{"status":"available","doknr":"OLD297914","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0515.18B349.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-15","aktenzeichen":"18 B 349/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahrens auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht \nhat den Aussetzungsantrag mit zutreffenden Gründen, die durch das \nBeschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, abgelehnt. \n\n3\n\nVor allem geht die Annahme des Antragstellers fehl, das Verwaltungsgericht \nhabe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend beachtet. Eine \nVerletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hängt von den besonderen \nUmständen des Einzelfalls ab, denen grundsätzlich mit dem differenzierten \nRegelungswerk des Ausländergesetzes zum Ausweisungsrecht entsprochen wird. \nGrundlegend ist insofern, dass der hier einschlägige Ausweisungstatbestand des § \n47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG von strafgerichtlichen Verurteilungen ausgeht, denen, wie sich \naus der erforderlichen Höhe der vorausgesetzten Verurteilung ergibt, Straftaten \nschwerer und besonders schwerer Kriminalität zu Grunde liegen. \n\n4\n\nVgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 50, 73.\n\n5\n\nDaran anknüpfend geht der Gesetzgeber beanstandungsfrei davon aus, dass in \nderartigen Fällen selbst nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet die Ausweisung \nbedenkenfrei ist, weil der Ausländer durch sein eigenes Verhalten die Voraussetzung \nfür seine Ausweisung gesetzt hat und spezial- bzw. generalpräventive Zwecke die \nAufenthaltsbeendigung in aller Regel rechtfertigen. Dem in diesem Zusammenhang \nzu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird \nhinreichend Rechnung getragen, indem unter den Voraussetzungen des besonderen \nAusweisungsschutzes nach § 48 AuslG an die Stelle der Istausweisung eine \nRegelausweisung tritt (§ 47 Abs. 3 AuslG). Sofern nicht ausnahmsweise von der \nRegelausweisung abzusehen ist, können und müssen weitere Härten ggf. im Wege \neiner Duldung oder Befristung der Wirkung der Ausweisung gemildert werden. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember \n1993 - 1 B 185.93 -, NVwZ 1994, 584 = \nDVBl. 1994, 527 = InfAuslR 1994, 181 = \nBuchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 3 = \nEZAR 031 Nr. 1; Senatsbeschluss vom 4. \nSeptember 2001 - 18 A 1366/00 -.\n\n7\n\nDanach gab es für das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der vom \nAntragsteller aufgezeigten Besonderheiten des vorliegenden Falles keinen Anlass zu \nweiter gehenden Erwägungen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-15/18-b-349-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-15/18-b-349-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297914","retrieved":"2026-07-09 03:21:20.229032+00:00"}}