{"status":"available","doknr":"OLD297947","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0514.15A631.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"15 A 631/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird - soweit nicht das Verfahren eingestellt \nworden ist - geändert und insoweit neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 12. \nAugust 1998 und ihres Widerspruchsbescheides vom 2. September 1998 verpflichtet, \nder Klägerin einen Betrag von 20.707,32 Euro zu erstatten.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Viertel \nund die Beklagte zu drei Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die \nBeklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen für die Aufnahme \nund Unterbringung ausländischer Flüchtlinge. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 23. Juni 1998, das am Folgetag bei der Beklagten einging, \nteilte die Klägerin der Beklagten mit, das Gemeindeprüfungsamt habe in seinem \nBericht über die überörtliche Prüfung vom 20. Januar 1998 festgestellt, dass einige \nder Meldungen für die pauschale Landeserstattung nach dem \nFlüchtlingsaufnahmegesetz in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 29. \nNovember 1994 (GV NRW S. 1087) - FlüAG 1994 - nicht ordnungsgemäß erfolgt \nseien. Für das 1. bis 4. Quartal 1995 habe sie infolge einer unrichtigen \nsozialhilferechtlichen Einstufung einer fünfköpfigen bosnische Familie insgesamt \n15.480,-- DM zu viel erhalten. Für das 4. Quartal 1996 und das 1. bis 3. Quartal 1997 \nhabe sie dagegen einen Erstattungsbetrag von 38.700,-- DM für eine andere \nfünfköpfige asylsuchende Familie irrtümlich nicht angemeldet. Insoweit nehme sie \neine entsprechende Nachmeldung vor. Vorsorglich beantrage sie Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. August 1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die formellen Voraussetzungen einer \nWiedereinsetzung lägen nicht vor, weil es die Klägerin versäumt habe, den Antrag \nbinnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gleichzeitig \nbezifferte die Beklagte die zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträge auf 16.200,-- DM \nund forderte diese zurück. \n\n5\n\nDie Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Zudem forderte sie nunmehr auch \ndie Erstattung einer Betreuungspauschale von insgesamt 1.800,-- DM für den \ngenannten Zeitraum, was einen Gesamtbetrag von 40.500,-- DM ergab. § 4 Abs. 3 \nFlüAG 1994 sei keine gesetzlichen Frist für die Anmeldung von \nErstattungsansprüchen zu entnehmen. Die Rückforderung der bereits gewährten \nErstattungsbeträge sei rechtswidrig.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. September 1998 gab die Beklagte dem \nWiderspruch insoweit statt, als er sich gegen eine 12.150,-- DM übersteigende \nRückforderung richtete. Im Übrigen wies sie ihn als unbegründet zurück. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 13. Oktober 1998 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren zur Auslegung des § 4 Abs. 3 \nFlüAG 1994 wiederholt und vertieft.\n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin die \nKlage gegen die verbliebene Rückforderung in Höhe von 12.150,-- DM \nzurückgenommen.\n\n9\n\nIm Übrigen hat sie beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihrer \nBescheide vom 12. August 1998 und 2. September \n1998 zu verpflichten, ihr einen Betrag von 40.500,-- \nDM zu erstatten.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat vorgetragen: § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 enthalte eine gesetzliche Frist für die \nAnmeldung der quartalsweisen Landeserstattung, welche die Klägerin nicht beachtet \nhabe. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht \ngegeben.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren \neingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hatte. Im Übrigen hat es \ndie Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar enthalte das \nFlüchtlingsaufnahmegesetz weder eine Ausschlussfrist noch eine sonstige \ngesetzliche Frist, binnen derer Erstattungsanträge zu stellen seien, sondern lediglich \nden Verfahrensablauf regelnde Vorschriften. Der Regelung des § 4 Abs. 3 FlüAG \n1994 wohne aber mit Blick auf die unterschiedlichen schutzwürdigen Interessen der \nGemeinden einerseits und des Landes andererseits ein Zeitrahmen inne. Zeitlich erst \nlange nach dem Ablauf der dort genannten Stichtage angemeldete Ansprüche seien \ndeshalb entsprechend dem Rechtsgedanken des § 31 Abs. 7 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - \nzu behandeln. Vor diesem Hintergrund sei es nicht unbillig, dass die Beklagte den \nerheblich verspäteten Erstattungsantrag der Klägerin abgelehnt habe.\n\n15\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin. Sie trägt unter Anderem vor: § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 komme keinerlei \nAusschluss- oder Präklusionswirkung zu. Eine zeitliche Begrenzung von \nErstattungsansprüchen könne auch nicht über eine analoge Anwendung des § 31 \nAbs. 7 VwVfG NRW erfolgen. Dies laufe auf die Einführung einer auch nachträglich \nverlängerbaren Ausschlussfrist hinaus. Zudem berücksichtige das angefochtene \nUrteil nicht, dass eine zeitnahe Meldung der Flüchtlinge im ureigenen Interesse einer \njeden Gemeinde liege und die Gesamtzahl der Flüchtlinge für Haushaltszwecke des \nLandes ohnedies bekannt sei. Auch beruhe die verspätete Meldung vorliegend auf \neiner komplizierten rechtlichen Bewertung des asyl- und sozialhilferechtlichen Status \nder betroffenen Familie, sodass die Erstattung trotz verspäteter Meldung nicht \nunbillig sei. Schließlich könne dem Anspruch auf Erstattung weder eine aus den \nWiedereinsetzungvorschriften herzuleitende Jahresfrist noch das Argument der \nVerwirkung entgegen gehalten werden. Da ihr der Bericht des \nGemeindeprüfungsamtes erst im März 1998 zugegangen sei, fehle es hierfür bereits \nan dem erforderlichen Zeitablauf. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter teilweiser Aufhebung ihrer Bescheide \nvom 12. August 1998 und vom 2. September 1998 \nzu verpflichten, ihr einen Betrag von 20.707,32 Euro \nzu erstatten.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie verteidigt nur das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung. Eine \nsystemwidrige gesetzliche Lücke als Voraussetzung für eine Analogie zu § 31 Abs. 7 \nVwVfG NRW bestehe nicht, weil das Flüchtlingsaufnahmegesetz bereits eine \ngesetzliche Frist zur Anmeldung der Erstattungsansprüche enthalte.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgangs \nBezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung ist begründet.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige \nKlage ist begründet.\n\n25\n\nDie Ablehnung der pauschalen Erstattung für fünf ausländische Flüchtlinge durch \ndie Beklagte ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ).\n\n26\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen im 4. \nQuartal 1996 und im 1. - 3. Quartal 1997 nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG 1994. \nHiernach gewährt das Land den Gemeinden eine quartalsweise pauschale \nErstattung ihrer Aufwendungen für jeden ausländischen Flüchtling im Sinne des § 2 \ndes Gesetzes, der Leistungen der in § 4 Abs. 1 lit. a) - c) FlüAG 1994 erhält, in Höhe \nvon 1.935,-- DM zuzüglich einer Betreuungspauschale von 90,-- DM. \n\n27\n\nEs ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich die in dem Bericht des \nGemeindeprüfungsamtes genannte Familie S. im Gebiet der Klägerin aufhielt und im \nfraglichen Zeitraum Leistungen der angesprochenen Art erhielt. Der Anspruch auf \nErstattung einer Vierteljahrespauschale und einer Betreuungspauschale für jedes der \nFamilienmitglieder ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin die Erstattung \nerst am 24. Juni 1998 und damit deutlich nach den in § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 \nbestimmten Meldezeitpunkten für die Anzahl der ausländischen Flüchtlinge - hier \ndem 15. Januar , 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 1997 - bei der Beklagten \nbeantragt hat. \n\n28\n\nDer Senat hat in seinem rechtskräftigen\n\n29\n\nUrteil vom 26. Februar 2002 - 15 A 527/00 -\n\n30\n\nrechtsgrundsätzlich entschieden, dass § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 keine gesetzliche \nAntragsfrist zur Erlangung einer Landeserstattung begründet, sondern eine das \nMelde- und Auszahlungsverfahren regelnde Ordnungsvorschrift darstellt. Hieran ist \nfür das vorliegende Verfahren festzuhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen \nwird auf die Entscheidungsgründe des den Beteiligten bekannten Urteils Bezug \ngenommen.\n\n31\n\nDie Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung einer Landeserstattung ist \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entsprechend dem \nRechtsgedanken des § 31 Abs. 7 VwVfG NRW ausgeschlossen. \n\n32\n\nGemäß § 31 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW können Fristen, die von einer \nBehörde gesetzt sind, verlängert werden. Eine Verlängerung ist hierbei auch \nrückwirkend, also auch nach ihrem Ablauf, möglich, insbesondere wenn es unbillig \nwäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die \nVorschrift hat keine Bedeutung für den geltend gemachten Erstattungsanspruch. Ihre \nAnwendung überschreitet die Grenzen einer rechtlich zulässigen Analogie. \n\n33\n\nVgl. hierzu: Larenz, Methodenlehre der \nRechtswissenschaft, 5. Auflage 1983, S. 366. \n\n34\n\nSie enthält lediglich eine ermessensleitende Regelung für eine rückwirkende \nVerlängerung behördlicher Fristen. Dem kann schon deshalb kein Rechtsgedanke für \ndie Versäumung der hier in Rede stehenden Ordnungsfrist entnommen werden, weil \nes vorliegend keine anspruchsschädlichen Rechtsfolgen einer Fristversäumung gibt, \nderen Bestehenbleiben unbillig sein könnte.\n\n35\n\nZur Nichtanwendbarkeit der Vorschrift auf \ngesetzliche Fristen allgemein: BVerwG, Urteil vom \n18. Januar 1996 - 2 C 13.95 -, DÖV 1996, 563; \nKopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. \nAuflage 2000, § 31 Rdnr. 39.\n\n36\n\nZudem fehlt es an einer für die Annahme einer Analogie erforderlichen \nausfüllungsbedürftigen Regelungslücke, weil mit dem aus § 242 BGB und dem \nVerbot widersprüchlichen Verhaltens abgeleiteten Rechtsinstitut der \nAnspruchsverwirkung die Möglichkeit einer Bewertung nach \nBilligkeitsgesichtspunkten besteht. Die Voraussetzungen einer Verwirkung des \nErstattungsanspruchs sind vorliegend indes nicht gegeben.\n\n37\n\nVerwirkung tritt ein, wenn ein Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht \nworden ist, obwohl dies möglich war, und besondere Umstände hinzutreten, die die \nverspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen \nlassen. \n\n38\n\nBeschluss des Senats vom 21. Januar 1999 \n- 15 A 203/99 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n7. Februar 1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339 \n(343); BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR \n302/87 -, BGHZ 105, 290 (298); Urteil vom 16. Juni \n1982 - IVb ZR 709/80 -, BGHZ 84, 281; OVG NRW, \nUrteil vom 1. Juni 1989 - 9 A 1297/87 - OVGE 41, \n144 (148); Heinrichs, in: Palandt, Kommentar zum \nBürgerlichen Gesetzbuch, 61. Auflage 2002, § 242 \nRdnrn. 87 ff.; J. Schmidt, in: Staudinger, BGB-\nKommentar, 12. Auflage 1983, § 242 Rdnrn. 479 ff., \njeweils m.w.N. \n\n39\n\nDie Grundsätze der Verwirkung von Ansprüchen gelten auch im öffentlichen \nRecht.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1977 - V C \n18.76 -, BVerwGE 52, 16 (25 f.); Urteil vom \n7. Februar 1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339 \n(343); OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 1989 - 9 A \n1297/87 -, OVGE 41, 144 (148); Wolff/ \nBachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Auflage 1994, \nS. 480.\n\n41\n\nSie finden grundsätzlich auch im Verhältnis öffentlicher Rechtsträger \nuntereinander Anwendung.\n\n42\n\nVgl. BSG, Urteil vom 1. April 1993 - 1 RK 16/92 -, \nFEVS 44, 478 (483).\n\n43\n\nEs ist vorliegend bereits zweifelhaft, ob das für die Annahme einer Verwirkung \nerforderliche Zeitmoment gegeben ist. Die Dauer einer zur Verwirkung führenden \nNichtausübung eines Rechts kann nicht allgemein, sondern nur mit Blick auf das \nkonkret zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis bestimmt werden. \n\n44\n\nJ. Schmidt, in: Staudinger, BGB-Kommentar, \n12. Auflage 1983, § 242 Rdnr. 484.\n\n45\n\nSie kann je nach den Besonderheiten des Rechtsverhältnisses, der Art und \nBedeutung des Anspruchs, des geschaffenen Vertrauenstatbestandes und der \nSchutzbedürftigkeit des Verpflichteten erheblich differieren.\n\n46\n\nHeinrichs, in: Palandt, Kommentar zum \nBürgerlichen Gesetzbuch, 61. Auflage 2002, § 242 \nRdnr. 93 m.w.N.\n\n47\n\nOb die vorliegende Zeitspanne zwischen der erstmaligen Möglichkeit der \nGeltendmachung des Erstattungsanspruches und dem Schreiben der Klägerin an die \nBeklagte vom 23. Juni 1998 mit Blick auf den Ausnahmecharakter und die \neinschneidenden Rechtsfolgen der Verwirkung unangemessen lang ist,\n\n48\n\nvgl. zu einem Zeitraum von 14 Monaten bei der \nErstattung der außergerichtlichen Kosten eines \nWahlanfechtungsverfahrens: BVerwG, Beschluss \nvom 29. August 2000 - 6 P 7/99 -, Juris und DÖV \n2001, 128 (insoweit dort nicht abgedruckt), \n\n49\n\nbedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn zur Annahme eines \ndie Verwirkung rechtfertigenden Vertrauenstatbestandes genügen weder die \nverstrichene Zeitspanne als solche noch die bloße Untätigkeit des Berechtigten. \nErforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass der Verpflichtete infolge eines bestimmten \nVerhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht \nmehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete hierauf \ntatsächlich vertraut hat (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen \nVorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete \nDurchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde \n(Vertrauensbetätigung). \n\n50\n\nBVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C \n42.98 -, NJW 2000, 1512; Urteil vom 15. Mai 1984 - \n3 C 86.82 -, BVerwGE 69. 227 (236 f.)\n\n51\n\nEine Verwirkung kommt damit nur in besonders gelagerter Ausnahmefällen in \nBetracht. Dies hat für das Erstattungsverfahren nach dem \nFlüchtlingsaufnahmegesetz zur Folge, dass nicht das bloße Unterlassen einer \ntermingerechten Meldung der Flüchtlinge ausreicht, sondern stets besondere \nUmstände hinzutreten müssen, welche die Nichtmeldung als treuwidrigen \nPflichtenverstoß gegenüber der für die Mittelzuweisung zuständigen \nBezirksregierung qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als die Erstattungsansprüche \nnach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz im öffentlichen Interesse dem Finanzausgleich \nzwischen dem Land und den Gemeinden dienen, die eine ihnen durch Gesetz \nzugewiesene staatliche Pflichtaufgabe wahrnehmen.\n\n52\n\nVgl. Brossok, Das Flüchtlingsaufnahmegesetz \nund seine Änderungen vor dem \nVerfassungsgerichtshof, in: \nVerfassungsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen, \nFestschrift zum 50-jährigen Bestehen des \nVerfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-\nWestfalen, 2002, S. 437.\n\n53\n\nFür die Annahme einer Anspruchsverwirkung fehlt es vorliegend an einem \nVerhalten der Klägerin, das nach Treu und Glauben die Annahme rechtfertigt, der \nAnspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Ein solcher Erklärungsinhalt ist auch \nden zeitlich nachfolgenden Quartalsmeldungen nicht beizumessen. Zwar sind die \nGemeinden verpflichtet, den Bestand der ausländischen Flüchtlinge zu gesetzlich \nbestimmten Zeitpunkten zu melden. Den Quartalsmeldungen ist jedoch nicht die \nErklärung zu entnehmen, Erstattungsansprüche für vorangegangene Zeiträume \nwürden nicht mehr oder nicht mehr vollständig geltend gemacht. Eine solche \nInterpretation der Quartalsmeldungen führte letztlich doch zur Annahme einer \ngesetzlichen Antragsfrist, die vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt war.\n\n54\n\nVgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 2002 \n- 15 A 527/00 - (Seiten 12 - 16 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks).\n\n55\n\nAuch fehlt es an den erforderlichen Vertrauenstatbestand auf Seiten des \nBeklagten. Das Erstattungssystem des Flüchtlingsaufnahmegesetzes verbindet die \nGemeinden und die zuständigen Bezirksregierungen in einem fortlaufenden \nAbrechnungsverfahren. Die gesetzliche Verknüpfung von Bestandsmeldung und \nAuszahlung bedeutet dabei nur, dass sich die Höhe des Erstattungsbetrages nach \nder Zahl der gemeldeten Flüchtlinge bemisst. Dies schließt die Berücksichtigung \nspäterer Meldungen nicht aus.\n\n56\n\nVgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 2002 \n- 15 A 527/00 - (Seite 16 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks).\n\n57\n\nAus der Sicht der zuständigen Bezirksregierung kann auf Grund dieser \ngesetzlichen Wertung allein aus dem Umstand, dass zu einem Stichtag eine \nbestimmte Anzahl von Flüchtlingen gemeldet wird, nicht berechtigterweise \ngeschlossen werden, es sei für zurückliegende Zeiträume nicht mehr mit der \nGeltendmachung von Erstattungsansprüchen rechnen. Dies gilt auch dann, wenn der \nAnspruch auf Leistung einer Erstattung erst nach dem Ablauf des Meldezeitraums für \ndas nachfolgende Quartal erfolgt. Denn eine Bindung der nachträglichen \nGeltendmachung der Erstattungsansprüche an bestimmte Meldezeiträume ist der \ngesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen.\n\n58\n\nZudem kann, wie gerade der hier streitbefangene Erstattungsanspruch für die \nFamilie S. zeigt, die Feststellung des ausländer- und asylrechtlichen Status der \neinzelnen Flüchtlinge, der für die Erstattungsfähigkeit maßgebend ist, für die hiermit \nbefassten Gemeinden mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Mit \neiner termingerechten Meldung kann folglich - ungeachtet der gesetzlichen \nVerpflichtung der Gemeinden - nicht in jedem Fall gerechnet werden. Eine genaue \nPrüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Gemeinden liegt überdies - schon \nzur Vermeidung möglicher Rückforderungen - auch im Interesse der zuständigen \nBezirksregierungen.\n\n59\n\nSchließlich spricht nichts dafür, dass die spätere Abrechnung von \nErstattungsansprüchen für die Beklagte unzumutbar wäre. Entsprechendes ergibt \nsich nicht aus Überlegungen der Haushaltssicherheit des Landes. Der Senat hat in \nseinem zitierten Entscheidung vom 26. Februar 2002 ausgeführt, dass keine \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass verspätete Quartalsmeldungen und die hiermit \nverbundene spätere Zuweisung der Landesmittel die jährliche Haushaltsplanung des \nLandes nennenswert beeinträchtigen. Die zeitnahe Erstattung liegt zudem im \nEigeninteresse der Gemeinden, sodass deutlich verspätete Quartalsmeldungen eher \ndie Ausnahme bleiben dürften. Hieran ist für das vorliegende Verfahren festzuhalten. \nDie Beklagte hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die spürbare Verschiebungen \ndes Ausgabengefüges auf Grund solcher Meldungen befürchten lassen. Sie sind \nauch nicht ersichtlich. Vielmehr dient der Landeshaushalt stets der Feststellung und \nDeckung eines voraussichtlichen Finanzbedarfs (§ 2 Satz 1 der \nLandeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 - \nGV NRW S. 158). Die Feststellung dieses Finanzbedarfs ist regelmäßig mit \nprognostischen Unsicherheiten verbunden und baut auf Erfahrungen der Vorjahre \nauf. Der Umstand, dass nicht alle Quartalsmeldungen entsprechend der in § 4 Abs. 3 \nFlüAG 1994 normierten Verpflichtung der Gemeinden termingerecht erfolgen, kann \nvor diesem Hintergrund zumutbarerweise in die Haushaltsplanung des Landes \neingestellt werden. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.\n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n62\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-14/15-a-631-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-14/15-a-631-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297947","retrieved":"2026-07-09 03:21:23.666818+00:00"}}