{"status":"available","doknr":"OLD297852","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0517.7B665.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-17","aktenzeichen":"7 B 665/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für das \nVerfahren erster und zweiter Instanz auf 5.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet, denn aus den mit dem Schriftsatz vom 22. \nApril 2002 dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die \nden Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Februar 2001 zur Errichtung \neiner Windenergieanlage (Nordex N 43/600 kW) auf dem Grundstück Gemarkung \nB. , Flur 5, Flurstück 0026/000 den Antragsteller schützende Vorschriften des - hier \nnur in Rede stehenden - Bauplanungsrechts verletzt.\n\n4\n\nDer Antragsteller behauptet, es entspräche seit Jahren der Rechtsprechung der \nBausenate des Oberverwaltungsgerichts, die Genehmigung für eine \nWindenergieanlage dürfe nur erteilt werden, wenn drei Prüfberichte der zu \ngenehmigenden Windenergieanlage, ein Prognosegutachten eines unabhängigen \nSachverständigen und Darlegungen zu den \"Aufschlägen\" erfolgt seien, soweit sie \nberücksichtigt seien oder nicht. Der Antragsteller irrt über die Anforderungen an die \nGenehmigung einer Windenergieanlage, die mit Rücksicht auf nachbarliche \nAbwehrrechte zu prüfen sind. Ob der Betrieb einer Windenergieanlage unzumutbare \nLärmimmissionen erwarten lässt, kann auf den Nachbarwiderspruch nur nach \nMaßgabe des Einzelfalls beurteilt werden. Entscheidend ist nicht die Zahl \nvorliegender Referenzmessungen, sondern die Wahrscheinlichkeit des Ausmaßes \nder zu erwartenden Lärmbelastung des Nachbarn. Der Nachbar ist nicht schon dann \nin eigenen Rechten betroffen, wenn die Lärmimmissionen einer Windenergieanlage \nbeispielsweise nur auf Grundlage eines Prüfberichts (statt der vom Antragsteller für \nerforderlich gehaltenen drei Prüfberichte) prognostiziert worden sind, der \nmaßgebende Immissionsort jedoch derart weit von der Windenergieanlage entfernt \nist, dass dort eine unzumutbare Lärmbelastung nicht zu befürchten ist,\n\n5\n\nvgl. aus der jüngsten Rechtsprechung etwa \nOVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2002\n- 7 B 109/02 - (auf einer Referenzmessung einer \ntypgleichen Anlage beruhende konkrete \nSchallimmissionsprognose), \n\n6\n\noder die Einhaltung der hinzunehmenden Lärmbelastung jedenfalls durch \ngeeignete Auflagen sichergestellt werden kann.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar \n2002\n- 7 B 109/02 -; Beschluss vom 26. April 2002\n- 10 B 43/02 -. \n\n8\n\nDer Antragsteller führt weiter aus, \"die Investoren (bekämen) trotz nicht \neingehaltener Voraussetzungen hinsichtlich des immissionsrechtlichen Verfahrens \nGenehmigungen mit dem ... Hinweis, der prognostizierte Wert ... sei nachträglich zu \nmessen und im Übrigen seien bei einer Messung im Rahmen der Überprüfung der \nBaugenehmigungsvoraussetzungen gemäß TA-Lärm sowieso 3 dB abzuziehen ... \nDas sei nicht der Fall.\" Der Antragsteller verweist auf eine Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts (wohl das Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, NVwZ \n2001, 1167). Weshalb es auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage für die \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit der von ihm angefochtenen Baugenehmigung vom \n7. Februar 2001 ankommen sollte, legt der Antragsteller jedoch nicht dar. \nInsbesondere bestimmt die Auflage BA 003 der Baugenehmigung (mit der der \nBeigeladenen spätestens bei der Bauzustandsbesichtigung der Nachweis auferlegt \nist, dass der festgelegte immissionsrelevante Schallleistungspegel eingehalten wird) \nnicht, es sei ein Messabschlag von 3 dB (A) bei der geforderten Messung (alternativ \nden geforderten schalltechnischen Gutachten) zugunsten des Anlagenbetreibers zu \nberücksichtigen.\n\n9\n\nDer Antragsteller behauptet, die Genehmigung hätte verweigert werden müssen, \nda kein den \"allgemeinen Anforderungen\" geeignetes Prognosegutachten vorliege. \nEr nimmt Bezug auf Ziffer 5.3 des Windenergie-Erlasses vom 3. Mai 2000, MBl NRW \n2000, 690 (nunmehr neu gefasst durch Erlass vom 3. Mai 2002). Dort ist hinsichtlich \ndes geforderten Prognosegutachtens jedoch darauf verwiesen, die TA-Lärm sei zu \nberücksichtigen. Ferner ist der Beschluss des Senats vom 23. Januar 1998 - 7 B \n2984/97 -, BRS 60 Nr. 192 in Bezug genommen, wonach die auf bloßen abstrakten \nBerechnungen beruhenden Herstellerangaben zum Referenzschallpegel keine \nverlässliche Prognose zuließen. Der vom Antragsteller angefochtenen \nBaugenehmigung liegt jedoch keine bloße abstrakte Berechnung, sondern die \nReferenzmessung der K. Consulting Engineers vom 9. Juni 2000 zugrunde. Der \nAntragsteller behauptet, der schalltechnische Bericht von K. sei \"auf die in \nBetracht kommenden Aufschläge überhaupt\" nicht eingegangen. Diese Behauptung \nist unzutreffend. In dem (in der Akte allerdings nicht vollständig nachgewiesenen) \nBericht ist zu Zuschlägen für Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit ausgeführt (S. 20 f). \nHierauf geht der Antragsteller mit der Beschwerde nicht ein.\n\n10\n\nDer Antragsteller meint, zum von K. ermittelten Schallleistungspegel von \n103,6 dB (A) seien verschiedene Zuschläge zu addieren. \"Üblich\" seien Zuschläge \nvon 2 dB (A) für Serienstreuung zuzüglich eines Zuschlags für Messunsicherheit \nbzw. Prognoseunsicherheit, der \"erfahrungsgemäß\" bei 0,2 bis 2 dB (A) liege. Selbst \nwenn mit dem schalltechnischen Bericht K. von einem Zuschlag für \nPrognoseunsicherheit von 1,7 dB (A) ausgegangen werde, ergebe sich mit einem \nZuschlag von insgesamt 3,7 dB (A) eine Überschreitung der zulässigen \nLärmimmissionswerte von höchstens 45 dB (A). Die Behauptung des Antragstellers, \nfür Prognoseunsicherheiten und Serienstreuung seien der Schallprognose \nüblicherweise bzw. erfahrungsgemäß 3,7 dB (A) zuzurechnen, ist jedoch nicht \ngesichert.\n\n11\n\nVgl. etwa die Bewertung in dem der \nEntscheidung des OVG NRW vom 26. April 2002 - \n10 B 43/02 - zugrunde liegenden Sachverhalt; dort \nwurde ein Sicherheitszuschlag von insgesamt 2,5 dB \n(A) vom Gutachter berücksichtigt (Seite 8 des \nBeschlussabdrucks).\n\n12\n\nHierauf kommt es jedoch nicht einmal an. Durch die Auflage BA 003 zur \nBaugenehmigung ist der immissionsrelevante Schallleistungspegel der \nWindenergieanlage auf 103,6 dB (A) begrenzt. Es ergeben sich aus dem \nBeschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dieser \nSchallleistungspegel könne nicht eingehalten werden. Dessen ungeachtet haben in \ndie Prognose eingestellte Sicherheitszuschläge im Übrigen die Bedeutung, das \nRisiko gewisser nicht zu vermeidender Abweichungen der jeweiligen \nWindenergieanlage von der Referenzanlage (und ihrer Vermessung) zu erfassen. \nAufgrund der Auflage BA 003 zur Baugenehmigung liegt das Risiko, dass die \ntatsächlich errichtete Windenergieanlage den erwarteten Schallleistungspegel nicht \neinhält, letztlich bei den Beigeladenen, ohne dass sich hieraus für den Antragsteller \nein Nachteil ergeben würde. Darüber hinaus ist für das Wohnhaus des Antragstellers \nein Lärmpegel von 41,4 dB (A) prognostiziert worden, der um 3,6 dB (A) unter dem \nvom Antragsteller hinzunehmenden Beurteilungspegel und damit deutlich auf der \nsicheren Seite liegt.\n\n13\n\nDer Antragsteller behauptet \"Probleme und Besonderheiten der Anlage mit Ton- \nund Impulshaltigkeit\". Er verweist \"auf das dem Antrag ebenfalls vorliegende \nVerfahren vor dem VG Arnsberg (jetzt beim 7. Senat in der Hauptsache anhängig)\". \nDie Beschwerde genügt mit diesem Vorbringen bereits den \nDarlegungsanforderungen nicht. Insoweit hat der Antragsteller mit der Antragsschrift \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21. März 2000 - 4 K 1414/99 - \nüberreicht. Aus der Beschwerde ergibt sich indes nicht, welche Schlussfolgerungen \nder Antragsteller aus dem dortigen Verfahren, das sich auf eine Enercon-40/500 kW \nbezieht, ziehen will. \n\n14\n\nDer Antragsteller verweist auf die Ergebnisse der im April 2000 vorgelegten \nLangzeit-Geräuschimmissionsmessung des Bayerischen Landesamtes für \nUmweltschutz, die um bis zu 10 dB (A) über der Prognose liegende Lärmwerte einer \nWindenergieanlage ermittelt habe. Gegenstand dieser Untersuchung ist eine \nWindenergieanlage des Typs Nordex N 54, 1 MW, nicht aber eine Anlage des im \nvorliegenden Verfahrens genehmigten Typs (Nordex N 43, 600 kW). Unmittelbar \nübertragbare Rückschlüsse, die der Antragsteller mit der Beschwerde auch nicht \ngenannt hat, ergeben sich aus der Untersuchung des Bayerischen Landesamtes \nschon deshalb nicht.\n\n15\n\nDer Antragsteller hält die Baugenehmigung für unbestimmt, da die Auflage BA \n003 keine nächtliche Messung vorschreibe. Weshalb aber eine nächtliche Messung \nerforderlich sein sollte, um den immissionsrelevanten Schallleistungspegel der \nAnlage nachzuweisen, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hält die Auflage für \nunzureichend, da sie nicht ergebe, innerhalb welcher Frist die Messung \ndurchzuführen sei. In der Tat benennt die Auflage keine Frist. Eine Frist musste \njedoch auch nicht gesetzt werden, um eine Nachbarrechtsverletzung \nauszuschließen. Die Auflage fordert den schalltechnischen Nachweis spätestens bei \nder Bauzustandsbesichtigung. Damit ist sichergestellt, dass die Beigeladenen den \nschalltechnischen Nachweis alsbald nach Inbetriebnahme zu erstellen haben, denn \nsie müssen mit einer jederzeitigen Bauzustandsbesichtigung rechnen (vgl. § 82 \nBauO NRW). Auch ist der Antragsgegner gehalten, die Bauzustandsbesichtigung in \neiner angemessenen Zeitspanne durchzuführen.\n\n16\n\nDer Antragsteller bemängelt die Auflage BA 005, denn diese ließe Schattenwurf \nder Windenergieanlage an den umliegenden Wohngebäuden von max. 15 Stunden/ \nJahr und damit mehr als die hinzunehmenden acht Stunden/Jahr zu. Ungeachtet der \nBewertung der konkreten örtlichen Gegebenheiten ist in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts jedoch kein exakt bestimmter Wert zumutbarer \nSchattenbelastung angenommen worden.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September \n1999\n- 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.\n\n18\n\nZu den konkreten Gegebenheiten verhält sich der Antragsteller nicht. \n\n19\n\nDer Antragsteller behauptet schließlich, Lärm- und Schattenwurf der \nWindenergieanlage würden seinen Pferdezuchtbetrieb erheblich beeinträchtigen, \nweshalb die Baugenehmigung zu seinem Nachteil rechtswidrig sei. Nach der im \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen \nPrüfung vermag der Senat auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers und des \naktenkundigen Sachverhalts derartige Beeinträchtigungen des Pferdezuchtbetriebs \ndes Antragstellers nicht zu erkennen, die die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung \nvom 7. Februar 2001 begründen könnten. \n\n20\n\nDer Senat legt seiner Entscheidung einen Pferdezuchtbetrieb zugrunde, der vom \nAntragsteller wie folgt beschrieben wird: Er führe einen als landwirtschaftlichen \nBetrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Pferdezuchtbetrieb. Die Zucht \nstütze sich auf sog. englische Vollblüter, die sensibelste Vollblutrasse. Pro \nMutterstute ermittele sich ein Flächenbedarf von 1 ha. Der Betrieb erstrecke sich auf \n120 ha Weidefläche. Davon stünden ca. 10 ha im Eigentum des Gestüts, alle \nanderen Flächen seien langfristig angepachtet. Von den 120 ha Weideland befänden \nsich 10 ha (davon 2 ha Eigenland) in unmittelbarer Umgebung der \nWindenergieanlage. 30 ha der Weideflächen seien etwa 600 m, der Rest ca. 1.000 m \nvon der Windenergieanlage entfernt. Die der Windenergieanlage nahe liegenden 10 \nha Weideflächen hätten zu ihr einen Abstand von 50 m bis maximal 500 m. Sie seien \nvon besonderer Bedeutung für das Gestüt, denn sie grenzten an den Isolier- und \nAbfohlstall für Auslandsstuten, der vor vier Jahren als Teil eines Bauernhofs \nangekauft worden sei. Außerhalb der Decksaison umfasse der Pferdebestand ca. \n120 Pferde (eigene Mutterstuten, Deckhengste, Jährlinge, sonstige \nNachzucht).Während der sich von Januar bis Juni erstreckenden Decksaison würden \nrund 200 Pferde (davon ca. 120 Mutterstuten) auf dem Gestüt gehalten. Der während \nder Decksaison erhöhte Pferdebestand ergebe sich aus Stuten, die zur Bedeckung \nzum Gestüt gebracht würden. Gerade Stuten aus dem Ausland (Irland, England und \nItalien) würden bis zum Abfohlen in dem genannten Stall gehalten und danach zum \nca. 500 m entfernten Hauptgestüt verbracht. Diese Stuten würden zumeist in den \nMonaten Dezember bis Februar angeliefert und im Spätsommer oder Herbst wieder \nabgeholt. Ein wesentlicher Teil der Einnahmen des Gestüts bestehe aus dem Entgelt \nfür die Unterbringung der Gaststuten. In letzter Zeit seien immer mehr Stuten zum \nHof gekommen, die von dem internationalen Spitzenhengst \"Big S. \" gegen eine \nTaxe in Höhe von 10.000,-- EUR gedeckt werden sollten. Im Einsatz sei ferner der \nDeckhengst \"A. \". Ein Dritter Deckhengst, \" \", stehe noch im Rennstall. Es würde \neinen enormen wirtschaftlichen Schaden bedeuten, wenn das Gestüt nicht vor allem \ndie rund 80 auswärtigen Stuten zur Bedeckung durch den Hengst \"Big S. \" \naufnehmen könne.\n\n21\n\nAuch unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ergibt sich gegenüber dem \ngenehmigten Vorhaben kein nachbarlicher Abwehranspruch. Allerdings kann einem \nim bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen privilegierten \nlandwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein \nAbwehranspruch gegen ein anderes Vorhaben zustehen. Auch kann ein auf \nhinreichender eigener Futtergrundlage geführter Pferdezuchtbetrieb ein \nlandwirtschaftlicher Betrieb sein.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985\n- 4 C 13.82 -, BRS 44 Nr. 79; Urteil vom 10. Mai \n1985 - 4 C 9.84 -, BRS 44 Nr. 81.\n\n23\n\nVon einem solchen landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers geht der \nSenat für das vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nzugunsten des Antragstellers auf Grundlage seiner oben mitgeteilten Angaben \neinmal aus, obwohl sich aus dem Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs das \nKriterium ergibt, dass dem Landwirt für die Ertragserzielung erforderliche Flächen auf \nDauer zur Verfügung stehen müssen und diese Voraussetzung angesichts des vom \nAntragsteller vorgetragenen Umstands, nur 1/12 der benötigten Betriebsflächen \nstünden in seinem Eigentum, nicht von vornherein offensichtlich gegeben ist. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989\n- 4 B 14.89 -,BRS 49 Nr. 92; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 7. November 1994 \n- 8 S 976/94 -, AgrarR 1995, 383 = NuR 1995, \n355.\n\n25\n\nEinem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Vorhaben steht \nein baurechtlicher Abwehranspruch jedoch nur nach Maßgabe des in § 35 Abs. 3 \nNr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots zu. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999\n- 4 B 38.99 -, NVwZ 2000, 552 = BRS 62 \nNr. 189.\n\n27\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen ist dem Betrieb des Antragstellers gegenüber \nauf Grundlage des mit der Beschwerde dargelegten und des aktenkundigen \nSachverhalts nicht rücksichtslos.\n\n28\n\nWelche Anforderungen an das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme \nzu stellen sind, beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. \nJe empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die \nRücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an \nRücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem \nVorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das \nVorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für \ndie sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung \nzwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und \nandererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. \nDabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst \nzulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als \ner berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige \nfremde Interessen zu schonen. Bei der Bemessung dessen, was dem durch ein \nVorhaben Belästigten zugemutet werden kann, bietet sich eine Anlehnung an die \nBegriffsbestimmungen des Bundes-immissionsschutzgesetzes an. Dieses Gesetz \nverlangt von dem Betreiber emittierender Anlagen, mögen diese Anlagen \nimmissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sein oder nicht, dass vermeidbare \nschädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1977\n- IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155. \n\n30\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Umständen ergeben sich bereits keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb der Windenergieanlage zu dem \nAntragsteller nicht zumutbaren Umwelteinwirkungen führen würde. \n\n31\n\nDer Antragsteller behauptet, \"der Gutachter ... (sei) zu dem eindeutigen Schluss \nder Unvereinbarkeit der Windanlage mit dem Betrieb gekommen.\". Ein Gutachten ist \njedoch nicht eingeholt worden. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen \nergibt sich der von ihm gezogene Schluss durchaus nicht \"eindeutig\". Der Senat geht \nzugunsten des Antragstellers einmal davon aus, dass den Darlegungsanforderungen \ndes § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dadurch genügt ist, dass der Antragsteller auf \neingeholte \"Gutachten\" verweist und damit die erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen \nin Bezug nimmt. Auch aus diesen Unterlagen ergibt sich durchaus nicht, die \ngenehmigte Windenergieanlage werde zu dem Antragsteller nicht zumutbaren \nBeeinträchtigungen des Pferdezuchtbetriebs führen.\n\n32\n\nDer Antragsteller hat eine tierärztliche Stellungnahme ohne Datum des Prof. K. , \nKlinik für Pferde, Tierärztliche Hochschule H. , vorgelegt. Der Stellungnahme ist \nnicht zu entnehmen, ihr lägen Untersuchungen über die Reaktionen von Pferden auf \nImmissionen von Windenergieanlagen zugrunde. Darüber hinaus ist die \nStellungnahme zu pauschal, um unzumutbare Beeinträchtigungen des \nPferdezuchtbetriebs des Antragstellers zu belegen. Prof. K. beschreibt in seiner \nStellungnahme zunächst das Gestüt des Antragstellers, dann das Vollblutpferd als \näußerst sensibel und leicht erregbar. Er führt aus, Pferde würden \"besonders \nsensibel auf optische und akustische Reize (reagieren), die sich in unmittelbarer oder \nweiterer Umgebung zeigen.\". Er führt jedoch schon nicht aus, wann der Reiz noch \neiner \"unmittelbaren oder weiteren Umgebung\" zuzurechnen ist, um eine \nPferdereaktion als mit betrieblichen Zwecken nicht mehr vereinbar ansehen zu \nkönnen. Er sagt ferner nicht aus, wie stark der Reiz sein muss, um eine \nentsprechende Reaktion auszulösen. Er meint, es sei auszuschließen, \"dass die \nsensiblen Tiere ausreichend Zeit zur Verfügung (hätten), um sich an die \nentsprechenden Reize gewöhnen zu können\", \"da die Licht- und Schattenreflexe \nbeim Betrieb von Windkraftanlagen unregelmäßig\" vorkämen. Diese Aussage ist \nweder in Bezug gesetzt zur Intensität der angenommenen Licht- und Schattenreflexe \nnoch zur Frage präzisiert, wie lange eine \"ausreichende\" Zeitspanne sein muss, \ndamit sich die Pferde an die Immissionen der Windenergieanlage gewöhnen können. \nEine Gewöhnung ist nach Angaben von Prof. K. nicht möglich, \"bedingt durch das \nerforderliche Umbesetzen der einzelnen Koppeln durch immer wieder neue \nHerdenzusammenstellungen\". Ob gerade die Koppeln immer wieder umbesetzt \nwerden müssten, wo Licht- und Schattenreflexe der Rotorblätter kritische \nPferdereaktionen auslösen könnten, ist nicht gewürdigt. Schließlich vertritt Prof. K. \ndie Ansicht, \"aus tierschützerischen Aspekten ... (müsse) von einem \nPferdezuchtbetrieb in der Nähe von Windkraftanlagen\" abgesehen werden. Welche \n\"Nähe\" zur Windenergieanlage er als hinderlich ansieht, geht aus seiner \nStellungnahme nicht hervor.\n\n33\n\nDie tierärztliche Stellungnahme von Prof. K. vom 13. März 2002 legt einen \nBericht des Betriebs des Antragstellers zugrunde. Danach ist jeweils am 19. Januar \nund am 20. Januar 2002 eine Jährlingsherde ausgebrochen. Auf Grundlage dieses \nSachverhalts besteht nach Ansicht von Prof. K. eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit \neines ursächlichen Zusammenhangs zwischen sich im Tagesverlauf mit \nzunehmender Windstärke schneller drehenden Rotoren und dem Ausbruch der \nPferdeherde. Ein solcher Ursachenzusammenhang mag bestanden haben. Er führt \njedoch nicht zugleich zur Annahme, der Betrieb der Windenergieanlage sei mit der \nPferdezucht nicht vereinbar. Vielmehr kommt es ferner auf die Frage an, ob und mit \nwelchen Mitteln dem Herdenausbruch in dem Antragsteller zumutbarer Weise hätte \nbegegnet werden können. Für diese Frage ist wiederum von Belang, ob die \nPferdereaktionen abhängig sind von der absoluten Umdrehungszahl der \nWindenergieanlage, vom Lärmpegel, von der Intensität tatsächlicher Licht- oder \nSchattenreflexe. Zu alledem verhält sich Prof. K. in seiner Stellungnahme nicht\n\n34\n\nVon einem \"Gutachten\", das etwa den von Prof. Dr. H. , ebenfalls von der \nTierärztlichen Hochschule H. , Institut für Tierhygiene, Tierschutz und \nNutztierethologie, in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2002 genannten \nAnforderungen entsprechen würde, kann nach alledem keine Rede sein.\n\n35\n\nDer Antragsteller hat sich ferner auf eine Presseerklärung mehrerer bekannter \nReiter sowie einen hieran anknüpfenden Bericht in der F. Allgemeinen Zeitung \nvom 27. November 2001 bezogen. Erkenntnisse, die über die von Prof. K. \nmitgeteilten hinausgehen würden, sind der Presseerklärung ebenso wenig zu \nentnehmen wie den mit Schriftsatz vom 17. März 2002 überreichten \"sehr kritischen \nBerichten in Pferdesport 4/2002\". \n\n36\n\nAber selbst wenn von den Ausführungen von Prof. K. zugunsten des \nAntragstellers einmal ausgegangen würde, könnte nach alledem von rücksichtslosen \nAuswirkungen der Windenergieanlage auf den Betrieb des Antragstellers allenfalls \ndann ausgegangen werden, wenn der Betrieb gerade auf die Nutzung der \nWeideflächen nahe der Windenergieanlage durch Pferde angewiesen wäre, die sich \nan die Immissionen der Windenergieanlage nicht gewöhnen können. Dies will wohl \nProf. K. mit seiner Stellungnahme vom 13. März 2002 behaupten. Er weist auf den \nregelmäßig erforderlichen Umtrieb der Pferdegruppen auf andere Pferdekoppeln (zur \nSicherung der Grasnarbe und aus hygienischen Gründen) hin. Auf eine \n\"programmierte Weidehaltung der Pferde\" könne das Gestüt nicht verzichten. Die \nRisiken einzuschränken, fordere z.B. den Verzicht auf Weidehaltung, was einer \nSelbstaufgabe des Unternehmens gleichkomme. Dieser Schluss ist auf Grundlage \nder von Prof. K. mitgeteilten Erkenntnisse nicht nachvollziehbar. Selbst der \nAntragsteller leitet die existentielle Bedeutung der Flächen nicht aus der benötigten \nFlächengröße als solcher ab, sondern vielmehr aus der Zuordnung der Flächen zu \ndem Stall, in dem ausländische Stuten untergebracht werden. Für die Annahme, \ndass der Betrieb eine Mindestgröße von 120 ha haben müsste, also die \nBetriebsflächen insgesamt benötigt würden, um auch die 80 ausländischen Stuten zu \nversorgen, besteht keinerlei Anhalt. Auch ist nicht erkennbar, dass die \nBetriebsflächen im problematischen Einzugsbereich der Windenergieanlage nicht mit \nsolchen Pferdegruppen belegt werden könnten, die Gelegenheit haben, sich an die \ndortigen Gegebenheiten zu gewöhnen. Eine mögliche Gewöhnung von Pferden an \nImmissionen von Windkraftanlagen ist auf Grundlage aller aktenkundigen \nStellungnahmen durchaus nicht unwahrscheinlich. Der Antragsteller bezieht sich \nschließlich noch auf den nahe der Windenergieanlage stehenden Abfohlstall. Der \nAntragsteller verfügt über weitere Stallgebäude. Weshalb er nicht solche Pferde, die \nauf Dauer im Gestüt gehalten werden und sich an die Immissionen der \nWindenergieanlage gewöhnen können, im Abfohlstall, die ausländischen Stuten aber \nin einem Stall am Hauptgestüt unterbringen könnte, geht aus dem Antrag nicht \nhervor.\n\n37\n\nDer Antragsteller behauptet mit der Beschwerde schließlich einen dramatischen \nUmsatzrückgang. Der wesentliche Umsatz werde durch den international \nanerkannten Deckhengst sichergestellt. Da es sich um die teuersten Rennpferde \nhandele, würden die Eigentümer \"selbstverständlich das höchste Maß an Sicherheit \nan den Tag (legen). Jede Unsicherheit - und mag sie noch so theoretisch sein\" - \nkönne zum Entzug eines Kundenverhältnisses führen. Dem Antragsteller mag \nzuzugeben sein, dass seine Kunden bereits auf theoretische Unsicherheiten \nhinsichtlich des Einflusses der Windenergieanlage auf den Pferdezuchtbetrieb \nreagieren. Hierauf kann der Antragsteller jedoch keinen bauplanungsrechtlichen \nAbwehranspruch stützen, denn dieser würde zumindest tatsächlich relevante und \nnicht zumutbare Immissionen der Windenergieanlage voraussetzen. Nicht \nausreichend sind bloße Befürchtungen der Pferdehalter hinsichtlich des \nWohlbefindens der Pferde, die den Immissionen einer Windenergieanlage \nausgesetzt sind. \n\n38\n\nBei dieser Ausgangslage liegt auf Grund der im vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes nur zu prüfenden Aspekte kein hinreichender Anhalt für \ndie Annahme vor, es sei rücksichtslos, wenn die Beigeladene ihre Interessen an der \nVerwirklichung eines Vorhabens, das ebenfalls im Außenbereich privilegiert zulässig \nist (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), nicht zugunsten des Antragstellers zurückstellt. \nDass Windkraftanlagen auch anderen Orts errichtet werden können, ist für den Erfolg \ndes Nachbarwiderspruchs ohne Belang.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und \nberücksichtigt, dass der Antragsteller eine existentielle Bedrohung seines Betriebes \ndurch die genehmigte Windenergieanlage behauptet.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297852","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-17/7-b-665-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297852","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297852","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-17/7-b-665-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297852","retrieved":"2026-07-09 03:21:14.944080+00:00"}}