 24. \nNovember 1988 - 7 B 2677/88 -, StGR 1989, 246; \nBeschluss vom 13. Januar 1993 - 7 B 4794/92 -; \nBeschluss vom 19. August 1992 - 7 B 2688/92 -; \nBeschluss vom 24. Oktober 1997 - 7 B 2565/97 -, \n\n13\n\nführt die gegen den Heimbetreiber gerichtete Nutzungsuntersagungsverfügung \njedenfalls dann nicht zu einer Beendigung der baurechtlich illegalen Nutzung, wenn \ndie Heimbewohner auf Pflege angewiesen sind und sich hinsichtlich der genutzten \nRäumlichkeiten auf Mietverträge stützen können.\n\n14\n\nVorsorglich merkt der Senat an, dass der Antragsgegner eine formell illegale \nNutzung des Hauses E. 12 nicht hinnehmen muss. Es kommt nicht nur eine gegen \nden Eigentümer des Wohnhauses gerichtete Ordnungsverfügung in Betracht, mit der \nihm der Abschluss von weiteren, Pflegeverhältnissen zugrundeliegenden \nMietverträgen untersagt wird. Es ist grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen, den \nMietern die Nutzung der Mieträume zu untersagen. Allerdings sind im Hinblick auf die \nSchutzbedürftigkeit des betroffenen Personenkreises insoweit besonders strenge \nAnforderungen an die Ermessensausübung zu beachten, die insbesondere die Frage \nanderweitiger und zumutbarer, tatsächlich verfügbarer Unterkunftsmöglichkeiten \numfassen dürfte.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-24/7-b-588-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-24/7-b-588-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297765","retrieved":"2026-07-09 03:21:06.521020+00:00"}}