{"status":"available","doknr":"OLD297850","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0517.13A5294.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-17","aktenzeichen":"13 A 5294/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses \nfür beide Rechtszüge auf jeweils 511.291,88 EUR (1 Mio.DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin vertreibt Mobilfunkdienstleistungen verschiedener \nMobilfunknetzbetreiber, u.a. so genannte Prepaid-Produkte, und bietet diese \nEndkunden auf eigene Rechnung an. Für letztere wird eine so genannte Prepaid-\nCard für ein Mobiltelefon - Telefonkarte - ausgegeben. Der Kunde tritt damit für die \nnoch zu erbringenden Telekommunikationsdienste durch seine Zahlung in \nVorleistung. Auf Grund dessen ist für die Klägerin die Erhebung personenbezogener \nDaten des Kunden für die Begründung des Leistungsverhältnisses oder die \nErbringung der Telekommunikationsdienste - anders als beim Abschluss von \nStandardverträgen - nicht erforderlich.\n\n4\n\nAus gegebenem Anlass wies die Regulierungsbehörde für Telekommunikation \nund Post die Klägerin im September 1999 darauf hin, dass sie zur Führung von \nKundendateien für Prepaid-Produkte verpflichtet sei und erinnerte an die \n- beigefügten - von ihr 1997 herausgegebenen \"Leitlinien\" für die Vermarktung von \nPrepaid-Produkten. Mit Bescheid vom 8. Dezember 1999 verpflichtete die Beklagte \ndie Klägerin zur Führung von Kundendateien für die Inhaber von Prepaid-Produkten \nmit Rufnummernzuteilung, in die die Rufnummern und Rufnummernkontingente ... \nsowie Name und Anschrift der Inhaber dessen aufzunehmen seien. Die Verpflichtung \nzur Führung von Kundendateien im Rahmen des § 90 Abs. 1 TKG gelte auch für den \nVertrieb von Prepaid-Produkten. Eine Beschränkung auf für die betriebliche \nAbwicklung der Telekommunikationsdienste oder das bedarfsgerechte Gestalten der \nDienste erforderliche Daten sei nicht ersichtlich. § 90 TKG stehe nicht unter dem \nVorbehalt des § 89 TKG. Eine andere Auslegung werde Sinn und Zweck der \nRegelung, den Sicherheitsbehörden Zugriff auf vollständige Kundendaten zu \nermöglichen, unterlaufen. Die Verpflichtung zur Führung von Kundendateien \nbeinhalte auch die Pflicht zur - unverzüglichen - Erhebung dieser Daten. Sinn und \nZweck dieser Regelung entsprechend müssten die Daten zuverlässig sein, was eine \nÜberprüfung der Identität des Kunden anhand eines amtlichen Ausweispapiers durch \nden Verkäufer der Telefonkarte erfordere. \n\n5\n\nMit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Als Anbieterin \nvon Telekommunikationsdienstleistungen sei sie im Rahmen des Vertriebs von \nPrepaid-Produkten nicht zur Erhebung und Überprüfung von Kundendaten und zur \nKundenidentifizierung in bestimmter Art und Weise verpflichtet. § 90 TKG stelle \ninsoweit keine ausreichende Rechtspflicht auf; er regele nur die \"Beauskunftung\" \nbereits erhobener Daten, nicht aber die Erhebung selbst. Das \nTelekommunikationsgesetz sehe als materiell-rechtliche Grundlage für die Erhebung \nvon Daten ausdrücklich nur § 89 Abs. 1 u. 2 vor, wo auch der Erhebungsumfang und \ndie Erhebungszwecke abschließend geregelt seien. Danach dürften nur die Daten \nerhoben, verarbeitet und genutzt werden, die sie zur betrieblichen Abwicklung der \nTelekommunikationsdienste oder für das bedarfsgerechte Gestalten ihrer Dienste \nbenötige. § 90 TKG schaffe keine den Rahmen des § 89 Abs. 1 u. 2 TKG \nüberschreitende Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Daten. Dies ergebe ein \nsystematischer Vergleich der Vorschriften. § 90 TKG gehöre systematisch zu § 89 \nAbs. 6 TKG. Auch letzterer sei keine selbstständige Ermächtigungsgrundlage zur \nErhebung von Daten, sondern regele ebenso wie § 90 TKG nur die früher im Wege \nder Amtshilfe mögliche Übermittlung derselben. Die Anordnung der Beklagten \nbeeinträchtige sie in ihrem Recht auf freie Berufsausübung, da sie bei der \nVermarktung von Prepaid-Produkten eingeschränkt werde, indem ihr Vertrieb als \nRegalware mit verdienstmindernder Wirkung faktisch untersagt und die Gestaltung \ndes Produkts infolge erst späterer Freischaltung der Telefonkarte behindert werde. \nDie von der Beklagten vorgenommene weite Auslegung des § 90 TKG bedeute einen \nunverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der \nTelekommunikationskunden. Sie missachte das Gebot der Normenklarheit sowie die \nAnforderungen an den Gesetzesvorbehalt. Da die Bestandsdaten auf Vorrat für \nÜberwachungsmaßnahmen vorgesehen seien, stelle die angefochtene Verpflichtung \neinen Eingriff in das über Art. 10 GG und § 85 TKG geschützte Fernmeldegeheimnis \ndar. Auch verpflichte § 90 Abs. 1 TKG nicht vor Überprüfung der Indentität des \nKunden mittels eines amtlichen Ausweispapiers. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post vom 8. Dezember 1999 \naufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat vorgetragen: § 90 TKG verpflichte zur Erhebung von Namen, Anschrift \nund Rufnummer der Kunden sowie zur Identitätsprüfung anhand bestimmter \nAusweispapiere auch bei Prepaid-Produkten, um anonyme Kundenverhältnisse \nauszuschließen. Er stehe nicht unter dem Vorbehalt des § 89 TKG und enthalte \nkeine Bezugnahme auf diese Norm. Beide Vorschriften stünden selbstständig \nnebeneinander und befolgten vollständig andere Regelungszwecke. Während § 89 \nTKG dem Datenschutz diene und tendenziell die Erhebung und Nutzung von \nDatenbeschränkungen unterwerfe, diene § 90 TKG Sicherheitsinteressen der \nAllgemeinheit und schreibe gerade eine Erhebung und Nutzbarmachung bestimmter \nDaten vor. Eine Beschränkung auf die Daten, die vom Dienst der Anbieter gemäß \n§ 89 TKG i.V.m. der Telekommunikationsdatenschutzverordnung erhoben worden \nseien, sei daher nirgends erkennbar. Eine andere Auslegung des § 90 TKG \nunterlaufe dessen in der amtlichen Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten \nwesentlichen Sinn, den verschiedenen berechtigten Stellen im Rahmen ihrer \ngesetzlichen Aufgaben einen durch die Beklagte vermittelten Zugriff auf vollständige \nKundendateien zu ermöglichen. Würden Kunden der Prepaid-Produkte nicht in die \nKundendateien aufgenommen, würde sich eine erhebliche Zahl von \nTelekommunikationsteilnehmern den Ermittlungen berechtigter Stellen entziehen \nkönnen und die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten wesentlich erschwert. Die \nVerpflichtung zur Führung vollständiger Kundendateien beinhaltet denknotwendig die \nPflicht zur Erhebung der entsprechenden Daten. Insoweit liege ein zulässiger \neinfach-gesetzlicher Eingriff in das informationeller Selbstbestimmungsrecht vor, der \nden Einzelnen kaum belaste, für die innere Sicherheit und Strafverfolgung als \nüberragende Gemeinwohlinteressen außerordentlich wichtig und daher \nverhältnismäßig sei. Ein Vermarktungsinteresse der Klägerin finde seine Grenze in \nden staatlichen Sicherungsanforderungen. Sinn und Zweck des § 90 TKG verlange \nauch, die Zuverlässigkeit der in die Kundendatei aufzunehmenden Daten \nsicherzustellen. Dateien mit falschen Namen oder Fantasienamen oder \nunvollständige Dateien seien für die Auskunftsersuchen wertlos. Im Bereich des \nBanken- und Sparkassenwesens gebe es auch keine anonymen Nummernkonten. \nDie kontoführende Stelle habe sogar die Identität des Kontoführungsberechtigten zu \nprüfen und diese Angaben verfügbar zu halten, so dass die Klägerin nicht übermäßig \nbelastet werde.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage durch das angefochtene Urteil \nvom 22. September 2000, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, \nstattgegeben. Die hiergegen vom Senat zugelassene Berufung hat die Beklagte \nrechtzeitig begründet. \n\n12\n\nSie trägt vertiefend vor: Unzutreffend sei das Verwaltungsgericht davon \nausgegangen, dass Dienste der Anbieter nach § 90 TKG nur zur Aufnahme von \nKundendaten verpflichtet seien, die auf der Grundlage der § 89 Abs. 2 TKG i.V.m. \n§ 3 TDSV im Rahmen der Erforderlichkeit zur betrieblichen Abwicklung usw. erhoben \nwerden dürften. § 89 TKG und § 90 TKG enthielten ausgehend von Wortlaut, \nGesetzessystematik und Entstehungsgeschichte völlig verschiedene, voneinander \nunabhängige Regelungen. § 90 Abs. 1 TKG bediene sich bereits nicht der \ndatenschutzrechtlichen Terminologie und sei keine datenschutzrechtliche Vorschrift. \nDer Begriff des \"Führens\" der Datei beinhalte auch den Begriff des Aufnehmens und \nSpeicherns von Bestandsdaten und erlaube nicht den Umkehrschluss, die \nDatenerhebung sei vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Eine Einschränkung der zu \nführenden Daten auf die nach § 89 Abs. 1 TKG zu erheben erlaubten Daten finde \nsich im Wortlaut des § 90 Abs. 1 TKG nicht. Die Unrichtigkeit des Verständnisses des \nVerwaltungsgerichts werde deutlich in dem Fall, in dem der Dienst der Anbieter \nausschließlich Prepaid-Produkte anbiete und dann keinerlei Daten in der \nKundendatei führen müsste. Die systematische Auslegung des § 89 TKG und des \n§ 90 TKG zeige, dass sich beide Vorschriften nicht gegenseitig bedingten. Wie \nbereits aus der Überschrift des Elften Teils des Telekommunikationsgesetzes \nersichtlich sei, regele dieser Teil verschiedene Bereiche, von denen § 89 TKG den \nBereich Datenschutz und § 90 TKG den Bereich Auskunftsersuchen der \nSicherheitsbehörden betreffe. § 89 Abs. 6 TKG befasse sich mit der \nAuskunftserteilung bezüglich sämtlicher für die dort genannten Zwecke erhobener \nDaten an alle auskunftsuchenden Stellen, während § 90 TKG nicht an diese Daten, \nsondern nur an Bestandsdaten anknüpfe und insoweit eine eigenständige \nVerpflichtung zur Erhebung der genannten Bestandsdaten sowie ein Zugriffrecht nur \nder genannten Stellen auf diese Daten begründe. Die Erwägung des \nVerwaltungsgerichts, der Umfang der nach § 89 Abs. 6 TKG weiterzuleitenden Daten \nwerde in unzulässigem Maße erweitert, weil die nach § 90 Abs. 1 TKG erhobenen \nDaten auch nach § 80 Abs. 6 TKG ermittelt werden müssten, sei nicht zwingend. \nWährend nach § 89 Abs. 6 TKG nur über im weitesten Sinne betriebsbezogene \npersönliche Daten gemäß Abs. 2 Auskunft erteilt werden dürfe, könnten nach § 90 \nAbs. 1 TKG nur sicherheitsrelevante Daten mitgeteilt werden, so dass eine Auskunft \nüber letztere nicht auch gemäß § 89 Abs. 6 TKG möglich sei. Auch bestehe kein \nWiderspruch zu § 89 Abs. 10 TKG, wenn § 90 Abs. 1 TKG eine selbstständige \nRegelung sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, die Genese \nlasse nicht erkennen, dass § 90 Abs. 1 TKG die Erhebung von Kundendaten über \nden in § 89 Abs. 2 TKG vorgeschriebenen Umfang hinaus ermöglichen solle, \nvielmehr habe nur eine rein technische Verpflichtung zur Bereitstellung der im \nEigeninteresse geführten Kundendaten für das automatisierte Abrufverfahren \ngeschaffen werden sollen. Die Deutung der Vollständigkeit der nach § 90 TKG \nvorzuhaltenden Informationen werde durch Abs. 5 und die Gesetzesbegründung in \nBT-Drucks. 13/4864 S. 84 sowie 13/4438 S. 25 f. unterstrichen, wonach \nUmgehungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden sollten. Die Zurückweisung des \nVorschlages des Bundesrates, einen Zugriff auf Kundendaten auch nach \nBeendigung des Kundenverhältnisses zu ermöglichen (BT-Drucks. 13/4438 S. 24 u. \n40 zu Rn. 98), belege nicht die Vorstellung der Bundesregierung, dass die Führung \nder Datei nach § 90 TKG abhängig von der Datenerhebung nach § 89 TKG sein solle \nund den datenschutzrechtlichen Bestimmungen gegenüber der Vollständigkeit der \nKundendatei nach § 90 TKG höhere Priorität eingeräumt werde. Die Ablehnung einer \nvorgeschlagenen Mindestspeicherfrist in § 89 Abs. 6 TKG durch die Bundesregierung \nu.a. mit der Begründung, \"die Rufnummernauskünfte an Strafverfolgungs- oder \nSicherheitsbehörden ... sind ohnehin bereits in § 87 (= § 90 TKG) geregelt\", stelle \nklar, dass das Auskunftsersuchen nach § 90 TKG ein gesondertes, von § 89 TKG \nunabhängiges Verfahren sei. Sinn und Zweck des § 90 TKG, der nicht auf die \nVorbereitung von Überwachungsmaßnahmen etwa nach der Strafprozessordnung \nbeschränkt sei, sondern auch Umfeldermittlungen ermöglichen solle, würden bei der \nAuslegung des Verwaltungsgerichts verfehlt, weil sich kriminelle Kreise durch \nAnschaffung von Prepaid-Produkten der Überwachung weitgehend entziehen \nkönnten. § 90 TKG enthalte entgegen dem Verwaltungsgericht eine Inhalt und \nGrenzen der behördlichen Befugnis hinreichend beschreibende \nErmächtigungsgrundlage zur Einschränkung des auf Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG \ngestützten informationellen Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf \npersonenbezogene Daten. Der Rechtseingriff sei für den Bürger nicht besonders \nbelastend; er beziehe sich nur auf die genannten Bestandsdaten, nicht auf dem \nFernmeldegeheimnis unterliegende Verbindungsdaten und sei daher \nverhältnismäßig. § 90 TKG stelle zudem mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine \nzulässige Berufsausübungsregelung dar. Er verstoße auch nicht gegen die vom \nBundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aufgestellten Anforderungen, \nwonach das informationelle Selbstbestimmungsrecht im überwiegenden \nAllgemeininteresse auf gesetzlicher, hinreichend bestimmter Grundlage, hier eben \n§ 90 TKG, einschränkbar sei. Die nach § 90 Abs. 1 TKG zu speichernden Daten \nseien nicht etwa dem Datenschutz entzogen. Nach Beendigung des \nKundenverhältnisses würden sie gelöscht.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist auf die vom \nGesetzgeber beabsichtigten Änderungen der §§ 89, 90 und 96 TKG hin, durch die \nausweislich der vorliegenden Entwurfsbegründung die erstinstanzlich festgestellten \nRegelungslücken geschlossen werden sollten. \n\n18\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte \nund der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie zulässige Berufung, über die der Senat wegen einstimmiger Beurteilung ihrer \nErfolgsaussicht und der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung nach \nAnhörung der Beteiligten im Beschlusswege nach § 130a VwGO entscheidet, ist \nbegründet.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der \nBescheid der Beklagten vom 8. Dezember 1999 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten.\n\n22\n\nObwohl der angefochtene Bescheid in seinem tenormäßig ausgestalteten, eine \nVerpflichtung aussprechenden Teil vor der Begründung im Wesentlichen nur den \nInhalt des § 90 Abs. 1 TKG wiederholt, versteht ihn der Senat dahin, dass er die \nKlägerin nicht nur zur Führung von Kundendateien, sondern auch zur Erhebung der \nentsprechenden Kundendaten und Prüfung der Richtigkeit der Identitätsdaten \nverbindlich anhält. Dies folgt aus der dem Verpflichtungssatz nachfolgenden \nKlarstellung, dass neben der Datenerhebungspflicht aus § 90 Abs. 1 TKG auch eine \nPflicht zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Daten folge, sowie aus der \nBegründung der Entscheidung, wo von einer Verpflichtung zur Erhebung der \nentsprechenden Daten und jedenfalls sinngemäß von einer Verpflichtung zur \nÜberprüfung der Daten auf ihre Zuverlässigkeit die Rede ist. Nicht anders hat auch \ndie Klägerin den angefochtenen Bescheid interpretiert. \n\n23\n\nDer so zu verstehende Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 91 \nAbs. 1 Satz 1 TKG. Danach kann die Regulierungsbehörde Anordnungen und \nandere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Elften \nTeils des Telekommunikationsgesetzes und der auf Grund dieses Teils ergangenen \nRechtsverordnungen sicherstellen. Die Anordnung dient der Einhaltung des § 90 \nAbs. 1 und ist dazu geeignet, indem sie gegenüber der geschäftsmäßig \nTelekommunikationsdienste anbietenden Klägerin die Verbindlichkeit dieser \nRegelung auch für sie für jeden Fall der Vermarktung von Prepaid-Produkten \nfeststellt mit der Folge, dass die Klägerin bei einem weiteren Verstoß im Wege der \nVerwaltungsvollstreckung oder einer Bußgeldverhängung zur Beachtung der \ngenannten Vorschrift gezwungen werden kann. \n\n24\n\nDie der Klägerin aufgegebene Verpflichtung zur Führung von Kundendateien \ngemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 TKG umfasst auch die Verpflichtung zur Erhebung der \nentsprechenden Daten und zur Identitätsprüfung bezüglich des jeweiligen Kunden. In \nseinem Beschluss vom heutigen Tage im parallelen Verfahren 13 A 5293/00 hat der \nSenat zu den eine Konkretisierung und detailierte Beschreibung der Handlungs- und \nVerhaltenspflichten der Telekommunikationsdiensteanbieter aus § 91 Abs. 1 TKG \ndarstellenden Leitlinien der Beklagten zu dieser Vorschrift ausgeführt:\n\n25\n\n\"Nach § 90 Abs. 1 TKG ist ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten \nverpflichtet, Kundendateien zu führen, in die .... Rufnummer und \nRufnummernkontingente ... sowie Name und Anschrift der Inhaber aufzunehmen sind \n... Nach Abs. 2 Satz 1 sind die aktuellen Kundendateien von den Diensteanbietern \nverfügbar zu halten, so dass sie die Regulierungsbehörde abrufen kann. Das Führen \nvon Kundendateien, aus denen Kundendaten abgerufen werden können, setzt \nzwingend die Erhebung dieser Kundendaten und ihr Einstellen in die Datei voraus. Das \nFühren einer Datei ohne Inhalt wäre unsinnig und kann nicht Anliegen des \nGesetzgebers gewesen sein. Die Erhebung der in die Kundendatei einzustellenden \nDaten, nämlich Nummer, Name und Anschrift des Nummerninhabers, ist daher eine \nSelbstverständlichkeit, die keiner wörtlichen Erwähnung in § 90 Abs. 1 und 2 TKG \nbedurfte.\n\n26\n\nEbenso selbstverständlich ist, dass es sich bei den in die Datei einzustellenden \nDaten um zutreffende Daten handeln muss. Das ergibt sich nicht nur aus Sinn und \nZweck der Vorschrift, nämlich den zuständigen Sicherheitsbehörden die \nStrafverfolgung anhand der - von der RegTP - abrufbaren Daten zu ermöglichen oder \nzu erleichtern, sondern auch aus der ausdrücklichen Forderung nach \"aktuellen\" \nDaten. Die von den Diensteanbietern abverlangte Identitätsprüfung dient mithin der \nSicherstellung der Richtigkeit der zu erhebenden und in die Datei einzustellenden \nKundendaten (nach der TDSV-Terminologie Bestandsdaten). Diesem Ziel dient auch \ndie Notierung der Nummer des Identitätsdokuments, weil sie zur Überprüfung von \nInhalt und Echtheit des Dokuments und damit letztlich der Daten selbst erforderlich \nsein kann. Die Einstellung der angeführten Daten in die Datei ist, wie erwähnt, \nzwingende Voraussetzung zum Datenabruf. Die Freischaltung des Dienstes erst nach \nAbschluss des Identitätsnachweises ist notwendige Voraussetzung für eine ihrem \nZweck entsprechende Anwendung der Vorschrift. Ein Abrufen \"gesicherter\" Daten \neines benutzten oder benutzbaren freigeschalteten Dienstes ist vor Abschluss der \nIdentitätsprüfung nicht möglich.\n\n27\n\n§ 90 TKG ist entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts auch \nauf die Prepaid-Produkte der Klägerin anwendbar. \n\n28\n\nZunächst kann der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, dem \nWortlaut des § 90 TKG sei eine Verpflichtung, die entsprechenden Bestandsdaten ihrer \nKunden zu \"erheben\", nicht zu entnehmen; eine solche sei auch nicht durch Auslegung \nder Vorschrift zu gewinnen; vielmehr ergebe sich aus der Systematik des Gesetzes \nund seiner Entstehungsgeschichte, dass sich die Verpflichtung zur Führung von \nKundendateien lediglich auf die nach § 89 Abs. 2 TKG i.V.m. der - seinerzeitigen - \nTelekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) \nerlaubtermaßen gewonnenen Daten beziehe. \n\n29\n\n§ 89 TKG und § 90 TKG sind zwei selbständig nebeneinander stehende \nRegelungen. Weder nimmt § 90 TKG auf § 89 TKG Bezug noch ergänzt § 90 TKG die \nRegelungen des § 89 TKG. Anhaltspunkte für eine solche Ergänzung oder \nBezugnahme weist der Wortlaut des § 90 TKG nicht auf. Auch inhaltlich besteht \nzwischen beiden Regelungen keine irgendwie geartete Verknüpfung. Charakter und \nZielrichtung beider Vorschriften sind unterschiedlich. Nach § 89 Abs. 2 TKG, der im \nMittelpunkt der Argumentation des Verwaltungsgerichts steht, \"dürfen\" \nTelekommunikationsdienste erbringende oder an der Erbringung mitwirkende \nUnternehmen Kundendaten unter den dort genannten Voraussetzungen erheben, \nverarbeiten und nutzen. Ihnen wird insoweit eine Befugnis oder Rechtfertigung zum \nEingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht bezüglich der Kundendaten \nzugesprochen, von dem sie mehr oder minder Gebrauch machen können, aber nicht \nmüssen. § 90 Abs. 1 und 2 TKG \"verpflichtet\" dagegen den Anbieter - und nicht nur \nden Erbringer - von Telekommunikationsdiensten zur Führung von Kundendateien und, \nwie ausgeführt, zuvor zur Erhebung und Überprüfung ganz bestimmter Kundendaten. § \n89 Abs. 2 TKG zielt daher, wie in der Überschrift des Elften Teils des Gesetzes \nvorgezeichnet, auf den Datenschutz, während § 90 Abs. 1 und 2 TKG den \nBedürfnissen der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer \ngesetzlichen Aufgaben dient und unter den in der Überschrift des Elften Teils des \nTelekommunikationsgesetzes enthaltenen Begriff \"Sicherung\" zu fassen ist. Diese an \ndie frühere Auskunftspflicht des vor der Privatisierung staatlichen Unternehmens \nanknüpfende Ausrichtung der Vorschrift ist bereits in der Begründung der Fraktionen \nund der Bundesregierung zum Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes, \n\n30\n\nvgl. BT-Drucks. 13/3609, S. 55, zu § 87,\n\n31\n\nherausgestellt worden, während Ausgangspunkt der Begründung zu § 86 des \nEntwurfs (= § 89 TKG) der Ausgleich der Unternehmensinteressen bezüglich der \nKundendaten und der Nutzerinteressen war. Eine andere Ausrichtung haben beide \nVorschriften auch durch die Stellungnahme des Bundesrates, \n\n32\n\nvgl. BT-Drucks. 13/4438 S. 24 ff,\n\n33\n\nund durch die Empfehlungen des Ausschusses für Post und \nTelekommunikation,\n\n34\n\nvgl. die Begründungen für die vorgeschlagenen \nÄnderungen in BT-Drucks. 13/4864 S. 83 f,\n\n35\n\nnicht erfahren. Die durch den Wortlaut der Vorschriften, ihren unterschiedlichen \nRegelungsinhalt und ihre unterschiedliche Zielrichtung zum Ausdruck kommende \nSelbständigkeit der Regelung des § 90 TKG gegenüber § 89 TKG wird noch bestätigt \ndurch die spezielle Ermächtigung der Regulierungsbehörde zur Reaktion auf Verstöße \ndes Anbieters gegen seine Verpflichtungen aus § 90, die in entsprechender \nAusgestaltung dem § 89 TKG fehlt.\n\n36\n\nDie von der Klägerin und vom Verwaltungsgericht vertretene Reduzierung des § 90 \nTKG lässt sich nicht aus der Systematik des Gesetzes, insbesondere nicht mit Blick auf \ndie Auskunftspflicht des Telekommunikationsdiensteerbringers aus § 89 Abs. 6 TKG \nrechtfertigen. Zwar betreffen § 89 TKG und § 90 TKG den Umgang mit Daten von \nKunden; so schreibt § 89 TKG in Verbindung mit der - früheren - \nTelekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (jetzt \nTelekommunikations-Datenschutzverordnung) detailliert die Behandlung von \nKundendaten vor, während § 90 TKG u.a. die technische Abwicklung des Datenabrufs \nregelt. Hieraus folgt aber noch nicht, dass § 90 TKG an § 89 TKG anknüpft und die \nnach § 90 Abs. 1 TKG erfassten Daten auf die nach § 89 Abs. 2 TKG erlaubtermaßen \nerhebbaren, verarbeitbaren und nutzbaren Daten zu reduzieren sind. Denn es ist \nsowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zu unterscheiden zwischen der \nnach § 89 TKG erlaubterweise und der nach § 90 TKG bindend zu führenden Datei. \nErstere darf, muss aber nicht vom Telekommunikationsdiensteerbringer angelegt und \ngeführt werden und umfasst ein relativ weites Datenspektrum; soweit die Datei geführt \nwird, hat der Diensteerbringer den in Abs. 6 angeführten Stellen über alle \nvorgehaltenen Daten Auskunft zu erteilen; er hat sogar unter den Voraussetzungen \ndes Abs. 2 Nr. 3 auf Antrag eines privaten Nutzers Daten zu erheben und ihm ggf. \npreiszugeben. Von dieser Datei ist die nach § 90 TKG zu führende Datei getrennt zu \nführen. Das folgt daraus, dass aus letzterer Datei gemäß § 90 Abs. 2 TKG allein die \nRegulierungsbehörde Daten abrufen kann und sicherzustellen ist, dass der \nDiensteanbieter von einem solchen Abruf keine Kenntnis nehmen kann. Nicht der \nAnbieter erteilt die Datenauskunft nach § 90 Abs. 1 TKG und nicht er, sondern die \nRegulierungsbehörde hat die Hoheit über den Dateiinhalt und prüft kursorisch die \nZulässigkeit der Nachfrage der jeweiligen Behörde; der Anbieter erfährt nicht einmal \nspäter von dem erfolgten Datenabruf. Der Abruf ist zudem auf ein nur drei Daten \numfassendes Spektrum (Name, Anschrift, Anschlussnummer) sowie auf den Kreis der \nNachfrage haltenden öffentlichen Stellen gemäß Abs. 4 beschränkt, der nicht identisch \nist mit dem des § 89 Abs. 6 TKG. Nach alledem trifft es nicht zu, dass § 89 Abs. 6 und \n§ 90 TKG sich nur unterschieden in der Art und Weise des Zurverfügungstellens der \nDaten. Der inhaltliche Unterschied beider Dateien und der Unterschied des \nAbrufvorgangs sowie der Verwendung des Dateieninhalts verdeutlichen, dass der \nGesetzgeber durch § 90 TKG gerade keine Verpflichtung zur Führung einer den \nAnforderungen des § 89 Abs. 2 TKG unterfallenden Datei begründen und nicht bloß \neine Abrufautomatisierung regeln wollte. Wäre das der Fall gewesen, hätte es \nnahegelegen, dass er entsprechende Regelungen in § 89 TKG eingearbeitet und nicht \nneben diesem eine eigenständige Vorschrift ebenfalls mit Detailregelungen, nämlich \nzum ausschließlichen Datenmaterial, ausschließlichen Verwendungszweck und zur \ntechnischen Durchführung der Auskunft, geschaffen hätte. Nur am Rande sei hier \nangemerkt, dass es entgegen der Ansicht der Klägerin von der Sache her keiner \nweiteren Detailregelungen zum Schutze des Rechts auf informationelle \nSelbstbestimmung in § 90 TKG bedurfte und sich die umfassenden Detailregelungen \ndes § 89 TKG in Verbindung mit der \nTelekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung bzw. der \nTelekommunikations-Datenschutzverordnung daraus rechtfertigen, dass dort \nKundendaten allein der relativ ungeschützten Handhabung durch den privaten \nTelekommunikationsdiensterbringer unterliegen.\n\n37\n\nDer von der Klägerin und dem Verwaltungsgericht gesehene Widerspruch \nzwischen den Regelungen des § 89 Abs. 10 und § 90 Abs. 1 TKG löst sich auf. Soweit \ndie \"Erbringung von Telekommunikationsdiensten\" nicht von der Preisgabe \npersonenbezogener Daten, die für die Erbringung oder Entgeltfestsetzung dieser \nDienste nicht erforderlich sind, abhängig gemacht werden darf, steht das schon vom \nWortlaut her einer Weigerung des Verkaufs der notwendigen Prepaid-Card ohne \nPreisgabe der Daten nach § 90 Abs. 1 TKG durch den Kunden nicht entgegen. Im \nÜbrigen ist die Untersagung aus Absatz 10 im Lichte der Zielrichtung des § 89 TKG zu \ninterpretieren. Dieser regelt den Umgang mit Kundendaten durch den Diensteerbringer \nund den Schutz des Kunden vor unnötiger Verwendung seiner Daten aus den allein \ndem Diensteerbringer zugänglichen Dateien. Demgemäß untersagt Absatz 10 die \nKoppelung der Diensteerbringung durch den Erbringer mit der Preisgabe der Daten \ndurch den Kunden - nur - vor den Hintergrund dieser Dateien. Kundendateien, die der \nDiensteanbieter gleichsam im zwingenden Gesetzesaufrag für staatliche Behörden \neinrichtet, bzw. die in eine solche Datei einzustellenden Daten werden dagegen von § \n89 Abs. 10 TKG nicht erfasst. Eine Beachtung der Untersagungsregelung im \nZusammenhang mit der Dateiführungspflicht aus § 90 TKG wäre auch unvereinbar mit \nder Selbständigkeit der Vorschriften der § 89 und § 90 TKG.\n\n38\n\nSchließlich stützt auch die Entstehungsgeschichte des § 90 TKG die Rechtsansicht \nder Klägerin und der Vorinstanz nicht. Dass der Gesetzgeber mit einem selbständigen \n§ 90 TKG eine direkte und schnelle, weil bei der Regulierungsbehörde zentralisierte \n\"Rufnummernauskunft\" unabhängig von den Regelungen des § 89 TKG für jede Form \nder Kommunikation, also auch für anonyme Kundenverhältnisse schaffen wollte, wird \nbestätigt durch die von der Beklagten in der Berufung vorgelegten Vorgänge auf \nRegierungsebene vor Einbringung des Entwurfs eines Telekommunikationsgesetzes in \ndas Gesetzgebungsverfahren. Aus dem Bericht der Bundesregierung über \nMöglichkeiten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei \"modernen \nTelekommunikationsformen\" vom 24.01.1995 geht die Erkenntnis hervor, dass die \nseinerzeitigen Überwachungsverfahren der Sicherheitsbehörden, die auf örtlich \nunveränderbare Anschlüsse ausgerichtet waren, angesichts der modernen \nKommunikationsmöglichkeiten, insbesondere der Mobilfunknetze (D-Netze) \nunterlaufen werden konnten und diese Problematik einer Lösung durch zusätzliche \nSoft- und Hardware innerhalb der eigentlichen Telekommunikationssysteme und einer \nzentralen, neutralen Auskunftsstelle bedurfte. Hierbei ist auch der Blick gefallen auf \nausländische Prepaid-Karten, deren Einsatz als Folge der Liberalisierung - durch eine \nnationale Regelung - vermutlich nicht abwendbar sei, was jedoch entgegen der Ansicht \nder Klägerin keinen \"Vorerst-Verzicht\" des Gesetzgebers und erst recht keine \ninhaltliche Beschränkung des Auskunftsersuchens entsprechend den \nDatenschutzregelungen beinhaltet. Des gleichen ist die Problematik und sind \nLösungsansätze zeitgleich von der Bundesministerin der Justiz in einem Bericht aus \nMai 1995 aufgezeigt worden. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse ist der Entwurf \neines Telekommunikationsgesetzes im Frühjahr 1996 erarbeitet und mit § 87 (dem \nspäteren § 90 TKG) - einem der vorgeschlagenen Lösungsansätze zumindest \nnahekommend - ein separates, zentralisiertes Verfahren u.a. der Rufnummernauskunft \nvorgesehen worden. Insofern hat der Gesetzgeber entgegen der Ansicht der Klägerin \ndas erkannte Problem der weitgehenden Unüberwachbarkeit von Telekommunikation \nmit Prepaid-Produkten durch eine einheitliche Regelung für alle Anbieter hinreichend \ngelöst. Welche Regelungen darüber hinaus erforderlich gewesen sein sollen und \nweshalb deren Fehlen das von der Klägerin verfochtene Verständnis von § 90 TKG \nrechtfertigen soll, hat diese nicht aufgezeigt. \n\n39\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin beinhaltet § 90 TKG auch keinen Eingriff in das \ngrundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) und ist deshalb auch \nkeine einschränkende verfassungskonforme Interpretation des § 90 Abs. 1 TKG im \nSinne der Klägerin geboten. Das Fernmeldegeheimnis umfasst den Inhalt sowie die \nnäheren Umstände von Telekommunikation. Die Pflicht zur Führung der Datei nach \n§ 90 Abs. 1 TKG bzw. das Erheben von Bestandsdaten, deren Einstellen in die Datei \nsowie das Verfügbarhalten der Datei berührt den Bereich des einzelnen \nTelekommunikationsvorgangs und seiner jeweiligen Umstände nicht, sondern verhält \nsich lediglich im Vorfeld dessen. Eine Kenntnisnahme von Inhalt und Umständen des \njeweiligen Telekommunikationsvorgangs erfolgt noch nicht durch Abruf und Weitergabe \nder Daten durch die Regulierungsbehörde an die nachfragenden \nStrafverfolgungsbehörden und Sicherheitsbehörden, sondern wird erst durch deren \nkonkreten Zugriff auf einzelne Verbindungen möglich. Einer Auseinandersetzung mit \ndem Vorbringen der Klägerin zu Problematiken des Fernmeldegeheimnisschutzes \nbedarf es daher nicht.\n\n40\n\nSoweit die Klägerin in § 90 TKG einen Verstoß gegen das Grundrecht der \nBerufsfreiheit sieht, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Verpflichtung zur Führung \neiner Datei über Namen, Anschrift und Nummer/Nummernkontingente des \nAnschlussinhabers beinhaltet lediglich eine nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts auf der untersten Stufe der Eingriffsintensität \neinzuordnende Berufsausübungsregelung, die durch vernünftige Gemeinwohlbelange, \nnämlich die effektive Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden \ngerechtfertigt ist. Der Eingriff ist nicht unverhältnismäßig. Die zur Sicherstellung der \nVerpflichtung aus § 90 Abs. 1 TKG notwendigen Maßnahmen der \nTelekommunikationsdiensteanbieter bei Vertrieb von Prepaid-Produkten führen zwar \nmöglicherweise zu einem eingeschränkten Umsatz und zu Mehrkosten, was aber \nangesichts des angestrebten Sicherheitsgewinns für die Allgemeinheit zumutbar und \nnicht unerträglich schwer, etwa für die Anbieter existenzgefährdend ist, zumal jeder \nAnbieter in der gleichen Weise betroffen ist. Dass die durch § 90 TKG den \nSicherheitsbehörden eröffneten Möglichkeiten ungeeignet wären, die Wahrnehmung \nihrer Aufgaben zumindest zu fördern, kann nicht festgestellt werden. Daran ändert \nnichts, dass die sicherheitsbehördliche telekommunikative Observierung von \nVerdächtigen möglicherweise umgangen werden kann und eine internationale \nRegelung der Erfassung anonymer Kundenverhältnisse noch nicht erfolgt ist. Bereits \nder Effekt der Regelung des § 90 TKG, dass die Begehung von Straftaten unter \nEinsatz von Prepaid-Produkten erschwert wird, stellt einen gewissen \nSicherheitsgewinn und eine hinreichende Legitimation für die Einschränkung der \nBerufsausübungsfreiheit dar. \n\n41\n\nDasselbe gilt im Hinblick auf den in § 90 TKG liegenden Eingriff in das aus dem \nallgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete \nRecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die verfassungsrechtlich gebotenen \nVorkehrungen gegen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts sehen die den Zugriff auf \ndie Personendaten regelnden Fachgesetze - z.B. Strafprozessordnung oder G 10 - \nvor.\n\n42\n\nZwar hat der Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des \nBegleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz die Effektivität der Regelung des § 90 \nTKG in Zweifel gezogen, doch indiziert dies keine Ungeeignetheit des Eingriffsmittels in \nBezug auf das Gesetzesziel und bietet dies erst recht keinen Anhaltspunkt für eine \ninhaltliche Einschränkung der Dateiführungspflicht aus § 90 Abs. 1 TKG am Maßstab \ndes § 89 Abs. 2 TKG. Die seinerzeitigen Zweifel des Bundesrates erklären sich \nerkennbar dadurch, dass, wie die Bundesregierung an derselben Stelle eingeräumt \nhat, der Bund seinerzeit technisch noch nicht in der Lage war, Rufnummernauskünfte \ngemäß § 90 TKG zu erteilen, eben weil die für die Durchführung des \nAuskunftsverfahrens notwendigen technischen und inhaltlichen Maßstäbe für die \nTelekommunikationsdiensteanbieter noch nicht entwickelt waren. Ihre Ablehnung des \nBundesratsvorschlags hierzu begründete die Bundesregierung u.a. damit, sie sei \nbemüht, die automatisierte Rufnummernauskunft nach § 90 TKG schnellstmöglich \neinzuführen. Gerade diese im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des \nBegleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz geäußerte Erwägung der \nBundesregierung zur Gesetz gewordenen Fassung des § 87 spricht nicht, wie das \nVerwaltungsgericht meint, gegen das von der Beklagten angelegte Verständnis von § \n90 TKG, sondern gerade dafür. Die Bundesregierung und ihr folgend der TKG-\nGesetzgeber wollten von jedem Anbieter von Telekommunikation in welcher \ntechnischen Ausgestaltung auch immer, also auch in Form des Mobilfunks mit Prepaid-\nCard, die Verpflichtung zur automatisierten Rufnummernauskunft nach § 90 TKG. \n\n43\n\nVgl. hierzu auch die Begründung des Ausschusses für \nPost und Telekommunikation, BT-Drucks. 13/4864 (neu), \nSeite 84, zu § 87 Abs. 1, dessen Geltungsbereich sich auf \nalle Fälle des geschäftsmäßigen Erbringens von \nTelekommunikationsleistungen erstrecken sollte.\n\n44\n\nDiesem deutlich erkennbaren Gesetzesanliegen wird die Interpretation des § 90 \nTKG durch die Klägerin und die Vorinstanz nicht gerecht.\"\n\n45\n\nDiese Erwägungen gelten auch im Hinblick auf den vorliegend angefochtenen \nBescheid.\n\n46\n\nDer Senat lässt offen, ob die Regulierungsbehörde der Klägerin auch regelnd \neine Identitätsprüfung ausschließlich anhand von Personalausweisen, Pässen, \nBescheinigungen nach § 63 AsylVfG, § 39 AuslG und Truppenausweisen gemäß \nArt. III Abs. 2 Lit.A des Nato-Truppenstatuts (vgl. die Begründung des angefochtenen \nBescheids auf Blatt 2 Abs. 7) aufgeben und andere Identitätsnachweise nicht \nakzeptieren wollte. Sollte das der Fall sein, wäre auch insoweit der angefochtene \nBescheid nicht zu beanstanden. Denn die zu verwendenden Dokumente tragen Sinn \nund Zweck des § 90 Abs. 1 Satz 1 TKG Rechnung und ein Recht der Klägerin zu \neiner Identitätskontrolle anhand anderer Dokumente besteht nicht. Hierzu hat der \nSenat im angeführten Paralellverfahren ausgeführt:\n\n47\n\n\"Der angefochtene Bescheid ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil die \nLeitlinien eine Identitätsprüfung nicht an Hand anderer, im Klageantrag zu 3. äußerst \nhilfsweise angeführter Ausweisdokumente (Führerschein, Studenten-/Schülerausweis \nusw.) erlaubt. Denn es existiert jedenfalls kein Recht \ndesTelekommunikationsdiensteanbieters zu einer durch diese Dokumente erfolgten \nIdentitätskontrolle. Die Modalitäten der Überprüfung schreibt § 90 TKG nicht vor, so \ndass insoweit die zuständige Behörde die für alle Anbieter gleiche, dem Sinn und \nZweck der Vorschrift Rechnung tragende Identitätsprüfungsmodalität nach \npflichtgemäßem Ermessen bestimmen konnte. Sinn und Zweck der Regelung des § 90 \nTKG erfordern auch unter Berücksichtigung von Zumutbarkeitserwägungen zugunsten \nder Anbieter eine Identitätsüberprüfung bei Bewerbern von Prepaid-Produkten, die eine \nangemessene aber gleichwohl hohe Sicherheit für die Richtigkeit der aufzunehmenden \nDaten gewährleistet. Eine solche ist bei den im Bescheid der Beklagten vom 18. \nSeptember 1997 angeführten Dokumenten und dem von ihr nachträglich akzeptierten \nUS-amerikanischen Truppenausweis gegeben. Den von der Klägerin angeführten \nDokumenten kommt eine derart hohe Zuverlässigkeit für die Richtigkeit der Daten \njedoch nicht zu. Sie bieten zum einen nicht den erforderlichen hohen Grad an \nSicherheit für die Richtigkeit der in ihnen dokumentierten Inhaberdaten, weil sie nicht \neiner regelmäßigen fachbehördlichen Kontrolle und Aktualisierung unterliegen, mitunter \nauch gar keine aktuelle Anschrift des Inhabers (Schülerausweis) und gar kein Lichtbild \nenthalten, und zum anderen im allgemeinen Rechtsverkehr isoliert nicht als \nIdentitätspapier, sondern allenfalls als Statusnachweis anerkannt sind. Hierbei handelt \nes sich um sachliche Gesichtspunkte, die es rechtfertigen, die von der Klägerin \ngenannten Dokumente vom Kreis der akzeptierten Identitätsnachweise \nauszuschließen, so dass jedenfalls ein Rechtsanspruch eines Anbieters im Sinne des \näußerst hilfsweisen Antrages zu 3. nicht besteht.\"\n\n48\n\nKann nach alledem die erstinstanzliche Entscheidung keinen Bestand behalten \nund ist die Klage abzuweisen, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n50\n\nIII.\n\n51\n\nDie Streitwertänderung und -neufestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 25 \nAbs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat hält die Bedeutung der vorliegenden Klage im \nVerhältnis zur Bedeutung von Anfechtungsstreitigkeiten gegen \nMissbrauchsaufsichtsmaßnahmen oder Preisregulierungsmaßnahmen, die den \nWettbewerb des klagenden Unternehmens weit schwerer als im vorliegenden \nVerfahren belasten, mit 1 Mio. DM bzw. dem entsprechenden Euro-Betrag für \nausreichend erfasst.\n\n52\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n53\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.\n\n54\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den \nangefochtenen Beschluss bezeichnen.\n\n55\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses \nBeschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht \neinzureichen.\n\n56\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-17/13-a-5294-00","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":82},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":43},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-17/13-a-5294-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297850","retrieved":"2026-07-09 03:21:14.737649+00:00"}}