{"status":"available","doknr":"OLD297946","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0514.15A2351.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"15 A 2351/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen für die Unterhaltung \nvon Übergangsheimen nach dem Landesaufnahmegesetz in der Fassung des \n2. Änderungsgesetzes vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087, 1088) - LAufG \n1994 -.\n\n3\n\nFür das 3. Quartal 1997 beantragte die Klägerin die pauschalierte Erstattung \nihrer Aufwendungen für insgesamt 16 Personen, was einem Gesamtbetrag in Höhe \nvon 6.240,-- DM entsprach. Der Antrag ging bei der Landesstelle für Aussiedler, \nZuwanderer und Ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle) am \nMittwoch, dem 16. Juli 1997, und damit einen Tag nach dem in § 9 Abs. 3 Satz 1 \nLAufG 1994 bestimmten Meldezeitpunkt ein. Mit Schreiben vom 29. Juli 1997 \nbeantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie verwies zur \nBegründung auf urlaubsbedingte Mehrarbeit und die Erkrankung eines Mitarbeiters. \nAußerdem habe der zuständige Beamte die Wiedervorlagefrist vergessen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 7. Januar 1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf \nWiedereinsetzung ab. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass die \nFristversäumung unverschuldet gewesen sei.\n \nDen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie nicht \nin der Lage gewesen sei, den für sie unerwarteten Personalengpass durch \norganisatorische Maßnahmen aufzufangen. Auch sei dem Landesaufnahmegesetz \nnicht zu entnehmen, dass die Kostenerstattung nur bei fristgerechter Antragstellung \nmöglich sei. Der Stichtagsregelung zur Beantragung der Pauschalleistungen komme \nlediglich eine Ordnungsfunktion zu. Die Gemeinden sollten dazu angehalten werden, \ndie Zahl der in den Übergangswohnheimen lebenden Aussiedler zum Stichtag zu \nmelden, um eine rechtzeitige Zuweisung der Pauschalen zu gewährleisten. Aus § 9 \nAbs. 3 Satz 2 LAufG 1994 sei nicht zu schließen, dass die Gemeinden jedenfalls mit \ngeringfügig verspäteten Meldungen ausgeschlossen seien.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1998 wies die Beklagte den Widerspruch \nder Klägerin als unbegründet zurück.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 25. Juni 1998 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Die \nrechtliche Einordnung des § 9 Abs. 3 LAufG 1994 ergebe sich aus dem Wortlaut des \nGesetzes nicht eindeutig. Ihr Sinn sei es, eine möglichst zeitnahe Erstattung der \nPauschalbeträge zu gewährleisten. Die fristgemäße Beantragung liege im \nZinsinteresse der Gemeinden und solle die entstehenden finanziellen Belastungen \nkurzfristig mildern. Folge einer Fristversäumung könne daher nur sein, dass die \nVierteljahrespauschale nicht an dem hierfür bestimmten Termin überwiesen werde. \nAls Ausschlussfrist sei die Frist des § 9 Abs. 3 LAufG 1994 zudem unangemessen \nkurz und durch Gründe der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nicht \ngerechtfertigt. Dies zeige auch ein Vergleich mit verwandten Regelungen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihr 6.240,-- DM zu \nerstatten, sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie 4 \n% Zinsen auf 6.240,-- DM seit dem 25. Juni 1998 zu \nzahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat vorgetragen: Für eine Berücksichtigung verspäteter Quartalsmeldungen \nsei insbesondere deshalb kein Raum, weil der Gesetzgeber mit der Auferlegung von \nStichtagsmeldungen die gesetzliche Fiktion verknüpft habe, dass bei unterbliebener \nMeldung davon auszugehen sei, dass keine Berechtigten in Übergangsheimen \nuntergebracht seien. Diese Regelung verlöre ihren Sinn, wenn Meldungen \nsanktionslos auch noch nach dem hierfür bestimmten Termin abgegeben werden \nkönnten. Eine fristgerechte Meldung sei durchaus praktisch möglich, weil es sich \nlediglich um die Mitteilung der Fortschreibung eines vorliegenden Bestandes \nhandele. Die Systematik der Vorschrift zeige, dass der Gesetzgeber eine zeitnahe \nund wenig verwaltungsaufwändige Abrechnung anstrebe. Eine Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand komme aus den in ihren Bescheiden genannten Gründen nicht in \nBetracht.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte \nantragsgemäß zur Erstattung verpflichtet und sie verurteilt, an die Klägerin 4 % \nZinsen auf den Erstattungsbetrag seit dem 25. Juni 1998 zu zahlen.\n\n13\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nBeklagten. Sie trägt vor: § 9 Abs. 3 Satz 1 LAufG 1994 begründe gesetzliche Fristen, \nderen Einhaltung für die am Erstattungsverfahren beteiligten Behörden nicht \ndisponibel sei und bei deren Versäumung nur die Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand in Betracht komme. Die gesetzlich festgelegte Abfolge von Stichtag, Meldefrist \nund Zuweisungstermin beschreibe den Verfahrensgang so konkret und bindend, \ndass von dem gesetzgeberischen Willen auszugehen sei, verspätete \nBestandsmeldungen nur in besonderen Ausnahmefällen zuzulassen. § 9 Abs. 3 Satz \n2 LAufG 1994 sei deshalb dahingehend auszulegen, dass bei einer Nichtmeldung \nendgültig davon auszugehen sei, dass in der betreffenden Gemeinde keine \nBerechtigten in Übergangsheimen untergebracht seien. Die vom Verwaltungsgericht \naus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung \nhergeleiteten Überlegungen überzeugten nicht. Insbesondere böten die \nGesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt für die Annahme des Gerichts, der \nGesetzgeber habe durch die Neuregelung die Rechtsstellung der Gemeinden nicht \nschmälern wollen. Zudem habe die konsequente Umsetzung der gesetzlichen \nRegelung zu einer Straffung der Organisation und zur Veränderung unzweckmäßiger \nAbläufe im Bereich der erstattungsbegehrenden Gemeinden geführt. Demgegenüber \nhabe das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis zur Folge, dass \nNachmeldungen annähernd unbegrenzt bis zu dem Zeitpunkt möglich seien, an dem \nsich die zuständige Bezirksregierung zulässigerweise auf das Rechtsinstitut der \nVerwirkung berufen könne. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt vor: Bereits der Wortlaut \ndes § 9 Abs. 3 LAufG enthalte keinen Hinweis auf eine gesetzliche Frist. Zudem \nhabe der Gesetzgeber durch die Neuregelung eine zeitnahe Erstattung sicherstellen \nund damit den Kommunen entgegenkommen wollen. Auch müsse eine Auslegung \nder Vorschrift den Umstand in den Blick nehmen, dass der Gesetzgeber \nverfassungsrechtlich verpflichtet sei, für die Aufgabenwahrnehmung durch die \nGemeinden angemessene Kostenerstattungsregelungen vorzusehen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgangs \nBezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung ist nicht begründet.\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n23\n\nSie ist insbesondere zulässig, obwohl die Beklagte den über die Landesstelle für \nAussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen \n(Landesstelle) gestellten Erstattungsantrag nicht beschieden und sich in den \nstreitbefangenen Bescheiden auf eine Ablehnung des von der Klägerin gestellten \nWiedereinsetzungsantrages beschränkt hat. Das Verwaltungsgericht geht in der \nangefochtenen Entscheidung zutreffend davon aus, dass insoweit die \nVoraussetzungen des § 75 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nvorliegen und die Erhebung der Verpflichtungsklage auch ohne das erforderliche \nVorverfahren zulässig ist.\n\n24\n\nDie Klage richtet sich auch insofern zutreffend gegen die Beklagte, als die \nKlägerin Prozesszinsen geltend macht. Dem steht nicht entgegen, dass eine \nLeistungsklage grundsätzlich gegen den Rechtsträger zu richten und nur im Fall von \nAnfechtungs- und Verpflichtungsklagen Klage gegen die Behörde zu erheben ist ( § \n78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW). Denn dies gilt nicht, wenn \nder Leistungsanspruch - wie vorliegend - als unselbstständiger Nebenanspruch zu \neinem Verpflichtungsbegehren verfolgt wird.\n\n25\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 7. Januar 1998 \n- 15 A 5800/95 - (Seite 11 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks) = NWVBl. 1998, 443 \n(insoweit dort nicht abgedruckt).\n\n26\n\nDie Klage ist auch begründet.\n \nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der mit der Unterhaltung von \nÜbergangsheimen verbundenen Aufwendungen im 3. Quartal 1997 gemäß § 9 Abs. \n2 LAufG 1994. Hiernach erhalten die Gemeinden für die Wahrnehmung der Aufgabe \nvom Land eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 390,-- DM für jeden in einem \nÜbergangsheim untergebrachten Berechtigten. Die Zuweisung der Mittel erfolgt zum \n1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines jeden Jahres. Gemäß § 9 \nAbs. 3 Satz 1 LAufG 1994 ist für die Berechnung der Vierteljahresbeträge der \nBestand der an den Stichtagen 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September \nin Übergangsheimen untergebrachten Berechtigten maßgebend, der von den \nGemeinden der Landesstelle bis zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober \neines jeden Jahres gemeldet wurde. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die \nKlägerin im hier streitbefangenen Quartal 16 Berechtigte in Übergangsheimen \nuntergebracht hatte. Der hiernach bestehende Anspruch auf eine Erstattungsleistung \nin Höhe von 6.240,-- DM ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Antrag der \nKlägerin auf Leistung einer Erstattung erst am 16. Juli 1997 und damit einen Tag \nnach dem in § 9 Abs. 3 Satz 1 LAufG 1994 bestimmten Meldezeitpunkt bei der \nLandesstelle eingegangen ist. Der Vorschrift ist keine gesetzliche Frist zu \nentnehmen, binnen der die Landeserstattung von den Gemeinden zu beantragen \nist:\n\n27\n\nDer Senat hat in seinem rechtskräftigen\n\n28\n\nUrteil vom 26. Februar 2002 - 15 A 527/00 -\n\n29\n\nfür das Erstattungsverfahren nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz in der \nFassung des 4. Änderungsgesetzes vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087) - \nFlüAG 1994 - rechtsgrundsätzlich entschieden, dass die in § 4 Abs. 3 des Gesetzes \ngenannten Meldetermine keine gesetzlichen Fristen zur Erlangung der \nLandeserstattung begründen, sondern der Ordnung des Melde- und \nAuszahlungsverfahrens dienen. Der Senat hat in der Entscheidung ausgeführt, dass \nweder dem Wortlaut der dort streitbefangenen Vorschrift noch ihrem durch die \nEntstehungsgeschichte belegten Sinn und Zweck eine gesetzliche Antragsfrist zu \nentnehmen ist. Die Beantragung der Landeserstattung ist hiernach auch nach Ablauf \ndes für die Meldung der Anzahl der ausländischen Flüchtlinge bestimmten Termins \nmöglich. Auf die Entscheidungsgründe des zitierten Urteils wird zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen. An diesen Grundsätzen ist auch für das \nErstattungsverfahren nach dem Landesaufnahmegesetz festzuhalten.\n\n30\n\nDie gegenüber § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 abweichende sprachliche Gestaltung des \n§ 9 Abs. 3 LAufG 1994 rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Vorschrift verdeutlicht \nschon durch ihre Formulierung, dass der termingerecht der Landesstelle gemeldete \nBestand lediglich eine Bezugsgröße für die Berechnung der jeweiligen \nQuartalszuweisung darstellt. Noch weniger als die verwandte Regelung des § 4 Abs. \n3 FlüAG 1994 bietet damit § 9 Abs. 3 LAufG 1994 Anhaltspunkte für eine gesetzliche \nAntragsfrist. Denn das Flüchtlingsaufnahmegesetz begründet zumindest eine \nVerpflichtung der Gemeinden zur Meldung der Zahl der ausländischen Flüchtlinge. \nEine solche Verpflichtung ist dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 LAufG 1994 hingegen \nnicht ohne Weiteres zu entnehmen. Vielmehr setzt die Vorschrift für das \nErstattungsverfahren nur voraus, dass eine Meldung erfolgt ist. Auch verknüpft § 9 \nAbs. 3 LAufG 1994 die Zuweisung der Landesmittel nicht mit einer Bestandsmeldung \ngegenüber der Bezirksregierung, sondern gegenüber der Landesstelle. Diese ist für \ndie Entscheidung über die Mittelzuweisung jedoch nicht zuständig.\n\n31\n\nEine andere Deutung der Vorschrift ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 3 Satz 2 \nLAufG 1994. Demnach wird, sofern eine Gemeinde zu einem Stichtag keinen \nBestand meldet, davon ausgegangen, dass keine Berechtigten in einem \nÜbergangsheim untergebracht sind. Das Verwaltungsgericht führt in diesem \nZusammenhang zutreffend aus, dass diese Regelung eher gegen als für die \nAnnahme einer gesetzlichen Antragsfrist spricht. Denn die Formulierung, es werde \nvon etwas ausgegangen, lässt eine gesetzliche Vermutung erkennen, die zu \nwiderlegen Sache der beantragenden Gemeinde ist. Besteht aber eine widerlegbare \nVermutung, kann die Beantragung der Landesmittel nicht fristgebunden sein. \n\n32\n\nWenn auch den Gesetzesmaterialien keine Aussage zu dem mit der gesetzlichen \nVermutung verfolgten Zweck zu entnehmen ist,\n\n33\n\nvgl. LT-Drs. 11/7319, S. 27 ff.,\n\n34\n\nliegt doch die Annahme nahe, dass sie auf dem Umstand beruht, dass einzelne \nGemeinden tatsächlich keine Aussiedler und Spätaussiedler beheimaten, die in \nÜbergangsheimen untergebracht sind und damit eine Erstattung nach § 9 Abs. 1 \nLAufG 1994 von vornherein nicht in Betracht kommt. Wie der Senat bereits \nausgeführt hat, fände damit auch die Abweichung gegenüber § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 \neine Erklärung, der eine Vermutungsregel nicht enthält. Denn die Annahme, in einer \nGemeinde befänden sich keine ausländischen Flüchtlinge im Sinne des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes, liegt schon im Hinblick auf deren gleichmäßige \nlandesinterne Verteilung fern. § 9 Abs. 3 Satz 2 LAufG 1994 stellt damit nur klar, \ndass eine Fehlanzeige entbehrlich ist.\n\n35\n\nUrteil des Senats vom 26. Februar 2002 - 15 A \n527/00 - (Seite 16 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks).\n\n36\n\nAuch ist der Gesetzgebungsgeschichte des 2. Gesetzes zur Änderung des \nLandesaufnahmegesetzes kein Hinweis darauf zu entnehmen, der Gesetzgeber \nhabe mit der Einführung des termingebundenen Melde- und Auszahlungsverfahrens \neine gesetzliche Antragsfrist zu Lasten der Gemeinden begründen wollen. Wie beim \nFlüchtlingsaufnahmegesetz lag der Neuregelung vielmehr zu Grunde, dass das \nbisherige Erstattungssystem als zu langwierig und verwaltungsaufwändig empfunden \nwurde. Die Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des \nLandesaufnahmegesetzes hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sich \ninsbesondere die bisherige Regelung der Betriebskostenerstattung mit der \ngesetzlichen Verweisung auf die Zweite Berechnungsverordnung sich in der Praxis \nals schwer durchführbar erwiesen habe. Es sei zu einer teilweise um Jahre \nverzögerten Bearbeitung gekommen. Mit dem System quartalsweiser \nPauschalleistungen solle sichergestellt werden, dass die Gemeinden die \nLandesmittel zeitnah erhalten, um nicht für ein ganzes Jahr in Vorlage treten zu \nmüssen, wie es nach dem alten System der Fall gewesen sei.\n\n37\n\nVgl. LT-Drs. 11/7319, S. 27. f.\n\n38\n\nDas Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend und in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 ausgeführt, dass sich hieraus \nkeine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Gesetzgeber die Rechtsposition der \nGemeinden bei der Kostenerstattung nach dem Landesaufnahmegesetz durch \nEinführung einer äußerst kurz bemessenen gesetzlichen Frist habe einschränken \nwollen. Angestrebt wurde vielmehr eine Verbesserung der Finanzausstattung der \nGemeinden durch eine zeitnahe Kostenerstattung. Das Vorbringen der Beklagten im \nBerufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Insbesondere \nlässt die - zutreffende - Annahme, der Gesetzgeber habe mit dem 2. Gesetz zur \nÄnderung des Landesaufnahmegesetz nicht \"alles beim Alten\" lassen wollen, keinen \nSchluss auf eine gesetzliche Antragsfrist zu. Vielmehr traten mit dem 1. Januar 1995 \ndurchgreifende Änderung des Erstattungsverfahrens in Kraft, ohne dass dies einen \nRückschluss auf die Auslegung des § 9 Abs. 3 LAufG 1994 zuließe.\n\n39\n\nWeitere Umstände, die für eine gegenüber § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 abweichende \nAuslegung der Erstattungsregelung des Landesaufnahmegesetzes sprechen \nkönnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n40\n\nDer Zinsanspruch auf die eingeklagte Forderung ergibt sich aus § 291 BGB \nanalog. Hiernach hat der Schuldner eine fällige Geldschuld von dem Eintritt der \nRechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist.\n\n41\n\nDie Vorschrift ist auch im Verhältnis öffentlicher Rechtsträger untereinander \nanwendbar, solange das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung \ntrifft.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C \n34.00 -, BVerwGE 114, 61; Urteil vom 18. Mai 2000 - \n5 C 27.99 -, BVerwGE 111, 213 (219) m.w.N.\n\n43\n\nSie ist auch im hier vorliegenden Fall der Verpflichtungsklage auf Erlass eines \neine Geldleistung festsetzenden Verwaltungsakts anwendbar.\n\n44\n\nBeschluss des Senats vom 7. Januar 1998 \n- 15 A 5800/95 - (Seite 13 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks); vgl. auch BVerwG, Urteil \nvom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 -, NJW 1995, 3135; \nUrteil vom 18. Mai 1973 - VII C 21/72 -, NJW 1973, \n1854 (1855).\n\n45\n\nDie Forderung der Klägerin war auch fällig. Hierbei bedarf es keiner \nabschließenden Entscheidung der Frage, ob die Beklagte zu einer Zuweisung der \nbeantragten Landesmittel bis zum hierfür gesetzlich bestimmten Termin - hier der \n1. September 1997 - auch dann noch verpflichtet ist, wenn die entsprechende \nQuartalsmeldung gegenüber der Landesstelle nicht termingerecht erfolgt ist. Denn \nunter den vorliegend gegebenen Voraussetzungen der Untätigkeitsklage war die \nBeklagte zum Erlass eines Erstattungsbescheides im Zeitpunkt der Klageerhebung \nverpflichtet.\n\n46\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 7. Januar 1998 \n- 15 A 5800/95 - (Seiten 15 - 18 des amtlichen \nEntscheidungsabdrucks).\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-14/15-a-2351-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-14/15-a-2351-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297946","retrieved":"2026-07-09 03:21:23.580943+00:00"}}