{"status":"available","doknr":"OLD297763","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0524.2A5494.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-24","aktenzeichen":"2 A 5494/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 29. Juni 1977 in M. geboren. Seine Eltern sind der am 17. \nMärz 1937 geborene und am 11. Dezember 1989 verstorbene russische \nVolkszugehörige O. L. und die am 5. September 1952 geborene P. \nT. . Die Eltern der Mutter des Klägers sind der am 2. April 1923 geborene und \nam 29. September 1984 verstorbene russische Volkszugehörige J. T. und die \nam 19. April 1921 geborene H. W. . Deren Eltern sind der am 20. Juli 1900 \ngeborene und am 3. Januar 1938 verstorbene deutsche Volkszugehörige B. \nW. und die am 28. Mai 1901 geborene und am 1. Juli 1970 verstorbene deutsche \nVolkszugehörige W. W. , geborene L. .\n\n3\n\nAm 4. Dezember 1991 beantragte die Mutter des Klägers bei der Beklagten ihre \nAufnahme als Aussiedler. In dem Antrag ist der Kläger als Kind unter 16 Jahren \nangegeben, für das die Aufnahme beantragt wird. In der dem Aufnahmeantrag \nbeigefügten Kopie der Geburtsurkunde der Mutter des Klägers vom 21. September \n1952 sind deren Eltern als russische Volkszugehörige eingetragen. In der ebenfalls \nin Kopie beigefügten Geburtsurkunde des Klägers vom 28. Dezember 1977 sind \nauch seine Eltern als russische Volkszugehörige bezeichnet. In dem in Ablichtung \nbeigefügten Inlandspass seiner Mutter vom 22. September 1997 ist als ihre \nNationalität \"Russin\" eingetragen.\n\n4\n\nDiesen Aufnahmeantrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom \n2. September 1994 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Mutter des Klägers \nsei nicht deutscher Abstammung. Ein Bekenntnis der Großmutter mütterlicherseits \ndes Klägers zum deutschen Volkstum könne nicht festgestellt werden.\n\n5\n\nMit einem am 22. November 1994 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik \nDeutschland St. Petersburg eingegangenen Schreiben vom 20. November 1994 bat \ndie Großmutter des Klägers H. W. unter Angabe des Aktenzeichens ihres \neigenen Aufnahmeverfahrens, den Bescheid zu \"revidieren\". Zur Begründung wurde \nvon ihr u.a. ausgeführt: Die Gefahr der Verfolgung für B. W. als Deutscher und \nHausbesitzer habe seit Anfang der 30iger Jahre bestanden. Um sie vor \nRepressivmaßnahmen zu schützen, hätten sich ihre Eltern am 23. Januar 1934 \nscheiden lassen, jedoch das Zusammenleben fortgesetzt. Nur durch die Scheidung \nsei sie und ihre Mutter vor der Deportation gerettet worden, die sonst nach dem \nArrest des B. W. im Jahre 1937 verordnet worden wäre. Im selben Jahre habe \nsie ihren ersten Inlandspass bekommen. Aus Sicherheitsgründen habe sie in der \nRubrik Nationalität \"Russin\" eintragen müssen.\n\n6\n\nAm 5. Mai 1997 stellte der Kläger einen eigenen Aufnahmeantrag. Darin wurde \nu.a. ausgeführt, dass B. W. im Jahre 1937 verhaftet, der Spionage für \nDeutschland angeklagt und am 3. Januar 1938 erschossen worden sei. In dem dem \nAufnahmeantrag in Ablichtung beigefügten Inlandspasses des Klägers vom 6. Juli \n1993 ist als seine Nationalität \"Russe\" eingetragen. In seinem ebenfalls in Ablichtung \nbeigefügten Inlandspass vom 3. Dezember 1996 wird er als \"Deutscher\" bezeichnet. \nAußerdem legte der Kläger eine Archivbescheinigung des Bundesamtes für \nSicherheit der Russischen Föderation in St. Petersburg vom 28. November 1995 \nüber das Verfahren des B. W. vor.\n\n7\n\nMit am 29. Oktober 1998 abgesandtem Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober \n1998 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers und seiner \nMutter \"vom 20. November 1994\" als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im \nWesentlichen ausgeführt: Da der Kläger und seine Mutter ihre deutsche \nVolkszugehörigkeit nur von seiner Großmutter ableiten könnten und bei dieser die \ndeutsche Volkszugehörigkeit nicht habe festgestellt werden können, seien die \nVoraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler nicht erfüllt. Denn seine \nGroßmutter hätte nach ihren Angaben im Jahre 1937 freiwillig die russische \nNationalität in ihren ersten Inlandspass eintragen lassen und damit eine bewusste \nAbkehr vom deutschen Volkstum vollzogen.\n\n8\n\nAm 27. November 1998 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu \nderen Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Seine Großmutter habe 1937 nicht \nden deutschen Passeintrag gewählt, weil dies ihren sicheren Tod bedeutet hätte. \nÜberall seien in dieser Zeit Leute verschwunden und sein Urgroßvater sei unter \nanderem deshalb wegen Spionage verurteilt worden, weil er im Zusammenhang mit \nden deutschen Organisationen in Russland tätig gewesen sei. Seine Großmutter \nhabe sich allerdings nie von ihrem Deutschtum abgewandt. Dies zeige sich daran, \ndass sie nach ihrer Heirat ihren Namen beibehalten habe. Sie habe auch mit seiner \nMutter und ihm immer Deutsch gesprochen. Ein wichtiger Punkt bei der Verurteilung \nseines Urgroßvaters sei auch, dass er Verwandte in Berlin gehabt habe und \ndeswegen für die Spionage besonders geeignet gewesen sei.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes vom \n2. September 1994 und des \nWiderspruchsbescheides vom 23. Oktober 1998 zu \nverpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, stattgegeben.\n\n14\n\nZur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 5. März 2002 \nzugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Der Kläger stamme \nnicht von einer deutschen Volkszugehörigen ab. Bei der vom Verwaltungsgericht in \ndem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, die von der Großmutter \nmütterlicherseits des Klägers im Jahre 1937 abgegebene Erklärung zur russischen \nNationalität sei nicht als Gegenbekenntnis zu werten, da eine Wahl der deutschen \nNationalität nicht zumutbar gewesen sei, werde übersehen, dass die Frage der \nZumutbarkeit eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nur im Rahmen von § 6 \nAbs. 2 BVFG, nicht hingegen bei dem hier anzuwendenden § 6 Abs. 1 BVFG eine \nRolle spiele. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 BVFG verlange zum maßgeblichen \nZeitpunkt zwingend ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Dies könne auch nicht \nfingiert werden. Unabhängig davon verkenne die Annahme, die Großmutter hätte im \nFalle einer Erklärung zur deutschen Nationalität Repressalien befürchten müssen, \ndass die \"Stalinistischen Säuberungen\" willkürlich alle Nationalitäten und \ngesellschaftlichen Gruppen erfasst hätten. Für die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, die Großmutter des Klägers habe zum maßgeblichen Zeitpunkt \nals Deutsche gegolten, fänden sich über eine pauschale Behauptung hinaus keine \nkonkreten Anhaltspunkte.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr hält daran fest, dass seine Großmutter auch vor Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen nicht verpflichtet gewesen sei, ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum abzugeben, wenn dies mit einer Gefahr für Leib und Leben \nverbunden gewesen sei. Er könne sich auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz \nberufen, dass niemand verpflichtet sei, über sein persönliches Vermögen und \nKönnen hinaus Unmögliches zu leisten. Deshalb komme es nicht darauf an, dass \nsich die stalinistischen Terrormaßnahmen gegen alle Angehörigen der Sowjetunion \ngerichtet hätten. Überdies habe es auch vor 1939 bereits gezielte \nVerfolgungsmaßnahmen aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit gegeben.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung \ndes begehrten Aufnahmebescheides.\n\n23\n\nAls Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl. I 2266, in Betracht.\n\n24\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem \n31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher \nVolkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur \nzum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss \nbestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n25\n\nDer Kläger erfüllt schon nicht die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, \nwonach deutscher Volkszugehöriger nur ist, wer von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Unter Abstammung \nist die biologische Herkunft zu verstehen.\n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 1997 - 2 A \n86/94 -.\n\n27\n\nDer Kläger ist leibliches Kind russischer Volkszugehöriger. Sein Vater war \nunstreitig russischer Volkszugehöriger.\n\n28\n\nDass seine Mutter deutsche Staatsangehörige ist, ist vom Kläger nicht \nvorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Seine Mutter ist auch keine deutsche \nVolkszugehörige, weil sie ihrerseits nicht von einem deutschen Staatsangehörigen \noder deutschen Volkszugehörigen abstammt.\n\n29\n\nInsoweit kommt nach den Angaben des Klägers nur die Abstammung von seiner \nGroßmutter H. W. in Betracht. Dass diese deutsche Staatsangehörige ist, ist \nvom Kläger ebenfalls nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Sie ist \njedoch auch keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des hier zur Beurteilung \nmaßgeblichen § 6 Abs. 1 BVFG.\n\n30\n\nDa die Großmutter des Klägers nicht nach dem 31. Dezember 1923, sondern \n1921 geboren ist, ist die Frage, ob sie deutsche Volkszugehörige im Sinne des \nBundesvertriebenengesetzes gewesen ist, nach § 6 Abs. 1 BVFG zu beurteilen. \nNach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des \nBundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum \nbekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, \nSprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Diese Vorschrift entspricht in ihrem \nWortlaut der früheren vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung des § 6 BVFG \n(a.F.). Für ihre Auslegung kann daher auf die Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. \nzurückgegriffen werden.\n\n31\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, DVBl. 2001, 479 \n= NVwZ-RR 2001, 342.\n\n32\n\nNach der Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. muss das Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Zeitraum unmittelbar bis vor Beginn der gegen die deutsche \nBevölkerung gerichteten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden \nsein. Für die ehemalige Sowjetunion, wo die Großmutter des Klägers sich \naufgehalten hat, ist maßgebender Zeitpunkt der 22. Juni 1941, da mit Beginn des \nRusslandfeldzuges dort die inneren allgemeinen Verfolgungs- und \nVertreibungsmaßnahmen begannen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 \n- 9 C 40/92 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 BVFG Nr. \n71 = NVwZ-RR 1994, 295.\n\n34\n\nEin Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem \nentsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten \nWillen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten \nKulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser \nGemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein \nBekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen \nergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges \nGesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus \nhinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 Abs. 1 BVFG genannten \nobjektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 \n- 9 C 18.89 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, \nund vom 29. Juni 1993 - 9 C 40.92 -, Buchholz, \nSammel-und Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 BVFG \nNr. 71 = NVwZ-RR 1994, 295.\n\n36\n\nNach diesen Grundsätzen kann der Senat nicht feststellen, dass die Großmutter \ndes Klägers sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt \nhat. Denn die Großmutter des Klägers hat bei der Ausstellung ihres ersten \nInlandspasses bei der zuständigen Passbehörde der ehemaligen Sowjetunion im \nJahre 1937 unstreitig die Eintragung der russischen Nationalität beantragt und durch \ndiese Erklärung ein Bekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1987 \n- 9 C 90.86 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts 412.3 § 6 BVFG Nr. 49, \nvom 31. Januar 1989 - 9 C 68.87 -, Buchholz, 412.3 \n§ 6 BVFG Nr. 58, und vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133.\n\n38\n\nDieses Bekenntnis zum russischen Volkstum ist ihr auch zuzurechnen. Nach den \nAngaben des Klägers erfolgte die Beantragung einer nichtdeutschen Nationalität, \nweil seine Großmutter aufgrund der Verhaftung ihres Vaters im Falle der Eintragung \nder deutschen Nationalität um Leib und Leben fürchtete. Diese Angaben lassen nur \nden Schluss zu, dass seine Großmutter mit der von ihr getroffenen Entscheidung, in \nihrem ersten Inlandspass die russische Nationalität eintragen zu lassen, eine \nbewusste und gewollte Erklärung zum russischen Volkstum abgegeben hat.\n\n39\n\nDer äußeren Erklärung der Großmutter des Klägers lag danach auch eine \nentsprechende innere Motivation zugrunde, da die Wahl der russischen Nationalität \nganz wesentlich auf dem - wenn auch nachvollziehbaren - Wunsch beruhte, damit als \nRussin zu gelten und auf diese Weise ihr persönliches Schicksal, das geprägt war \ndurch die Folgen der Verhaftung ihres Vaters, zu verbessern. Insoweit handelt es \nsich bei der Erklärung der Großmutter des Klägers nicht um eine Scheinerklärung \nbzw. ein Lippenbekenntnis. Dass die Großmutter des Klägers sich trotz ihrer \nbewussten und gewollten Entscheidung für das russische Volkstum eigentlich weiter \nals Deutsche gesehen haben will, ist rechtlich nicht erheblich.\n\n40\n\nSoweit der Kläger sich darauf beruft, die Erklärung seiner Großmutter zur \nrussischen Nationalität könne dieser nicht zugerechnet werden, da ihr eine Erklärung \nzum deutschen Volkstum unzumutbar gewesen sei, weil sie als Angehörige eines \nVerhafteten dann weitere Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten gehabt hätte, kann \nihr schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Denn im Rahmen der \nFeststellung der Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 1 BVFG ist grundsätzlich davon \nauszugehen, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum maßgeblichen \nStichtag erfolgen konnte und es unerheblich ist, aus welchen Gründen im Einzelfall \neine nichtdeutsche statt der deutschen Nationalität gewählt und erklärt worden ist. \nDie Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, wonach bei Anwendung des § 6 \nAbs. 2 BVFG auch ein Gegenbekenntnis als rechtlich nicht zurechenbar gewertet \nwerden kann, findet in § 6 Abs. 1 BVFG keine Anwendung. Denn im Rahmen des § 6 \nAbs. 1 BVFG ist für eine Einschränkung der Beachtlichkeit eines \nGegenbekenntnisses unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit grundsätzlich kein \nRaum. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte \nder Vorschriften des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) vom 21. Dezember 1992 - BGBl I, 2094 -, \ndurch das die Fiktionsregelung erstmals in das BVFG eingefügt worden ist. Damals \nist in Absatz 2 des § 6 BVFG und erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Satz 2 \nangefügt worden, dessen zweiter Halbsatz die Berücksichtigung der Unzumutbarkeit \nbei der Feststellung des in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der damaligen Fassung \ngeforderten Bekenntnisses regelt.\n\n41\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des \nInnenausschusses vom 3. November 1992, \nBundestags-Drucksache 12/3597, S. 6.\n\n42\n\nDa sich sowohl § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG als auch § 6 Abs. 1 BVFG mit dem \nBekenntnis zum deutschen Volkstum befassen, diese Regelung aber nur in § 6 \nAbsatz 2 aufgenommen worden ist, die sich ausdrücklich auch nur auf die Regelung \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG damaliger Fassung bezieht, kann sie nicht \nerweiternd auch auf § 6 Abs. 1 BVFG angewandt werden.\n\n43\n\nBei der Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 1 BVFG ist \nauch nicht der Rechtsgedanke des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG heranzuziehen. Grund \nfür die Einfügung der Fiktionsregelung in § 6 Abs. 2 BVFG war, dass mit dieser \nBestimmung von dem Personenkreis der Früh- und Spätgeborenen entgegen der \nfrüheren Rechtsprechung nunmehr ebenfalls ein Bekenntnis verlangt wurde und \nbekannt war, dass es nach dem maßgeblichen Stichtag ausgelöst durch den 2. \nWeltkrieg Gebiete gab, in denen es zeitweilig gefährlich oder mit erheblichen \npersönlichen Nachteilen verbunden war, sich zum deutschen Volkstum zu \nbekennen.\n\n44\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des \nInnenausschusses, vom 3. November 1992, \nBundestags-Drucksache 12/3597, S. 53.\n\n45\n\nDerartige durch den Krieg verursachte Gründe können schon deshalb bei der \nFeststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 1 BVFG keine Rolle \nspielen, weil der für die Volkszugehörigkeit maßgebliche Stichtag - hier der 22. Juni \n1941 - vor dem Beginn des Krieges und den dadurch bedingten Verfolgungs- und \nVertreibungsmaßnahmen liegt. Eine Erweiterung auf Gründe, die durch stalinistische \nVerfolgungsmaßnahmen entstanden waren, ist angesichts der Eindeutigkeit der \nRegelung auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des \nBundesvertriebenengesetzes nicht vorzunehmen. Denn die Annahme einer \nUnzumutbarkeit unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Verhältnisse vor \ndem entscheidungserheblichen Zeitpunkt entspricht nicht dem Sinn und Zweck der \nRegelung des § 6 Abs. 1 BVFG. Mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a.F. ist davon auszugehen, dass das in § 6 \nAbs. 1 BVFG aufgestellte Erfordernis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum \ndem Zweck dient, den von den Behörden des Vertreibungsgebietes der deutschen \nBevölkerung zugerechneten und deshalb von Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des \n§ 1 Abs. 1 BVFG betroffenen Personenkreis gegenüber den durch den 2. Weltkrieg \nentwurzelten Personen anderen Volkstums begrifflich abzugrenzen, also gegenüber \ndenjenigen Personen, die sich äußerlich in der gleichen Lage befanden wie \nVolksdeutsche, weil sie aus anderen Gründen ausgewiesen wurden oder fliehen \nmussten.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C \n77.90 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk \nder Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 BVFG Nr. 66 \nmit weiteren Nachweisen.\n\n47\n\nDenn die Vergünstigungen des Vertriebenenrechts sollen nur deutschen \nVolkszugehörigen zugute kommen, die durch die Maßnahmen der Behörden in den \nAussiedlungsgebieten während oder nach Kriegsende gegen die deutschen \nVolksgruppen betroffen waren.\n\n48\n\nVgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, \nBundestags-Drucksache 12/3212 S. 19 f. und \n22.\n\n49\n\nDaraus folgt, dass Personen, die bei Beginn der Verfolgungs- oder \nVertreibungsmaßnahmen von den Behörden ihres Staates aufgrund schon bei \nBeginn der Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen vorliegender \nVolkstumsbekenntnisse nicht der deutschen Volksgruppe zugerechnet wurden, nicht \nvon den Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes erfasst werden, weil sie \nschon vom Ansatz her nicht den Maßnahmen gegen die deutsche Volksgruppe \nunterlagen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2002 \n- 5 B 90.01 -.\n\n51\n\nDies war bei der Großmutter des Klägers der Fall, die wegen ihrer Erklärung zur \nrussischen Nationalität, mit der sie hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nNationalität erstmals \"Farbe bekennen\" musste,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September \n2001 - 5 B 17.01 -,\n\n53\n\nvon den staatlichen Stellen hinsichtlich ihrer Volkszugehörigkeit - wie vom Kläger \nselbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt - als Russin \nangesehen wurde und ersichtlich den deutschen Volkszugehörigen zugefügten \nNachteilen, wie insbesondere der Deportation nach Beginn des 2. Weltkrieges auch \nnicht unterlag.\n\n54\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei Personen jüdischer \nAbstammung der für die Ablegung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum \nmaßgebende Zeitpunkt in der ehemaligen Sowjetunion nicht am 22. Juni 1941, \nsondern schon früher, nämlich kurz vor Beginn der nationalsozialistischen \nMachtergreifung (30. Januar 1933) liegt und eine danach erfolgte Abwendung vom \ndeutschen Volkstum für Juden unerheblich ist, weil nach der Machtergreifung Hitlers \nihnen im Hinblick auf die nationalsozialistische Rassenlehre ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum nicht mehr zumutbar war. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 \n- 9 C 40.92 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 BVFG Nr. 71 \n= NVwZ-RR 1994, 295.\n\n56\n\nDenn eine vergleichbare Situation der nichtjüdischen volksdeutschen \nBevölkerung bestand in der Sowjetunion vor Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen nicht.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht \nfür erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n58\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-24/2-a-5494-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":39},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-24/2-a-5494-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297763","retrieved":"2026-07-09 03:21:06.343773+00:00"}}