{"status":"available","doknr":"OLD297849","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0517.1A4091.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-17","aktenzeichen":"1 A 4091/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht als Bundesbeamter in den Diensten des Auswärtigen Amtes \n(AA). \n\n3\n\nMit Erlass vom 3. Dezember 1990 wurde er mit Wirkung von Anfang Juli 1991 \nnach B. versetzt, wo er am 11. Juli 1991 seinen Dienst antrat und diesen bis zu \nseiner Rückversetzung nach B. , welche am 29. Juni 1995 erfolgte, versah. Die \nFamilie des Klägers übersiedelte mit ihm an den Dienstort B. . \n\n4\n\nUnter dem 1. April 1992 vereinbarte die Ehefrau des Klägers mit dem Land B. , \nvertreten durch die Senatsverwaltung für Bundes- und Europaangelegenheiten, \neinen Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung ab dem 1. April 1992 als \nVerwaltungsangestellte im Bereich der Senatsverwaltung für Bundes- und \nEuropaangelegenheiten - Dienststelle B. -. Nach den Angaben im \nVertragsformular erfolgte der Vertragsschluss in B. . In § 3 des Vertrages war \ngeregelt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag \n(BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in \nder für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden \nFassung bestimme. Gemäß § 5 des Vertrages wurde die Ehefrau in die \nVergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. In einer Nebenabrede \nzum Arbeitsvertrag wurde u.a. auf § 7 Abs. 1 BAT verwiesen. \n\n5\n\nUnter dem 15. Mai 1992 wurde der Ehefrau des Klägers seitens der \nSenatsverwaltung für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes B. \nmitgeteilt, dass sie mit ihrer Tätigkeit im Büro B. der Senatsverwaltung vom 1. \nApril 1992 an monatlich einen Auslandszuschlag nach den Sätzen der Anlage VI c \ndes Bundesbesoldungsgesetzes (§ 55 Abs. 2 BBesG) - das seien monatlich \n1.298,00 DM - erhalte, welcher ihr zusammen mit der Vergütung steuerfrei \nausgezahlt werde. Der Auslandszuschuss wurde dementsprechend an die Ehefrau \nauch tatsächlich gezahlt; im Vergütungs-/Lohnnachweis war er als \"sonstiger \nNebenbezug\" bezeichnet. \n\n6\n\nUnter dem 8. August 1991 beantragte der Kläger, ihm Mietzuschuss für eine \nvorläufige Wohnung in B. zu gewähren. In einer dem Antragsformular \nbeigefügten dienstlichen Erklärung gab der Kläger - für den damaligen Zeitpunkt \nzutreffend - an, dass sein Ehegatte keine Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 \noder 3 BBesG oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung oder \nArbeitsentgelte als deutscher nicht entsandter Arbeitnehmer erhalte. Weiter \nbestätigte er durch seine Unterschrift unter die genannte dienstliche Erklärung, dass \nihm die Verpflichtung bekannt sei, jede Änderung der Verhältnisse, die für die \nGewährung des Mietzuschusses von Bedeutung seien (darunter z. B. Aufnahme \neiner Tätigkeit gegen Entgelt durch seinen Ehegatten) über die Auslandsvertretung \nunverzüglich dem AA anzuzeigen. Darüber hinaus versicherte er dienstlich die \nRichtigkeit seiner Angaben. \n\n7\n\nUnter dem 26. August 1991 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf \nMietzuschuss, diesmal zu der Miete für seine endgültige Wohnung in B. . Auch mit \ndiesem Antrag gab der Kläger eine entsprechende dienstliche Erklärung des \nvorerwähnten Inhalts ab. \n\n8\n\nUnter dem 10. September 1991 beschied das AA den Kläger hinsichtlich der \nfolgenden Berechnungsgrundlagen für den beantragten Mietzuschuss: Größe des \nleeren Wohnraumes, Höhe der Miete. \n\n9\n\nAb dem 1. Oktober 1991 wurde dem Kläger Mietzuschuss nach § 57 BBesG zu \neiner Miete in Höhe von 46.000 Bfr., das entspricht ca. 3.200,00 DM, in Höhe von ca. \n2.600,00 DM monatlich gezahlt. Bei der Berechnung des Mietzuschusses wurden nur \ndie maßgeblichen Dienstbezüge des Klägers (d. h. sein Grundgehalt, sein \nOrtszuschlag und seine allgemeine Stellenzulage) zugrunde gelegt; Arbeitsentgelt \nseiner Ehefrau blieb für den Zeitraum unberücksichtigt, in welchem sie eigenes \nEinkommen bezog. Die Mietzuschussgewährung in dieser Höhe dauerte bis zum 29. \nJuni 1995 an. \n\n10\n\nIn der Zwischenzeit ging am 15. Mai 1992 bei der Besoldungsstelle des AA eine \nsog. Vergleichsmitteilung der Senatsverwaltung B. vom 13. Mai 1992 ein, aus der \nsich ergab, dass die Ehefrau des Klägers am 1. April 1992 als Angestellte bei der \nSenatsverwaltung für Bundes- und Europaangelegenheiten - Bevollmächtigter des \nLandes B. beim Bund -, nach dem Briefkopf mit Sitz in B. , eingestellt worden \nwar. Auf Anfrage des AA teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nB. unter dem 19. Juni 1992 mit, dass die Ehefrau des Klägers nicht in B. , \nsondern bei dem EG-Berater des Senats von B. in B. beschäftigt sei. \n\n11\n\nAnlässlich von Anträgen auf Neufestsetzung des Mietzuschusses von Oktober \n1992 und Dezember 1993 - jeweils betreffend die Miethöhe - machte der Kläger \nkeine Angaben zu der zwischenzeitlich aufgenommenen Beschäftigung seiner \nEhefrau in der Dienststelle B. der Senatsverwaltung B. . \n\n12\n\nUnter dem 26. Januar 1993 teilte der Kläger, allerdings im Rahmen der Abgabe \neiner sog. \"A-, K-, O- und S-Erklärung\" für das Jahr 1992, erstmals mit, dass seine \nEhefrau ab dem 1. April 1992 als Angestellte bei der Senatsverwaltung für Bundes- \nund Europaangelegenheiten des Landes B. - Büro B. - beschäftigt sei. \n\n13\n\nNach einem Ortsumzug innerhalb B. stellte der Kläger für die neue Wohnung \nunter dem 6. September 1994 einen weiteren Antrag auf Mietzuschuss. Die \nbeigefügte dienstliche Erklärung unterzeichnete er zwar, ließ in ihr aber das Feld \nbetreffend die Frage nach Auslandsdienstbezügen des Ehegatten nach § 52 Abs. 1 \noder 3 BBesG bzw. nach Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung dieser \nVorschriften unausgefüllt. \n\n14\n\nNach der Rückversetzung des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland fiel in \nden Jahren 1995/1996 bei einer generellen Überprüfung seiner Besoldungsakte auf, \ndass in der Zeit vom 1. April 1992 bis zum Ende seiner Verwendung in B. die \nErwerbseinkünfte der Ehefrau im Zusammenhang mit der Berechnung des \nMietzuschusses nicht mitberücksichtigt worden waren. Nach Auffassung des AA und \nauf der Grundlage der von diesem angestellten Berechnungen waren dem Kläger \nhierdurch 31.272,82 DM Mietzuschuss zuviel gezahlt worden. Zu der angeblichen \nÜberzahlung und der beabsichtigten Rückforderung wurde der Kläger mit Schreiben \nvom 20. Februar 1997 angehört. In Beantwortung dieses Schreibens berief sich der \nKläger im Wesentlichen darauf, dass das erhaltene Geld durch diverse \nAnschaffungen und Ausgaben im Rahmen der Lebensführung der Familie verbraucht \nworden sei. \n\n15\n\nMit Bescheid des AA vom 23. April 1997 wurde der Kläger daraufhin auf der \nGrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. den Vorschriften des Bürgerlichen \nGesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung \naufgefordert, den in der Zeit vom 1. April 1992 bis 29. Juni 1995 überzahlten Betrag \nhinsichtlich des ihm gewährten Mietzuschusses in Höhe von 31.272,82 DM in voller \nHöhe zurückzuzahlen. Aus Billigkeitsgründen wurde dem Kläger eine Rückzahlung in \n60 Raten eingeräumt. \n\n16\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das AA mit \nWiderspruchsbescheid vom 4. Juni 1997 zurück, wobei allerdings - auch aus \nGründen eines nicht gänzlich ausgeschlossenen Mitverschuldens der \nBesoldungsstelle an der Entstehung der Höhe der Überzahlung und der verspätet \ngeltend gemachten Rückforderung - dem Kläger die Rückzahlung des \nGesamtbetrages in Raten zu 200,00 DM eingeräumt wurde. Zur Begründung war im \nWesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe den Rückforderungsbetrag ohne \nRechtsgrund erlangt, da die dem Auslandsdienstbezug entsprechenden Bestandteile \ndes Arbeitsentgelts des Ehegatten zu Unrecht bei der Berechnung des \nMietzuschusses unberücksichtigt geblieben seien. Der Mangel des rechtlichen \nGrundes sei auch so offensichtlich gewesen, dass der Kläger ihn habe erkennen \nmüssen. Aufgrund der Erklärungen in den Mietzuschussanträgen sei dem Kläger \nbekannt gewesen, dass bei Doppelverdienern unter bestimmten Voraussetzungen \nauch das Einkommen der Ehefrau berücksichtigt werden müsse. In diesem Falle \nbetrage der Mieteigenanteil 18 v. H. beider Bezüge. Das sei auch den \nAuslandsbeschäftigten allgemein bekannt. Der Kläger hätte hiervon ausgehend \nzumindest Zweifel an der Richtigkeit der Höhe des ihm weiterhin ausgezahlten \nMietzuschusses haben und letztere bei der Besoldungsstelle vortragen müssen. Im \nErgebnis könne sich der Kläger deshalb nicht auf den Gesichtspunkt des Wegfalls \nder Bereicherung berufen. Besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe, welche \neine weitergehende Billigkeitsentscheidung geboten hätten, lägen hier nicht vor. \n\n17\n\nDer Kläger hat am 4. Juli 1997 die vorliegende Klage erhoben. \n\n18\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag,\n\n19\n\nden Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 23. \nApril 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Juni 1997 \naufzuheben,\n\n20\n\nabgewiesen. \n\n21\n\nMit der durch den 12. Senat des erkennenden Gerichts zugelassenen Berufung \nverfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\n22\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen des § 12 \nAbs. 2 Satz 1 BBesG lägen hier nicht vor. Er, der Kläger, habe auch für die Zeit vom \n1. April 1992 bis zum 29. Juni 1995 Anspruch auf Zahlung des vollen \nMietzuschusses gehabt. Die während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit seiner Ehefrau \nbei der B. Senatsverwaltung für Bundes- und Europaangelegenheiten, Büro \nB. , sei in diesem Zusammenhang nicht nach § 57 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 \nBBesG berücksichtigungsfähig. Es habe sich bei dem Arbeitsentgelt der Ehefrau \nnämlich nicht um ein solches \"in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 \nBBesG\" gehandelt. Gegenteiliges lasse sich insbesondere nicht daraus herleiten, \ndass seine Ehefrau den Sonderregelungen für Angestellte, die zu \nAuslandsdienststellen des Bundes entsandt sind (SR 2 d BAT), unterfalle. Denn die \nEhefrau falle gerade nicht in den Geltungsbereich jener Sonderregelungen. Sie sei \nweder bei einer Dienststelle der Bundesrepublik Deutschland tätig (gewesen), noch \nsei sie eine sog. entsandte Kraft. Sie sei unmittelbar in B. , d. h. vor Ort, \neingestellt worden und habe dort auch den Arbeitsvertrag unterzeichnet. Sie habe \ndeshalb, wie inzwischen auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren festgestellt worden \nsei, gar keinen - tarifvertraglichen oder auch sonstigen - Anspruch auf Zahlung des \nvon ihr bezogenen \"Auslandszuschlags\" gehabt. Im Übrigen habe der ihr gezahlte \nAuslandszuschlag auch nicht die volle Höhe nach der Anlage VI c zu § 55 Abs. 4 \nBBesG erreicht. So seien ihr besoldungsrechtliche Erhöhungsbeträge nicht \nweitergegeben worden, vielmehr habe sie während des gesamten Zeitraums \nkonstant einen Betrag (nur) in Höhe von 1.298,00 DM erhalten. Für eine \n\"entsprechende Anwendung\" des § 52 Abs. 1 BBesG, wie sie von § 57 Abs. 3 Satz 1 \nBBesG gefordert werde, reiche der Umstand, dass der Ehegatte überhaupt einen \nAuslandszuschlag erhalten habe, nach der Rechtsprechung ebenso wenig aus wie \ndie technische Ausgestaltung der Berechnung des Zuschlages in Anlehnung an die \nAnlage VI c zu § 55 Abs. 4 BBesG. Allein auf das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt \ndürfe in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. Vielmehr seien auch der \nStatus des Ehegatten des Beamten und seine arbeits-/tarifvertragliche \nRechtsstellung zu beachten. In diesem Zusammenhang dürfe sich insbesondere die \nin § 70 BAT normierte Ausschlussfrist, welche betreffend den hier in Rede stehenden \nZeitraum einer Rückforderung des seiner Ehefrau gezahlten Arbeitsentgelts \n(\"Auslandszuschlag\") durch ihren Arbeitgeber entgegenstehe, nicht zum Nachteil des \ndem § 57 Abs. 3 BBesG unterfallenden Beamten auswirken. Denn eine \nunterschiedliche Behandlung der Rückforderungsansprüche hinsichtlich ihrer \nVerjährung wäre nicht zu rechtfertigen. \n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und seinem \nerstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen \nentgegen. Insbesondere weist sie darauf hin, dass die Ehefrau des Klägers \nwirtschaftlich letztendlich so gestellt gewesen sei, als wenn sie tatsächlich über \nArbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG verfügt \nhätte. Dass ihr dieses Einkommen seinerzeit zu Unrecht gezahlt worden sei, ändere \nan diesem Ergebnis nichts. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Besoldungs-\n/Vergütungsunterlagen (3 Hefte) Bezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nDie zulässige, namentlich nach erfolgter Zulassung rechtzeitig begründete \nBerufung bleibt in der Sache erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 23. April 1997 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 1997 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n31\n\nDer Kläger ist auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 des \nBundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zur Rückzahlung des zurückgeforderten \nBetrages von 31.272,82 DM - dies entspricht 15.998,54 EUR - verpflichtet. \n\n32\n\nNach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter \nBezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die \nHerausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier zum Teil in § 12 \nAbs. 2 Sätze 2 und 3 BBesG - gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Ein Beamter ist \ndanach grundsätzlich verpflichtet, überzahlte, d. h. ihm ohne rechtlichen Grund \nzugeflossene Bezüge zurückzuerstatten, wobei sich (nur) der Umfang der Erstattung \nnach den Vorschriften des BGB, nämlich den §§ 818 ff. BGB, bemisst. \n\n33\n\nVgl. zur Einstufung des § 12 Abs. 2 Satz 1 \nBBesG als Rechtsfolgeverweisung jüngst BVerwG, \nUrteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 2.01 -.\n\n34\n\nDer Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 BBesG ist eröffnet. Denn der im Streit \nstehende Mietzuschuss nach § 57 BBesG zählt zu den \"Bezügen\" i.S.d. § 12 Abs. 2 \nSatz 1 BBesG. Hierunter fallen (u.a.) sämtliche in § 1 Abs. 2 und 3 BBesG \nausdrücklich genannten Gruppen von Dienst- und sonstigen Bezügen. \n\n35\n\nVgl. Senatsurteil vom 2. August 2001 - 1 A \n3262/99 -.\n\n36\n\nHiervon erfasst werden damit auch die Auslandsdienstbezüge (§§ 1 Abs. 2 Nr. 6, \n52 ff. BBesG), deren Bestandteil der Mietzuschuss ist (§§ 52 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 57 \nBBesG). \n\n37\n\nDem Kläger ist betreffend den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. April \n1992 bis 29. Juni 1995 31.272,82 DM zuviel Mietzuschuss gezahlt worden. Entgegen \nseiner im gerichtlichen Verfahren vertretenen Auffassung bestand für die erhaltenen \nZahlungen in diesem Umfang kein Rechtsgrund. \n\n38\n\nEin solcher Rechtsgrund ergibt sich hier zunächst nicht aus einem \nbestandskräftigen bzw. noch nicht aufgehobenen Verwaltungsakt. Denn die Zahlung \ndes Mietzuschusses an den Kläger erfolgte - soweit hier von Interesse - nicht auf der \nGrundlage eines Festsetzungsbescheides. Der Erlass des Auswärtigen Amtes vom \n10. September 1991 bezog sich in diesem Zusammenhang allein auf einzelne, hier \nnicht im Streit stehende Berechnungsfaktoren des Mietzuschusses, nämlich die \nzugrunde zu legende Wohnraumfläche und eine festgesetzte fiktive Miethöhe. Im \nÜbrigen erfolgte die Zahlung des Mietzuschusses an den Kläger unmittelbar nach \nMaßgabe der hierfür einschlägigen gesetzlichen Regelungen. \n\n39\n\nNach Maßgabe der angesprochenen gesetzlichen Regelungen, namentlich in \n§ 57 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BBesG, stand dem Kläger nur ein um den \nRückforderungsbetrag gekürzter Mietzuschuss zu. \n\n40\n\nMietzuschuss wird nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BBesG gewährt, wenn die Miete für \nden als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 v. H. der Summe aus \nGrundgehalt, Familienzuschlag der Stufe I, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und \nÜberleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der \nMietzuschuss beträgt grundsätzlich 90 v. H. des Mehrbetrages (§ 57 Abs. 1 Satz 2 \nBBesG). Unter bestimmten Voraussetzungen wird der volle Mehrbetrag als \nMietzuschuss erstattet (§ 57 Abs. 1 Satz 3 BBesG). Hat der Beamte, Richter oder \nSoldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame \nWohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 \nAbs. 1 oder 3 BBesG oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 \nAbs. 1 oder 3 BBesG, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt (§ 57 Abs. 3 Satz 1 \nBBesG). Dabei sind der Berechnung des Vomhundertsatzes nach § 57 Abs. 1 Satz 1 \nBBesG die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten \nzugrunde zu legen (§ 57 Abs. 3 Satz 2 BBesG). Die genannten Vorschriften setzen \nnicht voraus, dass beide Ehegatten Bundesbedienstete oder im Übrigen bei ein und \ndemselben Dienstherrn bzw. Arbeitgeber beschäftigt sind.\n\n41\n\nHiervon ausgehend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für das \nGebotensein der - in dem streitbefangenen Zeitraum unterbliebenen - Einbeziehung \nauch eines Teils des Arbeitsentgelts der Ehefrau des Klägers in die Berechnung des \nVomhundertsatzes nach § 57 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Sätze 1 und 2 BBesG und \ndamit zugleich für die Berechnung der Höhe des Mietzuschusses im vorliegenden \nFall erfüllt. \n\n42\n\nUnstreitig hatte der Kläger mit seiner Ehefrau in der fraglichen Zeit an seinem \nausländischen Dienstort B. eine gemeinsame Wohnung inne. \n\n43\n\nDes Weiteren erhielt die Ehefrau des Klägers in jener Zeit auch ein Arbeitsentgelt \nin entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 (oder 3) BBesG. \n\n44\n\nEin Arbeitsentgelt \"erhält\" der Ehegatte i.S.d. § 57 Abs. 3 Satz 1 BBesG \ngrundsätzlich (bereits) dann, wenn es ihm tatsächlich gezahlt wird und er damit \nwirtschaftlich so gestellt ist, dass er darüber verfügen kann. Nicht notwendig \nhinzukommen muss, dass der Zahlung auch ein Rechtsanspruch auf die betreffende \nLeistung korrespondiert. \n\n45\n\nEine solche Auslegung entspricht zum einen dem üblichen Begriffsverständnis \n(Wortsinn). Danach meint \"erhalten\" in dem betreffenden, hier nur in Betracht \nkommenden Sinnzusammenhang so viel wie \"mit etwas bedacht werden, etwas \nbekommen, etwas empfangen\". \n\n46\n\nVgl. dazu etwa Duden, Das große Wörterbuch \nder deutschen Sprache, Band 2, 1976, Stichwort \n\"erhalten\", dort unter Ziffer 1.a).\n\n47\n\nDarüber hinaus wird diese Auslegung auch durch den Sinn und Zweck der \nBegrenzungsregelungen in § 57 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BBesG nahe gelegt. Die \nangesprochenen Regelungen werden von folgendem Grundgedanken getragen: Mit \nder Gewährung des Mietzuschusses soll die Mieteigenbelastung des Empfängers \nvon Auslandsdienstbezügen bzw. entsprechendem Arbeitsentgelt auf ein zumutbares \nMaß begrenzt werden. Im Falle einer gemeinsamen Wohnung mit dem Ehegatten \nwäre es aber sinnwidrig, den Mietzuschuss gewissermaßen \"zweimal\", nämlich \njedem Ehegatten gesondert, voll zu gewähren. \n\n48\n\nVgl. dazu auch Schwegmann/Summer, BBesG, \n§ 57 Rn. 8.\n\n49\n\nEbenso wenig erschiene es in dieser Konstellation aber auch sachgerecht, den \nals gesetzliche Zumutbarkeitsgrenze fungierenden Vomhundertsatz nach § 57 Abs. 1 \nSatz 1 BBesG für den Mietzuschuss nur ausgehend vom Einkommen eines der \nEhegatten zu bestimmen. Ansonsten könnte es leicht zu einer ungerechtfertigten \nBesserstellung der am Dienst-/Beschäftigungsort zusammen wohnenden Ehepaare \ngegenüber Alleinstehenden sowie Ehepaaren mit getrennter Wohnung kommen. \nWesentlicher Ansatzpunkt der in Rede stehenden Begrenzungsregelungen ist \ndementsprechend die Herstellung von Ausgewogenheit in Bezug auf die den \nEheleuten mit gemeinsamer Wohnung und \"doppelten\" Auslandsbezügen (bzw. \nentsprechender Vergütung) aktuell zumutbare Mieteigenbelastung. Hierfür sind aber \ndie im Zeitpunkt der Mietzahlungen tatsächlich zur Verfügung stehenden \ntatsächlichen Bezüge oder Arbeitseinkünfte der Eheleute von Bedeutung, ohne dass \nes auf die Frage ankäme, ob sie die Bezüge oder das Arbeitsentgelt zu Recht \nerhalten haben. Das Gesetz geht vielmehr wie selbstverständlich davon aus, dass \nder Arbeitgeber der öffentlichen Hand Bezüge und Arbeitsentgelte rechtmäßig \nbewilligt bzw. auszahlt. Vor diesem Hintergrund ist es weiter selbstverständlich, dass \nes nicht - erfüllbare - Aufgabe des jeweiligen Sachbearbeiters der Besoldungsstelle \neines Ehegatten sein kann, beim Erhalt von Mitteilungen oder sonstigen \nErkenntnissen über Zahlungen an den anderen Ehegatten i.S.d. § 57 Abs. 3 Satz 1 \nBBesG von Amts wegen nähere Ermittlungen in die Richtung anzustellen, ob der - \nandere - Ehegatte die ihm gewährte Leistung auch \"zu Recht\" erhält. Um dies zu \nbeurteilen, sind nämlich im Einzelfall u. a. schwierige arbeitsvertragsrechtliche \nund/oder tarifrechtliche Fragen zu beantworten. Es wäre nicht sachgerecht, die \nBesoldungsleistung an den Beamten, Richter oder Soldaten von einer derartigen \nÜberprüfung abhängig zu machen, wenn für deren Notwendigkeit ein ohne Weiteres \nerkennbarer Anlass - wie hier - nicht besteht, zumal in einem solchen Fall der \nUmfang der Prüfung nicht absehbar wäre, insbesondere nicht klar wäre, in welcher \nRichtung und mit welchem Tiefgang entsprechende Prüfungen erfolgen \nmüssten.\n\n50\n\nFür die Frage, ob dem Kläger Mietzuschuss zuviel gezahlt worden ist, ist es \ndemzufolge unerheblich, dass der Ehefrau des Klägers kein Anspruch auf den ihr im \nRahmen ihrer Vergütung tatsächlich gezahlten Auslandszuschlag zugestanden \nhaben mag, wie dies in dem vom Kläger in das Verfahren eingeführten Schreiben \ndes Landesverwaltungsamtes B. vom 25. Mai 1999 an die Ehefrau des Klägers \nzum Ausdruck kommt und inzwischen auch durch die Arbeitsgerichte festgestellt \nwurde (vgl. die vom Kläger übermittelten Urteile des Arbeitsgerichts B. vom 25. \nJuni 2001 - 93 Ca 2604/01 - und des Landesarbeitsgerichts vom 28. November 2001 \n- 17 Sa 1619/01 und 2092/01 -, Bl. 104 - 122 der Gerichtsakte). \n\n51\n\nVor dem zuvor aufgezeigten Hintergrund setzt der Begriff des Erhaltens i.S.d. \n§ 57 Abs. 3 Satz 1 BBesG entgegen der von den Prozessbevollmächtigten des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betonten Auffassung auch \nnicht notwendig voraus, dass der Ehegatte die ihm gewährte Leistung behalten darf. \nDenn auch derjenige, der etwas später wieder zurückgeben muss, hat es zunächst \neinmal \"erhalten\". Ob bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise etwas \nanderes zu gelten hat, wenn - für den Besoldungssachbearbeiter erkennbar - im \nEinzelfall ein berechtigter, realisierbarer Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers \ndes Ehegatten konkret und zeitnah zu erwarten steht bzw. bereits geltend gemacht \nwurde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn eine solche Sachlage ist hier \nauszuschließen. So hat der Arbeitgeber der Ehefrau des Klägers eine Rückforderung \nin entsprechender Anwendung der für Auslandsdienstbezüge geltenden Regelungen \ngezahlten Arbeitsentgelts betreffend den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. April \n1992 bis 29. Juni 1995 weder zu irgendeinem Zeitpunkt konkret angekündigt oder \neingeleitet, noch ist ihm eine solche Rückforderung unter Berücksichtigung der \nsechsmonatigen tarifrechtlichen Ausschlussfrist in § 70 BAT überhaupt noch rechtlich \nmöglich. Letzteres trifft auch bereits für den - in dem vorliegenden gerichtlichen \nVerfahren maßgeblichen - Beurteilungszeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung im Rückforderungsverfahren, also des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Juli 1997, zu. Bis zu jenem Zeitpunkt hatte die \nSenatverwaltung des Landes B. nicht einmal Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \ntatsächlich an die Ehefrau geleisteten Zahlungen geäußert. \n\n52\n\nEine auf die Regelungen in § 57 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 2 BBesG \n\"durchgreifende\" Schutzwirkung zugunsten des Besoldungsempfängers lässt sich \nder Ausschlussfrist des § 70 BAT angesichts der grundsätzlich bestehenden \nstrukturellen Unterschiede zwischen dem Tarifvertragsrecht und dem \nBesoldungsrecht der Beamten, Richter und Soldaten nicht entnehmen. Die fehlende \nRückforderungsmöglichkeit gegenüber der Ehefrau des Klägers wirkt sich somit \ngegenüber dem Kläger selbst im vorliegenden Regelungszusammenhang nicht \ndahingehend begünstigend aus, dass sie hinweggedacht werden könnte oder gar \nmüsste. \n\n53\n\nDie Ehefrau des Klägers hat ferner Arbeitsentgelt \"in entsprechender Anwendung \ndes § 52 Abs. 1 oder 3\", und zwar hier des Absatz 1, BBesG erhalten. \n\n54\n\nIst nach dem zuvor Ausgeführten nicht entscheidend, ob der Ehegatte einen \nRechtsanspruch auf die in Betracht kommenden - den Auslandsdienstbezügen \nvergleichbaren - Arbeitsentgeltbestandteile hatte, so kann es konsequenterweise \nauch bei der Anwendung jenes Tatbestandsmerkmals in § 57 Abs. 3 Satz 1 BBesG \nnicht maßgeblich darauf ankommen, ob dieser Teil des Entgelts - zutreffend - von \neiner dafür passenden Anspruchsgrundlage getragen wird. Vielmehr muss es \nausreichen, dass der Leistende (Arbeitgeber des Ehegatten) - sei es möglicherweise, \nz. B. irrtumsbedingt, auch ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung - jenen \nTeil des Entgelts als Leistung nach einer bestimmten, nicht völlig sachfernen \nRechtsgrundlage behandelt wissen wollte und dass dies auch für den \nLeistungsempfänger (Ehegatte des Beamten, Richter oder Soldaten) erkennbar war. \nIn diesem Fall ist die - ggf. irrtümlich - tatsächlich angewendete Anspruchsgrundlage \nnamentlich hinsichtlich ihrer Rechtsfolge an den tatbestandlichen Anforderungen des \n§ 57 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BBesG zu messen. Lässt sich eine vom Arbeitgeber \nbeabsichtigte Zuordnung zu einer bestimmten rechtlichen Grundlage nicht feststellen, \nkommt es darauf an, ob das tatsächlich geleistete Entgelt nach seinen Bestandteilen \nund seiner Zielsetzung die von § 57 Abs. 3 Satz 1 BBesG vorausgesetzte \nEntsprechung aufweist. \n\n55\n\nEin Arbeitsentgelt wird dann i.S.d. § 57 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BBesG \"in \nentsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3\" BBesG gezahlt, wenn es nach \nseinen Grundstrukturen - namentlich hinsichtlich des Leistungszwecks, der \nLeistungsvoraussetzungen und der Leistungsmodalitäten - mit den \nBesoldungsleistungen nach § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG (im Wesentlichen) \nvergleichbar ist. \n\n56\n\nVgl. dazu in anderem, aber ähnlichen \nZusammenhang: BVerwG, Urteil vom 15. November \n2001 - 2 C 69.00 -, Dok. Ber., Ausgabe B, 2002, \n71.\n\n57\n\n§ 52 Abs. 1 BBesG regelt in seinem Satz 3 folgende Auslandsdienstbezüge: 1. \nAuslandszuschlag, 2. Auslandskinderzuschlag, 3. Mietzuschuss. In gleicher Weise \nbestimmt Nr. 7 der Sonderregelungen für Angestellte, die zu Auslandsdienststellen \ndes Bundes entsandt sind (SR 2 d BAT), dass für den Geltungsbereich dieser \nSonderregelungen zu der Vergütung nach Nr. 26 BAT folgende \nAuslandsdienstbezüge gezahlt werden: a) Auslandszuschlag nach den Sätzen der \nAnlagen VI a bis e des Bundesbesoldungsgesetzes, b) Auslandskinderzuschlag, c) \nMietzuschuss. In Ansehung dieser offenkundigen nicht nur strukturellen, sondern \nauch inhaltlichen Übereinstimmung ist anerkannt, dass die von § 57 Abs. 3 Satz 1 \ni.V.m. Satz 2 BBesG geforderte Entsprechung des Arbeitsentgelts des Ehegatten \njedenfalls dann vorliegt, wenn der Ehegatte Leistungen nach Nr. 7 SR 2 d BAT \nerhält. \n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1990 - 1 A \n1291/87 -, RiA 1991, 149.\n\n59\n\nDemgegenüber liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 57 Abs. 3 \nSätze 1 und 2 BBesG (u. a.) nicht vor, wenn der Ehegatte (lediglich) eine Vergütung \nnach Maßgabe des § 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der \nbei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten deutschen \nnicht entsandten Angestellten (TV Ang Ausland) vom 28. September 1973 \nausbezahlt erhält. \n\n60\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n61\n\nZwar knüpft auch die letztgenannte Vergütungsregelung an die Regelungen über \nAuslandsdienstbezüge im BBesG bzw. die hierfür geltenden Anlagen an; es besteht \naber insofern zu den dortigen Leistungen ein struktureller Unterschied, als einzelne \nLeistungen, wie Mietzuschuss, gar nicht gewährt werden und im Übrigen die Höhe \nvon Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag durch festgelegte \nVomhundertsätze bzw. einen Begrenzungsbetrag eigenständig ausgestaltet worden \nist, und zwar in Form von gewichtigen Abstrichen im Verhältnis zu den Leistungen \nnach dem BBesG. \n\n62\n\nIm vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Klägers Auslandsdienstbezüge - in der \nfraglichen Zeit (zunächst nur) in Form von Auslandszuschlag - in entsprechender \nAnwendung der von ihrem Arbeitgeber irrtümlich für anwendbar erachteten Nr. 7 SR \n2 d BAT erhalten; für Leistungen an sie in Anwendung des § 4 TV Ang Ausland oder \nauch in Anknüpfung an eine sonstige Rechtsgrundlage fehlt es demgegenüber an \njeglichen Anhaltspunkten. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den vom \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang \nangeführten Indizien (u. a. Inhalt des Arbeitsvertrages, Angabe des Abschlussortes \nB. , Höhe des gezahlten Zuschlages unter Ausrichtung an der Anlage VI c des \nBBesG, Inhalt des Schreibens der Senatsverwaltung für Bundes- und \nEuropaangelegenheit des Landes B. vom 15. Mai 1992 sowie des richterlichen \nTelefonvermerks vom 3. August 1999), worauf der Senat zur Vermeidung von \nWiederholungen in Anwendung des § 130 b Satz 2 VwGO Bezug nimmt. Klarstellend \nweist der Senat in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass es - worauf \nnoch eingegangen wird - nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob die Ehefrau \ndes Klägers tatsächlich, d. h. nach objektiven Kriterien, als sog. entsandte Kraft oder \nals Ortskraft in B. tätig gewesen ist. \n\n63\n\nDas Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere \nBeurteilung und Entscheidung zu rechtfertigen. \n\n64\n\nDer Umstand, dass die Ehefrau des Klägers nicht in den personellen \nGeltungsbereich der SR 2 d BAT fiel, weil sie keine Angestellte \"bei den \ndiplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen sowie bei anderen \nDienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland\" war, ist unschädlich. Er \nhinderte die Senatsverwaltung des Landes B. nicht, wegen einer - sei es auch \nfehlerhaft angenommenen - tariflichen oder außertariflichen Erstreckung auf \nLandesbedienstete ebenfalls nach den Bestimmungen dieser Sonderregelungen im \nFall der Ehefrau des Klägers zu verfahren. \n\n65\n\nWas die Infragestellung der Einschlägigkeit des sachlichen Geltungsbereichs der \nin Rede stehenden Sonderregelungen zum BAT betrifft, kann sich der Kläger letztlich \nnicht mit Erfolg darauf berufen, seine Ehefrau sei nicht nach Abschluss des \nArbeitsvertrages in das Ausland \"entsandt\" worden. Zwar hat die Ehefrau am 1. April \n1992 unmittelbar am Tage des Vertragsabschlusses ihre Tätigkeit bei der \nDienststelle B. der Senatsverwaltung für Bundes- und Europaangelegenheiten \ndes Landes B. angetreten. Dieser (objektive) Umstand steht aber ihrer - \nmöglicherweise irrtümlichen - (subjektiven) Einstufung als \"entsandte\" Kraft im Sinne \nder SR 2 d BAT durch ihren Arbeitgeber nicht notwendig entgegen. Festzustellen \nbleibt, dass die Ehefrau des Klägers durch die Senatsverwaltung des Landes B. \nwährend des hier maßgeblichen Zeitraums mit hinreichender Deutlichkeit als bzw. \nwie eine entsandte Kraft behandelt worden ist und dass dies für die Ehefrau auch \nobjektiv erkennbar war. So ist etwa der Arbeitsvertrag im Kopf des verwendeten \nFormulars sowie am Ende der Nebenabrede mit der Formulierung \"B. , den 1. April \n1992\" versehen worden. Die Dienststelle B. war in dem Vertrag nur als \nBeschäftigungsstelle benannt; der Vertrag selbst wurde von der Ehefrau des Klägers \nmit der Dienststelle B. geschlossen. Ob sich die Ehefrau des Klägers zur \nUnterzeichnung des Vertrages selbst nach B. begeben hat, ist in diesem \nZusammenhang unerheblich. Denn für sie war aus den vorerwähnten Umständen \ndeutlich, dass der Vertrag nicht unmittelbar mit einer Auslandsdienststelle \ngeschlossen werden sollte. Davon abgesehen ergibt sich insbesondere auch aus der \nHöhe des ihr gezahlten Auslandszuschlages, dass sie von ihrem Arbeitgeber \nerkennbar nicht als sog. \"Ortskraft\" im Sinne der bzw. entsprechend den Regelungen \ndes TV Ang Ausland eingestuft, sondern einer \"entsandten Kraft\" im Sinne der SR 2 \nd BAT zumindest im Grundsatz gleichgestellt wurde. Von einer völlig sachfernen \nAnwendung der Regelungen über entsandte Kräfte kann hier ebenfalls keine Rede \nsein. Denn zwischen Abschluss des Arbeitsvertrages und Aufnahme der Tätigkeit im \nAusland kann hier immerhin eine sog. juristische Sekunde gelegen haben.\n\n66\n\nSchließlich liegt hier auch unabhängig davon, welche Regelungen die \nSenatverwaltung des Landes B. anwenden wollte, die von § 57 Abs. 3 Sätze 1 \ni.V.m. 2 BBesG geforderte strukturelle Vergleichbarkeit der in Rede stehenden \nBestandteile des der Ehefrau des Klägers gezahlten Arbeitsentgelts mit den \nRegelungen des Bundesbesoldungsgesetzes über Auslandsdienstbezüge tatsächlich \nvor. Diese Vergleichbarkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Ehefrau in \ndem streitbefangenen Zeitraum zum einen nur einen Auslandszuschlag (und nicht \nauch Auslandskinderzuschlag und Mietzuschuss) erhalten hat und zum anderen der \nihr gezahlte Auslandszuschlag von monatlich gleichbleibend 1.298,00 DM im Laufe \nder Zeit nicht mehr ganz die volle Höhe der Leistungen nach der von der \nSenatsverwaltung des Landes B. in Bezug genommenen Anlage VI c zu § 55 \nAbs. 4 BBesG erreicht hat. Letzteres hängt damit zusammen, dass vom Arbeitgeber \nder Ehefrau offenbar versäumt wurde, nach Aufnahme der Tätigkeit in Kraft \ngetretene Änderungen des Besoldungsrechts entsprechend an die Ehefrau des \nKlägers weiterzugeben. Nach einem in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten \nenthaltenen Vermerk des Sachbearbeiters vom 13. Februar 1997 über ein \nTelefongespräch mit der Dienststelle B. der Senatsverwaltung B. (Herrn \nRögner-Franke) sollte eine rückwirkende Anpassung erfolgen. Ob es dazu \ntatsächlich noch gekommen ist, bedarf hier keiner Aufklärung. Jedenfalls hat die \nSenatsverwaltung hierdurch wie auch schon durch ihr Schreiben vom 15. Mai 1992 \nhinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der in den Gehaltsbescheinigungen der \nEhefrau als \"sonstiger Nebenbezug\" gekennzeichnete Auslandszuschlag ohne \n(beabsichtigte) Abstriche dem Auslandszuschlag nach dem \nBundesbesoldungsgesetz entsprechen sollte. Aus der schon in dem angefochtenen \nUrteil festgestellten geringfügigen rechnerischen Abweichung des gezahlten \nMonatsbetrages von 1 DM kann erst recht kein struktureller Unterschied zu den \nRegelungen des Bundesbesoldungsgesetzes hergeleitet werden. Die fehlende \nZahlung eines Auslandskinderzuschlages und eines Mietzuschusses an die Ehefrau \ndes Klägers während des streitbefangenen Zeitraums erklärt sich schließlich aus \ndem Umstand, dass derartige Zahlungen bereits an den Ehemann, den Kläger, \nerfolgten und die Ehefrau demzufolge keinen zusätzlichen Anspruch auf nochmalige \nAuszahlung an sie haben konnte. Nach dem Rückumzug des Klägers nach \nDeutschland im Jahre 1995 wurde der Ehefrau, wie in dem angefochtenen Urteil \nausgeführt ist, dann auch Auslandskinderzuschlag und Mietzuschuss gezahlt. \nLetzteres kann durchaus als ein weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass die \nSenatsverwaltung des Landes B. - auch seinerzeit noch - von der \n(entsprechenden) Anwendbarkeit der Nr. 7 SR 2 d BAT auf den Fall der Ehefrau des \nKlägers ausgegangen ist. \n\n67\n\nHinsichtlich des sonach teilweise überzahlten Mietzuschusses lässt auch die \n- dem Widerspruchsbescheid als Anlage beigefügte - spezifizierte Berechnung des \nzurückgeforderten Überzahlungsbetrages keine Fehler erkennen; solche hat der \nKläger auch nicht geltend gemacht. \n\n68\n\nDie weiteren Voraussetzungen für die streitige Rückforderung liegen ebenfalls \nvor. \n\n69\n\nSelbst wenn der Kläger um den überzahlten Mietzuschuss - wie von ihm im \nVerwaltungsverfahren geltend gemacht - nicht mehr bereichert sein sollte, kann er \nsich auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 \nAbs. 2 BGB) nicht berufen. Er haftet nämlich gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 \nBBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verschärft. Die Überzahlung des Mietzuschusses \nwar für ihn so offensichtlich, dass er sie auch nach seinen individuellen Kenntnissen \nund Fähigkeiten bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen. \n\n70\n\nSo wusste der Kläger von der Arbeitsaufnahme seiner Ehefrau in B. . \nAufgrund der mehrfach in noch hinreichend nahem zeitlichen Zusammenhang (8. \nund 26. August 1991) mit dieser Arbeitsaufnahme unterschriebenen dienstlichen \nErklärung (Bestandteil der Anträge auf Mietzuschuss) war es ihm auch bekannt bzw. \nmusste es ihm zumindest bekannt sein, dass das Arbeitsentgelt des Ehegatten \njedenfalls in bestimmten Fällen (Auslandsbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG \noder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften) für die \nBerechnung des ihm gewährten Mietzuschusses von Bedeutung war. In eben jenen \nErklärungen hatte er sich auch verpflichtet, Änderungen der maßgeblichen \nVerhältnisse über die Auslandsvertretung unverzüglich dem Auswärtigen Amt \nanzuzeigen. Der Kläger ist dieser Verpflichtung weder im Zusammenhang mit der \nAufnahme der Tätigkeit seiner Ehefrau in B. noch später ausreichend \nnachgekommen. Zwar hat er sich in diesem Zusammenhang auf die Angabe der \nBerufstätigkeit seiner Ehefrau in der Erklärung A, K, O und S für das Jahr 1992 vom \n26. Januar 1993 berufen. Es hätte ihm bei gebotener Sorgfalt aber auffallen müssen, \ndass die dortigen Fragestellungen mit denen der dienstlichen Erklärung zum Antrag \nauf Mietzuschuss nicht hinreichend übereinstimmten und deshalb die dortige Angabe \neine - zusätzliche - Mitteilung der für den Mietzuschuss maßgeblichen Verhältnisse \nnicht entbehrlich machen konnte. Auf der anderen Seite hätte dem Kläger schon bei \nnur oberflächlicher Prüfung seiner Besoldungsmitteilungen auffallen müssen, dass \nihm der Mietzuschuss auch nach der Arbeitsaufnahme seiner Ehefrau in B. \nungekürzt weitergezahlt wurde. Bei dieser Sachlage hätten sich ihm zumindest \nZweifel an der weiteren Richtigkeit seiner Besoldung aufdrängen müssen, die zu \nzerstreuen es einer - hier fehlenden - Erkundigung bei der auszahlenden Stelle \nbedurft hätte. Dabei konnte sich der Kläger gerade auch angesichts der \nbeträchtlichen Höhe des seinem Ehegatten damals monatlich zugeflossenen \n\"sonstigen Nebenbezuges\" (1.298 DM) nicht sicher sein, dass in dem Arbeitsentgelt \nnicht auch Bestandteile enthalten waren, die den Auslandsdienstbezügen nach dem \n§ 52 Abs. 1 oder 3 BBesG entsprachen. \n\n71\n\nSoweit in Ausnahmefällen beim Vorliegen besonderer Umstände die Berufung \ndes Bereicherten auf den Wegfall der Bereicherung auch gegenüber der verschärften \nHaftung beachtlich ist, so etwa dann, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung \nder verschärften Haftung des Schuldners die den allgemeinen Vorschriften \nzugehörenden Grundsätze von Treu und Glauben verletzen würde, \n\n72\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1998 - 2 C \n21.97 -, NVwZ-RR 1999, 387, vom 21. Oktober 1999 \n- 2 C 27.98 -, BVerwGE 109, 357, und vom 12. \nOktober 1967 - II C 71.67 -, BVerwGE 28, 68; ferner \nSenatsurteil vom 12. April 2002 - 1 A 192/00 -,\n\n73\n\nsind solche Umstände hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n74\n\nSchließlich hat die Beklagte auch nicht gegen ihre aus § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG \nfolgende Verpflichtung verstoßen, Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Sie \nhat nicht nur erkannt, dass ihr insoweit ein Ermessen eingeräumt ist, sondern hat \ndem Kläger auch bereits im Rückforderungsbescheid Ratenzahlung eingeräumt \nsowie die Höhe der Raten im Widerspruchsbescheid nochmals auf nunmehr 200 DM \npro Monat - angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrages relativ großzügig - \nreduziert. Dabei hat sie auch ein mögliches, hier zumindest für einen Teil des \nRückforderungszeitraumes in Betracht kommendes eigenes Mitverschulden in ihre \nErmessenserwägungen eingestellt. Da indes für ein außergewöhnliches, \nqualifiziertes Mitverschulden,\n\n75\n\nvgl. in diesem Zusammenhang Senatsurteil vom \n2. August 2001 - 1 A 3262/99 -, \n\n76\n\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen und für eine aus dem Rahmen \nfallende besondere wirtschaftliche Notsituation des Klägers und seiner Familie nichts \nvorgetragen oder sonst ersichtlich ist, kann es - auch in Ansehung des Gewichts des \neigenen Verursachungsbeitrages des Klägers am Entstehen der Überzahlung - im \nErgebnis nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte von einem Erlass oder \nTeilerlass ihrer Rückforderung abgesehen hat. Hiermit hat sie sich noch im Rahmen \ndes ihr zukommenden Ermessens gehalten. \n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und der Ausspruch über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n78\n\nDer Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache in Bezug auf die \nFrage, ob die leistungsbegrenzende Regelung des § 57 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 \nBBesG auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn dem Ehegatten ein \nArbeitsentgelt i.S.d. § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG lediglich tatsächlich gezahlt wird, \nohne dass dem ein Rechtsanspruch gegenübersteht, grundsätzliche Bedeutung \ni.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zumisst. \n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-17/1-a-4091-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":17},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-17/1-a-4091-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297849","retrieved":"2026-07-09 03:21:14.604551+00:00"}}