{"status":"available","doknr":"OLD297791","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0523.15B646.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-23","aktenzeichen":"15 B 646/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.479,21 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Dem \nAntrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten \nGründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nstattzugeben. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nerforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beitragsbescheide im \nHauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen \naufgehoben werden. \n\n3\n\nDie Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe in nicht \nprozessordnungsgemäßer Weise in dem angegriffenen Beschluss auf die \nBegründung des Urteils im Hauptsacheverfahren verwiesen, kann im \nHauptsacheverfahren nicht zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen, da \nsie nicht deren Rechtmäßigkeit betrifft. \n\n4\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass von einem Entstehen der \nBeitragspflicht vor dem 22. Februar 1999 (Abschnittsbildung) und damit \nmöglicherweise von einer Verjährung auszugehen ist, weil sich aus § 3 Abs. 5 der \nStraßenbaubeitragssatzung vom 24. Februar 1977 in der Fassung der zweiten \nÄnderungssatzung vom 2. Juni 1986 (SBS 1986) eine automatische \nAbschnittsbildung kraft Gesetzes ergäbe. Nach dieser Vorschrift sind die \nStraßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es dazu eines \nRatsbeschlusses bedarf, wenn sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere \nStraßenabschnitte erstreckt, für die sich unterschiedliche anrechenbare Breiten oder \nunterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben. Es kann offen bleiben, ob \ndiese Vorschrift mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes ist in aller Regel von der Wirksamkeit einer \ngemeindlichen Satzung als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, \nwenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer \nPrüfung geradezu aufdrängen. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2002 \n- 15 B 254/02 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; OVG \nNRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B \n3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.\n\n6\n\nLegt man nämlich die Auslegung des Verwaltungsgerichts zu Grunde, für die \nvieles sprechen mag, entsteht die Beitragspflicht kraft dieser Vorschrift nicht \nautomatisch. Danach soll sie lediglich die gemeindeinterne Kompetenz für eine \nAbschnittsbildungsentscheidung vom gemäß § 2 Abs. 4 SBS 1986 grundsätzlich \nzuständigen Rat auf die Verwaltung verschieben. Mangels einer vor dem 22. Februar \n1999 getroffenen Abschnittsbildungsentscheidung verbleibt es dann dabei, dass die \nBeitragspflicht erst unter Geltung der Straßenbaubeitragssatzung vom 19. Dezember \n1995 (SBS 1995) entstanden ist. Die Annahme des Antragstellers, die Vorschrift des \n§ 3 Abs. 5 SBS 1986 sei auch heute noch anwendbar, weil die \nStraßenbaubeitragssatzung 1995 keine Aufhebung der Vorgängersatzung enthalte, \nliegt fern, da die Straßenbaubeitragssatzung 1995 ersichtlich eine vollständige \nNeufassung darstellt, die ältere Fassungen auch ohne formelle Aufhebung \nverdrängt.\n\n7\n\nDie vom Antragsteller gegen die Wirksamkeit der Straßenbaubeitragssatzung \n1995 geführten Angriffe begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit \nder angegriffenen Bescheide. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass die Regelung \ndes § 4 Abs. 6 SBS 1996 für Fußgängergeschäftsstraßen die anrechenbaren Breiten \nund Anteile der Beitragspflichtigen nicht einer Einzelfallsatzung vorbehalten dürfe, \nhängt davon die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide nicht ab. Nach dem \nGrundsatz der regionalen Teilbarkeit ist alleine entscheidend, ob die Beitragssatzung \nMaßstabsregelungen enthält, die zur Verteilung des in dem konkreten \nAbrechnungsgebiet entstandenen Aufwandes geeignet sind, ob also mit anderen \nWorten für den Abrechnungsfall des konkret in Rede stehenden Ausbaus eine \nausreichende satzungsrechtliche Regelung vorliegt. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November \n1997 - 15 A 529/95 -, Gemhlt. 2000, 46. \n\n9\n\nDa es hier allein um die Abrechnung einer Hauptverkehrsstraße geht, kommt es \nauf die Gültigkeit dieser Satzungsbestimmung nicht an. \n\n10\n\nEbenso bleibt der Angriff gegen § 6 Abs. 7 SBS 1995 ohne Erfolg, der für die \nErhebung des Maßzuschlags bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken auf \ndie Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebiets \nüberwiegend vorhandenen Vollgeschosse abstellt. In der Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts ist anerkannt, dass eine Regelung, die auf die Zahl der in \nder näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1980 - 2 A \n922/79 -, S. 7 f. des amtl. Umdrucks, \n\n12\n\noder auf die überwiegend auf den bebauten Grundstücken der Nachbarschaft \nvorhandenen Geschosse,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985 - \n2 A 2778/83 -, S. 5 des amtl. Umdrucks,\n\n14\n\noder auf die Zahl der auf den Grundstücken des Abrechnungsgebietes \nüberwiegend vorhandenen Geschosse,\n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A \n42/85 -, ZKF 1987, 277 (278),\n\n16\n\nabstellt, rechtmäßig ist. Bei der hier in Rede stehenden Formulierung der \nSatzung drängt sich jedenfalls deren Unwirksamkeit nicht auf. \n\n17\n\nDie Rüge, das Gelände der Landesgartenschau habe in die Verteilung \neinbezogen werden müssen, greift im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nnicht durch. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil in der Hauptsache \nzutreffend ausführt, sind Grundflächen von Erschließungsanlagen nicht in die \nVerteilung einzubeziehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar \n1999 - 15 A 558/99 -, S. 2 f. des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, \nNWVBl. 1995, 20 (21); Beschluss vom 24. Mai 1986 \n- 2 B 1709/85 -, S. 5 des amtl. Umdrucks; Urteil vom \n22. April 1985 - 2 A 2655/82 -, S. 13 f. des amtl. \nUmdrucks.\n\n19\n\nEs besteht keine Veranlassung, der Frage der Einstufung dieses Geländes \nweiter nachzugehen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind \naufwändige Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen und schwierige Rechtsfragen \nnicht abschließend zu klären. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2002 \n- 15 B 254/02 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks; \nBeschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, \nNWVBl. 1994, 337 f. \n\n21\n\nDie Beschwerde trägt keine Umstände vor, denen in summarischen Verfahren in \ndiesem Punkte näher nachzugehen wäre. \n\n22\n\nSoweit das Verwaltungsgericht die Bescheide insoweit bestätigt, als die \ngewährten Zuwendungen nicht auf den umlagefähigen Aufwand angerechnet \nwurden, bestehen auch nach dem Beschwerdevorbringen keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit dieser Bewertung. Es erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, \ndass dies im Hauptsacheverfahren anders bewertet würde. Auch Verwaltungsakte \nsind der Auslegung zugänglich. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass der \nHinweis im letzten Zuwendungsbescheid auf die Rechtsgrundlage \"Förderrichtlinie \nStadtverkehr\" irrtümlich erfolgt ist und keine Anrechenbarkeit zu Gunsten der \nAnlieger bewirkt, erscheint plausibel. \n\n23\n\nSchließlich führt auch der zur Veranlagung der Flurstücke des Antragstellers \nvorgebrachte Einwand, die Anwendung des Artzuschlages erscheine problematisch, \nnicht zum Erfolg des Aussetzungsantrags. Die Beschwerde trägt keine Umstände \nvor, warum der Ansatz dieses Artzuschlages zu Unrecht erfolgt sein soll. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus § 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). \n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-23/15-b-646-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-23/15-b-646-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297791","retrieved":"2026-07-09 03:21:08.705006+00:00"}}