{"status":"available","doknr":"OLD297948","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0514.1B40.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"1 B 40/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den \nim Ausschreibungsblatt Nr. 46/2001 ausgeschriebenen, mit Besoldungsgruppe \nA 16 BBesO bewerteten Dienstposten \"Wehrtechnischer Attaché bei der Botschaft \nder Bundesrepublik Deutschland in P. /.F. \" mit der Beigeladenen zu \nbesetzen, solange nicht über die diese Stelle betreffende Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden ist. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; \naußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg. Der vom Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag erster Instanz, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, den zu besetzenden \nDienstposten des wehrtechnischen Attachés bei der \nDeutschen Botschaft in P. zu besetzen, solange \nnicht über den zeitgleich eingelegten Widerspruch \ndes Antragstellers gegen seine \nNichtberücksichtigung im Personalauswahlverfahren \nbestandskräftig entschieden oder eine neue \nAuswahlentscheidung unter Berücksichtigung der \nRechtsauffassung des Gerichts vorgenommen \nworden ist, \n\n4\n\nder sich durch die zwischenzeitlich erfolgte kommissarische Betrauung der \nBeigeladenen mit den Aufgaben des streitigen Dienstpostens nicht erledigt hat, ist in \nder durch die Beschlussformel zum Ausdruck kommenden Fassung begründet.\n\n5\n\nEine bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache \nreichende vorläufige Regelung ist demgegenüber zur Durchsetzung des hier in Rede \nstehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht erforderlich. \nInsoweit fehlt vielmehr das Rechtsschutzinteresse; dieses ist durch den Zeitpunkt \nbegrenzt, an welchem die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller erstrebte \nVerpflichtung erfüllt, über dessen Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz \nausgerichtete ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. Der Sicherung \n(nur) dieses Anspruchs kann die erstrebte einstweilige Anordnung dienen. \n\n6\n\nStändige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa \nBeschluss vom 16. April 2002 - 1 B 1469/.01 -, \nm.w.N. \n\n7\n\nFür den so verstandenen Antrag hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund \nund einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n8\n\nDas Vorliegen eines Anordnungsgrundes steht zwischen den Beteiligten nicht im \nStreit und wirft in Fällen einer Konkurrenz von Bewerbern um eine Beförderungsstelle \nwie dem vorliegenden auch keine Probleme auf. Die Übertragung des höherwertigen \nDienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose \nbestätigen, dass der Inhaber es Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - \nden Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich \nErprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht \nauf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine \nBeförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die \nAuslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerben um \n\"Beförderungsdienstposten\". \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A \n3.00 -, DÖV 2001, 1044 = PersV 2002, 21. \n\n10\n\nDaraus leitet sich zugleich für einen konkurrierenden Beförderungsbewerber die \nNotwendigkeit ab, zur Rechtswahrung schon die Besetzung der Stelle zum Zwecke \nder Erprobung zu verhindern.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach \ndem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass \ndie von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen getroffene \nAuswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil der \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers keine hinreichende Beachtung \ngefunden hat. \n\n12\n\nInhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist vor allem das Recht, dass u.a. im \nFalle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungsdienstposten bzw. um \nBeförderungen die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig \nverbürgten, in den §§ 8 Abs. 1, 23 BBG und § 1 BLV einfachgesetzlich \nkonkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) - materiell-\nrechtlich richtig - vorgenommen wird, mithin vor allem die Entscheidung nach \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. \n\n13\n\nVgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. September \n2001 - 1 B 205/.01 -, vom 19. Oktober 2001 - 1 B \n581/.01 - und vom 21. März 2002 - 1 B 100/.02 -; \nferner OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 1998 - \n12 B 698/.98 -, DRiZ 1998, 426, und vom 5. \nSeptember 2000 - 12 B 1132/.00 -.\n\n14\n\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt ein, \ndass jene Entscheidung - verfahrensrechtlich richtig - (in aller Regel) maßgeblich an \nRegel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit \nbestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale \n(Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des \nGrundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. \n\n15\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 16. April 2002 - 1 \nB 1469/.01 -; zum Inhalt des \nBewerbungsverfahrensanspruchs auch \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. \n2001, Rn. 41.\n\n16\n\nDas hier zu Überprüfung stehende Auswahlverfahren wird diesen Anforderungen \nnicht gerecht. Denn mit der Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen hat \ndie Antragsgegnerin die Qualifikationsmerkmale, die sie selbst für die Besetzung des \nBeförderungsdienstpostens aufgestellt hat, nicht hinreichend berücksichtigt. \n\n17\n\nHat der Dienstherr - wie vorliegend die Antragsgegnerin durch die in der \nAusschreibung unter der Überschrift \"Qualifikationserfordernisse\" vorgegebenen \npersönlichen und/.oder fachliche Merkmale - für den Dienstposten bei Ausschreibung \nein bestimmtes Anforderungsprofil bestimmt, kommt dem für das Auswahlverfahren \nbesondere Bedeutung zu. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines \nDienstpostens legt der Dienstherr nämlich die Kriterien für die Auswahl der Bewerber \nfest. Unbeschadet dessen, dass der Dienstherr nicht nur befugt ist, das \nBesetzungsverfahren jederzeit aus sachlichen Gründen abzubrechen, sondern auch \nberechtigt ist, den Zuschnitt eines Dienstpostens zu ändern und die Anforderungen, \ndie an seinen Inhaber gestellt werden, zu modifizieren, bleibt die \nDienstpostenbeschreibung für das (jeweilige) Auswahlverfahren verbindlich; der \nDienstherr ist mithin im Auswahlverfahren an das von ihm entwickelte \nAnforderungsprofil gebunden. Ob der Dienstherr die von ihm selbst gesetzten \nAuswahlkriterien beachtet hat, unterliegt dabei der uneingeschränkten gerichtlichen \nKontrolle. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, \nhaben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen \nder Qualifikation Bedeutung. (Nur) Unter dieser Voraussetzung bleibt es - als Akt \nwertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar - der Entscheidung \ndes Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen \nLeistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. \n\n18\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. \nAugust 2001 - 2 A 3.00 -, DÖV 2001, 1044 = DÖD \n2001, 279 = PersV 2002, 21, m.w.N.; OVG NRW \nBeschluss vom 5. April 2002 - 1 B 1133/.01 -.\n\n19\n\nDen Vorgaben an eine Auswahlentscheidung anhand eines vorgegebenen \nAnforderungsprofils genügt die vorliegende Auswahlentscheidung nicht. \n\n20\n\nDie Antragstellerin hat sich vielmehr mit der Beigeladenen für eine Bewerberin \nentschieden, die nicht in allen Punkten dem nach der Ausschreibung vorgegebenen \nAnforderungsprofil entsprach und von daher von vornherein aus dem unter \nEignungsgesichtspunkten zu vergleichenden Bewerberfeld hätte ausgeschieden \nwerden müssen. Dies gilt auch dann, wenn sie in Bezug auf einzelne andere \nAnforderungen im Verhältnis zu anderen Mitbewerbern besser qualifiziert gewesen \nsein sollte. Eine - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - \nAbstufung der Qualifikation kann vielmehr erst Bedeutung erlangen, wenn mehrere \nBewerber allen für das Auswahlverfahren maßgeblichen Anforderungen genügen. \n\n21\n\nNach der maßgeblichen Stellenausschreibung im Ausschreibungsblatt Nr. \n46/.2001 gab es für den in Rede stehenden Beförderungsdienstposten u.a. das \n\"Qualifikationserfordernis\": \n\n22\n\n gute französische Sprachkenntnisse (mindestens SLP 3333)\n \nDie von der Antragsgegnerin für den Dienstposten ausgewählte Beigeladene besitzt \ndie erforderliche Qualifikation ersichtlich nicht. Die dort geforderten Kenntnisse \ngemäß SLP 3333 setzen nach Maßgabe der Richtlinien für die Durchführung der \nallgemeinen Sprachprüfungen in der Bundeswehr (VMBl. 1993 S. 69) das Bestehen \neiner - zweigliedrigen - allgemeinen Sprachprüfung voraus, die aus einer Vorprüfung \nund aus einer Leistungsstufenprüfung besteht. Die Beigeladene soll dem \nBesetzungsvermerk zufolge die geforderten Sprachkenntnisse durch einen \nSprachentest (184 von 200 Punkten) nachgewiesen haben. Dieses Prüfungsergebnis \nlässt indes nicht auf die nach der Ausschreibung geforderten Sprachkenntnisse \nschließen. Sie entsprechen nicht denen, die bei einer Leistungsstufenprüfung als \nVoraussetzung der Zuerkennung eines standardisierten Leistungsprofils (SLP) 3333 \ngefordert werden. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt \nund ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass die Beigeladene - nach \nentsprechender Schulung und Prüfung - bis heute allein das Leistungsprofil 3320 \nerworben hat. Die gleichwohl im Besetzungsvermerk festgestellte Erfüllung des \nQualifikationserfordernisses in Bezug auf die Fremdsprachenkenntnisse lässt sich \nmit dem in der Ausschreibung vorgegebenen Anforderungsprofil also nicht in \nÜbereinstimmung bringen. Das Anforderungsprofil wurde infolge dessen - im Wege \nder Absenkung - nachträglich modifiziert. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin im \ngerichtlichen Verfahren, das Anforderungsprofil lasse es zu, die Sprachkenntnisse \nauch noch nachträglich durch entsprechende Schulung zu erwerben, kann jedenfalls \nin dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zum einen enthält der \nAusschreibungstext hier keinerlei Anhaltspunkte für eine derart weite Auslegung \n(z. B. im Sinne eines Zusatzes, dass die betreffenden Sprachkenntnisse nur \n\"erwünscht\" wären), ebenso wenig enthält er Hinweise in die Richtung, dass die \nsprachliche Qualifikation im Verhältnis zur fachlichen Qualifikation von minderem \nGewicht wäre. \n\n23\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 5. April 2002 - 1 \nB 1133/.01 -. \n\n24\n\nDies gilt unbeschadet des Umstandes, dass es in dem sog. \nAuslandsverwendungserlass, den die Antragsgegnerin in dem zuvor zitierten \nVerfahren, das ebenfalls eine Beförderungskonkurrenz betraf, dem Gericht zur \nKenntnis gebracht hat, unter Ziffer 1.3 heißt, die für die Erfüllung der Aufgaben \nnotwendigen Fremdsprachenkenntnisse seien nachzuweisen, gegebenenfalls seien \nsie durch eine Sprachenausbildung kurzfristig auf den erforderlichen Stand zu \nbringen. Die Vorgabe des zweiten Halbsatzes ist viel zu allgemein und unbestimmt \n(\"gegebenenfalls\", \"erforderlichen\" Stand) gehalten, um aus ihr einen möglichen \nallgemeingültigen Verzicht auf den Nachweis bestimmter standardisierter \nFremdsprachenkenntnisse auch betreffend das hier in Rede stehende konkrete \nBewerbungsverfahren ableiten zu können. Das muss insbesondere vor dem \nHintergrund gelten, dass hier in der Ausschreibung für den konkreten Dienstposten \nspezifische Sprachkenntnis-Anforderungen (mindestens SLP 3333) als \n\"Qualifikationserfordernis(se)\" aufgestellt worden sind. Wäre das sprachliche \nQualifikationserfordernis ohne weiteres nachholbar oder gar ersetzbar, würde es im \nÜbrigen keinen bzw. zumindest wenig Sinn machen, auf dieses Erfordernis - anders \nals im Zusammenhang mit den geforderten englischen Sprachkenntnissen - (schon) \nim Zusammenhang mit der Ausschreibung der Stelle aufmerksam zu machen. \n\n25\n\nVgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 5. \nApril 2002 - 1 B 1133/.01 -. \n\n26\n\nDas verfahrensfehlerhafte Lösen der Antragsgegnerin von dem von ihr selbst \naufgestellten Anforderungsprofil berührt den Antragsteller auch in seinen subjektiven \nRechten. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht hinreichend beachtet. Denn \nder Dienstherr legt, wie bereits ausgeführt, mit der Bestimmung des \nAnforderungsprofils regelmäßig die Kriterien - und in gewissen Umfang auch die \nPrüfungsreihenfolge - verbindlich fest, anhand derer sich die Bewerberauswahl nach \nden Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG im konkreten Fall orientieren soll. \n\n27\n\nVgl. zur Verknüpfung von Anforderungsprofil und \nGrundsatz der Bestenauslese in diesem \nZusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 16. \nAugust 2001 - 2 A 3.00 -, a.a.O.\n\n28\n\nMittels des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs soll aber eine \nverfahrensrechtlich und materiell-rechtlich korrekte Entscheidung über die \nBewerbung um einen Beförderungsdienstposten unter hinreichender Beachtung \ninsbesondere des Bestenausleseprinzips - gerade auch subjektiv-rechtlich - \ngewährleistet werden. \n\n29\n\nLetzteres hat nach Ansicht des Senats, \n\n30\n\nvgl. etwa Beschluss des Senats vom 9. \nNovember 2001 - 1 B 1146/.01 -, m.w.N., \n\n31\n\nzugleich zur Folge, dass für die Annahme einer - den Erlass einer \nSicherungsanordnung rechtfertigenden - Rechtsbeeinträchtigung die entsprechende \nFehlsamkeit des bisherigen Auswahlverfahrens und/.oder -ergebnisses und die \nMöglichkeit der Kausalität des Fehlers bzw. der Fehler ausreicht. Für den Erfolg des \nAntrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller \ndemgegenüber nicht glaubhaft zu machen, dass er bei ordnungsgemäßem Vorgehen \nund Zugrundelegung rechtlich bedenkenfreier Maßstäbe zwingend auszuwählen \n(gewesen) wäre.\n\n32\n\nVgl. Schnellbach, a.a.O., Rn. 41.\n\n33\n\nOb der Bewerbungsverfahrensanspruch auch dann sicherungsfähig ist, wenn \nvon vornherein klar ist, dass der betreffende Bewerber chancenlos ist, den erstrebten \nBeförderungsdienstposten am Ende selbst zu erhalten, braucht hier nicht \nentschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.\n\n34\n\nDie Möglichkeit der Kausalität des festgestellten verfahrensfehlerhaften \nVorgehens der Antragsgegnerin ergibt sich im Hinblick auf die Auswahl der \nBeigeladenen schon daraus, dass diese - bei ordnungsgemäßem Vorgehen an Hand \ndes für das Auswahlverfahren maßgeblichen Anforderungsprofils - zwingend hätte \naus dem Bewerberfeld ausscheiden müssen. \n\n35\n\nIm Hinblick auf die Nichtberücksichtigung des Antragstellers ergibt sich die \nMöglichkeit der Kausalität des zu beanstandenden Vorgehens der Antragsgegnerin \nschon daraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller \nseinerseits dem Anforderungsprofil entspricht und offen ist, ob überhaupt und ggf. mit \nwelchem Ausgang es zu einer vergleichenden Qualifikationsbewertung zwischen \nmehreren Bewerbern gekommen wäre. \n\n36\n\nDer Umstand, dass der Antragsteller keinen formalisierten Nachweis der \ngeforderten französischen Sprachkenntnisse besitzt, rechtfertigt nicht etwa die \nAnnahme, der Beamte sei - bei unverändertem Anforderungsprofil - ebenso wie die \nBeigeladene von vornherein aus dem Bewerberfeld auszuschließen gewesen. Denn \nnach den auch von der Antragsgegnerin nicht weiter in Abrede gestellten - \nsubstantiierten - Ausführungen des Antragstellers, besitzt er - worauf es \nentscheidend ankommt - tatsächlich Sprachkenntnisse, die beim Bestehen der \nstandardisierten Leistungsprüfung 3333 erwartet werden können. \n\n37\n\nDer Hinweis der Antragsgegnerin auf das Leistungsbild des Antragstellers greift \nebenfalls nicht durch. Hier gilt es zu beachten, dass eine - in der Regel durch \ndienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufung der Qualifikation erst \nBedeutung haben kann, wenn mehrere Bewerber allen für das Auswahlverfahren \nmaßgeblichen Anforderungskriterien genügen. \n\n38\n\nOb etwas anderes gelten würde, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller \ndeshalb aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden hätte, weil er ein weiteres - in \nder Ausschreibung nicht näher spezifiziertes - Anforderungskriterium einer \nMindestleistung/.Mindestbenotung für den zu besetzenden Dienstposten nicht \nentsprochen hätte, mag dahinstehen. Dass die Antragsgegnerin ein solches - vom \nBewerberfeld unabhängiges - Leistungskriterium aufgestellt hätte, ist nicht \nfestzustellen. Dem Besetzungsbericht ist nicht etwa zu entnehmen, dass die unter \nLeistungsgesichtspunkten ausgeschiedenen Bewerber schon nach den \nRegelbeurteilungen den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens nicht \ngewachsen gewesen wären. Dies gilt in Sonderheit für den Antragsteller, der in der \nletzten die Zeit bis Januar 1999 betreffenden Regelbeurteilung mit \"überschreitet die \nAnforderungen\" beurteilt worden ist. Aus dem Eignungs- und Verwendungsvorschlag \nergeben sich auch sonst keine Einschränkungen für die Übertragung eines \nBeförderungsdienstpostens. Hier ist vielmehr ausgeführt, dass Fachkenntnisse, \nDurchsetzungsvermögen und Berufserfahrung den Antragsteller zu einer \nbeförderlichen Verwendung befähigen. \n\n39\n\nDie Beurteilung liefert auch keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller in \neinem anderen Bereich, wie etwa dem des diplomatischen Geschicks und des \nsicheren Auftretens, den aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen würde. \n\n40\n\nSchließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass der Antragsteller bei einer \nvergleichenden Qualifikationsbewertung einem weiteren Bewerber zwingend \nnachgehen müsste. \n\n41\n\nBei einer erneuten Auswahl - in Fortführung des bisherigen Verfahrens mit \nbisherigem Anforderungsprofil oder in einem neuen Verfahren unter Absenkung der \nAnforderungen für französische Sprachkenntnisse - wird die Antragsgegnerin die \ngebotene vergleichende Leistungs- und Eignungsbewertung nur zwischen den \nBewerbern durchführen dürfen, die alle für das Auswahlverfahren aufgestellten \nAnforderungskriterien erfüllen; die Leistungs- und Eignungsbewertung wäre anhand \nder geforderten Anforderungskriterien zu differenzieren und zu gewichten. Der \nAusgang einer solchen Bewertung wäre - auch das bisherige Bewerberfeld \nunverändert zugrunde gelegt - nicht zwingend zu Lasten des Antragstellers \nvorgezeichnet, auch wenn dieser in seiner letzten Regelbeurteilung im Verhältnis zu \nanderen Bewerbern, wie etwa im Verhältnis zum Leitenden Regierungsdirektor \nSteffes oder zur Beigeladenen, in der Gesamtnote um eine Note schlechter beurteilt \nwar. \n\n42\n\nDabei gilt es zum einen zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bei einer \nggf. gebotenen vergleichenden Bewertung schon mit Blick auf den Zeitablauf nicht \nmehr auf die bisherigen Regelbeurteilungen der Bewerber wird zurückgreifen dürfen. \nZum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich die vergleichende Betrachtung \nmaßgeblich an den einzelnen Merkmalen des aufgestellten Anforderungsprofil \nausrichten wird. Dabei ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich \nunterschiedliche Qualifikationsabstufungen in Bezug auf einzelne \nAnforderungskriterien ergeben, die eine entsprechende Gewichtung der einzelnen \nKriterien erfordern. Auf diese Weise könnte sich unter Umständen auch ein \nUnterschied in der Gesamtbeurteilung von einer Note relativieren. \n\n43\n\nNach alledem braucht der Antragsteller die zugunsten der Beigeladenen \ngetroffene, an Rechtsfehlern leidende Auswahlentscheidung mit Blick auf seinen \nBewerbungsverfahrensanspruch (vorläufig) nicht hinzunehmen. Der Antragsgegnerin \nist im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten \nendgültig - zum Zwecke einer Beförderungserprobung - mit der Beigeladenen zu \nbesetzen. Der Senat sieht keine Veranlassung, der Antragsgegnerin zugleich \naufzutragen, die vorübergehende - kommissarische - Betrauung der Beigeladenen \nmit den Aufgaben des Dienstpostens rückgängig zu machen, die unter dem \nVorbehalt stand, dass die Beigeladene hieraus bei Fortführung bzw. Wiederholung \ndes Auswahlverfahrens keine Bewährungsvorteile ziehen kann. Mit Blick auf die \nBesonderheiten des in Rede stehenden Dienstpostens ist bei - unterstellt - zügiger \nFortführung bzw. Wiederholung der mangelhaften Personalauswahlentscheidung \nnichts dagegen einzuwenden, dass die Beigeladene unter dem entsprechenden \nVorbehalt weiterhin quasi kommissarisch die Aufgaben des Dienstpostens \nwahrnimmt. \n\n44\n\nFür den Fall, dass die Auswahlentscheidung erneut zu Ungunsten des \nAntragstellers ausfallen sollte, legt der Senat zugrunde, dass dem Antragsteller vor \neiner endgültigen Besetzung der Stelle Gelegenheit eingeräumt wird, in \nangemessener Zeit die Frage zu klären, ob er erneut um gerichtlichen Rechtsschutz \nnachsuchen soll. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der \nSenat sieht davon ab, eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit \nselbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die sachdienlichen Einschränkungen des \nursprünglich durch den Antragsteller gestellten Antrags und die zeitlichen \nEingrenzungen, in denen der Antrag Erfolg hat, haben weder kostenmäßige \nAuswirkungen (vgl. auch § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO), noch verändern sie den \nStreitgegenstand. \n\n46\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n47\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-14/1-b-40-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-14/1-b-40-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297948","retrieved":"2026-07-09 03:21:23.756091+00:00"}}