{"status":"available","doknr":"OLD297963","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0513.19A3100.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-05-13","aktenzeichen":"19 A 3100/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (16.000 DM : 1,95583 =) \n8.180,6701 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine \nZulassung gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO iVm §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 Satz 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a. \nF.) nicht erfüllt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO a. F.) bestehen nicht bzw. sind nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \nvon den Klägern dargelegt.\n\n4\n\nNach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. sind die Gründe, aus denen die Berufung \nzuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen. Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils setzt insoweit voraus, dass ein einzelner Rechtssatz \noder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n5\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 \n(1459).\n\n6\n\nDiesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht.\n\n7\n\nEin schlüssiges Argument gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich \nnicht aus dem Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der \nGesetzgeber in § 4 Abs. 6 Satz 7 SchVG NRW bereits eine Entscheidung zu Gunsten der \nEinrichtung sonderpädagogischer Fördergruppen getroffen habe. Im vorliegenden Verfahren \ngehe es damit nicht um die Frage, ob der Gesetzgeber eine derartige Form der \nsonderpädagogischen Förderung bereitstellen müsse; es gehe vielmehr um die Frage, ob die \nBeklagten die vorhandenen gesetzlichen Vorgaben rechtmäßig umsetzen würden. Die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts gingen deshalb an den gesetzlichen Voraussetzungen \nund an der Bedeutung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vorbei.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 6 Satz 7 SchVG \nNRW den Schulträger ermächtigt hat, sonderpädagogische Fördergruppen als Teil der \nallgemeinen Schule einzurichten. Seine Ausführungen gehen weder an dieser gesetzlichen \nRegelung vorbei noch verkennen sie die Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 \nGG insbesondere für die Auslegung und Anwendung dieser schulrechtlichen Regelung. Daher \ngelingt es den Klägern auch nicht, dies schlüssig darzulegen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht lehnt einen Anspruch der Kläger auf Errichtung einer \nsonderpädagogischen Fördergruppe nicht ab, weil es etwa verkennen würde, dass der \nGesetzgeber die Bildung solcher Gruppen ermöglicht hat, sondern weil es in systematischer \nAuslegung des § 4 Abs. 6 Satz 7 SchVG NRW im Zusammenhang mit §§ 8 und 10 SchVG \nNRW zu dem Ergebnis kommt, dass diese schulorganisatorische Regelung keine \nkorrespondierenden Rechte von Eltern und Schülern begründet. Dabei verkennt das \nVerwaltungsgericht auch nicht die Tragweite des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Wie die Kläger \nzutreffend selbst vortragen, steht die aus dieser Vorschrift resultierende Verpflichtung zur \nGleichbehandlung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n10\n\nBeschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131 ff.,\n\n11\n\nunter dem Vorbehalt, dass eine Gesamtbetrachtung des jeweils zu beurteilenden \nEinzelfalls ergibt, dass Erziehung und Unterrichtung des behinderten Schülers an der \nRegelschule mit sonderpädagogischer Förderung möglich sind, der dafür benötigte Aufwand \nmit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und schutzwürdige \nBelange Dritter nicht entgegenstehen. Die Kläger legen nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO a. F. dar, dass dieser Vorbehalt hier nicht eingreift.\n\n12\n\nDen Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. genügt \ninsbesondere nicht der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der \n\"vollständige zieldifferente Unterricht\" in der Sekundarstufe \"völlig andere\" organisatorische, \npersonelle und finanzielle Auswirkungen habe als die Errichtung einer sonderpädagogischen \nFörderungsgruppe. Dieser Vortrag der Kläger ist unschlüssig, weil sie nicht konkret dargelegt \nhaben, welche konkreten \"völlig anderen Auswirkungen\" sich im Falle der Errichtung einer \nsonderpädagogischen Fördergruppe ergeben. Die Kläger haben weder den bei einem \n\"vollständigen zieldifferenten Unterricht\" noch den bei Errichtung einer sonderpädagogischen \nFördergruppe anfallenden organisatorischen, personellen und finanziellen Aufwand im \nEinzelnen dargelegt. Dementsprechend fehlt auch eine Gegenüberstellung des jeweils \nanfallenden Aufwandes. Die Kläger tragen in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die \n\"pädagogischen Probleme bei einem zielgleichen Unterricht\" bei Errichtung einer \nsonderpädagogischen Fördergruppe nicht auftreten würden, da ein gemeinsamer Unterricht \nvon behinderten und nicht behinderten Schülerinnen und Schüler nur dann stattfinde, wenn \ndies pädagogisch sinnvoll sei. Mit diesem ebenfalls nicht durch Angabe konkreter \nEinzelheiten begründeten Vortrag ist nicht schlüssig dargetan, dass die Errichtung einer \nsonderpädagogischen Fördergruppe keinen zusätzlichen organisatorischen, personellen und \nfinanziellen Aufwand erfordert. In Bezug auf den Kläger zu 1. ergibt sich ein zusätzlicher \npersoneller und finanzieller Aufwand im Falle der Errichtung einer sonderpädagogischen \nFördergruppe schon daraus, dass für ihn nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 28. \nApril 1999 die sonderpädagogische Fördergruppe nur dann geeigneter Förderort ist, wenn \nunter anderem wegen des erhöhten Betreuungsbedarfs des Klägers zu 1. eine \"durchgängige \nDoppelbesetzung\" gegeben ist. Dieser Feststellung in dem sonderpädagogischen Gutachten \nhaben die Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht widersprochen. Dass die \"durchgängige \nDoppelbesetzung\" bei einer gemeinsamen Unterrichtung des Klägers zu 1. mit nicht \nbehinderten Schülern nicht erforderlich ist, haben die Kläger nicht dargelegt und lässt sich \nauch dem sonderpädagogischen Gutachten vom 28. April 1999 nicht entnehmen.\n\n13\n\nEin weiterer organisatorischer, personeller und finanzieller Mehraufwand im Falle der \nErrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe ergibt sich zudem nach den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 10 bis 12) aus der Notwendigkeit, \ndie Klassen der allgemeinen weiterführenden Schulen in N. für den gemeinsamen \nUnterricht mit den Schülern der sonderpädagogischen Fördergruppe zu teilen. Die Teilung der \nKlassen sei erforderlich, weil ohne eine Teilung entweder angesichts der vom Beklagten zu 1. \nvorgelegten Schüler- und Klassenzahlen der allgemeinen weiterführenden Schulen in N. \n(Stand: 15. Oktober 2000) die Zahl der Schüler je Klasse zu hoch sei, weil der \nKlassenfrequenzwert bei einer gemeinsamen Unterrichtung überschritten werde, oder bei den \nKlassen der Hauptschulen, deren Schülerzahl den Klassenfrequenzhöchstwert zum Teil \ndeutlich unterschreite, die erforderlichen Integrationsmaßnahmen für den hohen Anteil \nausländischer und ausgesiedelter Kinder nicht in dem gebotenen Umfang geleistet werden \nkönnten.\n\n14\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nhaben die Kläger nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. aufgezeigt. Die Kläger \nmachen in diesem Zusammenhang im Ergebnis ohne Erfolg geltend, dass entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts bei den städtischen Hauptschulen der \nKlassenfrequenzrichtwert von 24 Schülern nicht überwiegend erreicht oder überschritten \nwerde. Die Klassenstärke belaufe sich an der G schule auf 15 Schüler, an der \nHauptschule D. auf 15,5 Schüler und an der Hauptschule I. auf 18, 2 Schüler pro \nKlasse. Dieser Vortrag der Kläger ist für sich allein nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit \nder Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu begründen. Die Kläger setzen sich nämlich in \ndiesem Zusammenhang nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass \nalle städtischen Hauptschulen \"im Wesentlichen\" Integrationsarbeit für den hohen Anteil \nausländischer und ausgesiedelter Kinder zu leisten hätten (Urteilsabdruck S. 11). Für die G \nschule hat das Verwaltungsgericht besonders hervorgehoben, dass an dieser Schule der Anteil \nder Ausländer und Spätaussiedler bei \"fast 60 %\" liege (Urteilsabdruck S. 12). Dass an den \nHauptschulen D. und I. der Anteil dieser Schülergruppe so gering ist, dass es an diesen \nHauptschulen keiner erheblichen Integrationsarbeit bedarf, haben die Kläger nicht im Sinne \ndes § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt. Ein Vortrag hierzu wäre ihnen jedoch \nmöglich, da ihren Prozessbevollmächtigten eine Kopie der Stellungnahme des Schulamtes des \nBeklagten zu 1. vom 30. November 2000 und eine Kopie der dieser Stellungnahme \nbeigefügten Übersicht über die Schüler- und Klassenzahlen der städtischen Schulen in N. \nim Schuljahr 2000/2001 (Stand: 15. Oktober 2000) übersandt worden ist. Ein substantiierter \nVortrag der Kläger war darüber hinaus nicht nur angesichts der Ausführungen in dem \nangefochtenen Urteil, sondern auch deshalb zu erwarten, weil bereits der Senat mit \nBeschlüssen vom 28. September 1999 - 19 B 1467/99 - und 15. August 2000 - 19 B 989/00 - \ndie Beteiligten darauf hingewiesen hat, dass voraussichtlich mit der Errichtung einer \nsonderpädagogischen Fördergruppe ein zusätzlicher bislang nicht abgedeckter Bedarf an \nLehrerstellen bzw. Lehrerstunden entsteht, weil angesichts der Klassenstärken der \nallgemeinen weiterführenden Schulen in N. eine Teilung der Klassen oder der \nFördergruppe erforderlich werden könnte.\n\n15\n\nSoweit die Kläger behaupten, bei einer Teilung der Fördergruppe entstünde kein \nzusätzlicher Bedarf an Lehrerstellen oder Lehrerstunden, genügt der Vortrag den \nDarlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. nicht, weil die Behauptung \nnicht unter Berücksichtigung der vom Beklagten zu 1. mitgeteilten Klassenstärken an den \nallgemeinen weiterführenden Schulen in N. näher begründet und belegt worden ist. Der \nbloße Verweis darauf, dass es an den Schulen mit sonderpädagogischer Fördergruppe \n\"gängige Praxis\" sei, die Fördergruppe zu teilen, soweit gemeinsamer Unterricht mit nicht \nbehinderten Schülern erteilt werde, ist unergiebig, weil die Beurteilung der Frage, ob im Falle \nder Teilung der sonderpädagogischen Fördergruppe kein zusätzlicher Bedarf an Lehrerstellen \nund Lehrerstunden anfällt, von den konkreten Verhältnissen an der jeweiligen Schule, hier an \nden allgemeinen weiterführenden Schulen in N. , abhängt. Unschlüssig ist darüber hinaus \nder Vortrag der Kläger, bei einer Teilung der sonderpädagogischen Fördergruppe entstünden \nauch deshalb keine personellen Probleme, weil die Fördergruppe \"grundsätzlich\" mit einer \nsonderpädagogischen Lehrkraft und einem Sozialpädagogen besetzt sei. Der Vortrag ist \nebenfalls nicht näher konkretisiert worden. Hierzu bestand aber schon deshalb Veranlassung, \nweil eine - auch nur vorübergehende - Teilung der Fördergruppe mit Rücksicht darauf, dass \nsie jedenfalls aus drei Schülern bestehen muss,\n\n16\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. September 1999 - 19 B 1467/99 -,\n\n17\n\nund angesichts der für den Kläger zu 1. erforderlichen \"durchgängigen Doppelbesetzung\" \nSchwierigkeiten aufwirft, wenn die Fördergruppe, wie die Kläger geltend machen, \n\"grundsätzlich\" (nur) von einer (Sonderschul-) Lehrkraft und einem Sozialpädagogen betreut \nwird.\n\n18\n\nDie Kläger machen auch ohne Erfolg geltend, dass es \"im krassen Widerspruch\" zu den \ngrundgesetzlichen Wertungen stehe, wenn die Integration behinderter Schüler mit dem \nArgument verweigert werde, dass für andere Schülergruppen ebenfalls Integrationsleistungen \nerbracht werden müssten. Ein derartiger \"Integrationsanspruch zweiter Klasse für Behinderte\" \nwiderspreche dem Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 GG. Mit diesem Vortrag \nverkennen die Kläger, dass das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 nicht zur Folge \nhat, dass die Integration behinderter Schüler stets und einschränkungslos der gebotenen \nIntegration anderer Schüler vorgeht.\n\n19\n\nEine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kommt zwar auch dann in \nBetracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen \nSchule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht \nwerden könnte. Ob der Besuch einer allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz \nsonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden kann, bedarf einer Gesamtbetrachtung im \nEinzelfall, bei der Art und Schwere der jeweiligen Behinderung ebenso zu berücksichtigen \nsind wie Vor- und Nachteile einerseits einer integrativen Erziehung und Unterrichtung an \neiner Regelschule und andererseits einer Beschulung in einer Sonder- oder Förderschule. \nDabei sind, soweit es - wie hier - um die Bewertung einer integrativen Beschulung geht, in \nden Gesamtvergleich nicht nur die dem behinderten Kind oder Jugendlichen damit eröffneten \nChancen für seine Ausbildung und sein späteres Erwachsenenleben einzustellen, sondern auch \ndie mit einer solchen Maßnahme möglicherweise verbundenen Belastungen zu würdigen. \nLetzteres gilt mit Blick auf das behinderte Kind selbst, ist aber nicht darauf zu beschränken. \nVielmehr sind auch denkbare Belastungen für Mitschüler und Lehrpersonal sowie die \nschultypische gemeinsame Unterrichtung in Klassen oder Kursen in die Gesamtbetrachtung \neinzubeziehen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass staatliche Maßnahmen zum \nAusgleich einer Behinderung nur nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und \norganisatorisch Möglichen verlangt und gewährt werden können.\n\n20\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, a. a. O., 133.\n\n21\n\nDanach besteht unbeschadet der Frage, ob sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG überhaupt \noriginäre Leistungsansprüche herleiten lassen, kein zwingender und voraussetzungsloser \nAnspruch des Klägers zu 1. auf Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe. Hierzu \nbedarf es vielmehr einer Gesamtabwägung, in die auch die seitens der allgemeinen Schulen \ngeleisteten und zu leistenden Integrationsmaßnahmen für andere Schüler, etwa für Ausländer \nund Spätaussiedler, einzustellen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer \nsonderpädagogischen Fördergruppe auf die Integrationsmaßnahmen der einzelnen \nallgemeinen weiterführenden Schulen in N. keinen (rechtserheblichen) nachteiligen \nEinfluss hätte, haben die Kläger nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt. \nSie haben zu dieser Frage im Zulassungsantrag keine Ausführungen gemacht und auch sonst \nnicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO aufgezeigt, dass die erforderliche \nGesamtbetrachtung im Einzelfall nur zu Gunsten der Errichtung einer sonderpädagogischen \nFördergruppe ausfallen kann. Dem steht unter anderem entgegen, dass, wie ausgeführt, die \nErrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe eine Klassenteilung oder Teilung der \nFördergruppe im Falle der gemeinsamen Unterrichtung erfordert und dass dafür - nach den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts unstreitig (Urteilsabdruck S. 10) - die notwendigen \nzusätzlichen Lehrerstellen bzw. Lehrerstunden zurzeit weder vorhanden noch in Aussicht \ngestellt sind.\n\n22\n\nDie Kläger zu 2. und 3. können entgegen ihrer Auffassung einen Anspruch auf Errichtung \neiner sonderpädagogischen Fördergruppe auch nicht aus Art. 6 Abs. 2 GG herleiten. In der \nRechtsprechung ist geklärt, dass weder aus Art. 6 Abs. 2 GG noch aus dem Grundrecht des \nSchülers gemäß Art. 2 Abs. 1 G auf Erziehung und Bildung ein Anspruch auf Errichtung einer \nan ihren Wünschen orientierten Schule, hier einer allgemeinen weiterführenden Schule mit \nsonderpädagogischer Fördergruppe als Teil dieser Schule, hergeleitet werden kann. Der aus \nArt. 6 Abs. 2 GG folgende Anspruch der Eltern auf Wahl einer bestimmten Schule bezieht \nsich nur auf die vom Staat zur Verfügung gestellten Schulen. Das Wahlrecht umfasst jedoch \nnicht einen Anspruch auf zur Verfügungstellung einer bestimmten, an den Wünschen der \nEltern orientierten Schule, was angesichts der Vielfalt elterlicher Bildungsvorstellungen auch \nnicht praktikabel wäre.\n\n23\n\nVgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 6. Februar 1984 - 1 BvR 1204/83 -, NVwZ 1984, 781, \nvom 24. Oktober 1980 - 1 BvR 471/80 -, NVwZ 1984, 89 (89), und vom 26. Februar 1980 - 1 \nBvR 684/78 -, NJW 1980, 2403 (2403); BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 6 NB \n3.94 -, Buchholz 421, Kultur- und Schulwesen, Nr. 115, S. 10 (13), jeweils m. w. N.\n\n24\n\nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO a. F.) ist nicht \ngegeben bzw. nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt.\n\n25\n\nDie Kläger haben nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt, dass \ndie von ihnen aufgeworfene Frage,\n\n26\n\n\"Besteht für behinderte Schüler und deren Eltern ein Anspruch auf Einrichtung einer \nsonderpädagogischen Fördergruppe nach § 4 Abs. 6 Satz 7 SchVG NRW, wenn der hierfür \nbenötigte personelle und sächliche Aufwand sichergestellt ist und keine organisatorischen \nSchwierigkeiten oder schutzwürdigen Belange Dritter entgegenstehen?\",\n\n27\n\nin einem zugelassenen Berufungsverfahren zu klären wäre. Aus den vorhergehenden \nAusführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. folgt, dass die \nKläger nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. \nF. aufgezeigt haben, dass der für die Errichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe an \neiner allgemeinen weiterführenden Schule in N. benötigte personelle und sächliche \nAufwand sichergestellt und der Errichtung auch keine organisatorischen Schwierigkeiten oder \nschutzwürdigen Belange Dritter entgegenstehen. Der erste Teil der von den Klägern \naufgeworfenen Frage stellt sich deshalb nicht.\n\n28\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat auch nicht die von den Klägern aufgeworfene Frage,\n\n29\n\n\"Kann dem Anspruch auf Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe \nentgegengehalten werden, dass die Schulen bereits für andere Schülergruppen - Ausländer - \nIntegrationsleistungen erbringen, oder verstößt ein derartiger Vorbehalt gegen Art. 3 Abs. 3 \nSatz 2 GG ?\".\n\n30\n\nDurch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist, wie ausgeführt, geklärt, \ndass die Beurteilung der Frage, ob der Besuch der allgemeinen Schule durch einen \nvertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden kann, eine \nGesamtbetrachtung im Einzelfall erfordert. In diese Gesamtbetrachtung sind auch denkbare \nBelastungen für Mitschüler und das Lehrpersonal einzustellen. Zu diesen denkbaren \nBelastungen gehören auch nachteilige Auswirkungen der Errichtung einer \nsonderpädagogischen Fördergruppe auf die von den Schulen geleisteten und zu leistenden \nIntegrationsmaßnahmen für Mitschüler. \n\n31\n\nDass sich im Zusammenhang mit der vom Beklagten zu 1. vorzunehmenden \nGesamtbetrachtung im Einzelfall klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung \nstellen, ist weder im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt noch sonst \nersichtlich.\n\n32\n\nSoweit die Kläger als einen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO a. F. - sinngemäß - die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Begründung rügen, die \nvom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwertete \nStellungnahme des Städtetages Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1998 sei nicht zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, ist die Gehörsrüge nicht im Sinne \ndes § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt worden. Eine beachtliche Gehörsrüge \nerfordert die hinreichend substantiierte Darlegung, was der Beteiligte bei - aus seiner Sicht - \nausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses zu \neiner für ihn günstigen Entscheidung hätte führen können.\n\n33\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 300 \n(301 f.); BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. \n28, und vom 28. Dezember 1998 - 9 B 370.98 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. \n47.\n\n34\n\nDiesem Erfordernis genügt der Vortrag der Kläger nicht.\n\n35\n\nSie tragen insoweit vor, sie hätten, wenn die Stellungnahme des Städtetages zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wäre, vorgetragen, dass der \n\"vollständige zieldifferente Unterricht\" in der Sekundarstufe \"völlig andere\" organisatorische, \npersonelle und finanzielle Auswirkungen habe wie die Errichtung einer sonderpädagogischen \nFördergruppe. Die \"dort\" entstehenden Probleme bestünden bei Einrichtung einer \nsonderpädagogischen Fördergruppe gerade nicht, da ein gemeinsamer Unterricht nur \nstattfinde, wenn dies pädagogisch sinnvoll sei.\n\n36\n\nDamit haben die Kläger nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt, \ndass - ein Gehörsverstoß unterstellt - die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs zu \neiner für sie günstigen Entscheidung hätte führten können. Die Kläger haben nämlich mit \ndiesem - bereits zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. geltend gemachten \nund dort ebenfalls - nicht näher begründeten Vortrag nicht schlüssig dargetan, dass die \nErrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe keinen zusätzlichen organisatorischen, \npersonellen und finanziellen Aufwand erfordert. Zur Begründung wird auf die \nvorhergehenden, den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. betreffenden \nAusführungen dieses Beschlusses verwiesen.\n\n37\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO a. F. auf.\n\n38\n\nDie Frage, ob sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ein Anspruch auf Errichtung einer \nsonderpädagogischen Fördergruppe ergibt, ist, wie bereits ausgeführt, in der Rechtsprechung \ngeklärt und zu verneinen.\n\n39\n\nDie Frage, ob das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auf die Regelung in \n§ 4 Abs. 6 Satz 7 SchVG NRW in der Weise \"wirkt\", dass sich hieraus ein Anspruch auf \nErrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe ergibt, bedarf (auch) im vorliegenden \nVerfahren keiner Klärung. Die Kläger haben, wie ausgeführt, bereits nicht dargelegt, dass die \nAblehnung der Errichtung der begehrten sonderpädagogischen Fördergruppe hier eine \nBenachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstellt. Sie haben nämlich im \nZulassungsverfahren nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. dargelegt, dass die \nErrichtung der sonderpädagogischen Fördergruppe im Rahmen des finanziell, personell, \nsachlich und organisatorisch Möglichen erfolgen kann. Zur Begründung wird auf die \nvorhergehenden Ausführungen dieses Beschlusses verwiesen.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14 GKG a. F. \nund ergeht unter Berücksichtigung des Art. 3 Ziff. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des \nZivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. \n1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit \nder Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1 sowie Art. 14 der Verordnung (EG) \nNr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 \nS. 1.\n\n42\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n43\n\nPottmeyer Gelberg Dr. \nBülter\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-13/19-a-3100-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-05-13/19-a-3100-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297963","retrieved":"2026-07-09 03:21:25.045447+00:00"}}