{"status":"available","doknr":"OLD297916","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0515.7B558.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-15","aktenzeichen":"7 B 558/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die \nEntscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt \nsich nicht, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Dezember \n2001 zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses (4 Wohneinheiten und \nGeschäftsräume ohne Nutzung) auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 15, \nFlurstück 589 die Antragstellerin in sie schützenden Vorschriften des Bauplanungs- \noder des Bauordnungsrechts verletzt und daher die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung anzuordnen war. \n\n4\n\nDie Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wertung des \nVerwaltungsgerichts, dass das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der \nRücksichtnahme durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht verletzt sei. Das \nVerwaltungsgericht habe eine Augenscheinseinnahme nicht für erforderlich gehalten. \nHierdurch hätte das Verwaltungsgericht aber feststellen können, dass der Innenhof \nauf ihrem Grundstück, der für die beiden Mietwohnungen die einzige Quelle der \nBelichtung und Belüftung darstelle, durch das Bauvorhaben der Beigeladenen \n\"erschlagen\" werde. Dem Verwaltungsgericht könne nicht gefolgt werden, dass sie \nfür die Belichtungsverhältnisse durch die Errichtung von Nebengebäuden im hinteren \nBereich ihres Grundstückes selbst verantwortlich sei. Das Verwaltungsgericht habe \nsich nicht mit der Frage befasst, ob die Beachtung der Abstandflächen gefordert \nwerden könne. Ein von ihr zwischenzeitlich eingeholtes Sachverständigengutachten \nkomme zu dem Ergebnis, dass die Abstandsmaße von dem Bauvorhaben nicht \neingehalten würden, die Besonnung der Fenster des Erdgeschosses eingeschränkt \nwerde und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewahrt \nseien. Durch das Bauvorhaben werde ihr Grundstück in unerträglicher Weise \nbeeinträchtigt und im Wert gemindert.\n\n5\n\nSoweit das Vorbringen der Antragstellerin dahin zu verstehen ist, das \nVerwaltungsgericht hätte die Örtlichkeit in Augenschein nehmen müssen, um die \nAuswirkungen des Bauvorhabens auf ihrem Grundstück bewerten zu können, war \neine solche Beweiserhebung hier nicht erforderlich. Das Gericht bestimmt Umfang \nund Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist an das \nVorbringen und an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist (§ 86 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO). Kommt ein Gericht einer Anregung der Beteiligten auf Durchführung \neiner Ortsbesichtigung nicht nach, stellt dies ohne weiteres noch keinen Verstoß \ngegen den Amtsermittlungsgrundsatz dar. Wie weit die Untersuchungspflicht des \nVerwaltungsgerichts reicht, richtet sich danach, ob eine Aufklärung des Sachverhalts \nfür die Entscheidung erforderlich ist. Eine Pflicht zur Inaugenscheinnahme besteht \ndemnach nur dann, wenn die dem Verwaltungsgericht vorliegenden \nErkenntnisquellen für die erforderliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht \nausreichen. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1994 \n - 4 B 136.94 - in: JURIS; OVG NRW, Beschluss vom \n1. Februar 2002 - 7 B 1370/01 -.\n\n7\n\nDass eine solche Situation im vorliegenden Fall gegeben ist, wird von der \nAntragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar dargetan und \nist auch sonst nicht erkennbar. Dem Verwaltungsgericht standen die Bauakten zur \nVerfügung. Dort ist nicht nur ein Lageplan der unmittelbaren Örtlichkeit (Maßstab \n1:250), sondern auch ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte (Maßstab 1:5000) \nüber den Ortsteil B. enthalten, in dem die Umgebungsbebauung eingezeichnet \nist. Ferner enthalten die Bauvorlagen Ansichts- und Schnittzeichnungen des \nstreitgegenständlichen Bauvorhabens, die auch dessen bauliche Anordnung zu der \nunmittelbaren Nachbarbebauung erkennen lassen. Die Antragstellerin hat nicht \ndargelegt, dass das Kartenmaterial die Örtlichkeiten nicht zutreffend wiedergibt.\n\n8\n\nDie im Vordergrund des Beschwerdevorbringens stehenden Ausführungen zu \neinem vermeintlichen Rücksichtnahmeverstoß des strittigen Vorhabens der \nBeigeladenen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung verkennen die vom \nVerwaltungsgericht zutreffend angeführten Voraussetzungen des im Merkmal des \nEinfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme. \nInsoweit kommt es gerade nicht darauf an, ob sich das strittige Objekt in jeder \nHinsicht innerhalb des durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmens \nhält. Es liegt vielmehr in der Struktur der planungsrechtlichen \nZulässigkeitsregelungen des § 34 BauGB, dass sich neue Objekte hinsichtlich der \nplanungsrechtlich relevanten Merkmale an der vorhandenen Bebauung ausrichten \nund im Ergebnis zu einer Gesamt-Kubatur führen können, die in der Umgebung in \ndieser Form bislang noch nicht vorhanden ist. Auch die absolute Höhe sowie die \nGeschossigkeit des Vorhabens, mithin seine \"Massivität\", sind als solche im Regelfall \nallein keine Kriterien, mit denen ein Rücksichtnahmeverstoß ohne Bewertung der \nkonkreten örtlichen Gegebenheiten begründet werden kann.\n\n9\n\nAllerdings kann sich im Einzelfall ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden \nWirkung mit dem Gebot der Rücksichtnahme als nicht vereinbar erweisen, wenn ein \ndurch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich \nzu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstückes den \nEindruck des Eingemauertseins vermittelt. Einer in dieser Weise hervorgerufenen \nAbriegelung kommt erdrückende Wirkung zu.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 \n- 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 196; Urteil vom \n17. August 2001 - 7 A 2533/99 -, m.w.N.\n\n11\n\nMaßgeblich ist insoweit aber eine städtebauliche Situation, infolge derer ein \nNachbargrundstück durch das Bauvorhaben wegen seines Volumens, dem Standort \noder seiner Gestaltung unzumutbar beeinträchtigt wird.\n\n12\n\nVgl. zu solchen Situationen: BVerwG, Urteil vom \n13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186 (S. 413); \nUrteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 \nNr. 176 (S. 412 f.); OVG NW, Beschluss vom \n22. November 1991 - 11 B 2890/91 -, UPR 1992, \n274 (insoweit nur Leitsätze abgedruckt); OVG NRW, \nBeschluss vom 19. Juli 2001 - 7 B 834/01 -.\n\n13\n\nEine solche Situation besteht für das Grundstück der Antragstellerin nicht. \nBezugspunkt der Beurteilung ist nicht der beschränkte Ausblick durch Fenster \neinzelner Räumlichkeiten, vielmehr ist das gesamte Grundstück, welches planungs- \nund bauordnungsrechtlich als das Wohngrundstück anzusehen ist, in die \nBetrachtung einzubeziehen.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1994 \n- 11 A 2540/92 -, NWVBl. 1995, S. 18 ff. (S. 20); \nUrteil vom 17. August 2001 - 7 A 2533/99 -.\n\n15\n\nAusgehend von dieser Beurteilungsgrundlage ist eine Rücksichtslosigkeit nicht \nwahrscheinlich. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen - namentlich den \ngenehmigten Bauvorlagen und dem von den Beteiligten eingereichten Bildmaterial - \nergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von dem - dem \nGrundstück der Antragstellerin zugewandten - Gebäudeteil des genehmigten \nVorhabens eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende \"erdrückende\" bzw. \n\"erschlagende\" Wirkung ausgeht.\n\n16\n\nSoweit die Antragstellerin unter Berufung auf Bestandsschutzgesichtspunkte die \nbestehende Bausituation auf ihrem Grundstück anführt, an der sich das \nBauvorhaben der Beigeladenen habe orientieren müssen, kommt es hierauf nicht an. \nFür die Beurteilung des Rücksichtnahmegebots ist nicht nur die Situation des \nNachbargrundstücks, sondern der durch die tatsächliche weitere \nUmgebungsbebauung gebildete Rahmen maßgeblich. Fügt sich ein Vorhaben nach \nArt und Maß baulicher Nutzung, nach seiner Bauweise und nach der überbaubaren \nGrundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein, ist eine Verletzung \ndes in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen. Das \nVerwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen \nnach Art und Maß der baulichen Nutzung innerhalb der Umgebungsbebauung halte. \n\n17\n\nDer vorgesehene Baukörper besitzt mit einer Breite an der Nordfront von rund \n15,00 m und einer Firsthöhe von 9,90 m über dem Niveau des Geländes an der \nStraße Große P. noch keine solchen Ausmaße, dass er in seiner Mächtigkeit im \nVerhältnis zur Umgebungsbebauung aus dem durch sie geprägten Rahmen fällt. \nHiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht. Hält sich das \nBauvorhaben aber nach dem Maß seiner baulichen Nutzung innerhalb der \nHöhenmaße der zweigeschossigen Umgebungsbebauung, spricht dies nicht für, \nsondern gegen eine erdrückende Wirkung.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 \n- 4 C 18.80 -, NJW 1984, 250.\n\n19\n\nDas Vorhaben fügt sich ferner hinsichtlich der Bauweise und der überbaubaren \nGrundstücksfläche in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen \nein. Es lässt insbesondere nicht die gebotene Rücksichtnahme auf die in seiner \nunmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung vermissen. Die im Rahmen des \nRücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem, was \neinerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem \nRücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, fällt zu Lasten der \nAntragstellerin aus. Zwar wird die bisher vorhandene Belichtungs- und \nBelüftungssituation durch das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen \nverschlechtert - wie die Antragstellerin durch das von ihr vorgelegte \nBeweissicherungsgutachten darlegt -, doch liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung \nder Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse noch nicht vor. \n\n20\n\nDie Interessen der Antragstellerin an einer Beibehaltung der bisherigen baulichen \nSituation für ihr Grundstück haben keinen Vorrang vor den Interessen der \nBeigeladenen an einer angemessenen Ausnutzung ihres Grundstücks. Wer sein \neigenes Grundstück in zulässiger Weise nutzen will, braucht seine berechtigten \nInteressen grundsätzlich nicht allein deshalb zurückstellen, um gleichwertige fremde \nInteressen zu schonen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 \n- IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 (S. 269).\n\n22\n\nEs entspricht normalen städtebaulichen Verhältnissen, dass bei einer \nbauplanungsrechtlichen Situation, die eine grenzständige Bebauung zulässt, auch \ntatsächlich an die Grenze gebaut werden kann. Demgegenüber kann derjenige, der \nin eine grenznahe Aussenwand Fenster zur Belichtung seiner Wohnungen eingesetzt \nhat, grundsätzlich nicht erwarten, dass der Nachbar ausschließlich in seinem \nInteresse von der Ausnutzung seines Grundstück nach dem durch die \nUmgebungsbebauung gezogenen Rahmen absieht. Für die Interessenabwägung fällt \nzudem ins Gewicht, dass bereits bisher auf dem Baugrundstück im betreffenden \nGrenzbereich ein massives Gebäude vorhanden war, das zu einer Beeinträchtigung \nin der Belichtung und Belüftung des Wohngrundstücks der Antragstellerin führte. \nAuch wenn die Sonneneinstrahlung - wie die Antragstellerin anhand der von dem \nBausachverständigen-Büro M. erstellten Querschnittszeichnung darlegt - durch \ndie Höhe der neuen Aussenwand und die Dachneigung im Verhältnis zur vorherigen \nBebauung vermindert wird, besagt dies nicht, dass eine ausreichende Belichtung und \nBelüftung des Gebäudes der Antragstellerin nicht mehr gegeben ist. Das Gebot der \nRücksichtnahme erfordert nicht, dass die Erdgeschossfenster der Nachbarbebauung \n\"monatelang voll von der Sonne bestrichen\" werden. Belichtung und Belüftung des \nInnenhofes und der angrenzenden Wand des Gebäudes der Antragstellerin werden \nzwar im Verhältnis zur vorherigen Bausituation beschränkt, dies aber in einem noch \nhinzunehmenden Ausmaß. Bedingt durch die vorherige Aussenwand an der Grenze \nbestand bereits ein geschlossener Innenhofbereich. Wer sich durch die Bebauung \nauf dem eigenen Grundstück selbst empfindlich gegen die bauliche Ausnutzung des \nNachbargrundstücks gemacht hat, kann daraus grundsätzlich und so auch hier keine \nzusätzlichen Rücksichtnahmeerfordernisse herleiten. Die behördlich gebilligte \nBebauung auf dem eigenen Grundstück schafft keine Grundlage dafür, unmittelbaren \nEinfluss auf die Art und Weise der Bebaubarkeit auf dem Nachbargrundstück zu \nnehmen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 \n- 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 (S. 463); vgl. auch \nBeschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, \nBRS 58 Nr. 164 (S. 430).\n\n24\n\nEine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen \nder Antragstellerin. Soweit sie für ihre Bebauung Bestandsschutzgesichtspunkte \nbehauptet, ist dies unerheblich. Bestandsschutz vermittelt der Antragstellerin keine \nöffentlich-rechtliche Rechtsposition gegen eine ihre Grundstückssituation einengende \nBebauung auf dem Nachbargrundstück.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1991 \n- 7 B 241/91 -, BauR 1991, 738 f.\n\n26\n\nEbenso wenig bilden Wertminderungen, die sich in Folge der Ausnutzung der \neinem Dritten - hier den Beigeladenen - erteilten Baugenehmigung für das \nNachbargrundstück ergeben, einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne \ndes Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz \ndes Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher \nWertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Entscheidend ist allein die \nbaurechtliche Stellung des Betroffenen. Je weniger der Nachbar an Rücksichtnahme \nverlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt die geltend gemachte \nWertminderung seines Grundstücks bei der gebotenen Interessenabwägung zu \nBuche.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996, \na.a.O.; Beschluss vom 13. November 1997 \n- 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177.\n\n28\n\nSoweit die Antragstellerin die Einhaltung der Abstandflächen unter Hinweis auf \ndas von ihr in Auftrag gegebene Beweissicherungsgutachten des \nBausachverständigen-Büro M. bezweifelt, ist die Beschwerde ebenfalls \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss \ndargelegt, dass nach der vorhandenen Umgebungsbebauung von einer \ngeschlossenen Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO auszugehen ist. Gegen \ndiese Ausführungen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht. Sie \nstellt vielmehr eine eigene rechtliche Bewertung über die Anwendbarkeit des § 6 \nBauO NRW an, ohne jedoch darzulegen, dass die vom Verwaltungsgericht \ngetroffene Bewertung fehlerhaft ist. Liegt aber eine geschlossene Bauweise vor - \nwofür nach dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial alles spricht - und muss \nnach der planungsrechtlichen Situation das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut \nwerden, dann ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW eine Abstandfläche vor \nAußenwänden, die an der Nachbargrenze gebaut werden, innerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksfläche nicht erforderlich. Auf die \nAbstandflächenberechnung der Antragstellerin kommt es demnach nicht an. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da \ndie Antragstellerin ihr Antragsbegehren mit der Beschwerde eingeschränkt hat, war \nder Streitwert entsprechend zu reduzieren.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-15/7-b-558-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-15/7-b-558-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297916","retrieved":"2026-07-09 03:21:20.400523+00:00"}}