{"status":"available","doknr":"OLD297887","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0516.9A1519.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"9 A 1519/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 35,79 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Er entspricht bereits nicht den Anforderungen des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung \nder erstinstanzlichen Entscheidung die Gründe darzulegen sind, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist.\n\n3\n\nZunächst bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Nach der \nRechtsprechung des Senats sind derartige Zweifel gegeben, wenn die Umstände, \ndie für die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechen, deutlich \nüberwiegen. Das ist hier nicht dargelegt.\n\n4\n\nDass neben der Klägerin angeblich noch weitere Personen das Grundstück \nS. 11 in B. und die Grundstücksentwässerungsanlage genutzt haben \nsollen, hat sie - trotz der Ausführungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid, dass \nim Veranlagungszeitraum nur sie dort mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei - \nnicht ansatzweise glaubhaft gemacht, etwa durch Angabe der Namen der \nangeblichen Mitbewohner. Abgesehen davon übersieht die Klägerin, dass der \nBeklagte ihr gegenüber nur einen Abwälzbetrag für eine Person geltend gemacht \nhat, so dass es auf weitere Bewohner nicht ankommen kann. \n\n5\n\nIhr Hinweis darauf, dass sie Sozialhilfeempfängerin und daher zur Zahlung der \ngeforderten Gebühren nicht in der Lage sei, kann die Rechtmäßigkeit der \nangegriffenen Bescheides nicht berühren, sondern allenfalls im Hinblick darauf von \nBedeutung sein, ob die angeforderten (im Übrigen relativ geringen) Beträge ihr \ngegenüber vollstreckt werden können. Hierauf haben sowohl der Senat in seinem \nBeschluss vom 15. November 2001 - 9 B 1454/01 - als auch das Verwaltungsgericht \nin der angegriffenen Entscheidung hingewiesen. Neue, eine abweichende \nBetrachtung rechtfertigende Argumente hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Nichts \nanderes gilt im Hinblick auf den von ihr erneut herausgestellten Aspekt, sie sei \nmietvertraglich - dem Eigentümer des Grundstücks gegenüber - nicht zur Übernahme \nvon Abwasserabgaben verpflichtet ist; dies ist für das hier allein maßgebliche \nVerhältnis zum Beklagten ohne Belang. Mit den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur Abgabepflicht von obligatorisch Nutzungsberechtigten wie \nder Klägerin als Mieterin setzt sich diese nicht auseinander. \n\n6\n\nLetztlich ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides daraus, dass das \nVerwaltungsgericht festgestellt hat, der Beklagte habe sein Auswahlermessen im \nHinblick auf den - nach Aktenlage - seit 1996 unbekannten Aufenthalt des \nGrundstückseigentümers fehlerfrei ausgeübt. Das blosse Bestreiten der von dem \nVerwaltungsgericht angenommenen Tatsachengrundlage durch die Klägerin genügt \nvon vornherein nicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel. Aber auch die Behauptung \nder Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. April 2002, der Grundstückseigentümer \nwerde \"auf Zahlung der streitgegenständlichen Abwasserabgabe in Anspruch \ngenommen\", ist zu unsubstantiiert geblieben (\"Wie in Erfahrung gebracht wurde ...\"), \num ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses des \nVerwaltungsgerichts zu begründen. \n\n7\n\nSoweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) behauptet, fehlt es auch insoweit \nan der erforderlichen Darlegung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer \nRechtssache nur dann zu, wenn diese eine offene und klärungsbedürftige \nRechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufwirft, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellt und dort geklärt werden soll. Die Klägerin hat \nschon keine solche Frage formuliert, sondern vielmehr lediglich auf spezielle \nEinzelfallaspekte verwiesen (\"da hier eine Sozialhilfeempfängerin in Anspruch \ngenommen wird, die nur einen kleinen Teil der Grundbesitzung angemietet hat und \nvon der öffentlichen Hand für das gesamte Grundstück als Kleineinleiter in Anspruch \ngenommen wird\"). Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung dazu, dass - und ggf. \nwie viele - weitere Heranziehungsfälle existieren, in denen die aufgeworfene Frage \n(ebenfalls) von Bedeutung sein soll; nur bei entsprechender Darlegung käme aber \ndie Annahme einer grundsätzlichen - eben über den Einzelfall hinausgehenden - \nBedeutung der Rechtssache in Betracht.\n\n8\n\nDie Voraussetzungen des noch geltend gemachten Zulassungsgrundes \nbesonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht ansatzweise dargelegt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-16/9-a-1519-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-16/9-a-1519-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297887","retrieved":"2026-07-09 03:21:18.020221+00:00"}}