{"status":"available","doknr":"OLD297792","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0523.15B701.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-23","aktenzeichen":"15 B 701/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.823,70 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Dem \nAntrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten \nGründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nstattzugeben. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nerforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid im \nHauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen \naufgehoben wird. \n\n3\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass von einem Entstehen der \nBeitragspflicht vor dem 22. Februar 1999 (Abschnittsbildung) und damit \nmöglicherweise von einer Verjährung auszugehen ist, weil sich aus § 3 Abs. 5 der \nStraßenbaubeitragssatzung vom 24. Februar 1977 in der Fassung der zweiten \nÄnderungssatzung vom 2. Juni 1986 (SBS 1986) eine automatische \nAbschnittsbildung kraft Gesetzes ergäbe. Nach dieser Vorschrift sind die \nStraßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es dazu eines \nRatsbeschlusses bedarf, wenn sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere \nStraßenabschnitte erstreckt, für die sich unterschiedliche anrechenbare Breiten oder \nunterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben. Es kann offen bleiben, ob \ndiese Vorschrift mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes ist in aller Regel von der Wirksamkeit einer \ngemeindlichen Satzung als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, \nwenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer \nPrüfung geradezu aufdrängen. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2002 \n- 15 B 254/02 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; OVG \nNRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B \n3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.\n\n5\n\nLegt man nämlich die Auslegung des Verwaltungsgerichts zu Grunde, für die \nvieles sprechen mag, entsteht die Beitragspflicht kraft dieser Vorschrift nicht \nautomatisch. Danach soll sie lediglich die gemeindeinterne Kompetenz für eine \nAbschnittsbildungsentscheidung vom gemäß § 2 Abs. 4 SBS 1986 grundsätzlich \nzuständigen Rat auf die Verwaltung verschieben. Mangels einer vor dem 22. Februar \n1999 getroffenen Abschnittsbildungsentscheidung verbleibt es dann dabei, dass die \nBeitragspflicht erst unter Geltung der Straßenbaubeitragssatzung vom 19. Dezember \n1995 (SBS 1995) entstanden ist.\n\n6\n\nDie von der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der \nStraßenbaubeitragssatzung 1995 geführten Angriffe begründen keine ernstlichen \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Soweit die \nAntragstellerin bemängelt, dass die Regelung des § 4 Abs. 6 SBS 1996, die die \nanrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen für \nFußgängergeschäftsstraßen betrifft, gegen die verfassungsrechtlichen \nAnforderungen der Normklarheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes verstoße, \nhängt davon die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nicht ab. Nach dem \nGrundsatz der regionalen Teilbarkeit ist alleine entscheidend, ob die Beitragssatzung \nMaßstabsregelungen enthält, die zur Verteilung des in dem konkreten \nAbrechnungsgebiet entstandenen Aufwandes geeignet sind, ob also mit anderen \nWorten für den Abrechnungsfall des konkret in Rede stehenden Ausbaus eine \nausreichende satzungsrechtliche Regelung vorliegt. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November \n1997 - 15 A 529/95 -, Gemhlt. 2000, 46. \n\n8\n\nDa es hier allein um die Abrechnung einer Hauptverkehrsstraße geht, kommt es \nauf die Gültigkeit dieser Satzungsbestimmung nicht an. Dasselbe gilt für die inhaltlich \ngleiche Rüge gegen den parallelen § 5a SBS 1986 (in der Beschwerde irrtümlich der \nStraßenbaubeitragssatzung 1995 zugeordnet), wobei hier noch hinzukommt, dass es \nnach der Auffassung des Verwaltungsgerichts, von der abzuweichen im \nBeschwerdeverfahren kein Anlass besteht, ohnehin nicht auf die \nStraßenbaubeitragssatzung 1986 ankommt.\n\n9\n\nEbenso bleibt der Angriff gegen § 6 Abs. 7 SBS 1995 ohne Erfolg, der für die \nErhebung des Maßzuschlags bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken auf \ndie Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebiets \nüberwiegend vorhandenen Vollgeschosse abstellt. In der Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts ist anerkannt, dass eine Regelung, die auf die Zahl der in \nder näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse,\n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1980 - 2 A \n922/79 -, S. 7 f. des amtl. Umdrucks, \n\n11\n\noder auf die überwiegend auf den bebauten Grundstücken der Nachbarschaft \nvorhandenen Geschosse,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985 - \n2 A 2778/83 -, S. 5 des amtl. Umdrucks,\n\n13\n\noder auf die Zahl der auf den Grundstücken des Abrechnungsgebietes \nüberwiegend vorhandenen Geschosse,\n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A \n42/85 -, ZKF 1987, 277 (278),\n\n15\n\nabstellt, rechtmäßig ist. Bei der hier in Rede stehenden Formulierung der \nSatzung drängt sich jedenfalls deren Unwirksamkeit nicht auf. \n\n16\n\nDie Rüge, der Ausbau habe keinen wirtschaftlichen Vorteil für die Antragstellerin \nerbracht, da es sich bei der Ausbaumaßnahme nur um eine optische \nVerschönerungsmaßnahme bei gleichzeitiger nachteiliger Verschmälerung der \nGehwege und Erstellung zu schmaler Parkstreifen handele, führt nicht zum Erfolg der \nBeschwerde. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Beitragsfähigkeit der \nMaßnahme und zur fehlenden Kompensationsfähigkeit von Nachteilen (S. 21 bis 27 \ndes Urteils) werden dadurch nicht erschüttert.\n\n17\n\nDie Rüge, das Gelände der Landesgartenschau, zu dem mehrere \nZugangsmöglichkeiten bestünden, habe in die Verteilung einbezogen werden \nmüssen, greift im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durch. Wie das \nVerwaltungsgericht in seinem Urteil in der Hauptsache zutreffend ausführt, sind \nGrundflächen von Erschließungsanlagen nicht in die Verteilung einzubeziehen. Dies \nentspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar \n1999 - 15 A 558/99 -, S. 2 f. des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, \nNWVBl. 1995, 20 (21); Beschluss vom 24. Mai 1986 \n- 2 B 1709/85 -, S. 5 des amtl. Umdrucks; Urteil vom \n22. April 1985 - 2 A 2655/82 -, S. 13 f. des amtl. \nUmdrucks.\n\n19\n\nEs besteht keine Veranlassung, der Frage der Einstufung dieses Geländes \nweiter nachzugehen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind \naufwändige Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen und schwierige Rechtsfragen \nnicht abschließend zu klären. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2002 \n- 15 B 254/02 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks; \nBeschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, \nNWVBl. 1994, 337 f. \n\n21\n\nDie Beschwerde trägt keine Umstände vor, denen in summarischen Verfahren in \ndiesem Punkte näher nachzugehen wäre. \n\n22\n\nEbenso wenig ist den Einwänden bezüglich der Anwendbarkeit des \nErschließungsbeitragsrechts nachzugehen. Den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts für die \nFahrbahnherstellung (S. 18 des Urteils) tritt die Beschwerde nicht mit hinreichenden \nGründen entgegen. Hinsichtlich der übrigen Teileinrichtungen würde die Anwendung \ndes Erschließungsbeitragsrechts, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, \nlediglich zu einem höheren Beitrag der Anlieger führen, sodass die \nBeitragsbescheide deswegen nicht rechtswidrig wären. Die Überlegung der \nAntragstellerin, es sei davon auszugehen, dass die Zustimmung der höheren \nVerwaltungsbehörde nach § 125 Abs. 2 des Baugesetzbuches a.F.- BauGB a.F.- \nbereits vor 1995 erteilt worden sei, ist, selbst wenn das Erschließungsbeitragsrecht \nanzuwenden wäre, bloße Spekulation, der jedenfalls im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes nicht nachzugehen ist. Wenn es sich, wie die Antragstellerin meint, \num eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handeln sollte, \nbestätigt dies nur die Richtigkeit einer Beitragserhebung nach dem KAG NRW.\n\n23\n\nDer Einwand, die Verteilung des Aufwands und die Berechnung des Beitrags \nseien unverständlich, ist unzutreffend. Auf den Seiten 2 und 3 und der Anlage des \nangegriffenen Bescheides sind die erforderlichen Daten aufgeführt. Im Übrigen \nwürde eine mangelhafte Begründung des Bescheides nicht zur Rechtswidrigkeit des \nBescheides und damit zu seiner Aufhebung im Anfechtungsprozess führen.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember \n2001 - 15 A 4752/01 -, S. 3 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n25\n\nSchließlich führt auch der zur Veranlagung der Flurstücke der Antragstellerin \nvorgebrachte Einwand, es bestehe in einer Größe von 460 m² aus unbebautem \nHinterland im Grenzbereich zu Bahngelände, nicht zum Erfolg des \nAussetzungsantrags. Die in die Verteilung einzubeziehende Grundstücksfläche \nbemisst sich nach § 6 Abs. 10 SBS 1995 und umfasst auch unbebautes \nHintergelände. Die Beschwerde trägt keine Umstände vor, warum die Einbeziehung \ndieses Grundstücksteils zu Unrecht erfolgt sein soll. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus § 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). \n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-23/15-b-701-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-23/15-b-701-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297792","retrieved":"2026-07-09 03:21:08.787463+00:00"}}