{"status":"available","doknr":"OLD297768","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0524.1B751.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-24","aktenzeichen":"1 B 751/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDer vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte erstinstanzliche \nAntrag,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, die im \nJustizministerialblatt für das Land Nordrhein-\nWestfalen Nr. 5 vom 1. März 2000 ausgeschriebene \nStelle eines Oberregierungsrats/einer \nOberregierungsrätin - Geschäftsstellenleiter/in - bei \ndem Oberverwaltungsgericht in Münster bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung im \nHauptsacheverfahren 4 K 352/01 des \nVerwaltungsgerichts Münster mit dem Beigeladenen \ndieses Hauptsacheverfahrens durch Beförderung zu \nbesetzen oder vom Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts in Münster besetzen zu \nlassen, \n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nSoweit eine bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache reichende \nvorläufige Regelung angestrebt wird, folgt dies schon daraus, dass eine derartige \nRegelung zur Durchsetzung des hier in Rede stehenden \nBewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht erforderlich ist. Insoweit \nfehlt vielmehr das Rechtsschutzinteresse; dieses ist durch den Zeitpunkt begrenzt, \nan welchem der Antragsgegner die von dem Antragsteller erstrebte Verpflichtung \nerfüllt, über dessen Bewerbung eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu \ntreffen. Der Sicherung (nur) dieses Anspruchs kann die erstrebte einstweilige \nAnordnung dienen.\n\n7\n\nStändige Rechtsprechung des Senats; vgl. \nzuletzt Beschluss vom 14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -, \nm.w.N.\n\n8\n\nIm Übrigen fehlt es für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung an \nder erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und \n3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n9\n\nIm Rahmen des Anordnungsanspruchs wird in Fällen der Konkurrenz von \nBewerbern um eine Beförderung wie hier regelmäßig geprüft, ob nach dem \ngegenwärtigen Sach- und Streitstand es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die \nvon dem jeweiligen Antragsgegner getroffene Auswahl- oder \nBeförderungsentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers etwa \nrechtsfehlerhaft ist, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers keine \nhinreichende Beachtung gefunden hat. Dabei wird für den Regelfall zugrunde gelegt, \ndass der Bewerbungsverfahrensanspruch, der vor allem das Recht beinhaltet, dass \nu. a. im Falle von Bewerbungskonkurrenzen insbesondere um Beförderungen die \nAuswahl in Beachtung der durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, für \nLandesbeamte in §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG und § 2 LVO einfach gesetzlich \nkonkretisierten Grundsätze der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorgenommen \nwird, grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig ist.\n\n10\n\nAusnahmsweise gilt dies allerdings dann nicht, wenn aus Rechtsgründen \nfeststeht, dass der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende Bewerber für eine \nBeförderung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht in Betracht kommt. \nDenn bei derartigen Fallgestaltungen wäre ein Fehler im bereits durchgeführten \nVerfahren über die Auswahl des zu befördernden Beamten unerheblich, da bei einer \nggf. zu wiederholenden Auswahl hinsichtlich der Beförderung keine Möglichkeit für \nden betreffenden Bewerber bestünde, dass eine ihm günstige Entscheidung \ngetroffen werden könnte.\n\n11\n\nEin solcher Fall ist vorliegend gegeben, weil es dem Antragsteller für eine \nBeförderung an einer laufbahnrechtlichen Voraussetzung mangelt. \n\n12\n\nNach § 10 Abs. 4 Satz 1 LVO darf ein Beamter nicht vor Feststellung der \nEignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit befördert \nwerden. Daran fehlt es dem Antragsteller. Er hat sich weder auf dem - nach A 14 \nBBesO A und B bewerteten - Dienstposten des Geschäftsleiters beim \nOberverwaltungsgericht NRW noch auf einem anderen, gegenüber dem ihm bislang \nübertragenen Statusamt höherwertigen Dienstposten\n\n13\n\n- vgl. zu dieser Möglichkeit OVG Rh.-Pf., \nBeschluss vom 8. September 2000 - 2 B 11405/00 -, \nDÖD 2002, 103 = DÖV 2001, 41 = RiA 2001, 153, \nm.w.N. -\n\n14\n\ni.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 1 LVO bewährt. \n\n15\n\nUnabhängig davon hat der Antragsteller auch nicht aufgezeigt, mit welchen ihn \nbetreffenden Rechtsverletzungen die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen \nbehaftet sein sollte.\n\n16\n\nSo erfüllt der Beigeladene die laufbahnrechtliche Voraussetzung aus § 10 Abs. 4 \nSatz 1 LVO. In der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2001 war er im Wege der \nAbordnung mit den - gegenüber seinem Statusamt höher bewerteten - Aufgaben des \nGeschäftsleiters beim Oberverwaltungsgericht NRW betraut und hat sich während \ndieser Zeit bewährt. Für die Erprobung i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 1 LVO ist ausreichend, \ndass der Beamte mit Wissen und Wollen des Dienstherrn einen Dienstposten \ninnehat, der nach seiner Zuordnung zu einem Amt im statusrechtlichen Sinne höher \nbewertet ist als das Statusamt, das dem Beamten übertragen ist. Hat der Beamte - \nwie hier der Beigeladene - die Aufgaben des Dienstpostens zumindest zufrieden \nstellend erfüllt und sich damit \"bewährt\", hat er den Nachweis der Eignung für einen \nhöher bewerteten Dienstposten erbracht. Für die Frage, ob die Erprobung erfolgreich \nwar, ist es unerheblich, dass der Beamte den Dienstposten möglicherweise zu \nUnrecht innegehabt hat.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember \n2001 - 2 VR 8.01 - und vom 7. August 2001 - 2 \nVR 1.01 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 2 = DÖD \n2001, 305 = ZTR 2002, 96.\n\n18\n\nEntsprechend unerheblich ist es deshalb auch, ob die vorangegangene \nAuswahlentscheidung über die Besetzung des Dienstpostens des Geschäftsleiters \nbeim Oberverwaltungsgericht NRW unter ausreichender Beachtung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers erfolgt ist. Dies zeigt, dass in \nFällen vorliegender Art die Auslese für Beförderungsämter regelmäßig vorverlagert \nist auf die Auswahl unter den Bewerbern um \"Beförderungsdienstposten\".\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A \n3/00 -, DÖD 2001, 279 = DÖV 2001, 1044 = DVBl. \n2001, 132 = NVwZ-RR 2002, 47 = ZTR 2001, \n579.\n\n20\n\nZudem wäre im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Blick \nauf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des 12. Senats des erkennenden Gerichts \nvom 5. September 2000 in dem Verfahren - 12 B 1132/00 - von einem \nordnungsgemäßen Auswahlverfahren über die Besetzung des Dienstpostens des \nGeschäftsleiters beim Oberverwaltungsgerichts NRW auszugehen. Das Vorbringen \ndes Antragstellers hat im Übrigen auch keine ihn betreffenden Rechtsverletzungen \naufgezeigt, die noch nicht Gegenstand jenes Verfahrens gewesen sind.\n\n21\n\nNeben der laufbahnrechtlichen Voraussetzung der Bewährung in einer \nErprobungszeit auf einem höher bewerteten Dienstposten erfüllt der Beigeladene \n(nunmehr) auch die sich aus § 40 Satz 1 Nr. 3 LVO ergebende weitere \nlaufbahnrechtliche Voraussetzung, in den letzten beiden Beurteilungen, die \nmindestens zwei Jahre auseinanderliegen müssen, die jeweils beste \nBeurteilungsnote erhalten zu haben. Denn nachdem er in der aus Anlass der \nBewerbung um die Stelle des Geschäftsleiters beim Oberverwaltungsgericht NRW \nerstellten dienstlichen Beurteilung vom 28. März 2000 die Spitzennote \"sehr gut\" \nerhalten hat, ist ihm dieselbe Note in einer weiteren dienstlichen Beurteilung vom 4. \nApril 2002 und damit mehr als zwei Jahre nach der Vorbeurteilung erteilt worden. \nDass die letzte dienstliche Beurteilung bereits auf den Dienstposten des \nGeschäftsleiters beim Oberverwaltungsgericht NRW bezogen erfolgt ist, begegnet \nkeinen Bedenken. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nEtwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil \ndieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-24/1-b-751-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-24/1-b-751-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297768","retrieved":"2026-07-09 03:21:06.790000+00:00"}}