{"status":"available","doknr":"OLD297913","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0515.19A2355.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-15","aktenzeichen":"19 A 2355/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte bzw. der Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nbeizutreibender Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1. Juli 1967 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er verließ sein \nHeimatland am 8. März 1993 und reiste am 29. März 1993 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein.\n\n3\n\nAm 5. April 1993 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung \nführte er aus: Er habe in Asmara 13 Jahre die Schule besucht und seine Schulausbildung mit \ndem Abitur abgeschlossen. Bis zu seiner Ausreise habe er bei seiner Mutter gelebt. Sein \nVater sei seit ca. 16 Jahren als Kämpfer für die ELF tätig. Er selbst sei ebenfalls 18 Monate \nlang Mitglied der ElF gewesen. Er habe der Gruppe von Abdullah Idris angehört. Für die ELF \nhabe er Propaganda gemacht, Versammlungen organisiert, agitiert und auch Geld \ngesammelt. Am 8. März 1993 sei die Wohnung seiner Mutter von der eritreischen Polizei \ndurchsucht worden. Er selbst sei zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht in der Wohnung \ngewesen. Die Polizei habe seine Mutter verhaftet. Sie sei weiterhin in Eritrea inhaftiert, um \nsie auf diese Weise zu zwingen, der Polizei seinen Aufenthaltsort anzugeben. Bei der \nDurchsuchung der Wohnung seien sein Schulabschlusszeugnis, eine Mitgliedsbescheinigung \nder ELF und Propagandamaterial der ELF beschlagnahmt worden. Dies habe ein Freund und \nNachbar namens Y. \"von außen\" beobachtet. Dieser habe ihn gewarnt, so dass er, der \nKläger, sich sofort entschlossen habe, Eritrea zu verlassen. Wer die ELF-RC sei, wisse er \nnicht. Ein Ahmed Mohammed Nasser sei ihm nicht bekannt. Er kenne nur den Führer der \nOrganisation, der er angehört habe. Weitere Organisationen der ELF seien etwa die \"ELF - \nTegadlo Baytom\" und die \"ELF - Sewrawi Schenagili\". \n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom \n29. November 1994 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG nicht vorlägen. Außerdem drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach \nEritrea oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner \nRückübernahme verpflichtet sei, an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Die geltend \ngemachte Vorverfolgung sei nicht glaubhaft. Der Vortrag des Klägers enthalte \nUngereimtheiten, die er nicht ausgeräumt habe. Einfache Mitglieder der ELF, zu denen der \nKläger gehöre, hätten bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Maßnahmen seitens der \neritreischen Regierung zu befürchten.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 15. Dezember 1994 Klage erhoben und weiter vorgetragen: Die vom \nBundesamt angeführten Ungereimtheiten in seinem Vortrag seien darauf zurückzuführen, \ndass er Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gehabt habe. Die Anhörung sei \nin amharischer Sprache, die er nur \"rudimentär\" spreche, geführt worden. Er habe bei seiner \nAnhörung durch das Bundesamt die ELF-RC genannt, weil es sich hierbei um die \nOrganisation des von ihm bei der Anhörung genannten Sewrawi Schemagili handele. Er \nkenne auch Ahmed Mohammed Nasser; dieser sei ein Führer der ELF. Er habe ihn bei \nseiner Anhörung nur deshalb nicht mir der ELF-RC in Verbindung bringen können, weil ihm \ndiese Abkürzung nichts gesagt habe. Mitglied der ELF sei er im Juli 1991 geworden. In der \nPartei habe er eine \"untergeordnete Bedeutung\" gehabt. Nach Stellungnahmen von amnesty \ninternational seien jedoch nicht nur Führungspersönlichkeiten der ELF, sondern auch \neinfache Mitglieder der Partei bei einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet. Der Nachbar und \nFreund, der am 8. März 1993 die Durchsuchung der Wohnung seiner Mutter beobachtet \nhabe, habe gesehen, dass die Polizisten eine große Tasche mitgenommen hätten. Deshalb \nsei ihm, dem Kläger, klar gewesen, dass Beweismaterial über seine Aktivitäten für die ELF \ngefunden worden seien. Denn er habe in dieser Tasche seine persönlichen Unterlagen, also \netwa auch sein Schulabschlusszeugnis und die Bescheinigung über seine Mitgliedschaft in \nder ELF, aufbewahrt. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe er auch heute noch Kontakt zur \nELF. Erst vor kurzem habe er Kenntnis von einer Gruppe in Lübeck erhalten. Er sei Mitglied \ndieser Gruppe geworden und nehme an Aktivitäten der Gruppe teil. An den monatlichen \nVersammlungen der Gruppe habe er teilgenommen, soweit ihm hierzu eine Erlaubnis gemäß \n§ 58 AsylVfG erteilt worden sei. Er habe Mitgliedsbeiträge gezahlt und sich in schriftlicher \nForm über Aktivitäten der ELF informiert. Größere Veranstaltungen der ELF in Deutschland \nseien zwar angekündigt, aber bislang nicht durchgeführt worden.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 29. November 1994 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraus-setzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen.\n\n11\n\nDer Beteiligte hat keinen Antrag gestellt und nicht zur Klage Stellung genommen.\n\n12\n\nDie mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist am 19. März 1996 von 11.10 \nbis 11.20 Uhr durchgeführt worden. Der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte sind erst \nnach Verkündung des angefochtenen Urteils erschienen, weil die Prozessbevollmächtigte \nirrtümlich zur mündlichen Verhandlung am 19. März 1996, 12.15 Uhr, geladen worden \nist.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und \nausgeführt: Die Angaben des Klägers zur vermeintlichen Vorverfolgung seien unglaubhaft. \nDer Verweis des Klägers auf angebliche Verständigungsschwierigkeiten bei seiner Anhörung \ndurch das Bundesamt sei nicht überzeugend. Für einfache Mitglieder der ELF, zu denen der \nKläger gehöre, bestehe im Falle einer Rückkehr nach Eritrea keine Verfolgungsgefahr.\n\n14\n\nZur Begründung seiner mit Beschluss vom 5. August 1996 zugelassenen Berufung \nwiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: In \nEritrea habe er für die ELF Flugblätter, die er von einem Kontaktmann erhalten habe, verteilt, \nund außerdem versucht, Menschen für die Partei zu werben, sowie ihm nahe stehende \nPersonen über die politischen Ereignisse in Eritrea informiert. Die Versammlungen der ELF \nseien in Eritrea geheim durchgeführt worden und zwar in Wohnungen von Parteimitgliedern. \nOb seine Mutter noch inhaftiert sei, wisse er nicht. Er habe auch weder zu anderen \nVerwandten noch zu seinem Freund Y. , der die Durchsuchung der Wohnung seiner \nMutter am 8. März 1993 beobachtet habe, herstellen können. In Deutschland verteile er für \ndie ELF Flugblätter, Zeitschriften und Propagandamaterial. Außerdem zahle er an die Partei \nMitgliedsbeiträge und organisiere Veranstaltungen, insbesondere Seminare. Er habe an \nDemonstrationen und \"vielen\" Veranstaltungen der Partei teilgenommen, zum Beispiel auch \nan Veranstaltungen in Kassel. Am 19. Dezember 1999 habe er in Frankfurt anlässlich des \nBesuchs des eritreischen Präsidenten an einer Demonstration der Exil-Eritreer \nteilgenommen. Beim Ausländeramt habe er \"durchaus öfter als ein Mal\" die Erteilung einer \nGenehmigung gemäß § 58 AsylVfG beantragt. Einige Male sei er ohne die erforderliche \nausländerrechtliche Erlaubnis zu Veranstaltungen der ELF gefahren. Die \nMenschenrechtssituation in Eritrea habe sich 2001 dramatisch verschlechtert. Die \nVerhältnisse dort seien katastrophal und unmenschlich.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nKlageantrag zu erkennen.\n\n17\n\nDie Beklagte und der Beteiligte stellen keine Anträge. Sie haben zur Berufung des \nKlägers nicht Stellung genommen.\n\n18\n\nAusweislich der beigezogenen Ausländerakte des Klägers ist ihm am 5. Oktober 1995 \neine Genehmigung gemäß § 58 AsylVfG für eine Reise nach Lübeck erteilt worden. Weitere \nGenehmigung dieser Art oder Anträge auf Erteilung einer solchen Genehmigung sind in der \nAusländerakte nicht enthalten. Nach einer telefonischen Auskunft der Stadt K. vom 15. Mai \n2002 wären Anträge des Klägers gemäß § 58 AsylVfG, wenn er sie gestellt hätte, zur \nAusländerakte genommen worden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Bundesamtes und der Ausländerbehörde K. Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDer Berichterstatter entscheidet gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO über die Berufung an \nStelle des Senats. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis hierzu erklärt.\n\n22\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG, die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG sind nicht erfüllt, Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG liegen nicht \nvor und die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. November 1994 ist rechtmäßig.\n\n23\n\nPolitisch Verfolgte genießen nach Art. 16 a Abs. 1 GG Asylrecht. Nach § 51 Abs. 1 AuslG \ndarf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese \nVoraussetzungen sind deckungsgleich mit den Voraussetzungen für die Anerkennung als \npolitisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, \ndas geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Denn in dem \nTatbestandsmerkmal \"Bedrohung\" in § 51 Abs. 1 AuslG ist die politische Verfolgung als das \ndiese Bedrohung hervorrufende Geschehen eingeschlossen.\n\n24\n\nBVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 9 C 21.00 -, \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, InfAuslR 1994, 196 (197 ff.), \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, InfAuslR 1994, 119 \n(123 f.), 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 \n(154), und 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Buchholz 402.25 \n§ 7 AsylVfG Nr. 1, S. 1 (3); OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nJanuar 2002 - 19 A 3040/99.A -, und 5. Oktober 2001 - 19 A \n3041/99.A -.\n\n25\n\nPolitische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Ihr steht die Verfolgung \ndurch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt gleich. Politisch ist eine \nVerfolgung, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die in § 51 Abs. 1 AuslG genannten \nMerkmale (asylerhebliche Merkmale) gezielt Rechtsverletzungen zugefügt worden sind bzw. \nwerden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen \nEinheit ausgrenzen.\n\n26\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85, 515/89, 1827/89 -, NVwZ 1991, 768 (769), und \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, NVwZ 1990, 151 \n(152); BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, \nInfAuslR 1991, 363 (363 f.).\n\n27\n\nHat der Betroffene die politische Verfolgung nicht in eigener Person erlitten oder zu \nbefürchten, so kann sich die Gefahr einer politischen Verfolgung auch aus gegen Dritte \ngerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen \nMerkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach \nOrt, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der \nGruppenverfolgung).\n\n28\n\nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, \nNVwZ 1996, 1110 (1111), und 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nDVBl. 1994, 1409 (1410), jeweils m.w.N..\n\n29\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG \nund des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. Der Kläger ist nicht politisch verfolgt aus Eritrea \nausgereist und ihm droht auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland.\n\n30\n\nVorverfolgt ausgereist ist derjenige, der seinen Heimatstaat aus Furcht vor eingetretener \noder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Letzteres ist der Fall, wenn \nbei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte. Das ist \nanzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht \nbesitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen.\n\n31\n\nBVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, \nInfAuslR 1994, 201 (201), m.w.N.\n\n32\n\nDabei ist es Sache des Klägers, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \nstimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich die geltend gemachte (Vor-)Verfolgung \nergeben soll. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Es ist nicht \nglaubhaft, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea Mitglied der ELF war und dass die \nbehauptete Durchsuchung der Wohnung seiner Mutter am 8. März 1993 tatsächlich erfolgte. \nDas diesbezügliche Vorbringen des Klägers weist Ungereimtheiten und Widersprüche auf, \ndie er auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht überzeugend aufgelöst hat.\n\n33\n\nGegen die Behauptung des Klägers, er sei im Juli 1991 in Eritrea Mitglied der ELF \ngeworden, spricht zunächst, dass er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht in der Lage war, in sich stimmige Aussagen zu \nden einzelnen Gruppierungen der ELF zu machen. Während er auf die Frage, ob es bei der \nELF mehrere Gruppen gäbe, zunächst antwortete, dass (nur) drei Organisationen, nämlich \n\"Sagen, Meschajin und Afar\", mit der ELF \"zusammenarbeiteten\", behauptete er im weiteren \nVerlauf seiner Anhörung, dass es \"sehr viele Organisationen gäbe\", und nannte als weitere \n\"Organisationen\" die \"ELF - Tegadlo Baytom\" und die \"ELF - Sewrawi Schemagili\". Bei seiner \nAnhörung durch das Bundesamt gab der Kläger auch keine plausible Erklärung dafür, dass \ner die Bezeichnung ELF-RC und deren Führer Ahmed Mohammed Nasser nicht kannte. \nNach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen handelt es sich bei der Abkürzung \nELF-RC um eine gebräuchliche Abkürzung dieser Gruppierung der ELF, die zudem eine der \nältesten Gruppierungen der ELF ist und besonders durch ihre Veröffentlichungen als Gegner \nder PFDJ hervorgetreten ist.\n\n34\n\nAmnesty international, Stellungnahme an das Schleswig-\nHolsteinische OVG vom 17. Januar 1995, unter Bezugnahme \nauf amnesty international, Eritrea, Rückkehrgefährdung von \nAngehörigen der verschiedenen Fraktionen der ELF, Mai \n1994.\n\n35\n\nVor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, der nach eigenen \nAngaben in Eritrea das Abitur erworben hat, bereits vor seiner Ausreise nicht nur politisch \ninteressiert, sondern auch politisch aktiv gewesen sein will und dessen Vater seit vielen \nJahren als Kämpfer für die ELF tätig ist, bei seiner Anhörung durch das Bundesamt weder \ndie ELF-RC noch deren Führer kannte. \n\n36\n\nUnglaubhaft ist deshalb auch der - sinngemäße - Vortrag des Klägers im Schriftsatz \nseiner Prozessbevollmächtigten vom 19. April 1995, er habe bei seiner Anhörung durch das \nBundesamt nur deshalb angegeben, dass er den Namen Ahmed Mohammed Nasser nicht \nkenne, weil er diesen Namen nicht mit der Abkürzung ELF-RC in Verbindung habe bringen \nkönnen. Im Übrigen lässt sich dieser Vortrag nicht damit in Einklang bringen, dass der Kläger \nnach seinem weiteren Vortrag im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. April \n1995 die ELF-RC bei seiner Anhörung durch das Bundesamt genannt haben will. Denn bei \nder von ihm bei der Anhörung genannten \"ELF - Sewrawi Schemagili\" soll es sich nach dem \nVortrag des Klägers, wie sich - so der Kläger - \"erst später herausgestellt\" habe, um die ELF-\nRC handeln. Sollte es sich aber bei \"ELF - Sewrawi Schemagili\" tatsächlich um die ELF-RC \nhandeln, was sich den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnehmen lässt, so \nhätte der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt Ahmed Mohammed Nasser, den \ner nach dem Inhalt des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. April 1995 \nbereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gekannt haben will, ohne weiteres der \n\"ELF - Sewrawi Schemagili\" zuordnen können. Da dies nicht geschehen ist, spricht dies \ndafür, dass er Ahmed Mohammed Nasser weder bei seiner Ausreise aus Eritrea noch bei \nseiner Anhörung durch Bundesamt kannte und erst nach seiner Anhörung durch Bundesamt \nerfahren hat, dass Ahmed Mohammed Nasser ein Führer der ELF-RC ist.\n\n37\n\nDer Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, dass es bei seiner Anhörung durch das \nBundesamt Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe, weil die \nAnhörung in amharischer Sprache, die er nur \"rudimentär\" spreche, und nicht in der Sprache \nTigrinia durchgeführt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu \nRecht darauf hingewiesen, dass die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten unglaubhaft \nsind. Das Protokoll über die Anhörung bietet für etwaige Verständigungsschwierigkeiten \nkeinerlei Anhalt. Die ausführliche Anhörung, bei der Gelegenheit zu Rückfragen seitens des \nKlägers bestand, erfolgte über einen Zeitraum von zwei Stunden und das Protokoll ist dem \nKläger über einen Zeitraum von 25 Minuten vorgelesen und rückübersetzt worden. Nach der \nRückübersetzung machte der Kläger keine Vorbehalte hinsichtlich der nunmehr geltend \ngemachten Verständigungsschwierigkeiten. Vielmehr bestätigte er ausdrücklich, dass es bei \nder Rückübersetzung keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Dafür spricht im \nÜbrigen auch, dass der Kläger bei der Rückübersetzung seine Angaben zur Bestrafung \nwegen Wehrdienstentziehung berichtigte und hinzufügte, dass das von ihm angegebene Ziel \nder ELF, die Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien, ein früheres Ziel der ELF gewesen sei, \nweil Eritrea bereits unabhängig geworden sei. Diese Berichtigung und Ergänzung wären \nnicht möglich gewesen, wenn der Kläger den Inhalt des ihm in amharischer Sprache \nübersetzten Anhörungsprotokolls nicht verstanden hätte.\n\n38\n\nGegen den behaupteten Eintritt in die ELF bereits vor seiner Ausreise aus Eritrea spricht \nweiter, dass der Kläger weder einen Mitgliedsausweis oder eine Bescheinigung vorgelegt \nhat, aus der hervorgeht, dass er tatsächlich bereits im Juli 1991 in die Partei eingetreten ist. \nDie erstmals in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2002 - in englischer Sprache - \nvorgelegte Bescheinigung der ELF vom 18. November 1996 enthält keine Angaben darüber, \nwann der Kläger Mitglieder der ELF geworden ist. Der Bescheinigung vom 18. November \n1996 lässt sich auch nicht schlüssig entnehmen, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise \nMitglied der ELF war. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung war er nämlich nach \nseinem eigenen Vortrag der ELF in Deutschland beigetreten.\n\n39\n\nDer Kläger selbst macht auch nicht geltend, dass die ELF in Eritrea keine \nMitgliedsausweise oder Bescheinigungen über die Mitgliedschaft ausstellt. Vielmehr \nbehauptet er, dass ihm eine solche Bescheinigung ausgestellt, diese jedoch von der \neritreischen Polizei bei der Durchsuchung der Wohnung seiner Mutter am 8. März 1993 \nbeschlagnahmt worden sei. Dieser Vortrag ist wie der gesamte die vermeintliche \nWohnungsdurchsuchung betreffende Vortrag des Klägers unglaubhaft, weil er in einem \nwesentlich Punkt unschlüssig und widersprüchlich ist.\n\n40\n\nDer Kläger konnte trotz nachdrücklichen Befragens durch die Einzelentscheiderin des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht plausibel dargelegten, wie \ner erfahren haben will, dass die Polizei bei der angeblichen Durchsuchung sein \nSchulabschlusszeugnis, eine Mitgliedsbescheinigung der ELF und \"einiges \nPropagandamaterial der ELF\" mitgenommen habe. Der Kläger selbst war nach seinem \nVortrag im Zeitpunkt der Durchsuchung nicht in der Wohnung seiner Mutter. Seine \nBehauptung, sein Nachbar und Freund Y. habe ihm mitgeteilt, welche Unterlagen die \nPolizei mitgenommen habe, ist nicht glaubhaft, weil der Nachbar und Freund nach dem \nVortrag des Klägers die Durchsuchung \"von außen\" beobachtet habe und der Kläger trotz \ngezielter Nachfrage der Einzelentscheiderin nicht plausibel angeben konnte, wie es dem \nNachbar und Freund gleichwohl möglich gewesen sein soll anzugeben, welche Unterlagen \ndie Polizei mitgenommen haben soll.\n\n41\n\nUnglaubhaft ist auch der Vortrag des Klägers im Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 19. April 1995 und in der mündlichen Verhandlung vom \n15. Mai 2002, sein Nachbar und Freund Y. habe ihm, als er ihn auf dem Weg zur \nWohnung seiner Mutter getroffen habe, mitgeteilt, dass die Polizisten nach der \nWohnungsdurchsuchung eine \"größere Tasche\" mitgenommen hätten. In dieser Tasche \nhätten sich seine persönlichen Unterlagen und zwar auch die beim Bundesamt genannten \nUnterlagen befunden. Deshalb könne er, der Kläger, sagen, welche Unterlagen im Einzelnen \nvon der Polizei mitgenommen worden seien. Bei diesem Vortrag handelt es sich um \ngesteigertes Vorbringen, das nicht glaubhaft ist, weil eine nachvollziehbare Erklärung des \nKlägers dafür fehlt, warum er diesen nunmehr behaupteten Sachverhalt bei seiner Anhörung \ndurch das Bundesamt nicht angegeben hat, obwohl er hierzu nachdrücklich befragt worden \nist. Er ist insbesondere, wie bereits ausgeführt, gezielt danach befragt worden, wie er sich \nerklären könne, dass sein Nachbar und Freund, der die Durchsuchung nach dem Vortrag des \nKlägers nur \"von außen\" beobachtet habe, ihm gleichwohl mitteilen konnte, welche konkreten \nUnterlagen die Polizei mitgenommen habe. Auf diese Frage hat der Kläger keine \neinleuchtende Begründung gegeben.\n\n42\n\nGegen die behauptete Mitgliedschaft in der ELF bereits vor der Ausreise aus Eritrea \nsprechen schließlich die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai \n2002 zu seinen angeblichen politischen Aktivitäten in seinem Heimatland. Die Angaben \nhierzu sind trotz nachdrücklichen Befragens seiner Prozessbevollmächtigten unsubstantiiert \ngeblieben. Er hat lediglich ohne Angabe konkreter Einzelheiten vorgetragen, dass er in \nEritrea versucht habe, Menschen für die Partei zu werben, dass er ihm nahe stehende \nPersonen über die politischen Ereignisse in Eritrea informiert habe und dass die \nVersammlungen der ELF geheim in Wohnungen von Mitgliedern der Partei stattgefunden \nhätten. Wann und wie oft er an derartigen Versammlungen teilgenommen haben will, hat der \nKläger nicht im Einzelnen dargelegt. Soweit er vorträgt, dass er in Eritrea Flugblätter verteilt \nhabe, die er von einem Mitglied der ELF, das sich als Geschäftsmann bezeichnet habe, um \nin den Sudan reisen zu können, fehlen konkrete Angaben über den Inhalt der Flugblätter und \nAngaben dazu, wann, wo und an wen er die Flugblätter verteilt haben will. Auf die Frage, wer \nVorsitzender des Ortsvereins der ELF, dem er angehört haben will, bzw. der Vorsitzende der \nELF in Asmara gewesen sei, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur die Antwort, \ndass die ELF ihren Sitz im Sudan habe. Den Namen des Vorsitzenden seines Ortsvereins \nbzw. des Vorsitzenden der ELF in Asmara nannte er nicht. Er behauptete auch nicht, dass \ndie Ortsvereine der ELF in Eritrea keine Vorsitzenden haben.\n\n43\n\nHat der Kläger damit Eritrea unverfolgt verlassen, so kommt die Anerkennung als \nAsylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 \nAuslG nur dann in Betracht, wenn ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung im Falle seiner Rückkehr droht. Das ist nicht der Fall. Dem Kläger ist eine \nRückkehr in ihr Heimatland zumutbar, weil bei zusammenfassender Wertung aller Tatsachen \nund unter Berücksichtigung seines Vortrags die für eine politische Verfolgung sprechenden \nUmstände nicht größeres Gewicht besitzen als die gegen eine Verfolgung sprechenden \nGesichtspunkte.\n\n44\n\nNach dem Vortrag des Klägers kommt als Anknüpfungspunkt für eine \nVerfolgungsgefährdung im Falle einer Rückkehr allein die von ihm behauptete exilpolitische \nTätigkeit in Deutschland in Betracht. Sonstige Gesichtspunkte, aus denen sich mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung ergeben könnte, hat \nder Kläger nicht geltend gemacht.\n\n45\n\nAuf Grund seiner behaupteten exilpolitischen Tätigkeit für die ELF droht dem Kläger im \nFalle seiner Rückkehr nach Eritrea jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die \nGefahr einer politischen Verfolgung.\n\n46\n\nSeine exilpolitische Tätigkeit erschöpft sich darin, dass er in Deutschland entsprechend \nden von ihm vorgelegten Mitgliedsausweisen der ELF und der Bescheinigung der ELF vom \n18. November 1996 Mitglied dieser Partei geworden ist. Eine sonstige exilpolitische Tätigkeit \nfür die Partei oder außerhalb der Partei lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen.\n\n47\n\nUnsubstantiiert ist der Vortrag des Klägers, er habe \"einige Male\" an \n\"Parteiversammlungen\" teilgenommen. Wann dies im Einzelnen gewesen sein soll, hat er \nnicht dargelegt. Seinen Vortrag, er nehme an den einmal im Monat stattfindenden \nVersammlungen der Partei in Lübeck teil, hat der Kläger selbst dahin eingeschränkt, dass \neine Teilnahme an den Versammlungen nur \"im Rahmen seiner Möglichkeiten\" erfolge. \nSoweit er die mangelnde Häufigkeit seiner Teilnahme an den monatlichen Versammlungen \ndamit begründet, dass von ihm gestellte Anträge gemäß § 58 Abs. 1 AsylVfG mehrfach \nabgelehnt worden seien, ist der Vortrag ungeachtet der telefonischen Auskunft der Stadt K. \nvom 15. Mai 2002 jedenfalls unsubstantiiert. Nach den beigezogenen Verwaltungsvorgängen \nder Ausländerbehörde hat der Kläger lediglich einen Antrag gemäß § 58 Abs. 1 AsylVfG \ngestellt, dem am 5. Oktober 1995 entsprochen wurde. Weitere Anträge des Klägers gemäß § \n58 Abs. 1 AsylVfG sind in den Verwaltungsvorgängen der Ausländerbehörde nicht enthalten. \nSoweit er behauptet, er habe \"durchaus öfter als ein Mal\" entsprechende Anträge beim \nAusländeramt gestellt, fehlt ein substantiierter Vortrag dazu, wann und wie oft der Kläger \nweitere Anträge gemäß § 58 Abs. 1 AsylVfG, die nicht aktenkundig geworden sind, gestellt \nhaben will. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass er lediglich ein \nMal, nämlich 1995, und damit seit mehr als sechs Jahren nicht mehr an den monatlichen \nVersammlungen der ELF in Lübeck teilgenommen hat. Denn auch aus der von ihm \nvorgelegten Bescheinigung des Herrn I. D. vom 18. April 2002 geht nicht hervor, an \nwelchen konkreten Veranstaltungen der ELF der Kläger teilgenommen haben soll. Dort heißt \nes zwar, der Kläger sei aktives Mitglied der ELF. In welcher konkreten Form er für die Partei \noder innerhalb der Partei tätig geworden sein soll, ergibt sich aus der Bescheinigung nicht. \nEs wird lediglich ohne nähere Erläuterung mitgeteilt, dass der Kläger als Mitglied der ELF an \n\"verschiedenen\" Veranstaltungen teilnehme und mitwirke. Im Anschluss daran werden \nlediglich einige \"Aktivitäten\" der ELF, nicht aber konkrete Tätigkeiten des Klägers angeführt. \nAuch aus der Bescheinigung der ELF vom 18. November 2002 heißt es lediglich, dass der \nKläger \"an active member\", der Partei sei. Konkrete Aktivitäten des Klägers werden in der \nBescheinigung vom 18. November 1996 nicht angeführt.\n\n48\n\nUnsubstantiiert ist auch der Vortrag des Klägers, er verteile in Deutschland für die ELF \nFlugblätter, Zeitschriften und \"Propagandamaterial\". Er hat weder dargelegt, um welche \nZeitschriften und Flugblätter bzw. welches \"Propagandamaterial\" es sich handelt, noch \nvorgetragen, wann, wie oft und an wen konkret er Flugblätter, Zeitschriften und \n\"Propagandamaterial\" verteilt haben will. Auch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen \nvom 18. November 1996 und 18. April 2002 enthalten hierüber keine Angaben. Darüber \nhinaus waren seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai \n2002 unsubstantiiert.\n\n49\n\nUnsubstantiiert ist schließlich der Vortrag des Klägers, er habe am 19. Dezember 1999 in \nFrankfurt anlässlich des Besuchs des eritreischen Präsidenten an einer Demonstration der \nExil-Eritreer teilgenommen. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in dieser Behauptung. \nEinzelheiten der Demonstration, etwa des Verlaufs der Demonstration und der konkreten \nInhalte der Demonstration, hat er nicht dargelegt. Konkrete weitere Demonstrationen, an \ndenen er teilgenommen haben will, hat der Kläger weder in der mündlichen Verhandlung am \n15. Mai 2002 noch sonst genannt. In der mündlichen Verhandlung hat er auf die Frage, wie \noft er an Veranstaltungen der ELF teilgenommen hat, lediglich geantwortet, er habe \"an \nvielen Veranstaltungen, zum Beispiel auch in Kassel,\" teilgenommen. Nähere Angaben sind \nnicht erfolgt. Soweit er in der mündlichen Verhandlung außerdem geltend gemacht hat, dass \ner Veranstaltungen - \"meistens in Frankfurt\" - organisiert habe, hat der Kläger hierzu \nebenfalls keine näheren Angaben gemacht.\n\n50\n\nAuf Grund der bloßen Mitgliedschaft in der ELF droht dem Kläger nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung. \n\n51\n\nDer Senat hat bereits mit seinem Beschluss vom 18. März 2002, mit dem der (weitere) \nAntrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz \nabgelehnt worden ist, ausgeführt, dass nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes \neinfache Mitglieder der ELF nicht der Gefahr einer Verfolgung in Eritrea ausgesetzt sind. \nVerfolgungsmaßnahmen seien allenfalls dann zu befürchten, wenn ein Mitglied der ELF der \neritreischen Regierung als gefährlicher bzw. besonders hartnäckiger Oppositioneller \nerscheine, weil er etwa Mitglied der Führungsgruppe der ELF sei.\n\n52\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom 14. Oktober \n2001, S. 7, Auskünfte an den Hessischen VGH vom 8. Juni \n2001, an das OVG Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2001, \nan den Hessischen VGH vom 7. Februar 2001, und an das \nVG Augsburg vom 1. Dezember 2000, Lagebericht Eritrea \nvom 10. November 2000, S. 7, Auskünfte an das VG \nFrankfurt/Main vom 26. Juli 2000, VG Ansbach vom 10. \nFebruar 2000. und an das VG K. vom 12. Oktober \n1999\n\n53\n\nHierzu gehört der Kläger, wie ausgeführt, nicht.\n\n54\n\nSonstige Erkenntnisquellen, die auf eine beachtlich wahrscheinliche \nVerfolgungsgefährdung des Klägers hindeuten könnten, liegen dem Senat nicht vor und sind \nauch vom Kläger nicht aufgezeigt worden.\n\n55\n\nDas Institut für Afrika-Kunde kann nach seinen eigenen Ausführungen nicht verlässlich \nbeurteilen, ob und in welchen Fällen eine oppositionelle Betätigung die Gefahr einer \nVerfolgung in Eritrea begründet. Auf Grund der einfachen Mitgliedschaft in der ELF ist nach \nEinschätzung des Institutes für Afrika-Kunde eine Verfolgungsgefährdung nicht \nwahrscheinlich, es sei denn, der Betreffende habe an militärischen Aktionen gegen die \neritreische Regierung teilgenommen.\n\n56\n\nInstitut für Afrika-Kunde, Stellungnahmen an das VG \nRegensburg vom 9. Januar 2001, an das VG München vom \n3. Juni 2000, an das VG Frankfurt/Main vom 17. April 2000, \nan das VG Regensburg vom 1. Dezember 1999, sowie an \ndas VG Gießen vom 18. November 1999 und 15. November \n1999.\n\n57\n\nAuf eine Teilnahme an militärischen Aktionen gegen die eritreische Regierung beruft der \nKläger sich jedoch nicht.\n\n58\n\nSoweit das Institut für Afrika-Kunde unter Hinweis auf eine Annäherung der ELF, \ninsbesondere der ELF-RC, an die äthiopische Regierung und des Grenzkrieges zwischen \nEritrea und Äthiopien angenommen hat, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit von \nMitgliedern der ELF nicht ausgeschlossen werden könne,\n\n59\n\nInstitut für Afrika-Kunde, Stellungnahmen an das VG \nFrankfurt/Main vom 17. April 2000, das VG Regensburg vom \n1. Dezember 1999, und an das Gießen vom 15. November \n1999,\n\n60\n\nist diese Einschätzung ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen jedenfalls überholt, weil \nder Grenzkrieg seit Juni 2000 beendet ist. \n\n61\n\nEine Verfolgungsgefahr für Regierungsgegner lässt sich nach der Einschätzung des \nInstituts für Afrika-Kunde auch nicht aus der im September 2001 erfolgten und vom Kläger \nmit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. April 2002 angeführten Verhaftung \nvon 11 Mitgliedern der Regierungspartei PFDJ herleiten, die zu den führenden Mitgliedern \nder Regierungspartei gehören und in einem offenen Brief Kritik an der eritreischen Regierung \nübten. Erst wenn gegen die Verhafteten Anklage erhoben wird und die Urteile gegen sie \nfeststehen, kann nach Einschätzung des Institutes für Afrika-Kunde prognostiziert werden, ob \nsich daraus Risiken für andere Personengruppen herleiten lassen, die ähnlicher Vergehen \nbeschuldigt werde.\n\n62\n\nInstitut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an das VG \nDarmstadt vom 24. Januar 2002.\n\n63\n\nAmnesty international ist nach mehreren aktuellen Stellungnahmen mangels \nhinreichender Erkenntnisse nicht in der Lage, verlässlich einzuschätzen, ob bereits die bloße \nMitgliedschaft in der ELF, die Teilnahme an exilpolitischen Treffen von Mitgliedern der ELF, \noder das Verteilen von Flugblättern der Partei, das Betreuen von Büchertischen oder \nsonstige untergeordnete Tätigkeiten für die ELF eine Verfolgungsgefährdung begründen. \nLediglich bei umfangreicher exilpolitischer Tätigkeit ist nach amnesty international ein \n\"Wachsen\" der Verfolgungsgefahr nicht auszuschließen.\n\n64\n\nAmnesty international, Stellungnahmen an das VG \nRegensburg vom 18. Juli 2001, an das OVG Sachsen-Anhalt \nund an das VG Köln vom 28. Februar 2000.\n\n65\n\nDer Kläger hat jedoch, wie ausgeführt, nicht substantiiert dargelegt, dass er umfangreich \nexilpolitisch für die ELF tätig war oder ist. Soweit er sich auf frühere Stellungnahmen von \namnesty international beruft, sind diese angesichts der angeführten aktuellen \nStellungnahmen dieser Organisation überholt. \n\n66\n\nDer Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf die von ihm vorgelegte Stellungnahme von \namnesty international an das VG Darmstadt vom 18. März 2002 und den Bericht Eritrea, \nAbschied von der Zukunft, im ai-Journal aus Dezember 2001. Dort heißt es zwar, dass die \neritreische Regierung seit 2001 \"verschärft\" gegen Regierungskritiker vorgehe. Zur \nBegründung wird darauf verwiesen, dass im Juli 2001 der Präsident der Studentenunion der \nUniversität Asmara 11 nach einer regierungskritischen Rede verhaftet worden sei, dass etwa \n2000 Studenten, die sich für seine Freilassung eingesetzt hätten, ebenfalls verhaftet worden \nseien und erst im November 2001 die letzten Studenten aus der Haft entlassen worden \nseien, und dass im September 2001 führenden Mitgliedern der Regierungspartei PFDJ \nverhaftet worden seien, die im Mai 2001 mit vier weiteren führenden Mitgliedern der PFDJ in \neinem offenen Brief Kritik an der eritreischen Regierung übten. Die Darstellung dieser \nEreignisse entspricht im Wesentlichen der Darstellung in dem vom Kläger ebenfalls \nvorgelegten World Report 2002, Eritrea, von Human Rights Watch. Ungeachtet der Frage, ob \ndiese Ereignisse überhaupt geeignet sind, bereits jetzt Rückschlüsse auf mögliche \nRückkehrrisiken für bestimmte Personen oder Personengruppen zu ziehen,\n\n67\n\nverneinend: Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an \ndas VG Darmstadt vom 24. Januar 2002,\n\n68\n\nlässt sich aus diesen Ereignissen jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür \nherleiten, dass nicht nur führende, sondern auch einfache Mitglied der ELF Übergriffe seitens \nder eritreischen Regierung zu befürchten habe. Diese Schlussfolgerung wird auch weder von \namnesty international in der Stellungnahme vom 18. März 2002 und in dem Bericht Eritrea, \nAbschied von der Zukunft, im ai-Journal aus Dezember 2001 noch von Human Rights Watch \nin dem World Report 2002, Eritrea, gezogen. Die von amnesty international und Human \nRights Watch angeführten Ereignisse deuten unter Zugrundelegung des Prognosemaßstabs \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit allenfalls darauf hin, dass die eritreische Regierung \ngegen solche Personen und Personengruppen vorgehen könnte, die sich in ähnlicher Weise \nwie die an den genannten Ereignissen beteiligten Personen verhalten haben.\n\n69\n\nVgl. auch Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an das \nVG Darmstadt vom 24. Januar 2002.\n\n70\n\nDer Kläger macht jedoch nicht geltend, in einer solchen Weise exilpolitisch tätig gewesen \nzu sein. Nach seinem Vortrag kann, wie ausgeführt, allein davon ausgegangen werden, dass \ner lediglich (einfaches) Mitglied der ELF ist, sich aber nicht für diese Partei nennenswert \nengagiert hat.\n\n71\n\nSoweit der Kläger geltend macht, dass in dem von ihm - in englischer Sprache - \nvorgelegten Eritrea Country Report on Human Rights Practices for 1997 des U. S. \nDepartment of State vom 30. Januar 1998 über die Verhaftung von Mitgliedern der ELF \nberichtet werde, fehlt es an einer, auch aus dem Country Report nicht hervorgehenden, \nnäheren Darstellung der Zahl und Hintergründe der Verhaftung. Selbst wenn in Eritrea - \nzumal in früheren Jahren (der Country Report betrifft Ereignisse in 1997) - Verhaftungen von \nMitgliedern der ELF erfolgt sein sollten, lässt sich daraus im Übrigen angesichts der oben \ndargelegten Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes, der Stellungnahmen von \namnesty international und des Institutes für Afrika-Kunde sowie dem World Report 2002, \nEritrea, von Human Rights Watch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle \nVerfolgungsgefahr aller einfachen Mitglieder der ELF herleiten.\n\n72\n\nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG liegen nicht vor. Wie sich aus dem zu Art. \n16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG Ausgeführtem ergibt, bestehen für eine dem Kläger \ndrohende konkrete Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), einer staatlich zu verantwortenden \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG, Art. 3 EMRK), einer \nBeeinträchtigung des unbedingt zu schützenden menschenrechtlichen Kerns der \nReligionsfreiheit (§ 53 Abs. 4 AuslG, Art. 9 EMRK) oder für Leib, Leben und Freiheit aus \nindividuellen Gründen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der \nKläger ist im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auch keiner extremen allgemeinen \nGefahrenlage ausgesetzt, die ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nbegründet. Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage ist gegeben, wenn der Ausländer \nbei einer Rückkehr in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, weil er dort etwa keine Existenzmöglichkeiten \nfände, und wenn die extreme allgemeine Gefahrenlage landesweit besteht oder ein \nAusweichen nicht möglich ist. Die Gefahr muss unmittelbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit \ndrohen. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B \n617.98 -, InfAuslR 1999, 265 (265), und Urteil vom \n2. September 1997 - 9 C 40.96 -, DVBl. 1998, 271 (273), \njeweils m. w. N.\n\n74\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Neben den bereits erörterten Gefahren, die \ndem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, ergibt sich auch unter dem \nAspekt einer fehlenden oder unzureichenden Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr nach \nEritrea kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.\n\n75\n\nIn Eritrea besteht zwar ein Defizit an Nahrungsmitteln. Der Bedarf an Getreide war in den \nletzten Jahren immer größer als die inländische Produktion, die durch verschiedene \nDürreperioden und infolge des Grenzkrieges zwischen Eritrea und Äthiopien zusätzlich \nbeeinträchtigt worden ist. Eritrea ist deshalb auf internationale Nahrungsmittelhilfe \nangewiesen, um die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zu \ngewährleisten. Diese internationale Hilfe wird geleistet und hat zu einer Entspannung der \nSituation geführt,\n\n76\n\nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea, Lagebericht vom \nAugust 2001, S. 32, unter Hinweis auf einen Bericht des \nUNHCR vom 19. Juni 2001,\n\n77\n\nbzw. eine Krisensituation verhindert.\n\n78\n\nSo Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom \n14. Oktober 2001, S. 9.\n\n79\n\nDie Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist derzeit gewährleistet.\n\n80\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom 14. Oktober \n2001, S. 9, und Auskunft an das OVG Sachsen-Anhalt vom \n14. Februar 2001.\n\n81\n\nVor diesem Hintergrund besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es dem \nKläger nicht gelingen wird, seine Lebensgrundlage in Eritrea sicherzustellen. Er selbst hat \nauch keine dahingehenden Gesichtspunkte substantiiert vorgetragen.\n\n82\n\nDie Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 29. November 1994 genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 \nAbs. 1 AsylVfG. Abschiebungshindernisse gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 \nSatz 1 AuslG, die der Androhung der Abschiebung nach Eritrea entgegenstehen könnten, \nliegen aus den dargelegten Gründen nicht vor.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n84\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-15/19-a-2355-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-15/19-a-2355-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297913","retrieved":"2026-07-09 03:21:20.133357+00:00"}}