{"status":"available","doknr":"OLD297845","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0517.13A3043.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-17","aktenzeichen":"13 A 3043/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 80.888,93 EUR (= 158.205,- DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung kann nicht zugelassen werden, da keiner der geltend gemachten \nZulassungsgründe vorliegt.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben, weil der Senat solche Zweifel \nnicht hat. Dabei ist Maßstab die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Ergebnis, \nnicht aber die Einzelelemente seiner Begründung und schon gar nicht die \nBegründung der angefochtenen Bescheide oder des diesen zu Grunde liegenden \nministeriellen Erlasses vom 10. März 1994, an deren Richtigkeit das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2000 - 3 C 31.99 - zu zweifeln \ndurchaus Anlass gibt.\n\n4\n\nZutreffend und in Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom \n12. Dezember 1990 - 13 A 50/90 -, TransportR 1991, 197, dem ein durchaus \nvergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag, hat das Verwaltungsgericht die für Schüler \ndem Schulträger abgegebenen so genannten \"Monatskarten für Auszubildende - an \nSchulträger\" nicht als Monats-, sondern als Jahreszeitfahrausweise im Sinne von § 3 \nAbs. 2 PBefGAusglV angesehen. Auch nach Auffassung des Senats handelt es sich \nbei der Ausgestaltung der Stammkarte mit elf sofort mitgelieferten Monatsaufklebern \nder Sache nach um eine Jahreskarte. Allein diese Sicht vermeidet eine \nÜberförderung, die sonst angesichts der Tatsache eintreten würde, dass zwischen \neiner Stammkarte mit mitgereichten Monatsaufklebern und einer - im \nSchülerausbildungsverkehr nur 11 Monate umfassenden - Jahreskarte kein \nsachlicher, eine Mehrförderung rechtfertigender Unterschied besteht, insbesondere \nauch nicht in den zu erbringenden Transportleistungen. Dass Nachbestellungen, \naber auch Rückgaben auch von Monatsmarken möglich waren, spricht nicht gegen \ndie vorgenommene Gleichstellung. Maßgeblich ist nach dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1996 - 11 C 3.95 -, die Zahl der \nverkauften Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr, ohne dass es darauf ankommt, \nwie lange ein Zeitfahrausweis im Kalenderjahr gegolten hat und - übertragen auf den \nvorliegenden Fall - ob Rückgaben bzw. Nachbestellungen möglich waren und \nvorgenommen worden sind. Entscheidend ist, dass nach der Auskunft des \nBürgermeisters der C. M. vom 26. August 1999 an die Beklagte, die von \nihm so bezeichnete \"Schülerjahreskarte\" einen Stammausweis mit \npersonenbezogenen Daten und der Anzahl der Zonen sowie die gesamten 11 \nMarken für das Schuljahr mit den Monatsnamen enthielt.\n\n5\n\nDie im Mittelpunkt des erstinstanzlichen Urteils stehende Gleichstellung hat auch \nnichts damit zu tun, dass nach dem - auch für den Senatüberzeugenden - Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2000 die Landesbehörden die \nanzurechnende Zahl der Gültigkeitstage von Zeitfahrausweisen nicht unter Berufung \nauf \"landestypische Durchschnittswerte\" abweichend von den Vorgaben des § 3 Abs. \n2 Satz 3 PBefAusglV festlegen dürfen. Die vom Verwaltungsgericht sachgerecht \nvorgenommene Gleichsetzung der streitbefangenen Karten mit Jahreskarten ist \ndavon unabhängig, ja vorrangig.\n\n6\n\nDa die Beklagte bei der Abrechnung auch alle über 11 Monate gehenden \nZeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr als Jahreszeitfahrausweise hätte ansehen \ndürfen, kommt es nicht darauf an, auf welcher Grundlage die Beklagte im Hinblick auf \netwa durch Rückgaben geprägte Sonderfälle nur 95% als Jahreskarten behandelt hat \nund ob dies die Realität getroffen hat; im Übrigen ist die Klägerin durch diese \nRegelung nicht beschwert, da sie ihren wirtschaftlichen Interessen gerade \nentgegenkommt.\n\n7\n\nAuch der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) greift nicht durch. Die für grundsätzlich gehaltene Frage, ob \"Monatskarten \nfür Auszubildende, die über Schulträger ausgegeben werden, hinsichtlich der \nanzusetzenden Gültigkeitstage den Jahreskarten i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 3 \nPBefAusglV gleichzusetzen sind, sofern eine Abnahme über das elfmonatige \nSchuljahr erfolgt, jedoch ohne eine Verpflichtung zur Abnahme der \nFolgemonatskarten bei der Ausgabe der ersten Monatskarte\", wäre - unterstellt sie \nwürde sich so überhaupt stellen -, durch das zitierte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1996 bereits entschieden. Im Übrigen \nhat die Klägerin zwar behauptet, dass die aufgeworfene Rechtsfrage über den \nEinzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung für eine Vielzahl vergleichbarer \nFälle habe. Dem ist die Beklagte mit ihrer Antragserwiderung überzeugend entgegen \ngetreten, ohne dass sich die Klägerin hierzu nochmals geäußert hätte.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-17/13-a-3043-01","cited_norms":[{"jurabk":"PBefAusglV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-17/13-a-3043-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297845","retrieved":"2026-07-09 03:21:14.012424+00:00"}}