{"status":"available","doknr":"OLD297915","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0515.6D.A5368.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-15","aktenzeichen":"6d A 5368/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.\n\nDem Beamten wird ein Unterhaltsbeitrag von 75 % des im Zeitpunkt der \nUrteilsfällung erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 5. Januar 19 geborene Beamte trat nach Erwerb der Fachoberschulreife \nam 1. Oktober 19 als Polizeiwachtmeister auf Widerruf in den Polizeidienst des \nLandes Nordrhein-Westfalen ein. Die Eigenschaft eines Beamten auf Probe wurde \nihm mit Wirkung vom 1. Oktober 19 , diejenige eines Beamten auf Lebenszeit am\n5. Januar 19 verliehen. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt mit Wirkung vom \n1. Mai 19 zum Polizeiobermeister.\n\n4\n\nDie dienstlichen Leistungen des Beamten lagen nach der letzten Beurteilung vom \n7. Februar 19 über dem Durchschnitt. Nach dem Eignungsbericht für den Aufstieg in \nden gehobenen Dienst vom August 19 lagen seine Leistungen erheblich über dem \nDurchschnitt. Der Beamte nahm darauf an einem Auswahllehrgang für Kommis-\nsarbewerber teil, nach dessen Ergebnis er im April 19 aus dem Auswahlverfahren \nausschied. Nachdem er im Februar 19 erneut seine Zulassung zum Auswahl-\nverfahren für Kommissarbewerber beantragt hatte, bestand er die am 28. März 19 \ndurchgeführte Einstufungsprüfung an der Höheren Landespolizei-schule nicht.\n\n5\n\nDer Beamte ist geschieden. Er hat zwei Söhne, die in den Jahren 19 bzw. 19 \ngeboren wurden. Er bezieht - gemäß § 92 der Disziplinarordnung des Landes \nNordrhein-Westfalen (DO NRW) gekürzte - Dienstbezüge nach der Besoldungs-\ngruppe A 8 in Höhe von 2.645,78 DM netto, von denen monatlich 238,90 DM \naufgrund von Pfändungen einbehalten werden (Stand Mai ).\n\n6\n\nDer Beamte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Strafrechtlich ist er wegen \nder Vorgänge, die Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens sind, durch \nrechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts vom 8. Januar 19 - Cs Js 430/ \n(1/ ) - wegen Urkundenfälschung, Untreue und Verwahrungsbruch zu einer \nGesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 75,00 DM verurteilt worden.\n\n7\n\nNach Durchführung disziplinarer Vorermittlungen leitete das Polizeipräsidium \nals Einleitungsbehörde mit Verfügung vom 21. November 19 , die dem Beamten am \n23. November 19 zugestellt wurde, das förmliche Disziplinarverfahren ein. \nGleichzeitig wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben; 25 % seiner \nmonatlichen Dienstbezüge wurden einbehalten; das Disziplinarverfahren wurde im \nHinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Nach Abschluss des \nStrafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren ab 16. Juli 19 fortgesetzt. Dem \nBeamten wurde Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu den disziplinaren \nVorwürfen zu äußern.\n\n8\n\nDurch die Anschuldigungsschrift vom 8. Juni 19 wird dem Beamten zur Last \ngelegt, seine Dienstpflichten verletzt und ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) begangen zu \nhaben, indem er\n\n9\n\nin als Polizeibeamter des Verkehrsdienstes in der Zeit von Mitte Juni 19 \nbis zum 23. August 19 Farbkopien von Verwarnungsgeldblockabschnitten \nangefertigt und die Abschnitte bei Radareinsätzen an Verkehrsteilnehmer \nausgehändigt habe, ohne das erhaltene Geld ordnungsgemäß abzurechnen.\n\n10\n\nDie Verhandlung vor der Disziplinarkammer am 14. September ist in \nAbwesenheit des Beamten und eines Verfahrensbevollmächtigten durchgeführt \nworden, nachdem zwei Termine wegen krankheitsbedingter Verhinderung des \nBeamten aufgehoben worden waren und ihm aufgegeben worden war, für den Fall \neiner Erkrankung ein polizeiärztliches Attest vorzulegen. Einem Antrag auf \nTerminsverlegung, der ca. 1 Stunde vor der Terminsstunde per Telefax einging, hat \ndie Kammer nicht statt-gegeben.\n\n11\n\nDie Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil aus dem \nDienst entfernt und dazu folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n12\n\n„Der Beamte hat etwa im Juni 19 sowohl einen Verwarngeldblock \nals auch die damit im Zusammenhang stehenden, noch nicht \nabgerechneten Gelder für ausgesprochene Verwarnungen in Höhe von \netwa 840 DM zunächst verlegt. Später fand sich nur der \nVerwarngeldblock, nicht jedoch der fehlende Geldbetrag wieder.\n\n13\n\nUm diesen Verlust zu verdecken, rechnete er den \nVerwarngeldblock vorerst mit der Einnahme aus einem weiteren Block \nab. Später entschloss er sich, den mit einer Verlustmeldung über die \n840 DM verbundenen Ermittlungen zu entgehen, indem er sich auf \nfolgende Weise einen Ausgleich verschaffte:\n\n14\n\nEr begab sich insgesamt dreimal zu einem Fotokopiergeschäft auf \nder E. Straße 42 in und fotokopierte auf einem Farbkopierer \nVerwarngeldabschnitte aus Verwarngeldblöcken. Um diese Kopien \nmöglichst echt zu gestalten, schnitt er diese anschließend zu und \nversah sie mittels eines Saumrädchens mit einer Perforation.\n\n15\n\nHierbei standen dem Beamten drei Blöcke, davon zwei an ihn \nausgegebene, zur Verfügung. Von dem ersten Block fertigte er \ninsgesamt 30 Kopien, von denen jedoch nur eine brauchbar war. Von \nden 30 Kopien des zweiten Kopiervorganges waren etwa 10 bis 15 \nverwendbar. Beim dritten Mal wurden von einem Block, der \nursprünglich seinem Kollegen PHM überlassen und von \ndiesem, wie es gängige Praxis war, aushilfsweise auf ihn \nweiterübertragen worden war, ohne dessen Wissen 50 Kopien gefertigt, \ndie alle zufriedenstellend ausfielen.\n\n16\n\nLetztere Kopien fertigte der Beamte nicht selbst an, sondern der mit \nihm befreundete Herr aus . Dieser hatte ihm auf seine Bitte \nhin auch geraten, die Qualität der Kopien durch Verwendung eines \nanderen Papiers zu verbessern. Von den so gewonnenen falschen \nVerwarngeldquittungen verwendete der Beamte im Zeitraum Mitte Juni \nbis zuletzt am 23. August 19 bei mindestens fünf Radareinsätzen des \nVerkehrsdienstes des Polizeipräsidiums jeweils vier bis fünf - \nmithin insgesamt 20 - an Stelle der Originalquittungen. Er hat 20 - 30 \ndieser kopierten Quittungen an die jeweils von einer Verwarnung \nbetroffenen Verkehrsteilnehmer verteilt und das von ihnen gegen die \nQuittungen gezahlte Geld eingesteckt und nicht gegenüber der Behörde \nabgerechnet.\n\n17\n\nPro Einsatz erzielte der Beamte, der neben den Fälschungen auch \nordnungsgemäß abgerechnete echte Verwarngeldabschnitte \nverwandte, etwa bis zu 200 DM.\n\n18\n\nAm 23. August 19 hat der Beamte jedenfalls Verwarngelder in \nHöhe von 50 und 60 DM verhängt und gefälschte Quittungen \nausgegeben.\n\n19\n\nDer Beamte lieferte bei der Schlussabrechnung seiner \nVerwarngeldblöcke am 29.08.19 insgesamt 1.345 DM ab. Anhand des \nAbrechnungsbuches stand jedoch nur eine Summe von 1.310 DM \noffen. Die restlichen 35 DM stammten, wie er hervorhob, nicht aus \nseinen dienstlichen Verfehlungen, sondern rührten möglicherweise aus \neiner fehlerhaften Abrechnung her. Zu dieser komme es gelegentlich \ndann, wenn ein Verwarngeldabriss entweder zu hoch oder zu niedrig an \nverwarnte Bürger ausgeteilt wird.\"\n\n20\n\nDie Disziplinarkammer hat weiter ausgeführt, dass diese Feststellungen auf dem \nrechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts vom 8. Januar 19 , einem \nVermerk vom 29. August 19 über die Abrechnung der Verwarnblöcke und der \ngeständigen Einlassung des Beamten beruhten. Ergänzend habe der Beamte erklärt, \ner habe Verwarngelder nur entsprechend den Vorgaben des Bußgeld-kataloges \nerhoben. Es sei ihm ausschließlich darum gegangen, seinen finanziellen Schaden \ndurch den ursprünglichen Verlust der Verwarngelder auszugleichen; Gewinne habe \ner nicht erwirtschaften wollen.\n\n21\n\nIn Würdigung dieses Sachverhalts hat die Disziplinarkammer festgestellt, dass \nder Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch ein Dienst-\nvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen habe. Indem er von zu \nverwarnenden Verkehrsteilnehmern Verwarngelder entgegengenommen habe, den \nVerwarnten selbst angefertigte Kopien von Verwarnblockabschnitten ausgehändigt \nund die dafür empfangenen Beträge nicht abgerechnet habe, habe er im \ninnerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das geeignet sei, die Achtung und \ndas Vertrauen zu beeinträchtigen, auf die der Beamte zur Ausübung seines Dienstes \nangewiesen sei (§ 57 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Der Beamte habe sich \nkriminell verhalten. Zu den wesentlichen Pflichten eines Polizeibeamten gehöre es, \nnicht selbst gegen Strafgesetze zu verstoßen. Aufgrund der Planmäßigkeit seines \nVorgehens bestünden auch keine Zweifel an seinem Verschulden.\n\n22\n\nIn Würdigung der Schwere des Dienstvergehens und der Persönlichkeit des Be-\namten sei dessen Entfernung aus dem Dienst unabweisbar, da er im Kernbereich \nseines Pflichtenkreises versagt habe und für den öffentlichen Dienst untragbar \ngeworden sei. Er habe die wesentliche Pflicht eines Polizeibeamten, nicht selbst \ngegen Strafgesetze zu verstoßen, in grobem Maße verletzt. Sein persönliches \nAnsehen bei den Bürgern habe er restlos verloren. Der von einer Verwarnung \nbetroffene Bürger vertraue angesichts des dem Beamten eingeräumten Entscheid-\nungsrahmens zu Recht darauf, dass sich der Polizeibeamte allein von Gesetz und \nRecht leiten lasse. Ein solches Vertrauen könne der Bürger aber nur einem Beamten \nentgegenbringen, der aus uneigennützigen Motiven handele und die Verwarngelder \nnicht zu eigenen Zwecken einstreiche. Denn anderenfalls wäre das Handeln des \nBeamten dem nicht unbegründeten Verdacht ausgesetzt, die Bemessung der \nVerwarnung erfolge nicht allein nach sachgerechten Zumessungskriterien. Der \nBeamte habe das Vertrauen von Bürgern missbraucht, um die Gelder eigennützig zu \nvereinnahmen. Der mit der Tat aus Sicht der Bürger verbundene Vertrauensverlust \nsei von so erheblichem Gewicht, dass das persönliche Ansehen des Beamten in der \nÖffentlichkeit dauerhaft und endgültig zerstört sei.\n\n23\n\nUnabhängig davon sei dem Dienstherrn im Interesse der Funktionsfähigkeit des \nöffentlichen Dienstes ein weiteres Verbleiben des Beamten im Amt nicht mehr \nzuzumuten. Ein Beamter, der ihm als Amtsträger anvertrautes oder zugängliches \nGeld für eigene Zwecke einsetze, zerstöre das Vertrauensverhältnis zu seinem \nDienstherrn so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht mehr im Dienst belassen \nwerden könne.\n\n24\n\nAusnahmen von der danach gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme seien \nnur aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt. Ein solcher Ausnahmetatbestand \nkönne nur dann anerkannt werden, (1.) wenn der Beamte in einer unverschuldeten, \nzumindest aus seiner Sicht unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage gehandelt \nhabe, (2.) wenn es sich um eine unbedachte Gelegenheitstat handele, (3.) bei einer \naus einer psychischen Zwangssituation hervorgegangenen Tat, (4.) bei einer \nSelbstoffenbarung gegenüber dem Dienstherrn oder einem Schadensausgleich vor \nEntdeckung des Dienstvergehens oder schließlich (5.) bei einer Tat, bei der der \nUnrechtsgehalt des Fehlverhaltens infolge der geringen Höhe des Betrages und \nmangels erschwerender Umstände gemindert sei.\n\n25\n\nKeiner dieser Milderungsgründe sei hier gegeben. Anhaltspunkte für eine \nwirtschaft-liche Notlage oder eine psychische Zwangssituation lägen nicht vor. \nGegen die Annahme einer unbedachten Gelegenheitstat spreche, dass der Beamte, \nwenn auch nicht perfekt, so doch mit Bedacht vorgegangen sei. Der Milderungsgrund \nder freiwilligen Offenbarung eines Fehlverhaltens greife nicht ein, wenn ein \nGeständnis - wie hier - erst im Laufe eines bereits eingeleiteten \nErmittlungsverfahrens erfolge. Schließlich sei angesichts der Entziehung eines \nBetrages von ca. 1.000,00 DM auch nicht von einem geringen Betrag auszugehen. \nAuch wenn man berücksichtige, dass der Beamte den Schaden nach Entdeckung \nseiner Tat ersetzt habe, sei diese eher selbstverständliche Geste keine Basis, auf der \ndas zerstörte Vertrauen wiederher-zustellen wäre.\n\n26\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beamten, die er mit dem Ziel \nder Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme eingelegt hat. Der Beamte hält \nseine Entfernung aus dem Dienst für unverhältnismäßig. Er ist der Auffassung, dass \ngravierende Schuldminderungsgründe vorlägen, so dass das Vertrauensverhältnis \nzum Dienstherrn nicht unwiederbringlich zerstört sei. Zudem sei unberücksichtigt \ngeblieben, dass das der Disziplinarmaßnahme zugrunde liegende Verhalten nicht \nnach außen gedrungen sei. Er beruft sich insbesondere darauf, dass seine gesamte \nPersönlichkeit nicht angemessen gewürdigt worden sei. Die Disziplinarkammer stelle \nausschließlich darauf ab, dass er Polizeibeamter sei. Zu beachten sei jedoch, dass \nnicht nur Polizeibeamten, sondern allen Beamten als oberstes Gebot die Pflicht \nobliege, nach Gesetz und Recht zu handeln. Entscheidend komme es darauf an, \ndass es Ausnahmen gebe, bei denen das Vertrauensverhältnis nicht unheilbar \nzerstört, sondern wieder herstellbar sei. Das Gericht lasse gänzlich aus dem Blick, \ndass das Fotokopieren der Verwarngeldabschnitte nicht von einer besonderen \nkriminellen Energie zeuge, sondern lediglich Mittel gewesen sei, den Verlust von \nVerwarnungsgeldern auszugleichen. Hierauf allein sei der Vorsatz gerichtet \ngewesen, so dass aus strafrechtlicher Sicht nicht von einer Realkonkurrenz, sondern \nvon einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen sei, was schuldmindernd in \nAnsatz zu bringen sei. Zudem sei er, der Beamte, ziemlich dilettantisch vorgegangen. \nWenn das Gericht in diesem Zusammenhang annehme, eine unausweichliche \nwirtschaftliche Notlage oder eine Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation \nhätten nicht vorgelegen, so sei unberücksichtigt geblieben, dass er sich nicht habe \nbereichern, sondern den Verlust eines Verwarnungsgeldblocks samt eingenommener \nGelder in Höhe von 840,00 DM habe decken wollen. Er habe befürchten müssen, \ndass dies Gegenstand eines Disziplinarverfahrens geworden wäre, weil sein \nDienstherr den Verlust als Dienstpflichtverletzung, wenn nicht gar als Verdacht einer \nqualifizierten Unterschlagung habe hinstellen können. Aufgrund dieses \nZusammenspiels unglücklicher Verkettungen könne eine psychische Zwangslage \nnicht mehr von der Hand gewiesen werden. Darüber hinaus habe sich sein Verhalten \nzu einer unbedachten Gelegenheitstat verdichtet, die ihren Ursprung in einer \nsubjektiv höchst belastenden Zwickmühle gehabt habe. Dass er dafür einen längeren \nZeitraum in Anspruch genommen habe, gereiche ihm wegen der natür-lichen \nHandlungseinheit nicht zu einem weitgreifenden Schuldvorwurf. Schließlich sei zu \nberücksichtigen, dass er geständig gewesen sei und sein Fehlverhalten weder \nvertuscht noch geleugnet habe.\n\nDer Beamte beantragt,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine \nmildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.\n\n28\n\nDie Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zu verwerfen.\n\n30\n\nII.\n\n31\n\nDie Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.\n\n32\n\n1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit die \nVersäumung der Berufungsfrist nicht entgegen, nachdem der Senat mit Beschluss \nvom 8. Juni 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hat. Des Weiteren \nlässt sich den Ausführungen der Berufungsschrift eindeutig entnehmen, dass mit \ndem Rechtsmittel allein die Auswahl der Disziplinarmaßnahme angegriffen und eine \nmildere Disziplinarmaßnahme angestrebt wird. Ein Verstoß gegen § 81 DO NRW \nliegt danach nicht vor.\n\n33\n\n2. Die Berufung ist unbegründet.\n\n34\n\nFormale Mängel des Verfahrens liegen nicht vor. Insbesondere ist es nicht zu \nbeanstanden, dass die Disziplinarkammer in Abwesenheit des Beamten und eines \nVerfahrensbevollmächtigten verhandelt und keinen neuen Hauptverhandlungstermin \nangesetzt hat. Dies entsprach den Regelungen in § 71 Abs. 1 und 2 DO NRW, wobei \nder Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden \nAusführungen der Disziplinarkammer Bezug nimmt (Seiten 3 und 4 der \nangefochtenen Entscheidung).\n\n35\n\nZu Recht hat die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst entfernt. Eine \nmildere Maßnahme scheidet aus. \n\n36\n\nDie Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Daher sind die Tat- und \nSchuldfeststellungen des Urteils der Disziplinarkammer und die darin vorgenom-\nmene Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen für das Rechts-\nmittelgericht bindend. Die dahingehenden Feststellungen der Disziplinarkammer sind \nunanfechtbar geworden und vom Senat nicht mehr zu überprüfen. Der Senat hat nur \nnoch darüber zu entscheiden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des festge-\nstellten Dienstvergehens angemessen ist.\n\n37\n\nHiernach steht fest, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft \nverletzt und ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen hat, \nindem er bei Radareinsätzen von zu verwarnenden Verkehrsteilnehmern \nVerwarngelder entgegennahm, den Verwarnten selbst angefertigte Kopien von \nVerwarnblockabschnitten aushändigte und die dafür empfangenen Beträge zur \nDeckung eines Fehlbetrages einsetzte. Der Beamte hat sich insoweit - wie auch dem \nStrafbefehl des Amtsgerichts vom 8. Januar 19 zu entnehmen ist - kriminell \nverhalten und zugleich im innerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das \ngeeignet ist, die Achtung und das Vertrauen zu beeinträchtigen, auf die er zur \nAusübung des Dienstes angewiesen ist (§ 57 Satz 3 LBG NRW, § 83 Abs. 1 Satz 1 \nLBG NRW).\n\n38\n\nBei der Wahl der danach auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist vom \nZweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der \nFunktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Hat ein Beamter \ndurch das Dienstver-gehen im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft \nversagt, ist damit regel-mäßig ein endgültiger Ansehens- und Vertrauensverlust \nverbunden. In einem solchen Fall ist der Beamte für den öffentlichen Dienst objektiv \nuntragbar geworden und sein Verbleib für den Dienstherrn nicht länger zumutbar. \nDer Beamte ist aus dem Dienst zu entfernen. Ist er für den öffentlichen Dienst jedoch \nnoch tragbar und hat er aus objektiver Sicht das Vertrauen des Dienstherrn nicht \nendgültig verloren, kommen lediglich erzieherische Maßnahmen in Betracht, die \nAnsehen und Funk-tionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wiederherstellen und den \nBeamten zur zukünftigen korrekten Pflichterfüllung anhalten sollen.\n\n39\n\na) Vorliegend hat der Beamte im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Es ist \nAufgabe der Polizei, Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Ein Polizeibeamter, \nder selbst kriminell handelt, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes \nerforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in \nbesonderem Maße. Dies gilt erst recht, wenn ein Beamter - wie hier - die ihm \ngegenüber den Bürgern eingeräumte Befugnis, Verwarnungsgelder einzuziehen, zu \neigenen Zwecken missbraucht. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und \nZuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Geld, das diesen in ihrer amtlichen \nEigenschaft zufließt, angewiesen, zumal eine lückenlose Kontrolle eines jeden \nMitarbeiters nicht möglich ist. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner \ndienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die seinem Gewahrsam \nunterliegen, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er \nregelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, \nzerstört und deshalb grundsätzlich nicht im Dienst verbleiben kann.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2002 - 1 D 8.01 -; Urteil \nvom 28. März 1984 - 1 D 63.83 -, BVerwGE 76, 145, 146; \nOVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 - 2 V 23/88; \nClaussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 8. Aufl., Einl. D \nRdnr. 4a mit weiteren Nachweisen.\n\n41\n\nVorliegend hat der Beamte Verwarngelder, die ihm in amtlicher Funktion \nzugeflossen sind, zum Ausgleich eines Fehlbetrages eingesetzt. Die Behörde hatte \nihm im Vertrauen auf seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit die Verhängung, \nEntgegennah-me und Weiterleitung der Verwarngelder übertragen. Das ihm damit \nentgegenge-brachte Vertrauen hat der Beamte missachtet. Darin liegt eine \nbesonders schwere Verfehlung.\n\n42\n\nb) Im Gegensatz zur Disziplinarkammer geht der Senat allerdings davon aus, \ndass diese Verfehlung nicht als Zugriffsvergehen einzuordnen ist, welches bereits als \nRegelmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht. Ein Zugriffsver-\ngehen im Bereich des Umgangs mit amtlich erlangten Geld weist als typisches \nMerkmal auf, dass der pflichtwidrig handelnde Beamte einen Vermögensvorteil \nerlangt, und zwar entweder unmittelbar durch Erlangung des Geldbetrages oder \nmittelbar, indem er sich um die Verschleierung eines Fehlbetrages bemüht und dabei \nseiner persönlichen Haftung entzieht. An einem solchen objektiven Vermögensvorteil \nfehlt es hingegen, wenn der Beamte dienstlich erlangtes Geld zum Ausgleich eines \nFehlbetrages einsetzt, für dessen Erstattung er nicht haftet. In einem solchen Fall \nbefreit sich der Beamte nicht von einer gegen ihn gerichteten Ersatzforderung. \nZudem führt dann die Verschleierung des Fehlbetrages nicht dazu, dass dem \nDienstherrn ein Vermögenswert entzogen wird. Liegt eine solche Fallgestaltung vor, \nkann eine geringere Disziplinarmaßnahme als die Höchstmaßnahme in Betracht \nkommen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1991 - 1 D 50/90 -; Weiss \nin GKÖD, J 975 Rdnr. 30.\n\n44\n\nVorliegend lassen die tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkammer, von \ndenen der Senat aufgrund der auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung \nauszugehen hat, nicht den Schluss zu, dass der Beamte für den Verlust des \nBetrages von 840,00 DM haften musste. Denn die Feststellungen enthalten keine \nnäheren Umstände zu der Frage, wie es zu dem Verlust gekommen ist. Der Senat ist \ndeshalb zugunsten des Beamten davon ausgegangen, dass dem Dienstherrn kein \nAnspruch gegen den Beamten auf Ersatz dieses Betrages zustand und deshalb der \nBeamte durch die Verschleierung des Fehlbetrages objektiv keinen Vermögensvor-\nteil erlangt hat.\n\n45\n\nDer Beamte hat die auf die kopierten Verwarnungszettel entfallenen Beträge \nauch nicht etwa behalten, um den Einsatz eigener Mittel auszugleichen, so dass \ndahin-stehen kann, wie eine solche Fallgestaltung unter dem Gesichtspunkt der \nErlangung eines Vermögensvorteils einzuordnen wäre. Vielmehr haben die \nErklärungen des Beamten vor dem Senat klarstellend ergeben, dass er eigene Mittel \nzum Ausgleich des Fehlbetrages zu keinem Zeitpunkt verwendet hatte. Vielmehr hat \ner den feh-lenden Betrag in der Weise abgeführt, dass er die Einnahmen aus dem \nnächsten Verwarngeldblock dafür verwendete. So verfuhr er über den gesamten \nZeitraum der Verfehlung, indem er jeweils mit einem anderen Block eingenommene \nBeträge einsetzte, um den Fehlbetrag, der sich mit der Zeit fortschleppte, zu \nkaschieren, wobei der Fehlbetrag schließlich mittels der gefälschten Quittungen \nausgeglichen wurde.\n\n46\n\nc) Aufgrund der nach alledem vorzunehmenden Gesamtwürdigung der für und \ngegen den Beamten sprechenden Umstände kommt der Senat zu dem Ergebnis, \ndass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn endgültig zerstört \nist, so dass der Beamte aus dem Dienst zu entfernen ist.\n\n47\n\naa) Zu Lasten des Beamten spricht zunächst, dass seine Pflichtverletzung einem \nZugriffsvergehen, welches die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme nach \nsich zieht, stark angenähert ist. Der Beamte hatte - auch wenn er objektiv keinen \nVermögensvorteil erlangt hat - subjektiv die für ein Zugriffsvergehen typische \nVorstellung, einen Vermögensvorteil zu erlangen. Wie die Erörterungen in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat klarstellend ergeben haben, ging er bei \nseinen Verfehlungen davon aus, dass er den Fehlbetrag dem Dienstherrn hätte \nerstatten müssen. Damit hat er aus seiner Sicht das Ziel verfolgt, sich einer persön-\nlichen Haftung zu entziehen, so dass er zur Erzielung eines Vermögensvorteils \nhandelte. Ob diese starke Annäherung an ein Zugriffsvergehen im vorliegenden Fall \nbereits ausreicht, die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu begründen, kann \ndahinstehen. Denn es treten erschwerende Umstände hinzu.\n\n48\n\nDies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass das Fehlverhalten des Beamten den \nunmittelbaren Kernbereich seiner Tätigkeit als Verkehrspolizist betrifft, zu dem die \nEinziehung und Abrechnung von Verwarnungsgeldern gehören. Gerade in diesem \nBereich wird dem Beamten von seinem Dienstherrn und den Bürgern ein beson-\nderes Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsführung entgegen gebracht. Eine dieses \nVertrauen enttäuschende Verfehlung ist disziplinarrechtlich von besonderem \nGewicht.\n\n49\n\nDes Weiteren spricht gegen den Beamten, dass sein Verhalten nicht nur \ndienstrecht-lich untragbar, sondern strafbar war und zudem eine erhebliche kriminelle \nEnergie aufwies. Das Vorhaben, welches zu einer rechtskräftigen Verurteilung durch \nStraf-befehl geführt hat, bedurfte einer genauen Planung und war in der technischen \nDurchführung anspruchsvoll, zumal täuschende Kopien von Verwarngeldabschnitten \nbesonderes Papier erforderten und für die Herstellung einer Perforation eine \nNachbearbeitung mittels eines Saumrädchens erfolgte. Dabei hielt es der Beamte \nsogar für erforderlich, auf den Sachverstand einer dritten Person, des Herrn , \nzurückzugreifen, gegen die sich der strafrechtliche Tatverdacht zunächst ebenfalls \nrichtete. Es kommt hinzu, dass der Beamte mehrfach Fälschungen herstellte und \nsich der Einsatz der gefälschten Verwarnzettel über zwei Monate, also über einen \nerheblichen Zeitraum, erstreckte und sich auf zahlreiche Einzelakte verteilte.\n\n50\n\nbb) Mildernd ist dem Beamten zugute zu halten, dass er bisher \ndisziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, überdurchschnittliche, auch \nerheblich überdurch-schnittliche Leistungen im Dienst gezeigt hat und geständig war. \n\n51\n\nMit der Disziplinarkammer geht der Senat jedoch davon aus, dass keiner der \nMilderungsgründe vorliegt, bei denen beim Vorliegen eines Zugriffsvergehens ein \nAbsehen von der Höchstmaßnahme in Betracht kommt. Auch im vorliegenden Fall \nhätte ein solcher Milderungsgrund Bedeutung, weil er möglicherweise die Annahme \nhätte rechtfertigen können, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner \nVorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht vollständig verloren.\n\n52\n\nSolche Milderungsgründe hat die Rechtsprechung anerkannt, wenn der Wert des \nZugriffsobjektes gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen \nöffentlichen oder privaten Interessen verletzt worden sind (1.), wenn es vor der \nEntdeckung der Tat zu einer freiwilligen, vollständigen und vorbehaltlosen Offen-\nbarung der Pflichtverletzung durch den Beamten selbst gekommen ist (2.), wenn sich \nder Beamte unverschuldet in einer ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen \nNotlage befand, die durch das zum Vorwurf gemachte Verhalten abgewendet oder \ngemindert werden sollte (3.), wenn der ansonsten tadelfreie Beamte einer für ihn \nbesonderen Versuchungssituation ausgesetzt war und dabei einmalig unbedacht und \npersönlichkeitsfremd gehandelt hat (4.) oder wenn die Tat als Folge einer schockartig \nausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten ist (5.).\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2002 - 1 D 8.01 -\n.\n\n54\n\n(1.) Von einer Geringwertigkeit des Zugriffsobjekts - Maßstab ist insoweit die \nRechtsprechung zu § 248 a StGB -, \n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 1.91 \n-, Dok. Ber. 1993, 137, 139,\n\n56\n\nkann bei der vorliegenden Größenordnung der vereinnahmten Beträge nicht die \nRede sein.\n\n57\n\n(2.) Des Weiteren hat der Beamte die Tat nicht freiwillig offenbart. Zwar hat er \nsein Fehlverhalten bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter \nsofort freimütig eingestanden. Die Vernehmung war jedoch nicht auf eine freiwillige \nIniti-ative des Beamten zurückzuführen, sondern erfolgte im Rahmen eines \nErmittlungs-verfahrens, das bereits zuvor eingeleitet worden war, weil im \nAufenthaltsraum des Verkehrsdienstes verdächtige Abschnitte von \nVerwarngeldblöcken gefunden worden waren und zudem ein Hinweis aus einem \nFotokopiergeschäft eingegangen war, wo-nach ein unbekannter Polizeibeamter \nwiederholt Farbkopien von Verwarngeld-blöcken hergestellt hatte.\n\n58\n\n(3.) Der Beamte befand sich auch nicht unverschuldet in einer ausweglos er-\nscheinenden wirtschaftlichen Notlage, die durch sein pflichtwidriges Verhalten \nabgewendet werden sollte. Es ist weder ersichtlich noch vom Beamten dargelegt, \ndass ihm der Ersatz eines Betrages von 840,00 DM finanziell nicht möglich war oder \nin eine ausweglose Lage gebracht hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des \nUmstandes, dass - wie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat ergeben haben - ein Autokauf auf Raten angestanden habe. Selbst wenn der \nBeamte meinte, dass ein Ersatz von 840,00 DM „nicht drin\" gewesen sei, begründet \ndies keine Notlage im vorgenannten Sinne. Vielmehr hätte der Beamte - sofern dies \nüberhaupt erforderlich gewesen wäre - den Autokauf zurückstellen, anders gestalten \noder in erneute Verhandlungen treten müssen. Selbst wenn dies nicht mehr möglich \ngewesen wäre, hätte er - sofern der Dienstherr Ersatz verlangt hätte - versuchen \nkönnen, dem Dienstherrn eventuelle finanzielle Schwierigkeiten darzulegen und eine \nStundung oder Ratenzahlung zu erreichen. Von einer ausweglos erscheinenden \nfinanziellen Notlage kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Vielmehr \noffenbart das Verhalten des Beamten, dass er - ohne sich um einen legalen Ausweg \nzu bemühen - seiner finanziellen Situation einen höheren Stellenwert beigemessen \nhat als einem pflichtgemäßen Verhalten. Dass es dem Beamten dabei nach seiner \nEinlassung darum ging, seinen finanziellen Verlust auszugleichen, nicht jedoch \nGewinn zu erwirtschaften, führt ebenfalls nicht zu einer maßgeblichen Milderung.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 D \n53.73 -, DÖD 1974, 81.\n\n60\n\nZwar ist die Motivation bei einem Zugriffsvergehen zum Zwecke des Ausgleichs \neines Fehlbetrages nicht identisch mit derjenigen, die bei einem unmittelbar auf \nGewinnerzielung gerichteten Dienstvergehen vorliegt, zumal in dem erstgenannten \nFall der Entschluss zum Fehlverhalten erst durch ein besonderes Ereignis, und zwar \ndas Auftauchen eines Fehlbetrages, ausgelöst wird, während der Beamte sich ohne \nEintritt dieses Ereignisses pflichtgemäß verhalten hätte. Dies begründet jedoch keine \nwesentliche Änderung des besonderen Unrechtsgehalts, der sich aus dem Zugriff auf \nVermögen ergibt, das dem Beamten in seiner Eigenschaft als Amtsträger anvertraut \nwird. Dass eine solche Zugriffssituation hier aus der subjektiven Sicht des Beamten \nvorlag, ist bereits ausgeführt worden. Des Weiteren kann sich der Beamte nicht mit \nErfolg auf sein weiteres Motiv berufen, durch das Unterlassen einer Mel-dung des \nVerlustes von 840,00 DM eventuelle disziplinare Schritte des Dienstherrn zu \nvermeiden. Solche Schritte hat ein Beamter hinzunehmen, wenn sich ein \ndisziplinarrechtlich relevanter Verdacht gegen ihn richtet. Im Übrigen bietet der \nSachverhalt auch keinen Anlass zu der Annahme, dass der Beamte - wenn \nüberhaupt - mit schwerwiegenden disziplinaren Maßnahmen rechnen musste.\n\n61\n\n(4.) Das Dienstvergehen des Beamten lässt sich des Weiteren nicht als einmalig \nunbedachtes und persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer besonderen Ver-\nsuchungssituation charakterisieren. Dem steht bereits entgegen, dass das Vorhaben \neiner genauen Planung bedurfte, in der technischen Durchführung anspruchsvoll war \nund sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckte. Unter Berücksichtigung der \nGesamtumstände ist das Vorliegen des vorgenannten Milderungsgrundes zwei-\nfelsfrei ausgeschlossen, ohne dass es hier darauf ankommt, ob das pflichtwidrige \nVerhalten des Beamten strafrechtlich als Handlungseinheit zu bewerten ist.\n\n62\n\n(5.) Schließlich lässt sich die Tat auch nicht als Folge einer schockartig \nausgelösten psychischen Ausnahmesituation werten. Zwar ist nicht zu verkennen, \ndass sich der Beamte im Zeitraum der Tatbegehung erheblicher psychischer \nBelastung ausgesetzt sah, nachdem er im Mai 19 von einer Verbindung seiner \nEhefrau mit einem Kolle-gen erfahren hatte. Zudem könnten dilettantische Züge des \nGeschehens - wie etwa das mehrfache Verdacht erregende Kopieren von \nVerwarnungszetteln in einem Kopiergeschäft in Polizeiuniform oder das Vergessen \nvon Kopien der Verwarnungs-zettel in einem Aufenthaltsraum der Polizei - darauf \nhindeuten, dass sich die psy-chische Belastung auf Verhaltensweisen des Beamten \nauswirkte. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Verfehlung als Folge dieser \npsychischen Belastung anzusehen. Dass eine Situation vorlag, die über eine \nallgemein angespannte Seelenlage hinausging und den Beamten etwa dergestalt in \neine Zwangslage gebracht hat, dass er der Versuchung eines „einfachen\" \nAusgleiches des von ihm zu verantwortenden Fehlbetrages nichts mehr \nentgegenzusetzen hatte, ist weder ersichtlich noch naheliegend. Dagegen sprechen \ninsbesondere der erhebliche organisatorische Aufwand sowie die erhebliche Dauer \nder Tatbegehung, die dem Beamten ausreichend Zeit ließen, unter Anspannung \nseines Gewissens zumindest von der weiteren Tatausführung abzusehen. Im \nÜbrigen hat der Beamte bei seiner polizei-lichen Vernehmung lediglich geltend \ngemacht, sich aufgrund von Eheschwierigkeiten in einer Stresssituation befunden zu \nhaben, die unter Umständen mitverantwortlich für sein Verhalten sei. Dieses \nVorbringen rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass es ihm bei den hier \nmaßgeblichen Vorgängen nicht mehr möglich war, vernunftge-mäß und emotional \nunbeeinflusst zu handeln.\n\n63\n\ncc) Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der \nPersönlichkeit des Beamten kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass seine \nEntfernung aus dem Dienst unausweichlich ist. Der Beamte hat im Kernbereich \nseiner Pflichten versagt. Sein Fehlverhalten entspricht subjektiv einem Zugriffs-\nvergehen und erhält zusätzlich starkes Gewicht durch die mit dem Verhalten ge-\nzeigte erhebliche kriminelle Energie. Das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu \ndem Beamten ist danach zerstört. Die Milderungsgründe reichen nicht aus, die \nEndgültigkeit dieser Zerstörung des Vertrauensverhältnisses in Zweifel zu ziehen. Es \nkommt hinzu, dass ein Beamter, der ein solches Verhalten zeigt, aus objektiver Sicht \ndas Vertrauen der Bürger verliert, auf das er zur Ausübung seines Dienstes an-\ngewiesen ist. Seine weitere Dienstausübung ist der Öffentlichkeit nicht \nzuzumuten.\n\n64\n\ndd) Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die \nFunktions-fähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, verlangt der \nVerhältnismäßigkeits-grundsatz im Disziplinarverfahren nicht, den durch das \nDienstvergehen erstrebten Vorteil und den durch die Disziplinarmaßnahme \neingetretenen Nachteil miteinander abzuwägen; ins Verhältnis zu setzen sind \nvielmehr die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten \nhervorgerufene Vertrauensschaden.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2002, - 1 D 8.01 -; Urteil \nvom 9. November 1994, 1 D 57.93 -, BVerwGE 103, 184, \n189.\n\n66\n\nVorliegend hat der Beamte ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Durch \ndieses hat er die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses \nendgültig zerstört. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und \nseines vor der Verfehlung untadeligen Werdeganges. Seine Entfernung aus dem \nDienst in die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare \nBeamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten \nist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegan-\ngenen Verhalten, wobei es für ihn vorhersehbar war, was er damit aufs Spiel \nsetzte.\n\n67\n\n3. Die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages beruht auf § 76 Abs. 1 DO NRW. Der \nUnterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienst-\nbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine \nandere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern.\n\n68\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.\n\n69\n\n5. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-15/6d-a-5368-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-15/6d-a-5368-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297915","retrieved":"2026-07-09 03:21:20.310912+00:00"}}