{"status":"available","doknr":"OLD297848","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0517.9A4231.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-17","aktenzeichen":"9 A 4231/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 213,35 EUR (= früher 417,28 DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer grundsätzlich statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Er entspricht zum Teil \nbereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. (vgl. § 194 \nAbs. 1 Nr. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 28. Dezember 2001, BGBl. 2001 I \nS. 3987), wonach in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, \ndarzulegen sind. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der \nBerufung nicht vor.\n\n3\n\nZunächst legt der Antrag den behaupteten Zulassungsgrund der Divergenz \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht dar. Eine Divergenz besteht \nnur dann, wenn das Gericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem in einer \nEntscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte \naufgestellten Rechtssatz entscheidungstragend abweicht. Das ist hier nicht dargelegt \n(und auch sonst nicht ersichtlich). Das Verwaltungsgericht hat die einschlägige \nRechtsprechung des Senats in der angefochtenen Entscheidung weder in Frage \ngestellt noch einen von ihr abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr den \nInhalt dieser Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen von \neiner Erschließung eines Grundstücks im straßenreinigungsrechtlichen Sinn (§ 3 \nAbs. 1 StrReinG NRW) auszugehen ist - nämlich dann, wenn von der Straße \nrechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit besteht und dadurch die \nMöglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen \nwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eröffnet wird -, \n\n4\n\n vgl. nur: OVG NRW, Urteile vom 28. September 1989\n - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163, und vom 15. Dezember \n 1995 - 9 A 3499/95 -,\n\n5\n\nzutreffend wiedergegeben und sogar ausdrücklich in Bezug genommen. \nDadurch, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall - im Übrigen u.a. \naufgrund von dessen Eigenheiten (\"jedenfalls in Ansehung des klägerischen \nGrundstücks\") - davon ausgegangen ist, der Erschließungszusammenhang zur \nStraße \"B. B. I. \" sei wegen der Entfernung des Grundstücks von dieser Straße \nunterbrochen, hat es ebenfalls keinen Rechtssatz aufgestellt, der von einem solchen \ndes Senats abweicht. In dem in diesem Zusammenhang von dem Beklagten im \nZulassungsantrag allein angeführten Beschluss des Senats vom 3. Februar 2000 \n- 9 A 25/00 - wird kein gegenteiliger Rechtssatz aufgestellt; vielmehr wird in dieser \nEntscheidung (ebenfalls) von der Möglichkeit ausgegangen, dass durch private \nZuwegungen der Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbrochen \nwerden kann, wenn das Grundstück von der betreffenden öffentlichen Straße so weit \nentfernt ist, dass von einem für den Grundstückseigentümer zu erkennenden \nSondervorteil von der Reinigung dieser Straße nicht mehr gesprochen werden \nkann.\n\n6\n\nVgl. in diesem Sinne auch: OVG NRW, \nBeschluss vom 20. Februar 2001 \n- 9 A 599/01 -.\n\n7\n\nSoweit der Beklagte darauf verweist, dass in dem o.g. Beschluss des Senates \nvom 3. Februar 2000 ein straßenreinigungsrechtlicher Erschließungszusammenhang \nsogar noch bei einer Entfernung von 180 m zwischen Grundstück und gereinigter \nStraße angenommen worden sei, ist auch damit eine entscheidungserhebliche \nAbweichung nicht dargelegt. Denn der Senat hat in jener Entscheidung maßgeblich \ndarauf abgestellt, dass (\"selbst wenn man von einer zu bewältigenden Entfernung \nvon 180 m\" ausgehen wolle) dem an dem Grundstück des damaligen Klägers \nliegenden Weg eine bloß untergeordnete Zubringerfunktion zugekommen sei, die die \nbestimmende und im Vordergrund stehende Erschließungsfunktion der gereinigten \nStraße unberührt gelassen habe. Dass vorliegend vergleichbare Umstände vorlägen, \nhat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt.\n\n8\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt der Antrag des Beklagten \nebenfalls nicht dar. Solche ernstlichen Zweifel sind nur dann angezeigt, wenn die \nUmstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des \nEntscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Das ist hier nicht der Fall. \nDas Antragsvorbringen erschöpft sich in weiten Teilen bereits in bloßen Angriffen \ngegen Teilelemente der verwaltungsgerichtlichen Begründung (\"geht von falschen \nrechtlichen Voraussetzungen aus\"; \"erscheint indes eher willkürlich\"; \"wird den \nMaßstäben, die nach der ... Rechtsprechung des OVG NRW ... zu stellen sind, nicht \ngerecht\", \"rechtsfehlerhaften Behandlung\"), ohne darüber hinaus deren - zwingende - \nErgebnisrelevanz aufzuzeigen. Letzteres gilt aber auch für den Vortrag des \nBeklagten, ein Sondervorteil könne auch in der Möglichkeit der verkehrlichen und \nwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit der gereinigten Straße erblickt werden, weshalb \nsich ein alleiniges Abstellen auf die Entfernung des Grundstücks hierzu verbiete und \nvielmehr ergänzend auf den \"Gesamtzusammenhang der Grundstückssituation \ninnerhalb des zur Straße gehörenden Wohngebietes\" abgestellt werden müsse. Was \nkonkret im vorliegenden Fall - entscheidungserheblich - daraus folgen sollte, hat der \nBeklagte nicht deutlich gemacht. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass und \nweshalb bei einem solchen Vorgehen hier der erforderliche \nErschließungszusammenhang angenommen werden müsse. \n\n9\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist auch der Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben. \nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn diese eine \noffene Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufwirft, die sich \nin dem erstrebten Berufungsverfahren stellt und dort geklärt werden soll. Diese \nVoraussetzungen sind nicht erfüllt. Die von dem Beklagten einzig aufgeworfene \nFrage, \n\n10\n\n\"welche (Mindest-)Voraussetzungen vorliegen \nmüssen, damit von einem Erschlossensein eines \nHinterliegergrundstücks, das an einer Privatstraße \nliegt, durch die jeweils gereinigte Straße gesprochen \nwerden kann\", \n\n11\n\nist über die in der schon zitierten Rechtsprechung des Senats bereits erfolgte \nabstrakte Klärung hinaus keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich. \n\n12\n\nVgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom \n13. Dezember 2000 - 9 A 5446/00 -.\n\n13\n\nDas folgt schon daraus, dass die Beantwortung der Frage, wann die Annahme \neines Erschließungszusammenhangs gerechtfertigt ist bzw. dies nicht (mehr) der Fall \nist, insbesondere abhängt von der konkreten Lage des betreffenden Grundstücks, \nseiner Umgebung und der Lage der gereinigten öffentlichen Straße.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 1997 \n- 9 A 108/96 -.\n\n15\n\nDie Klärung dieser Frage betrifft damit die Rechtsanwendung im Einzelfall und \ngeht in ihrer Bedeutung dementsprechend auch nicht über den jeweils zu \nentscheidenden Einzelfall hinaus, so dass sie eine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache nicht zu begründen vermag.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-17/9-a-4231-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-17/9-a-4231-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297848","retrieved":"2026-07-09 03:21:14.484406+00:00"}}