{"status":"available","doknr":"OLD297851","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0517.2A3706.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-17","aktenzeichen":"2 A 3706/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 11. August 1993 und dessen \nWiderspruchsbescheides vom 6. Januar 1997 verpflichtet, der Klägerin zu 1. einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2. in diesen einzubeziehen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. ist am 6. Januar 1937 in S. , Gebiet Odessa, in der Ukraine \ngeboren. Ihre Eltern sind der 1908 geborene und 1942 verstorbene russische \nVolkszugehörige W. F. und die 1908 geborene deutsche Volkszugehörige \nR. F. , geb. D. . Die Klägerin zu 2. ist ihre am 18. August 1975 geborene \nnichteheliche Tochter, deren Vater ausweislich einer von der Klägerin zu 1. \nvorgelegten Geburtsurkunde russischer Volkszugehöriger ist.\n\n3\n\nAm 3. November 1992 beantragten die Klägerinnen durch den Onkel der \nKlägerin zu 1. ihre Aufnahme als Aussiedlerinnen. In den Aufnahmeanträgen ist \nunter anderem angegeben, die Muttersprache der Klägerinnen sei Russisch und \nDeutsch. Zur Beherrschung der deutschen Sprache ist jeweils angekreuzt \n\"verstehen\", \"sprechen\" und \"schreiben\". Den Aufnahmeanträgen waren Kopien von \nauf die Klägerinnen ausgestellten sowjetischen Inlandspässen beigefügt. Danach ist \nsowohl für die Klägerin zu 1. in ihrem 1979 ausgestellten sowjetischen Inlandspass \nals auch für die Klägerin zu 2. in ihrem 1991 ausgestellten sowjetischen Inlandspass \ndie russische Nationalität eingetragen.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 11. August 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt die \nAufnahmeanträge mit der Begründung ab, die Klägerinnen hätten sich nicht im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG (in der bis zum 6. September 2001 geltenden \nFassung) zum deutschen Volkstum bekannt. Da die Mutter der Klägerin zu 1, Frau \nR. F. , die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige erfüllte, wurden die \nKlägerinnen zugleich als Abkömmlinge in den ihr erteilten Aufnahmebescheid \neinbezogen. \n\n5\n\nGegen den Ablehnungsbescheid erhoben die Klägerinnen durch Schreiben ihres \nBevollmächtigten vom 24. August 1993 Widerspruch und teilten im Weiteren mit, \ndass die Mutter der Klägerin zu 1. zwischenzeitlich verstorben sei. Zur Begründung \nihres Widerspruchs führten sie im Wesentlichen aus: Der Klägerin zu 1. könne nicht \nvorgeworfen werden, dass sie in ihrem Inlandspass nicht mit deutscher Nationalität \nregistriert sei. Denn in ihrem ersten 1953 ausgestellten Inlandspass sei sie \nautomatisch nach der Nationalität ihres Vaters eingetragen worden. Auf ein \nWahlrecht habe man sie damals nicht hingewiesen. Dass sie dennoch als deutsche \nVolkszugehörige galt, gehe schon daraus hervor, dass sie zum Zeitpunkt des \nErhaltes ihres Inlandspasses unter Kommandantur gestanden habe. \n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1997 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück.\n\n7\n\nDie Klägerinnen haben am 30. Januar 1997 Klage erhoben. Zur Begründung \nhaben sie vorgetragen: Bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin \nzu 1. habe sich der Passbeamte geweigert, die deutsche Nationalität einzutragen. \nSie habe keinen Passantrag ausgefüllt und später einen Inlandspass mit russischer \nNationalitätseintragung erhalten. Die Klägerinnen haben Kopien von im Jahr 1997 \nneu ausgestellten russischen Inlandspässen vorgelegt, in denen für beide nunmehr \nals Nationalität \"Deutsche\" eingetragen ist.\n\n8\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 11. August 1993 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n6. Januar 1997 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. \neinen Aufnahmebescheid gemäß § 26 BVFG zu \nerteilen und die Klägerin zu 2. in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWährend des Klageverfahrens sind die Klägerinnen am 15. April 1997 in der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau zu ihren Sprachkenntnissen \nsowie zu den Umständen bei der Erteilung des ersten Inlandspasses an die Klä\n\ngerin zu 1. angehört worden. Wegen der von ihnen dabei gemachten Angaben und \nden Ergebnisses der Sprachtests wird Bezug genommen auf die Protokolle der \nAnhörungen.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n14\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr \nKlagebegehren weiter und tragen ergänzend vor: Im vorliegenden Verfahren sei das \nBundesvertriebenengesetz in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung \nanzuwenden. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Klägerin zu 1. im Jahr \n1944 nach K. im Warthegau umgesiedelt worden sei. Die Klägerin zu 1. habe auch \nangegeben, dass die deutsche Staatsangehörigkeit durch Rückführung in das \n\"Deutsche Reich\" angenommen worden sei. Die Beklagte habe diesen Sachverhalt \nignoriert, obwohl nach dem bis zum 1. Januar 1993 geltenden Gesetz die deutsche \nStaatsangehörigkeit unabhängig von der deutschen Volkszugehörigkeit und vom \nBekenntnis zum Spätaussiedlerstatus führte. Den Klägerinnen stehe deshalb ein \nAufnahmebescheid als Aussiedler zu. Aber auch nach neuem Recht seien die \nVoraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erfüllt, denn auf ein \nBekenntnis komme es, was das Verwaltungsgericht verkannt habe, nicht an, da die \nKlägerin zu 1. bereits nach dem Recht des Herkunftsstaates als deutsche \nVolkszugehörige gelte.\n\n15\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n16\n\ndass angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 11. August 1993 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n6. Januar 1997 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen und die \nKlägerin zu 2. in diesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n20\n\nDie Berufung der Klägerinnen ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu \nändern, denn sie haben Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. \nDer ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. August 1993 und \ndessen Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1997 sind rechtswidrig und verletzten \ndie Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nRechtsgrundlage für den von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung von Aufnahmebescheiden sind §§ 26, 27 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, \nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266. Da die \nKlägerinnen noch in den Aussiedlungsgebieten wohnen, ist das nunmehr geltende \nRecht anzuwenden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin \nnicht.\n\n22\n\nVgl. zu Rechtsänderungen während eines \nlaufenden vertriebenenrechtlichen Verfahrens: \nBVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nBVerwGE 99, 133, und vom 29. März 2001 - \n5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1158.\n\n23\n\nDie Klägerin zu 1. hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und \ndem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin \nerfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin zu 1. erfüllt. Ihre Mutter ist \nunbestritten deutsche Volkszugehörige. In ihrem 1997 ausgestellten russischen \nInlandspass ist als Nationalität der Klägerin zu 1. \"Deutsche\" eingetragen. In der auf \nBetreiben der Klägerin zu 1. erfolgten Änderung des Nationalitäteneintrags liegt ein \nwirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG.\n\n25\n\nDem steht nicht entgegen, dass für die Klägerin zu 1. in ihrem ersten nach ihren \nAngaben im Rahmen der Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nMoskau im Jahr 1955 ausgestellten sowjetischen Inlandspass die russische \nNationalität eingetragen war. Da die Nationalität im Inlandspass im Regelfall auf \neinen entsprechenden Eintrag im Passantragsformular (sog. Forma Nr. 1) von der \nPassbehörde eingetragen wird, lässt die Eintragung im Pass regelmäßig auf eine \nentsprechende Angabe vor der Passbehörde schließen. Zwar liegt in der Angabe \neiner anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen \ngrundsätzlich ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Das ist allerdings \ndann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen \nWillen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den \nInlandspass eingetragen wurde.\n\n26\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom \n29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, \nsowie Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, \nBVerwGE 102, 214.\n\n27\n\nGleiches gilt unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 6 Abs. 2 Satz 5 \nBVFG, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben \noder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden war. Von einer derartigen \nUnzumutbarkeit der Erklärung zur deutschen Nationalität und damit zumindest von \neiner Erklärung ohne Willen der Klägerin zu 1. zur russischen Nationalität ist \nzumindest (noch) für das Jahr 1955, an dessen Anfang die Klägerin zu 1. ihren \nersten Inlandspass erhalten hat, aufgrund der in dieser Zeit für deutsche \nVolkszugehörige in der ehemaligen Sowjetunion seit dem 22. Juni 1991 bestehenden \nallgemein bekannten schwierigsten Umstände auszugehen. Denn erst der nicht \nveröffentlichte oder in der Presse erschienene Erlass \"Über die Aufhebung der \nBeschränkungen in der Rechtsstellung der Deutschen und ihrer \nFamilienangehörigen, die sich in Sondersiedlungen befinden\" vom 13. Dezember \n1955 legte den rechtlich-politischen Status der Deutschen in der ehemaligen \nSowjetunion nach dem Zweiten Weltkrieg überhaupt dahingehend neu fest, dass sie \nzumindest in rechtlicher Hinsicht wieder vollwertige sowjetische Bürger werden \nkonnten, wenngleich ihnen auch danach noch einige selbst in der sowjetischen \nVerfassung garantierten Rechte versagt blieben.\n\n28\n\nVgl. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der \nSowjetunion, Baden-Baden 1987, S. 358 ff.\n\n29\n\nLiegt der Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass der \nKlägerin zu 1. kein Gegenbekenntnis zugrunde, kann auch nach der Neufassung des \nBundesvertriebenengesetzes in der die späteren Änderung des \nNationalitäteneintrages herbeiführende Erklärung gegenüber den Behörden ein \nwirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden. Die Einfügung des \nWortes \"nur\" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen dient \nallein dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum \n6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der so genannten \n\"Revidierung des Gegenbekenntnisses\" bei einem Nachweis der besonderen \nErnsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen \nLippenbekenntnisses zukünftig auszuschließen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2002 \n- 5 B 33.02 -, sowie Urteil des Senats vom \n18. Oktober 2001 - 2 A 4580/96 - (n.r.).\n\n31\n\nAuch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG sind bei der \nKlägerin zu 1. erfüllt. Anlässlich ihrer Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Moskau am 15. April 1997 wurde festgestellt, dass sie auf Deutsch alles \nversteht und Deutsch fließend spricht. Die bei ihr vorhandenen deutschen \nSprachkenntnisse beruhen zumindest auch auf einer innerfamiliären Vermittlung \nwährend der Kinder- und Jugendzeit. Denn die Klägerin zu 1. hat im \nAufnahmeverfahren durchgehend erklärt, bis zu ihrer Selbständigkeit in der Familie \nauch Deutsch gesprochen zu haben. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit \ndieser nicht bestrittenen Angaben zu zweifeln.\n\n32\n\nDie Klägerin zu 1. erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten \nStichtagsvoraussetzungen, weil sie seit ihrer Geburt im Jahr 1937 und ihre Mutter \nvon ihrer Geburt bis zu ihrem Tod - abgesehen von dem Zeitraum April 1944 bis Juli \n1945, in dem die Mutter sich im Warthegau aufgehalten hat, von wo aus sie \nzwangsweise wieder in der ehemalige Sowjetunion verbracht wurde, was insoweit \nrechtlich unschädlich ist - in der ehemaligen Sowjetunion gelebt hat, und somit die \nStichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3. BVFG gegeben sind. \n\n33\n\nAls Tochter hat die Klägerin zu 2. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - nur dieser \nAnspruch ist im Klageverfahren verfolgt worden - einen Anspruch auf Einbeziehung \nin den der Klägerin zu 1. zu erteilenden Aufnahmebescheid.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n36\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-17/2-a-3706-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-17/2-a-3706-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297851","retrieved":"2026-07-09 03:21:14.854138+00:00"}}