{"status":"available","doknr":"OLD297766","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0524.3A689.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-24","aktenzeichen":"3 A 689/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche ge-\ngen die Beklagte aus der Abwicklung eines Erschließungsvertrages. \n\n3\n\nDie Klägerin betrieb ursprünglich unter der Firma und Grundstücks-\ngesellschaft mbH (im folgenden ) Grundstücksgeschäfte und Erschließung; \nein Schwesterunternehmen mit derselben Geschäftsleitung, \ndie GmbH, nahm (Haus-)Bautätigkeit wahr. Im Jahre 1986 wurden beide \nFirmen miteinander verschmolzen und als GmbH weitergeführt.\n\n4\n\nDie beabsichtigte, ihre im Ortsteil - östlich des , nördlich \nder straße, südlich der Straße und westlich der Straße \ngelegenen Grundstücke entsprechend dem Bebauungsplan TO.1 der Beklagten \neiner Wohnbebauung zuzuführen und als Baugrundstücke zu vermarkten. Sie schloß \nzu diesem Zweck mit der Beklagten den notariellen Erschließungsvertrag (§ 123 \nAbs. 3 BBauG) vom 22. Mai 1980 (im Folgenden: EV). Darin übertrug die Beklagte \nder die Erschließung der in diesem Vertrag näher bezeichneten \nFlurstücke, § 2 Abs. 1 EV. Der Vertrag bezog sich nach seinem § 2 Abs. 7 auf den \nerstmaligen Ausbau der Straßen und öffentlichen Grünflächen und die Herstellung \nder Regen- und Schmutzkanalisation im genannten Erschließungsgebiet, ferner auf \ndie Vorfinanzierung der Planung und Herstellung eines Schmutzwassersammlers, \neiner Pumpstation und einer Druckrohrleitung. \n\n5\n\nDie verpflichtete sich dabei u.a., die in dem dem Vertrag beigefügten Lage-\nplan dargestellten Straßenverkehrsflächen sowie öffentlichen Grünflächen nach \nnäheren Maßgaben auf ihre Kosten endgültig auszubauen, § 2 Abs. 2 EV.\n\n6\n\nWeiterhin wurde u.a. Folgendes vereinbart:\n\n7\n\n(§ 4 EV) Werden durch die Erschließungsmaßnahmen des Bauherrn außerhalb des gelb umran-\ndeten Erschließungsgebietes (Anlage 1) weitere Grundstücke erschlossen, so finanziert der Bauherr \ndie Straßenbaukosten für diese Grundstücke lediglich zinslos vor. \n\n8\n\nDie Stadt verpflichtet sich, die vorfinanzierten Kosten - nach Fertigstellung und Übernahme der \nStraßen und Kostenaufstellung durch den Bauherrn - als Erschließungsaufwand nach einer anteiligen \nBeitragsabrechnung nach der dann geltenden Satzung der Stadt über die Erhebung von Er-\nschließungsbeiträgen nach dem BBauG von den jeweils beitragspflichtigen Anliegern einzuziehen. Die \ndurch die Abrechnung eingezogenen Beiträge werden dem Bauherrn nach Eingang unverzüglich er-\nstattet. ..\n...\n\n9\n\n(§ 5 EV) Die Stadt verpflichtet sich, den nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen festgelegten Kostenanteil von 10 % von Ausbau- und Grunderwerbskosten \nder nach § 2 auszubauenden Verkehrsflächen zu tragen. Hier werden 35 % der Herstellungskosten \ndes Regenwasserkanals den Straßenbaukosten zugerechnet. \n\n10\n\nDer Kostenanteil der Stadt wird nach Einreichung und Prüfung der nach § 11 dieses Vertra-\nges geforderten Abrechnung festgesetzt und nach Bereitstellung im Haushaltsplan überwiesen. \n\n11\n\n(§ 6 EV) Der Bauherr verpflichtet sich, die zur Entwässerung der im Lageplan ... gelb umrandeten \nFlächen erforderlichen Schmutz- und Regenwasserkanäle auf seine Kosten ... herzustellen. ..\n...\n\n12\n\n(§ 9 EV) Da der Bauherr die erforderlichen Kanäle im Erschließungsgebiet finanziert bzw. vorfi-\nnanziert, verzichtet die Stadt auf die Erhebung des Kanalanschlußbeitrages für die Grundstücke \ndes Bauherrn, die an die von der Stadt zu übernehmenden Kanäle anschließen, d.h., es werden \ndie fiktiven Anschlußbeiträge mit der Vorfinanzierung in Abrechnung gebracht. \n\n13\n\nAndererseits wird die Stadt die Eigentümer der Grundstücke, für die durch diese Kanäle die \nMöglichkeit des unmittelbaren Anschlusses gegeben ist und die nach der jeweils gültigen Beitrags- \nund Gebührensatzung der Stadt über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an \ndie öffentliche Abwasseranlage der Stadt der Beitragspflicht unterliegen, zu den Anschluß-\nbeiträgen heranziehen und diese Anschlußbeiträge nach Eingang an den Bauherrn abführen, jedoch \nnur bis zur Höhe der Herstellungskosten abzüglich des eigenen fiktiven Anschlußbeitrages. Erreichen \ndie Herstellungskosten nicht die Höhe des Anschlußbeitrages der Grundstücke des Bauherren, so ist \nder Differenzbetrag an die Stadt zu zahlen.\n...\n\n14\n\nDie bzw. die Klägerin stellten in der Folgezeit die Erschließungsanlagen \nher. Die Beklagte nahm sie im Jahre 1992 ab.\n\n15\n\nUnter dem 15. Februar 1993 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Ab-\nrechnung der Erschließungsmaßnahme und bat um Erstattung des gemeindlichen \nEigenanteils nach § 5 EV. Die Berechnung der Klägerin, die nach Korrektur vom 6. \nJuli 1993 mit einem Betrag von 216.022,69 DM abschloss, bezog anteilig auch \nZinsaufwendungen (in Höhe von insgesamt rd. 977.604 DM) ein, die nach Angaben \nder Klägerin bei der Finanzierung der Erschließungsmaßnahme angefallen waren. \nUnter dem 19. Oktober 1993 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der gemeindliche \nEigenanteil betrage nur 121.322,55 DM und werde im Haushaltsjahr 1994 nach \nInkrafttreten des Haushaltsplans an sie überwiesen. Ein Zinsaufwand sei nicht zu \nberücksichtigen. Im nachfolgenden Schriftwechsel bekräftigte die Klägerin ihre \nAuffassung, ihr Zinsaufwand sei nach den gesetzlichen und vertraglichen \nRegelungen umlagefähig. Zugleich wies sie darauf hin, nach dem Vertrag seien die \nEigentümer der nicht ihr - der Klägerin - gehörenden erschlossenen Grundstücke \naußerhalb des Vertragsgebietes (Fremdanlieger) zu Erschließungsbeiträgen \nheranzuziehen. Diese Beiträge seien nach § 4 EV an sie zu erstatten. Auch habe sie \nnach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 23. August 1991 - 8 C 61.90 - einen \nErstattungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe der Differenz zwischen der \nSumme der noch zu ermittelnden Kanalanschlussbeiträge für die erschlossenen \nGrundstücke und dem ihr entstandenen (höheren) Aufwand für die Herstellung der \nKanalanlagen.\n\n16\n\nMit erneut überarbeiteter Abrechnung vom 1. Juli 1994 machte die Klägerin einen \nAnspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von insgesamt 1.630.021,63 DM \ngeltend.\n\n17\n\nAm 21. Juli 1994 hat die Klägerin Klage (VG Minden 5 K 3611/94) erhoben und \nzunächst begehrt, die Beklagte zur Zahlung von 696.099,19 DM nebst Zinsen zu \nverurteilen sowie sie zu verpflichten, die Eigentümer von erschlossenen \nGrundstücken außerhalb des Vertragsgebietes zu Kanalbaubeiträgen in Höhe von \n157.287,90 DM und zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 776.634,54 DM \nheranzuziehen. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat, nachdem im Verlauf des Verfahrens Fremdanlieger \nvon der Beklagten zu Beiträgen herangezogen worden und Erstattungen an die \nKlägerin erfolgt bzw. angekündigt worden waren, mit Beschluss vom 24. November \n1997 das Verfahren wegen der Ansprüche, die den Gegenstand dieses Beru-\nfungsverfahrens bilden, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VG Minden \n5 K 4933/97 fortgeführt. \n\n19\n\nDie Klägerin hat zur Begründung der Klage im Wesentlichen vorgetragen: Ihr \nstehe nach § 5 des Vertrages ein vertraglicher, jedenfalls aber auf der Grundlage des \nfortgeltenden § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG ein gesetzlicher Anspruch auf anteilige \nErstattung der ihr entstandenen Finanzierungskosten im Rahmen des 10 %igen \ngemeindlichen Eigenanteils zu. Die in § 5 EV verwendete Formulierung \"Kostenanteil \nvon 10 % von Ausbau- und Grunderwerbskosten\" beziehe sich entsprechend dem \nkaufmännischen Sprachgebrauch und mit Blick auf die übrigen Vertragsabreden zur \nVorfinanzierung umfassend auf alle ihr durch die Erschließungsmaßnahme \nentstandenen Aufwendungen einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Die von der \nBeklagten für richtig gehaltene Auslegung, wonach unter \"Ausbaukosten\" nur die \nKosten zu verstehen seien, die von den Handwerks- und Tiefbaufirmen in Rechnung \ngestellt worden seien, scheide vernünftigerweise aus. Die Beklagte selbst habe \ndeshalb bei der Abrechnung von Nebenkosten etwa die Avalkosten als zu den \n\"Ausbaukosten\" gehörend angesehen. Der Zinsaufwand bei Aufnahme von \nFremdkapital für eine Erschließungsmaßnahme gehöre, wenn die Gemeinde sie \nselbst durchführe, zum Erschließungsaufwand im Sinne von § 129 Abs. 1 Satz 3 \nBBauG. Gleiches habe bei einer sachgerechten und gesetzeskonformen Auslegung \ndes Erschließungsvertrages für die Berechnung des Eigenanteils nach § 5 EV zu \ngelten. Nichts anderes folge aus den von der Beklagten angeführten \nGesichtspunkten, dass eine ausdrückliche Regelung zum Zinsaufwand nicht \ngetroffen worden sei und die Klägerin bzw. eine andere Firma mit demselben \nGeschäftsführer bei der Abwicklung früherer Erschließungsverträge mit der \nBeklagten keinen Zinsaufwand abgerechnet hätten. Bei diesen \nErschließungsmaßnahmen seien nämlich, da ohne Kreditaufnahmen durchgeführt, \nkeine Zinsaufwendungen entstanden. Sie - die Klägerin - wolle sich durch \nEinbeziehung der Fremdkapitalkosten in den Gemeindeanteil keineswegs \n\"bereichern\". Vielmehr handle sie insoweit im Interesse der Erwerber ihrer \nGrundstücke, denen auf Grund der kaufvertraglichen Regelungen sämtliche nicht \nvon der Beklagten erstatteten Erschließungsaufwendungen anzulasten seien. Eine \nNichtberücksichtigung der Fremdkapitalaufwendungen beim gemeindlichen \nEigenanteil hätte eine unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigende \nMehrbelastung der Käufer zugunsten der Beklagten und der Fremdanlieger zur \nFolge. Auch bestehe Anspruch darauf, dass die Beklagte nach Maßgabe des § 4 \nAbs. 2 EV die Fremdanlieger zu Erschließungsbeiträgen unter Einschluss der ihr \n- der Klägerin - entstandenen Finanzierungskosten heranziehe, wie die dortige \nBezugnahme auf den Erschließungsaufwand \"nach der dann geltenden Satzung der \nStadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen\" zeige. Zu diesem \nAufwand gehörten auch die Finanzierungskosten. Soweit in § 4 Abs. 1 EV eine \n\"zinslose\" Vorfinanzierung der Straßenbaukosten vereinbart worden sei, beziehe sich \ndies lediglich auf den Zeitraum der \"Vorfinanzierung\" und treffe keine Aussage über \ndie Erstattungsansprüche der Klägerin auf der Grundlage aller ihr entstandenen \nAufwendungen. Die Berücksichtigung ihrer Fremdkapitalkosten als Bestandteil des \nErschließungsaufwandes, zu dem die Fremdanlieger nach den gesetzlichen \nRegelungen und der Erschließungsbeitragssatzung heranzuziehen seien, sei damit \nnicht ausgeschlossen worden. Die Zinskosten hätten bei satzungsgemäßer \nAbrechnung einer von der Beklagten selbst durchgeführten Erschließung gegenüber \nden Fremdanliegern berücksichtigt werden müssen. Schließlich habe sie Anspruch \nauf Erstattung der ihr entstandenen Kosten für die Herstellung der \nKanalisationsanlage auch insoweit, als die Herstellungskosten einschließlich \nFinanzierungskosten die Summe der an sie abzuführenden Anschlussbeiträge der \nFremdanlieger und der fiktiven Anschlussbeiträge ihrer eigenen Grundstücke \nüberstiegen. Die Rechtslage, wie sie im Urteil des BVerwG vom 23. August 1991 \n- 8 C 61.90 - erkannt worden sei, lege eine entsprechende Auslegung des § 9 EV \nnahe. Das Konzept des Vertrages beruhe darauf, dass sie sowohl im \nErschließungsvertragsgebiet als auch im Gebiet der Fremdanlieger die ihr \nentstandenen Kosten vollständig erstattet bekommen sollte, nämlich teilweise von \nder Beklagten, teilweise von den Erwerbern der Grundstücke im Erschlie-\nßungsvertragsgebiet und teilweise von den Fremdanliegern. § 124 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB in der ab 1. Mai 1993 geltenden Fassung, der nach § 242 Abs. 8 Satz 1 \nBauGB Rückwirkung haben solle, stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht \nentgegen. Sollte entgegen der von ihr für richtig gehaltenen Auslegung angenommen \nwerden, in dem Vertrag sei eine Pflicht der Klägerin zur Übernahme der die Summe \nder Kanalanschlussbeiträge übersteigenden Herstellungskosten für die Kanalisation \nvereinbart worden, sei die Rückwirkungsregelung des § 242 Abs. 8 Satz 1 BauGB \nverfassungswidrig, weil sie ohne Entschädigungsregelung in eine von Art. 14 GG \ngeschützte Rechtsposition, nämlich in den nach Maßgabe des Urteils des BVerwG \nvom 23. August 1991 gegebenen Erstattungsanspruch der Klägerin, eingreife. \nUnabhängig davon betreffe es letztlich auch eine landesrechtliche Frage, ob und in \nwelcher Höhe sich die Gemeinde im Rahmen eines Erschließungsvertrages vom \nAufwand für Kanalisationsanlagen entlasten könne, die dem Anwendungsbereich \ndes KAG unterfielen. Eine bundesgesetzliche Kompetenz gebe es hierfür nicht.\n\n20\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n21\n\n1. die Beklagte zu verpflichten, \nFremdanlieger zu weiteren \nErschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt \n600.606,37 DM heranzuziehen, sowie \n\n22\n\n2. die Beklagte zur Zahlung von insgesamt \n656.943,59 DM nebst 9,75 % Zinsen seit Zu-\nstellung der Klage (163.481,19 DM als Zinsen im \n10 % - Gemeindeanteil, 173.910 DM als \nDifferenz zwischen den tatsächlichen \nAufwendungen zur Herstellung der Kanalisa-\ntionsanlagen zu den Kanalbaubeiträgen der \nFremdanlieger, 319.552,40 DM als Differenz \nzwischen den tatsächlichen Aufwendungen für \ndie Herstellung der Kanalisationsanlagen zu den \nfiktiven Kanalbaubeiträge für die Grundstücke \ninnerhalb des Erschließungsgebietes) zu \nverurteilen. \n\n23\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n25\n\nSie ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten und hat hierzu im We-\nsentlichen hervorgehoben: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine anteilige \nErstattung von Zinsaufwendungen im Rahmen des gemeindlichen Eigenanteils. In \n§ 5 Abs. 1 EV sei mit der Wortwahl \"Ausbau- und Grunderwerbskosten\" von den \nBeteiligten bewusst eine Regelung getroffen worden, die für eine Anerkennung von \nZinskosten keinen Raum lasse. Vielmehr sollten, wie die in § 4 Abs. 2 EV in Bezug \nauf die Fremdanlieger getroffene Regelung über die Abrechnung der zinslos \nvorfinanzierten Kosten als Erschließungsaufwand belege, ausschließlich die \nAusbaukosten, d.h. die technischen Herstellungskosten, berücksichtigt werden. Der \nseinerzeitigen der Klägerin bei Vertragsschluss bekannten Veranlagungspraxis der \nBeklagten entspreche es, bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch \nBescheid keine Fremdfinanzierungskosten einzubeziehen. Ebenso sei dem \nGeschäftsführer der bzw. der Klägerin bekannt gewesen, dass bei der \nAbwicklung einer Vielzahl vorausgegangener Erschließungsverträge, und zwar nicht \nnur mit der Klägerin, sondern auch mit anderen Unternehmen, so verfahren worden \nsei. Die Klägerin habe früher in diesen Fällen auch keinen Zinsaufwand geltend \ngemacht. Aus dem Kontext von § 5 Abs. 1 EV mit den übrigen \nVertragsbestimmungen folge nichts Gegenteiliges. Die Nichtberücksichtigung von \nZinskosten des Erschließungsunternehmers stehe auch nicht in Widerspruch zu \ngesetzlichen Vorschriften. Ihre Abrechnung gehöre nicht zum zwingenden Umfang \ndes umlagefähigen Erschließungsaufwandes im Sinne von § 128 BauGB. Für die \nBerechnung der Erschließungsbeiträge der Fremdanlieger seien Zinsaufwendungen \nder Klägerin gleichfalls nicht zu berücksichtigen. Ihre Aufwendungen blieben nach \nder ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung in § 4 Abs. 1 EV unverzinst. Einen \nAusgleich des sich bei Berücksichtigung der Zinsaufwendungen ergebenden \nFehlbetrages zwischen den tatsächlichen Kanalbaukosten und den auf die \nGrundstücke innerhalb und außerhalb des Erschließungsvertragsgebietes \nentfallenden Kanalanschlussbeiträgen könne die Klägerin gleichfalls von der \nBeklagten nicht beanspruchen. Der Vertrag enthalte keine hierauf gerichtete \nVereinbarung. Im Übrigen gelte auch insoweit § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V. mit der \nÜberleitungsregelung in § 242 Abs. 8 Satz 1 BauGB. \n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nInhalt verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen. \n\n27\n\nZur Begründung ihrer - vom Senat zugelassenen - Berufung trägt die Klägerin \nunter Vertiefung ihres Vorbringens I. Instanz im Wesentlichen vor: Die an dem Begriff \nder \"Ausbau- und Grunderwerbskosten\" orientierte enge Auslegung des \nVerwaltungsgerichts, nach der über die eigentlichen Ausbau- und Grunderwerbs-\nkosten hinaus beim gemeindlichen Eigenanteil keine Nebenkosten erfasst seien, sei \nunzutreffend. Die einvernehmliche Berücksichtigung etwa der Avalkosten bei der \nAbrechnung verdeutliche die Verwendung dieses Begriffes in einem weiten Sinne. Es \nkönne auch nicht angenommen werden, es sei eine Regelung getroffen worden, die \nbewusst gegen § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG als seinerzeit zwingendes Recht \nverstoßen habe. Finanzierungskosten nähmen am beitragsfähigen \nErschließungsaufwand teil und seien deshalb zwingend bei dem gemeindlichen \nEigenanteil zu berücksichtigen. Das gelte auch, wenn die Finanzierungskosten bei \neinem privaten (Vertrags-) Unternehmer angefallen seien. Die Unterscheidung des \nVerwaltungsgerichts zwischen Finanzierungskosten einer Privatperson und denen \neiner Gemeinde sei nicht tragfähig. Als Auslegungshilfe sei auch der auf einem \nAngebot der Beklagten beruhende - später allerdings aufgehobene - \nErgänzungsvertrag vom 8./11. Februar 1983 zum Erschließungsvertrag heranzu-\nziehen. Dort (§ 3 Abs. 2) seien ausdrücklich \"die Herstellungskosten einschließlich \naller Nebenkosten wie Vermessungskosten, Zinsen usw.\" angesprochen worden. Die \nvom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 4 EV berücksichtige nicht \nhinreichend das Verhältnis und die Zielrichtung der Absätze 1 und 2 dieser \nVertragsbestimmung. Die Vertragsparteien hätten in § 4 Abs. 2 EV deutlich gemacht, \ndass auf die Fremdanlieger das als Erschließungsbeitrag umgelegt werden sollte, \nwas nach dem BBauG und der Beitragssatzung zum erschließungsbeitragsfähigen \nAufwand gehöre. Hierzu zählten auch die Finanzierungskosten. Ein Vergleich \nzwischen § 4 und den §§ 7 und 10 EV belege die Richtigkeit dieser Auslegung. Auch \nführe die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Auslegung zu einer nicht zu \nrechtfertigenden Begünstigung der Fremdanlieger zum Nachteil der Klägerin und \n- aufgrund der Abreden in den von ihr mit den Grundstückserwerbern geschlossenen \nKaufverträgen - letztlich zum Nachteil dieser Bauherren. Die Entgelte für die \nKaufgrundstücke seien so kalkuliert worden, dass die Klägerin nur die durch den \nZwischenerwerb entstandenen Kosten weitergegeben habe und zusätzlich, wie aus \neinem beispielhaft dem Senat überreichten Kaufvertrag ersichtlich sei, die Erwerber \ndie Verpflichtung übernommen hätten, die anteilig auf die Grundstücke entfallenden \nErschließungsaufwendungen aus dem Vertrag vom 22. Mai 1980 zu übernehmen, \nsoweit sie nicht von der Beklagten erstattet würden bzw. werden müssten. Diese \nVereinbarungen hätten an den Inhalt des Erschließungsvertrages angeschlossen, \nwonach die Beklagte den gesetzlichen Eigenanteil bezogen auf alle \nErschließungsaufwendungen trage und die Fremdanlieger nach der Beitragssatzung \nanteilig zu sämtlichen Erschließungsaufwendungen einschließlich der Zinsen \nBeiträge zu leisten hätten. Ziel des Erschließungsvertrages sei die Gleichbehandlung \nvon Eigenanliegern und Fremdanliegern gewesen. Aus § 6 des exemplarisch vorge-\nlegten Kaufvertrages vom 2. Oktober 1980 folge nichts gegenteiliges. Zu bean-\nstanden sei auch die Auslegung des § 9 EV durch das Verwaltungsgericht. Un-\nklarheiten in dem Vertrag, der formularmäßig von der Beklagten verwendet werde, \ngingen zu deren Lasten. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die \nrückwirkend in Kraft getretene Regelung des § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB seien, \ngerade unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für die Bauherren, auf-\nrechtzuerhalten. Die angesetzten Finanzierungskosten seien der Höhe nach tat-\nsächlich entstanden, wie aus ihren dem Senat vorgelegten Buchführungsunterlagen \ndes Projektes \" \" folge.\n\n28\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach den \nKlageanträgen erster Instanz mit der Maßgabe zu \nerkennen, dass der im Klageantrag zu 1. genannte \nBetrag von 600.606,37 DM durch den Betrag \n619.607,37 DM ersetzt wird und zu dem im zweiten \nKlageantrag geforderten Betrag von 656.943,59 DM \nZinsen zuzusprechen sind, und zwar für die Zeit ab \nKlagezustellung bis zum 14. September 1995 in \nHöhe von 8,75 %, bis zum 14. Januar 1996 in Höhe \nvon 8,25 %, bis zum 30. April 1996 in Höhe von 7,75 \n%, bis zum 30. November 1998 in Höhe von 7,25 %, \nbis 31. Dezember 2000 in Höhe von 4,5 % und ab \n1. Januar 2001 in Höhe von 5,5 %. \n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n32\n\nSie vertieft ihre Auffassung, die Klägerin habe weder bei der Berechnung des \ngemeindlichen Eigenanteils noch in Bezug auf die übrigen streitigen Positionen \nAnspruch auf Einbeziehung ihrer Finanzierungskosten. Die Auslegung der Rege-\nlungen des notariell beurkundeten Erschließungsvertrages, der im Einzelnen mit der \nausgearbeitet worden sei und sich damit nicht als Formularvertrag darstelle, sei vom \nVerwaltungsgericht zutreffend vorgenommen worden. Die Klägerin könne nicht \nnachträglich ihre Vermarktungsprobleme und ihr unternehmerisches Risiko der \nBeklagten bzw. den Fremdanliegern aufbürden. Es sei \nder bzw. der Klägerin zugekommen, Finanzierungskosten nicht \nentstehen zu lassen oder zeitlich zu begrenzen oder sich beim Verkauf der einzelnen \nBaugrundstücke entsprechende Einnahmen zu sichern. § 6 des von der Klägerin \nnunmehr vorgelegten Kaufvertrages vom 2. Oktober 1980 bestätige, dass \nabredegemäß Finanzierungskosten bei der Abwicklung des Erschließungsvertrages \nnicht (zu Lasten der Beklagten) zu berücksichtigen seien. Der später aufgehobene \nErgänzungsvertrag zum Erschließungsvertrag bestätige allenfalls, dass \nentsprechend der bekannten Praxis der Gemeinde, Finanzierungszinsen in keinem \nFalle einzubeziehen, derartige Aufwendungen vollständig zu Lasten des \nErschließungsunternehmers gehen sollten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen \ndie Regelungen in § 242 Abs. 8 BauGB bestünden nicht. \n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie \nder von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (u.a. Kaufvertrag vom 2. Oktober 1980, \nErgänzungsvertrag vom 8./11. Februar 1983 nebst Aufhebungsvertrag, Buchungs- \nund Bankbelege) Bezug genommen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n35\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.\n\n36\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klägerin die geltend \ngemachten und im Berufungsverfahren weiterverfolgten Ansprüche nicht zustehen. \nDie Klägerin kann nicht verlangen, die Beklagte wegen ihr bzw. \nder entstandener - und nach Erörterung der Anträge in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat hier allein streitiger -Zinsaufwendungen zu verpflichten, \nFremdanlieger zu weitergehenden Erschließungsbeiträgen heranzuziehen, und die \nBeklagte wegen dieser Zinsaufwendungen zur Zahlung eines entsprechend höheren \ngemeindlichen Eigenanteils zu verurteilen (hierzu unter 1.). Der ferner geltend \ngemachte Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen - insbesondere \nZinsaufwendungen - im Zusammenhang mit der Herstellung der leitungsgebundenen \nAnlagen für das Baugebiet steht der Klägerin gleichfalls nicht zu (hierzu unter \n2.).\n\n37\n\n(1.) In der Rechtsprechung des Senats,\n\n38\n\nOVG NRW, Urteile vom 7. Juni 1988 - 3 A 1465/86 -, StGR \n1989, 173, und vom 11. Oktober 1991 - 3 A 2619/87 -; vgl. auch \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Aufl., Rdn. \n134 sowie Birk, VBlBW 1993, 457, 462, \n\n39\n\nist geklärt, dass Zinsen für Kreditmittel, die ein Erschließungsunternehmer bei der \nDurchführung einer vertraglich übernommenen Erschließungsmaßnahme in \nAnspruch genommen hat, zwar vom Grundsatz her zu dem Erschließungsaufwand \ngehören, den die Gemeinde dem Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen und \nsatzungsrechtlichen Bestimmungen zu erstatten hat, die Vertragsparteien aber auch \nohne Rechtsverstoß (§ 134 BGB) die Erstattung dieser Kosten durch entsprechende \nAbrede ausschließen können. Ob dies geschehen ist, bestimmt sich nach den \nUmständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem - ggf. durch Auslegung zu \nermittelnden - Inhalt des Erschließungsvertrages. Entsprechendes gilt in bezug \ndarauf, ob Zinsen für vom Erschließungsunternehmer aufgenommene \nFinanzierungsmittel bei der Veranlagung von Fremdanliegern zu \nErschließungsbeiträgen als beitragsfähiger Erschließungsaufwand zu berücksich-\ntigen sind. Denn auch hier wirkt sich die erschließungsvertragliche Abrede aus, wenn \nes darum geht, den zunächst bei der Gemeinde entstehenden Erschlie-\nßungsaufwand nach Gesetz und Satzung anteilig auf die Fremdanlieger weiter zu \nverteilen. Dabei schafft die erschließungsvertragliche Ausgestaltung angesichts \ndessen, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Erschließungsunternehmer \nund Fremdanlieger fehlen, die Grundlage dafür, Fremdanlieger überhaupt erst (durch \nBeitragsbescheide) an den Kosten der Erschließungsmaßnahme zu beteiligen.\n\n40\n\nVgl. zur Heranziehung von Fremdanliegern zu Erschlie-\nßungsbeiträgen bei Durchführung einer Erschließungs-\nmaßnahme durch einen Erschließungsunternehmer und zu \nden dabei in Betracht kommenden Vertragsgestaltungen: \nBVerwG, Urteil vom 22. März 1996 - 8 C 17.94 -, NVwZ 1996, \n794; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 1994 - 3 A 1721/89 -; \nVGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 1985 \n- 2 S 2833/83 -, NJW 1986, 2452; OVG Saarland, Urteil vom \n7. November 1988 - 1 R 322/87 -, DÖV 1989, 861; Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 6 Rdn. 55 ff.; \nderselbe in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum \nBauGB, 2. Aufl., § 124 Rdn. 32 ff.; Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, \nBauGB, § 124 Rdn. 10 und 17; Löhr in: Battis/ \nKrautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 124 Rdn. 11; \nEusterbrock in: Gronemeyer, BauGB, § 124 Rdn. 24 ff.; \nFischer in: Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen \nBaurechts, F Rdn. 47 und 49; Birk, VBLBW 1993, 463; Döring, \nNVwZ 1994, 853; Quaas, BauR 1995, 780; Rodegra, NVwZ \n1997, 633, 635; Dombert, BauR 1999, 588 sowie Wilke, ZfBR \n2002, 231,233,\n\n41\n\nDer Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis folgend, steht im vorliegenden \nFall zur Überzeugung des Senats die Vereinbarung der Beteiligten fest, dass bei der \nfinanziellen Abwicklung des Erschließungsvertrages vom 22. Mai 1980 \nFinanzierungszinsen des Erschließungsunternehmers als Erschließungsaufwand \naußer Ansatz bleiben sollten und damit deren (anteilige) Abwälzung auf die \nFremdanlieger bzw. auf die Beklagte ausgeschlossen wurde. Der hier zu be-\nurteilende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit wesentlich von den Gegeben-\nheiten, die Gegenstand des den Beteiligten bekannten Senatsurteils vom 7. Juni \n1988 - 3 A 1465/86 - waren. Jene ließen die Feststellung, dass eine Erstattung von \nFinanzierungszinsen des Erschließungsunternehmers ausgeschlossen worden war, \nnicht zu. Damit verblieb es dort - anders als hier - bei der Regel, dass der in einem \nErschließungsvertrag verwandte Begriff der \"Kosten\" bzw. der des \n\"Erschließungsaufwandes\" - einer wirtschaftlicher Betrachtungsweise und seiner \ngesetzlichen Bedeutung folgend - umfassend zu verstehen ist und auch Finan-\nzierungszinsen einschließt.\n\n42\n\n(a) Die geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten zu einer Heranziehung von \nFremdanliegern zu Erschließungsbeiträgen wegen der Finanzierungszinsen besteht \nnach dem Erschließungsvertrag nicht. In § 4 Abs. 2 Satz 1 EV hat sich die Beklagte \nverpflichtet, die \"vorfinanzierten Kosten ... als Erschließungsaufwand nach einer \nanteiligen Beitragsabrechnung nach der dann geltenden Erschlie-\nßungsbeitragssatzung der Stadt über die Erhebung von Erschlie-\nßungsbeiträgen nach dem BBauG von den jeweils beitragspflichtigen Anliegern \neinzuziehen\". Was diesen \"Erschließungsaufwand\" ausmachen soll, den die Be-\nklagte zur Grundlage der Heranziehung von Fremdanliegern und der anschließenden \nErstattung an die Klägerin (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EV) zu machen hat, ist vertraglich \nbestimmt. § 4 Abs. 2 Satz 1 EV bezieht sich hierzu auf die vom Bauherrn \n\"vorfinanzierten Kosten\" als \"Erschließungsaufwand\". Was hierunter seinerzeit \nverstanden worden ist, folgt aus dem ersten Absatz dieser insgesamt auf die He-\nranziehung von Fremdanliegern ausgerichteten Vertragsabrede. Dort ist vereinbart \nworden, dass es sich um die vom Bauherrn für diese Grundstücke vorfinanzierten \nStraßenbaukosten handeln soll, wobei diese Vorfinanzierung ausdrücklich als \n\"zinslos\" bezeichnet ist. Damit ist die Berücksichtigung von Finanzierungszinsen im \nZusammenhang mit der Heranziehung von Fremdanliegern nach dem insoweit klaren \nund eindeutigen Vertragswortlaut ausgeschlossen worden. Eine hiervon \nabweichende Auslegung der in § 4 EV getroffenen Vereinbarung wegen des in \nseinen ersten Absatz eingefügten Wortes \"lediglich\" scheidet aus. Dieses Wort \nbezieht sich nach dem Zusammenhang auf die vereinbarte \"Vorfinanzierung\" der \nStraßenbaukosten, die im Verhältnis zu einer endgültigen Finanzierung ein \"weniger\" \ndarstellt. \n\n43\n\nGleichfalls scheidet es aus, die Vereinbarung zur \"Zinslosigkeit der Vorfinanzie-\nrung\" in dem nunmehr von der Klägerin angeführten Sinn dahin auszulegen, diese \nhabe sich allein auf das Verhältnis zwischen bzw. der Klägerin auf der einen \nund der Beklagten auf der anderen Seite beziehen sollen, sie habe jedoch nicht zum \nZiel gehabt, die Verschonung der Beklagten von Finanzierungszinsen auch an die \nFremdanlieger \"weiterzugeben\". Dem steht entgegen, dass § 4 EV nicht die \nWeitergabe oder Nichtweitergabe einer allein der Beklagten zugedachten \nVergünstigung an Dritte regelt, sondern Grenzen für die Entstehung des Aufwandes \nzieht, der als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erschließungsbeiträge \nauch der Fremdanlieger dient. Dieser Aufwand kann als Bemessungsgrundlage für \nGemeinde und Fremdanlieger nur einheitlich sein. Damit ist es ausgeschlossen, \neinzelne Kosten - etwa die Finanzierungskosten - nicht im Verhältnis von \nUnternehmer und Gemeinde, wohl aber im Verhältnis der Gemeinde zu den \nFremdanliegern als entstanden zu betrachten. Die Heranziehung von \nFremdanliegern zu Beiträgen auf der Grundlage eines bei der Gemeinde nicht \nentstandenen Erschließungsaufwandes wäre gesetz- und satzungswidrig. Die \nausdrücklich vereinbarte Zinslosigkeit der Vorfinanzierung ist vielmehr nur \numsetzbar, wenn die Klägerin hinsichtlich jenes Erschließungsaufwandes, den die \nGemeinde auf die Fremdanlieger umzulegen hat, auch gegenüber der Gemeinde \nkeine Finanzierungszinsen geltend machen kann.\n\n44\n\nNur dieses Verständnis der Regelung entspricht im übrigen dem mit ihr offen-\nsichtlich verfolgten Zweck, die Fremdanlieger nicht schlechter zu stellen als die \nübrigen erschließungsbeitragspflichtigen Grundstückseigentümer im Gemeinde-\ngebiet, welche die Beklagte zumindest damals grundsätzlich ohne die Anrechnung \nvon Fremdfinanzierungsaufwand veranlagt hat. \n\n45\n\n(b) Die Frage, ob eine Beteiligung der Beklagten an den Zinsaufwendungen \nder bzw. der Klägerin im Rahmen des gemeindlichen Eigenanteils durch \nVereinbarung der Beteiligten ausgeschlossen worden ist, beantwortet sich im \nErgebnis gleichfalls zum Nachteil der Klägerin.\n\n46\n\nAllerdings ergibt sich aus der in § 5 Abs. 1 EV gewählten Formulierung, wonach \ndie Beklagte den nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Er-\nschließungsbeiträgen festgelegten Kostenanteil von 10 % von \"Ausbau- und \nGrunderwerbskosten\" trägt, eine solche Vereinbarung noch nicht. Für eine solche \nAuslegung spricht aber durchgreifend der systematische Zusammenhang von § 5 \nAbs. 1 EV und § 4 Abs. 1 EV. Der - wie dargetan - mit der letztgenannten Vorschrift \nverfolgte Zweck, die Fremdanlieger - entsprechend der Veranlagungspraxis der \nBeklagten - nur unter Ausschluss von Fremdfinanzierungskosten zu \nErschließungsbeiträgen heranzuziehen, schließt mit ein, dass auch die Gemeinde im \nRahmen des durch § 5 Abs. 1 EV geregelten Eigenanteils von Fremdfi-\nnanzierungskosten freigestellt ist. Die im Verhältnis zu den Fremdanliegern für die \nAufwandsermittlung maßgeblichen §§ 128 ff. BauGB geben nämlich vor, dass \nzunächst der Erschließungsaufwand als einheitliche Kostenmasse ermittelt und dann \nauf Grundlage der gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB getroffenen \nSatzungsbestimmung verteilt wird. Dieser Vorgang lässt für eine Differenzierung \nzwischen Fremdfinanzierungskosten im Rahmen des Gemeindeanteils einerseits und \ndem von den Fremdanliegern zu begleichenden Aufwand andererseits keinen Raum; \nsie war dementsprechend auch durch die hier in Rede stehenden \nVertragsbestimmungen nicht beabsichtigt. Hiervon ausgehend ergibt sich aus der \n- wie ausgeführt - eindeutig die Zinslosigkeit der Vorfinanzierung bestimmenden \nRegelung des § 4 Abs. 1 EV zugleich, dass die in § 5 Abs. 1 EV enthaltene Klausel, \nderen Wortlaut keine ausdrückliche Aussage zur Zinsfrage trifft, entsprechend \nauszulegen ist.\n\n47\n\nDass zwischen den Beteiligten bei Abschluss des Erschließungsvertrages tat-\nsächlich eine Willensübereinstimmung dahin bestand, die Finanzierungszinsen \nvollständig - also auch im Rahmen des gemeindlichen Eigenanteils - außer Ansatz zu \nlassen, wird durch den Inhalt der Grundstückskaufverträge belegt, die \ndie im Anschluss an den Erschließungsvertrag mit den jeweiligen Grund-\nstückskäufern geschlossen hat. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren einen dieser \nKaufverträge, nämlich den vom 2. Oktober 1980 mit dem \nErwerber , überreicht. In diesem zeitnah zum Erschließungsvertrag ge-\nschlossenen Vertrag, der nach dem Vorbringen der Klägerin exemplarisch für den \nInhalt der übrigen Kaufverträge ist, wird unter § 6 der wesentliche Inhalt des \nErschließungsvertrages aus der Sicht der als Grundstücksverkäuferin \nwiedergegeben und mit diesem Inhalt zur Grundlage weiterer kaufvertraglicher \nRegelungen gemacht. Dabei ist in § 6 Abs. 4 Satz 1 des Kaufvertrages folgendes \nfestgehalten worden: \"In dem Erschließungsvertrag zwischen Verkäufer und der \nStadt ist vorgesehen, dass Verkäufer zunächst alle (Unterstreichung durch den \nSenat) von ihm erbrachten Leistungen zinslos vorfinanziert.\" Diese Beschreibung der \nRegelung des Erschließungsvertrages durch die Hummel HBG dahin, dass der \nErschließungsträger die Vorfinanzierung umfassend zinslos vornimmt, ist eindeutig. \nSie deckt sich mit dem von der Beklagten im gesamten Abrechnungsverfahren \nbetonten Verständnis des § 5 Abs. 1 EV. Dass der Erschließungsunternehmer \nabredegemäß alle von ihm zu erbringenden Leistungen zinslos vorzufinanzieren hat \nund dies in dem Kaufvertrag - mit weiteren Abreden zur Umlage des gesamten \nNettoaufwandes unter Einsatz aller effektiven Kosten des Verkäufers aus dem \nErschließungsvertrag - zugrunde gelegt worden ist, wird nicht durch das dort \nvorangestellte Wort \"zunächst\" dahin relativiert, dass zu einem späteren Zeitpunkt, \nnämlich bei der Abrechnung und der gemeindlichen Kostenbeteiligung, \nVorfinanzierungszinsen als Bestandteil des Erschließungsaufwands behandelt \nwerden sollten. Von einer \"Zinslosigkeit\" könnte dann nämlich nicht mehr die Rede \nsein. Das Wort \"zunächst\" bezieht sich vielmehr auf den Begriff \"Vorfinanzierung\" \nund beschreibt damit die zeitliche Abfolge von Vorfinanzierung (durch die Klägerin) \nund Refinanzierung (durch Eigenanlieger, Fremdanlieger und Gemeinde).\n\n48\n\nDer von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte \nErgänzungsvertrag vom 8./ 11. Februar 1983 zum Erschließungsvertrag vom 22. Mai \n1980 führt zu keinem anderen Ergebnis. Fortbestehende Rechtsfolgen löst er \nohnehin nicht aus, weil er unter dem 28. Juni 1983 wieder aufgehoben wurde. Als \nAuslegungshilfe dafür, dass die Beteiligten den Begriff der \"Herstellungskosten\" in § \n5 EV in einem weiten, Finanzierungszinsen einschließenden Sinne verstanden \nhätten, kann er gleichfalls nicht dienen. Anlass dieses Ergänzungsvertrages war \nnämlich nicht, dass § 5 EV mit dem dort verwandten Begriff der \"Herstellungskosten\" \netwa als unscharf oder interpretationsbedürftig erkannt worden wäre. Der \nErgänzungsvertrag knüpfte vielmehr daran an, dass die Klägerin eine Umplanung \nvon teilweise bereits hergestellten Erschließungsanlagen vornehmen wollte, um \ndadurch weiteres Bauland gewinnen und vermarkten zu können. Die Folgekosten \ndieser Umplanung sollten der Klägerin als Verursacher zur Last fallen, eine \nBeteiligung der Beklagten, der Fremdanlieger und der Eigenanlieger hieran sollte \nausgeschlossen werden. Da aber nach Ansicht der Klägerin jedenfalls die \nEigenanlieger infolge der in den Kaufverträgen getroffenen Bestimmungen den \nZinsaufwand zu ersetzen haben, die Erwähnung von Zinsen im Zusammenhang mit \nden Herstellungskosten also schon allein im Verhältnis zu dieser Personengruppe \nhinreichend Sinn ergibt, lässt die genannte Formulierung für die hier zu \nentscheidenden Fragen, die die Beziehungen der Klägerin zur Gemeinde und deren \nVerhältnis zu den Fremdanliegern betreffen, keine durchgreifenden Rückschlüsse \nzu.\n\n49\n\nDas vorbezeichnete Auslegungsergebnis entspricht schließlich auch der Interes-\nsenlage der Beteiligten des Erschließungsvertrages. Der Umfang der bei Durch-\nführung der Erschließungsmaßnahme anfallenden Finanzierungskosten steht im \nengen Zusammenhang mit dem Risiko des Unternehmers bei der Vermarktung \nseiner Grundstücke. Die Notwendigkeit, Fremdmittel in Anspruch zu nehmen, hängt \nmaßgeblich davon ab, wie schnell die Grundstücke verkauft und inwieweit dabei zur \nVorfinanzierung auch der Erschließungsmaßnahmen ausreichende Preise erzielt \nwerden. Für die insoweit gegebenen Unwägbarkeiten einzustehen, besteht für die \nGemeinde regelmäßig kein Anlass. Gilt auf Grund der Interessenlage im Einzelfall \nausnahmsweise anderes, so muss es sich aus Sicht der Gemeinde aufdrängen, das \nübernommene Zinsrisiko durch vertragliche Bestimmungen zu begrenzen und etwa \neine kostendeckende Vorfinanzierung durch die Grundstückserwerber, eine \nVorprüfung und Genehmigung der Zinssätze einer Kreditaufnahme u.ä. zu \nverlangen. Dass dies vorliegend nicht geschehen ist, belegt gleichfalls, dass die \nGemeinde den Zinsaufwand nicht übernehmen sollte.\n\n50\n\nb) Der Klägerin steht schließlich auch kein Anspruch dahin zu, dass ihr die Be-\nklagte den in den Klageantrag zu 2. einbezogenen Betrag von (656.943,59 DM - \n163.481,19 DM =) 493.462,40 DM als Erstattung von Aufwendungen für die Her-\nstellung der leitungsgebundenen Anlagen zahlt.\n\n51\n\nVerfahrensgegenstand ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt worden ist, \ndie Behauptung der Klägerin, ihr stehe ein Zahlungsanspruch gegenüber der Be-\nklagten in dem Umfang zu, wie sich dieser als Differenz zwischen der Summe der \nvon den Fremdanliegern zu vereinnahmenden (= 173.910,00 DM) bzw. der auf die \nfrüheren Eigengrundstücke der Klägerin fiktiv entfallenden Kanalanschlußbeiträge (= \n319.552,40 DM) und den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die \nHerstellung der Kanalisationsanlagen ergibt.\n\n52\n\nAuch insoweit ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts beanstandungsfrei. Es \nhat zutreffend ausgeführt, dass in § 9 EV eine Regelung getroffen worden ist, die die \nErstattung der Kanalkosten auf die Summe der vorgenannten realen bzw. fiktiven \nKanalanschlussbeiträge begrenzt. \n\n53\n\nEin gesetzlicher Anspruch auf die geltend gemachten Differenzbeträge besteht \ngleichfalls nicht. Soweit sich die Klägerin hierzu auf die Entscheidung des BVerwG \nvom 23. August 1991 - 8 C 61.90 -, NJW 1992, 1642, beruft, kann sie damit wegen \nder Regelung des § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Fassung des \nInvestitionserleichterungs- und Wohnlandbaugesetzes vom 22. April 1993, die \ngemäß § 242 Abs. 8 Satz 1 BauGB auch für Kostenvereinbarungen in Erschlie-\nßungsverträgen aus der Zeit vor dem 1. Mai 1993 gilt, nicht durchdringen. § 124 \nAbs. 2 Satz 2 BauGB ist auch unabhängig davon anwendbar, ob die jeweiligen \nErschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind. \nDurchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung, und zwar \nsowohl wegen des Einwirkens der Übergangsregelung auf Rechtspositionen, die die \nKlägerin als eigentumsrechtlich geschützt ansieht, als auch wegen der Frage der \nGesetzgebungskompetenz bestehen nicht. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, NJW \n1997, 3257 und vorausgehend OVG NW, Urteil vom 20. März \n1996 - 3 A 2312/92 -, NWVBl. 1996, 440; Fischer, a.a.O., F \nRdn. 40; Driehaus, a.a.O., 6. Aufl., § 6 Rdn. 40 ff.; \nEusterbrock, a.a.O., § 124 Rdn. 15 m.w.N. sowie Löhr, a.a.O., \n§ 124 Rdn. 8.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vor-\nläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n56\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gege-\nben sind, § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-24/3-a-689-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297766","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297766","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-24/3-a-689-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297766","retrieved":"2026-07-09 03:21:06.605853+00:00"}}