{"status":"available","doknr":"OLD297846","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0517.7B1360.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-17","aktenzeichen":"7 B 1360/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n4\n\nDie nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO erforderliche Abwägung des \nInteresses der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs \nmit dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der ihr erteilten \nBaugenehmigung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Nach der im \nvorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung spricht \nÜberwiegendes dafür, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren erfolglos \nbleiben wird.\n\n5\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin durch das mit \nBaugenehmigung vom 28. Mai 2001 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom \n6. Februar 2002 zugelassene Bauvorhaben der Beigeladenen in \nnachbarschützenden Rechten des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts \nverletzt wird.\n\n6\n\nDurchgreifende Anhaltspunkte für eine von der Antragstellerin geltend gemachte \nVerletzung nachbarschützender bauplanungsrechtlicher Vorschriften sind nicht \nersichtlich.\n\n7\n\nDie planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen richtet \nsich nach dem durch Veröffentlichung am 14. Februar 2002 im Amtsblatt der Stadt \nB. in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. \"Östlich C. straße\". Zwar \nbeurteilt sich die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in \neigenen Rechten verletzt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt \nder Genehmigungserteilung. Nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn \nsind jedoch zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass es mit der \nnach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar \nwäre, eine zur Zeit des Erlasses - unterstellt - rechtswidrige Baugenehmigung \naufzuheben, die jedoch sogleich nach ihrer Aufhebung auf Grund einer geänderten \nRechtslage wieder erteilt werden müsste.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 \n- 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178; OVG NRW, Urteil vom \n16. März 2001 - 7 A 1072/96 -. \n\n9\n\nNachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. zu Gunsten der \nAntragstellerin sind nicht ersichtlich, sie sind von ihr auch nicht geltend gemacht \nworden. Auf einen drittschützenden Gebietsgewährleistungsanspruch, der durch die \nFestsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch Baugebietsausweisungen \nerfolgt,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 \n- 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110,\n\n11\n\nkann sich die Antragstellerin nicht berufen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch \ngilt nur innerhalb desselben Baugebiets. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 \n- 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190; OVG NRW, Beschluss \nvom 22. April 2002 - 7 B 356/02 -.\n\n13\n\nDas Grundstück der Antragstellerin wird nicht vom Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. \"Östlich C. straße\" erfasst. Es liegt im Plangebiet des \n1964 in Kraft getretenen Bebauungsplans \"Bauzonen\", der für ihr Grundstück ein \nreines Wohngebiet festsetzt. Demgegenüber weist der Bebauungsplan Nr. für \nden an ihr Grundstück grenzenden östlichen Bereich bis zur Eisenbahntrasse ein \nallgemeines Wohngebiet aus.\n\n14\n\nSoweit die Antragstellerin durch die im Gebiet des Bebauungsplans Nr. \n zugelassenen Nutzungen ein \"Umkippen\" des Baugebiets befürchtet, in dem \nihr Grundstück liegt, richtet sich ein gebietsübergreifender Nachbarschutz lediglich \nnach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots.\n\n15\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 25. August 1997 \n- 2 ZB 97.00681 -, BRS 59 Nr. 66.\n\n16\n\nDass das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahme \nverstößt, ist nach summarischer Prüfung allerdings nicht wahrscheinlich. Insoweit ist \nzu berücksichtigen, dass für eine \"Nachsteuerung\" nach dem Rücksichtnahmegebot \nim Sinne des § 15 BauNVO 1990 (im Folgenden: BauNVO) dann kein Raum \nverbleibt, wenn der Plangeber von der Möglichkeit, planerische Zurückhaltung zu \nüben, keinen Gebrauch gemacht hat und die konkreten Nutzungen im Rahmen \nseiner Abwägung bereits abschließend im Hinblick auf ihre Verträglichkeit festgesetzt \nhat.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989 \n- 4 NB 8.89 -, BRS 49 Nr. 44.\n\n18\n\nVon der Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist in einem Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes angesichts seines Rechtsnormcharakters regelmäßig \nauszugehen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit des Plans drängt sich offensichtlich, \ngleichsam mit ins Auge springenden Mängeln, auf.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2002 \n- 7 B 181/02; Beschluss vom 7. August 2000 \n- 10 B 919/00 -; Beschluss vom 10. Mai 2000 \n- 7 B 516/00 -.\n\n20\n\nDass der Bebauungsplan Nr. der Stadt B. an derartigen offensichtlichen \nMängel leidet, ist weder dem Vortrag der Antragstellerin noch den vom \nAntragsgegner überreichten Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans zu \nentnehmen. Insbesondere hat sich die Stadt B. mit den Belangen der \nWohnbebauung entlang der C. straße bzw. der im Westen und Norden \nverlaufenden W. straße in einer jedenfalls nicht offensichtlich \nabwägungsfehlerhaften Weise auseinander gesetzt.\n\n21\n\nDer Plangeber hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin weder \noffensichtlich einen \"Briefmarkenplan\" erlassen noch ist der Rat der Stadt B. von \nsich widersprechenden städtebaulichen Zielsetzungen ausgegangen. Dass die \nPlanung allein den privaten Interessen der Beigeladenen dient und eine positive \nstädtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben ist,\n\n22\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19,\n\n23\n\noder dass sie sich ausschließlich oder überwiegend an sachfremden, nicht an \nstädtebaulichen Belangen orientiert hat, ist nicht offensichtlich. Dass die \ngemeindliche Bauleitplanung durch den Ansiedlungswunsch der Beigeladenen \nhervorgerufen wurde und in diesem Zuge das Bebauungsplangebiet im Dreieck \nzwischen Eisenbahntrasse, C. straße und W. straße abweichend von den \nbisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans \"Bauzonen\" überplant wurde, lässt \ndie städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nicht entfallen. Die \nstädtebauliche Steuerungsfunktion wird selbstverständlich auch durch die Interessen \nprivater Investoren oder Nutzer beeinflusst. Der Plangeber kann Ansiedlungs- oder \nErweiterungswünsche, die mit dem geltenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum \nAnlass nehmen, durch seine Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, \nsoweit dies seinen städtebaulichen Zielvorstellungen entspricht.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 \n- 7a D 108/96.NE -, BRS 60 Nr. 1; Urteil vom \n24. November 1999 - 7a D 160/98. NE -.\n\n25\n\nDie städtebaulichen Zielvorstellungen ergeben sich unmittelbar aus der \nBegründung des Bebauungsplans. Danach will die Stadt B. nicht nur die bereits \nvorhandenen Wohnnutzungen, sondern auch die nicht störenden gewerblichen und \nsonstigen Nutzungen im Bereich des Bebauungsplangebietes durch die \nBauleitplanung absichern und städtebaulich ordnen. Zu ihrem städtebaulichen \nOrdnungskonzept gehört auch, im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes auf \ndem Grundstück C. straße 39 eine Nutzung für das Wohnen nicht störende \nGewerbebetriebe, Dienstleistungen und Büronutzungen zu ermöglichen (Nr. 4.0 der \nSatzungsbegründung). Hierzu soll auch die vorübergehende Unterbringung der \nVerwaltung der Beigeladenen beitragen. Des Weiteren will die Stadt die im \nnordwestlichen Plangebiet vorhandene historische Garten- und Parkanlage sichern \nund mittels des Bebauungsplans schützen. All dies sind legitime städtebauliche \nZielvorstellungen, welche die Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplans \nverwirklichen kann. Die Stadt verfolgt die Erhaltung und Fortentwicklung eines \nvorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB) sowie die Erhaltung von Plätzen von \ngeschichtlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB).\n\n26\n\nDie mit dem Bebauungsplan verfolgte Zielsetzung ist auch nicht - wie die \nAntragstellerin meint - deshalb widersprüchlich, weil unter Nr. 4.0 der \nSatzungsbegründung die \"zukünftige planungsrechtliche Sanktionierung einer das \nWohnen nicht störenden gewerblichen Nutzung ... in diesem begrenzten Teilbereich \ndie Art der baulichen Nutzung dem Bestand und der künftigen städtebaulichen \nEntwicklung angepasst werden (soll)\". Allein aus der Wahl des Wortes \n\"Sanktionierung\" ergibt sich keine der städtebaulichen Erforderlichkeit \nwidersprechende Begründung. Die Änderung des Bebauungsplanes \"Bauzonen\" aus \ndem Jahre 1964 war städtebaulich erforderlich, da gewerbliche Nutzungen und \nAnlagen für kirchliche Zwecke oder Anlagen für Verwaltungen in dem festgesetzten \nreinen Wohngebiet nach der diesem Bebauungsplan zugrundeliegenden Fassung \ndes § 3 BauNVO vom 26. Juni 1962 nicht zulässig waren. Von einem unzutreffenden \nSachverhalt, wie die Antragstellerin meint, ist die Stadt B. nicht ausgegangen. \nAuch wenn in dem neu ausgewiesenen Bereich die Wohnnutzung deutlich überwiegt, \nentspricht die vorhandene Nutzungsstruktur jedenfalls nicht den Festsetzungen, die \nder Bebauungsplan von 1964 festgesetzt hat. Um den entstandenen \nNutzungsbestand planungsrechtlich abzusichern und weitere \nwohngebietsverträgliche Nutzungen in den vorhandenen, denkmalgeschützten \nGebäuden zu ermöglichen, durfte die Stadt B. eine Änderung des \nGebietscharakters unabhängig davon vornehmen, ob die auf dem Grundstück \nC. straße 49 ausgeübte gewerbliche Nutzung Bestandsschutz genießt. Die \nstädtebaulichen Zielvorstellungen beschränken sich zudem nicht allein auf \nBestandsschutzgesichtspunkte. Mit dem Bebauungsplan Nr. sind im \nfestgesetzten \"WA*\"-Gebiet auch bauliche Erweiterungen zugelassen und gemäß § 1 \nAbs. 6 BauNVO nicht störende Gewerbebetriebe allgemein für zulässig erklärt \nworden. \n\n27\n\nEs ist nicht offensichtlich, dass die getroffenen Festsetzungen des \nBebauungsplans eine sinnvolle städtebauliche Entwicklung nicht ermöglichen. Der \nBebauungsplan nimmt die bereits im Plangebiet vorhandenen Nutzungen auf und \nordnet sie ihrer Art nach dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets \ngemäß § 4 BauNVO zu. Ferner ermöglicht der Plangeber durch die Festsetzungen \neine maßvolle Erweiterung bereits vorhandener Nutzungen, aber auch die Zulassung \nweiterer wohnverträglicher Nutzungen, ohne dass das benachbarte reine \nWohngebiet beeinträchtigt werden soll (Nr. 4.0 der Satzungsbegründung).\n\n28\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt. Die Art der \nbaulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet hat die Stadt B. hinreichend \nbestimmt festgesetzt. Bei den im Bebauungsplan Nr. ausgewiesenen \"WA\"- und \n\"WA*\"-Gebieten handelt es sich jeweils um allgemeine Wohngebiete im Sinne des \n§ 4 BauNVO, wie sich aus den textlichen Festsetzungen Nr. 1.0, 2.0, 3.0 und 4.0 \nergibt. Durch die Untergliederung der mittels einer sog. Perlschnur (vgl. § 2 Abs. 1 \nSatz 1 PlanzV i.V.m. Nr. 15.14 der Anlage) getrennten allgemeinen Wohngebiete will \nder Plangeber die verschiedenen Wohngebietsbereiche unterschiedlichen \nmateriellen Regelungen unterwerfen. Während nach Nr. 1.0 und Nr. 2.0 der \ntextlichen Festsetzungen nur im \"WA*\"-Gebiet sonstige nicht störende \nGewerbebetriebe allgemein \n(§ 1 Abs. 6 BauNVO) und eine Überbauung der durch Baugrenzen festgesetzten \nüberbaubaren Grundstücksflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich durch \neingeschossige Anbauten, die nicht Wohnzwecken dienen, zulässig sind, hat die \nStadt B. auf entsprechende Regelungen im \"WA\"-Gebiet verzichtet. \nEntsprechendes gilt für die allein im \"WA\"-Gebiet nach Nr. 3.0 der textlichen \nFestsetzungen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ausgeschlossenen \nNebenanlagen sowie die Zulassung von Garagen und Stellplätzen nach Nr. 4.0 der \ntextlichen Festsetzungen auf den außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen \nausdrücklich ausgewiesenen Flächen.\n\n29\n\nWeder die Überplanung des bereits bebauten Gebiets noch die Festsetzung als \nallgemeines Wohngebiet sind offensichtlich abwägungsfehlerhaft getroffen. Es ist \ndem Plangeber unbenommen, seine städtebaulichen Vorstellungen unter Abwägung \nder betroffenen Belange zu verwirklichen. Der Grund für die getroffenen \nunterschiedlichen materiellen Regelungen für die \"WA\" und WA*\"-Bereiche liegt \ndarin, dass nur der östliche Teil des Plangebiets (\"WA*\") der Bestandssicherung des \ndort bereits vorhandenen Gewerbebetriebs dient und diesem eine Entwicklung auch \nfür die Zukunft ermöglicht werden soll. Demgegenüber will der Satzungsgeber im \nwestlichen allgemeinen Wohngebiet (\"WA\") die dort nur ausnahmsweise zulässigen \nNutzungen steuern, indem er ihre Verträglichkeit zu den Wohnnutzungen im \nnachfolgenden Genehmigungsverfahren prüft (Nr. 6.1 der Satzungsbegründung). \nWährend die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen im \"WA\"-Gebiet auf \ndie bereits überbauten Flächen beschränkt werden, an die sich im rückwärtigen \nGrundstücksbereich zu erhaltende Gartenflächen anschließen, ist dies im \"WA*\"-\nBereich nicht der Fall. Dort soll durch die Überbauung im Erdgeschossbereich die \nEntwicklungsperspektive des vorhandenen Gewerbes sichergestellt werden. Durch \ndie unterschiedlichen materiellen Festsetzungen will der Plangeber auf die \nGestaltung und Nutzung der Grundstücke im Plangebiet stärker Einfluss nehmen. \nDass damit - wie die Antragstellerin meint - faktisch die Entwicklung zu einem \nMischgebiet eingeleitet wird, ist nicht erkennbar. Vielmehr will der Satzungsgeber \ndurch die Beschränkung der allgemein für zulässig erklärten nicht störenden \nGewerbebetriebe auf den östlichen Bereich des Plangebiets einer faktischen \nEntwicklung zu einem Mischgebiet entgegenwirken und dadurch auch die \nbenachbarten reinen Wohngebiete vor Unzuträglichkeiten schützen (Nr. 6.0 der \nSatzungsbegründung).\n\n30\n\nDass der Plangeber von einer Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für den \nGewerbebetrieb C. straße 49 abgesehen hat, unterliegt ebensowenig \noffensichtlichen abwägungserheblichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift kann im \nBebauungsplan festgesetzt werden, dass u.a. Erweiterungen oder Änderungen \nallgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn \nbestimmte in überwiegend bebauten Bereichen vorhandene bauliche Anlagen bei der \nFestsetzung eines Baugebiets dort unzulässig wären. Dies ist bei dem \nGewerbebetrieb zur Herstellung von Lichtwerbung im Plangebiet aber nicht \noffensichtlich der Fall. Der Plangeber geht von einem im allgemeinen Wohngebiet \nnach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen nicht störenden \nGewerbebetrieb aus (Nr. 6.1 der Satzungsbegründung). Gegenteilige Anhaltspunkte \nsind nach den Feststellungen der Augenscheinseinnahme der Örtlichkeiten durch \nden Berichterstatter, die er dem Senat verdeutlicht hat, nicht ersichtlich. Sie werden \nauch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Handelt es sich aber um eine \nnicht störende gewerbliche Nutzung, die in einem allgemeinen Wohngebiet \nausnahmsweise zulässig ist, bedurfte es einer Bestandsfestsetzung gemäß § 1 \nAbs. 10 Satz 1 BauNVO nicht.\n\n31\n\nDass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets auf dem Grundstück \nC. straße 39 auch eine vorübergehende Unterbringung der Verwaltung der \nBeigeladenen ermöglichen kann, begegnet ebenfalls keinen offensichtlichen \nabwägungserheblichen Bedenken. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind in einem \nallgemeinen Wohngebiet auch Anlagen für kulturelle Zwecke zulässig. Hierzu zählen \ngrundsätzlich Schulen jeglicher Art, auch Hochschulen.\n\n32\n\nVgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. \nAufl., 1998, Vorb. zu § 2 ff. Rdnr. 13.\n\n33\n\nFerner sind im allgemeinen Wohngebiet Anlagen für Verwaltungen \nausnahmsweise zulässig. Ob die Verwaltung der Beigeladenen noch als Anlage für \nkulturelle Zwecke angesehen werden kann oder es sich hierbei um eine Anlage für \nVerwaltungen i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO handelt, bedarf im vorliegenden \nsummarischen Verfahren keiner Entscheidung. Nach der Satzungsbegründung (Nr. \n4.0) wird auch die Nutzung als vorübergehende Verwaltung für einen beschränkten \nZeitraum ermöglicht. Weitergehende Nutzungen (wie beispielsweise die im Gebäude \nC. straße 39 genehmigte Verwaltung eines EDV-Betriebs) stünden zu den \nErwägungen des Rates nicht in Widerspruch, vielmehr verweist er auf den \nNutzungskatalog des § 4 BauNVO. Selbst wenn die Einrichtung der Beigeladenen \nals Anlage für Verwaltungen anzusehen sein sollte, leidet die Entscheidung des \nRates der Stadt B. , auch diese Nutzung zu ermöglichen, nicht an einem \nAbwägungsfehler. Insbesondere wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin \ndie \"Infrastruktur\" des Gebiets durch die Art der Nutzung nicht beeinträchtigt, da sie \nsich räumlich und funktionell dem Gebietscharakter unterordnet.\n\n34\n\nDass auf dem Grundstück C. straße 39 von dem Plangeber auch andere \nNutzungen i.S. des § 4 BauNVO zugelassen sind, begegnet ebensowenig \noffensichtlichen abwägungserheblichen Bedenken. Der Plangeber hat sich insoweit \nan dem Nutzungskatalog des § 4 BauNVO orientiert. Ausweislich der \nAufstellungsvorgänge und der Satzungsbegründung will die Stadt B. den \nPlanbereich ausnahmsweise für das Wohnen nicht störende Gewerbebetriebe, \nDienstleistungen und Büronutzungen öffnen. Hierzu zählt nach der Planbegründung \nausdrücklich auch die vorübergehende Aufnahme der Verwaltung der Beigeladenen. \nWelche übrigen Nutzungen im Einzelnen gerade im Hinblick auf die Verträglichkeit \nzur umliegenden Wohnnutzung zuzulassen sind, soll nach dem Planungswillen der \nStadt im nachfolgenden Genehmigungsverfahren geprüft werden. Damit soll eine \ngezielte Feinsteuerung der Nutzungen ermöglicht werden, nicht zuletzt vor dem \nHintergrund, den Belangen der umliegenden Bewohner angemessen Rechnung zu \ntragen.\n\n35\n\nDie Ausweisung der Stellplatzflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB auf der \nwestlichen und östlichen Gebäudeseite des Grundstücks C. straße 39 und deren \nAuswirkungen auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin beruht nicht \noffensichtlich auf einer fehlsamen Abwägung des Plangebers. Städtebauliche \nKonflikte als Folge der Ausweisung sind nicht offensichtlich. Der Bebauungsplan \nsetzt auf dem Grundstück an der östlichen und westlichen Gebäudeseite Flächen für \nStellplätze fest, auf denen maximal 10 Stellplätze eingerichtet werden können (Nr. \n5.0 der Satzungsbegründung). Der Stellplatzbedarf ist entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin nicht offensichtlich zu gering bemessen. Der Rat der Stadt B. hat \nsich für die Stellplatzberechnung an den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf nach \nNr. 2.1 der Anlage zu Nr. 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW (MBl. \n2000, S. 1477) orientiert. Danach ist für Gebäude mit Büro- und Verwaltungsräumen \nein Stellplatz je 30 bis 40 qm Nutzfläche erforderlich. Die Gesamtnutzfläche des \nGebäudes beträgt, wie sich aus den vorliegenden Bauakten ergibt, ca. 410 qm, so \ndass die Flächenfestsetzung für 10 Stellplätze sachgerecht ist. Bei dieser \nAusgangslage musste der Plangeber keinen darüber hinausgehenden \nStellplatzbedarf annehmen.\n\n36\n\nOffensichtliche Abwägungsfehler lässt die Bebauungsplanung auch im Hinblick \nauf die von der Antragstellerin befürchteten Lärmbelastungen nicht erkennen. \n\n37\n\nAuf die Anregung der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren hin hat sich der \nRat der Stadt B. mit dem Betriebslärm der Einrichtung der Beigeladenen auf dem \nGrundstück C. straße 39 befasst und bei seiner Abwägungsentscheidung \nberücksichtigt (Stellungnahme des Rates unter 1.1 zu den Anregungen und \nBedenken). Dass insoweit Abwägungsfehler vorliegen, ist nicht offensichtlich. Die \nBebauungsplanung ermöglicht die Unterbringung der Verwaltung der Beigeladenen \nin einem Teil des Gebäudes C. straße 39. Die vollständige Unterbringung des \ngesamten Fachhochschulbetriebes mit Vorlesungsräumen, Seminarräumen etc. ist \nvom Planungswillen des Rates der Stadt B. nicht umfasst. Von der \nVerwaltungsnutzung einer in der Aufbauphase befindlichen Fachhochschule sind - \nanders als bei einer Hochschuleinrichtung mit Vorlesungsbetrieb - keine Immissionen \nzu erwarten, die über ein für die Nachbarbebauung hinzunehmendes Maß \nhinausgehen und die der Planungsgeber bei seiner Abwägung hätte berücksichtigen \nmüssen. Der Rat hat in seiner Beschlussfassung zu den Anregungen und Bedenken \ndarauf hingewiesen, dass ein Vorlesungsbetrieb nicht stattfinde und deshalb mit \neinem störenden An- und Abfahrtverkehr nicht zu rechnen sei. Diese Erwägungen \nsind nicht abwägungsfehlerhaft. Angesichts der guten Anbindung an den öffentlichen \nPersonennahverkehr (ÖPNV) - so besteht direkt vor dem Gebäude eine \nBushaltestelle - und der relativen Nähe zum B. Hauptbahnhof sowie den \nParkmöglichkeiten auf der C. straße durfte der Plangeber von einem geringen \nVerkehrsaufkommen und damit verbundenen geringen Lärmbelastungen ausgehen. \nDass mit der Verwaltungsnutzung erhöhte Lärmbeeinträchtigungen verbunden sind, \nwird von der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen und ist auch nicht \nersichtlich.\n\n38\n\nDass es durch Besucher oder Studenten zu einem erheblichen Park- und \nSuchverkehr für die umliegenden Straßen kommt, ist angesichts der Trennung von \nVerwaltung und Lehrbetrieb und der guten Anbindung an den ÖPNV - wie bereits \nausgeführt - nicht offensichtlich. Durch die ausgewiesenen 10 Stellplätze werden \nkeine erhöhten Verkehrslärmimmissionen ausgelöst. Hinzu kommt, dass die \nfestgesetzten Stellplatzflächen zur C. straße hin liegen, von der bereits eine \nerhebliche Verkehrsvorbelastung ausgeht, so dass angenommen werden kann, dass \nder An- und Zufahrtsverkehr zum Grundstück in dem vorhandenen Verkehrslärm \nuntergeht.\n\n39\n\nDie Ausweisung der Stellplatzflächen führt auch nicht offensichtlich zu \nungesunden Wohnverhältnissen. Insoweit sind allenfalls die auf der westlichen Seite \ndes Grundstücks C. straße 39 festgesetzten Stellplatzflächen in den Blick zu \nnehmen, da die auf der östlichen Grundstücksseite ausgewiesenen Stellplatzflächen \nvon der nächsten Wohnbebauung weiter entfernt liegen. Auf den entlang der \nwestlichen Grundstücksseite ausgewiesenen Stellplatzflächen sind maximal 5 \nStellplätze möglich, von denen vier im straßenrandnahen Bereich in Höhe des \nWohnhauses der Antragstellerin ausgewiesen sind und lediglich eine Stellplatzfläche \nin Höhe des rückwärtigen Gartenbereiches angeordnet ist. Dass die Nutzung dieser \nStellplatzflächen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung für die Antragstellerin \nführt, ist nicht offensichtlich.\n\n40\n\nDer Rat der Stadt B. hat bei der Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets \nauch nicht offensichtlich die bereits von der C. straße ausgehenden \nVerkehrslärmbelastungen und die von der Eisenbahnstrecke K. - K. auf das \nPlangebiet einwirkenden Lärmimmissionen des Eisenbahnverkehrs verkannt. Er hat \nabwägend geprüft, welche Lärmbelastung die Wohnbevölkerung erwartet und ob \ndiese den Anwohnern zugemutet werden kann. Der Plangeber hat keine Nutzungen \neröffnet, die die Lärmbelastung des bereits überplanten Gebiets erhöhen würde. \nGleichwohl hat er eine schalltechnische Untersuchung von der A. K. GmbH \neingeholt. Nach deren Stellungnahme vom 25. April 2001 hat sich der Plangeber \nabwägungsfehlerfrei entschieden, zum Schutz der Wohnbevölkerung im \nBebauungsplangebiet passiven Schallschutz anzuordnen (Nr. 5.0 der textlichen \nFestsetzungen). Ausgehend von dem Lärmgutachten der A. K. GmbH hat er für \ndie im Plangebiet bestehenden Gebäude in Anwendung der DIN 4109 bestimmte \nLärmpegelbereiche von VII bis IV festgesetzt mit der Folge entsprechender \nAnforderungen an die Bauausführung. Damit hat der Rat die Lärmbelastungen für die \nWohnbebauung abfangen und so den Anforderungen an gesunde Wohn- und \nArbeitsverhältnisse Rechnung tragen wollen (Nr. 6.3 der Satzungsbegründung). Dass \ndurch die getroffenen Festsetzungen eine wohnverträgliche Lärmreduzierung \nvorliegend nicht möglich ist, ist nicht offensichtlich. \n\n41\n\nEine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans Nr. ist ferner insoweit \nzu verneinen, als die Antragstellerin rügt, durch die Herabzonung des vormaligen \nreinen Wohngebiets zu einem allgemeinen Wohngebiet würden die \nImmissionsrichtwerte um 5 dB (A) reduziert. Dies habe mittelbare Auswirkungen auf \ndie Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Worin die mittelbaren Auswirkungen für \ndas benachbarte reine Wohngebiet bestehen sollen, ist von der Antragstellerin \njedoch nicht vorgetragen und so auch nicht ersichtlich.\n\n42\n\nDass der Rat der Stadt B. sich mit der Festlegung der Baugrenzen für die \nüberbaubare Grundstücksfläche auf dem Grundstück C. straße 39 weitgehend an \ndem vorhandenen Baubestand orientiert hat, obwohl das Gebäude auf seiner \nwestlichen Seite die gemäß § 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche nicht einhält, \nist ebensowenig offensichtlich abwägungsfehlerhaft. Der vorhandene Baubestand ist \nplanungsrechtlich nicht festgesetzt. Die mit der Baugrenze festgesetzte überbaubare \nGrundstücksfläche ermöglicht insoweit nicht allein einen Baukörper, der die sich aus \n§ 6 BauO NRW ergebende Abstandfläche nicht einhält. Vielmehr wird mit der \nBaugrenze nur ein sog. Baufenster festgelegt, in dessen Rahmen sich die Standorte \nund Ausdehnungen der zulässigen Baukörper bewegen müssen.\n\n43\n\nDer Plangeber hat auch die Belange des Denkmalschutzes hinreichend \nberücksichtigt. Erklärtes Planungsziel ist es, durch die Baugebietsausweisung zum \nErhalt der teilweise historischen Garten- und Parkanlagen im Bereich C. straße 39 \nbeizutragen (Nr. 4.0 der Satzungsbegründung). Diesem Ziel dienen die den Park \nerfassenden Festsetzungen. Durch den Bebauungsplan wird das Denkmal des \nVillengartens C. straße 39 nicht willkürlich in zwei Teile aufgeteilt. Vielmehr richtete \nsich der Plangeber bei der Abgrenzung des Plangebiets nach der genehmigten \nTeilung des Grundstücks. Hierdurch wird die Denkmalwürdigkeit der Gesamtanlage \nnicht in Frage gestellt. Die denkmalrechtlichen Belange werden auch durch die \ngeplante Ansiedlung der Verwaltung der Beigeladenen im Gebäude C. straße 39 \nnicht berührt. Das beteiligte Rheinische Amt für Denkmalpflege hat keine Bedenken \nerhoben, solche sind auch nicht offensichtlich. Der Rat der Stadt B. hat die \ndenkmalgeschützten Gebäude auf den Grundstücken C. straße 39 und 45 vielmehr \nnachrichtlich als denkmalgeschützte Einzelanlagen in dem Bebauungsplan \ngekennzeichnet.\n\n44\n\nDie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind vom Rat der \nStadt B. weder offensichtlich verkannt noch fehlgewichtet worden. Gemäß § 8a \nAbs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind die zu \nberücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nentsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu \nprüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und \nLandschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das \n\"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor \neingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt \nwerden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem \nUmfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - \nunvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu \nleisten und damit dem \"Kompensationsinteresse\" von Natur und Landschaft \nRechnung zu tragen ist.\n\n45\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8.\n\n46\n\nEines Ausgleichs bedarf es allerdings nicht, soweit die Eingriffe bereits vor der \nplanerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 1a Abs. 3 Satz 4 \nBauGB).\n\n47\n\nDiesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung des Rates der Stadt \nB. gerecht. Der Plangeber hat sich bei seiner Bewertung an einer gutachterlichen \nStellungnahme der Gesellschaft für angewandte Geowissenschaften (GefaG) \norientiert. Das Gutachten der GefaG vom 6. Juni 2001 hat eine vergleichende \nBewertung der auf Grundlage des vormals geltenden Bebauungsplans \"Bauzonen\" \nvon 1964 möglichen Bebauung mit der zulässigen Bebauung auf der Grundlage des \nBebauungsplans vorgenommen. Dabei ist die GefaG zutreffend zu dem \nErgebnis gelangt, dass der neu beschlossene Bebauungsplan im Bereich des \"WA\"-\nGebiets einerseits zu einer Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten führt, \nandererseits im \"WA*\"-Gebiet eine geringe Ausdehnung der vormaligen \nBaumöglichkeiten eröffnet. Im Ergebnis sind die ermöglichten Eingriffe gering. Die \ndurch den Bebauungsplan 03.08 ermöglichten Erweiterungsmöglichkeiten im \nöstlichen \"WA*\"-Gebiet betreffen die Umwandlung bereits versiegelter Flächen bzw. \nFlächen mit geringwertiger Vegetation. Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die \nLandschaftspflege sind nicht erkennbar. Es stellt demnach keinen offensichtlichen \nAbwägungsmangel dar, wenn der Plangeber in der Bilanzierung zu dem Ergebnis \nkommt, dass ein Eingriff durch den Bebauungsplan in das Integritätsinteresse von \nNatur und Landschaft nicht erfolgt und es insoweit eines Ausgleichs nicht bedarf.\n\n48\n\nDie streitige Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen solche Vorschriften des \nBauordnungsrechts, die der Antragstellerin Nachbarschutz gewähren.\n\n49\n\nDie streitige Baugenehmigung ist hinsichtlich der Nutzung nicht unbestimmt. \nEiner näheren Konkretisierung des Begriffs \"Assessment\" bedarf es nicht. Auch \nwenn die Auswahlentscheidungen nicht Inhalt der Betriebsbeschreibung der \ngenehmigten Nutzung des Bauvorhabens der Beigeladenen sind, ergibt sich aus der \nzur Baugenehmigung gehörenden Grundrisszeichnung des Obergeschosses und \ndem Befreiungsantrag, dass die genutzten Räumlichkeiten für Vorstellungsgespräche \nmit Lehrkräften und Schülern in Betracht kommen. Ferner stellte die Beigeladene in \neiner Anlage zum Befreiungsantrag dar, dass für die möglicherweise \ndurchzuführenden Auswahlwahlverfahren maximal bis zu 6 Personen in einem Raum \nfür einige Stunden zusammenkommen. Die Auswahlverfahren gehören zu der \nVerwaltungstätigkeit der sich im Aufbau befindlichen Fachhochschule. Dass die \nAuswahlverfahren, die zudem in einem Raum auf der vom Grundstück der \nAntragstellerin abgewandten Gebäudeseite stattfinden, für wenige Stunden und \neinige Tage im Jahr zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragstellerin \nführen, ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht substantiiert dargetan.\n\n50\n\nDurch die Unterschreitung der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1, \nAbs. 5 Satz 1, 4 BauO NRW erforderlichen Abstandfläche der westlichen \nGebäudeaussenwand zum Grundstück der Antragstellerin wird diese nicht in \nnachbarschützenden Rechten verletzt. \n\n51\n\nDer Abstand zwischen der westlichen Aussenwand des Gebäudes C. straße \n39, dessen Umnutzung der Antragsgegner genehmigt hat, zum Grundstück der \nAntragstellerin beträgt, wie die Ortstermine des Verwaltungsgerichts und durch den \nBerichterstatter des Senats ergeben haben, bis zur Grenzmauer bzw. bis zum \nGrenzzaun, die beide nach Angaben der Beteiligten auf der Grenze stehen, im \nrückwärtigen Bereich nur ca. 2,78 m und im vorderen Bereich nur ca. 2,92 m, so \ndass der Mindestabstand von 3 m gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW \nunterschritten wird. Zwar mag die Nutzungsänderung vom vorhandenen \nBestandsschutz nach Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht mehr gedeckt sein, so \ndass die Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf die Abstandflächenvorschriften \nneu aufgeworfen wird,\n\n52\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8 September \n1998 \n- 7 B 1868/98 -, BRS 60 Nr. 116,\n\n53\n\ndie Unterschreitung der erforderlichen Abstandfläche ist aber gemäß § 6 Abs. 15 \nBauO NRW gestattungsfähig. Nach dieser Vorschrift können bei \nNutzungsänderungen sowie bei geringfügigen baulichen Änderungen bestehender \nGebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen \nzugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher Belange geringere Tiefen der \nAbstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht \nentgegenstehen.\n\n54\n\n§ 6 Abs. 15 BauO NRW will die Umnutzung bestandsgeschützter Gebäude \nerfassen. Die vom Antragsgegner teilweise genehmigte Änderung der Nutzung \nvollzieht sich in einem Gebäudebestand, der auf dem Grundstück und zu den \nGrenzen des Nachbargrundstücks der Antragstellerin ausweislich der von dem \nAntragsgegner vorgelegten Hausakte \"K. Haus-No. 39\" bereits seit Ende des \n19. Jahrhunderts auf Grund seinerzeit erteilter Bauscheine formell legal errichtet \nworden ist. Während das Gebäude ursprünglich zu Wohnzwecken und später als \n\"Kloster M. \" bzw. als Schwesternwohnheim der \" \n e.V.\" genutzt wurde, hat der Antragsgegner einen Teilbereich des Gebäudes \nnunmehr für die Verwaltung der Beigeladenen genehmigt.\n\n55\n\nDie Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche für das Vorhaben der \nBeigeladenen ist mit der von § 6 Abs. 15 BauO NRW geforderten Würdigung der \nnachbarlichen Belange vereinbar. \n\n56\n\nIm Rahmen ihres durch § 6 Abs. 15 BauO NRW eröffneten Ermessens hat die \nBehörde das Interesse des Bauherrn an der geänderten Nutzung seines Vorhabens \nund die Schutzbedürftigkeit des Nachbarn gegeneinander abzuwägen. Bei dieser \nAbwägung führen nachteilige Auswirkungen der Nutzungsänderung auf zumindest \neinen der durch § 6 BauO NRW geschützten nachbarlichen Belang in der Regel zur \nVersagung der Baugenehmigung. Fehlt es an solchen nachteiligen Auswirkungen, ist \ndie Erteilung der Baugenehmigung grundsätzlich möglich. Hierbei kann die sich aus \nder Situation der Nachbargrundstücke ergebende Vorbelastung ein wichtiges \nKriterium bei der Abwägung sein.\n\n57\n\nVgl. zu Vorstehendem OVG NRW, Beschluss \nvom 24. April 2001 – 7 B 1473/00 -, BauR 2001, \n1407 ff.\n\n58\n\nDanach wird der in § 6 BauO NRW geschützte und hier allein in Betracht \nkommende nachbarliche Belang des Wohnfriedens, \n\n59\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar \n1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62 Nr. 133; Beschluss vom \n24. April 2001 - 7 B 1473/00 -, BauR 2001, 1407 \nff.,\n\n60\n\ndurch die geänderte Nutzung der Beigeladenen nicht zu Lasten der \nAntragstellerin berührt, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend \nausgeführt hat. \n\n61\n\nDie vormalige Nutzung des Gebäudes C. straße 39 erfolgte durch die \" \n e.V.\". Ihnen wurde das Gebäude in den 1960er Jahren zunächst als \nKloster bzw. Noviziatsschule genehmigt. Von dem Gebäude C. straße 39 aus \nhaben sich die \" \" der Alten- und Krankenpflege der in dem auf der \ngegenüberliegenden Seite der C. straße gelegenen B. untergebrachten \nPersonen angenommen. Die Betreuung fand, wie die Antragstellerin im Rahmen der \nOrtsbesichtigung gegenüber dem Berichterstatter einräumte, auch über das \nWochenende statt. Teilweise sei in dem Haus C. straße 39 für die Bewohner des \nB. auch gekocht worden. Wie sich aus einer schriftlichen Stellungnahme des \nVereins vom 24. April 2001 in den Bauakten ergibt, haben die \" \n e.V.\" vom Gebäude C. straße 39 sowohl die Verwaltung des Vereins als \nauch die des gegenüberliegenden B. betrieben. Dementsprechend wurde \ndas Gebäude C. straße 39 auch bisher schon für Verwaltungszwecke und \nDienstleistungen genutzt. Der durch die Abstandfläche geschützte Belang des \nWohnfriedens war deshalb bereits zu Zeiten der vormaligen Nutzung beeinträchtigt. \nAnders als die heute genehmigte Nutzung der Beigeladenen fand die bisherige \nNutzung, die nach Auskunft der Antragstellerin im Ortstermin bis ungefähr zum Jahr \n2000 erfolgte, zeitlich unbeschränkt in dem gesamten Gebäude statt. Demgegenüber \nist die Nutzung des Gebäudes durch die Beigeladene ausweislich der zur \nBaugenehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung zeitlich beschränkt. Danach \nfindet eine büromäßige Nutzung nur werktags in der Zeit zwischen 8.00 und 17.00 \nUhr statt. Die Nutzung beschränkt sich auf eine rein verwaltende Tätigkeit (zuzüglich \ngelegentlicher \"Assessments\") von maximal sieben Beschäftigten. Im Obergeschoss \nzur Grundstücksseite der Antragstellerin nutzt die Beigeladene lediglich einen \nBesprechungsraum und ein Archiv. Im Übrigen findet die büro- und \nverwaltungsmäßige Nutzung nach den genehmigten Bauvorlagen weitgehend in dem \nöstlichen, und damit in dem vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten \nGebäudeteil statt, der abstandrechtlich für das Grundstück der Antragstellerin ohne \nBedeutung ist. Die Grundstückssituation zum Grundstück der Antragstellerin war \nauch schon vorher, wie sich der Hausakte entnehmen lässt, vorbelastet, \ninsbesondere mit gewissem Zu- und Abgangsverkehr verbunden.\n\n62\n\nDer Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche stehen auch keine \nGründe des Brandschutzes entgegen. Die Antragstellerin wird durch die genehmigte \nNutzung in brandschutzmäßiger Hinsicht im Verhältnis zur vorherigen Nutzung nicht \nnachteiliger betroffen. Die Beigeladene hat ein Brandschutzkonzept vorgelegt, das \nBestandteil der Baugenehmigung geworden ist. Auch wenn danach nicht alle von der \nBauO NRW vorausgesetzten Anforderungen eines neuzeitlichen Brandschutzes \neingehalten werden, hat das Brandschutzkonzept doch nachgewiesen, dass den \nAnforderungen des § 17 BauO NRW im Falle eines Brandes genügt werden kann, \num Gefahren für die Nutzer des Gebäudes C. straße 39, aber auch für die \nNachbarbebauung weitgehend zu minimieren. Soweit die Antragstellerin einwendet, \ndass der Zweck der §§ 34, 36, 37 BauO NRW zu Gunsten der Nachbarbebauung \nnicht erreicht werde, da die Decken und Treppen des Gebäudes C. straße 39 aus \nHolz bestünden, ist zur vorangegangenen Nutzung als Verwaltungssitz der \" \n e.V.\" keine für die Antragstellerin nachteilige Veränderung \neingetreten. Wie das Brandschutzkonzept vorsieht, hat sich die Brandschutzsituation \nim Verhältnis zum vorherigen Zustand eher verbessert. Die Fluchtwegeführung über \ndie im Gebäude vorhandenen zwei Treppen wird jetzt dadurch gesichert, dass im \nErdgeschoss eine selbstschließende rauchdichte Verbindungstür zwischen der \nNebentreppe und dem Vorraum zur Haupttreppe installiert wird, so dass zwei \ngesicherte Rettungswege bestehen. In dem Raum neben der Spindeltreppe ist \nzudem eine Notausgangstür eingebracht, so dass ein sicherer Ausgang ins Freie \nführt (vgl. § 37 Abs. 5 BauO NRW). Alle Räume im Erd- und Obergeschoss sind \nferner flächendeckend mit automatischen Brandmeldern und akustischer \nWarneinrichtung ausgestattet. Die tragenden und aussteifenden Wände sind in \nmassiver Bauweise errichtet, die nach den Ausführungen des \nBrandschutzsachverständigen annähernd der Feuerwiderstandsklasse F 90 \nentsprechen. Die Sicherung der Löschwasserversorgung erfolgt durch einen \nUnterflurhydranten, der unmittelbar neben der Zufahrt zum Grundstück im \nGehwegbereich liegt. Eine Zugänglichkeit der Feuerwehr zum Grundstück der \nBeigeladenen und eine Anleiterung an das Gebäude ist von allen Seiten aus \nmöglich. Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist das Gebäude C. straße \ngemäß § 17 Abs. 1 BauO NRW so beschaffen, dass der Entstehung eines Brandes \nund der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die \nRettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.\n\n63\n\nEine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die Anordnung der \nStellplätze gemäß § 51 Abs. 7 BauO NRW ist ebenso wenig wahrscheinlich.\n\n64\n\nBereits bei der bisherigen Nutzung als Verwaltungssitz der \" \n \" war die Antragstellerin durch PKW entlang ihrer Grundstücksgrenze und \ndavon ausgehenden Immissionen belastet. Wie sich aus der Hausakte des \nGrundstücks \"K. straße Haus-No. 39\" ergibt, ist den vormaligen Nutzern im \nunmittelbaren Anschluss an das Grundstück der Antragstellerin ein grenzständiges \nGaragengebäude für die Unterbringung eines Lieferwagens und zweier PKW mit \nBauschein 880/68 vom 20. Dezember 1968 genehmigt worden. Die Garagen sind in \neiner Bautiefe von 61 m errichtet worden. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs \nhat sich die Antragstellerin mit dem damaligen Bauvorhaben einverstanden erklärt. \nEin weiterer Garagenbau auf dem Grundstück der Beigeladenen wurde mit \nBauschein vom 276/69 vom 18. April 1969 genehmigt. Entlang der westlichen \nGrundstücksseite befindet sich eine Einfahrt zum Grundstück der Beigeladenen, die \nentlang der Nachbargrenze zu den im rückwärtigen Bereich gelegenen Garagen \nführt. Auch wenn sich an der östlichen Grundstücksseite ebenfalls noch eine Zufahrt \nvon der C. straße zum Grundstück der Beigeladenen befindet, war der Bereich \nwestlich des Gebäudes jedenfalls ebenfalls als Zufahrt nutzbar und wurde – nach \nErklärung der Antragstellerin im Ortstermin vom 2. April 2002 – auch genutzt. Die \nwestliche Zufahrt zum Grundstück und zu den rückwärtigen Stellplätzen hat das \nRheinische Amt für Denkmalpflege sogar als erhaltenswert angesehen, da es in \nseiner Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. ausführte, dass Bedenken \nbezüglich der Parkplatzanordnung an der westlichen Grundstücksseite unter Nutzung \nder vorhandenen alten Nebenzufahrt nicht bestünden, sofern keine Versiegelung der \nZufahrt und der Stellflächen erfolge. \n\n65\n\nNeben der tatsächlichen Vorbelastung zum Grundstück der Antragstellerin \nkommt noch eine plangegebene Vorbelastung durch den seinerzeitigen \nBebauungsplan \"Bauzonen\" hinzu. Dieser ließ entsprechend seinen textlichen \nFestsetzungen unter § 3 Abs. 3 Nr. 4 eingeschossige Nebengebäude, die nicht \nWohnzwecken dienen, bis zu einer Tiefe von 35 m parallel der Flucht- und Baulinien \nzu. Danach bestand bereits nach der vorherigen bauplanungsrechtlichen Situation \ndie Möglichkeit, Garagen als untergeordnete Nebengebäude im rückwärtigen Bereich \nan der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin zu errichten.\n\n66\n\nMit der genehmigten Nutzungsänderung hat der Antragsgegner der \nBeigeladenen nunmehr Stellplätze genehmigt, die sich entsprechend der \nplanungsrechtlichen Vorgabe des Bebauungsplans nicht im hinteren rückwärtigen \nBereich der Gartenanlage der Beigeladenen zum Grundstück der Antragstellerin, \nsondern straßennah im vorderen Grundstücksbereich auf der West- und Ostseite des \nGebäudes konzentrieren. Hierdurch hat sich die örtliche Situation im Verhältnis zur \nfrüheren Nutzung nicht nachteilig verändert, da nunmehr eine Durchfahrt entlang der \nGrundstücksgrenze bis in die Tiefe von mit Bauschein 880/68 vom 20. Dezember \n1968 genehmigten 61 m nicht mehr erfolgt. Dass mit der Nutzungsänderung höhere \nBeeinträchtigungen als bisher in dem abstandsrelevanten Grundstücksbereich \neinhergehen, ist nicht wahrscheinlich, da die Fahrzeuge im Regelfall dort morgens \nzum Arbeitsbeginn abgestellt und nach Büroschluss wieder weggefahren werden \ndürften. Angesichts der hohen Verkehrslärmbelastung, die von der C. straße \nausgeht, sind Rangiermanöver im straßennahen Bereich ohnehin nicht geeignet, \nunzumutbare Belästigungen hervorzurufen, zumal das Grundstück zum \nNachbargrundstück der Antragstellerin noch durch eine über 2 m hohe Mauer \ngetrennt ist.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n68\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-17/7-b-1360-01","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"PlanzV 90","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-17/7-b-1360-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297846","retrieved":"2026-07-09 03:21:14.138428+00:00"}}