{"status":"available","doknr":"OLD297844","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0517.2A7369.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-17","aktenzeichen":"2 A 7369/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des \nVerfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist am 3. Oktober 1962 in L. in der Russischen Föderation \ngeboren. Ihre Eltern sind der 1934 geborene russische Volkszugehörige B. \nQ. und die 1933 geborene deutsche Volkszugehörige X. Q. , geb. \nT. . Der Vater der Klägerin war Berufsoffizier in der Armee der ehemaligen \nSowjetunion, zuletzt mit dem Rang eines Oberst.\n\n3\n\nAm 23. Juli 1991 beantragte die Klägerin für sich und ihren am 21. März 1989 \ngeborenen Sohn die Aufnahme als Aussiedlerin. Im Aufnahmeantrag gab sie an, sie \nsei deutsche Volkszugehörige mit deutscher Muttersprache. Ihre jetzige \nUmgangssprache in der Familie sei Russisch. Sie sei nach Absolvierung eines \nHochschulstudiums als Lehrerin für Deutsch und Englisch tätig. In einer ergänzenden \nErklärung vom 5. Januar 1993 gab sie bezüglich ihrer Kenntnisse der deutschen \nSprache an, als Kind im Elternhaus deutsch und russisch gesprochen zu haben. \nJetzt spreche sie in der Familie häufig deutsch und häufig russisch. Sie verstehe im \nDeutschen alles und spreche Deutsch fließend.\n\n4\n\nIn ihrem am 7. Juni 1993 neu ausgestellten Inlandspass ist für die Klägerin als \nNationalität \"Deutsche\" eingetragen. In ihrem früheren am 5. Oktober 1987 \nausgestellten Inlandspass war für die Klägerin die russische Volkszugehörigkeit \neingetragen. Im Aufnahmeantrag gab sie hierzu an: Ihre Mutter habe als Kind unter \nihrem Deutschtum gelitten. Von den Russen sei sie immer als Faschistin bezeichnet \nworden. Ihre Erlebnisse und Gefühle hätten sie dazu gebracht, es ihr \"streng zu \nverbieten, deutsche Nationalität für den Paß zu nehmen\". Sie habe ihr (der Klägerin) \nnicht all die Schikanen gewünscht, die sie selbst ihr ganzes Leben zu ertragen \ngehabt habe. Mit Schreiben vom 3. April 1992 gab die Klägerin weiter an: Die Frage \nder Nationalität sei für sie das erste Mal 1978 aktuell geworden, als sie 16 Jahre alt \ngeworden sei und ihren Pass habe bekommen sollen. Sie habe schon damals \noffiziell die deutsche Nationalität ihrer Mutter haben wollen, was ihrer deutschen \nLebensweise, ihren Interessen sowie ihrem zukünftigen Beruf in vollem Maße \nentsprochen hätte. Das strenge Verbot ihrer Mutter, die deutsche Nationalität \neintragen zu lassen, habe jedoch ihren Beschluss sehr stark beeinflusst. Es tue ihr \nheute leid, dass sie im Alter von 16 Jahren beim Beschlussfassen nicht selbständig \ngenug gewesen sei. Sie habe nach Abschluss ihres Studiums versucht, die deutsche \nNationalität in den Pass zu bekommen. Dies habe die Miliz jedoch abgelehnt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 30. April 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag ab, weil die Klägerin durch die herausgehobene berufliche Stellung \nihres Vaters begünstigt im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe d) des \nBundesvertriebenengesetzes (in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden \nFassung) gewesen sei.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13. Mai 1993 \nWiderspruch, zu dessen Begründung sie vortrug: Sie habe sich bereits im Jahre \n1980 von ihrem Vater gelöst und sei von zu Hause ausgezogen. Die Beziehungen zu \nihm habe sie abgebrochen. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1993 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im \nWesentlichen aus, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (in der bis zum 6. September 2001 geltenden \nFassung) nicht, weil sie sich im Alter von 16 Jahren für die Eintragung der russischen \nNationalität entschieden habe.\n\n8\n\nAm 16. November 1993 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nschriftsätzlich vorgetragen: Sie sei in der Familie mit der deutschen Sprache und \ndeutschem Brauchtum aufgewachsen. Auch mit ihrem Sohn spreche sie deutsch. Sie \nhabe sich stets durch den Gebrauch der deutschen Sprache, durch ihre Aktivitäten in \nder Schule und im Studium sowie durch ihre Tätigkeit als Deutschlehrerin und bei der \nErziehung ihres Sohnes zum deutschen Volkstum bekannt. Bei dieser Sachlage \nkönne in der Tatsache, dass sie sich in ihrem ersten Inlandspass mit russischer \nNationalität habe eintragen lassen, keine Abwendung vom deutschen Volkstum \ngesehen werden. Sie habe sich der Weisung ihrer Mutter beugen müssen. Diese \nWeisung sei durch die Angst bestimmt gewesen, die Russlanddeutschen könnten \nnoch einmal Opfer von Verfolgung und Deportation werden. Der Antrag auf \nEintragung der russischen Nationalität sei daher lediglich als Tarnung \nanzusehen.\n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Oktober \n1995 hat die Klägerin ausgeführt: Als sie 16 Jahre alt geworden sei, sei es für sie \nselbstverständlich gewesen, dass sie sich mit der deutschen Nationalität habe \neintragen wollen. Sie sei eines Tages zur Miliz gegangen und habe dort gesagt, dass \nsie einen Pass haben möchte. Sie habe ein Antragsformular erhalten und in die \nRubrik Nationalität \"Deutsche\" geschrieben. Sie habe das Formular abgegeben und \nsei weggeschickt worden, ohne einen Abholtermin für den Inlandspass mitgeteilt \nbekommen zu haben. Zu Hause habe sie ihrer Mutter von den Ereignissen bei der \nPassbehörde erzählt. Kurz darauf, etwa einen oder zwei Tage später, habe sich ihre \nMutter auf einen Schlag verändert. Sie habe verlangt, dass die Klägerin zur Miliz \ngehe, um sich dort mit russischer Nationalität eintragen zu lassen. Sie habe gesagt: \n\"Entweder machst Du es oder es gibt ein schlechtes Verhältnis zwischen uns.\" Eine \nBegründung habe ihre Mutter ihr damals nicht gegeben. Sie habe dann ein paar \nTage überlegt, um ihre Gedanken und Gefühle neu zu ordnen. Dann sei sie zur Miliz \ngegangen, um sich so eintragen zu lassen, wie es ihre Mutter gewünscht habe. Sie \nhabe bei der Miliz nach einem Abholtermin gefragt, habe jedoch zur Antwort \nbekommen, dass kein Antragsformular von ihr vorläge. Auf ihren Hinweis, sie habe \nbereits ein Antragsformular ausgefüllt, sei gesagt worden, dass das Formular \nvielleicht verloren gegangen sei. Sie müsse deswegen ein neues Formular ausfüllen. \nSie habe dann in das neue Antragsformular die russische Nationalität eingetragen. \nMehrere Jahre später habe ihre Mutter ihr erklärt, ihr Vater sei damals unter Druck \ngesetzt worden, weil seine Tochter die Eintragung der deutschen Nationalität \nbeantragt habe. Man habe ihren Vater gewissermaßen erpresst. Ihr Vater habe mit \nihrer Mutter darüber gesprochen. Diese habe aus dem Gespräch die \nSchlussfolgerung gezogen, dass sie ihrer Tochter raten müsse, sich mit der \nrussischen Nationalität eintragen zu lassen. Im Alter von 20 bis 22 Jahren habe sie \nzwei- bis dreimal versucht, ihre Nationalität ändern zu lassen. Sie habe die \nZwiespältigkeit nicht ertragen, im Pass offiziell als Russin geführt zu werden, \nandererseits aber immer zu sagen, sie sei Deutsche. Auch anlässlich ihrer \nEheschließung im Jahre 1987 habe sie beantragt, die Nationalität zu ändern. Alle \nÄnderungsanträge seien aber abgelehnt worden. Bei Volkszählungen habe sie stets \nangegeben, sie sei deutscher Nationalität. Wenn sie gefragt werde, warum sie nicht \nbereits in ihrem Schreiben vom 3. April 1992 die Dinge erzählt habe, die sie heute in \nder mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, könne sie dazu nur sagen, dass dies \nwohl auf ihre Unerfahrenheit bei der Abgabe schriftlicher Erklärungen zurückzuführen \nsei.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 30. April 1993 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n15. Oktober 1993 zu verpflichten, ihr einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDurch Urteil vom 11. Oktober 1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Durch Urteil vom 19. Januar 1999 hat der Senat die Berufung der \nKlägerin zurückgewiesen. Auf die von ihr eingelegte Beschwerde gegen die \nNichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss \nvom 29. Juni 1999 die Revision zugelassen und durch Urteil vom 23. März 2000 das \nUrteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und \nEntscheidung zurückverwiesen. Durch Beschluss vom 22. Mai 2001 hat der Senat \ndie Berufung der Klägerin wiederum zurückgewiesen. Auf die von der Klägerin \ndaraufhin gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde hat das \nBundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. September 2001 den Beschluss \ndes Senats aufgehoben und die Sache erneut zur anderweitigen Verhandlung und \nEntscheidung zurückverwiesen. Im Berufungsverfahren wird von der Klägerin \nvorgetragen: Aufgrund der langen Dauer des Verfahrens sei es verfassungsrechtlich \nnicht vertretbar, das Bundesvertriebenengesetz in der nunmehr geltenden Fassung \nanzuwenden. Aber auch wenn neues Recht zur Anwendung käme, sei die Berufung \nbegründet. Sie habe klar und eindeutig nachgewiesen, dass sie sich im \nmaßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt habe. Sie sei als eine der \nersten der deutschen Organisation \"Wiedergeburt\" beigetreten. Zuvor sei sie in der \nGruppe der Deutschen in ihrer Schule tätig gewesen und habe immer zum Ausdruck \ngebracht, sie gehöre dem deutschen Volkstum an. Im Alter von 16 Jahren habe sie \nzunächst die deutsche Nationalität beantragt und dann, nachdem ihr Vater erpresst \nworden sei, dies auf Bitten der Mutter ändern lassen. Im Jahre 1992 habe sie die \nerstbeste Möglichkeit genutzt, den Nationalitätseintrag zu ändern. Der erste Antrag \nsei ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des \nBundesvertriebenengesetzes. Es müsse außer Betracht bleiben, dass hinterher \naufgrund der Intervention des Vaters und der Mutter und aufgrund des Drucks der \nBehörde diese Willenserklärung nicht berücksichtigt und eine Eintragung mit \nrussischer Nationalität vorgenommen worden sei. Zumindest sei die Eintragung im \nletzten Pass auch im Hinblick auf ihre vielfältigen Aktivitäten im Sinne der deutschen \nVolksgruppe ausreichend, um ein Bekenntnis festzustellen. Ihre Lebenseinstellung \nhabe sich niemals geändert. Sie habe der formellen, gegen ihren Willen \ngeschehenen Eintragung im Inlandspass nie große Bedeutung beigemessen, da sie \nsich in allen anderen Umständen zum deutschen Volkstum bekannt habe und ihre \ngesamte Lebenseinstellung ausschließlich deutsch gewesen sei. Dies verdeutlichten \nauch ihre mehrfachen, wenn auch zunächst erfolglosen Versuche, den \nNationalitäteneintrag in ihrem Pass ändern zu lassen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 30. April 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n15. Oktober 1993 zu verpflichten, ihr einen \nAufnahmebescheid zu erteilen,\n\n17\n\nhilfsweise,\n\n18\n\nzum Beweis der Tatsache, dass sich die Klägerin \nbei der erstmaligen Beantragung des Inlandspasses \nmit deutscher Nationalität eingetragen hat und erst \nauf intensives Bitten der Mutter die Eintragung der \nrussischen Nationalität hingenommen hat, sich \ndanach aber bei Abschluss ihres Studiums und bei \nder Eheschließung darum bemüht hat, wieder als \nDeutsche eingetragen zu werden, \nZeugeneinvernahme des Vaters der Klägerin, B. \nQ. , zu laden über die Klägerin, und Herrn W. \nX. , zu laden über den Klägervertreter,\n\n19\n\nferner hilfsweise,\n\n20\n\nzum Beweis dafür, dass die Klägerin, als ihr \nVater zum Oberst befördert wurde, nicht mehr im \nelterlichen Haushalt lebte, wiederum die \nZeugeneinvernahme des Vaters der Klägerin und \ndes geschiedenen Ehemannes der Klägerin, B. \nX. , H. 6 in C. .\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n25\n\nDie Berufung - deren Zulässigkeit der Senat im Hinblick auf den unklaren \nAufenthalts-/Wohnort der Klägerin und daran anknüpfend den Fortbestand des \nallgemeinen Rechtsschutzinteresses offen lässt - ist jedenfalls unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides.\n\n26\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl. I 2266, in Betracht. Da die Klägerin - soweit ersichtlich - noch in den \nAussiedlungsgebieten wohnt, ist das nunmehr geltende Recht anzuwenden. Eine \nverfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht.\n\n27\n\nVgl. zu Rechtsänderungen während eines \nlaufenden vertriebenenrechtlichen Verfahrens: \nBVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nBVerwGE 99, 133, und vom 29. März 2001 - \n5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1158, sowie Beschluss \n19. April 2002 - 5 B 33.02 -.\n\n28\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil sie nach Aufgabe ihres Wohnsitzes und \nVerlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nicht \nerfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n29\n\nDiese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Es fehlt jedenfalls \nan einem wirksamen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Für die \nBeurteilung der Frage, ob die Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste Alternative \ndieser Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der Nationalität der Klägerin in \nihren ersten Inlandspass war eine ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten \nNationalität erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses der Klägerin bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahr 1978 war \ndie am 1. Juli 1975 in Kraft getretene Verordnung über das Passwesen der \nehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. In dieser Passverordnung war \nausdrücklich geregelt, dass Kindern aus volkstumsverschiedenen Ehen ein \nWahlrecht hinsichtlich der Nationalität zustand. In der Praxis ist regelmäßig auch \ndanach verfahren worden, ebenso wie bereits zuvor auf der Grundlage der \nPassverordnungen vom 10. September 1940 und 21. Oktober 1953, die im \nUnterschied zu der Passverordnung von 1974 kein ausdrückliches Wahlrecht für \nAbkömmlinge aus gemischt-nationalen Ehen vorsahen. Diese Tatsachen sind vom \nBundesverwaltungsgericht als gerichtskundig bezeichnet worden.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997, - 9 C \n10.96 -, BVerwGE 105, 60.\n\n31\n\nAufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nabgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten \nVoraussetzung zu beurteilen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, BVerwGE 99, 133, zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden \nFassung.\n\n33\n\nIn der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen \nStellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes \nGegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198.\n\n35\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den \nausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des \nAufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 \nC 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897. \n\n37\n\nNach der Überzeugung des Senates hat die Klägerin sich 1978 zum russischen \nVolkstum erklärt und liegt damit ein Gegenbekenntnis vor. Denn die Eintragung der \nrussischen Nationalität in den ersten Inlandspass der Klägerin ist auf ihren Antrag \nund nicht ohne oder gegen deren Willen erfolgt. Dies ergibt sich daraus, dass die \nKlägerin in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht eingeräumt hat, im Zusammenhang mit der Ausstellung ihres \nersten Inlandspasses ein Antragsformular, die sog. Forma Nr. 1, bei der \nPassantragsstelle unterzeichnet zu haben, in dem als Nationalität \"Russin\" \neingetragen war. Diesen, ihrer Darstellung nach zweiten Antrag, aufgrund dessen die \nEintragung der Nationalität in den Inlandspass tatsächlich vorgenommen worden ist, \nhat sie aus freien Stücken gestellt. Die Klägerin hat insoweit zwar ausgesagt, \naufgrund eines Gesprächs mit ihrer Mutter von ihrer ursprünglichen Absicht, im \nInlandspass die deutsche Nationalität eintragen zu lassen, abgerückt zu sein und \nsich zur Angabe der russischen Nationalität entschlossen zu haben. Von einer \nunfreiwilligen Erklärung kann in diesem Zusammenhang aber keine Rede sein, denn \ndie Klägerin ist - ihrer Aussage zufolge, nachdem sie nach dem Gespräch mit ihrer \nMutter ein paar Tage überlegt und ihre Gedanken und Gefühle neu geordnet habe - \nselbst zur Miliz gegangen und hat dort den entsprechenden Antrag gestellt. Dass sie \ndamit \"intensiven Bitten\" oder einem \"Drängen\" ihrer Mutter nachgab, ändert nichts \ndaran, dass sie eine eigenständige Entscheidung traf.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September \n2001 - 5 B 17.01 -.\n\n39\n\nDie Aussage der Klägerin, sie habe etwa eine Woche vor diesem Antrag bei der \nMiliz schon einen, später nicht mehr auffindbaren Passantrag gestellt, in dem sie als \nihre Nationalität \"Deutsche\" angegeben habe, ist nach Überzeugung des Senats \nnicht glaubhaft. Denn das Vorbringen der Klägerin zu den Umständen und \nHintergründen der Ausstellung ihres ersten sowjetischen Inlandspasses ist \nwidersprüchlich. In dem von ihr persönlich ausgefüllten Aufnahmeantrag hat sie dazu \nangegeben, ihre Mutter habe, weil sie unter ihrem Deutschtum so gelitten habe und \nder Tochter ein erträglicheres Leben wünschte, ihr streng verboten, die deutsche \nNationalität in den Pass eintragen zu lassen. In dem von der Klägerin persönlich \nverfassten Schreiben vom 3. April 1992 heißt es dazu, sie habe schon damals die \ndeutsche Nationalität haben wollen, was auch ihrer Lebensweise entsprochen hätte. \nDas strenge Verbot ihrer Mutter, die deutsche Nationalität in den Pass eintragen zu \nlassen, habe sie jedoch in ihrem Beschluss sehr stark beeinflusst. Es tue ihr heute \nleid, dass sie bei der Beschlussfassung im Alter von 16 Jahren nicht selbständig \ngenug gewesen sei. Noch in der Klagebegründung ist schriftsätzlich vorgetragen \nworden, aus der Tatsache, dass die Klägerin sich in ihren ersten Inlandspass mit \nrussischer Nationalität habe eintragen lassen, könne keine Abwendung vom \ndeutschen Volkstum gesehen werden. Denn sie habe sich der durch Angst \nbestimmten Weisung der Mutter beugen müssen. Diese in sich stimmigen und \nwiderspruchsfreien Ausführungen lassen sich bei verständiger Würdigung nur \ndahingehend verstehen, dass die Klägerin - möglicherweise auf nachdrückliches \nDrängen ihrer Mutter - in Kenntnis des ihr zustehenden Wahlrechts bei der \nAusstellung ihres ersten Inlandspasses von vorn herein und ausschließlich die \nEintragung der russische Nationalität für sich beantragt hat. Davon, dass sie bereits \nzuvor bei der zuständigen Passbehörde einen Passantrag mit dem \nNationalitäteneintrag \"Deutsche\" abgegeben hat, ist in ihren gesamten Angaben bis \nzur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch nicht ansatzweise die \nRede gewesen. Dieser Vorgang und die angebliche Erpressung ihres Vaters werden \nvon der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht, mithin erst fast zwei Jahre nach Klageerhebung, behauptet. Ihre \ndafür in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung überzeugt nicht. \nAngesichts der Tatsache, dass bereits im von der Klägerin selbst ausgefüllten \nAufnahmeantrag ausführlich zu den Hintergründen des Nationalitäteneintrages \nAngaben gemacht worden sind, ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin etwa aus \nUnerfahrenheit bei der Abgabe schriftlicher Erklärungen - wie sie vorträgt - einen so \nwesentlichen Vorgang, wie sie ihn in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, \nvöllig unerwähnt lassen konnte und diesen auch nicht erwähnt hat in ihrem \npersönlichen Schreiben vom 3. April 1992, in dem sie das Zustandekommen des \nNationalitäteneintrags eingehend dargestellt hat. Die für letzteres im \nBerufungsverfahren seitens der Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich abgegebene \nErklärung, die Klägerin habe die wesentlichen Vorgänge und die Erpressung ihres \nVaters im Schreiben vom 3. April 2002 deshalb unerwähnt gelassen, weil das \nSchriftstück in der ehemaligen Sowjetunion abgesandt worden und es damals noch \nnicht sicher gewesen sei, ob derartige Schriftstücke nicht abgefangen würden und \ndie Absender deswegen Angst gehabt hätten, erlittene Nachteile offen \nauszusprechen, überzeugt schon deshalb nicht, weil diese Erklärung in den Angaben \nder Klägerin in ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht keine Grundlage \nfindet.\n\n40\n\nDiese Widersprüche hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht ausgeräumt. \nWeder ist schriftsätzlich dazu überzeugend vorgetragen worden, noch hat die \nKlägerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Rahmen einer informatorischen \nBefragung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Widersprüche \nauszuräumen. An den mündlichen Verhandlungen vom 22. November 2002 und \n17. Mai 2002 hat die Klägerin nicht persönlich teilgenommen, ohne dass dafür ein \nausreichender Grund ersichtlich wäre. In den jeweiligen Ladungsverfügungen ist \nausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Senat davon ausgehe, dass die \nKlägerin persönlich an dem Termin teilnehmen werde. Es ist auch darauf \nhingewiesen worden, dass ein Nichterscheinen rechtlich gegebenenfalls zu ihrem \nNachteil gewertet werden könne. Soweit die Prozessbevollmächtigten in der \nmündlichen Verhandlung vom 22. November 2000 erklärt haben, die Klägerin habe \ndas erforderliche Visum nicht erhalten, ist diese Einlassung, die trotz Aufforderung \ndurch Verfügung des Gerichts vom 21. November 2000 weder begründet noch \nglaubhaft gemacht ist, nicht nachvollziehbar. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung \ndes Senats, dass Klägern in vertriebenenrechtlichen Verfahren das zur Einreise in \ndie Bundesrepublik Deutschland notwendige Visum regelmäßig erteilt wird, wenn sie \nrechtzeitig unter Vorlage einer mit dem Zusatz, die persönliche Teilnahme an der \nmündlichen Verhandlung sei ratsam bzw. der Senat gehe von einer persönlichen \nTeilnahme aus, versehenen Ladung bei einer deutschen Auslandsvertretung \nvorsprechen. Die Prozessbevollmächtigten sind hierauf in der Ladung für die \nmündliche Verhandlung am 22. November 2000 zudem ausdrücklich hingewiesen \nworden. Es ist im vorliegenden Verfahren schon nicht konkret dargetan, dass sich die \nKlägerin überhaupt um die Erteilung eines Visums bemüht hat. Andere \nHinderungsgründe sind nicht konkret vorgetragen worden. Im Schriftsatz vom 16. Mai \n2002 heißt es lediglich lapidar ohne jede nähere Erläuterung, die Klägerin könne zur \nmündlichen Verhandlung am 17. Mai 2002 nicht kommen.\n\n41\n\nVor diesem Hintergrund besteht für weitergehende Ermittlungen des Senats kein \nAnlass, auch nicht im Hinblick auf die gestellten Hilfsbeweisanträge. Eine \nZeugenbefragung der Eltern der Klägerin scheidet aus. Die Mutter ist, wie die \nProzessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2000 \nerklärt haben, zwischenzeitlich verstorben, der Aufenthalts- bzw. Wohnort des Vaters \nnicht bekannt. Dieser ist nach den weiteren Angaben der Prozessbevollmächtigten \nim Schriftsatz vom 15. März 2001 umgezogen und nicht mehr unter der alten \nAdresse in Nowosibirsk wohnhaft. Eine neue ladungsfähige Anschrift haben sie nicht \nmitgeteilt. Soweit die Prozessbevollmächtigten hilfsweise beantragt haben, einen \nHerrn W. X. als Zeugen zu vernehmen, fehlt es zum einen an der Angabe \neiner ladungsfähigen Anschrift und zum anderen an jedweder konkreten Darlegung, \nwelche tatsächlichen Angaben diese Person im Zusammenhang mit den im \nvorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Fragen machen könnte. Auf die \nFrage, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Beförderung ihres Vaters zum Oberst noch \nim elterlichen Haushalt lebte, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. \n\n42\n\nDas Gegenbekenntnis der Klägerin hat seine rechtliche Ausschlusswirkung nicht \nnachträglich dadurch verloren, dass sie sich durch die von ihr 1993 herbeigeführte \nÄnderung der Nationalität in ihrem Inlandspass zum deutschen Volkstum bekannt \nhat, da § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nunmehr ausschließt, von einer in früherer Zeit \nabgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete durch Hinwendung zum deutschen Volkstum und Revidierung \ndes Gegenbekenntnisses abzurücken. Denn die Einfügung des Wortes \"nur\" in den \nGesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \ndient allein dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der bis zum 6. \nSeptember 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der sogenannten \n\"Revidierung des Gegenbekenntnisses\" bei einem Nachweis der besonderen \nErnsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen \nLippenbekenntnis zukünftig auszuschließen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 5 B \n60.01 - und die Begründung des Entwurfes zu Art. 1 \nNr. 2 des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 19. Juni \n2001 - BT-Drucksache 14/6310, S. 6 -.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-17/2-a-7369-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-17/2-a-7369-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297844","retrieved":"2026-07-09 03:21:13.885826+00:00"}}