{"status":"available","doknr":"OLD297761","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0524.1A6168.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-24","aktenzeichen":"1 A 6168/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 10. Juli 1933 geborene Kläger trat im Oktober 1954 als Feuerwehrmann-\nAnwärter in den Dienst der Beklagten. Im Oktober 1955 wurde er zum \nFeuerwehrmann ernannt. Er stand bis zum Juli 1993 - seit November 1988 im Status \neines Hauptbrandmeisters - als Beamter auf Lebenszeit im feuerwehrtechnischen \nDienst der Beklagten. In der Zeit von 1957 bis 1968 war er in der \nHauptnachrichtenzentrale eingesetzt, ansonsten war er überwiegend im \nEinsatzdienst tätig.\n\n3\n\nIm April 1985 diagnostizierte Prof. Dr. K. , Städt. Krankenhaus L. , beim \nKläger ein Blasenkarzinom, das anschließend operativ entfernt werden musste. Es \nschlossen sich ambulante chemotherapeutische Behandlungen und Kuraufenthalte \nan. Regelmäßig unterzog sich der Kläger Kontroll- und Nachsorgeuntersuchungen. \nSeine Dienst- und Verwendungsfähigkeit war auch in der Zeit nach 1985 nicht \neingeschränkt. \n\n4\n\nIm Jahr 1989 nahm der Kläger an der im Auftrag des Ministers für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des Landes NRW zu erstellenden Feuerwehrstudie NRW \nteil, die Erkenntnisse über die Belastung von Feuerwehrleuten durch Dioxine und \nFurane erbringen sollte. \n\n5\n\nUnter dem 23. Januar 1990 teilte der Städtische Medizinaldirektor Dr. B. vom \nGesundheitsamt der Beklagten dem Kläger zu dieser Studie mit, fast alle ermittelten \nWerte lägen im Normbereich, lediglich eine Erhöhung des so genannten \"PgE-\nWertes\" sei auffällig, was meistens auf eine allergische Reaktion hindeute. Einen \nangekündigten persönlichen Abschlussbericht erhielt der Kläger zunächst nicht. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 16. August und 6. September 1991 bekundete der Kläger \ngegenüber der Beklagten erneut sein starkes Interesse an den konkreten \nErgebnissen der Blutwertuntersuchungen. Diese erhielt er seitens des Instituts für \nHygiene der Ruhr-Universität Bochum jedoch erst im Oktober 1992.\n\n7\n\nBereits zuvor beantragte der Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 1992 die \nAnerkennung seiner Krebserkrankung (Blasenkarzinom) von April 1985 als \n\"Berufskrankheit bzw. Dienstunfall\". Zur Begründung führte er aus:\n\n8\n\n\" Expositionsverdacht von Ultragift TCDD und \norale Aufnahme dioxinhaltiger sedimentierter Stäube \nbesonders bei Aufräumungsarbeiten auf \nBrandstellen in 38 Dienstjahren.\"\n\n9\n\nFerner nahm er Bezug auf die Feuerwehrstudie NRW aus Juli 1992 und seine \nBlutuntersuchung von 1989 mit dem Ergebnis, dass nicht alle Werte im Normbereich \nlägen. Unter dem 25. Februar 1992 wiederholte er den Antrag. Daraufhin teilte ihm \nder Oberstadtdirektor der Stadt D. - im Folgenden: Oberstadtdirektor - mit \nSchreiben vom 5. März 1992 mit, es könne nach dem Antrag nicht festgestellt \nwerden, aufgrund welcher Krankheit nach der Berufskrankheiten-Verordnung eine \nAnerkennung erfolgen solle. Weiterhin bat der Oberstadtdirektor um Einreichung von \nBeweismitteln.\n\n10\n\nUnter dem 7. April 1994 ergänzte der Kläger seinen Antrag vom 6. Januar 1992 \ndahin, dass er sich auch auf die Nr. 1301 der Anlage I zur Berufskrankheiten-\nVerordnung berufe, wonach durch aromatische Amine verursachte \nSchleimhautveränderungen, Krebs und andere Neubildungen der Harnwege als \nBerufskrankheit anerkannt würden. Ferner beklagte er eine chronische Dysfunktion \ndes Immunsystems.\n\n11\n\nDaraufhin holte der Oberstadtdirektor nach Beiziehung einer Auskunft seines \nFachamtes 37 über das Tätigkeitsfeld des Klägers ein Gutachten des Städtischen \nMedizinaldirektors Dr. S. vom Gesundheitsamt der Beklagten ein, der - nach \neiner ambulanten Untersuchung am 22. Mai 1995 und aufgrund einer Stellungnahme \ndes Städtischen Medizinaldirektors Dr. B. vom 19. Juli 1995 - unter dem \n3. August 1995 zu dem Ergebnis kam, die Feuerwehrstudie NRW habe keine \nHinweise auf eine erhöhte Harnblasenkrebsgefahr bei Feuerwehrleuten ergeben. \nDeshalb sei auch bezogen auf die Person des Klägers eine solche Gefahr \nauszuschließen.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 16. November 1995 lehnte der Oberstadtdirektor den Antrag \ndes Klägers ab. Zur Begründung führte er aus: Ein erhöhtes Risiko einer \nBlasenkrebserkrankung bei Feuerwehrleuten sei nicht feststellbar, auch seien keine \nerhöhten Berührungen mit Aminen aufgezeigt worden. Den hiergegen - ohne weitere \nBegründung - erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Oberstadtdirektor mit \nWiderspruchsbescheid vom 2. Februar 1996 unter Bezugnahme auf die Gründe des \nAusgangsbescheids zurück.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 7. März 1996 Klage erhoben, mit der er sein Antragsbegehren \nweiterverfolgt und ferner Schädigungen seines Immunsystems beklagt hat. Zur \nBegründung hat er ein von Prof. Dr. W. , Institut für Toxikologie der Universität \nK. , für die Gewerkschaft . erstelltes Gutachten \"Schadstoffbelastungen von \nFeuerwehrleuten im technischen Einsatzdienst\" vom 12. April 1996, ein von Prof. Dr. \nW. und Dr. K. zur Vorlage beim Sozialgericht D. erstelltes Gutachten \nvom 3. Juni 1996 sowie eine dieses Gutachten ergänzende Stellungnahme vom \n6. September 1996 vorgelegt und ausgeführt: Nach dem Ergebnis dieser Gutachten \nbestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem bei ihm im Jahre 1985 \ndiagnostizierten Blasenkrebs und der berufsbedingten Schadstoffexposition. Wegen \nder 30-jährigen Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst sei bei ihm mit \nSicherheit eine Belastung durch aromatische Amine anzunehmen. Die gesetzlichen \nMelde- und Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG seien nur bei Dienstunfällen im \neigentlichen Sinne, nicht aber bei Berufskrankheiten anwendbar. Jedenfalls habe er \ndie Fristen aber auch in der Sache gewahrt. Bereits im Jahre 1985 habe er anlässlich \neiner Kurmaßnahme die Amtsärztin Dr. W. auf einen ursächlichen Zusammenhang \nzwischen seinem Dienst und der Harnblasenkrebserkrankung angesprochen. Diese \nhabe jedoch eine Ursächlichkeit sogleich verneint. Danach sei die Sache für ihn \nerledigt gewesen. Erst durch die Teilnahme an der Feuerwehrstudie im Jahre 1989 \nsei er wieder sensibilisiert worden, habe seine Überlegungen zur Ursächlichkeit aber \nbis zum Erhalt der Ergebnisse, um die er mehrfach gebeten habe, bewusst \nzurückgestellt. Die Antragstellung am 6. Januar 1992 habe dann eine vorsorgliche \nMaßnahme dargestellt. \n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids \nvom 16. November 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 2. Februar 1996 zu \nverpflichten, seine Blasenkrebserkrankung als \nBerufskrankheit (Dienstunfall im Sinne des \nBeamtenversorgungsgesetzes) anzuerkennen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Insbesondere die Feuerwehrstudie NRW und \ndas Gutachten ihres Amtsarztes Dr. S. vom 3. August 1995 sowie dessen \nergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht belegten, dass von einer Ursächlichkeit des Dienstes für die \nErkrankung des Klägers nicht gesprochen werden könne. Auch habe er die Fristen \nfür die Meldung nach § 45 BeamtVG nicht eingehalten.\n\n19\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage nach \nergänzender Anhörung des Dr. S. abgewiesen und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe die Meldefrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG \nnicht beachtet. Auch nach § 45 Abs. 2 BeamtVG könne der Antrag nicht als \nrechtzeitig angesehen werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er \ndie Erkrankung als Dienstunfall erst weniger als drei Monate vor der Antragstellung \nhabe bemerken können. \n\n20\n\nMit der fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter. \n\n21\n\nIn einer vom vormals zuständigen 12. Senat eingeholten Stellungnahme hat der \nden Kläger behandelnde Arzt Prof. Dr. K. , Klinikum L. , unter dem 4. Mai \n1999 ausgeführt: Weil der Beruf eines Feuerwehrmannes nicht zu den Tätigkeiten \nzähle, bei denen die Einwirkung durch aromatische Amine für die Entstehung des \nBlasenkrebses als möglich gehalten werde, sei durch ihn keine Dienstunfallanzeige \ngestellt und auch kein Rat zu einer solchen Anzeige erteilt worden. Nach Durchsicht \naller Krankenunterlagen sei der Kläger weder Ende 1991 noch Anfang 1992 \nerstmalig auf einen möglichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als \nFeuerwehrmann und der im Jahre 1985 diagnostizierten Harnblasenkrebserkrankung \nhingewiesen worden. \n\n22\n\nNach Durchführung eines Erörterungstermins und einer mündlichen Verhandlung \nam 27. Mai 1999 hat der vormals zuständigen 12. Senat aufgrund des \nBeweisbeschlusses vom 7. September 1999 ein Sachverständigengutachten des Dr. \nG. vom Institut für Arbeitsphysiologie an der Universität D. eingeholt. Auf das \nGutachten vom 16. Juni 2000 wird im Einzelnen Bezug genommen.\n\n23\n\nNach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung des vormals \nzuständigen 12. Senats am 8. Dezember 2000, in der sich die Beteiligten nach \nAnhörung des Sachverständigen Dr. G. übereinstimmend mit der Beauftragung \neines weiteren Gutachtens einverstanden erklärt haben, hat der erkennende Senat \naufgrund des Beweisbeschlusses vom 5. September 2001 ein \nSachverständigengutachten des Prof. Dr. N. vom Institut für Toxikologie der \nUniversität W. eingeholt, in dem dieser im Wesentlichen zu folgenden \nErgebnissen kommt: Hinsichtlich der Frage, ob Harnblasenkrebs bei Bediensteten \nim Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr im Vergleich zur sonstigen Bevölkerung \nquantitativ in erheblich stärkerem Maße auftrete, ergäben die bisher verfügbaren, \nzahlreichen epidemiologischen Untersuchungen kein konsistentes Bild. Sie hätten \nüberwiegend negative aber auch einige positive Ergebnisse für eine statistische \nVerknüpfung erbracht und begründeten somit einen Verdacht. Ein im Vergleich zu \nden jeweiligen Vergleichspopulationen erheblich stärkeres Maß des Auftretens \nkönne daraus nicht abgeleitet werden. Zu der Frage, ob Harnblasenkrebs bei \nBediensteten im Einsatz der Berufsfeuerwehr auf eine verstärkte Exposition \ngegenüber aromatischen Aminen zurückzuführen sei, sei festzustellen, dass \naromatische Amine und Nitroaromaten grundsätzlich bei Verbrennungsvorgängen \nentstehen könnten und insofern eine Exposition möglich sei. Sie seien jedoch in \nSituationen, denen Feuerwehrleute ausgesetzt seien, bisher weder identifiziert noch \nquantitativ bestimmt worden. Damit fehle eine wesentliche Voraussetzung, eine \nvermutete Exposition bei typischen Einsätzen abzuschätzen. Die besonderen \nBedingungen einer Tätigkeit, die ein erhöhtes Maß der Gefahr zu erkranken mit sich \nbrächten, ließen sich hinsichtlich einer Kausalitätsvermutung der in Rede stehenden \nBerufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Verordnung nicht hinreichend \ndefinieren. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse lieferten ein wichtiges Argument \nfür die Erklärung der epidemiologischen Daten. Es habe sich gezeigt, dass für einige \nbei der Pyrolyse im Allgemeinen entstehende aromatische Amine nicht unerhebliche \nHintergrundbelastungen bei der Normalbevölkerung existierten. Aufgrund von \nErfahrungen mit dem Human-Biomonitoring sei bei Feuerwehrleuten ein \nsignifikanter, die Entstehung eines Blasentumors begründender Beitrag zur \nGesamtbelastung durch aromatische Amine nicht zu erwarten. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf das Gutachten vom 30. Oktober 2001 und die ergänzende \nStellungnahme vom 26. März 2002 verwiesen.\n\n24\n\nZur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen \nerstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus:\n\n25\n\nSeine Unfallanzeige vom 6. Januar 1992 sei rechtzeitig erfolgt. 1985 habe die \nAmtsärztin Dr. W. auf seine Frage einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung \nund seinem Dienst verneint. Der Ursachenzusammenhang zwischen Brandgiften und \nKrebsentstehung sei erst später anerkannt worden und deshalb für ihn nicht \nerkennbar gewesen. Den Antrag habe er schließlich 1992 vorsorglich gestellt, als die \nErgebnisse der Feuerwehrstudie auf sich warten ließen und von der Beklagten keine \nMeldung gekommen sei. Prof. Dr. K. habe bei Behandlungsterminen \nim Dezember 1991 bei der \"Überformulierung\" des Antrags geholfen. Jedenfalls \nkönne sich die Beklagte wegen von ihr begangener Fürsorgepflichtverletzungen nicht \nauf eine Fristversäumnis berufen. Die Beklagte hätte bereits 1985 aufgrund ihrer \nFürsorgepflicht selbst den Sachverhalt aufklären müssen. Aus den vorgelegten \nGutachten des Prof. Dr. W. ergebe sich eindeutig der ursächliche \nZusammenhang zwischen der dienstbedingten chronischen Schadstoffbelastung und \nseiner Erkrankung. Eine bei ihm durchgeführte Untersuchung habe nach Feststellung \ndes Dr. I. vom 14. Januar 1997 ergeben, dass er toxisch geschädigt worden sei. \nAromatischen Aminen sei er bei Bränden ausgesetzt gewesen. Früher habe es mehr \nEinsätze gegeben als nach der von der Beklagten vorgelegten Statistik für 1993. \nAuch sei früher oft ohne oder mit unzureichendem Atemschutz gelöscht oder nach \ndem Löschen auf den Brandstellen aufgeräumt worden. Neuere Studien aus den \nUSA belegten die Ursächlichkeit des Feuerwehrdienstes für die Entstehung von \nBlasenkrebs. Dr. S. verfüge nicht über hinreichende Sachkunde.\n\n26\n\nZum Gutachten des Sachverständigen Dr. G. legt der Kläger dar: Dieses \nGutachten sei nicht verwertbar. Dr. G. sei nicht unvoreingenommen; dies folge \nschon daraus, dass er in einem von Prof. Dr. B. geleiteten Institut tätig sei. Dieser \nsei dafür bekannt, dass er generell die Ursächlichkeit von Schadstoffexpositionen für \ndie Krebsentstehung verneine. Ferner lasse sich die Voreingenommenheit auch aus \nder Bewertung der referierten Studien und der Art der Argumentation des Gutachters \nerkennen. Er sei auch nicht ausreichend sachkundig. Mit epidemiologischen Studien \noder Arbeiten zur Blasenkrebsentstehung bei Feuerwehrleuten sei er nicht \nhervorgetreten. Das Gutachten sei auch inhaltlich nicht überzeugend und \nberücksichtige insbesondere nicht die unterschiedliche Aussagekraft von Mortalitäts- \nbzw. Inzidenzstudien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Kritik des Klägers an \ndem Gutachten wird auf die Schriftsätze vom 12. November 1999 und 6. September \n2000 sowie die dazu eingereichte Stellungnahme des Prof. Dr. F. -B. vom \n6. September 2000 verwiesen.\n\n27\n\nHinsichtlich der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. \nN. verweist der Kläger im Wesentlichen auf die von ihm eingereichte \nStellungnahme des Prof. Dr. F. -B. vom 13. Februar 2002, in der dieser zu der \nSchlussfolgerung gelangt: Nach dem dargelegten biologischen Sachverhalt und \nneueren Erkenntnissen, die nach 1996 veröffentlicht und von dem Sachverständigen \nnicht berücksichtigt worden seien, spreche im Falle des Klägers mehr für als gegen \neine berufliche Verursachung seiner bösartigen Neubildung der Harnblase. Die in \ndem Gutachten wiederholt auf rein zelluläre Prozesse zurückgeführte \nErkrankungswahrscheinlichkeit in Abhängigkeit von der Dosis der Anwirkungen \nberücksichtige nicht die körpereigenen Faktoren wie Ausscheidungsstoffwechsel, \ngenetisch bedingte Störungen dieses Stoffwechsels und Reparaturprozesse nach \nerfolgter Transformation in bösartigen Zellen. Bei Versagen dieser \nSchutzmechanismen infolge der toxischen Wirkungen auf die Regulation sei das \nKrebsrisiko auch bei gelegentlichen Spitzenbelastungen mit toxischen Substanzen \nerhöht. Das Fehlen der quantifizierenden Messwerte aus dem vor der \nNeuerkrankung an dem Tumor liegenden Zeitraum sei nicht Verschulden des \nBetroffenen und könne daher nicht zu dessen Nachteil gereichen. Das Gutachten \ndes Prof. Dr. W. vom 12. April 1996 lasse keinen Zweifel darüber zu, dass \nerhebliche multiple karzinogene Einwirkungen mit extremen Spitzenbelastungen bei \nFeuerwehrleuten anzunehmen bzw. vorauszusetzen seien. Die große Anzahl der an \nKrebs erkrankten und verstorbenen Kollegen aus dem unmittelbaren Umfeld des \nKlägers weise darüber hinaus jedoch unmissverständlich auf das unabhängig von \nindividuellen Faktoren, wie sie bei dem Kläger vorlägen, vermutlich stark bis exzessiv \nerhöhte Risiko hin und erfordere eine epidemiologische Untersuchung der Kohorte, \num den Vergleich mit adäquat errechneten, für die Altersgruppe typischen \nErwartungswerten zu ermöglichen. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses sei eine \nAnerkennung der vorzeitig aufgetretenen Harnblasenkrebserkrankung bei dem \nKläger durch die zuständige Behörde als Zeichen der wohlverstandenen \nFürsorgepflicht zu empfehlen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Kritik des \nKlägers an dem Gutachten wird auf die Schriftsätze vom 15. Februar und 6. Mai \n2002 verwiesen. \n\n28\n\nIm Übrigen führt der Kläger zur Begründung der Berufung an: Falls sich die \nVoraussetzungen der hier in Betracht zu ziehenden Nr. 1301, 1302, 1303, 1304 der \nAnlage der Berufskrankheiten-Verordnung nicht feststellen lassen sollten, seien die \nsich aus § 9 SGB VII ergebenden Beweiserleichterungen bei Berufskrankheiten zu \nberücksichtigen. So habe der Unfallversicherungsträger nach Abs. 2 dieser \nBestimmung, die zumindest entsprechend anzuwenden sei, eine Krankheit, die nicht \nin der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet sei oder bei der die dort bestimmten \nVoraussetzungen nicht vorlägen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall \nanzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der \nmedizinischen Wissenschaft die Voraussetzung für eine Bezeichnung nach § 9 \nAbs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllt seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. \nHilfsweise werde auf § 9 Abs. 3 SGB VII verwiesen. Da er als Berufsfeuerwehrmann \nüber 37 Berufsjahre hinweg in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung \nausgesetzt gewesen sei und Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der \nVersichertentätigkeit nicht festgestellt werden könnten, greife die in dieser \nBestimmung aufgestellte Vermutung, dass die Erkrankung infolge der versicherten \nTätigkeit verursacht worden sei. Die für die gewerbliche Wirtschaft geschaffenen \nNormen des SGB VII stellten Mindestanforderungen zum Schutz der Versicherten \nzur Anerkennung von Berufskrankheiten dar. In Anbetracht der \nGrundrechtsgebundenheit über Art. 3 GG und der Fürsorgepflicht des öffentlichen \nDienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 5 GG müssten diese Mindestanforderungen \nzumindest in entsprechender Anwendung gelten. \n\n29\n\nDer Kläger beantragt,\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und dem \nerstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nSie wiederholt ihre Ansicht, dass die Dienstunfallzeige des Klägers vom \n6. Januar 1992 gemessen an den Vorgaben des § 45 BeamtVG verspätet sei. Dem \nKläger habe aus seiner Sicht nur der Beweis für die vermuteten Zusammenhänge \ngefehlt. Aus dem Schreiben des Klägers vom 6. September 1991 gehe eindeutig \nhervor, dass dieser bereits zu diesem Zeitpunkt von der Unregelmäßigkeit seiner \nBlutwerte überzeugt gewesen sei. Fürsorgepflichtverletzungen könnten ihr nicht \nangelastet werden. Zudem könne von einer erhöhten Belastung der Feuerwehrleute \ndurch aromatische Amine nicht ausgegangen werden. Dies zeige auch die \nStellungnahme des Prof. Dr. K. vom 4. Mai 1999. Deshalb bestehe für \nFeuerwehrleute auch keine besondere Gefahr, an Harnblasenkrebs zu erkranken. \nDie Gutachter W. und K. unterstellten lediglich eine erhöhte Exposition \ngegen aromatische Amine. Nur ausnahmsweise würden bei Brandeinsätzen solche \nStoffe freigesetzt. Aufgrund der geringen Zahl von Erkrankungen sei die Erhöhung \neiner Wahrscheinlichkeit bei der relativ kleinen Bezugsgruppe der Feuerwehr \nohnehin kaum feststellbar. \n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie der \nvom Kläger eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe\n\n36\n\nDie Berufung ist zulässig. \n\n37\n\nEs bedurfte keiner Zulassung der Berufung, wie sie seit der Neufassung des \n§ 124 VwGO durch das Sechste Gesetz zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze - 6. VwGOÄndG - vom \n1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) vorgesehen ist. Denn nach der Regelung des \nArt. 10 Abs. 2 des 6. VwGOÄndG sind die Vorschriften über die \nZulassungsbedürftigkeit der Berufung auf Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in \nder die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor Inkrafttreten des Gesetzes am \n1. Januar 1997 verkündet worden ist, nicht anzuwenden.\n\n38\n\nDie Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n39\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n40\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Blasenkrebserkrankung als \nDienstunfall i.S.v. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG (Berufskrankheit) anerkannt wird. Der \nBescheid des Oberstadtdirektors vom 16. November 1995 in der Gestalt dessen \nWiderspruchsbescheids vom 2. Februar 1996 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n41\n\nAls Rechtsgrundlage kommt für das klägerische Begehren allein § 31 Abs. 3 \nSatz 1 BeamtVG in Betracht. \n\n42\n\nEs bestehen bereits Zweifel, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für \neine Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall (Berufskrankheit) gegeben sind. \nVoraussetzung für die begehrte Anerkennung eines Dienstunfalls ist in \nverfahrensrechtlicher Hinsicht die fristgerechte Anzeige des Unfallgeschehens durch \nden Beamten. Ob eine solche hier innerhalb der maßgeblichen Frist erfolgt ist, kann \nnicht ohne Weiteres bejaht werden.\n\n43\n\nGemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen \nUnfallfürsorgeansprüche aus diesem Gesetz (BeamtVG) entstehen können, \ninnerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei \ndem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Diese Fristregelung findet auch \nauf die Fallkonstellation des § 31 Abs. 3 BeamtVG Anwendung. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1985 - 2 B \n34.84 -, Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1; \nSchütz/Maiwald, BeamtR, § 31 BeamtVG Rn. \n162.\n\n45\n\nDabei beginnt der Lauf der gesetzlichen Melde- und Ausschlussfrist mit dem \nobjektiven Auftreten der Krankheit. Darauf, ob der Beamte erkannt hat, dass er sich \neine (Berufs-)Krankheit i.S.d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zugezogen hat, kommt es \nentgegen der Nr. 45.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG \n(GMBl. 1980, 742, 772 ff.) nicht an.\n\n46\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 1. August \n1985 - 2 B 34.84 -, a.a.O., und vom 15. September \n1995 - 2 B 46.95 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG \nNr. 3; OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 1992 - 12 A \n2403/89 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 46 \n= RiA 1993, 102 = ZBR 1993, 276, und vom 27. Mai \n1998 - 12 A 6990/95 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C \nII 3.1 Nr. 73; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n11. April 1990 - 2 A 102/89 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., \nES/C II 3.1. Nr. 40; Hess. VGH, Beschluss vom \n7. März 1995 - 1 UE 1098/92 -, Schütz/Maiwald, \na.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 55; BW VGH, Urteil vom \n28. September 1993 - 4 S 2915/92 -, \nSchütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 52; \nSchütz/Maiwald, a.a.O., § 45 BeamtVG Rn. 19.\n\n47\n\nDa es sich zudem bei den Fristen des § 45 BeamtVG um gesetzliche \nAusschlussfristen handelt, ist auch unerheblich, wenn sich der Dienstherr - wie hier \ndie Beklagte - erst im gerichtlichen Verfahren auf ein Fristversäumnis berufen \nhat.\n\n48\n\nVgl. dazu Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 BeamtVG \nRn. 12.\n\n49\n\nDer Lauf der Meldefrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG begann vorliegend im \nJahre 1985. In diesem Jahr trat die Harnblasenkrebserkrankung, deren Anerkennung \nals Dienstunfall i.S.v. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG (Berufskrankheit) der Kläger \nnunmehr begehrt, erstmals objektiv auf. Eine Dienstunfallmeldung im Sinne des § 45 \nAbs. 1 BeamtVG,\n\n50\n\nvgl. zu den Anforderungen an eine \nDienstunfallmeldung BVerwG, Urteil vom 6. März \n1986 - 2 C 37.84 -, Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG \nNr. 2 = DÖD 1986, 245 = DVBl. 1986, 945 = NJW \n1986, 2588 = NVwZ 1986, 923 = ZBR 1986, \n304,\n\n51\n\nhat der Kläger aber erst im Januar 1992 abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war \nder Zweijahreszeitraum des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG längst verstrichen. Dass \ndas vom Kläger behauptete Gespräch mit der Amtsärztin Dr. W. im Jahre 1985, \nselbst wenn es denn tatsächlich mit dem vom Kläger geschilderten Inhalt \nstattgefunden hat, nicht als Dienstunfallmeldung i.S.d. § 45 Abs. 1 BeamtVG \nangesehen werden kann, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend \ndargelegt.\n\n52\n\nSind mithin die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht erfüllt, \nkönnten dem Kläger allenfalls noch die Fristerleichterungen des § 45 Abs. 2 \nBeamtVG zugute kommen. \n\n53\n\nNach dieser Vorschrift wird trotz des Ablaufs der Ausschlussfrist Unfallfürsorge \ngewährt, wenn seit dem Unfall - in den Fällen des § 31 Abs. 3 BeamtVG dem \nobjektiven Auftreten der Erkrankung - noch nicht zehn Jahre vergangen sind und \nglaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende \nFolge des Unfalls erst später bemerkbar geworden ist oder dass der Berechtigte \ndurch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall \nzu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Weiter fordert § 45 Abs. 2 Satz 2 \nBeamtVG für diesen Fall, dass die Meldung innerhalb von drei Monaten erfolgen \nmuss, nachdem die Unfallfolge bemerkbar geworden ist oder das Hindernis für die \nMeldung weggefallen ist. \n\n54\n\nOb die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfüllt sind, begegnet \nBedenken. Zwar war die genannte Zehnjahresfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der \nUnfallmeldung im Januar 1992 noch nicht abgelaufen. Fraglich ist aber vor allem, ob \nzugunsten des Klägers angenommen werden kann, dass eine den Anspruch auf \nUnfallfürsorge begründende Unfallfolge innerhalb jener Frist bemerkbar geworden ist. \nHierauf kommt es indes in zweifacher Hinsicht an. \n\n55\n\nVon dem Bemerkbarwerden der \"Unfallfolgen\" i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG \nhängt es ab, ob die \"Unfallmeldung\" (hier: Antrag auf Anerkennung als \nBerufskrankheit) von solchem Gewicht ist, dass eine (erstmalige) Untersuchung der \nAngelegenheit trotz Ablaufs der Frist aus § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gerechtfertigt \nist. Namentlich Anträge auf bloßen Verdacht hin sind nach der Systematik der \nRegelungen in § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeamtVG nicht \ngeeignet, das nach Ablauf der Frist aus § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG grundsätzlich \nuntergegangene Recht zur Abgabe einer Dienstunfallanzeige neu zu begründen. \nDessen Wiederaufleben ist vielmehr davon abhängig, dass ein neuer Umstand \neingetreten ist, der innerhalb der Zweijahresfrist noch nicht bemerkbar gewesen ist. \nBei dem neu eingetretenen Umstand muss es sich allerdings nicht ausschließlich um \neine Unfallfolge handeln. Vielmehr ist die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG \nüber ihren Wortlaut hinaus in den Fällen, in denen der Beamte nicht eine den \nAnspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst später bemerkt, \nsondern erst später die Erkrankung als Berufskrankheit erkennt, entsprechend \nanzuwenden, um sachlich nicht gerechtfertigte und unbillige Ergebnisse zu \nvermeiden. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1992 - 12 A \n2403/89 -, a.a.O.; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 \nBeamtVG Rn. 20.\n\n57\n\nEs hängt von dem Bemerkbarwerden der Unfallfolgen im dargelegten Sinne \nferner ab, wann der Lauf der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG beginnt. \n\n58\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze auf den gegebenen Sachverhalt bleibt offen, \nob ein neu eingetretener Umstand die Antragstellung des Klägers veranlasst oder die \nAufrechterhaltung des Antrags gerechtfertigt hat. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes \nzu bemerken: \n\n59\n\nVorliegend ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach dem \nsonstigen Akteninhalt ersichtlich, dass für den Kläger eine den Anspruch auf \nUnfallfürsorge begründende Unfallfolge im engeren Sinne erst nach Ablauf der \nZweijahresfrist aus § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bemerkbar geworden ist. Es kommt \ndeswegen allein darauf an, ob (und ggf. wann) der Kläger erkannt hat oder bei \ngehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass er an einer Erkrankung im Sinne der \nBerufskrankheiten-Verordnung leidet. Dabei hätte er in der rechtlichen Wertung, dass \ntatsächlich eine Berufskrankheit vorliegt, keine absolute Sicherheit haben müssen. \n\n60\n\nVgl. hierzu allgemein BVerwG, Beschluss vom \n15. September 1995 - 2 B 46.95 -, a.a.O.; OVG \nNRW, Urteil vom 22. Mai 1992 - 12 A 2403/89 -, \na.a.O.\n\n61\n\nVielmehr hätte es ausgereicht, wenn sich hinreichend gewichtige, über blosse \nVermutungen hinaus gehende Anhaltspunkte ergeben hätten, die es als möglich \nerscheinen ließen, dass es sich bei der Krankheit um eine Erkrankung im Sinne der \nBerufskrankheiten-Verordnung handelte. \n\n62\n\nDass derartige Anhaltspunkte gegeben waren, kann nicht ohne Weiteres \nangenommen werden.\n\n63\n\nSo konnte der Kläger durch die Aufnahme der Untersuchungen im Rahmen der \nFeuerwehrstudie NRW im Jahre 1989 allenfalls den Eindruck gewinnen, dass für \nFeuerwehrleute besondere Schadstoffbelastungen bestehen könnten. Dass seine \nErkrankung auf derartige Schadstoffbelastungen zurückzuführen sein könnte, musste \ner auch bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht erkennen.\n\n64\n\nEntsprechendes gilt im Hinblick auf die schriftliche Mitteilung des Städtischen \nMedizinaldirektors Dr. B. vom 23. Januar 1990, es sei einzig eine Erhöhung des \nso genannten \"PgE-Wertes\" festgestellt worden. Denn gleichzeitig wurde dem Kläger \nerläutert, dies deute erfahrungsgemäß auf eine allergische Reaktion hin. Auf einen \nmöglichen Zusammenhang mit einer Harnblasenkrebserkrankung wurde er gerade \nnicht hingewiesen.\n\n65\n\nWar es dem Kläger mithin noch grundsätzlich möglich am 6. Januar 1992 eine \nDienstunfallanzeige abzugeben, ist im Weiteren festzustellen, dass für die Zeit vom \n6. Oktober 1991 bis zur Antragstellung am 6. Januar 1992 kein Anhalt ersichtlich ist, \ndass der Kläger sein Leiden als eine Berufskrankheit im Sinne der \nBerufskrankheiten-Verordnung erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Aus den \nnach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 1999 \nin diesem Zeitraum geführten Gesprächen mit Prof. Dr. K. lässt sich nichts \nGegenteiliges herleiten. Denn dieser hat dem Kläger keine Anregung zu einer \nAntragstellung gegeben, sondern vielmehr ausdrücklich auf die seiner Ansicht nach \nmangelnde Erfolgsaussicht eines Antrags hingewiesen und lediglich bei der \nFormulierung des Antrags Hilfestellung geleistet.\n\n66\n\nDenkbar könnte nach alledem also nur noch sein, dass in der Zeit nach der \nAntragstellung ein Umstand eingetreten ist, aufgrund dessen der Kläger sein Leiden \nals eine Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung erkannt hat \noder hätte erkennen müssen. \n\n67\n\nIm Hinblick darauf, dass Umstände - wie das von Prof. Dr. W. für die \nGewerkschaft . erstellte Gutachten \"Schadstoffbelastungen von Feuerwehrleuten im \ntechnischen Einsatzdienst\" vom 12. April 1996, das von Prof. Dr. W. und Dr. \nK. zur Vorlage beim Sozialgericht D. erstellte Gutachten vom 3. Juni 1996 sowie \ndie dieses Gutachten ergänzende Stellungnahme vom 6. September 1996 -, die erst \nnach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG eingetreten sind, \naußer Betracht bleiben, kommt als eventuell maßgeblicher Umstand allein die \nVorlage der Ergebnisse der Feuerwehrstudie NRW im Juli 1992 in Betracht. Mit Blick \nauf deren Inhalt bestehen jedoch Bedenken, ob der Kläger daraus hinreichend \ngewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne der \nBerufskrankheiten-Verordnung entnehmen konnte. Diese Bedenken liegen \ninsbesondere darin begründet, dass die Studien mit keinem Wort auf eine mögliche \nGefahr der Erkrankung an Harnblasenkrebs infolge des Feuerwehrdienstes eingeht. \n\n68\n\nIst danach ungeklärt, ob eine für das Wiederaufleben des Rechts zur \nDienstunfallmeldung ausreichende Änderung der Umstände innerhalb der Frist des § \n45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG überhaupt eingetreten ist, folgt daraus zugleich, dass \neine Versäumung der Frist aus § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG jedenfalls nicht \nfestgestellt werden kann. Der abschließenden Klärung dieser offenen \nFragestellungen bedarf es in diesem Zusammenhang allerdings nicht, da der geltend \ngemachte Anspruch des Kläges jedenfalls aus einem anderen Grund scheitert.\n\n69\n\nDenn die materiellen Voraussetzungen einer Anerkennung der Erkrankung des \nKlägers als Dienstunfall (Berufskrankheit) nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sind \nnicht erfüllt. \n\n70\n\nNach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt, falls ein Beamter, der nach der Art seiner \ndienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten \nbesonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, dies als Dienstunfall, \nes sei denn, dass sich der Beamte die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen \nhat. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch \nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). \nAufgrund dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung die Verordnung zur \nDurchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von \nKrankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I \nS. 1004) erlassen. Nach § 1 dieser Verordnung werden als Krankheiten im Sinne des \n§ 31 Abs. 3 BeamtVG die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung \n- BKVO - vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung \ngenannten Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. \n\n71\n\nVgl. zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht \nBVerwG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 B \n61.95 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10, unter \nHinweis auf den Beschluss des BVerwG vom 13. \nJanuar 1978 - 6 B 57.77 -.\n\n72\n\nObwohl die Frage, ob eine Krankheit als Dienstunfall gilt, nach dem Recht zu \nbeantworten ist, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem sich der Beamte die \nKrankheit zugezogen hat,\n\n73\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 6 \nA 2874/96 -, RiA 1999, 101, mit weiteren \nNachweisen zur Rechtsprechung, \n\n74\n\nbedarf es vorliegend keiner Entscheidung, auf welche Fassung der Anlage der \nBerufskrankheiten-Verordnung zurückzugreifen ist. Denn die vorliegend in Betracht \nkommenden Regelungen sind nach dem Erlass der ursprünglichen Fassung vom \n8. Dezember 1976 in der Folgezeit unverändert geblieben.\n\n75\n\nEntscheidend für die begehrte Anerkennung eines Dienstunfalls i.S.v. § 31 Abs. \n3 Satz 1 BeamtVG ist demnach, ob der Kläger an einer der in der Anlage 1 zur \nBKVO genannten Krankheiten erkrankt ist und ob er nach der Art seiner dienstlichen \nVerrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer derartigen Krankheit besonders \nausgesetzt gewesen ist.\n\n76\n\nIn Betracht kommt hier in erster Linie die Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKVO. \nDanach gelten als Berufskrankheiten:\n\n77\n\n\" Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere \nNeubildungen der Harnwege durch aromatische \nAmine\"\n\n78\n\nIm Hinblick auf diese Erkrankung setzt die begehrte Anerkennung nach den \nvorstehenden Darlegungen mithin Folgendes voraus:\n\n79\n\na) Der Beamte muss an einer Krankheit i.S.d. Nr. 1301 der Anlage 1 zur \nBKVO erkrankt sein.\n\n80\n\nb) Der Beamte muss nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der \nGefahr einer Erkrankung an einer Krankheit i.S.d. Nr. 1301 der Anlage 1 zur \nBKVO besonders ausgesetzt gewesen sein.\n\n81\n\nc) Der Beamte darf sich eine solche Erkrankung nicht außerhalb des \nDienstes zugezogen haben.\n\n82\n\nAusgehend davon scheidet eine Anerkennung der Erkrankung des Klägers als \nDienstunfall (Berufskrankheit) nach § 31 Abs.3 Satz 1 BeamtVG aus.\n\n83\n\nDer Kläger selbst ist der Ansicht, an einer Krankheit i.S.d. Nr. 1301 der Anlage 1 \nzur BKVO erkrankt zu sein. Auch der Städtische Medizinaldirektor Dr. S. von der \nBeklagten ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht davon \nausgegangen. Fest steht allerdings lediglich, dass der Kläger an einer \nBlasenkrebserkrankung, die zu den Harnwegerkrankungen im Sinne der Verordnung \nzählt, leidet bzw. litt. Ob er damit zugleich im Sinne des Gesetzes an einer \n\"bestimmten\" Krankheit i.S.d. § 31 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BeamtVG erkrankt ist, hängt \nallerdings des Weiteren davon ab, ob in rechtlicher Hinsicht für das Entstehen des \nBlasenkrebses auch eine Kausalität von Einwirkungen durch aromatische Amine \nerforderlich ist. Sofern man dies für erforderlich hält - wofür vieles, insbesondere \nauch der Wortlaut der Regelung spricht -, kommt es darauf an, ob eine derartige \nVerursachung hier festgestellt werden kann. Diese Frage bedarf jedoch vorliegend \nkeiner Klärung, weil es an einer weiteren Anerkennungsvoraussetzung fehlt. \n\n84\n\nDenn der Kläger ist nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung nicht im Sinne \ndes § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG der Gefahr der Erkrankung an Harnblasenkrebs \naufgrund von aromatischen Aminen besonders ausgesetzt gewesen. \n\n85\n\nDer \"Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt\" ist der Beamte, dessen \nkonkrete dienstliche Tätigkeit - im Ganzen gesehen ihrer Art nach - erfahrungsgemäß \n(generell) eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Dabei \nist nicht auf die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten abzustellen, \nsondern darauf, ob die Tätigkeit selbst nach der aus einer Vielzahl von Fällen \ngewonnenen Erfahrung generell mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen \nVerhältnissen zu der in Frage stehenden Erkrankung führt. Die besondere \nGefährdung muss für die dienstlichen Verrichtungen typisch und in erheblich \nhöherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein.\n\n86\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 1998 - 12 A \n6990/95 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n16. Februar 1996 - 2 A 11573/85.OVG -, NVwZ-RR \n1997, 45 = Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. \n64; BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 -\n, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 57 = ZBR \n1996, 343; OVG Saarland, Urteil vom 29. Mai 1989 \n- 1 R 2/89 -, ZBR 1990, 60; Schütz/Maiwald, a.a.O., \n§ 31 BeamtVG Rn. 169 f.\n\n87\n\nHinsichtlich des Grads der Erhöhung der Erkrankungswahrscheinlichkeit ist \ndavon auszugehen, dass Anhaltspunkte für die Erheblichkeit einer Erhöhung \nbestehen, wenn eine solche Erhöhung einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos \nentspricht.\n\n88\n\nVgl. dazu allgemein BSG, Urteil vom 23. März \n1999 - B 2 U 12/98 R -, BSGE 84, 30.\n\n89\n\nHier lässt sich ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass Bediensteten im \nEinsatzdienst der Feuerwehr eine Erkrankung i.S.d. Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKVO \nmit erheblich erhöhter Wahrscheinlichkeit droht, aufgrund der vorliegenden ärztlichen \nStellungnahmen und Untersuchungen sowie der eingeholten Gutachten nicht \naufstellen. Es kann danach nicht festgestellt werden, dass für eine Erkrankung i.S.d. \nNr. 1301 der Anlage 1 zur BKVO aufgrund der Art der dienstlichen Verrichtungen des \nKlägers eine erhöhte Gefährdung bestand.\n\n90\n\nNach den vorliegenden Erkenntnismitteln fehlt es schon an einer erhöhten \nWahrscheinlichkeit einer Harnblasenkrebserkrankung.\n\n91\n\nIm Einklang auch mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur \nAnerkennung von Berufskrankheiten nach § 551 Abs. 1 RVO (nunmehr § 9 SGB VII) \nist davon auszugehen, dass die Feststellung einer erhöhten Wahrscheinlichkeit im \nGrundsatz den (epidemiologischen) Nachweis einer Vielzahl von Referenzfällen \nentsprechender Erkrankungen aufgrund der jeweiligen schädigenden beruflichen \nTätigkeit verlangt.\n\n92\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B \n94.3181 -, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 29. Mai \n1989 - 1 R 2/89 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 16. Februar 1996 - 2 A 11573/85.OVG -, \na.a.O.; vgl. auch BSG, Urteile vom 27. Mai 1997 - 2 \nRU 33/96 - und vom 30. Januar 1986 - 2 RU 80/84 -, \nBSGE 59, 295.\n\n93\n\nDass hier für die beklagte Erkrankung aufgrund der dienstlichen Verrichtung \nReferenzfälle in hinreichender Anzahl existieren, die eine erheblich erhöhte \nWahrscheinlichkeit in dem erforderlichen Umfang dokumentieren, lässt sich nicht \nfeststellen.\n\n94\n\nSo hat der Sachverständige Prof. Dr. N. in seinem vom Senat eingeholten \nGutachten zu der Frage, ob Harnblasenkrebs bei Bediensteten im Einsatzdienst der \nBerufsfeuerwehr im Vergleich zur sonstigen Bevölkerung quantitativ in erheblich \nstärkerem Maße auftritt, festgestellt, die zahlreichen bisher verfügbaren \nepidemiologischen Untersuchungen ergäben kein einheitliches Bild, da diese \nüberwiegend negative, aber auch einige positive Ergebnisse für eine statistische \nVerknüpfung zwischen Harnblasenkrebserkrankungen und dem Feuerwehrdienst \nerbracht hätten. Daraus hat er die Schlussfolgerungen gezogen, es sei zwar ein \nVerdacht für eine derartige Verknüpfung begründet, ein im Vergleich zu den \njeweiligen Vergleichspopulationen erheblich stärkeres Maß des Auftretens könne \ndaraus jedoch nicht abgeleitet werden.\n\n95\n\nDiese Ausführungen des Sachverständigen vermögen zu überzeugen. Dessen \nErgebnisse sind nach einer Auswertung der vorhandenen, zum großen Teil auch aus \nneuerer Zeit stammenden und überwiegend aus Fallstudien, teils auch aus \nÜberblicksdarstellungen bestehenden Fachliteratur in Auseinandersetzung mit den \ndargestellten Beiträgen entwickelt und nachvollziehbar begründet. \n\n96\n\nDas Gutachten ist für den Senat entgegen der Auffassung des Klägers auch \nuneingeschränkt verwertbar.\n\n97\n\nFür die Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten gelten folgende \nGrundsätze:\n\n98\n\nEin vorliegendes Gutachten muss den ihm obliegenden Zweck erfüllen, dem \nGericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige \nSachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung \nnotwendigen Überzeugung zu vermitteln. Danach ist ein Gutachten ungeeignet bzw. \nunzureichend - mit der Folge, dass es weiterer Begutachtung bedarf - wenn es \ngrobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von \nunzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der \nSachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen.\n\n99\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - \n2 B 81.97 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II Nr. 3.4, \nm.w.N.\n\n100\n\nDanach ergeben sich keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit des \nGutachtens.\n\n101\n\nDie erhobenen Einwände des Prof. Dr. F. -B. , die sich der Kläger zu Eigen \ngemacht hat, greifen nicht durch. \n\n102\n\nSo ist schon der Ansatz des Prof. Dr. F. -B. unzutreffend, wenn er auf Seite \n2 seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2002 einleitend feststellt, dem Gutachten \nkomme nicht die erforderliche Geltung zu, um einen Zusammenhang zwischen Beruf \nund dem Auftreten der Krankheit ablehnen zu können. Denn entgegen der darin zu \nTage tretenden Auffassung des Prof. Dr. F. -B. scheitert der vom Kläger \ngeltend gemachte Anspruch nicht nur dann, wenn das Fehlen eines \nZusammenhangs zwischen der Erkrankung und der dienstlichen Verrichtung positiv \nfestgestellt werden kann. Vielmehr ist der Anspruch mit Blick auf die dem Kläger \nobliegende Beweislast auch dann unbegründet, wenn - wie hier - bei Ausschöpfung \nder zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten offenbleibt, ob ein solcher \nZusammenhang besteht. \n\n103\n\nSoweit Prof. Dr. F. -B. einwendet, der Sachverständige habe die in der \nPerson des Klägers liegenden Umstände nicht hinreichend berücksichtigt, betrifft die \nan dem Gutachten geäußerte Kritik nicht die im vorliegenden Zusammenhang allein \nrelevante Fragestellung. Denn auf die persönlichen Verhältnisse gerade des Klägers \nkommt es nicht an, da nicht auf die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten \nabzustellen ist, sondern darauf, ob dessen Tätigkeit nach der aus einer Vielzahl von \nFällen gewonnenen Erfahrung generell mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den \ngegebenen Verhältnissen zu der in Frage stehenden Erkrankung führt.\n\n104\n\nDer Hinweis des Prof. Dr. F. -B. auf die große Zahl von an Krebs \nerkrankten und verstorbenen Feuerwehrleute aus dem unmittelbaren Umfeld des \nKlägers vermag die Feststellungen des Sachverständigen ebenfalls nicht zu \nerschüttern. Dies scheint Prof. Dr. F. -B. selbst zu erkennen, da er in seiner \nStellungnahme vom 13. Februar 2002 aus der angeführten Tatsachenbehauptung \n(lediglich) die Notwendigkeit einer epidemiologischen Untersuchung schlussfolgert. \nIm Übrigen fehlt es dem Vorbringen - unabhängig von der Frage der Repräsentanz \nder angesprochenen Personengruppe - auch an einer hinreichenden Differenzierung \nder aufgetretenen Krebsarten. Eine solche wäre jedoch erforderlich, da im \nvorliegenden Zusammenhang allein Harnblasenkrebserkrankung von Bedeutung \nsein könnten. Zudem erscheint es überaus fraglich, ob eine deutlich erhöhte Zahl von \nHarnblasenkrebserkrankungen unter den Feuerwehrleuten im Umfeld des Klägers \neine für die Anerkennung einer Berufskrankheit hinreichende Vielzahl von \nReferenzfällen darzustellen vermag. \n\n105\n\nDie Kritik des Prof. Dr. F. -B. lässt auch nicht hervortreten, dass das \nGutachten auf unvollständigen oder unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen beruht. \nSo bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige wesentliche \nBeiträge der wissenschaftlichen Fachdiskussion übersehen oder nicht dargestellt hat. \nDem insoweit erfolgten Hinweis des Prof. Dr. F. -B. auf die Ausführungen in \ndem Handbuch der Arbeitsmedizin von Konietzko und Dupuis, den der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals besonders aufgegriffen hat, fehlt \nes an jeglichen Darlegungen für die Herleitung der dort benannten Risikogrößen, so \ndass nicht zu erkennen ist, aufgrund welcher Umstände diese Angaben von dem \nSachverständigen hätten berücksichtigt werden müssen. Die weiterhin in Bezug \ngenommene Studie von Golden et al. aus dem Jahre 1995 ist ausweislich der Seiten \n7 und 8 des eingeholten Gutachtens ausdrücklich in die Entscheidungsfindung des \nSachverständigen eingeflossen, hat für diesen jedoch - mit Blick auf die angeführte \nBegründung auch ohne Weiteres nachvollziehbar - keine Veranlassung zu \nbegründen vermocht, zu einem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis zu \nkommen.\n\n106\n\nDie Ergebnisse des Sachverständigen Prof. Dr. N. finden im Übrigen auch in \nden sonstigen zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten und \nStellungnahmen eine Stütze bzw. werden durch andere nicht durchgreifend in Frage \ngestellt.\n\n107\n\nSo kann der Kläger aus dem vom vormals zuständigen 12. Senat eingeholten \nGutachten des Sachverständigen Dr. G. keinen hinreichenden \n(epidemiologischen) Nachweis einer Vielzahl von Referenzfällen entsprechender \nErkrankungen aufgrund der beruflichen Tätigkeit als Feuerwehrmann herleiten. \nUnabhängig davon, in welchem Umfang dieses Gutachten überhaupt zur Grundlage \neiner Entscheidung gemacht werden kann, lässt sich aus diesem jedenfalls kein \nhinreichender Anhalt herleiten, der die Feststellungen des Sachverständigen Prof. \nDr. N. in Frage stellen könnte.\n\n108\n\nDas Ergebnis des Gutachtens wird im Übrigen auch durch die Feuerwehrstudie \nNRW bestätigt. Aus ihr kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass in ihrem \nZusammenhang eine signifikante Zahl von Harnblasen- oder sonstigen \nHarnwegskrebserkrankungen festgestellt worden ist und deshalb auch ein \nbesonderes Erkrankungsrisiko bestehen kann.\n\n109\n\nDer Städtische Medizinaldirektor Dr. S. von der Beklagten verneint \nausweislich seiner Erklärungen im Termin vor dem Verwaltungsgericht \ngleichermaßen eine solche besondere Gefahr.\n\n110\n\nSchließlich rechtfertigen auch die Ausführungen des vom Kläger bemühten Prof. \nDr. W. keine andere Würdigung. Sie geben insbesondere keinen hinreichenden \nAnlass, ein weiteres Gutachten einzuholen. Prof. Dr. W. unterstellt nämlich \nlediglich, dass Feuerwehrleute - wie auch der Kläger - während des Einsatzdienstes \nmit aromatischen Aminen in Berührung kämen, und folgert daraus, dass deshalb für \ndiesen Personenkreis ein erhöhtes Harnblasenkrebsrisiko bestehe. Einer solchen \nDeduktion kommt in diesem Zusammenhang kein Beweiswert zu. Zum Nachweis der \nerforderlichen erhöhten Wahrscheinlichkeit für eine Harnblasenkrebserkrankung \nbedarf es grundsätzlich der Feststellung von Referenzfällen.\n\n111\n\nFehlt es danach schon an hinreichenden Anhaltspunkten für eine bei \nFeuerwehrleuten im Einsatzdienst bestehende erheblich erhöhte Wahrscheinlichkeit, \neine Harnblasenkrebserkrankung zu erleiden, kann auch - was weiterhin erforderlich \nwäre - die Verursachung der Erkrankung in den Referenzfällen gerade aufgrund \neiner Belastung durch aromatische Amine nicht festgestellt werden. \n\n112\n\nIm Übrigen ergäbe sich auch bei einer kausalen Betrachtung, die auf der \nGrundlage der typischen schädigenden Einflüsse der dienstlichen Verrichtungen im \nWege der Prognose - ohne Nachweis von Referenzfällen - auf eine erhöhten \nErkrankungswahrscheinlichkeit schlussfolgert, kein anderes Ergebnis. Denn ein \nErkrankungsrisiko kann - ungeachtet des Fehlens von Referenzfällen für eine \nerheblich erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Harnwegskrebserkrankung - bei \nFeuerwehrleuten im Einsatzdienst auch nicht mit Blick auf eine Exposition gegen \naromatische Amine während des Dienstes festgestellt werden. Auch insoweit ist den \nAusführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. zu folgen, der wie auch der \nSachverständige Dr. G. , die Autoren der Feuerwehrstudie NRW, der Städtische \nMedizinaldirektor Dr. S. von der Beklagten und der den Kläger behandelnde Arzt \nProf. Dr. K. eine in relevanter Weise erhöhte Exposition für nicht gegeben hält. \nDemgegenüber überzeugen die Ausführungen des vom Kläger hinzugezogenen \nProf. Dr. W. in der Stellungnahme vom 3. Juni 1996 nicht. \n\n113\n\nNach alledem kann dahingestellt bleiben, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass \nsich der Kläger die Krankheit zweifelsfrei außerhalb des Dienstes zugezogen \nhat.\n\n114\n\nDer Kläger kann ferner nicht eine Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1302 \nder Anlage 1 zur BKVO beanspruchen. Danach sind auch Krankheiten durch \nHalogenkohlenwaserstoffe in der Liste der Berufskrankheiten erfasst. \n\n115\n\nDie Blasenkrebserkrankung, die der Kläger zum Gegenstand des gerichtlichen \nVerfahrens gemacht hat, kann schon deshalb nicht nach dieser Regelung anerkannt \nwerden, weil auch insoweit nicht feststellbar ist, dass eine erhöhte \nErkrankungswahrscheinlichkeit im Sinne der vorstehend dargestellten Grundsätze \ngegeben ist. \n\n116\n\nAuch bei einer von Referenzfällen gelösten Betrachtung ergäbe sich nichts \nAnderes. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den vorliegenden \nUnterlagen ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko einer \nErkrankung gerade durch Halogenkohlenwasserstoffe. Dies gilt auch unter \nBerücksichtigung der behaupteten erhöhten Exposition gegen Dioxine. Es ist nicht \nschlüssig dargetan, dass diese Blasenkrebs hervorrufen noch ist überhaupt \nangesichts der Ergebnisse der Feuerwehrstudie von einer relevanten erhöhten \nExposition auszugehen. Dort ist nämlich festgestellt worden, dass in Bezug auf diese \nStoffe keine in relevanter Weise erhöhten Blutwerte der untersuchten Feuerwehrleute \nvorlagen.\n\n117\n\nEntsprechendes gilt für die weiteren vom Kläger angesprochenen Nrn. der Anlage 1 \nzur BKVO. Weder für Erkrankungen nach Nr. 1303 noch nach Nr. 1304 BKVO hat \nder Kläger schlüssig dargelegt, dass insoweit eine signifikant erhöhte \nErkrankungswahrscheinlichkeit für Feuerwehrleute besteht. Auch der Senat hat dafür \nkeine Anhaltspunkte.\n\n118\n\nDas Vorbringen des Klägers zu § 9 SGB VII rechtfertigt keine andere Beurteilung. \nDiese Regelung ist nicht unmittelbar anwendbar, da der Kläger zu dem Kreis der \nnach § 4 SGB VII von der Versicherungspflicht befreiten Personen gehört. Entgegen \nder Auffassung des Klägers kommt auch eine entsprechende Anwendung nicht in \nBetracht. \n\n119\n\nSo ist schon nicht das Vorliegen einer für eine entsprechende Anwendung \nerforderlichen unbewußten Regelungslücke ersichtlich. Dem Gesetzgeber war bei \nder Schaffung der nunmehrigen Regelungen in § 9 SGB VII das im \nBeamtenversorgungsrecht vorhandene Normgefüge bekannt, und es besteht kein \nAnhalt für die Annahme, dass er eine Übernahme der sozialversicherungsrechtlichen \nRegelungen in den Bereich des Beamtenversorgungsrechts lediglich versehentlich \nunterlassen haben könnte.\n\n120\n\nIm Übrigen lassen insbesondere nicht die von Kläger angeführten Regelungen in \nArt. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG die für eine entsprechende Anwendung weiterhin \nerforderliche entsprechende Interessenlage hervortreten.\n\n121\n\nSo gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, \ndass die Beamten (dienstunfallrechtlich) in jeder Beziehung den Arbeitnehmern im \nallgemeinen Wirtschaftsleben gleichgestellt werden müssten. Es ist vielmehr dem \nGesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er \nVerbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das \nBeamtenrecht einführt. \n\n122\n\nVgl. ausdrücklich Schütz/Maiwald, a.a.O., § 31 \nBeamtVG Rn. 165, m.w.N.\n\n123\n\nInsbesondere ist der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, bei \nBeamten dienstlich bedingte Dauerschädigungen nach Maßgabe aktueller \nwissenschaftlicher Erkenntnisse im Einzelfall als Berufskrankheit anzuerkennen, \nwenn eine Bezeichnung in der Berufskrankheiten-Verordnung fehlt. \n\n124\n\nSoweit eine solche Anerkennung für gesetzlich Versicherte vorgesehen ist, ist \nder Gesetzgeber nicht zur Gleichbehandlung der Beamten verpflichtet. Eine darin \nliegende Ungleichbehandlung rechtfertigt sich daraus, dass der Beamte auch ohne \nDienstunfallfürsorge nicht in Not gerät, denn der Dienstherr hat ihn ohnehin zu \nalimentieren, ihm unter Fürsorgegesichtspunkten Beihilfe zu gewähren und ggf. - \nwenn durch einen schuldhaften Verstoß gegen eine Fürsorge- oder Schutzpflicht ein \nSchaden des Beamten verursacht worden ist - Schadensersatz zu leisten.\n\n125\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. \nFebruar 1996 - 1 A 11573/95 -, a.a.O.\n\n126\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht ersichtlich, dass \neuroparechtliche Vorgaben eine entsprechende Anwendung des § 9 SGB VII für den \nBereich des Beamtenversorungsrechts gebieten könnten. So ist schon nach den \nGesetzmaterialien \n\n127\n\n- vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom \n24. August 1995 in BT-Drs. 13/2204, und Ergänzung \ndes Gesetzentwurfs der Bundesregierung in BT-Drs. \n13/2333 -\n\n128\n\nnicht erkennbar, dass Vorschriften des Europarechts für die Fassung des § 9 \nSGB VII überhaupt maßgeblich gewesen sind. Darüber hinaus ist weder vom Kläger \nbehauptet noch sonst ersichtlich, dass möglicherweise für den Erlass des \nArbeitsschutzgesetzes einschlägige EG-Richtlinien im vorliegenden Zusammenhang \neine solche Regelungsdichte entfalten könnten, dass sie - ohne die ansonsten \nerforderliche Umsetzungen durch die einzelnen Mitgliedsstaaten - in der gesamten \nGemeinschaft und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland für Beamte \nunmittelbar Anwendung finden könnten.\n\n129\n\nSchließlich lässt das Vorbringen des Klägers auch nicht hinreichend hervortreten, \nwelche praktische Relevanz für die Entscheidung des vorliegenden Falls eine \nentsprechende Anwendung insbesondere des § 9 Abs. 3 SGB VII haben könnte. \nDenn vergleichbar mit § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erfordert auch diese \nBestimmung, dass der Versicherte infolge der besonderen Bedingungen seiner \nversicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der \nAnlage 1 zur BKVO genannten Berufskrankheit ausgesetzt war. Aufgrund dessen \nwürde eine Eingreifen der in § 9 Abs. 3 SGB VII aufgestellten Vermutung aus \ndenselben - oben im Einzelnen dargestellten - Gründen scheitern, die auch für die \nVerneinung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG maßgeblich \nsind.\n\n130\n\nSoweit der Kläger schließlich weitere Betrachtungen über vermutliche Schädigungen \ndurch andere Stoffe oder Belastungen anstellt, die der dienstlichen Sphäre \nzugehören, rechtfertigt auch dies keine Anerkennung einer Berufskrankheit. Wie \nbereits dargelegt, gewährt das Gesetz nicht für alle denkbaren Konstellationen \ndienstlich bedingter Schädigungen \"Schutz\" durch Entschädigungsregelungen. Die \ninsoweit verbleibende Lücke bei Dauerschädigungen, die nicht die Voraussetzungen \ndes § 31 Abs. 3 BeamtVG erfüllen, gibt keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen \nBedenken oder - wie der Kläger meint - zur Begründung unmittelbar auf der \nallgemeinen Fürsorgepflicht beruhender Ansprüche auf Anerkennung als \nBerufskrankheit.\n\n131\n\nNach alldem besteht auch keine Veranlassung, dem Risiko einer \nHarnwegserkrankung aufgrund einer erhöhten Exposition gegen polyzyklische \naromatische Kohlenwasserstoffe - eine solche Exposition gegenüber diesen \nVerbrennungsprodukten hat der Sachverständige Dr. G. bejaht - nachzugehen. \nDies gilt ungeachtet differierender sachverständiger Aussagen zum daraus folgenden \nRisiko einer Harnwegskrebserkrankung.\n\n132\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nSatz 1 ZPO.\n\n133\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).\n\n134\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n135\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.\n\n136\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.\n\n137\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch \nBeamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n\n138","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-24/1-a-6168-96","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":31},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":20},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-24/1-a-6168-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297761","retrieved":"2026-07-09 03:21:06.163854+00:00"}}